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{'item': 'I406 2228853-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 120§ 52Art. 21§ 27§ 28Art. 130§ 21§ 24§ 14§ 1§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2020 GeschäftszahlI406 2228853-1 SpruchI406 2228853-1/3.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, wurde am 28.04.2017 und am 13.10.2017 im Zuge von fremdenpolizeilichen Kontrollen bei ihrem rechtswidrigen Aufenthalt

§ 120Abs.

1a FPG im Bundesgebiet aufgegriffen, wobei sie der illegalen Prostitution nachging. Sie legitimierte sich mit einem nigerianischen Reisepass und legte einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel für Familienangehörige vor.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, wurde am 28.04.2017 und am 13.10.2017 im Zuge von fremdenpolizeilichen Kontrollen bei ihrem rechtswidrigen Aufenthalt

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG im Bundesgebiet aufgegriffen, wobei sie der illegalen Prostitution nachging. Sie legitimierte sich mit einem nigerianischen Reisepass und legte einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel für Familienangehörige vor.

  1. Sie war in den Zeiträumen 13.01.2015 bis 23.05.2016 und 09.10.2017 bis 10.12.2019 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
  2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.10.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und räumte ihr die Gelegenheit ein, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde trotz ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin nicht übermittelt.
  3. Mit Bescheid vom 29.11.2019, Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
  4. Mit Bescheid vom 29.11.2019, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
  5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 10.12.2019 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde und begründete dies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie verfüge über einen spanischen Aufenthaltstitel, der noch zehn Jahre gültig sei und sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Das verhängte Einreiseverbot für den Schengen-Raum greife daher unzulässiger Weise in ihren legalen Aufenthalt in Spanien ein und verstoße gegen Art. 8 EMRK. Der Beschwerde beigelegt war eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX 2019, eine Kopie ihres spanischen Aufenthaltstitels für Familienangehörige, gültig bis zum 01.04.2029, sowie zwei Bestätigungen der ISOP über den Besuch von Deutschkursen.
  6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 10.12.2019 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde und begründete dies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie verfüge über einen spanischen Aufenthaltstitel, der noch zehn Jahre gültig sei und sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Das verhängte Einreiseverbot für den Schengen-Raum greife daher unzulässiger Weise in ihren legalen Aufenthalt in Spanien ein und verstoße gegen Artikel 8, EMRK. Der Beschwerde beigelegt war eine Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 2019, eine Kopie ihres spanischen Aufenthaltstitels für Familienangehörige, gültig bis zum 01.04.2029, sowie zwei Bestätigungen der ISOP über den Besuch von Deutschkursen.
  7. Daraufhin änderte das BFA mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2020, Zl. XXXX , den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass dieser zu lauten habe: „Sie werden

§ 52Abs.

6 FPG aufgefordert unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen.“6. Daraufhin änderte das BFA mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2020, Zl. römisch 40 , den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass dieser zu lauten habe: „Sie werden

Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen.“

  1. Am 06.02.2020 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter den Antrag, den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerdeentscheidung vorzulegen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 24.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist nigerianischer Staatsangehörigkeit und Herkunft und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
  4. Sie ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige, ihr kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihre Identität steht fest.Die Beschwerdeführerin ist nigerianischer Staatsangehörigkeit und Herkunft und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  5. Sie ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige, ihr kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihre Identität steht fest. Sie ist in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels für Familienangehörige Nr. XXXX , gültig bis zum 01.04.
  6. Sie ist in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels für Familienangehörige Nr. römisch 40 , gültig bis zum 01.04.
  7. Die Beschwerdeführerin heiratete am XXXX 2019 vor dem Standesamt XXXX einen zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Drittstaatsangehörigen.Die Beschwerdeführerin heiratete am römisch 40 2019 vor dem Standesamt römisch 40 einen zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Drittstaatsangehörigen. Sie war von 09.10.2017 bis 10.12.2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und ist derzeit unbekannten Aufenthaltes. Am 28.04.2017 und am 13.10.2017 wurde sie im Bundesgebiet bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung (Prostitution) angetroffen. Durch die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer und die Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung wurde ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig.
  8. Beweiswürdigung Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem zentralen Fremdenregister (izr) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem zentralen Fremdenregister (izr) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des vorliegenden, unbedenklichen nigerianischen Reisepasses Nr. XXXX (AS 23) fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des vorliegenden, unbedenklichen nigerianischen Reisepasses Nr. römisch 40 (AS 23) fest. Die Feststellung zu dem ihr erteilten spanischen Aufenthaltstitel für Familienangehörige ergibt sich aus einer dem Akt inneliegenden Kopie ihres bereits abgelaufenen Aufenthaltstitels mit Gültigkeitsdauer bis zum 02.04.2019 (AS 29), sowie der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels, gültig bis zum 01.04.2029 (AS 181). Die Feststellung zu ihrer Ehe mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Heiratsurkunde (AS 181) in Zusammenschau mit einem zusätzlich eingeholten izr-Auszug zu ihrem Ehemann. Aus einer aktuellen zmr-Auskunft ergibt sich die Feststellung zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Da sie seit dem 11.12.2019 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist, ist ihr derzeitiger Aufenthaltsort nicht feststellbar. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 28.04.2017 und am 13.10.2017 bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde, ergibt sich aus den dem Verwaltungsakt inneliegenden Polizeiberichten (AS 1f und AS 13f). Aufgrund ihres spanischen Aufenthaltstitels ist die Beschwerdeführerin

Art. 21

SDÜ lediglich dazu berechtigt, sich an bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufzuhalten. Erlaubt ist ein Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken; die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Nachdem die Beschwerdeführerin sowohl die ihr erlaubte Aufenthaltsdauer überschritt, als auch im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging, steht fest, dass sie unrechtmäßig in Österreich aufhältig war oder ist.Aufgrund ihres spanischen Aufenthaltstitels ist die Beschwerdeführerin

Artikel 21

, SDÜ lediglich dazu berechtigt, sich an bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufzuhalten. Erlaubt ist ein Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken; die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Nachdem die Beschwerdeführerin sowohl die ihr erlaubte Aufenthaltsdauer überschritt, als auch im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging, steht fest, dass sie unrechtmäßig in Österreich aufhältig war oder ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2 Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen auch nicht bestritten und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht beantragt. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil A) Zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung:

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Von dieser Ermächtigung hat die belangte Behörde Gebrauch gemacht. Die Abänderung ihres angefochtenen Bescheides vom 29.11.2019, Zl. XXXX , mittels Beschwerdevorentscheidung ist rechtskonform.Von dieser Ermächtigung hat die belangte Behörde Gebrauch gemacht. Die Abänderung ihres angefochtenen Bescheides vom 29.11.2019, Zl. römisch 40 , mittels Beschwerdevorentscheidung ist rechtskonform. § 31 FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. § 31 Abs. 1 FPG lautet: Paragraph 31, FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. Paragraph 31, Absatz eins, FPG lautet: „

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.“

§ 52Abs.

6 FPG hat ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. Wie unter Punkt II.1. festgestellt, ist die Beschwerdeführerin in Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels für Familienangehörige und dazu berechtigt, sich an bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufzuhalten. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet wurde aufgrund der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer sowie der Ausübung illegaler Prostitution

§ 32Abs.

1 Z 1 und 3 FPG unrechtmäßig. Wie unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt, ist die Beschwerdeführerin in Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels für Familienangehörige und dazu berechtigt, sich an bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufzuhalten. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet wurde aufgrund der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer sowie der Ausübung illegaler Prostitution

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 3 FPG unrechtmäßig. Ihre unverzügliche Ausreise

§ 52Abs.

6 FPG ist daher geboten. Ihre unverzügliche Ausreise

Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist daher geboten. Auf die Frage eines allenfalls vorhandenen Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war nicht näher einzugehen, weil dieser Aspekt bei einem Vorgehen nach § 52 Abs. 6 FPG nicht zu berücksichtigen ist.Auf die Frage eines allenfalls vorhandenen Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war nicht näher einzugehen, weil dieser Aspekt bei einem Vorgehen nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht zu berücksichtigen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen sind aufgrund der klaren Rechtslage nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I406.2228853.1.00

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