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{'item': 'W251 2196491-1'}

Obsah (6)§ 52§ 55§ 13§ 28§ 31Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlW251 2196491-1 SpruchW251 2196491-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als

§ 52FPG i

Vm §9 Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs 2 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt IV.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 26.04.2018 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung eine Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit §9 Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte Spruchpunkt I. des Bescheides zu beheben und ihr den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und die Sache zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
  2. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu beheben und ihr den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und die Sache zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 03.03.2020 eine mündliche Verhandlung an.
  4. In der Verhandlung vom 03.03.2020 gab die Beschwerdeführerin nach Rücksprache und Belehrung durch ihren Vertreter und nach Übersetzung durch die Dolmetscherin an, die gegenständliche Beschwerde zurück zu ziehen. Sie gab an, dass Spruchpunkt IV. durch die eingebrachte Beschwerde nicht bekämpft wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.
  5. In der Verhandlung vom 03.03.2020 gab die Beschwerdeführerin nach Rücksprache und Belehrung durch ihren Vertreter und nach Übersetzung durch die Dolmetscherin an, die gegenständliche Beschwerde zurück zu ziehen. Sie gab an, dass Spruchpunkt römisch vier. durch die eingebrachte Beschwerde nicht bekämpft wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der Beschwerdeführerin bislang nicht entschieden.
  7. Beweiswürdigung Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Erklärung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 03.03.2020 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der Beschwerdeführerin auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist. Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte nach ausdrücklicher Belehrung durch den Vertreter und nach Übersetzung durch die Dolmetscherin.
  8. rechtliche Beurteilung Zu A)

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W251.2196491.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.