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{'item': 'W271 2124735-2'}

Obsah (7)Art. 133Art. 130§§ 3Art. 4§ 8Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlW271 2124735-2 SpruchW271 2124735-2/9E Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten ErkenntnissesSc

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am XXXX bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am römisch 40 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Bei der am XXXX durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
  4. Bei der am römisch 40 durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in Kabul (Stadtteil XXXX ) geboren worden, habe dort neun Jahre lang eine Schule besucht und sei danach Student gewesen. Im Herkunftsland verfüge der BF über eine Familie: Diese bestehe aus seiner Mutter, drei Brüdern und zwei Schwestern.Er sei am römisch 40 in Kabul (Stadtteil römisch 40 ) geboren worden, habe dort neun Jahre lang eine Schule besucht und sei danach Student gewesen. Im Herkunftsland verfüge der BF über eine Familie: Diese bestehe aus seiner Mutter, drei Brüdern und zwei Schwestern. Als Fluchtgrund führte der BF im Wesentlichen an, dass er ein Verhältnis zu einer verheirateten Frau gehabt habe. Diese Beziehung sei von der Familie ihres Mannes entdeckt und der BF von ihrer Familie mit dem Tod bedroht worden. Deshalb habe der BF seine Heimat verlassen; bei einer Rückkehr habe dieser Angst vor Rache.
  5. Am XXXX erhob der BF eine Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG, die vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVw

G") mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , abgewiesen wurde.3. Am römisch 40 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, die vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVw

G") mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , abgewiesen wurde.

  1. Am XXXX erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson des BF.
  2. Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson des BF. Der BF gab an, aus Kabul (Stadtteil XXXX ) zu stammen und dort durchgehend bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Dieser habe neun Jahre lang eine Schule besucht und mit 17 Jahren angefangen, als Verkäufer zu arbeiten.Der BF gab an, aus Kabul (Stadtteil römisch 40 ) zu stammen und dort durchgehend bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Dieser habe neun Jahre lang eine Schule besucht und mit 17 Jahren angefangen, als Verkäufer zu arbeiten. Zu seinem Fluchtgrund befragt schilderte der BF zusammengefasst, dass er seine Cousine, die Tochter eines Onkels mütterlicherseits, namens XXXX geliebt habe und ihre beiden Familien davon nichts gewusst hätten. Die Familie der Cousine habe das Mädchen mit ihrem Cousin väterlicherseits, dem Sohn eines anderen Onkels mütterlicherseits des BF namens XXXX , verloben wollen, was diese jedoch abgelehnt habe. Daraufhin hätte es Streit zwischen den Familien gegeben, man hätte aber die Verlobung schließlich ohne das Einverständnis der Cousine vereinbart. Der BF habe ständig Kontakt mit seiner Cousine gepflegt, wobei diese einmal beim Telefonieren mit dem BF von ihrem Verlobten erwischt worden sei; aus diesem Grund hätten sämtliche Familien, d.h. jene des BF, des Mädchens und des Verlobten, von der heimlichen Liebe erfahren. Der BF sei kurze Zeit später vom Vater der XXXX und ihrem Verlobten angerufen und aufgrund der Ehrverletzung mit dem Tod bedroht worden. Zwar sei mit Familienältesten in drei Jirgas versucht worden, eine friedliche Lösung zu finden, der Onkel des BF habe dies jedoch abgelehnt und darauf bestanden, sich zur Wiederherstellung der Ehre am BF rächen zu wollen. Als Konsequenz habe die Familie des BF, weil sie sein Leben nicht habe schützen können, die Ausreise aus Afghanistan organisiert. Eine Anzeige bei der Polizei habe der BF nicht erstatten können, weil er ansonsten selber für die Tat beschuldigt worden wäre.Zu seinem Fluchtgrund befragt schilderte der BF zusammengefasst, dass er seine Cousine, die Tochter eines Onkels mütterlicherseits, namens römisch 40 geliebt habe und ihre beiden Familien davon nichts gewusst hätten. Die Familie der Cousine habe das Mädchen mit ihrem Cousin väterlicherseits, dem Sohn eines anderen Onkels mütterlicherseits des BF namens römisch 40 , verloben wollen, was diese jedoch abgelehnt habe. Daraufhin hätte es Streit zwischen den Familien gegeben, man hätte aber die Verlobung schließlich ohne das Einverständnis der Cousine vereinbart. Der BF habe ständig Kontakt mit seiner Cousine gepflegt, wobei diese einmal beim Telefonieren mit dem BF von ihrem Verlobten erwischt worden sei; aus diesem Grund hätten sämtliche Familien, d.h. jene des BF, des Mädchens und des Verlobten, von der heimlichen Liebe erfahren. Der BF sei kurze Zeit später vom Vater der römisch 40 und ihrem Verlobten angerufen und aufgrund der Ehrverletzung mit dem Tod bedroht worden. Zwar sei mit Familienältesten in drei Jirgas versucht worden, eine friedliche Lösung zu finden, der Onkel des BF habe dies jedoch abgelehnt und darauf bestanden, sich zur Wiederherstellung der Ehre am BF rächen zu wollen. Als Konsequenz habe die Familie des BF, weil sie sein Leben nicht habe schützen können, die Ausreise aus Afghanistan organisiert. Eine Anzeige bei der Polizei habe der BF nicht erstatten können, weil er ansonsten selber für die Tat beschuldigt worden wäre.
  3. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§§ 3und 8 Asyl

G 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.5. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

  1. Der BF erhob am XXXX gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Es wurde besonders hervorgehoben, dass der BF in Afghanistan durch den Vater und den Verlobten des Mädchens verfolgt werde, ihn deswegen aber auch Folter und Gefängnisstrafen erwarten würden. Ferner sei der BF aufgrund seines Aufenthaltes in Europa gefährdet, Opfer der Taliban (Spionagevorwurf) zu werden oder von Personen entführt zu werden (Vermutung von Wohlstand). Kabul sei außerdem unsicher und die Lage am Arbeitsmarkt angespannt, weshalb eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar sei.
  2. Der BF erhob am römisch 40 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Es wurde besonders hervorgehoben, dass der BF in Afghanistan durch den Vater und den Verlobten des Mädchens verfolgt werde, ihn deswegen aber auch Folter und Gefängnisstrafen erwarten würden. Ferner sei der BF aufgrund seines Aufenthaltes in Europa gefährdet, Opfer der Taliban (Spionagevorwurf) zu werden oder von Personen entführt zu werden (Vermutung von Wohlstand). Kabul sei außerdem unsicher und die Lage am Arbeitsmarkt angespannt, weshalb eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar sei.
  3. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom XXXX . Am XXXX langte der Akt beim BVwG ein.
  4. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom römisch 40 . Am römisch 40 langte der Akt beim BVwG ein.
  5. Das BVwG führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, sich mit etwa 20 in seine Cousine verliebt zu haben; die geheime Beziehung hab vier bis fünf Jahre gedauert. Er führte aus, dass die geheimen Telefonate zunächst von der Mutter des Mädchens entdeckt worden seien.
  6. Das BVwG führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, sich mit etwa 20 in seine Cousine verliebt zu haben; die geheime Beziehung hab vier bis fünf Jahre gedauert. Er führte aus, dass die geheimen Telefonate zunächst von der Mutter des Mädchens entdeckt worden seien.
  7. Anschließend an die Verhandlung wurde die Entscheidung hinsichtlich des bekämpften Bescheides mündlich verkündet: Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
  8. Der BF beantragte am mit Schreiben vom XXXX eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.
  9. Der BF beantragte am mit Schreiben vom römisch 40 eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen 1.
  11. Person des BF 1.1.
  12. Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX ; sein Aliasgeburtsjahr ist XXXX . Dieser ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF spricht Dari als Muttersprache und beherrscht die Sprache in Wort und Schrift. Dari gehört zu den offiziellen Landessprachen in Afghanistan.1.1.
  13. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 ; sein Aliasgeburtsjahr ist römisch 40 . Dieser ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF spricht Dari als Muttersprache und beherrscht die Sprache in Wort und Schrift. Dari gehört zu den offiziellen Landessprachen in Afghanistan. 1.1.
  14. Der BF ist volljährig, ledig sowie kinderlos. Dieser wurde in Kabul geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Stadtteil XXXX . Der BF besuchte neun Jahre lang die Schule und arbeitete danach als Verkäufer für Blumenschmuck, Lebensmittel etc. Er war ein- bis zweimal in Mazar-e Sharif zu Besuch.1.1.
  15. Der BF ist volljährig, ledig sowie kinderlos. Dieser wurde in Kabul geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Stadtteil römisch 40 . Der BF besuchte neun Jahre lang die Schule und arbeitete danach als Verkäufer für Blumenschmuck, Lebensmittel etc. Er war ein- bis zweimal in Mazar-e Sharif zu Besuch. 1.1.
  16. Die Mutter und die Geschwister (drei Brüder sowie zwei Schwestern) des BF leben nach wie vor in Kabul, wo die Familie ein eigenes Haus besitzt. Ein Bruder des BF hat ein Auto, ein anderer ein eigenes Lebensmittelgeschäft. Der Kernfamilie, mit der der BF regelmäßigen Kontakt hat, geht es finanziell normal. In Kabul leben außerdem mehrere Onkel und Tanten väterlicher- sowie mütterlicherseits. 1.1.
  17. Die Ausreise des BF erfolgte im XXXX von Afghanistan aus. Dieser reiste spätestens am XXXX in Österreich ein und stellte an diesem Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Flucht des BF wurde durch einen Bruder organisiert und finanziert.1.1.
  18. Die Ausreise des BF erfolgte im römisch 40 von Afghanistan aus. Dieser reiste spätestens am römisch 40 in Österreich ein und stellte an diesem Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Flucht des BF wurde durch einen Bruder organisiert und finanziert. 1.1.
  19. In seinem Herkunftsstaat ist der BF nicht vorbestraft, er war auch nicht politisch tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. 1.1.
  20. Der BF ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig. 1.1.
  21. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten. Seit ungefähr zwei Jahren führt dieser aber mit einer Frau namens XXXX eine feste Beziehung. Seine Freundin hat der BF im Fitnessstudio kennengelernt und plant, später mit ihr zusammenzuziehen. Es besteht seitens des BF zu dieser Frau weder ein gemeinsamer Haushalt, noch eine finanzielle Abhängigkeit.1.1.
  22. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten. Seit ungefähr zwei Jahren führt dieser aber mit einer Frau namens römisch 40 eine feste Beziehung. Seine Freundin hat der BF im Fitnessstudio kennengelernt und plant, später mit ihr zusammenzuziehen. Es besteht seitens des BF zu dieser Frau weder ein gemeinsamer Haushalt, noch eine finanzielle Abhängigkeit. 1.1.
  23. Der BF wohnt in einer Unterkunft in XXXX und bezieht Gelder aus öffentlichen Mitteln und aus seiner gemeinnützigen Arbeit. Einer klassischen Arbeit geht der BF aktuell nicht nach; er verfügt aber über eine Einstellungszusage. Der BF hilft regelmäßig ehrenamtlich aus (Reinigungsarbeiten im Heim, gemeinnützige Tätigkeiten bei Gebietskörperschaften, Unterstützung seines Deutschlehrers bei Gartenarbeiten) und hat seit seiner Ankunft im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse absolviert und besucht auch derzeit mehrfach in der Woche Deutschkurse. Zudem hat er z.B. an dem Projekt " XXXX " oder an Veranstaltungen der " XXXX " teilgenommen und eine Sommerschule sowie mehrere Workshops absolviert. In seiner Freizeit geht der BF ins Fitnessstudio.1.1.
  24. Der BF wohnt in einer Unterkunft in römisch 40 und bezieht Gelder aus öffentlichen Mitteln und aus seiner gemeinnützigen Arbeit. Einer klassischen Arbeit geht der BF aktuell nicht nach; er verfügt aber über eine Einstellungszusage. Der BF hilft regelmäßig ehrenamtlich aus (Reinigungsarbeiten im Heim, gemeinnützige Tätigkeiten bei Gebietskörperschaften, Unterstützung seines Deutschlehrers bei Gartenarbeiten) und hat seit seiner Ankunft im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse absolviert und besucht auch derzeit mehrfach in der Woche Deutschkurse. Zudem hat er z.B. an dem Projekt " römisch 40 " oder an Veranstaltungen der " römisch 40 " teilgenommen und eine Sommerschule sowie mehrere Workshops absolviert. In seiner Freizeit geht der BF ins Fitnessstudio. Dieser hat mehrere soziale Kontakte in Österreich, mit denen er seine Freizeit verbringt, indem er für sie kocht. Die Sozialkontakte des BF haben für ihn mehrere Unterstützungserklärungen ausgestellt; darin wird die freundliche Art des BF sowie dessen Bemühungen zur Teilhabe an der Gesellschaft und seine erlangten Integrationserfolge unterstrichen. 1.1.
  25. In Österreich ist der BF nicht vorbestraft, er war nicht von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen und hat keine Verwaltungsstrafe erhalten. 1.
  26. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates 1.2.
  27. Der einvernommene BF ist nicht persönlich glaubwürdig. In Afghanistan gab es weder Probleme mit der Familie der Cousine des BF namens XXXX , noch mit deren Verlobten. Der BF führte keine geheime Beziehung mit dem Mädchen, die später bekannt wurde. Die vom BF geschilderten Vorfälle haben nicht stattgefunden: Dieser wurde niemals von seinem Onkel mütterlicherseits oder dem Verloben der Cousine bedroht. Er hat von seinen Familienmitgliedern nichts zu befürchten.In Afghanistan gab es weder Probleme mit der Familie der Cousine des BF namens römisch 40 , noch mit deren Verlobten. Der BF führte keine geheime Beziehung mit dem Mädchen, die später bekannt wurde. Die vom BF geschilderten Vorfälle haben nicht stattgefunden: Dieser wurde niemals von seinem Onkel mütterlicherseits oder dem Verloben der Cousine bedroht. Er hat von seinen Familienmitgliedern nichts zu befürchten. Im Herkunftsstaat hatten der BF und seine Kernfamilie niemals spezielle Probleme mit den genannten Personen; auch nach der Ausreise des BF ist seine Kernfamilie nicht in den Fokus feindlich gesinnter Familienmitglieder oder sonstiger Personen geraten. Der BF wurde nie persönlich bedroht; eine solche Bedrohung stand nicht unmittelbar bevor und ist im Fall einer Rückkehr ebenfalls nicht zu befürchten. Der BF hat auch sonst keine Probleme mit regierungsfeindlichen Gruppierungen, dem Staat oder sonst jemandem im Herkunftsland zu befürchten. Vor allem hat dieser im Herkunftsstaat keine Probleme wegen seiner Nationalität, Religion, Ethnie, politischen oder weltanschaulichen Einstellung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppierung nicht speziell zu befürchten. 1.2.
  28. Es konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan gegen den BF persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan überall im Land zu befürchten hätte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, insbesondere wegen seiner Volkszugehörigkeit oder seiner (unterstellten) Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa, eine gegen ihn gerichtete integritätsgefährdende Bedrohung erlitten hat, eine solche unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan speziell zu befürchten hätte. 1.
  29. Situation im Herkunftsstaat 1.3.
  30. Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. (Auszüge aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 [in Folge: "LIB"], Pkt.
  31. "Politische Lage" und Pkt.
  32. "Relevante ethnische Minderheiten") 1.3.
  33. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen, um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen. Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angriffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
  34. "Sicherheitslage") Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan sowie Islamic Movement of Uzbekistan. - Taliban: Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte. Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. - Haqqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich. - Islamischer Staat (IS/Daesh) - Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000 bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan, als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent. Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen. - Al-Qaida: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht, die Präsenz auszubauen. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
  35. "Sicherheitslage") Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert. Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen. Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
  36. "Sicherheitsbehörden") 1.3.
  37. Grundversorgung und Wirtschaftslage 1.3.3.
  38. Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig, um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann. ALCS 2016-2017 stellte fest, dass nur 19,8% aller in Afghanistan beschäftigten Personen öffentlich und privat angestellt sind oder Arbeitgeber sind, was bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer eine gefährdete Beschäftigung darstellt. 52,6% der Landbevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt, während die städtische Beschäftigung vielfältiger ist. 36,5% der Erwerbsbevölkerung sind in verschiedenen Dienstleistungsbereichen beschäftigt und nur 5,5% in der Landwirtschaft. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Die Hauptstadt hat einen großen Anteil an Angestellten, während Selbständigkeit im Vergleich zu ländlichen Teilen des Landes weniger verbreitet ist. Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul zählen kommunale, soziale und persönliche Dienstleistungen sowie die öffentliche Verwaltung. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten. Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag. Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Möglichkeiten in Bezug auf Handel, Import und Export von Waren, Bergbau und Produktion. Ungefähr die Hälfte der Erwerbsbevölkerung sind Tagelöhner. Einige der jahrhundertealten handwerklichen Erzeugnisse (Teppiche, Glas, Stickereien) haben überlebt, während sich auch eine Reihe moderner industrieller Tätigkeiten entwickelt hat (z.B. Lebensmittelverarbeitung und -verpackung). Die Löhne für Gelegenheitsarbeit in Herat-Stadt im Mai 2018 lagen rund 17 Prozent unter dem Fünfjahresdurchschnitt. Damit steht die Lohnentwicklung im Kontrast zu Entwicklungen in anderen urbanen Zentren Afghanistans. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche und Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als relativ stabil. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt waren Service- und Verkäufer. Die größte Gruppe der Beschäftigten in der Stadt waren Service- und Vertriebsmitarbeiter (23,1%), gefolgt von Managern/Fachleuten/Technikern und Angestellten (20,9%). In Mazar-e Sharif lagen die Löhne für Gelegenheitsarbeit im Mai 2018 4,5 Prozent über dem Fünfjahresdurchschnitt. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt.
  39. "Grundversorgung"; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, Afghanistan Networks aus Februar 2018 [in Folge: "EASO-Bericht Netzwerke"], abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Networks.pdf, Pkt. 4.2.; EASO, Afghanistan Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City [in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomische Schlüsselindikatoren", abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf, Pkt. 4.2.1.; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 ["Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre"], unter Angabe weiterer Quellen) 1.3.3.
  40. Armut und Lebensmittelsicherheit Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS) sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen.Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS) sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen. Die Lebensmittelsicherheit in Kabul und Mazar-e Sharif wurde im Dezember 2018 vom "Famine Early Warning System" (FEWS) als "stressed" (selbst mit humanitärer Hilfe wies mindestens einer von fünf Haushalten nur einen minimalen Nahrungsmittelkonsum auf und konnte sich einige wesentliche Ausgaben für andere Zwecke nicht leisten ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden) und in Herat als "crisis" (trotz humanitärer Hilfe war mindestens jeder fünfte Haushalt unterernährt oder lag über der üblichen akuten Unterernährung oder war nur geringfügig in der Lage, den Mindestnahrungsbedarf zu decken) bezeichnet. Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%). Schätzungen zufolge ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.
  41. Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen. Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht. Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt.
  42. "Grundversorgung" und Pkt. 21.
  43. "Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen"; EASO, Country Guidance: Afghanistan aus 2019 [in Folge: "EASO-Länderleitfaden 2019"], abrufbar unter https://www.easo. europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2019.pdf, Seite 132) 1.3.3.
  44. Dürre und Überschwemmungen Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020 weiterhin als "angespannt" bis "krisenhaft". Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden. Der Jahresbericht 2018 des Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) nennt eine Zahl von rund 371.000 neuen IDPs aufgrund der Dürre in Afghanistan im Jahr
  45. Durch die Dürre wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 260.000 Menschen aus den Provinzen Badghis, Daikundi, Herat und Ghor zu IDPs; zahlreiche Menschen verließen auch ihre Heimatprovinzen Jawzjan und Farah. Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis). Die Lager werden täglich mit Wasser und Lebensmitteln beliefert und es werden Zelte, Notunterkünfte, Hygiene-, Gesundheits- und Nahrungsdienste zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2018 sind im Westen Afghanistans aufgrund der Dürre ca. 19 Siedlungen für Binnenvertriebene entstanden, der Großteil davon ca. 20-25 km von Herat-Stadt entfernt. Vertriebene Personen siedelten sich hauptsächlich in Stadtrandgebieten an, um sich in der Stadt Zugang zu Dienstleistungen (die in den Siedlungen, welche grundsätzlich auf leeren Feldern entstanden, nicht vorhanden sind) und dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. In der Stadt kam es zu Demonstrationen von Bewohnern, welche die Binnenvertriebenen bezichtigten, ihnen die Arbeitsplätze wegzunehmen. Das gestiegene Angebot an billigen Arbeitskräften drückte den Tageslohn von 6-8 USD auf 2-3 USD. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
  46. "IDPs und Flüchtlinge" und Pkt.
  47. "Grundversorgung") 1.3.3.
  48. Wohnungsmarkt In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als In ländlichen Gebieten. Es ist auch möglich, anstelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte "chai khana" (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer, in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt.
  49. "Grundversorgung" und Pkt.
  50. "Rückkehr"; EASO-Bericht Netzwerke, Pkt. 4.2.) 1.3.3.
  51. Sanitäre Situation Der Zugang zu sauberem Wasser und angemessenen sanitären Einrichtungen, insbesondere zu Trinkwasser, hat sich wesentlich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht. Kabul gilt als eine der wasserärmsten Städte der Welt. Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. ALCS 2016-2017 stellte fest, dass fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul über sanitäre Grundversorgung verfügt. Die Afghanistan Public Policy Research Organization (APPRO) stellte im April 2016 fest, dass 80% der Einwohner von Herat City Zugang zu Netzstrom, 70% zu Wasser und 30% zu Abwasserleitungen haben. 81,2% der städtischen Bevölkerung in Herat haben Zugang zu verbesserten Wasserquellen und 92,1% verfügen über eine verbesserte sanitäre Einrichtung. In Herat City fehlt jedoch ein zentrales Abwassersystem. Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (76%), in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen. 92% der Haushalte haben sanitäre Einrichtungen verbessert. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: EASO-Länderleitfaden 2019, Seite 133) 1.3.3.
  52. Medizinische Versorgung Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. Es existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
  53. "Medizinische Versorgung") 1.3.
  54. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
  55. "Allgemeine Menschenrechtslage") 1.3.
  56. Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 19.
  57. "Meldewesen") 1.3.
  58. Ethnische Minderheit der Tadschiken Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie machen etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17.
  59. "Tadschiken") 1.3.
  60. Rückkehr In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück. Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt. Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
  61. "Rückkehr" und Pkt. 23.
  62. "Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge [UMF]") 1.3.
  63. Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.
  64. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt. Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen. In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 3.1 "Kabul" und Pkt. 3.
  65. "Erreichbarkeit") 1.3.
  66. Herat und Herat Stadt Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar. Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit. Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber
  67. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 3.
  68. "Herat" und Pkt.
  69. "Grundversorgung"; EASO-Länderleitfaden 2019, Seiten 89 und 99 f) 1.3.
  70. Balkh und Mazar-e Sharif Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistan und ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Es leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in Mazar-e Sharif. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen. Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  71. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 3.
  72. "Balkh" und Pkt.
  73. "Grundversorgung"; EASO-Länderleitfaden 2019, Seiten 89 und 92 f) 1.3.
  74. Risikogruppen In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018" (in der Folge: "UNHCR-Richtlinien") identifiziert UNHCR verschiedene Risikogruppen (diese stimmen im Wesentlichen mit den auch von EASO in deren Leitlinien aufgezeigten Risikogruppen überein). Für den BF kommen folgende Risikogruppen in Betracht: An Blutfehden beteiligte Personen

althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.14.)(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.14.) Der Begriff der Schande spielt im Zusammenhang mit dem Verhalten von Frauen eine Rolle. Das Verhalten von Frauen gilt in der Gesellschaft lediglich als Ausdruck der Reputation ihrer Familien und insbesondere der männlichen Familienangehörigen. Frauen können weder zu ihrer eigenen Ehre, noch zu einer besseren gesellschaftlichen Position ihrer Familie beitragen; dies ist allein den Männern vorbehalten, indem sie ihr Eigentum und ihre Familien schützen. Der Schutz der Ehre der weiblichen Familienmitglieder ist daher eines der wichtigsten Anliegen paschtunischer Männer. Im Sinne des "Namus" haben sie die Pflicht, die Ehre der Frauen zu schützen, für die sie verantwortlich sind. Versagen sie dabei, verlieren sie in den Augen der anderen an Ansehen. Die Verletzung der Familienehre und insbesondere der Ehre einer Frau durch einen Außenstehenden gewaltsame Auseinandersetzungen oder Vergeltungsmaßnahmen der Familie nach sich ziehen kann. Verbrechen wie Vergewaltigung, Durchbrennen, Unzucht oder Beschuldigungen, die die Ehre der Gruppe verletzen, können eine Blutfehde auslösen. Die Wiedergutmachung kann durch gesellschaftliche Institutionen wie Jirgas, informelle Ältestenversammlungen (Maraka oder Spingiri ["Weißbärte"]), die geschädigte Person oder durch ihre Verwandten festgelegt werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms aus Dezember 2017 [abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_targeting_society.pdf; in Folge: "EASO-Bericht Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen"], Pkt. 7.) In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Afghanistan schreibt das Danish Immigration Service (DIS) unter Berufung auf Angaben der Lawyers Union of Afghanistan (LUA), dass eine vor- bzw. außereheliche Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau eine ernste Verletzung der Familienehre und insbesondere der Ehre der Familie der Frau darstelle. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl ihre eigene Tochter, als auch den Mann und seine Familie zu töten, unabhängig davon, ob es sich bei der vor- bzw. außerehelichen Beziehung um eine sexuelle oder eine rein freundschaftliche gehandelt habe. Gegen den Mann gerichtete Drohungen könnten sich ausweiten und zu Drohungen zwischen den Familien führen. Laut LUA gebe es viele Ehrverbrechen in Afghanistan und in manchen Fällen seien sowohl die Frau, als auch der Mann getötet worden. Im selben Bericht äußert sich UNHCR Afghanistan zu der Frage, mit welchen Konsequenzen ein junger Mann rechnen müsse, der eine außereheliche Beziehung mit einer jungen Frau geführt habe. Laut UNHCR Afghanistan sei diese Situation sowohl für den Mann, als auch für seine Familie gefährlich. Wenn es innerhalb der Familie der Frau eine einflussreiche Person gebe, deren Ruf und Ehre bedroht sei, sei die Gefahr sogar noch größer. Das DIS beruft sich weiters auf Angaben der All Afghan Women's Union (AAWU), der zufolge die Reaktion der Familien auf vor- bzw. außereheliche Beziehungen von deren sozialem und Bildungshintergrund abhänge. Wenn die Frau einer gebildeten Familie entstamme, werde diese den Mann zuerst warnen und auffordern, die Frau nicht länger zu treffen. Außerdem werde die Familie der jungen Frau nicht erlauben, das Haus zu verlassen. Sollte die Beziehung dennoch anhalten, werde die Familie den jungen Mann zusammenschlagen lassen. Gehöre die Frau einer ungebildeten Familie an, könne es mit der Tötung des Mannes enden. John L. Cook, der als Berater des afghanischen Innenministeriums für die Entwicklung der Struktur der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) verantwortlich war, schreibt in einem im Jahr 2012 erschienenen Buch, dass Freundschaften zwischen Jungen und Mädchen in Afghanistan verboten seien. Verabredungen und andere normale soziale Interaktionen zwischen Jungen und Mädchen, wie Schulsport, Tanzen oder Kinobesuche, würden nicht toleriert. Als Grund für dieses Verbot werde üblicherweise der Schutz des Status des Mädchens angeführt. Die große Angst sei, dass das Mädchen seine Jungfräulichkeit vor der Ehe verliere. (Auszug aus folgender Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung [a-8418], unter Angaben weiterer Quellen) "Zina" sei als moralisches Verbrechen definiert, das in Afghanistan als beschämend empfunden werde und sowohl auf Frauen, als auch auf Männer angewendet werden könne. Es sei ein umfassender Begriff für alle Verhaltensweisen außerhalb der Norm wie außerehelicher bzw. vorehelicher Geschlechtsverkehr, illegale sexuelle Beziehungen und Ehebruch. Zina könne zu Morddrohungen und Ehrengewalt, einschließlich Ehrenmorden, führen. Zina sei sowohl nach dem Strafgesetzbuch, als auch nach der Scharia strafbar. Die Strafverfolgung von Zina betreffe Frauen in stärkerem Ausmaß, auch sei die Strafe für Frauen härter. Einzelpersonen und Paare, bei denen festgestellt werde, dass sie Zina begangen hätten, würden von staatlichen Gerichten häufig zu Gefängnisstrafen verurteilt werden, und es komme zu körperlichen Bestrafungen. In ländlichen Gebieten, über die die Regierung weniger oder gar keine Kontrolle habe, gebe es Berichte über außergerichtliche Strafen durch aufständische Gruppen wie die Taliban und lokale Machthaber, darunter Hinrichtungen, Peitschenhiebe und Schläge. (Auszug aus folgender Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung [a-10775], unter Angaben weiterer Quellen) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt.

  1. "Relevante ethnische Minderheiten") Es bestehen weiterhin starke Trennlinien zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen in Afghanistan. Im "Peoples under Threat"-Index von Minority Rights Group International ist Afghanistan als fünftgefährlichstes Land der Welt für ethnische Minderheiten aufgeführt, insbesondere aufgrund der gezielten Angriffe auf Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und Religion. Der Index weist insbesondere Hazara, Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Turkmenen und Belutschen als gefährdete ethnische Gruppe in Afghanistan aus. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.13.)(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.13.) Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Berichten zufolge werden Personen, die aus "westlichen" Ländern zurückkehren, von regierungsfeindlichen Kräften bedroht, gequält oder getötet, weil angenommen wurde, dass sie Werte angenommen hätten, die mit diesen Ländern verbunden werden, weil sie "Fremde" geworden sind, oder weil angenommen wurde, sie seien Spione für oder Unterstützer eines westlichen Landes. Rückkehrern wird Berichten nach mit Vorbehalten begegnet, dies sowohl von ihrem Umfeld als auch vom Staat, was zu Diskriminierung und Isolation führen kann. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.1.i))(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.1.i)) Dokumentierte Fälle eines gezielten Vorgehens gegen zurückkehrende Afghanen auf Grundlage einer "Verwestlichung", weil diese in Europa gereist wären oder dort gelebt hätten, westliche Ausweisdokumente in ihrem Besitz oder Ideen angenommen hätten, welche als "unafghanisch", "westlich" oder "europäisch" angesehen werden, sind spärlich. Uneinheitliche Beschreibungen aus Quellen nennen vereinzelte Berichte vermeintlicher Entführungen oder sonstige, auf Einzelne abzielende Verfolgungshandlungen, oder, dass nicht für jede Person ein Risiko besteht, aber, dass solche Handlungen vorkommen können, wobei allerdings der Grad und die Verbreitung schwierig zu quantifizieren sind, oder aber, dass Verfolgung nicht spezifisch wegen der Asylantragstellung oder des Bereisens westlicher Länder vorkomme. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: EASO-Bericht Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen", Pkt. 8.) Segmente der Gesellschaft, meist in Städten (z. B. Kabul-Stadt), sind offen für westliche Ansichten, während andere Segmente, meist in ländlichen oder konservativen Umgebungen, dagegen sind. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: EASO-Länderleitfaden 2019, Seite 65) Als "wohlhabend" wahrgenommene Personen In Afghanistan gibt es Korruption, der Zivilbevölkerung werden zT illegale Steuern auferlegt; es kommt seitens regierungsfeindlicher Kräften zur Erpressung zwecks Erlangung von Geld und Waren. Regierungsfeindliche Kräfte entführen und erpressen Zivilisten aus politischen oder pekuniären Gründen. 2017 kam es zu 255 Vorkommnissen mit regierungsfeindlichen Kräften, im Zuge derer 1 005 Zivilisten von regierungsfeindlichen Kräften entführt wurden, wobei 76 Personen ums Leben kamen und 17 verletzt wurden. Geschäftsleute und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich wohlhabend sind, geraten zunehmend ins Visier von Entführerbanden, die vor allem in den afghanischen Städten aktiv sind. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.15.; EASO-Länderleitfaden 2019, Seite 74)(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.15.; EASO-Länderleitfaden 2019, Seite 74) 1.
  2. Persönliche Situation des BF im Falle einer Rückkehr Der BF könnte sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seiner Herkunftsstadt Kabul ansiedeln. Der Reiseweg dorthin ist praktisch, legal und sicher. Der BF wäre in Kabul keiner allgemeinen oder persönlichen lebensbedrohlichen Gefahr, Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt; seine bloße Anwesenheit dort lässt nicht befürchten, dass er zu Schaden kommt. Es steht dem BF aber auch eine mögliche innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung: In diesen Großstädten droht dem BF im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage und auf die sonst in seiner Person gelegenen Eigenschaften kein Eingriff in seine (körperliche) Unversehrtheit. Der BF kann Herat oder Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Die Wohnraum- und Versorgungslage in den genannten Städten ist angespannt. Bei einer Rückkehr dorthin kann der BF jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, sich eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Zudem kann der BF Unterstützung durch seine in Afghanistan lebenden Verwandten erhalten und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
  3. Beweiswürdigung Ad 1.
  4. Person des BF Ad 1.1.
  5. Die Identität des BF konnte durch die Vorlage einer Tazkira und eines Führerscheines festgestellt werden; sein Geburtsdatum war jedoch aufgrund abweichender Angaben in den Einvernahmen nicht eindeutig bestimmbar: So gab der BF in der Erstbefragung an, das Geburtsdatum XXXX zu haben (EB, Seite 1), und vor dem BFA, im Jahr XXXX geboren worden zu sein, weil dieser seine Tazkira mit Ausstellungsjahr XXXX im Alter von zwanzig Jahren erhalten habe (BFA, Seite 4). In der Beschwerdeverhandlung führte der BF ebenfalls aus, im Jahr XXXX auf die Welt gekommen zu sein (VP, Seite 6). Er begründete die Abweichung zwischen den Einvernahmen damit, erst seit der Nachreichung seiner Tazkira und dem Führerschein gegenüber dem BFA gewusst zu haben, wie alt er sei (VP, Seite 6). Dies ist jedoch keine überzeugende Erklärung und legt vielmehr nahe, dass der BF zu seinem Geburtsdatum bewusst unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei können weder ein gewisser Bildungsstand noch fehlende zeitliche Orientierung als Erklärung dienen; wie sich zeigte, kann der BF nämlich konkrete Zeitangaben unter Bezugsetzung zu seinem damaligen Alter machen: So gab er an, sich mit etwa 20 Jahren in seine Cousine verliebt zu haben und mit dieser für etwa vier bis fünf Jahre eine geheime Beziehung geführt zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 13).Ad 1.1.
  6. Die Identität des BF konnte durch die Vorlage einer Tazkira und eines Führerscheines festgestellt werden; sein Geburtsdatum war jedoch aufgrund abweichender Angaben in den Einvernahmen nicht eindeutig bestimmbar: So gab der BF in der Erstbefragung an, das Geburtsdatum römisch 40 zu haben (EB, Seite 1), und vor dem BFA, im Jahr römisch 40 geboren worden zu sein, weil dieser seine Tazkira mit Ausstellungsjahr römisch 40 im Alter von zwanzig Jahren erhalten habe (BFA, Seite 4). In der Beschwerdeverhandlung führte der BF ebenfalls aus, im Jahr römisch 40 auf die Welt gekommen zu sein (VP, Seite 6). Er begründete die Abweichung zwischen den Einvernahmen damit, erst seit der Nachreichung seiner Tazkira und dem Führerschein gegenüber dem BFA gewusst zu haben, wie alt er sei (VP, Seite 6). Dies ist jedoch keine überzeugende Erklärung und legt vielmehr nahe, dass der BF zu seinem Geburtsdatum bewusst unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei können weder ein gewisser Bildungsstand noch fehlende zeitliche Orientierung als Erklärung dienen; wie sich zeigte, kann der BF nämlich konkrete Zeitangaben unter Bezugsetzung zu seinem damaligen Alter machen: So gab er an, sich mit etwa 20 Jahren in seine Cousine verliebt zu haben und mit dieser für etwa vier bis fünf Jahre eine geheime Beziehung geführt zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen des BF gründen sich auf die gleichlautenden Aussagen im Zuge seiner Erstbefragung sowie dem BFA und auf die Angaben in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Den eingebrachten Länderberichten ist zu entnehmen, dass Dari eine der beiden offiziellen Landessprachen Afghanistans ist (vgl. Pkt. II.1.3.1.).Den eingebrachten Länderberichten ist zu entnehmen, dass Dari eine der beiden offiziellen Landessprachen Afghanistans ist vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.1.). Ad 1.1.
  7. Dass der BF volljährig, ledig und kinderlos ist, führte dieser überzeugend im Laufe des Verfahrens an und konnte dies entsprechend festgestellt werden. Die Feststellungen dazu, dass der BF in Kabul geboren wurde, wo er sich durchgehend bis zu seiner Ausreise nach Europa aufgehalten hat, und dass dieser auch schon in Mazar-e Sharif war, stützen sich auf seine im Zuge der verschiedenen Befragungen vor dem XXXX , der belangten Behörde und dem BVwG gleich gebliebenen Angaben.Die Feststellungen dazu, dass der BF in Kabul geboren wurde, wo er sich durchgehend bis zu seiner Ausreise nach Europa aufgehalten hat, und dass dieser auch schon in Mazar-e Sharif war, stützen sich auf seine im Zuge der verschiedenen Befragungen vor dem römisch 40 , der belangten Behörde und dem BVwG gleich gebliebenen Angaben. Auch die Feststellungen zur Schulausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit des BF beruhen auf dessen insoweit plausiblen Angaben im Verfahren. Ad 1.1.
  8. Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichlautenden Angaben im Rahmen der Erstbefragung und den Einvernahmen vor der belangten Behörde bzw. dem BVwG. Ad 1.1.
  9. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, der Einreise nach Österreich und seiner Antragstellung im Bundesgebiet gründen sich auf den gleichbleibenden Aussagen des BF und auf das Protokoll der Ersteinvernahme. Dass die Ausreise des BF von seinem Bruder organisiert und bezahlt wurde, gab dieser ebenfalls in seinen Einvernahmen im Wesentlichen übereinstimmend an. Ad 1.1.
  10. Die Feststellungen, dass der BF nicht vorbestraft ist, er nicht politisch tätig war und keine Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat hatte, gründen sich auf dessen Angaben im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA und dem BVwG. Ad 1.1.
  11. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF gründet sich auf die dahingehenden Angaben des BF im Zuge des Verfahrens. Die Feststellung, dass dieser arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinem jungen Alter, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in Afghanistan und dem Wunsch, zukünftig auch in Österreich arbeiten zu wollen. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist auszugehen, weil der BF schon vor seiner Ausreise alleine Geld verdient hat. Ad 1.1.
  12. Dass der BF über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt, gründet sich auf die übereinstimmenden Aussagen des BF in der Erstbefragung, vor dem BFA und dem BVwG. Die Feststellungen zu seiner Beziehung zu einer Österreicherin ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben vor dem BVwG. Ad 1.1.
  13. Die Feststellungen zur Wohnsituation des BF sowie hinsichtlich der Nutzung der Grundversorgung beruhen auf seinen eigenen Aussagen und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass der BF eine Einstellungszusage für einen Job hat, dieser gemeinnützige Arbeit leistet und sich ehrenamtlich engagiert hat, gab dieser überzeugend an und konnte mittels Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden. Die weiteren Feststellungen zu den Integrationserfolgen, der Freizeitbeschäftigung sowie den sozialen Kontakten des BF gründen sich auf seine dahingehend glaubwürdigen Angaben sowie auf eingebrachte Bescheinigungen. Ad 1.1.
  14. Dass der BF in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und den glaubwürdigen Angaben vor dem BFA und dem BVwG. Ad 1.
  15. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Ad 1.2.
  16. Die Feststellungen zu den Gründen, warum der BF nicht in seinen Herkunftsstaat Afghanistan zurückkehren möchte, sowie, dass keine aktuelle Bedrohung des BF (aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung) in Afghanistan festgestellt werden konnte, stützen sich auf die gesamthafte Würdigung der Angaben im Zuge seiner Befragungen und die einschlägigen, in das Verfahren eingebrachten Länderberichte. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Die nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung ist unzulässig (VfGH 27.06.2012, U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12). Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Aus der näheren Darstellung eines bereits bei der Erstbefragung erhobenen Vorbringens, dessen Detaillierung von der Behörde erster Instanz nicht gefordert wurde, darf die zweite Instanz noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens schließen (VwGH 20.06.1995, 94/19/0625). Die höchstgerichtliche Judikatur verbietet - angesichts des eingeschränkten Zwecks der Erstbefragung - die unreflektierte Verwendung der darin gewonnenen Beweisergebnisse; zudem darf ein späteres, detaillierteres Vorbringen, dessen Grundlage bereits in der Erstbefragung gelegt wurde, nicht (wegen des höheren Detaillierungsgrads) als unglaubwürdig betrachtet werden. Diese Judikatur verbietet jedoch nicht die Auseinandersetzung mit möglicherweise inkonsistenten oder sogar widersprüchlichen Erzählungen zwischen der Ersteinvernahme und späteren Befragungen (VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262). Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, Rz III.4., mwN).Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, Rz römisch drei.4., mwN). Voranzustellen ist, dass der BF bei - für das Fluchtvorbringen im Kern nicht unmittelbar relevanten - Details, die mit einer möglichen Verfolgung durch afghanische Familienangehörige nichts zu tun haben, wie etwa seinem Geburtsdatum, unrichtige Angaben machte (vgl. Pkt. II.
  17. "Ad 1.1."), was erste Bedenken an seiner Glaubwürdigkeit aufkamen ließ.Voranzustellen ist, dass der BF bei - für das Fluchtvorbringen im Kern nicht unmittelbar relevanten - Details, die mit einer möglichen Verfolgung durch afghanische Familienangehörige nichts zu tun haben, wie etwa seinem Geburtsdatum, unrichtige Angaben machte vergleiche Pkt. römisch zwei.
  18. "Ad 1.1."), was erste Bedenken an seiner Glaubwürdigkeit aufkamen ließ. Die Skepsis hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Angaben des BF erhärtete sich angesichts der weiteren Ungereimtheiten und Unplausibilitäten im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Fluchtvorbringen: Zusammengefasst gab der BF als primären Fluchtgrund an, dass er in Afghanistan aufgrund einer Beziehung zu seiner Cousine namens XXXX Probleme mit Familienmitgliedern gehabt habe.Die Skepsis hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Angaben des BF erhärtete sich angesichts der weiteren Ungereimtheiten und Unplausibilitäten im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Fluchtvorbringen: Zusammengefasst gab der BF als primären Fluchtgrund an, dass er in Afghanistan aufgrund einer Beziehung zu seiner Cousine namens römisch 40 Probleme mit Familienmitgliedern gehabt habe. Im Nachfolgenden werden ausgewählte Widersprüche und Unschlüssigkeiten behandelt sowie der geringe Detailierungsgrad der Fluchterzählung des BF anhand von Beispielen dargestellt, die bei einer gesamthaften Würdigung des Aussageverhaltens des BF Feststellungen zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu tragen vermochten, sondern ihn als persönlich unglaubwürdig zeigte: - Zunächst fiel auf, dass der BF schon bei grundlegenden Punkten seiner Fluchtgeschichte entgegenstehende Aussagen in den einzelnen Verfahrensstadien gemacht hat: So gab dieser in der Erstbefragung an, ein Verhältnis zu einer verheirateten Frau (ohne näherer Konkretisierung) gehabt zu haben, das von der Familie ihres Mannes aufgedeckt worden sei, weshalb der BF von der Familie der Frau bedroht worden sei (EB, Seite 6). Vor dem BFA und in der Beschwerde äußerte der BF, eine Beziehung mit seiner verlobten Cousine geführt zu haben, und dass diese Liebelei, die von ihrem Verlobten entdeckt worden sei, als dieser die Cousine beim Telefonieren erwischt habe, zu Schwierigkeiten mit diesem und dem Vater des Mädchens geführt habe (BFA, Seiten 8 f; Beschwerde, Seite 2). In der Beschwerdeverhandlung schilderte der BF schließlich, Angst vor seinen vier Onkeln namens XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu haben (VP, Seite 8), und dass die Romanze mit seiner Cousine aufgeflogen sei, nachdem sie der Verlobte anrufen habe wollen und das Telefon ausgeschaltet bzw. die SIM-Karte nicht funktioniert habe; deswegen habe ein Misstrauen zwischen den beiden bestanden und die Cousine sei zuerst von ihrer Mutter und erst dann ihrem Verlobten erwischt worden (VP, Seite 11).- Zunächst fiel auf, dass der BF schon bei grundlegenden Punkten seiner Fluchtgeschichte entgegenstehende Aussagen in den einzelnen Verfahrensstadien gemacht hat: So gab dieser in der Erstbefragung an, ein Verhältnis zu einer verheirateten Frau (ohne näherer Konkretisierung) gehabt zu haben, das von der Familie ihres Mannes aufgedeckt worden sei, weshalb der BF von der Familie der Frau bedroht worden sei (EB, Seite 6). Vor dem BFA und in der Beschwerde äußerte der BF, eine Beziehung mit seiner verlobten Cousine geführt zu haben, und dass diese Liebelei, die von ihrem Verlobten entdeckt worden sei, als dieser die Cousine beim Telefonieren erwischt habe, zu Schwierigkeiten mit diesem und dem Vater des Mädchens geführt habe (BFA, Seiten 8 f; Beschwerde, Seite 2). In der Beschwerdeverhandlung schilderte der BF schließlich, Angst vor seinen vier Onkeln namens römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu haben (VP, Seite 8), und dass die Romanze mit seiner Cousine aufgeflogen sei, nachdem sie der Verlobte anrufen habe wollen und das Telefon ausgeschaltet bzw. die SIM-Karte nicht funktioniert habe; deswegen habe ein Misstrauen zwischen den beiden bestanden und die Cousine sei zuerst von ihrer Mutter und erst dann ihrem Verlobten erwischt worden (VP, Seite 11). Die Beschwerde versuchte zwar eine dieser Unstimmigkeiten, und zwar jene zwischen dem Verlobt- und dem Verheiratet-Sein, damit zu relativieren, dass in Paschtu (gemeint wohl Dari, weil der BF keine andere Sprache beherrscht; vgl. Pkt. II. "Ad 1.1.") beides "vergeben" bedeute (Beschwerde, Seite 3). Der Dolmetscher klärte in der mündlichen Verhandlung jedoch auf Nachfrage auf, dass es in der Sprache Dari für "verlobt", "verheiratet" und "vergeben" jeweils eigene Wörter gibt, was der BF im Anschluss auch selbst bestätigte (VP, Seite 11).Die Beschwerde versuchte zwar eine dieser Unstimmigkeiten, und zwar jene zwischen dem Verlobt- und dem Verheiratet-Sein, damit zu relativieren, dass in Paschtu (gemeint wohl Dari, weil der BF keine andere Sprache beherrscht; vergleiche Pkt. römisch zwei. "Ad 1.1.") beides "vergeben" bedeute (Beschwerde, Seite 3). Der Dolmetscher klärte in der mündlichen Verhandlung jedoch auf Nachfrage auf, dass es in der Sprache Dari für "verlobt", "verheiratet" und "vergeben" jeweils eigene Wörter gibt, was der BF im Anschluss auch selbst bestätigte (VP, Seite 11). - In mehrfache Widersprüche verstrickte sich der BF auch hinsichtlich der angeblich erfolgten Bedrohungshandlungen: Während dieser vor dem BFA - ohne eine Zeitangabe machen zu können - zu Protokoll gab, von seinem Onkel und dem Verlobten der Cousine einmal telefonisch bedroht worden zu sein und diese ihn auch einmal zuhause, als er nicht anwesend gewesen sei, aufgesucht hätten (BFA, Seite 9), berichtete der BF im Gegensatz dazu in der Beschwerdeverhandlung, eine Woche vor der Ausreise von seinem Onkel XXXX mehrmals telefonisch bedroht und ein- oder zweimal zuhause aufgesucht worden zu sein (VP, Seite 9). Erstmals gab der BF zudem vor dem BVwG an, dass auch nach der Ausreise etwa zweimal nach ihm gefragt und seine Familie telefonisch bedroht worden sei (VP, Seiten 9 und 15); diese Information ließ der BF bis zu diesem Zeitpunkt unerwähnt, sodass davon auszugehen ist, dass er Elemente seines Vorbringens zu steigern versuchte.- In mehrfache Widersprüche verstrickte sich der BF auch hinsichtlich der angeblich erfolgten Bedrohungshandlungen: Während dieser vor dem BFA - ohne eine Zeitangabe machen zu können - zu Protokoll gab, von seinem Onkel und dem Verlobten der Cousine einmal telefonisch bedroht worden zu sein und diese ihn auch einmal zuhause, als er nicht anwesend gewesen sei, aufgesucht hätten (BFA, Seite 9), berichtete der BF im Gegensatz dazu in der Beschwerdeverhandlung, eine Woche vor der Ausreise von seinem Onkel römisch 40 mehrmals telefonisch bedroht und ein- oder zweimal zuhause aufgesucht worden zu sein (VP, Seite 9). Erstmals gab der BF zudem vor dem BVwG an, dass auch nach der Ausreise etwa zweimal nach ihm gefragt und seine Familie telefonisch bedroht worden sei (VP, Seiten 9 und 15); diese Information ließ der BF bis zu diesem Zeitpunkt unerwähnt, sodass davon auszugehen ist, dass er Elemente seines Vorbringens zu steigern versuchte. - Weites ist festzuhalten, dass der BF vor der belangten Behörde erzählte, mit seiner Cousine vier bis fünf Jahre lang eine Beziehung geführt zu haben und diese alle zwei Tage getroffen zu haben, und zwar am Schulweg, bei Familienfeiern oder bei ihr zuhause, wenn niemand da war (BFA, Seiten 9 f). In der Beschwerdeverhandlung führte der BF konträr dazu an, vier bis fünf Jahre lang hauptsächlich nur telefonischen Kontakt zu seiner Cousine gehabt zu haben; es habe nur sporadische Treffen ein bis zwei Mal im Monat im Kreise der Familie gegeben, etwa bei Besuchen oder bei Festen; man sei aber nie alleine zusammen gewesen (VP, Seiten 9 und 14 f). Erst auf Vorhalt gab der BF bekannt, seine Cousine auch am Schulweg getroffen zu haben (VP, Seite 15); sein Erklärungsversuch, dass er aufgrund der vielen Fragen durcheinandergekommen sei (VP, Seite 15), vermochte nicht zu überzeugen. Zwar gab der BF im Zusammenhang mit den Treffen auch bekannt, dass im Protokoll, ein Fehler passiert sei (dieser habe vorgebracht, seine Cousine zweimal im Monat und nicht alle zwei Tage gesehen zu haben), dieser Einwand war aber ebenfalls nicht glaubwürdig: Der BF ließ nämlich bei der Einvernahme vor dem BFA, die Gelegenheit verstreichen, eine allfällige Korrektur seiner Angaben zu machen (BFA, Seite 15). Er bestätigte außerdem eingangs vor dem BVwG noch, dass seine bisherigen - dem BF auch ohne Verständnisschwierigkeiten erfolgten, rückübersetzten und als korrekt unterfertigten - Angaben der Wahrheit entsprochen hätten (VP, Seite 3). - Die Zweifel an einer tatsächlichen Liebesbeziehung wurden auch durch folgende Erwägungen genährt: Trotz der Beteuerung des BF, dass er das Mädchen sehr geliebt habe, waren seine Beschreibungen betreffend ihre Person immer nur äußerst vage, oberflächlich und knapp (z.B.: BFA, Seite 9: "Sie hat einen sehr guten Charakter und ist sehr nett. Sie ist ganz besonders und nicht wie die anderen."; "Sie ist sehr höflich und geduldig und sie wurde selten sauer."; VP, Seite 13: "Sie war sehr nett, schüchtern und wenn ich manchmal laut geworden bin, hat sie gar nichts dagegen gesagt. Sie hatte einen ganz anderen Charakter als die anderen Afghanen haben. Nach unseren Diskussionen hat sie schnell vergessen, was davor war."; VP, Seite 20: "Ja, sie hatte einen großen Körper gehabt. Den Rest habe ich vorhin eh über ihren Charakter gesagt und sie war sehr hübsch."). Auch vermochte der BF nicht einmal auf mehrfache Nachfrage konkrete Erlebnisse mit seiner Geliebten darzulegen. Sein dargestelltes Verhalten gegenüber seiner Cousine, dass er etwa mehrmals beleidigt gewesen und laut geworden sei, wenn diese bei einem Anruf nicht schnell genug geantwortet habe, oder, wenn er nicht gewusst habe, wo sie sich befunden habe, oder, wenn sie gemeint habe, keine Zeit für den BF zu haben (VP, Seiten 13 f), legt ebenfalls keine greifbare oder nachvollziehbare Zuneigung nahe. Der BF zeigte zudem kein reales Interesse an seiner Freundin: Er fragte diese nicht, was sie später (nach ihrer Schulausbildung) machen wolle (VP, Seite 11). Er weiß seit seiner Ausreise auch nichts über den Verbleib sowie das Schicksal seiner Cousine zu berichten (VP, Seite 16) und hat sich niemals nach ihr erkundigt (VP, Seite 17), obwohl sich seine Familie nach wie vor in Kabul befindet, wo die Familie der Cousine nicht weit weg wohnt bzw. gewohnt hat (ca. 25 Minuten mit dem Auto ohne Verkehr; VP, Seite 12) und wo auch regelmäßig Familienfeste stattfanden, auf denen es zu Begegnungen zwischen den Familienzweigen gekommen war. - Erwähnenswert ist auch, dass die Kernfamilie des BF keine Probleme - nicht einmal nach der Ausreise des BF - gehabt hat; diese kann unbehelligt in Kabul leben. In diesem Konnex stach überdies hervor, dass der BF vor dem BFA noch vermeinte, dass sein Onkel niemandem - außer ihm - etwas tun habe wollen (BFA, Seite 8), dieser dann vor dem BVwG meinte, dass die Onkel erst, als sie erfahren hätten, dass der BF nicht mehr in Afghanistan sei, seine Familie in Ruhe gelassen hätten (VP, Seite 9). - Unplausibel ist außerdem, dass, wenn ein bzw. mehrere Onkel dem BF tatsächlich schaden wollten, sie ihn nicht sofort getötet oder ihn unmittelbar nach dem Vorfall bei der Polizei angezeigt haben. Zur Furcht vor einer Anzeige ist im Übrigen zu bemerken, dass der BF vor dem BFA verneinte, von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht zu werden, und zu Protokoll gab, keine Probleme gehabt zu haben oder solche bei einer Rückkehr zu befürchten (BFA, Seiten 11 f), dieser in der Beschwerdeverhandlung aber darauf beharrte, in Afghanistan Probleme mit der Regierung zu erwarten, weil seine Onkel jedenfalls Anzeige gegen das, was er getan habe, erheben würden (VP, Seite 8). - Der BF brachte auch immer wieder vor, bei einer Rückkehr in ganz Afghanistan gesucht zu werden (BFA, Seite 10; VP, Seite 16). Unverständlich ist jedoch, dass der BF überhaupt keine genaueren Angaben zur Tätigkeit und Funktion seines Onkels in der Regierung oder als Händler machen konnte, die ihn dazu befähigen würden, den BF im ganzen Land - ohne Meldewesen - aufzuspüren; dieser behauptete bloß, dass sein Onkel bewaffnet sowie mächtig sei und mehrere mächtige Leute kenne (VP, Seiten 16 f). - Soweit der BF vermeinte, mit Konsequenzen aufgrund seiner vor- bzw. außerehelichen Beziehung bei einer Rückkehr auch vom Staat zu rechnen, ist - unabhängig von den obigen Ausführungen, die aufzeigen, dass es überhaupt keine Liebesbeziehung gegeben hat - noch einzuwenden, dass es sich bei dem geschilderten Sachverhalt nicht um den Straftatbestand der "Zina" handelt. Dabei wird nämlich außerehelicher bzw. vorehelicher Geschlechtsverkehr, illegale sexuelle Beziehungen und Ehebruch unter Strafe gestellt (vgl. Pkt.II.1.3.11). Zwischen dem BF und seiner Cousine gab es aber keine Umarmungen, Küsse oder sexuelle Intimitäten (BFA, Seiten 9 f; VP, Seite 15). Das geschilderte Vorbringen des BF wäre - sollte man ihm Glauben schenken, was jedoch nicht der Fall ist - vielmehr als eine Ehrverletzung einzustufen, die allenfalls Blutrache nach sich zöge (vgl. Pkt.II.1.3.11).- Soweit der BF vermeinte, mit Konsequenzen aufgrund seiner vor- bzw. außerehelichen Beziehung bei einer Rückkehr auch vom Staat zu rechnen, ist - unabhängig von den obigen Ausführungen, die aufzeigen, dass es überhaupt keine Liebesbeziehung gegeben hat - noch einzuwenden, dass es sich bei dem geschilderten Sachverhalt nicht um den Straftatbestand der "Zina" handelt. Dabei wird nämlich außerehelicher bzw. vorehelicher Geschlechtsverkehr, illegale sexuelle Beziehungen und Ehebruch unter Strafe gestellt vergleiche Pkt.II.1.3.11). Zwischen dem BF und seiner Cousine gab es aber keine Umarmungen, Küsse oder sexuelle Intimitäten (BFA, Seiten 9 f; VP, Seite 15). Das geschilderte Vorbringen des BF wäre - sollte man ihm Glauben schenken, was jedoch nicht der Fall ist - vielmehr als eine Ehrverletzung einzustufen, die allenfalls Blutrache nach sich zöge vergleiche Pkt.II.1.3.11). Wie sich aber zeigt, war das primäre Fluchtvorbringen des BF detailarm, widersprüchlich und unplausibel. Den Erzählungen des BF zu den Gründen der Flucht mangelte es in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände jedweder Glaubwürdigkeit, weshalb es nicht möglich war, Feststellungen zu einer vergangenen oder aktuellen und konkret gegen den BF oder seine Kernfamilie gerichtete Bedrohung durch andere Familienmitglieder zu treffen. Vielmehr war festzustellen, dass die geschilderten Geschehnisse nicht stattgefunden haben und für den BF zu keinem Zeitpunkt eine gesonderte Gefahr seitens der erwähnten Personen oder sonst jemandem bestand und eine solche auch derzeit nicht gegeben ist. Ad 1.2.
  19. Zu den in der Beschwerde vermerkten Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa (Beschwerde, Seite 4) wird angeführt, dass der BF diese selbst nicht geltend gemacht hat: So gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass seine Probleme mit der Familie seine einzigen in Afghanistan seien; er verneinte ausdrücklich Bedrohungshandlungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Volkstamm der Tadschiken und konnte sich solche auch wegen seines Aufenthaltes im Ausland schwer vorstellen (VP, Seite 19). Kontakt mit den Taliban verneinte er (VP, Seite 19); eine Bedrohung durch diese stellte der BF nicht dar und vermochte auch die Beschwerde nicht darzulegen. Bereits vor dem BFA gab der BF an, keine Probleme wegen seiner Volkszugehörigkeit zu befürchten (BFA, Seite 11). Außerdem ergibt sich schon aus den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan ein Bild dahingehend, dass Handlungen gegen Tadschiken oder gegen Rückkehrer aus dem Westen allein wegen dieser Umstände in keinem nennenswerten Ausmaß gesetzt werden (vgl. Pkt. II.1.3.11.).Ad 1.2.
  20. Zu den in der Beschwerde vermerkten Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa (Beschwerde, Seite 4) wird angeführt, dass der BF diese selbst nicht geltend gemacht hat: So gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass seine Probleme mit der Familie seine einzigen in Afghanistan seien; er verneinte ausdrücklich Bedrohungshandlungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Volkstamm der Tadschiken und konnte sich solche auch wegen seines Aufenthaltes im Ausland schwer vorstellen (VP, Seite 19). Kontakt mit den Taliban verneinte er (VP, Seite 19); eine Bedrohung durch diese stellte der BF nicht dar und vermochte auch die Beschwerde nicht darzulegen. Bereits vor dem BFA gab der BF an, keine Probleme wegen seiner Volkszugehörigkeit zu befürchten (BFA, Seite 11). Außerdem ergibt sich schon aus den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan ein Bild dahingehend, dass Handlungen gegen Tadschiken oder gegen Rückkehrer aus dem Westen allein wegen dieser Umstände in keinem nennenswerten Ausmaß gesetzt werden vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.11.). Auch sonst war keine reale Gefahr für den BF, insbesondere nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, wegen der allgemeinen Lage oder seiner sonstigen persönlichen Eigenschaften, zu erkennen. Dem BF gelang es damit nicht, glaubwürdig das Bestehen oder Drohen allfälliger anderer Gefährdungsmomente darzulegen und konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden. Ad 1.
  21. Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zu Afghanistan und insbesondere zur Herkunftsprovinz des BF sowie den möglichen städtischen innerstaatlichen Fluchtalternativen gründen sich auf das vom BFA herausgegebene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan - mit Stand vom 13.11.2019 samt den darin verwiesenen weiteren Quellen. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diesen Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom BF im Verfahren unbestritten.Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diesen Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom BF im Verfahren unbestritten. Außerdem gründen sich die soeben genannten Feststellungen auf die aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsberichte des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen EASO samt den darin erwähnten Nachweisen. So insbesondere auf die Berichte zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vom April 2019 und zu Netzwerken in Afghanistan von Februar
  22. Diese Feststellungen decken sich auch mit den Informationen des EASO-Länderleitfadens aus Juni
  23. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen unter Berücksichtigung der darin verwiesenen Quellen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Art. 4lit.

a und b der EU-Verordnung Nr. 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Art. 10 Abs. 3 lit. b) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Die Berichte als solche blieben vom BF im Verfahren unbestritten.Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen unter Berücksichtigung der darin verwiesenen Quellen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Artikel 4, Litera a und b der EU-Verordnung Nr.

439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Artikel 10, Absatz 3, Litera b,) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Die Berichte als solche blieben vom BF im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zu den denkbaren Risikoprofilen des BF ergeben sich insbesondere aus den oben genannten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender sowie dem EASO-Länderleitfaden 2019 und wurden unter anderem durch die weiteren jeweils in Klammern verwiesenen Quellen ergänzt. Den UNHCR-Richtlinien ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung", zuletzt etwa VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Zu den vom BF darüber hinaus ins Treffen geführten Quellen in der Beschwerde wird wie folgt ausgeführt: - Der BF wies auf Quellen zu heimlichen Liebesbeziehungen und deren Konsequenzen sowie zur Situation von Rückkehrern aus Europa hin. Diese Informationen wurden zur Ergänzung der möglichen Risikoprofile des BF ins Kalkül gezogen. - Hinsichtlich der Artikel, Berichte und gutachterlichen Stellungnahmen, die aufzeigen, dass es Rückkehrer in Afghanistan schwer haben, wird angemerkt, dass sich nichts anderes aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsbezogenen Berichten ergibt, die im Übrigen weit aktueller sind. Außerdem ist hinsichtlich Friederike Stahlmann zu bemerken, dass es sich dabei um eine - einzelne - Literaturstimme handelt, die eine subjektive Quelleninterpretation vornimmt und für das erkennende Gericht nicht denselben Beweiswert aufweist wie länderkundliche Informationen (LIB, UNHCR-Richtlinien, EASO-Berichte oder Landinfo-Berichte), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage in Herkunftsstaat durchliefen. Ad 1.

  1. Persönliche Situation des BF im Falle einer Rückkehr Die Feststellungen zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bzw. nach Kabul gründen sich auf seine Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die weiteren zitierten Erkenntnisquellen. Die Feststellung, dass Kabul gut erreichbar ist, basiert auf den Länderberichten (vgl. Pkt. II.1.3.8.).Die Feststellungen zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bzw. nach Kabul gründen sich auf seine Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die weiteren zitierten Erkenntnisquellen. Die Feststellung, dass Kabul gut erreichbar ist, basiert auf den Länderberichten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.8.). Dass sich der BF Hilfe durch seine Familie erwarten kann, gab dieser selbst an (VP, Seite 7). Außerdem haben ihn seine Angehörigen bereits in der Vergangenheit (etwa für die Ausreise) unterstützt. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen gründet sich auf die dazu im LIB enthaltenen Informationen. Dass sich der BF im Falle seiner Rückkehr auch in Herat oder Mazar-e Sharif ansiedeln kann und dort nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde, gründet sich auf folgende Überlegungen: Aus dem LIB ergibt sich, dass Herat und Mazar-e Sharif unter staatlicher Herrschaft stehen. Aus dem LIB ergibt sich auch, dass diese Städte sicher und legal über einen internationalen Flughafen erreicht werden können (vgl. Pkt. II.1.3.
  2. und Pkt. II.1.3.10.). Die Städte verfügen über Wohngelegenheiten, Krankenhäuser, medizinische Versorgung, sanitäre und soziale Infrastruktur, Bildungs- und Erwerbsmöglichkeiten (vgl. Pkt. II.1.3.3.). Diese Städte stellen sich hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage daher als relevante Orte für eine anzunehmende IFA dar.Aus dem LIB ergibt sich, dass Herat und Mazar-e Sharif unter staatlicher Herrschaft stehen. Aus dem LIB ergibt sich auch, dass diese Städte sicher und legal über einen internationalen Flughafen erreicht werden können vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.
  3. und Pkt. römisch zwei.1.3.10.). Die Städte verfügen über Wohngelegenheiten, Krankenhäuser, medizinische Versorgung, sanitäre und soziale Infrastruktur, Bildungs- und Erwerbsmöglichkeiten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.3.). Diese Städte stellen sich hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage daher als relevante Orte für eine anzunehmende IFA dar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen der allgemeinen (Sicherheits-)Lage in diesen Städten oder mangels verfügbarer Infrastruktur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Herat und Mazar-e Sharif weisen willkürliche Gewalt auf einem nur sehr geringen Niveau auf, wonach in der Regel kein reales Risiko besteht, in eine lebensgefährliche Situation zu geraten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF die in diesen Städten vorhandene Infrastruktur nicht würde nutzen können und er deswegen in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation geraten würde. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan ist schwierig, im Allgemeinen sind Rückkehrerinnen arm. Auch der BF müsste sich in Afghanistan eine Existenz erst wieder aufbauen. Der BF ist jedoch ein junger, hinreichend gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne soziale Verpflichtungen. Er verfügt über gute Kenntnisse einer Landessprache. Der BF hat im Herkunftsstaat eine mehrjährige Schulausbildung absolviert und mehrere Jahre Berufserfahrung gesammelt. Er will weiterhin arbeiten und ist arbeitsfähig. In einer nach dem LIB wegen zahlreichenden Rückkehrern wachsenden und von Zustrom betroffenen Stadt wie Herat und Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass dieser seine bisherige Lebenserfahrung wird nützen können. Der BF gab zudem an, über Verwandtschaft in Afghanistan zu verfügen. Damit kann - wenn auch nicht unmittelbar vor Ort - vom Vorliegen eines familiären Netzes ausgegangen werden. Selbst ohne Rückgriff auf eine finanzielle und familiäre Unterstützung indizieren die UNHCR-Richtlinien die Überlebensfähigkeit alleinstehender, leistungsfähiger Männer in urbanen und semi-urbanen Gegenden, die verschiedenen Voraussetzungen genügen. Auch der EASO-Länderleitfaden 2019 indiziert, dass junge Männer mit diesem Profil auch ohne Unterstützungsnetzwerk in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif trotz einzelner hinzunehmender Härten ihre Existenzgrundlage sichern können ("Single able-bodied [adult] men"; EASO-Länderleitfaden 2019, Seiten 36 und 137). Nach der persönlichen Situation des BF ist daher davon auszugehen, dass dieser nunmehr in Afghanistan (neuerlich) und ohne zumutbare Härten eine Existenz aufbauen und durch eine Erwerbsarbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten wird können.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  5. Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten)3.
  6. Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten) 3.1.
  7. Rechtliches zur Gewährung von Asyl

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Rechtliches zum subsidiären Schutz Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mwN).Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017 Ra 2017/01/0016). Zudem ist auch zu beachten, dass aufgrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, eine drohende Arbeitslosigkeit, eine nicht vorhandene familiäre Unterstützung in Afghanistan, nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit keine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 23.3.2017, Ra 2016/20/0188; 10.3.2017, Ra 2017/18/0064; 25.4.2017, Ra 2017/01/0016, 20.6.2017 Ra 2017/01/0023; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0190).Zudem ist auch zu beachten, dass aufgrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, eine drohende Arbeitslosigkeit, eine nicht vorhandene familiäre Unterstützung in Afghanistan, nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit keine Verletzung des Artikel 3, EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 23.3.2017, Ra 2016/20/0188; 10.3.2017, Ra 2017/18/0064; 25.4.2017, Ra 2017/01/0016, 20.6.2017 Ra 2017/01/0023; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0190). Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in einer Entscheidung vom 21.05.2019 ausgesprochen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründen kann. Art. 15 der Statusrichtlinie ist nämlich nicht unmittelbar anwendbar und eine richtlinienkonforme Interpretation von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist ausgeschlossen (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in einer Entscheidung vom 21.05.2019 ausgesprochen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründen kann. Artikel 15, der Statusrichtlinie ist nämlich nicht unmittelbar anwendbar und eine richtlinienkonforme Interpretation von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist ausgeschlossen (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). 3.1.3. Rechtliches zur innerstaatlichen Fluchtalternative Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei einer Person gegeben, die im gesamten Staatsgebiet ihres Herkunftsstaats keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfo

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