← Österreich

{'item': 'I403 2212094-1'}

Obsah (15)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 28§ 58§ 55§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2020 GeschäftszahlI403 2212094-1 SpruchI403 2212094-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden DR Kongo) politisch aktiv gewesen sei und gegen die damalige Regierung demonstriert habe. Aufgrund seiner politischen Gesinnung sei er gesucht und verfolgt worden und habe das Land im November 2013 verlassen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde am 21.12.2018 Beschwerde erhoben; diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2019 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt. Am 27.02.2020 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo. Er ist volljährig und unbescholten. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankungen, nimmt aber regelmäßig Schlaftabletten. Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa, wo seine Eltern und sieben Brüder und eine Schwester leben. Es besteht Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer besuchte in Kinshasa 10 bis 12 Jahre lang die Schule und arbeitete dann als Handwerker. Der Beschwerdeführer verließ die Demokratische Republik Kongo Ende November 2013 nach Brazzaville in der Republik Kongo, von wo aus er mit einem Visum über Marokko in den Iran weiterflog. Seinen Reisepass ließ er im Iran. Über den Irak reiste er weiter in die Türkei, wo er sich etwa 14 Monate lang aufhielt, ehe er im Oktober 2015 mit dem Boot nach Griechenland übersetzte und schließlich Ende Oktober in Österreich einlangte, wo er am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Ankunft in Österreich in besonderem Maße um Integration und Fortbildung bemüht. Er besuchte zahlreiche Kurse, um seine Deutschkenntnisse zu perfektionieren und absolvierte den Pflichtschulabschluss. Daneben war er als freiwilliger Helfer im Bereich der Obdachlosenbetreuung aktiv und erbrachte auch gemeinnützige Leistungen für die Stadt Wien und in der Holzwerkstatt seiner Flüchtlingsunterkunft. Er hat zahlreiche Freunde in Österreich gefunden und möchte ab September 2020 eine Höhere Technische Lehranstalt besuchen. Der Beschwerdeführer führt keine Beziehung und kein Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat die Demokratische Republik Kongo nicht aus Furcht vor einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden verlassen. Es ist nicht glaubhaft, dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration von den Behörden gesucht wurde. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo, konkret nach Kinshasa, in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, da er dort über ein großes Familiennetzwerk verfügt und jung und erwerbsfähig ist. 1.
  3. Zur allgemeinen Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Dort treten auch Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen auf. Im Jänner 2019 wurde der Kandidat der oppositionellen Union pour la Démocratie et le Progrès social UDPS, Félix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 erklärt. Dies war der erste friedliche Machtwechsel seit 50 Jahren. Präsident Joseph Kabila kündigte an, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten. Die politische Situation war zuletzt vor allem durch die Bildung einer neuen Regierung geprägt. Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform "Cap pour le Changement" (Cach) auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze. Am
  4. August 2019 benannte Ministerpräsident Sylvestre Ilunga die neuen Minister. Insgesamt 67 Mitglieder umfassend zeichnet das Kabinett sich u.a. dadurch aus, dass drei von vier Ministern keine Regierungserfahrung besitzen und 42 Plätze dem Front Commun pour le Congo (FCC) zukommen. Deren sogenannte "moralische Autorität" ist Ex-Präsident Joseph Kabila. Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Die Zivilgesellschaft ist sich der Bedeutung des Schutzes der Menschenrechte, zumindest in den größeren Städten, in den letzten Jahren immer bewusster geworden. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse oftmals Rückhalt. Im Zuge der Wahlen im Dezember 2018 kam es zu massiven Einschüchterungswellen von Menschenrechtsverteidigern und aktiver Zivilgesellschaft durch staatliche Sicherheitskräfte. Versammlungen wurden verboten und gewaltsam aufgelöst, willkürliche Festnahmen und Verhöre unter Einsatz von Gewalt fanden in regelmäßigen Abständen statt. Nach Ernennung des neuen StP Tshisekedi kam es zu ersten Anzeichen einer Entspannung und einem neuen, demokratischeren Umgang mit Menschenrechtsorganisationen. So ordnete der neue Präsident etwa die Entlassung einer Reihe politischer Gefangener an. NRO-Vertretern zufolge geschehen dennoch weiterhin nicht nachvollziehbare Verhaftungen von Aktivisten, insbesondere im dem Wirkungskreis Kinshasas entzogenen Osten des Landes. Die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei zog in der Kabila-Ära keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Personen, die sich an Kundgebungen beteiligten, riskierten jedoch Inhaftierung und Misshandlung. Häufig war der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Mit Amtsantritt Tshisekedis ging eine beachtliche Öffnung des politischen Raums einher. Der Zweitplatzierte der Präsidentschaftwahlen, Martin Fayulu, konnte nach seiner Wahlniederlage überraschend ungehindert durch die DR Kongo reisen und öffentlich Kritik an den Ergebnissen und Umständen der Stimmenauszählung äußern. Zudem wurde die strafrechtliche Anklage gegen den prominenten Oppositionspolitiker Moise Katumbi aufgehoben. Dieser konnte nach mehrjährigem Exil wieder in die DR Kongo zurück kehren. Bereits mit Blick auf die Präsidentschaftswahlen 2023 tourte Katumbi im Herbst 2019 durch mehrere Provinzen und kündigte die Gründung einer eigenen Partei an. Trotz erheblicher natürlicher Ressourcen steht die DR Kongo vor unbewältigten wirtschaftlichen Herausforderungen. Nicht nur in den Krisengebieten des Landes, sondern auch in den meisten anderen Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gegenden, ist das Leben von Armut geprägt. Auf dem Human Development Index des UNDP nimmt die DR Kongo 2018 Platz 176 von 188 ein. In der DR Kongo mit ihren über 85 Mio. Einwohnern gibt es schätzungsweise nur 1,5 Mio. formelle Arbeitsplätze, davon über 1 Mio. im schlecht bezahlten öffentlichen Dienst. Große Erwartungen ruhen deshalb auf entsprechenden Vorhaben der neuen Machthaber, etwa dem Aktionsplan zum Kampf gegen Armut von StP Tshisekedi, welchen er im Oktober 2019 vorstellte. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen mit agroindustriellen Projekten gegenzusteuern. Die Musterfarm N'Sele bei Kinshasa trägt mittlerweile maßgeblich zur Versorgung der Hauptstadt bei. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Produkte aus den Nachbarprovinzen eingeführt. Auch im Sektor Ernährung und Landwirtschaft sind grundlegende Reformen und Investitionen notwendig. Allein auf Grund eines Asylantrags oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland werden Rückkehrer nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Behelligung durch staatliche Stellen bei der Einreise kann nicht ausgeschlossen werden; dieser Gefahr sind auch normale Reisende ausgesetzt. Offizielle Dokumente werden weiterhin häufig gefälscht. Insbesondere gilt dies für Dienst- und Diplomatenpässe, Geschäftseinladungen, Mitgliedsnachweise in politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Geburts- und Heiratsurkunden sowie Bescheinigungen über Haftzeiten (Auswärtiges Amt). Quelle: Auswärtiges Amt (Deutschland): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: November 2019),
  5. Februar 2020, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf (Zugriff am
  6. März 2020) Ergänzend finden sich im aktuellen Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 von Human Rights Watch, 14.01.2020, abrufbar unter https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/democratic-republic-congo folgende Feststellungen: Felix Tshisekedi kündigte als neu gewählter Präsident an, die Grundrechte aller Bürger zu respektieren und zu schützen. Die meisten politische Gefangenen wurden freigelassen oder konnten vom Exil zurückkehren. Der gefürchtete Direktor des Geheimdienstes Kalev Mutondo wurde entlassen. Allerdings verblieben viele langgediente Sicherheitsoffiziere im Amt und behielt Kabilas politische Koalition die Mehrheit im Parlament und an Sitzen in der neuen Regierung. Insgesamt hat die politische Repression nach der Machtübernahme von Tshisekedi stark abgenommen, auch wenn es noch immer vereinzelt Übergriffe von Sicherheitsbeamten auf Demonstranten gibt. 1.
  7. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.10.2019 enthält folgende Feststellungen: Quelle: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu DR.Kongo:Sicherheitslage, Politische Lage, Grundversorgung, Ebola, Verfolgung von Mitgliedern der Opposition (Lamuka) im Großraum Kinshasa,
  8. Oktober 2019, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2018920/DRKO_RF_SOL_Allgemeine+R%C3%BCckkehrinformationen+Gro%C3%9Fraum+Kinshasa_2019_10_0....odt (Zugriff am
  9. März 2020) Informationen zur aktuellen Sicherheitslage mit Fokus auf Kinshasa Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage weiterhin als instabil eingestuft wird. Selbst im Großraum Kinshasa kann es unerwartet zu Ausschreitungen und Zusammenstößen unter anderem mit den Sicherheitskräften kommen. Einzelquellen: Das deutsche Auswärtige Amt berichtet, dass die aktuelle Situation in der DR Kongo, wie auch in Kinshasa, als instabil einzustufen ist. Versammlungen, Proteste und Veranstaltungen können selbst ohne erkennbaren Anlass jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt teilweise gewalttätige Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten sowie zahlreichen Festnahmen. Weiters berichtet das Auswärtige Amt wie folgt: Die Sicherheitslage ist auch nach Amtseinführung eines neuen Präsidenten äußerst instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dies betrifft neben zahlreichen Provinzen inzwischen auch die Hauptstadt Kinshasa. [...] In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt teilweise gewalttätige Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzen [sic!] sowie zahlreichen Festnahmen. Auch weiterhin kann es im ganzen Land im Zusammenhang mit Protestaktionen und Versammlungen zu Gewalt kommen. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden. Im Zuge des Wahlkampfes für die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratswahlen im Dezember 2018 kam es bei Wahlkundgebungen in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu gewaltsamen Vorfällen. Bei Studentenprotesten in Lubumbashi kamen im Januar 2019 mehrere Zivilisten durch Schusswaffeneinsatz ums Leben. Kurzfristige Abschaltung von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich, wie auch Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt wie auch im Stadtgebiet von Kinshasa, ab den frühen Abendstunden vermehrt. AA - Auswärtiges Amt Deutschland (16.9.2019): Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 16.9.2019 Das österreichische Außenministerium spricht auf seiner Website eine partielle Reisewarnung aus und warnt u. a. vor Reisen in den Großraum Kinshasa, da es immer wieder zu Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften kommt: Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) Vor Reisen in den Großraum Kinshasa wird gewarnt. Vor Reisen in die Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema wird gewarnt. In diesen Gebieten finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt. [...] Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in den restlichen Landesteilen! Es kommt vor allem in der Hauptstadt, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (16.9.2019): Kongo - Demokratische Republik, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 16.9.2019

dem folgenden Bericht des Schweizer Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten kann es auch in Kinshasa zu Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen: Auch nach den Wahlen vom 30. Dezember 2018 kann es im ganzen Land zu politischen Spannungen und Unruhen kommen, bei denen gewaltsame Zusammenstösse und andere Gewalttaten möglich sind. Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet in Akte der Gewalt eskalieren; es kann zu gewaltsamen Zusammenstössen unter anderem zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften und zu Plünderungen kommen. Bei Unruhen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Flüge vorübergehend eingestellt und die einzige Strasse zum internationalen Flughafen N'Djili (Kinshasa) blockiert werden. [...] Die Kriminalitätsrate ist hoch. Raubüberfälle und Diebstähle von Autos unter Androhung oder Anwendung von Gewalt kommen vor, teils mit Todesfolge. An stark belebten Orten operieren oft jugendliche Strassenbanden, mitunter in Zusammenarbeit mit der Polizei. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor. EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.9.2019): Reisehinweise für die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/demokratische-republik-kongo/reisehinweise-fuerdiedemokratischerepublikkongo.html, Zugriff 18.9.2019 Aktuelle Informationen hinsichtlich der Grundversorgung mit Fokus auf Kinshasa Zusammenfassung: Das Auswärtige Amt Deutschland berichtet im Jänner 2019, dass Rückkehrer zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung der Familie bzw. durch NGOs oder kirchliche Institutionen angewiesen sind. Staatliche Hilfen stehen nur sehr begrenzt zur Verfügung.

einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amts zur Wirtschaftslage in der DR Kongo leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, bzw. lebt ein überwiegender Teil der Bevölkerung am Rande des Existenzminimums. Schätzungen der Weltbank zufolge leben 77 % der kongolesischen Bevölkerung von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Somit bleibt die sozio-ökonomische Lage im Land weiterhin prekär und obwohl das Land über die größten Naturreichtümer Afrikas verfügt, gehört es zu den ärmsten der Welt. Ca. 80% der Bevölkerung lebt von der Subsistenz- und Armutswirtschaft. Ferner wird berichtet, dass die Gründung und der Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen unter den gegebenen politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen sehr risikoreich ist. Einzelquellen: Das Auswärtige Amt Deutschland berichtet im Jänner 2019, dass Rückkehrer zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen sind. Staatliche Hilfen stehen nur sehr begrenzt zur Verfügung. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums: Die Zahl der Rückkehrer stieg Mitte 2018 sehr stark an. So kehrten im Djugu Distrikt nach Angaben von lokalen Behörden 150.000 Menschen zurück. Die Versorgung von Rückkehrern ist in der gesamten DR Kongo weiterhin mangelhaft. [...] Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NROs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nur sehr begrenzt zur Verfügung.Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral-und Provinzregierungen versuchen jedoch,mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Die Musterfarm N'Sele bei Kinshasa trägt mittlerweile maßgeblich zur Versorgung der Hauptstadt bei. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Produkte aus den Nachbarprovinzen, eingeführt. [...] Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landes-teilen zwar schwierigund teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. AA - Auswärtiges Amt Deutschland (25.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1457258/4598_1548938652_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-demokratischen-republik-kongo-stand-januar-2019-25-01-2019.pdf, Zugriff 16.9.2019 Weiters berichtet das deutsche Auswärtige Amt, dass in der DR Kongo weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben. Schätzungen der Weltbank zufolge leben 77% der kongolesischen Bevölkerung von weniger als 2 US-Dollar pro Tag. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo Platz 176 von 199 betrachteten Ländern. Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die DR Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Die DR Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein bedeutender Wirtschaftszweig, besonders der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden). Weite Teile der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Schätzungen der Weltbank zufolge leben 77 Prozent der kongolesischen Bevölkerung von weniger als 2 US-Dollar pro Tag. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo Platz 176 von 199 betrachteten Ländern. AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik Kongo): Wirtschaftspolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/wirtschaft/203188#content_2, Zugriff 10.9.2019 Laut Angaben der deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) bleibt die sozio-ökonomische Lage in der DR Kongo weiterhin prekär. Obwohl das Land über die größten Naturreichtümer Afrikas verfügt, gehört es zu den ärmsten der Welt. Ca. 80% der Bevölkerung lebt von der Subsistenz- und Armutswirtschaft. Ferner berichtet die GIZ, dass die Gründung und Betreibung wirtschaftlicher Unternehmen unter den gegebenen politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen sehr risikoreich ist. Wirtschaftslage und -politik Obwohl das Land über die größten Naturreichtümer Afrikas verfügt, gehört es zu den ärmsten der Welt. Hauptursache hierfür sind die mehr als drei Jahrzehnte Misswirtschaft und Korruption durch das Mobutu Regime, gefolgt von schweren kriegerischen Auseinandersetzungen bis in die Gegenwart. Anfang der 1990er Jahre brach die Wirtschaft völlig zusammen. Es herrschte Hyperinflation (1994: 7400 %). Durch Unruhen unter den Arbeitern sanken die Exporterlöse, die Infrastruktur im Transportwesen zerfiel, die Auslandsschulden stiegen auf 10 Mrd. Euro. Das Land war anschließend auf Nahrungsmittelimporte angewiesen. Seit den Wahlen 2006 herrschen Hoffnungen im Volk. In Kinshasa und Lubumbashi wird viel gebaut. Die sozio-ökonomische Lage bleibt aber weiterhin prekär und verbessert sich nur langsam. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Demokratischen Republik Kongo ist seit 2003, aufgrund anhaltend hoher Exporteinnahmen aus dem Bergbausektor, um jährlich ca. 6 % angestiegen und beträgt ca. 42,64 Mrd. US Dollar (Stand 2018). [...] Seit Anfang 2016 ist ein schwächeres Wirtschaftswachstum von 2,4 % zu beobachten. Mit einer sich abkühlenden Weltwirtschaft geraten die Rohstoffpreise unter Druck. Das Land befindet sich in einer angespannten Wirtschaftsentwicklung, wobei man sich bewusst sein muss, dass bis zu 80% der Bevölkerung von der Subsistenz- und Armutswirtschaft lebt. [...] Der neugewählte Präsident Tshisekedi hat nach der Analyse der aktuellen Wirtschaftslage ein umfangreiches Wirtschaftsprogramm vorgestellt. Die Wirtschaft wird, laut unterschiedlicher aktueller Prognosen, in den kommenden Jahren um ca. 5-8 % steigen und aufrechterhalten werden. Trotz der positiven Entwicklung dieser Wachstumsrate werden mehrere Jahre vergehen müssen, um den Stand der 90er Jahre wieder zu erreichen. [...] Die Gründung und Betreibung wirtschaftlicher Unternehmen ist unter den gegebenen politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen sehr risikoreich. Programme der Weltbank und anderer internationaler Finanzierungsstrukturen greifen nur langsam. Rechtsunsicherheit, Korruption und unsichere Märkte erschweren neue Investitionen. Bemerkenswert ist die Bedeutung des informellen Sektors. Diesem ist es zu verdanken, dass besonders die städtische Bevölkerung eine Mindestversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs erfährt. GIZ - Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2019): Kongo DR, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/kongo/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 10.9.2019 Inwiefern sind der Westen der DR Kongo bzw. der Großraum Kinshasa von der aktuellen Ebola-Epidemie betroffen? Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass aktuell keine Fälle von Ebola-Erkrankungen in Kinshasa verzeichnet wurden. Die WHO hat am 17.7.2019 wegen der Ebola-Epidemie im Kongo den internationalen Gesundheitsnotstand erklärt. Laut dessen Vorsitzenden bestehe jedoch weiterhin nur eine regionale, keine internationale Bedrohung. Der WHO zufolge bleibt es eine große Herausforderung, den Ebola-Ausbruch unter Kontrolle zu bringen. In einigen Gemeinden lehnen manche Bewohner die Maßnahmen der Ausbruchsbekämpfung ab. Außerdem finden in der Region immer wieder Kämpfe zwischen kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen statt, die auch die Zivilbevölkerung betreffen, so dass Bekämpfungsmaßnahmen immer wieder unterbrochen werden müssen. Ärzte ohne Grenzen bietet in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium Pflege für bestätigte Ebola-Patienten in Goma, Provinz Nord-Kivu, Bunia, Provinz Ituri, und Bukavu, Provinz Süd-Kivu. Das Epizentrum des Ebola-Ausbruchs liegt nach wie vor in der Provinz Nord-Kivu, einem dicht besiedelten Gebiet im Nordosten der DRK mit rund sieben Millionen Einwohnern. Mit Stand vom 17.7.2019 sind seit dem jüngsten Ausbruch der Ebola-Epidemie insgesamt 2.532 Menschen an der Epidemie erkrankt (davon 2.438 bestätigte und 94 Verdachtsfälle). An Ebola sind 1.705 Personen (davon 1.611 bestätigte und 94 Verdachtsfälle) gestorben. In der Region wurden mobile Labore und Behandlungszentren errichtet. Ein Kernelement der Bekämpfungsmaßnahmen sind Impfungen mit dem (weiterhin experimentellen) Impfstoff rVSV ZEBOV. In der betroffenen Region wurden bislang über 200.000 Menschen geimpft - in erster Linie medizinisches Personal, Einsatzkräfte und Kontaktpersonen zu Erkrankten. Die Impf-Effektivität wird in diesem Ausbruch auf über 97% geschätzt. Einzelquellen: Médecins Sans frontières (MSM, Ärzte ohne Grenzen) berichtet, dass der aktuelle Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) der schlimmste in der Geschichte des Landes ist sowie die zweitgrößte Epidemie der Krankheit, die jemals verzeichnet wurde. Mehr als ein Jahr nach der Erklärung dieses Ebola-Ausbruchs im August 2018 ist klar, dass die Krise immer noch nicht unter Kontrolle ist - trotz neuer Instrumente wie ein in Entwicklung befindlicher Impfstoff und neuer Entwicklungsverfahren in der Behandlung. Fast 2.000 Menschen sind bereits an dem Virus gestorben, und in den vergangenen Wochen wurden Patienten in neuen geografischen Gebieten identifiziert, darunter auch in Süd-Kivu, der dritten von diesem Ausbruch betroffenen Provinz. Am 17.7.2019 erklärte die WHO den Ausbruch der Ebola in der Demokratischen Republik Kongo zu einem Notfall. MSF bietet in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium Pflege für bestätigte Ebola-Patienten in Goma, Provinz Nord-Kivu, Bunia, Provinz Ituri, und Bukavu, Provinz Süd-Kivu. Das Gesundheitsministerium der Demokratischen Republik Kongo erklärte am 1.8.2018 offiziell, dass es den jüngsten Ausbruch der Ebola-Virus-Krankheit in Nord-Kivu gab, wobei der Ausbruch jedoch wahrscheinlich Monate früher begann. In den ersten acht Monaten (von August 2018 bis März 2019) wurden in der betroffenen Region mehr als 1.000 bestätigte und wahrscheinliche Fälle gemeldet. Von April bis Juni 2019 verdoppelte sich diese Zahl, wobei allein in diesem kurzen Zeitraum weitere 1.000 neue Fälle von Ebola gemeldet wurden. In den letzten Wochen ist die Zahl der gemeldeten neuen Fälle pro Woche leicht zurückgegangen und lag bei durchschnittlich 72 Personen pro Woche, aber die Zahl der betroffenen Gebiete ist gestiegen. Das Epizentrum des Ausbruchs liegt nach wie vor in der Provinz Nord-Kivu, einem dicht besiedelten Gebiet im Nordosten der DRK mit rund sieben Millionen Einwohnern. Nord-Kivu grenzt im Osten an Uganda und es gibt viel Handel, Menschenhandel und "illegale" Übergänge. Einige Gemeinschaften leben auf beiden Seiten der Grenze und überqueren häufig die Grenze, um Verwandte zu besuchen oder mit Gütern zu handeln. Zudem ist Nord-Kivu seit mehr als 25 Jahren ein Konfliktgebiet, in dem mehr als 100 bewaffnete Gruppen aktiv sind. Kriminelle Aktivitäten wie Entführungen sind relativ häufig, und es kommt regelmäßig zu Gefechten zwischen bewaffneten Gruppen. Es gab drei Personen mit bestätigten Fällen von Ebola in Goma - der Hauptstadt von Nord-Kivu und einer Stadt mit zwei Millionen Einwohnern an der ruandischen Grenze. Nach dem ersten bestätigten Fall, der in Goma festgestellt wurde, erklärte die WHO am 17.7.2019 den Ausbruch von Ebola in der Demokratischen Republik Kongo zu einem Notfall im Bereich der öffentlichen Gesundheit von internationaler Bedeutung. Am 11.6.2019 gab Uganda bekannt, dass bei drei Personen aus einer einzigen Familie die Diagnose Ebola gestellt wurde, die ersten grenzüberschreitenden Fälle seit Beginn des Ausbruchs. In Uganda wurden keine weiteren Fälle registriert. MSF - Médecins Sans Frontières (28.8.2019): Ebola outbreak in Democratic Republic of Congo: Crisis Update August 28, 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015570.html, Zugriff 17.9.2019 Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet am 22.7.2019 Folgendes: WHO ruft internationalen Gesundheitsnotstand wegen Ebola aus Die WHO hat am 17.07.19 wegen der Ebola-Epidemie im Kongo den internationalen Gesundheitsnotstand erklärt. Sie folgte damit der Empfehlung des beratenden Expertenausschusses bei der WHO. Laut dessen Vorsitzenden, Robert Steffen, bestehe jedoch weiterhin nur eine regionale, keine internationale Bedrohung. Mit der Ausrufung des Notstandes will die WHO den Kampf gegen die Krankheit im Kongo und den Nachbarländern verschärfen. Sie hofft auch, mehr Gelder für den Einsatz gegen Ebola zu bekommen. Sorge bereitet, dass die im August 2018 im Ostkongo ausgebrochene jüngste Ebola-Epidemie noch immer nicht unter Kontrolle ist. Ihre Ausbreitung ist weiterhin auf die beiden ostkongolesischen Provinzen Nord-Kivu und Ituri begrenzt. Lediglich im Juni 2019 waren drei an Ebola erkrankte Mitglieder einer Familie nach Uganda gereist, wo zwei von ihnen starben. Erschwert wird die Bekämpfung der Seuche durch die anhaltende Gewalt in Nord-Kivu und Ituri. Seit Januar 2019 gab es 198 Übergriffe auf Mitarbeiter im Gesundheitswesen oder auf Ebola-Behandlungseinrichtungen. Dabei wurden drei Personen getötet und 58 verletzt. Mit Stand vom 17.07.19 sind seit dem jüngsten Ausbruch der Ebola-Epidemie insgesamt 2.532 Menschen an der Epidemie erkrankt (davon 2.438 bestätigte und 94 Verdachtsfälle). An Ebola sind 1.705 Personen (davon 1.611 bestätigte und 94 Verdachtsfälle) gestorben. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (22.7.2019): Briefing Notes 22. Juli 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013179/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_22.07.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 17.9.2019

dem folgenden Bericht des Robert Koch Instituts, kann zudem angemerkt werden, dass: Seit Ende Juli 2018 wurden im Nordosten der Demokratischen Republik Kongo mehr als 3.000 bestätigte und wahrscheinliche Fälle von Ebolafieber gemeldet. Der Ausbruch betrifft mehrere Gesundheitszonen in den Provinzen Nord-Kivu (inklusive einiger Fälle in der Provinzhauptstadt Goma), Süd-Kivu und Ituri. Ende August 2019 wurde ein weiterer importierter Ebolafieber-Fall aus der Demokratischen Republik Kongo in Uganda bestätigt; bislang sind keine Folgefälle bekannt geworden. Nach Angaben des kongolesischen Gesundheitsministeriums sind bislang mehr als 2.000 Betroffene gestorben - das sind zwei Drittel der Erkrankten. [...] Der WHO zufolge bleibt es eine große Herausforderung, den Ausbruch unter Kontrolle zu bringen. In einigen Gemeinden lehnen manche Bewohner die Maßnahmen der Ausbruchsbekämpfung ab. Außerdem finden in der Region immer wieder Kämpfe zwischen kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen statt, die auch die Zivilbevölkerung betreffen, so dass Bekämpfungsmaßnahmen immer wieder unterbrochen werden müssen. Am 17.7.2019 hat sich der von der WHO einberufene Notfallausschuss (Emergency Committee) dafür ausgesprochen, eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern, PHEIC) zu erklären (siehe Mitteilung der WHO). [...] Experten des kongolesischen Gesundheitsministeriums, der WHO, Ärzte ohne Grenzen und weitere internationale Partner sind vor Ort, um den Ausbruch einzudämmen. In der Region wurden mobile Labore und Behandlungszentren errichtet. Ein Kernelement der Bekämpfungsmaßnahmen sind Impfungen mit dem (weiterhin experimentellen) Impfstoff rVSV ZEBOV. In der betroffenen Region wurden bislang über 200.000 Menschen geimpft - in erster Linie medizinisches Personal, Einsatzkräfte und Kontaktpersonen zu Erkrankten. Die Impf-Effektivität wird in diesem Ausbruch auf über 97% geschätzt. Die Impfung schützt auch, wenn sie frühzeitig nach Exposition gegeben wurde. Außerdem werden verschiedene experimentelle Therapeutika im Rahmen einer randomisierten Studie eingesetzt und verglichen (siehe Mitteillung der WHO vom 26.11.2018). Zwei Kandidaten - die Antikörperpräparate REGN-EB3 und mAb114 - haben sich vorläufigen Ergebnissen zufolge als sehr wirksam herausgestellt: Bei frühzeitiger Behandlung können offenbar um die 90 % der Patienten geheilt werden (siehe Pressematerial der WHO mit Audiofile der Pressekonferenz vom 12.8.2019). Die beiden Präparate werden nun weiter geprüft. [...] Die WHO stuft das Risiko einer Ausbreitung des Ausbruchs auf nationaler und regionaler Ebene weiterhin als sehr hoch ein. Die von Ebolafieber betroffenen Regionen der Demokratischen Republik Kongo liegen im Grenzgebiet zu Uganda und Ruanda; In Uganda, unmittelbar an der Grenze zur Demokratischen Republik Kongo, wurden im Sommer 2919 einzelne Ebolafälle bestätigt - alle Betroffenen waren aus der Demokratischen Republik Kongo eingereist. Bislang sind keine Folgefälle bekannt. Die Nachbarländer haben sich intensiv auf eine mögliche Ausbreitung des Ausbruchs vorbereitet, in Burundi, Ruanda, Uganda und Südsudan wird medizinisches Personal ebenfalls geimpft. RKI - Robert Koch Institut (16.9.2019): Ebolafieber, Aktuelle Informationen zum Ebolafieber-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo, Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/E/Ebola/Infos_zu_Ebola_im_Kongo_Mangina_08-2018.html, Zugriff 17.9.2019 Informationen hinsichtlich der Entwicklung der politischen Lage nach den Wahlen im Dezember 2018 Zusammenfassung: Seit Jänner 2019 ist der Oppositionelle der UDPS (Union für Demokratie und sozialen Fortschritt), Félix Tshisekedi, Präsident der DR Kongo. Am 20.5.2019 gab Präsident Félix Tshisekedi bekannt, dass Sylvestre Ilunga Ilukamba neuer Premierminister werden wird. Ilukamba war zuvor Leiter der kongolesischen Eisenbahngesellschaft (SNCC) gewesen und gehört dem Parteibündnis Front Commun pour le Congo (FCC) des ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila an. Am 30.06.19 fand in Kinshasa ein von der Polizei verbotener Protestmarsch statt, zu dem das größte Oppositionsbündnis Lamuka aufgerufen hatte. Etwa 50 Polizisten blockierten hierbei die Weiterfahrt des Autos, in dem sich der Präsidentschaftskandidat Martin Fayulu und der frühere Premierminister Adolphe Muzito befanden. Unter Einsatz von Tränengas löste die Polizei die Demonstration, an der mehrere hundert Personen teilnahmen, auf. Die Polizei hatte den Protestmarsch für den 30.06.19, dem Jahrestag der Unabhängigkeit des Kongo, verboten. Lamuka hatte auf dem Datum bestanden. Der Protestmarsch richtete sich gegen die Mitte Juni 2019 erfolgte Ungültigkeitserklärung, in der die Wahl von 21 der Lamuka angehörenden Parlamentarier sowie von zwei Senatoren durch das Verfassungsgericht annulliert wurden. Deren Sitze wurden auf Kandidaten der Koalition Common Front for Congo (FCC) übertragen, die den früheren Präsidenten Joseph Kabila unterstützt. Bei einem ebenfalls am 30.06.19 in Goma (Provinz Nordkivu) trotz Polizeiverbots durchgeführten Protestmarsch wurde bei der Auflösung des Marsches durch die Polizei ein Teilnehmer erschossen. Fast acht Monate nach Amtsantritt von Präsident Félix Tshisekedi war die Bildung einer neuen Regierung unter Ministerpräsident Sylvestre Ilunga Ilunkamba beendet. Der Koalitionsvertrag sah eine Machtaufteilung zwischen dem Bündnis von Präsident Tshisekedi und der Bewegung seines Vorgängers, Joseph Kabila, vor. Tagespolitisch wird Joseph Kabila weiterhin eine große Rolle spielen. Zudem hat Kabilas FCC sich offenbar das Verteidigungsministerium und das Ministerium für Justiz gesichert. Beide Posten gelten als entscheidend - auch weil so eine Strafverfolgung des umstrittenen Ex-Präsidenten kaum möglich wäre. Kabila ist einerseits der Vorsitzende des Parteienbündnisses FCC, welche die absolute Mehrheit im Parlament hat. Andererseits ist er aufgrund seines alten Präsidentenamts auch Senator auf Lebenszeit. 2023 kann er dann verfassungsgemäß nochmals als Präsident antreten. Einzelquellen: Das deutsche Auswärtige Amt berichtet, dass seit Jänner 2019 der Oppositionelle Félix Tschisekedi Präsident der DR Kongo ist. In der DR Kongo fanden [...] am 30.12.2018 Präsidentschafts-, Parlaments-und Provinzratswahlen statt. Diese liefen verhältnismäßig friedlich und organisiert ab. Das von der nationalen Wahlkommission CENI am 10.1. verkündete vorläufige Ergebnis der Präsidentschaftswahlen wies überraschend den Führer der oppositionellen UDPS-Partei Félix Tshisekedi mit gut 38% als Wahlsieger aus [...]. AA - Auswärtiges Amt Deutschland (25.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo(Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1457258/4598_1548938652_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-demokratischen-republik-kongo-stand-januar-2019-25-01-2019.pdf, Zugriff 4.9.2019

den Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 27.5.2019 wurde Sylvestre Ilunga Ilukamba am 20.05.19 zum neuen Premierminister ernannt. Zudem informiert das BAMF auch über die Rückkehr bekannter Oppositionsmitglieder wie Moise Katumbi: Oppositionspolitiker kehrt aus Exil zurück Einer der bekanntesten Oppositionellen, Moise Katumbi, kehrte am 20.05.19 in die DR Kongo zurück. Katumbi war vor drei Jahren ins Exil nach Belgien gegangen. Während seiner Abwesenheit war er zu einer Haftstrafe von drei Jahren wegen mutmaßlichen Immobilienbetrugs verurteilt worden. 2018 wollte er für die Präsidentenwahl kandidieren, durfte aber nicht einreisen. Erst unter Präsident Felix Tshisekedi wurde das Urteil durch ein Berufungsgericht aufgehoben und Katumbi konnte zurück in seine Heimat. Bei seiner Ankunft in seiner Heimatstadt Lubumbashi wurde er von tausenden Anhängern jubelnd empfangen. Sylvestre Ilunga Ilukamba neuer Premierminister Am 20.05.19 gab Präsident Felix Tshisekedi bekannt, dass Sylvestre Ilunga Ilukamba neuer Premierminister werden wird. Ilukamba war zuvor Leiter der kongolesischen Eisenbahngesellschaft (SNCC) gewesen und gehört dem Parteibündnis Front Commun pour le Congo (FCC) des ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila an. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (27.5.2019): Briefing Notes

  1. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 17.9.2019 Weiters berichtet das BAMF am 1.7.2019: Polizei geht gegen verbotene Protestmärsche vor Am 30.06.19 fand in Kinshasa ein von der Polizei verbotener Protestmarsch statt, zu dem das größte Oppositionsbündnis Lamuka aufgerufen hatte. Etwa 50 Polizisten blockierten hierbei die Weiterfahrt des Autos, in dem sich der Präsidentschaftskandidat Martin Fayulu und der frühere Premierminister Adolphe Muzito befanden. Unter Einsatz von Tränengas löste die Polizei die Demonstration, an der mehrere hundert Personen teilnahmen, auf. Die Polizei hatte den Protestmarsch für den 30.06.19, dem Jahrestag der Unabhängigkeit des Kongo, verboten. Lamuka hatte auf dem Datum bestanden. Der Protestmarsch richtete sich gegen die Mitte Juni 2019 erfolgte Ungültigkeitserklärung, in der die Wahl von 21 der Lamuka angehörenden Parlamentarier sowie von zwei Senatoren durch das Verfassungsgericht annulliert wurden. Deren Sitze wurden auf Kandidaten der Koalition Common Front for Congo (FCC) übertragen, die den früheren Präsidenten Joseph Kabila unterstützt. Bei einem ebenfalls am 30.06.19 in Goma (Provinz Nordkivu) trotz Polizeiverbots durchgeführten Protestmarsch wurde bei der Auflösung des Marsches durch die Polizei wurde ein Teilnehmer erschossen. Am 29.06.19 hatte Staatspräsident Felix Tshisekedi in einem Interview mit französischen Medien erklärt, dass "wir den Eindruck haben, dass es einige gebe, die Demokratie mit Anarchie verwechselten" BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (1.7.2019): Briefing Notes
  2. Juli 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013142/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.07.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 17.9.2019 Das deutsche Nachrichtenportal Deutsche Welle (DW) berichtet am 26.8.2019 über die Bildung der neuen Regierung unter Ministerpräsident Sylvestre Ilunga Ilunkamba. Der Koalitionsvertrag sieht eine Machtaufteilung zwischen dem Bündnis von Präsident Tshisekedi und der Bewegung seines Vorgängers Joseph Kabila vor: Sieben Monate dauerte es seit dem Amtsantritt von Félix Tshisekedi als Präsident der Demokratischen Republik Kongo, nun ist die Regierungsbildung beendet. Die rivalisierenden Blöcke schlossen einen Koalitionsvertrag. "Die Regierung ist endlich da", sagte Ministerpräsident Sylvestre Ilunga Ilunkamba. Nach Angaben seines Büros wurde Ngoy Mukena, ein enger Verbündeter des ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila, zum Verteidigungsminister ernannt. Das Bergbauressort geht an Willy Samsoni, der früher in gleicher Funktion in der Provinz Haut Katanga tätig war. Das Finanzministerium übernimmt Sele Yalaghuli, ein früherer Generaldirektor für Steuern. Das Parlament tritt am
  3. September zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, um die neue Regierung einzusetzen. Der Koalitionsvertrag sieht eine Machtaufteilung zwischen dem Bündnis von Präsident Tshisekedi und der Bewegung seines Vorgängers Joseph Kabila vor. 23 Regierungsmitglieder kommen aus dem Lager Tshisekedis, 43 aus dem von Kabila. [...] Am
  4. Mai reichte Regierungschef Bruno Tshibala seinen Rücktritt bei Präsident Tshisekedi ein. Der Schritt war als Teil einer politischen Einigung zwischen dem vormaligen Präsidenten Joseph Kabila und der Opposition vorgesehen. Tshisekedi ernannte kurz darauf Sylvester Ilunga Ilunkamba als Regierungschef. Kabilas zweite und verfassungsmäßig letzte Amtszeit ging eigentlich im Dezember 2016 zu Ende, allerdings wurden die Wahlen immer wieder aus verschiedenen Gründen verschoben. Dies führte zu Protesten und einer politischen Krise. In einer Einigung mit der Opposition ernannte Kabila dann im April 2017 Tshibala als Regierungschef. Er sollte mit seiner Übergangsregierung die Präsidentenwahl vorbereiten. Diese fand dann schließlich im Dezember 2018 statt, bei der Oppositionskandidat Tshisekedi gewann. DW - Deutsche Welle (26.8.2019): Kongo bekommt endlich eine neue Regierung, https://www.dw.com/de/kongo-bekommt-endlich-eine-neue-regierung/a-50161783, Zugriff 18.9.2019 Fernerhin berichtet das Nachrichtenportal Deutsche Welle (DW), folgendes: Fast acht Monate nach dem Amtsantritt von Präsident Félix Tshisekedi bekommt die DR Kongo eine neue Regierung. Beobachter und Zivilgesellschaft äußern vorsichtigen Optimismus. Doch Ex-Präsident Kabila mischt weiter mit. [...] Monatelang hatten die Koalitionäre hinter den Kulissen um diese Liste gerungen, die Bekanntgabe wurde immer wieder verschoben. Nun ist klar: 66 statt der anvisierten 65 Posten sind es geworden, 42 davon gehen an die Kongolesische Einheitsfront (FCC) des ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila. Bei der umstrittenen Parlamentswahl Ende vergangenen Jahres hatte seine Partei die Mehrheit der Sitze errungen. Die restlichen 24 Regierungsmitglieder gehören zum 'Bündnis Kurs für den Wandel' (CACH) des neuen Präsidenten Félix Tshisekedi. [...] Mit der großen Anzahl an Neulingen in der Regierung lösen Präsident Tshisekedi und sein Premier Ilunga eines ihrer Versprechen ein: Die alte Riege der üblichen Kabila-Gefolgsleute sollte diesmal unberücksichtigt bleiben, neue Minister mit neuen Ideen für frischen Wind in der kongolesischen Politik sorgen. Dennoch bemängeln Vertreter der Zivilgesellschaft, dass es auch im neuen Kabinett alte Kader des Kabila-Regimes gibt. Darunter etwa Azarias Ruberwa, der künftig das Dezentralisierungsministerium führen soll, und Thomas Luhaka, designierter Minister für Hochschulbildung. Im Interview mit der DW findet Jean Claude Katende, Vorsitzender der "Afrikanischen Vereinigung für Menschenrechte" (ASADHO) deshalb kritische Worte für Regierungschef Ilunga: Politiker wie Ruberwa und Luhaka entsprächen nicht den Auswahlkriterien, die vom Premierminister selbst aufgestellt worden seien: "Wir von der kongolesischen Zivilgesellschaft fordern die Regierung auf, ihre Aufgaben verfassungsgemäß wahrzunehmen und sich für die Interessen des kongolesischen Volkes einzusetzen." [...] Frauenanteil geringer als erwartet Ein weiteres Merkmal der neuen Regierung ist der weiterhin geringe Frauenanteil. Lediglich 17 Prozent der Regierungsposten gehen an Frauen. Zivilgesellschaftliche Organisationen hatten zuvor einen Frauenanteil von mindestens 30 Prozent gefordert. Zwar räumte Premierminister Ilunga ein, dass dieser Prozentsatz immer noch zu gering sei, dafür seien einige wichtige Posten an Frauen gefallen. Eine von fünf stellvertretenden Ministerpräsidenten sei eine Frau, außerdem würden das Planungs- und das Außenministerium von Frauen besetzt, betonte Ilunga. Die designierte Außenministerin heißt Marie Ntumba Nzenza. Es heißt, sie sei in der Vergangenheit in der kongolesischen Diaspora in Frankreich sehr aktiv gewesen. Doch mehr konnten auch gut informierte Kreise bislang kaum in Erfahrung bringen. "Uns ist diese Frau weitgehend unbekannt", sagt Menschenrechtsaktivist Jean Claude Katende. "Wir hoffen, dass wir bald die Lebensläufe aller Minister bekommen, um festzustellen, ob sie sich wirklich für die Ämter eignen." Kabilas Macht hinter den Kulissen Negativ bewertet Menschenrechtsaktivist Jean Claude Katende auch die Tatsache, dass Kabilas FCC sich offenbar das Verteidigungsministerium und das Ministerium für Justiz gesichert hat. Beide Posten gelten als entscheidend - auch weil so eine Strafverfolgung des umstrittenen Ex-Präsidenten kaum möglich sei, so Katende. Tagespolitisch werde Joseph Kabila weiterhin eine große Rolle spielen, betont auch Benno Müchler von der Konrad-Adenauer-Stiftung. "Er ist einerseits der Vorsitzende des Parteienbündnisses FCC, das die absolute Mehrheit im Parlament hat. Andererseits ist er aufgrund seines alten Präsidentenamts auch Senator auf Lebenszeit. 2023 kann er dann verfassungsgemäß noch mal neu antreten als Präsident." Immer wieder veranstalte Kabila politische Treffen auf seinem Anwesen außerhalb Kinshasas. Das seien Signale, dass er weiterhin die Fäden in der Hand behalten wolle. Ob sich Präsident Tshisekedi gegen Kabila und sein Lager wird durchsetzen können, bleibe daher abzuwarten, so Müchler. DW - Deutsche Welle (27.8.2019): Kongos neue Regierung: Hoffnung auf Wandel, https://www.dw.com/de/dr-kongo-neue-regierung-hoffnung-auf-wandel-tshisekedi-kabila/a-50173052, Zugriff 18.9.2019 Gibt es Berichte über eine Verfolgung von Unterstützern von Martin Fayulu oder von Unterstützern und Mitgliedern des Oppositionsbündnisses Lamuka? Aufgrund der fehlenden Relevanz dieser Fragestellung für den gegenständlichen Sachverhalt wird von Seiten der erkennenden Richterin auf eine Wiedergabe dieses Teils der von der Rechtsvertretung vorgelegten Anfragebeantwortung verzichtet. 1.
  5. Feststellungen zur Union pour la nation congolaise (UNC) Die Union pour la nation congolaise (UNC) wurde von Vital Kamerhe gegründet, der früher Angeordneter des PPRD war. Von 2007 bis zu seiner Entlassung 2009 war er Präsident des Nationalrats. Am 14.12.2010 kündigte er die Gründung der UNC an und begab sich in Opposition zum damaligen Präsident Kabila. Vital Kamerhe stellte sich zunächst auch der Präsidentenwahl im Dezember 2018, zog sich aber zugunsten von Felix Tshisekedi zurück, mit dem er die Koalition "Cap pour le changement" (CACH) gründete. Die CACH Koalition hat 23 Kabinettsposten von insgesamt
  6. Bereits im Jänner 2019 ernannte Tshisekedi Kamerhe zum Stabschef. Quellen: * Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (Belgien), COI Focus, Républicque Democratique du Congo, Situation politique, 17.12.
  7. * UK Home Office Country Policy and Information Note Democratic Republic of Congo: Opposition to government, November 2019
  8. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  9. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers können nicht getroffen werden, nachdem kein amtlicher Lichtbildausweis im Original vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer erklärte in der Erstbefragung am 03.12.2015, seinen Reisepass im Iran gelassen zu haben. Er legte dem BFA die Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises vor, den er sich am 22.01.2011 ausstellen hatte lassen, um einen Reisepass zu beantragen, wie sich aus dem Dokument ergibt. Die Feststellungen zu seinem Reiseweg und dass er seinen Pass im Iran gelassen hat, ergeben sich daher aus seinen Aussagen in der Erstbefragung am 03.12.
  11. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.07.2018 meinte er im Gegensatz zu seinen Angaben in der Erstbefragung, nie einen Reisepass gehabt zu sein, illegal in die Republik Kongo und dann mit einem gefälschten Reisepass weitergereist zu sein. Die Erstbefragung mag nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe dienen, sie ist aber sehr wohl dazu gedacht, den Reiseweg zu dokumentieren. Wie das Protokoll der Erstbefragung zeigt, wurde dem Beschwerdeführer dazu auch ausreichend Gelegenheit gewährt. Zudem ergibt sich auch aus der vorgelegten Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragt hatte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint daher die Schilderung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung plausibel und glaubhaft, während er bei der späteren Einvernahme davon abweicht - wohl um eine überstürzte Flucht glaubhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch das wenig überzeugende Vorbringen in der Beschwerde nichts, dass in der Erstbefragung Fehler passiert seien, weil man ihm gesagt habe, er solle sich kurzfassen und weil sich der Einvernahmeleiter nicht mit den Gegebenheiten in der DR Kongo ausgekannt habe. Außerdem bleibt das Vorbringen unlogisch, wenn der Beschwerdeführer einerseits gegenüber dem BFA behauptet, nie einen Reisepass besessen zu haben und illegal nach Brazzaville ausgereist zu sein und wenn er zugleich in der Beschwerde - in Hinblick auf den entsprechenden Vorhalt im angefochtenen Bescheid - erklärt, dass er nicht sofort ausgereist sei, weil er noch einiges organisieren musste: "Außerdem habe ich, wie bereits angegeben, niemals einen Reisepass der DR Kongo besessen, weshalb ich mir vor meiner Flucht ein Dokument zur Ausreise besorgen musste." Die Feststellungen zu seiner Familie in der DR Kongo und seiner Ausbildung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Sicherheitsbehörden, der belangten Behörde und dem Gericht. Gegenüber dem BFA sagte er am 31.07.2018, dass er zuletzt 2015 von der Türkei aus Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Dies ist allerdings nicht glaubhaft, meinte er doch im weiteren Verlauf der Einvernahme, dass sein Bruder ihm seinen Mitgliedsausweis der Partei UNC erst einen Monat vorher per Mail geschickt habe. Dann betonte er immer wieder, dass es nur diesen einen Kontakt gegeben habe. Andererseits muss er ja seinen Bruder kontaktiert haben, um Dokumente anzufordern und sprach er gegenüber dem BFA zudem davon, dass sein Bruder ihm zunächst die Ladung und dann später den Mitgliedsausweis zugeschickt habe. Der einmalige Kontakt ist daher nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, den mit seiner Familie bestehenden Kontakt zu verschleiern. In der mündlichen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer dann, dass er im Mai 2019 telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt habe, dass diese ihm aber gesagt habe, dass die Lage auch nach den Wahlen nicht gut sei. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Allerdings blieb der Beschwerdeführer ausweichend, als er erklärte, warum er den Kontakt meiden würde: "RI: Warum hatten Sie seither keinen Kontakt mehr zu ihnen? BF: Die Situation im Land ist immer noch nicht gut und das alte Regime immer noch an der Macht. Sie haben ihre Spione und zahlen Geld, um Informationen zu erhalten, die dann an das alte Regime und den Geheimdienst gehen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe Angst um mein Leben, mein Leben ist in Gefahr. RI: Sie befürchten, dass das Telefon Ihrer Familie abgehört wird? BF: Die Telekommunikation im Kongo wird kontrolliert. Wenn die Spione Informationen weitergeben, dann kommen Geheimdienst, Polizei und alle anderen. RI wiederholt die Frage: Glauben Sie, dass das Telefon Ihrer Familie abgehört wird? BF: Ja. Mein Leben ist in Gefahr, und ich möchte das Leben meiner Familie nicht gefährden." In einer Zusammenschau damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist (siehe dazu unten unter Punkt 2.3.) und somit nicht davon auszugehen ist, dass das Telefon der Familie abgehört würde, wie vom Beschwerdeführer angedeutet, und dass feststeht, dass er in Bezug auf den Kontakt zu seiner Familie nicht die Wahrheit gesagt hat (etwa als er gegenüber dem BFA angegeben hatte, der letzte Kontakt sei 2015 gewesen, obwohl er 2018 Kontakt zu seinem Bruder gehabt haben muss), kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein regelmäßiger Kontakt zu seiner Familie in der DR Kongo besteht. Gegenüber der belangten Behörde am 31.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Schlafprobleme habe und deswegen seit 2017 das Medikament Dibondrin zwei- bis dreimal wöchentlich nehme. Mit einer Betreuerin des XXXX führe er Gespräche, eine Psychotherapie besuche er nicht und Befunde könne er auch keine vorlegen. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer an Schlafstörungen leidet, schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben sich daraus aber nicht. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche Auswirkungen auf die Frage der Erwerbsfähigkeit bzw. der Zulässigkeit der Abschiebung hätten, wurden nicht vorgebracht.Gegenüber der belangten Behörde am 31.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Schlafprobleme habe und deswegen seit 2017 das Medikament Dibondrin zwei- bis dreimal wöchentlich nehme. Mit einer Betreuerin des römisch 40 führe er Gespräche, eine Psychotherapie besuche er nicht und Befunde könne er auch keine vorlegen. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer an Schlafstörungen leidet, schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben sich daraus aber nicht. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche Auswirkungen auf die Frage der Erwerbsfähigkeit bzw. der Zulässigkeit der Abschiebung hätten, wurden nicht vorgebracht. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den folgenden vorgelegten Unterlagen: * ÖIF-Zertifikat A2 vom 07.08.2017 * Empfehlungsschreiben (unter anderem eines niederländischen Vertreters bei den Vereinten Nationen vom 26.07.2018, des Leiters der Holzwerkstatt in XXXX vom 23.06.2017 und der Pfarre XXXX vom 11.03.2019 und vom 03.02.2020 sowie der Kursleitung des Lehrganges zum Pflichtschulabschluss vom 12.12.2019)* Empfehlungsschreiben (unter anderem eines niederländischen Vertreters bei den Vereinten Nationen vom 26.07.2018, des Leiters der Holzwerkstatt in römisch 40 vom 23.06.2017 und der Pfarre römisch 40 vom 11.03.2019 und vom 03.02.2020 sowie der Kursleitung des Lehrganges zum Pflichtschulabschluss vom 12.12.2019) * "Sozialbericht" des XXXXvom 25.02.2020 * Bestätigung seiner freiwilligen Tätigkeit bei der XXXX (einem Sozialprojekt) vom 08.01.2018 bis 19.03.2018* Bestätigung seiner freiwilligen Tätigkeit bei der römisch 40 (einem Sozialprojekt) vom 08.01.2018 bis 19.03.2018 * Bestätigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die Stadt XXXX von Anfang März 2017 bis 31.01.2017 und von April bis Oktober 2018* Bestätigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die Stadt römisch 40 von Anfang März 2017 bis 31.01.2017 und von April bis Oktober 2018 * Vereinbarung über die Erbringung gemeinnütziger Tätigkeiten vom 26.03.2018 * Bestätigung der Teilnahme an einem Intensiv-Deutschkurs A1 vom 11.04.2016 bis 19.05.2016, an einem Intensiv-Deutschkurs A1+ vom 20.06.2016 bis 26.07.2016, an einem Intensiv-Deutschkurs A2 vom 08.08.2016 bis 14.09.2015, an einem Deutschkurs A2+ vom 05.09.2016 bis 28.10.2016 und an Deutschkurens B1 vom 31.10.2016 bis 23.12.2016, vom 04.07.2018 bis zum 26.09.2018, vom 01.10.2018 bis zum 13.11.2018 sowie vom 13.05.2019 bis zum 26.06.2019 * Zertifikat Mathematikkurs des Vereins "XXXX" vom 29.02.2017 bis 28.06.2017 * Zertifikat Englischkurs des Vereins "XXXX" vom 27.02.2017 bis 26.06.2017 * Zertifikat über die Teilnahme an der Sommerschule des Vereins "XXXX" vom 10.07.2017 bis 26.07.2017 * Bestätigung der Teilnahme an einem Basisbildungskurs vom 28.08.2017 bis 22.12.2017 * Zertifikat Mathematikkurs des Vereins "XXXX" vom 29.09.2017 bis 02.02.2018 * Zertifikat Computerkurs des Vereins "XXXX" vom 29.09.2017 bis 30.01.2018 * Bestätigung der Teilnahme an einem Brückenkurs zur Vorbereitung für den Pflichtschulabschlusslehrgang vom 12.02.2018 bis 21.12.2018 * Zeugnis über die Abschlussprüfung aus Berufsorientierung vom 15.11.2019 * Bestätigung über den Besuch des Lehrganges zum Pflichtschulabschluss vom 11.02.2019 bis zum 18.12.2019 * Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 17.12.2019 Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  12. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Verfahren vor, dass er Anhänger der oppositionellen Partei Union pour la Nation Congolaise ("UNC") gewesen sei und im Zuge einer regierungskritischen Demonstration am 23.10.2013 fotografiert worden sei. Mit diesem Foto hätten die Polizei und der Geheimdienst ihn bei sich zuhause gesucht, doch hätten sie ihn nicht vorgefunden. Er sei aus der Demokratischen Republik Kongo geflohen. Seine Familie sei in den folgenden Jahren von den Sicherheitsbehörden bedroht worden. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft: Dies beginnt bereits mit der behaupteten Zugehörigkeit zur oppositionellen Partei Union pour la Nation Congolaise ("UNC") bzw. der vom Beschwerdeführer behaupteten tragenden Rolle seiner Person in der Partei. In der Einvernahme durch die belangte Behörde wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, alles anzugeben, was er über die UNC wisse, worauf er antwortete: "Sie helfen der Bevölkerung. Sie sorgen für Arbeit, Schulen etc.". Von jemandem, der für die Wählermobilisierung verantwortlich gewesen sein will und sich in der mündlichen Verhandlung als "Anführer" bezeichnete, erscheint diese Wiedergabe des Parteiprogramms wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer gab an, Ende 2012 der Partei UNC beigetreten und dann 2013 den Mitgliedsausweis erhalten zu haben. Gegenüber der erkennenden Richterin konkretisierte er in der Verhandlung am 27.02.2020, dass er der Partei erst im Dezember 2012 beigetreten sei. In diesem Zusammenhang scheint es aber nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2013 (und damit zu einem Zeitpunkt, als ihm noch nicht einmal ein Mitgliedsausweis ausgestellt worden war) zu einem "Anführer" der Partei wurde - wobei er bis zur mündlichen Verhandlung gar nicht erwähnt hatte, dass er eine bestimmte Funktion in der Partei innehätte geschweige denn, dass er ein "Anführer" gewesen sei, wie er in der Verhandlung behauptete. Er schilderte in der Verhandlung auch erstmals, dass er gemeinsam mit den anderen Parteiführern die Demonstration am 23.10.2013 angeführt habe. Damit steigert der Beschwerdeführer sein früheres Vorbringen, da er vorher nie von einer exponierten Rolle seiner Person in der UNC oder bei der Demonstration selbst gesprochen hatte. In der Verhandlung betonte er diese Rolle dann aber: "Sie hatten es besonders auf uns Anführer abgesehen, weil wir selbst während der Demonstration die Leute sensibilisiert haben, ich habe während der Demonstration auch Flugblätter verteilt. Es wurde auch auf uns geschossen. Alle Anführer waren in Gefahr, da man es prinzipiell nur auf sie abgesehen hatte." Von der erkennenden Richterin damit konfrontiert, dass es ungewöhnlich sei, dass der Beschwerdeführer als Anführer eines kleinen Viertels ganz vorne, in der ersten Reihe der Demonstranten, gemeinsam mit Vital Kamerhe, dem Gründer der UNC, und den Chefs der anderen Oppositionsparteien, marschiert sei, betonte der Beschwerdeführer, dass Straßen in Kinshasa andere Ausmaße hätten als in Österreich - er wollte damit die Größe seines Viertels, das aus vier Straßen besteht, betonen. Zuvor hatte er sein Viertel aber als klein beschrieben, um zu erklären, warum er so schnell zum Anführer ernannt worden sei; er hatte gemeint, er sei ernannt worden, weil er die einzige Person aus seinem kleinen Viertel gewesen sei, das lediglich aus vier Straßen bestanden habe. Der Beschwerdeführer versuchte daher seine Bedeutung als Führungskraft der Partei kleinzureden, wenn es um die Frage ging, warum er innerhalb weniger Monate in diese Position aufsteigen konnte - dann wieder seine Bedeutung hervorzuheben, um darzulegen, dass er einer der wesentlichen Anführer der Partei gewesen sei, die die Demonstration anführten und daher im Fokus der Sicherheitsbehörden standen. Beides fügt sich aber nicht zu einem konsistenten Bild zusammen. Insgesamt versuchte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu steigern, indem er seine Rolle bei der UNC und auch bei der Demonstration als wichtiger beschrieb als zuvor. Dies passt allerdings nicht damit zusammen, dass er weniger als ein Jahr Parteimitglied und dass er nur für ein Viertel von vier Straßen verantwortlich gewesen sein will. Gegen eine besondere Rolle des Beschwerdeführers bei der UNC spricht im Übrigen auch, dass er weder in der Lage war anzugeben, wo sich die Zentrale der UNC in Kinshasa befindet noch wie die Parteiführer seines Bezirkes hießen, die ihn zum Anführer ernannten. Ebenso ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einerseits eine Führungsrolle in der Opposition eingenommen haben will und zugleich angab, erst im Oktober 2013 zum ersten Mal bei einer Demonstration gewesen zu sein, weil er sich für seinen Entschluss Zeit gelassen habe, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Gegenüber dem BFA meinte der Beschwerdeführer am 31.07.2018, dass er vor seiner Ausreise in der Wohnung seines Bruders gelebt habe; auch später berichtete er davon, dass er nach der Demonstration nach Hause gegangen sei und damit die Wohnung des Bruders meine. Zugleich erzählte er immer davon, dass der Geheimdienst kurz nach der Demonstration nachts zu seinen Eltern gekommen sei, bei denen er in dieser Nacht aber nicht geschlafen habe, sondern erst am Morgen zurückgekehrt sei. Er berichtete dem BFA davon, dass seine Eltern und Geschwistern geschlagen worden seien. Hier ergibt sich ein Widerspruch, da er einerseits angab, bei seinem Bruder gewohnt zu haben, andererseits aber davon sprach, dass der Geheimdienst auf die ganze Familie getroffen sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme auf den Widerspruch hingewiesen, meinte der Beschwerdeführer dann, dass seine ganze Familie bei seinem Bruder gelebt habe - was angesichts der Größe der Familie und der traditionellen Strukturen in der DR Kongo eher unwahrscheinlich erscheint, aber natürlich auch nicht auszuschließen ist. Dieser Punkt für sich genommen wäre daher noch nicht geeignet, die Darstellung unglaubhaft zu machen. Allerdings kommt als weiterer Widerspruch hinzu, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde zunächst erklärte, dass er die Wohnung vor dem Besuch des Geheimdienstes aus Angst verlassen habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er dann allerdings nicht mehr an, die Wohnung aus Angst verlassen zu haben, sondern meinte er, er sei wegen eines Todesfalls bei jemandem zu Besuch gewesen. Auch in der mündlichen Verhandlung sprach er nur davon, dass er bei seinem Freund, dessen Vater gestorben sei, übernachtet habe, weil dieser weit entfernt gewohnt habe. Hier weichen die Aussagen doch voneinander ab. Der Beschwerdeführer legte dem BFA die Kopie eines Mitgliedsausweises der UNC, ausgestellt am 16.05.2013, und - ebenso in Kopie - eine Ladung der Sicherheitsbehörden für den 18.05.2015 vor. Zu den Ladungen gab der Beschwerdeführer an, dass die erste seinen Eltern kurz nach der Demonstration übergeben worden sei; die zweite Ladung sei 2014 und die dritte, welche in Kopie vorgelegt wurde, 2015 übergeben worden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es aber vollkommen unplausibel, dass die kongolesischen Sicherheitsbehörden, wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dargelegt, einige Male monatlich die Familie des Beschwerdeführers bedrohen und jedes Mal feststellen müssen, dass sich der Beschwerdeführer nicht dort befindet - und dass sie dennoch einmal jährlich eine Ladung (und keinen Haftbefehl) zurücklassen, als wenn sie tatsächlich davon ausgehen würden, dass jemand dieser Ladung nach den Repressalien (willkürliche Verhaftungen, Hausdurchsuchungen, körperliche Misshandlungen gegen die sonstigen Familienmitglieder) Folge leisten würde. Die erkennende Richterin hat daher, wie schon die belangte Behörde zuvor, erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments. Soweit in der Beschwerde kritisiert wurde, dass die belangte Behörde die vorgelegten Dokumente als "fragwürdig" angesehen habe, ohne deren Authentizität zu überprüfen, muss dem entgegengehalten werden, dass eine Überprüfung von derartigen Dokumenten, insbesondere, wenn sie nur in Kopie vorgelegt werden, in der Regel nicht möglich ist. Eine Überprüfung der Echtheit der Ladung wäre zudem nur durch Rücksprache mit den kongolesischen Behörden möglich, was sich in Asylverfahren aber zum Schutz der Asylwerber verbietet. Zum Mitgliedsausweis gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde an, dass sein Bruder das Original versteckt habe und ihm im Juni 2018 eine Kopie per Mail geschickt habe. Dies steht allerdings in Widerspruch damit, dass der Beschwerdeführer in der gleichen Einvernahme zuvor noch angegeben hatte, dass der letzte Kontakt im Jahr 2015 erfolgt sei. Ob der Mitgliedsausweis echt ist oder nicht, kann von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht abschließend festgestellt werden; dies ist aber auch nicht notwendig. Die Echtheit des Mitgliedsausweises bei der UNC hat keine wesentliche Relevanz für das gegenständliche Verfahren, da sich die behauptete Verfolgung nicht durch die Parteimitgliedschaft, sondern durch die Teilnahme an der Demonstration ergibt. So schreibt der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde: "Es geht dabei nicht um eine Partei im Besonderen, sondern um Proteste gegen Präsident Kabila allgemein." Auch im Bericht des Auswärtigen Amtes (siehe Punkt 1.2.) wurde festgestellt, dass bereits in der Kabila-Ära die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei keine Repressionsmaßnahmen nach sich ziehen würde; dies gilt umso mehr in der Gegenwart, in der die UNC in einer Koalition mit der Partei des Staatspräsidenten ist. Widersprüchlich bleibt allerdings auch, dass der Beschwerdeführer einerseits eine kontinuierliche Bedrohung seiner Familie wegen seiner politischen Gesinnung geltend machte, dass sein Bruder andererseits den Mitgliedsausweis der UNC über Jahre behalten haben soll. Auch wenn der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage der erkennenden Richterin angab, dass der Bruder den Ausweis in seiner Arbeit aufbewahrt habe, ist es doch unlogisch, diesen Ausweis über Jahre aufzubewahren. Zudem wird im Bericht des Auswärtigen Amtes (siehe Punkt 1.2.) auch darauf hingewiesen, dass offizielle Dokumente (darunter auch Mitgliedsauweise von Parteien) häufig gefälscht werden. Wie gesagt, kann die Frage der Echtheit des Mitgliedsausweises aber dahingestellt bleiben, weil sich aus der Mitgliedschaft bei der UNC keine Verfolgung ergibt. Insgesamt fällt im gesamten Verfahren auf, dass der Beschwerdeführer immer wieder versuchte, seine Fluchtgeschichte mittels schriftlicher Stellungnahmen zu bekräftigen. Während er im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.07.2018 bei vagen und kurzen Antworten blieb und von der Behörde auch darauf hingewiesen wurde, legte er am Ende der Einvernahme eine schriftliche Stellungnahme vor "für den Fall, dass ich bei seiner Befragung wichtige Angaben ausgelassen haben sollte". Diese ist weitaus ausführlicher und konkreter als seine mündlichen Ausführungen. Nach der Einvernahme durch das BFA am 31.07.2018 (nach welcher dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt wurde und diese auch von ihm unterschrieben wurde) langte am 24.08.2018 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein, in welcher diese erklärte, dass aus seiner Sicht einige Angaben von ihm keinen Eingang in die Niederschrift gefunden hätten bzw. die Übersetzung teilweise fehlerhaft gewesen sei. Auch in dieser Stellungnahme finden sich ausführlichere Angaben - etwa zum Anlass der Demonstration, als der Beschwerdeführer mündlich geben konnte. Diese schriftlichen Stellungnahmen werden im gegenständlichen Verfahren selbstverständlich berücksichtigt, doch entsteht in einer Zusammenschau mit den bereits dargelegten Widersprüchen und Unstimmigkeiten das Bild, dass der Beschwerdeführer durch diese ergänzenden Stellungnahmen eine konstruierte Fluchtgeschichte "absichern" wollte. Zudem ergeben sich auch durch diese schriftlichen Stellungnahmen Widersprüche: So steht in der Stellungnahme vom 31.07.2018, dass der Beschwerdeführer rund "20 Informanten der Ordnungskräfte beobachtet" habe, die die Demonstranten fotografiert hätten. In der mündlichen Verhandlung dagegen antwortete er, als er gefragt wurde, ob er gesehen habe, wie er fotografiert worden sei, dass er nur Journalisten und Presseleute gesehen habe und erst später verstanden habe, dass diese nicht "echt" gewesen seien. Während zudem in der Stellungnahme vom 31.07.2018 die Rede davon ist, dass sein Vater zweimal und sein Bruder einmal verhaftet worden sei, gab der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA an, dass sein Vater schon zweimal festgenommen worden sei und seine Brüder Angst davor hätten. Dass ein Bruder verhaftet worden sei, wurde nicht erwähnt. Erst in der nächsten Stellungnahme vom 24.08.2018 wurde dann wieder erklärt, dass auch ein Bruder verhaftet worden sei und dies auch näher ausgeführt. Vollkommen widersprüchlich ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde erklärte, er habe seine Partei kontaktiert, um sich weitere Beweise schicken zu lassen und eine Zeitung in Kopie erhalten. Dagegen meinte er in der Verhandlung auf entsprechende Rückfrage, zu wem er in den letzten Jahren Kontakt gehabt habe, dass dies nur mit seinem Bruder gewesen sei. Konkret auf den Zeitungsartikel angesprochen, sagte er nun, sein Bruder habe ihm diesen zugeschickt. Von der Partei war keine Rede mehr. Es handelt sich dabei um einen Artikel der Zeitung "La Manchette" vom 30.10.2013, in welchem von einer Demonstration am 23.10.2013 berichtet wird, die von "militants" der Oppositionsparteien UNC, MLC, CPI und UDPS veranstaltet worden sei. Einige seien verhaftet worden und hätten andere verraten; Familien hätten ihre Wohnungen verlassen und die Kinder seien geflüchtet, um den Nachforschungen der Polizei zu entkommen. Dieser Artikel, dessen Echtheit ebenfalls nicht nachgeprüft werden kann, bescheinigt aber höchstens, dass am vom Beschwerdeführer angegebenen Datum eine Demonstration stattgefunden hat, kann seine Teilnahme daran aber nicht belegen. Gegen eine überstürzte Flucht spricht im Übrigen auch, dass, wie oben ausgeführt, der Beschwerdeführer 2011 oder 2012 die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hatte und dass er bei der Erstbefragung angab, mit einem Visum nach Marokko gereist zu sein. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei seiner späteren Einvernahme durch die belangte Behörde versuchte, seine Aussagen in der Erstbefragung zu revidieren, doch wurde ihm das Protokoll rückübersetzt und hatte er ausreichend Gelegenheit, seinen Fluchtweg darzulegen. Einer von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Anfragebeantwortung des kanadischen "Immigration and Refugee Board" vom 25.09.2015 (IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Democratic Republic of Congo: Union for the Congolese Nation (Union pour la nation congolaise, UNC), including origins, structure, political platform, and leadership; information on membership cards and fees; treatment of UNC members by authorities (2011 - September 2015) [COD105316.E],
  13. September 2015; abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1052848.html (Zugriff am
  14. März 2020)) sind verschiedene staatliche Repressionsmaßnahmen gegen Mitglieder der UNC bis 2015 zu entnehmen; so etwa, dass 2012 ein Delegierter der Partei festgenommen wurde, weil ihm vorgeworfen wurde, einen Anschlag zu planen oder dass es im Februar 2014 zu einer Demonstration gekommen sei, im Zuge derer etwa 50 Personen verletzt wurden. Die vom Beschwerdeführer genannte Demonstration und die darauf folgende Verfolgung von UNC-Mitgliedern findet sich in dieser Anfragebeantwortung dagegen nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Demonstration stattgefunden hat und der übermittelte Zeitungsartikel echt ist, ist auch dort keine Rede davon, dass der UNC-Chef Vital Kamerhe verhaftet worden wäre - was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptete und wohl einen Niederschlag in einem Zeitungsartikel über die Demonstration oder in der oben genannten Anfragebeantwortung gefunden hätte. Im Übrigen erscheint es auch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer ein großes politisches Engagement während seines Lebens in der DR Kongo für sich reklamiert (so meinte er etwa in der Beschwerde: "Es war mir sehr wichtig, Menschen über ihre Rechte zu informieren und mich praktisch zu betätigen.") und dann seit seiner Ankunft in Österreich jegliche politische Aktivität scheut. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers rund um eine angebliche Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo durch die Sicherheitsbehörden nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer ist nicht geflüchtet, weil er an einer Demonstration teilgenommen hatte und deswegen von der Polizei und dem Geheimdienst gesucht wurde. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine tragende Rolle bei der UNC eingenommen hat. Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Demokratische Republik Kongo in einer Übergangsphase befindet und Kabila und seine Parteigänger noch immer über Macht verfügen. Allerdings kommt aus den aktuellen Berichten eindeutig hervor, dass sich die Lage entspannt hat und Repressionen gegen Oppositionelle stark abgenommen haben. Doch auch wenn sich, wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dargelegt, noch immer viele der früheren Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden in ihren alten Funktionen befinden, ergibt sich daraus dennoch keine Gefährdung für den Beschwerdeführer, ist es aus den oben dargelegten Gründen doch nicht glaubhaft, dass er im Fokus der Sicherheitsbehörden steht. Insgesamt kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bedient und im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung zu fürchten hat. 2.
  15. Zu einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in der DR Kongo wurde bereits ausgeschlossen. Eine sonstige besondere Gefährdung wurde nicht substantiiert dargelegt. Die belangte Behörde hatte den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund, seine Schlafstörungen vermögen die Annahme einer Erwerbsbeeinträchtigung nicht zu rechtfertigen und behauptete der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Einschränkung. Der Beschwerdeführer hat in Kinshasa eine große Familie, darunter im Erwerbsleben stehende Brüder, zu denen er Kontakt hat. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die DR Kongo von diesen unterstützt wird. Der Beschwerdeführer verdiente sich vor seiner Ausreise durch handwerkliche Tätigkeiten, etwa als Maler, ein Grundeinkommen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ihm dies nicht wieder möglich sein sollte. Dabei wird nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation schwierig ist, doch verfügt der Beschwerdeführer als junger, erwerbsfähiger und gut gebildeter Mann mit Familienverband in Kinshasa über bessere Voraussetzungen als viele Bürger der DR Kongo. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikt bedroht, da ein solcher in Kinshasa nicht besteht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die sich aus den Länderberichten ergebende kritische Lage im Osten des Landes, doch kommt der Beschwerdeführer nicht von dort und besteht keine Veranlassung für ihn, sich dort niederzulassen. Kinshasa ist auch nicht von der Ebola-Krise betroffen. Soweit in der von der Rechtsvertretung eingebrachten Anfragebeantwortung (siehe dazu Punkt 1.3.) die Rede von einer instabilen Sicherheitslage ist, reicht dies nicht aus, um eine konkrete Bedrohung für den Beschwerdeführer aufzuzeigen, zumal eine nähere Auseinandersetzung mit den dort getroffenen Feststellungen zeigt, dass sich diese instabile Sicherheitslage insbesondere auf die Phase des Wahlkampfs 2018 und die Zeit vor bzw. rund um die Amtseinführung des neuen Präsidenten im Jänner 2019 bezog und die neueren Berichte (siehe dazu Punkt 1.2.) von einer Beruhigung der Lage ausgehen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten wird. 2.
  16. Zu den Länderfeststellungen Aufgrund des Umstandes, dass die letzte umfassende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation am 08.05.2017 erfolgte und es in der Demokratischen Republik Kongo im Jänner 2019 zu einem entscheidenden Wandel kam, stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung auf aktuellere Quellen. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Demokratischen Republik Kongo wurden daher auf Basis des Berichtes des Auswärtigen Amtes und dem Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 von Human Rights Watch, auf den auch in einer vom Beschwerdeführer in der Verhandlung übergebenen schriftlichen Stellungnahme hingewiesen wurde, getroffen. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen; er verwies allerdings in der Verhandlung darauf, dass es sich beim neuen Präsidenten um eine Marionette des alten Präsidenten handeln würde und Generäle und Geheimdienstoffiziere noch an der Macht wären. Dass Kabilas Partei noch über die Mehrheit der Sitze verfügt, ergibt sich aber auch aus den genannten Berichten. In der mündlichen Verhandlung wurde zudem von Seiten der Rechtsvertretung eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.10.2019 vorgelegt, die unter Punkt 1.
  17. wiedergegeben wird. Der Beschwerdeführer legte zudem mit seiner Stellungnahme vom 24.08.2018 verschiedene Berichte vor, unter anderem von Amnesty International. Auch in der Beschwerde wurden verschiedene Quellen, unter anderem die Schweizerische Flüchtlingshilfe, zitiert. Nachdem sich diese Berichte aber alle auf die Situation vor 2019 beziehen und sich seither die politische Lage in der DR Kongo maßgeblich geändert hat, entbehren sie der notwendigen Aktualität für eine Beurteilung einer zukünftigen Gefahr für den Beschwerdeführer und werden für gegenständliches Erkenntnis aktuellere Quellen herangezogen.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  19. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  20. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, aufgrund seiner politischen Überzeugung und seiner politischen Aktivität in der DR Kongo verfolgt worden zu sein und verfolgt zu werden. Es ist allerdings nicht glaubhaft, dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden war und deswegen Verfolgung zu befürchten hat. Die Mitgliedschaft zur Partei UNC löst keine Verfolgung aus. Aktuell ist der Beschwerdeführer nicht politisch tätig. Er hat in der DR Kongo keine Verfolgung zu befürchten. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der DR Kongo keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der DR Kongo keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 leg.

cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. In Kinshasa herrscht keine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Eine derartige Notlage könnte gegebenenfalls für gewisse Landesteile im Osten der DR Kongo angenommen werden, nicht aber für die Hauptstadt, aus welcher der Beschwerdeführer stammt und in der seine Familie lebt.In Kinshasa herrscht keine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Eine derartige Notlage könnte gegebenenfalls für gewisse Landesteile im Osten der DR Kongo angenommen werden, nicht aber für die Hauptstadt, aus welcher der Beschwerdeführer stammt und in der seine Familie lebt. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Wie bereits ausgeführt wurde, verfügt der Beschwerdeführer in Kinshasa über Familie. Er hat Berufserfahrung gesammelt und ist jung und erwerbsfähig. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich eine grundlegende Existenz zu sichern.Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Wie bereits ausgeführt wurde, verfügt der Beschwerdeführer in Kinshasa über Familie. Er hat Berufserfahrung gesammelt und ist jung und erwerbsfähig. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich eine grundlegende Existenz zu sichern. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die DR Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die DR Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwas mehr als vier Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es wird nicht verkannt, dass er umfassende Deutschkenntnisse erworben hat und ein außerordentliches Engagement gezeigt hat, um sich in Österreich zu integrieren und sich weiterzubilden. Er hat den Pflichtschulabschluss gemacht und daneben noch zahlreiche Fortbildungen absolviert und er plant, ab Herbst 2020 eine HTL zu besuchen, um langfristig sein Berufsziel als Architekt zu erreichen. Daneben hat er zahlreiche Freundschaften geschlossen und sich ehrenamtlich betätigt. Diese außerordentlichen Integrationsleistungen werden auch berücksichtigt, doch vermögen sie mangels eines Familienlebens und angesichts der Aufenthaltsdauer sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu stärken.Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwas mehr als vier Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es wird nicht verkannt, dass er umfassende Deutschkenntnisse erworben hat und ein außerordentliches Engagement gezeigt hat, um sich in Österreich zu integrieren und sich weiterzubilden. Er hat den Pflichtschulabschluss gemacht und daneben noch zahlreiche Fortbildungen absolviert und er plant, ab Herbst 2020 eine HTL zu besuchen, um langfristig sein Berufsziel als Architekt zu erreichen. Daneben hat er zahlreiche Freundschaften geschlossen und sich ehrenamtlich betätigt. Diese außerordentlichen Integrationsleistungen werden auch berücksichtigt, doch vermögen sie mangels eines Familienlebens und angesichts der Aufenthaltsdauer sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu stärken. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme (vgl. dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Vulnerabilität liegt gegenständlich aber nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme vergleiche dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Vulnerabilität liegt gegenständlich aber nicht vor. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Wie oben dargelegt wurde, besteht im Falle des Beschwerdeführers auch keine Gefahr einer Verletzung der in § 50 FPG genannten Rechte des Art. 2, 3 oder 8 EMRK.Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Wie oben dargelegt wurde, besteht im Falle des Beschwerdeführers auch keine Gefahr einer Verletzung der in Paragraph 50, FPG genannten Rechte des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I403.2212094.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.