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{'item': 'W262 2150526-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlW262 2150526-1 SpruchW262 2150526-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 03.04.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu an, afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein. Er führte aus, am XXXX in Pakistan geboren zu sein, anschließend aber mit der Familie nach XXXX , Logar, Afghanistan gezogen zu sein und später für das Studium in Paktia gelebt zu haben. Er gab an, Dari und Paschtu in Wort und Schrift zu beherrschen. Er sei ledig, seine Eltern und seine acht Geschwister leben in XXXX , Logar, Afghanistan. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, von den Taliban mit dem Tod bedroht worden zu sein, da er sich weigerte, für sie zu kämpfen.Bei der Erstbefragung am 03.04.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu an, afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein. Er führte aus, am römisch 40 in Pakistan geboren zu sein, anschließend aber mit der Familie nach römisch 40 , Logar, Afghanistan gezogen zu sein und später für das Studium in Paktia gelebt zu haben. Er gab an, Dari und Paschtu in Wort und Schrift zu beherrschen. Er sei ledig, seine Eltern und seine acht Geschwister leben in römisch 40 , Logar, Afghanistan. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, von den Taliban mit dem Tod bedroht worden zu sein, da er sich weigerte, für sie zu kämpfen. 2. Am 27.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgendem als "belangte Behörde" oder BFA bezeichnet) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er korrigierte seine Angaben bei der Erstbefragung und erklärte, er sei in der Provinz Logar geboren, XXXX . Er habe überwiegend dort bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Sein Vater habe in der Landwirtschaft gearbeitet und die Familie versorgt; der Beschwerdeführer habe ihn dabei unterstützt. Die Mutter sei Hausfrau. Nach 12 Jahren Schule habe der Beschwerdeführer an der Universität Paktia Panton in der Provinz Paktia studiert. Er gab an, dort auch für kurze Zeit in einem Studentenwohnheim gewohnt, seine Familie aber alle drei bis vier Monate besucht zu haben. Der Beschwerdeführer konkretisierte seine Fluchtgründe und führte aus, er sei drei oder vier Mal innerhalb eines Monats von den Taliban an seinem Wohnsitz in XXXX aufgesucht worden. Diese sollen Warnungen ausgesprochen haben, er solle nicht studieren und sich stattdessen ihnen anschließen. Sie sollen ihn mehrmals aufgefordert haben, mit dem Studium aufzuhören, sonst würden sie ihn töten.2. Am 27.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgendem als "belangte Behörde" oder BFA bezeichnet) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er korrigierte seine Angaben bei der Erstbefragung und erklärte, er sei in der Provinz Logar geboren, römisch 40 . Er habe überwiegend dort bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Sein Vater habe in der Landwirtschaft gearbeitet und die Familie versorgt; der Beschwerdeführer habe ihn dabei unterstützt. Die Mutter sei Hausfrau. Nach 12 Jahren Schule habe der Beschwerdeführer an der Universität Paktia Panton in der Provinz Paktia studiert. Er gab an, dort auch für kurze Zeit in einem Studentenwohnheim gewohnt, seine Familie aber alle drei bis vier Monate besucht zu haben. Der Beschwerdeführer konkretisierte seine Fluchtgründe und führte aus, er sei drei oder vier Mal innerhalb eines Monats von den Taliban an seinem Wohnsitz in römisch 40 aufgesucht worden. Diese sollen Warnungen ausgesprochen haben, er solle nicht studieren und sich stattdessen ihnen anschließen. Sie sollen ihn mehrmals aufgefordert haben, mit dem Studium aufzuhören, sonst würden sie ihn töten. 3. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).3. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die belangte Behörde stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht. Ihm drohe auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit als Paschtune in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische oder physische Gewalt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer eine taugliche innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative. Er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt in Kabul, Mazar-e Sharif, Herat oder Gardez bestreiten und dort das Studium fortsetzen. Er liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtlose Lage zu geraten. 4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin begründend zusammengefasst aus, der Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeiten zum Fluchtvorbringen unterlassen. Es sei zB nicht ermittelt worden, ob Verfolgungen gegen Studenten durch die Taliban wegen des Besuches der Universität stattfinden. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, warum Asyl und subsidiärer Schutz verweigert wurden und weshalb eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor prekär sei. 5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 14.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge "BVwG") ein. 6. Das BVwG führte am 11.07.2018 und 22.01.2020 öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen durch, an der die belangte Behörde jeweils entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eingehend zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlungen die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, zuletzt insbesondere das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 13.11.2019, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 und Auszüge aus den aktuellen EASO Leitlinien zu Afghanistan vor und räumte den Parteien des Verfahrens jeweils die Möglichkeit ein, vor den mündlichen Verhandlungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. in den Verhandlungen dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verwies auf Ruttig vom 12.04.2017 "Alltag in Kabul" und Stahlmann "Überleben in Afghanistan?" aus März 2017 sowie das amtsbekannte Gutachten von Stahlmann März 2018. Selbst erwerbstätige, junge Männer seien ohne familiäre Unterstützung in afghanischen Großstädten aufgrund der sozioökonomischen Situation, der politischen Situation und der Sicherheitslage nicht überlebensfähig. Die Wahrscheinlichkeit als Zivilist Opfer eines Anschlages zu werden, sei stark gestiegen. Obwohl die Anschläge High Profile Zielen gelten, seien die Leidtragenden die Zivilbevölkerung. Insbesondere Kabul sei als volatilste Provinz und Stadt anzusehen. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Logar, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, gesund, kinderlos und ledig.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Logar, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, gesund, kinderlos und ledig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Neben seiner Muttersprache spricht der Beschwerdeführer auch Dari. Der Beschwerdeführer wuchs in Afghanistan in seinem Heimatdorf auf, wo er 12 Jahre lang die Schule besuchte. Er war Student in Gabze (Paktia) und nebenbei als Taxifahrer tätig. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in seinem Heimatdorf in einem Eigentumshaus und bewirtschaften Grundstücke (12 Jirib), die in ihrem Eigentum stehen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers lebt in Kabul. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer reiste 2014 aus Afghanistan aus, reiste am 03.04.2015 illegal nach Österreich ein stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund drohender Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen hat und ebenso wenig, dass ihm deswegen durch die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde. Auch kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch sonstige Gruppierungen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er ein Jahr die Universität in Paktia besucht hat, eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban droht. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat und war auch niemals inhaftiert. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private aufgrund seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Volksgruppe (Paschtunen), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Rückkehrer aus Europa) oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine sonstige Verfolgung durch den Staat zu befürchten. Auch wäre der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sich mehrere Jahre in Europa (und so als "verwestlicht" gelten würde) aufgehalten hat, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jedem aus Europa nach Afghanistan zurückkehrenden Afghanen derartige Gewalt oder Eingriffe drohen würden. Die Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bereits über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als Taxifahrer verfügt und ein Jahr die Universität besucht hat. Er spricht Paschtu und Dari. Der Beschwerdeführer wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine nachhaltige existenzielle Notlage geraten, da er in der ersten Zeit auf Programme für Rückkehrer zurückgreifen kann, in deren Rahmen auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen kann er seinen Lebensunterhalt zunächst, bis er eine Arbeit findet, mit Gelegenheitsarbeiten finanzieren. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Logar ist nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer wäre jedoch möglich und zumutbar, sich in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und der dort gesprochenen Sprachen (Paschtu, Dari) vertraut. Angesichts des Gesundheitszustands, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung könnte sich der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Ihm wäre daher der Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Der Beschwerdeführer wäre in der Lage, in diesen Städten eine einfache Unterkunft zu finden und hätte zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan auszugehen. Mazar-e Sharif und Herat sind sicher mit dem Flugzeug über Kabul zu erreichen. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde. 1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im April 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er war als Freiwilliger für die Gemeinde tätig. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse, zuletzt auf Niveau A1, und verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über einen Pflichtschulabschluss. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer ist ledig. Der Beschwerdeführer wird von seinen Vertrauenspersonen als höflich und hilfsbereit beschrieben, neben losen Freundschaften konnten jedoch keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB), in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR) und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. (LIB) Herkunftsprovinz Logar (LIB) Die Provinz Logar liegt im Zentrum Afghanistans, etwa 65 Kilometer südlich von Kabul (PAJ o.D.lo). Sie grenzt an die Provinzen Kabul im Norden, Nangarhar im Nordosten, Paktya im Süden und Ghazni und Wardak im Westen (NPS o.D.lo). Im Osten hat die Provinz im Distrikt Azra eine ca. acht Kilometer lange, unbewachte Grenze mit Pakistan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) (EASO 1.2016; vgl. UNOCHA 4.2014lo, TN 30.6.2019). Die Provinzhauptstadt von Logar ist Pul-e-Alam (NPS o.D.lo). Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha und Pul-e-Alam (CSO 2019; vgl. IEC 2018lo, UNOCHA 4.2014lo, NPS o.D.lo).Die Provinz Logar liegt im Zentrum Afghanistans, etwa 65 Kilometer südlich von Kabul (PAJ o.D.lo). Sie grenzt an die Provinzen Kabul im Norden, Nangarhar im Nordosten, Paktya im Süden und Ghazni und Wardak im Westen (NPS o.D.lo). Im Osten hat die Provinz im Distrikt Azra eine ca. acht Kilometer lange, unbewachte Grenze mit Pakistan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) (EASO 1.2016; vergleiche UNOCHA 4.2014lo, TN 30.6.2019). Die Provinzhauptstadt von Logar ist Pul-e-Alam (NPS o.D.lo). Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha und Pul-e-Alam (CSO 2019; vergleiche IEC 2018lo, UNOCHA 4.2014lo, NPS o.D.lo). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Logar für den Zeitraum 2019-20 auf 426.821 Personen (CSO 2019); sie besteht hauptsächlich aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara (NPS o.D.lo; vgl. Pajhwok o.D.lo). Die Provinz ist reich an Chromit; Lagerstätten werden illegal abgebaut und das Erz nach Pakistan geschmuggelt (PAJ 6.10.2015; vgl. VOA 1.2.2017). Die Bodenschätze der Provinz führen oft zu lokalen Rivalitäten um die Einnahmen aus dem Abbau (GSR 31.12.2018).Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Logar für den Zeitraum 2019-20 auf 426.821 Personen (CSO 2019); sie besteht hauptsächlich aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara (NPS o.D.lo; vergleiche Pajhwok o.D.lo). Die Provinz ist reich an Chromit; Lagerstätten werden illegal abgebaut und das Erz nach Pakistan geschmuggelt (PAJ 6.10.2015; vergleiche VOA 1.2.2017). Die Bodenschätze der Provinz führen oft zu lokalen Rivalitäten um die Einnahmen aus dem Abbau (GSR 31.12.2018). Die Autobahn Kabul-Gardez-Khost führt durch die Distrikte Mohammad Agha und Pul-e-Alam (AAN 15.12.2014; vgl. UNOCHA 4.2014lo, MoPW 16.10.2015). Die Provinz ist ein strategischer Knotenpunkt für Taliban-Kämpfer; nicht nur wegen ihrer Nähe zu Kabul, sondern auch, weil sie einen einfachen Zugang zu den Fronten der Aufständischen in den nahegelegenen Provinzen Nangarhar, Paktia, Paktika, Khost, Wardak und Ghazni sowie in Pakistan bietet (AAN 15.12.2014; vgl. AJ 20.1.2019; CEFIP 2009).Die Autobahn Kabul-Gardez-Khost führt durch die Distrikte Mohammad Agha und Pul-e-Alam (AAN 15.12.2014; vergleiche UNOCHA 4.2014lo, MoPW 16.10.2015). Die Provinz ist ein strategischer Knotenpunkt für Taliban-Kämpfer; nicht nur wegen ihrer Nähe zu Kabul, sondern auch, weil sie einen einfachen Zugang zu den Fronten der Aufständischen in den nahegelegenen Provinzen Nangarhar, Paktia, Paktika, Khost, Wardak und Ghazni sowie in Pakistan bietet (AAN 15.12.2014; vergleiche AJ 20.1.2019; CEFIP 2009). Laut UNODC Opium Survey 2018 ist Logar seit 2014 Schlafmohn frei (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Aufständische sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten durch (KP 31.7.2019b; vgl. AJ 20.1.2019). So haben auch die Taliban eine Präsenz in der Provinz (AJ 20.1.2019; vgl. TN 27.4.2018). Operationen zur Befreiung der Distrikte von Talibanaufständischen werden regelmäßig durchführt (AJ 20.1.2019; vgl. KP 31.7.2019b; TN 2.8.2019), unter anderem auch durch den afghanischen Geheimdienst (NDS) (AJ 20.1.2019).Aufständische sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten durch (KP 31.7.2019b; vergleiche AJ 20.1.2019). So haben auch die Taliban eine Präsenz in der Provinz (AJ 20.1.2019; vergleiche TN 27.4.2018). Operationen zur Befreiung der Distrikte von Talibanaufständischen werden regelmäßig durchführt (AJ 20.1.2019; vergleiche KP 31.7.2019b; TN 2.8.2019), unter anderem auch durch den afghanischen Geheimdienst (NDS) (AJ 20.1.2019). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Logar in der Verantwortung des 203. ANA Corps, das unter der Leitung von US-Truppen der Task Force Southeast (TF Southeast) steht (USDOD 6.2019; vgl. KP 31.7.2019a).In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Logar in der Verantwortung des 203. ANA Corps, das unter der Leitung von US-Truppen der Task Force Southeast (TF Southeast) steht (USDOD 6.2019; vergleiche KP 31.7.2019a). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 143 zivile Opfer (68 Tote und 75 Verletzte) in der Provinz Logar. Dies entspricht einem Rückgang von 3% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und komplexen Angriffen (UNAMA 24.2.2019). Die Provinz Logar zählt zu den relativ instabilen Provinzen Afghanistans mit aktiven aufständischen Kämpfern (KP 26.12.2018); die Sicherheitslage soll sich in den vergangenen Monaten verschlechtert haben (KP 31.7.2019b). In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen (z.B. TN 2.8.2019; AA 1.8.2019; KP 31.7.2019b; MENAFN 8.7.2019; XI 8.7.2019), unter anderem auch von Spezialeinheiten des NDS (z.B. KP 2.8.2019; AJ 20.1.2019; PAJ 25.11.2018). Luftangriffe werden durchgeführt (z.B. Sme 28.6.2018; KP 21.7.2019; DN 28.6.2019; FRP 27.5.2019; KP 26.12.2018; PJ 9.7.2019), dabei werden Aufständische getötet (Sme 28.6.2018; vgl. DN 28.6.2019; FRP 27.5.2019; KP 26.12.2018). Zivilisten fallen manchmal auch Luftangriffen zum Opfer (z.B. NYTM 25.7.2019; TN 22.7.2019; TN 16.7.2019; PJ 9.7.2019; PAJ 21.11.2018).Die Provinz Logar zählt zu den relativ instabilen Provinzen Afghanistans mit aktiven aufständischen Kämpfern (KP 26.12.2018); die Sicherheitslage soll sich in den vergangenen Monaten verschlechtert haben (KP 31.7.2019b). In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen (z.B. TN 2.8.2019; AA 1.8.2019; KP 31.7.2019b; MENAFN 8.7.2019; römisch elf 8.7.2019), unter anderem auch von Spezialeinheiten des NDS (z.B. KP 2.8.2019; AJ 20.1.2019; PAJ 25.11.2018). Luftangriffe werden durchgeführt (z.B. Sme 28.6.2018; KP 21.7.2019; DN 28.6.2019; FRP 27.5.2019; KP 26.12.2018; PJ 9.7.2019), dabei werden Aufständische getötet (Sme 28.6.2018; vergleiche DN 28.6.2019; FRP 27.5.2019; KP 26.12.2018). Zivilisten fallen manchmal auch Luftangriffen zum Opfer (z.B. NYTM 25.7.2019; TN 22.7.2019; TN 16.7.2019; PJ 9.7.2019; PAJ 21.11.2018). Die Taliban führen in Logar Angriffe auf Kontrollposten der Regierungskräfte durch (KP 31.7.2019a; vgl. CN 28.5.2019; SN 8.8.2018). Auch kommt es zu Anschlägen auf hochrangige Regierungsvertreter durch die Taliban (AN 20.1.2019; vgl. AJ 20.1.2019; (PAJ 18.11.2018) .Die Taliban führen in Logar Angriffe auf Kontrollposten der Regierungskräfte durch (KP 31.7.2019a; vergleiche CN 28.5.2019; SN 8.8.2018). Auch kommt es zu Anschlägen auf hochrangige Regierungsvertreter durch die Taliban (AN 20.1.2019; vergleiche AJ 20.1.2019; (PAJ 18.11.2018) . Immer wieder kommt es zu temporären Kontrollpunkten der Taliban (AT 16.11.2018; vgl. TN 30.6.2019), wie z.B. auf dem Straßenabschnitt Mohammad Agha; in manchen Fällen, um nach Regierungsmitarbeitern Ausschau zu halten (AT 16.11.2018).Immer wieder kommt es zu temporären Kontrollpunkten der Taliban (AT 16.11.2018; vergleiche TN 30.6.2019), wie z.B. auf dem Straßenabschnitt Mohammad Agha; in manchen Fällen, um nach Regierungsmitarbeitern Ausschau zu halten (AT 16.11.2018). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 2.471 konfliktbedingt Binnenvertriebene aus der Provinz Logar, die in den Nachbarprovinzen Kabul und Khost neu siedelten, 168 von ihnen in der Provinz selbst (UNOCHA 28.1.2019). Von UNOCHA wurden für den Zeitraum 1.1.-30.6.2019 840 Binnenvertriebene in Logar erfasst, die in der Provinz selbst verblieben oder nach Kabul umsiedelten (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 217 Binnenertriebene in die Provinz Logar (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 560 konfliktbedingt in die Provinz Logar vertriebene Personen, die aus allesamt aus Logar selbst stammten (UNOCHA 18.8.2019).1.5.1.2. Provinz Balkh bzw. Stadt Mazar-e Sharif Bei der Provinz Balkh handelt es sich um eine jener Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau, und dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO). Die Stadt Mazar-e Sharif wird von EASO als eine jener Regionen eingestuft, in welcher willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird (EASO). Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (LIB). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen. In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete. Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert. Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (LIB). Das Hauptquartier des 209. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi. Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (LIB). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz. Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (LIB). Im Winter 2018/2019 und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an (LIB).Im Winter 2018 aus 2019, und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an (LIB). Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert. Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (LIB). UNOCHA meldete für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.06.2019 rund 5.600 Personen, welche konfliktbedingt aus der Provinz Balkh vertrieben wurden, welche hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden Zuflucht fanden und somit allesamt in der Provinz verblieben (LIB). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 meldete UNOCHA rund 30.000 Vertriebene in die Provinz Balkh, welche aus den Provinzen Faryab, Sar-e-Pul, aus Balkh selbst, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (LIB). Sichere Einreise Die Stadt Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. (EASO) Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen aus dem Ausland abhängig ist (LIB). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (LIB). Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB). Laut Daten der Afghanistan Living Conditions Survey (ALCS) 2016 - 2017 können 2 Millionen Afghanen - das sind 23,9% der gesamten Erwerbsbevölkerung - als arbeitslos eingestuft werden, was bedeutet, dass sie nicht arbeiten oder eine Beschäftigung suchen, oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Junge Afghanen treten jedes Jahr in großer Zahl in den Arbeitsmarkt ein, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten können aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten. Afghanistan war seit 2011-2012 mit einem starken Anstieg der Armut konfrontiert, wobei sowohl die städtischen als auch die ländlichen Armutsraten zunahmen. In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO). ALCS 2016 - 2017 stellte fest, dass nur 19,8% aller in Afghanistan beschäftigten Personen öffentlich und privat angestellt sind oder Arbeitgeber sind, was bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer eine gefährdete Beschäftigung darstellt. 52,6% der Landbevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt, während die städtische Beschäftigung vielfältiger ist. 36,5% der Erwerbsbevölkerung sind in verschiedenen Dienstleistungsbereichen beschäftigt und nur 5,5% in der Landwirtschaft (EASO). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB). Laut Daten der ALCS von 2016 bis 2017 sind 44,6% der afghanischen Bevölkerung - das sind 13 Millionen Menschen - sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO). Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden (LIB). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können gemäß der Definition von UN-Habitat als Slums eingestuft werden. Der Bericht über den Zustand afghanischer Städte stellte fest, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung darstellt. Armut und Ungleichheit sind die harte Realität für etwa ein Drittel aller städtischen Haushalte (EASO). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO). Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 AFN (ca. € 12,-) bis 5.000 AFN (ca. € 60,-) als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (LIB). Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (LIB). Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen (LIB).Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen (LIB). Wirtschafts- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche und Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO). In Mazar-e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Stadt Mazar-e Sharif die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den 7. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (LIB). Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60% der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO) Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan (LIB). Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (LIB). Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (LIB). Berichten von UNOCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (LIB). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (LIB). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB). Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sind sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (LIB). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden, und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB). Religion Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (LIB). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (LIB). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (LIB). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (LIB). Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34%. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (LIB). Terroristische und aufständische Gruppierungen Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen (LIB). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Kollaborateure der afghanischen Regierung - praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. (Landinfo) Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer "Verurteilung" durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich "feindseligen" Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo) Im Grunde steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein "Übeltäter" ist, und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können. (Landinfo) Die Taliban haben ein Netzwerk an Spitzeln in Afghanistan, allein in der Stadt Kabul sind drei verschiedene Taliban Nachrichtendienste nebeneinander aktiv. Es heißt, dass die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban in Kabul über 1.500 Spione in allen 17 Stadtteilen haben. Selbst die, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden. Die Taliban behaupten, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, regelmäßig Berichte darüber zu erhalten, wer neu ins Land einreist. Die Taliban beobachten alle Fremden, die in den Dörfern und Kleinstädten unter ihrer Kontrolle ankommen genau, genauso wie die Dorfbewohner, die in Gebiete unter Regierungskontrolle reisen. Sie fürchten offensichtlich, ausspioniert zu werden und versuchen, die Rekrutierung von Informanten durch die Regierung zu beschränken. Wer in die Taliban-Gebiete ein- oder ausreist sollte die Reise überzeugend begründen können, möglichst belegt mit Nachweisen über Geschäftsabschlüsse, medizinische Behandlung etc. Wenn die Taliban einen Schuldigen suchen, der für die Regierung spioniert haben soll, ist jeder, der verdächtigt wird, sich an die Behörden gewandt zu haben, in großer Gefahr. Es ist davon auszugehen, dass Sippenhaftung in Afghanistan ein weit verbreitetes Phänomen ist, und die Taliban neben Regierungsmitarbeitern, Sicherheitskräften und anderen, der Kollaboration oder "Spionage" bezichtigten Personen auch deren Angehörige gezielt verfolgen und bedrohen. (Landinfo) Eine solche Bedrohung liegt jedoch festgestelltermaßen beim Beschwerdeführer nicht vor und wird hiezu auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Rekrutierung durch regierungsfeindliche Truppen (LIB) UNAMA dokumentierte glaubwürdige Vorwürfe über die Rekrutierung von 23 Buben durch regierungsfeindliche Gruppen (darunter pakistanische Taliban, afghanische Taliban und IS) im ersten Halbjahr 2018. In einzelnen Fällen wurden Kinder insbesondere in den südlichen Provinzen als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilde oder Bombenleger eingesetzt (USDOS 13.3.2019) Obwohl die Taliban eine interne Richtlinie haben, keine Kinder zu rekrutieren, gibt es Hinweise auf Kinderrekrutierungen, insbesondere postpubertärer Buben (EASO 6.2018). Die Taliban wenden, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 13.3.2019; vgl. EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise werden die Kinder zum Training nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018).UNAMA dokumentierte glaubwürdige Vorwürfe über die Rekrutierung von 23 Buben durch regierungsfeindliche Gruppen (darunter pakistanische Taliban, afghanische Taliban und IS) im ersten Halbjahr 2018. In einzelnen Fällen wurden Kinder insbesondere in den südlichen Provinzen als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilde oder Bombenleger eingesetzt (USDOS 13.3.2019) Obwohl die Taliban eine interne Richtlinie haben, keine Kinder zu rekrutieren, gibt es Hinweise auf Kinderrekrutierungen, insbesondere postpubertärer Buben (EASO 6.2018). Die Taliban wenden, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 13.3.2019; vergleiche EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise werden die Kinder zum Training nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Rekrutierung durch die Taliban Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.6.2017). Die Taliban haben keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018). Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge, desillusionierte Männer, deren Motive der Wunsch nach Rache und Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Sie fühlen sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glauben nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schließen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.6.2017). Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats. Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations-und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LI 29.6.2017). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019).Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vergleiche EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban (Zwang bzw. Ausübung von Druck; Rekrutierung in Schulen; Drohbriefe und Social Media; Konsequenzen einer Weigerung) [a-10677], 13. August 2018. Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, veröffentlichte im Juni 2017 einen Bericht zum Thema Rekrutierung für die Taliban. In der englischen Zusammenfassung des Berichts schreibt Landinfo, dass Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert seien, diese aber Ausnahmen darstellen würden. Die Rekrutierung der Taliban sei nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet: (...) EASO bezieht sich in einem Bericht zu Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen in Afghanistan vom September 2016 auf ein im April 2016 geführtes Telefoninterview mit Borhan Osman, einem Beobachter des Afghanistan Analyst Network (AAN), dem zufolge es einen proportionalen Zusammenhang zwischen dem Vorkommen von Zwangsrekrutierungsstrategien und dem Druck, dem eine bewaffnete Gruppe ausgesetzt sei, gebe. In vielen Gebieten würden die Taliban als militärisch erfolgreich gelten ("victorious force") und hätten viele freiwillige Kämpfer zur Verfügung, sodass sie bei der Rekrutierung nicht auf Zwang angewiesen seien. In anderen Gebieten sei der Bedarf der Taliban, neue Kämpfer zu finden, dringlicher, obwohl die Anwendung von Gewalt und Zwang zur Rekrutierung die Ausnahme darstelle: (...) Dr. Giustozzi und Frau Winterbotham hätten zur traditionellen Methode der Taliban-Rekrutierung ausgesagt, dass diese über religiöse Netzwerke von Familien, Stämmen und ethnischen Gruppen vor Ort funktioniere und auch lokale spezialisierte Zellen in Afghanistan und bedeutende Rekrutierungspools in Pakistan umfasse. Die Rekrutierung erfolge in der Regel, weil jemand Mitglied einer Stammes- oder Verwandtschaftsgruppe sei und von Ältesten angewiesen werde, sich anzuschließen. Die Rekrutierung erfolge nicht notwendigerweise auf ideologischer Basis, sondern könne durch Anreize für Einzelpersonen (wie Schutz, Bargeld, Motorräder, Mobiltelefone und Kredite) sowie durch Zwang oder direkte Drohungen erfolgen. Personen würden am ehesten durch Stammes-, Clan- oder Familienbande rekrutiert. Frau Winterbotham habe zugestimmt, dass es nur begrenzte Beweise dafür gebe, dass bewaffnete Gruppen Drohungen und Zwang anwenden würden, um Einzelpersonen zu zwingen, sich ihnen in Kabul anzuschließen, und dass es auch anderswo nur begrenzte Beweise dafür gebe. Frau Winterbotham habe allerdings angemerkt, dass es in Afghanistan an Überwachungsinformationen mangle, was bedeute, dass das Fehlen dokumentierter Fälle nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass diese nicht stattgefunden hätten. (...) Zu sogenannten Nachtbriefen ("night letters") erwähnt das EASO im Bericht vom September 2016, dass die Taliban Nachtbriefe benutzen würden, um die Bevölkerung zu warnen, zu bedrohen und für sich zu gewinnen. UNHCR habe beispielsweise im April 2015 über Nachtbriefe der Taliban in Maidan Wardak berichtet, in denen die Taliban die AnwohnerInnen aufgefordert hätten, ihre Zusammenarbeit mit der Regierung einzustellen und Männer ermutigt hätten, sich ihnen im Kampf gegen die Regierungstruppen anzuschließen: (...) In der bereits von Friederike Stahlmann zitierten Anfragebeantwortung des IRB vom Februar 2015 wird auf einen Professor des Programmes für Kultur und Konflikt an der Naval-Postgraduate-School in Kalifornien verwiesen. Dieser bezeichne Nachtbriefe als die primäre Kommunikationsmethode der Taliban mit der ländlichen Bevölkerung Afghanistans, aber auch mit der Bevölkerung im städtischen Gebiet. Die Briefe würden verwendet, um Wünsche und Forderungen der Taliban zu übermitteln. Der Professor habe auch darauf hingewiesen, dass im Fall, dass Forderungen nicht eingehalten würden, durch Nachtbriefe oft Gewalt oder Tod angedroht würden, und dass die Briefe die Empfänger (die einen ganzen Distrikt, ein Dorf oder eine Gemeinde umfassen könnten) über bevorstehende Angriffe oder über Verhaltenserwartungen informieren könnten. Ein unabhängiger Afghanistan-Beobachter habe angegeben, dass die Absicht eines Nachtbriefes normalerweise darin bestehe, Angst zu verbreiten, und es generell das Ziel der Botschaften sei, zu drohen und die Einhaltung der Anweisungen der Taliban anzuregen, oft um sicherzustellen, dass sich die lokale Bevölkerung in keiner Weise mit der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft einlasse: (...) Unter Bezugnahme auf die obige Anfragebeantwortung des IRB sowie auf Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und UNAMA fasst Friederike Stahlmann zu Drohbriefen in ihrem Gutachten vom März 2018 Folgendes zusammen: "Die Aufforderung zur Kooperation und damit dem Beweis der Loyalität, der die ansonsten drohende Verfolgung abwenden kann, kommt meist in Form eines sogenannten ‚Nachtbriefes' (shabnameh), der spezifiziert welche Forderungen die Taliban haben. Derartige ‚Nachtbriefe' wurden auch schon von den Mujahedin im Kampf gegen die sowjetische Besatzung genutzt, sind auch von anderen militanten Jihadisten, lokalen Milizen oder der organisierten Kriminalität bekannt und werden mitunter auch in privaten Auseinandersetzung eingesetzt. Bei den Taliban gehören sie jedoch zum alltäglichen Repertoire der Regierungsführung, wobei sie in Gebieten, die unter Taliban-Kontrolle stehen, durchaus auch tagsüber zugestellt werden. ‚Nachtbriefe' sind somit insbesondere ein Synonym für Drohbriefe, die eine Forderung enthalten. Die Formate reichen von handgeschriebenen Notizen, bis hin zu bürokratisch elaborierten Schriftstücken mit Briefkopf, Aktennummern und Stempel. Manchmal werden derartige Forderungen aber auch am Telefon, per SMS, persönlich oder durch Bekannte und Verwandte übermittelt, oder im Zuge einer Entführung gestellt. Zur Erpressung werden auch Folter oder Verschleppung von Verwandten und Bekannten genutzt. (SFH 04.03.2016, Immigration and Refugee Board of Canada 10.02.2015, UNAMA July 2017: 43) Ist das Interesse an der zu erbringenden Leistung groß oder steht in der lokalen Strategie nicht die Abschreckung durch Gewalt im Vordergrund, sondern die Hoffnung, denjenigen doch noch unter Kontrolle zu bekommen, kann es auch zu mehrfachen Warnungen/Drohbriefen kommen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada 10.02.2015)." (Stahlmann, 28. März 2018, S. 46)Ist das Interesse an der zu erbringenden Leistung groß oder steht in der lokalen Strategie nicht die Abschreckung durch Gewalt im Vordergrund, sondern die Hoffnung, denjenigen doch noch unter Kontrolle zu bekommen, kann es auch zu mehrfachen Warnungen/Drohbriefen kommen vergleiche Immigration and Refugee Board of Canada 10.02.2015)." (Stahlmann, 28. März 2018, S. 46) In einem Artikel von Gandhara, einem regionalen Dienst des vom US-Kongress finanzierten Rundfunkveranstalters Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) vom Juli 2017 zur Propaganda der Taliban wird erwähnt, dass sich die "Taliban-Propaganda-Maschine" im Verlauf der letzten 15 Jahre von handgeschriebenen "Schabnamans" oder in der Nacht zugestellten Drohbriefen und Gesängen auf Audiokassetten hin zu einer soliden Präsenz in sozialen Medien, einem Netzwerk mehrsprachiger Webseiten und der Verwendung einer informellen Android-App entwickelt habe. Majeed Qarar, ein Schriftsteller, der derzeit als Kulturattaché an der afghanischen Botschaft in Washington arbeite, verfolge seit Jahren die Online-Präsenz der Taliban und habe gegenüber Radio Free Afghanistan angegeben, dass die Taliban neben Propaganda auch soziale Medien als Rekrutierungsinstrument nützen würden. Majeed Qarar habe angegeben, dass die Taliban jeden in seiner Gegend kennen würden. Sie würden wissen, wer mit wem verwandt sei und wo man arbeite. Sie würden den Personen auf Facebook folgen und ihnen Nachrichten senden, um sie aufzufordern, sich ihrer Autorität zu ergeben und mit ihnen zusammenzuarbeiten. In Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle würden die Taliban in Moscheen gehen, um Rekruten zu finden. Aber in Städten, in denen die Taliban nicht persönlich an die Menschen herantreten könnten, würden sie soziale Medien nutzen, um ihre Botschaft zu verbreiten oder potenzielle Rekruten zu finden: (...) Dr. Giustozzi führt in seinem bereits erwähnten Bericht vom August 2017 an, dass die Taliban auch Mullahs in den Moscheen bezahlen würden, während ein großer Teil der Bemühungen der lokalen Taliban-Milizen darauf abziele, die Bevölkerung zu beeinflussen und zu kontrollieren. Auch soziale Medien und das Internet würden genutzt, würden aber insgesamt eine sekundäre oder untergeordnete Rolle in der Propagandakampagne der Taliban spielen: (...) In seinen Leitlinien zu Afghanistan schreibt das EASO im Juni 2018 zum Thema Zwangsrekrutierung durch die Taliban, dass die Konsequenzen der Nichtbefolgung generell schwerwiegend seien, und verweist auf Berichte über Drohungen gegen die Familie der angesprochenen Rekruten, schwere Körperverletzungen und Morde. Die Folgen einer Verweigerung der (Zwangs-)Rekrutierung könnten bis hin zur Verfolgung (z.B. schwere Körperverletzung, Tötung) gehen: (...) Unter Bezugnahme auf einen unabhängigen Beobachter gibt das IRB in der bereits erwähnten Anfragebeantwortung vom Februar 2015 an, dass in "Nachtbriefen" Strafen angedroht und dann auch umgesetzt würden. Die Ankunft solcher Briefe könne viel Angst und Stress in einer lokalen Gemeinschaft auslösen. Die Konsequenzen des Ignorierens eines "Nachtbriefes" würden vom spezifischen Fall abhängen. Sehr oft würden die genannten Drohungen ausgeführt und Menschen könnten getötet werden; andernfalls würden die Aufständischen schnell ihre Glaubwürdigkeit verlieren: (...) Friederike Stahlmann verweist in ihrem Gutachten vom März 2018 erneut auf Dr. Giustozzi, auf einen Bericht von BBC sowie auf Informationen des IRB und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2016 und fasst in Bezug auf das Vorgehen der Taliban bei Nicht-Befolgung ihrer Forderungen Folgendes zusammen: "Offiziell müssten es zwei Warnungen sein, bevor der Betroffene zur Hinrichtung freigegeben wird (Giustozzi 23.08.2017b: 16). Meistens sind die Drohungen bei Nicht-Erfüllung der Forderungen offen benannt, manchmal jedoch auch implizit - was sie nicht weniger bedrohlich macht, denn der Wille der Taliban zur auch gewaltsamen Durchsetzung ihrer Forderungen ist hinlänglich bekannt. Die praktischen Konsequenzen der Verweigerung reichen hierbei von Entführungen über Verstümmelungen (z. B. dem Amputieren der mit Farbe markierten Finger von Wählern, Bsp.: BBC News 15.06.2014), bis hin zu Mord an den Betroffenen oder ihren Verwandten (s. u.). (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada 22.02.2016, SFH 04.03.2016)."Offiziell müssten es zwei Warnungen sein, bevor der Betroffene zur Hinrichtung freigegeben wird (Giustozzi 23.08.2017b: 16). Meistens sind die Drohungen bei Nicht-Erfüllung der Forderungen offen benannt, manchmal jedoch auch implizit - was sie nicht weniger bedrohlich macht, denn der Wille der Taliban zur auch gewaltsamen Durchsetzung ihrer Forderungen ist hinlänglich bekannt. Die praktischen Konsequenzen der Verweigerung reichen hierbei von Entführungen über Verstümmelungen (z. B. dem Amputieren der mit Farbe markierten Finger von Wählern, Bsp.: BBC News 15.06.2014), bis hin zu Mord an den Betroffenen oder ihren Verwandten (s. u.). vergleiche Immigration and Refugee Board of Canada 22.02.2016, SFH 04.03.2016). Grundsätzlich gilt, dass wer nach einer derartigen Aufforderung bewusst die Wahl trifft, nicht zu kooperieren, sich damit auf die Seite der Ungläubigen und gegen die Taliban stellt. Wer diese Wahl hatte, ist damit zwar nicht von Takfirismus, allerdings von dem ebenfalls potenziell tödlichen takfir bedroht - wenn auch ohne den Schutz einer klassisch islamischen Strafprozessordnung. Ein Gutteil der Bedrohung, die von dieser Verfolgungspraxis ausgeht, liegt jedoch eben in der Unsicherheit, ob man die Wahl überhaupt noch bekommt, und wann aufgrund welcher Warnung die Verfolgung gewalttätige Konsequenzen hat." (Stahlmann, 28. März 2018, S. 46-47) (...) Rückkehrer Die Zahlen der Rückkehrer aus Iran sind auf hohem Stand, während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen ist (2017: 154.000; 2018: 46.000), was im Wesentlichen mit den afghanischen Flüchtlingen jeweils gewährten Rechten und dem gewährten Status in Iran bzw. Pakistan zu begründen ist. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2018 ca. 3,2 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2016 hat sich die Zahl der Rückkehrer jedes Jahr deutlich verringert, jedoch hat sich die Zahl der Rückkehrer aus Europa leicht erhöht 15% aller Rückkehrer siedeln in die Provinz Nangarhar (LIB). Je nach Organisation variieren die Angaben zur Zahl der Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Davon waren 32.260 zwangsweise und 31.189 freiwillige Rückkehrer; 25.561 Personen kehrten aus dem Iran und aus Pakistan zurück; 1.265 aus Europa. 672 Personen erhielten Unterstützung von Hilfsorganisationen: Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück bzw. 180.000 Personen aus dem Iran und 125.000 Personen aus Pakistan. Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (LIB). Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (LIB). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB). Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB). In Kooperation mit Partnerinstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (LIB). Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (LIB). Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes, und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB). Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor (LIB). Unterstützung durch IOM Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an. Hinsichtlich des Ausmaßes und der Art von Unterstützung wird zwischen freiwillig und unfreiwillig zurückgeführten Personen unterschieden (LIB). So ist beispielsweise die Provinz Herat hauptsächlich von der Rückkehr von Afghanen aus dem Iran betroffen. Landesweit ist die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan höher, als die der Rückkehrer aus Europa. Das von IOM durchgeführte Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR) Programme besteht aus einer Kombination von administrativen, logistischen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Personen, welche beschließen, freiwillig aus Europa, Australien und der Türkei in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Zuge des AVRR-Programmes wurden im Jahr 2018 von IOM 2.182 Rückkehrer unterstützt. Etwa die Hälfte von ihnen erhielt Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (LIB). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB). IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Die zur Verfügung gestellten 150 Euro sollen zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und können, je nach Bedarf für Weiterreise, Unterkunft oder sonstiges verwendet werden. Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hat lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt. Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART II teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART II, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART II durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (LIB).Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART römisch zwei, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (LIB). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (LIB.).In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (LIB.). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Bildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Diese Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren und steht seine Identität für dieses hinreichend fest. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer gibt als Fluchtgrund an, dass er in seiner Heimatprovinz von den Taliban mehrfach bedroht worden bzw. aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist aus folgenden Gründen für die erkennende Richterin nicht glaubhaft: Die Angaben des Beschwerdeführers waren insgesamt nicht ausreichend substantiiert; die Angaben zu den vermeintlichen Drohbriefen waren zudem sehr vage und detaillos. Es ergaben sich auch Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Angaben bei der Befragung durch die belangte Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vermeintlichen Drohung. Während er beim BFA erklärte, persönlich von den Taliban bei Nacht zuhause aufgesucht worden zu sein, brachte er bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, drei Drohbriefe erhalten zu haben. Wann er die Drohbriefe erhalten habe, konnte der Beschwerdeführer zunächst gar nicht beantworten und wich der Frage aus. Er war noch nicht einmal in der Lage zu sagen, ob die Briefe vor dem persönlichen Erscheinen der Taliban ankamen oder danach. Schließlich gab er an, er haben die Briefe einen Tag vor seiner Flucht erhalten. Er habe sie dann bei der Polizeistelle in der Provinz Logar abgegeben und eine Bestätigung erhalten. Später in der Verhandlung behauptete er, drei Briefe an verschiedenen Tagen erhalten zu haben. Über Vorhalt der Unstimmigkeiten in seinen Angaben führte der Beschwerdeführer dann Folgendes aus: "Einmal war ich zu Hause anwesend, als die Briefe kamen und einmal mein Vater. Am nächsten Tag bin ich dann zur Polizeistelle gegangen." In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der gesamten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, eine schlüssige zeitliche Abfolge der geschilderten Ereignisse herzustellen. Es ergaben sich bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA Widersprüchlichkeiten. Auf die Frage, ob er auch in einem anderen Teil des Heimatlandes hätte leben bzw. studieren können, erklärte der Beschwerdeführer, da er von Logar zum Studium gependelt sei, wäre es nicht mehr möglich, woanders zu studieren. Es hätte auch nichts gebracht, da die Taliban überall Spione hätten. Sie würden erkennen, dass er woanders studiere und ihn überall finden. Konkret befragt, ob er während der Zeit, in der er in Paktia studierte und lebte, bedroht worden sei, antwortete er, dass die Taliban keinen Kontakt zu ihm aufgenommen hätten und es dort auch keine Bedrohung durch die Taliban gegeben habe. Daher sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Taliban ihn bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat ausfindig machen und bedrohen könnten, nicht nachvollziehbar, zumal sie ihn schon in der Nachbarprovinz Paktia nicht ausgeforscht haben. Befragt nach seinem Bruder XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass dieser als Dolmetscher bei den Amerikanern arbeite. Auf die Frage, ob dieser Probleme mit den Taliban habe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst nur ausweichend und verstrickte sich dann in Widersprüche:Befragt nach seinem Bruder römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass dieser als Dolmetscher bei den Amerikanern arbeite. Auf die Frage, ob dieser Probleme mit den Taliban habe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst nur ausweichend und verstrickte sich dann in Widersprüche: "BF: Er hat auch Afghanistan verlassen. Im Iran ist er verloren gegangen, ich weiß nicht wo er jetzt lebt. R: Wieso haben Sie dann am Beginn der Einvernahme gesagt, dass alle, bis auf Ihren Bruder, der in Kabul lebt, in Logar wohnen? BF: Er hat auch Probleme mit den Taliban bekommen und er ist auch aus Afghanistan geflüchtet. Er hat auch bei meinen Eltern gelebt. R: Wann hat Ihr Bruder dann Afghanistan verlassen? BF: Nach meiner Flucht. R: Wieso haben Sie dann bei der Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2017 auf die Frage, wie es Ihrer Familie geht, geantwortet, dass es der Familie gut gehe und sie keine Probleme mit den Taliban habe? Wäre das nicht der Moment gewesen, die Probleme Ihres Bruders mit den Taliban zu erwähnen? BF: Die Taliban hatten mit meinem kleinen Bruder und meinen Eltern nichts zu tun. Sie hatten nur Probleme mit mir und meinem Bruder, weil er als Dolmetscher gearbeitet hat. R: Dennoch möchte ich anmerken, dass dieses Vorbringen neu ist und bis jetzt nicht erwähnt wurde. BF: Jetzt musste ich das sagen, bis 2006 hat er mit den Amerikanern gearbeitet." Auf die spätere Frage nach der Bedrohung der Familie gab er an: "R: Sie hatten laut Angabe vor dem BFA zumindest bis Februar 2017 Kontakt mit Ihrer Familie. Ist Ihre Familie in dieser Zeit bedroht worden? BF: Seit sieben oder acht Monaten habe ich keinen Kontakt mit meiner Familie, weil die Taliban die Leitungen zerstört haben. R wiederholt die Frage. BF: Ja, sie waren oft bei uns zu Hause. Mein Vater hat mir gesagt, die Taliban fragen nach mir und wollen wissen wo ich bin. Mein Vater sagte, er wisse nicht wo ich mich befinde. Jetzt habe ich keinen Kontakt mit meinen Eltern und meiner Familie. R: Dennoch möchte ich Ihnen vorhalten, dass Sie vor dem BFA angegeben haben, dass Ihre Familie keine Probleme hat und nicht von den Taliban bedroht wird. BF: Die Taliban haben nichts mit meinen Eltern zu tun und auch nichts mit meinen jüngeren Geschwistern. Ich war das Ziel von den Taliban. Sie haben mir gesagt, ich soll mit den Taliban zusammenarbeiten." Die erst bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Schreiben der Polizeidienststelle Logar können den Eindruck der nicht ausreichend substantiierten Fluchtgeschichte nicht entkräften, zumal den Schriftstücken keine Angaben über konkrete Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu entnehmen sind. Überdies ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese Dokumente nicht schon bei der Einvernahme vor dem BFA vorgelegt hat, sondern erst bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Über Nachfrage der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer an gedacht zu haben, dass das BFA ihm auch ohne Vorlage der Schreiben glauben würde. Dann schweifte der Beschwerdeführer bei der Beantwortung der Frage ab, schilderte seinen Aufenthalt in Schubhaft in Griechenland und gab an, die Dokumente bereits in Griechenland bei sich gehabt zu haben. Insgesamt erhärtet sich der Eindruck der erkennenden Richterin, dass die vom Beschwerdeführer sehr vage und nicht nachvollziehbar geschilderten Bedrohungen bzw. Versuche der Zwangsrekrutierung nicht stattgefunden haben. Im Ergebnis war auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers nicht festzustellen, dass dieser vor seiner Ausreise einer konkreten individuellen Verfolgung in Form einer (versuchten) Zwangsrekrutierung durch Taliban oder ähnliche Gruppierungen ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Angesichts dessen ist es auch unwahrscheinlich, dass Taliban im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen (wollen) würden, dass sich der Beschwerdeführer in einer der großen Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif niedergelassen hat. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Asylantragstellung sowie seiner rechtswidrigen Ausreise beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde vom Beschwerdeführer auch keine über die oben dargestellten Fluchtgründe hinausgehende drohende Verfolgung substantiiert vorgebracht. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits ausführte, liegen beim Beschwerdeführer darüber hinaus keine besonderen Vulnerabilitäten vor, die eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan wahrscheinlich erscheinen lassen. Insbesondere ist aus den Länderberichten auch nicht ableitbar, dass jeder Afghane, der eine Universität besucht hat, allein aus diesem Umstand einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist. 2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan: Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben im Verfahren, gesund zu sein, getroffen werden. Die Feststellungen zur Schulbildung bzw. zum Universitätsbesuch stützen sich auf dessen gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren sowie in den Beschwerdeverhandlungen. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2017 an, regelmäßig einmal im Monat mit seiner Familie zu telefonieren. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er dazu an, seit ca. Juli 2017 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. Die Feststellungen zu den Folgen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Logar ergibt sich aus den oben angeführten Länderberichten. Angesichts dieser Ausführungen kann die Provinz eher zu den unsicheren Provinzen Afghanistans gezählt werden, sodass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seiner Heimatprovinz ein ernsthafter Schaden drohen würde. Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich stattdessen in Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen, basiert auf einer Zusammenschau der länderspezifischen Feststellungen mit den beim Beschwerdeführer vorliegenden persönlichen Umständen. Laut den zitierten EASO Leitlinien vom Juni 2019 ist in der Stadt Mazar-e Sharif die Lebensmittelsicherheit grundsätzlich gewährleistet und dem Punkt Wirtschafts- und Versorgungslage genannte Basisinfrastruktur steht dem Beschwerdeführer zur Verfügung. Derzeit liegen nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Mazar-e Sharif oder Herat keine exzeptionellen Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Diesbezüglich sind insbesondere der stabile Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit, die Berufserfahrung als Landwirt, welche seine Bereitschaft unter Beweis stellt, auch schwere körperliche Arbeit zu verrichten, und als Taxifahrer, sein Studium sowie die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers hervorzuheben. Dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Paschtu) vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er fast sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht und in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen ist und darüber hinaus angegeben hat, auch Dari zu sprechen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie in Herat oder Mazar-e Sharif gelebt hat und dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, konnte auf Grundlage der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über seinen Aufenthaltsort in Afghanistan im Heimatort bis zu seiner Ausreise sowie über das Fehlen von Verwandten in den Provinzen Herat und Balkh getroffen werden. Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Niederlassung in Herat oder Mazar-e Sharif bestehen keine Hinweise. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Afghanistan nie einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in Herat oder Mazar-e Sharif nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Wie dargelegt, könnte er seine bisherige Berufserfahrung als Landwirt und seine Sprachkenntnisse (Paschtu, Dari) nutzen, um in Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer hat somit passable Chancen, sich am Arbeitsmarkt in Herat oder Mazar-e Sharif zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ist notorisch. Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern könnte. Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage weder in Herat Mazar-e Sharif noch in Herat eine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer (vgl. dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Die relativ sichere Erreichbarkeit der Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus ergibt sich aus den Länderberichten.Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern könnte. Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage weder in Herat Mazar-e Sharif noch in Herat eine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer vergleiche dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Die relativ sichere Erreichbarkeit der Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus ergibt sich aus den Länderberichten. 2.4. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer in Österreich, zum Familienstand sowie zum Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und deren Würdigung durch das Gericht. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich - wenn auch schwach ausgeprägte - Integrationsbemühungen gezeigt hat, ergibt sich aus dem Besuch von Deutschkursen, dem erfolgreichen Pflichtschulabschluss und ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in einer Beziehung, konnte nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer behauptete, seit März 2018 eine Beziehung zu führen, jedoch in der mündlichen Verhandlung den Geburtstag seiner "Freundin" nicht nennen konnte. Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer musste sich jedoch bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer im Herkunftsstaat - insbesondere unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache (Paschtu) und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur - nach wie vor eine starke Bindung zu Afghanistan aufweist, zumal seine gesamte Familie dort lebt. Ein Überwiegen der in Österreich entstandenen Bindungen gegenüber jenen zu Afghanistan ist daher zu verneinen. 2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, in das Verfahren eingebrachtes und dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebrachtes Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Der Beschwerdeführer hat zu den in das Verfahren eingebrachten Berichten insofern Stellung genommen, als er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2018 auf Ruttig vom 12.04.2017 "Alltag in Kabul" und Stahlmann "Überleben in Afghanistan?" aus März 2017 sowie das amtsbekannte Gutachten von Stahlmann März 2018 verwies und ausführte, dass selbst erwerbstätige, junge Männer ohne familiäre Unterstützung in afghanischen Großstädten aufgrund der sozioökonomischen Situation, der politischen Situation und der Sicherheitslage nicht überlebensfähig seien. Zur Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 nahm der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht mehr Stellung. Es wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingebrachten Berichte zum Herkunftsstaat zeichnen kein Bild der Situation im Herkunftsstaat, das mit den hier herangezogenen Berichten nicht ohnedies in Einklang stünde. Insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif wurde vom Beschwerdeführer im Ergebnis keine Situation aufgezeigt, die einer Rücküberstellung dorthin grundsätzlich entgegenstehen würde. Soweit der Beschwerdeführer auf Stahlmann und Ruttig verweist, vermag er damit keine ihn konkrete und individuell treffende Bedrohung bzw. Verfolgung aufzuzeigen. Insbesondere weisen die Beiträge nicht denselben Beweiswert für das erkennende Gericht auf, wie länderkundliche Informationen (z.B. Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, und vermag daher die auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer vermochte daher keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen, weil die Ausführungen Stahlmanns und die sonst vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde genannten Quellen weder aktueller sind noch einen konkreteren Bezug zur individuellen Situation des Beschwerdeführers aufweisen als die vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten länderkundlichen Informationen. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer die Korrektheit der Erkenntnisquellen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Zweifel zu ziehen. Letztlich ist auch nach Stahlmann unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell nicht unmöglich. Es ist für die erkennende Richterin kein hinreichender Grund aufgetreten, von diesen (oben angeführten) Länderfeststellungen abzuweichen. Dies insbesondere auch deshalb, da die Ausführungen von Stahlmann in keiner Weise einen konkreteren Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen bzw. konkreter auf dessen persönliche Umstände eingehen als die oben angeführten Länderfeststellungen. Darüber hinaus geht auch aus den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 bzw. vom 30.08.2018 hervor, dass "die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf darstellen. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig." Eine derartige individuelle Analyse nimmt das erkennende Gericht vor und kommt zu dem Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Fall eine Rückkehr möglich und zumutbar ist. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers erfolgt in der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. II.3.2.6.Eine derartige individuelle Analyse nimmt das erkennende Gericht vor und kommt zu dem Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Fall eine Rückkehr möglich und zumutbar ist. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers erfolgt in der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. römisch zwei.3.2.6. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzeln

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