RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2020 GeschäftszahlI411 2214638-1 SpruchI411 2214638-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge auch Schöffe bzw. Beschwerdeführer, BF) kam seiner Vorladung als Schöffe zu den Verhandlungen vor dem Landesgericht (in Folge auch LG) XXXX am 08.01.2018, 22.01.2018, 29.01.2018 und 05.02.2018 jeweils ordnungsgemäß nach und machte er seinen Anspruch auf Kostenersatz rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Frist nach Abschluss der Verhandlungen geltend.
- römisch 40 (in Folge auch Schöffe bzw. Beschwerdeführer, BF) kam seiner Vorladung als Schöffe zu den Verhandlungen vor dem Landesgericht (in Folge auch LG) römisch 40 am 08.01.2018, 22.01.2018, 29.01.2018 und 05.02.2018 jeweils ordnungsgemäß nach und machte er seinen Anspruch auf Kostenersatz rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Frist nach Abschluss der Verhandlungen geltend.
- Mit Schreiben vom 06.12.2018 wurde der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen seinen tatsächlichen Verdienstentgang in Höhe von EUR 58,00 pro Stunde für vier Tage, schriftlich nachzuweisen, da ansonsten nur die im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geregelte Pauschalentschädigung von EUR 21,30 für viert Tage vergütet werden könne. Der BF ließ diese Frist ungenützt verstreichen.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.01.2019, 25 Ns 28/16h, wurden die Gebühren des Schöffen XXXX für die Teilnahme an den Verhandlungen am 08.01.2018, 22.01.2018, 29.01.2018 und 05.02.2018 nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 idgF mit EUR 943,20 bestimmt und wurde das Mehrbegehren in Höhe von EUR 1.341,60 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Schöffe der mit Schreiben vom 06.12.2018 aufgetragenen 14-tägigen Frist zum schriftlichen Nachweis seines tatsächlichen Verdienstentganges nicht nachgekommen sei, weshalb lediglich die Pauschalsätze für Schöffen und Geschworene von á EUR 21,30 pro Stunde berücksichtigt werden. Weiters habe dem Schöffen das Mehrbegehren für Frühstück von á EUR 12,20 nicht zuerkannt werden können, da der Mehraufwand hierfür nach dem GebAG EUR 4,00 betrage.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.01.2019, 25 Ns 28/16h, wurden die Gebühren des Schöffen römisch 40 für die Teilnahme an den Verhandlungen am 08.01.2018, 22.01.2018, 29.01.2018 und 05.02.2018 nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 idgF mit EUR 943,20 bestimmt und wurde das Mehrbegehren in Höhe von EUR 1.341,60 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Schöffe der mit Schreiben vom 06.12.2018 aufgetragenen 14-tägigen Frist zum schriftlichen Nachweis seines tatsächlichen Verdienstentganges nicht nachgekommen sei, weshalb lediglich die Pauschalsätze für Schöffen und Geschworene von á EUR 21,30 pro Stunde berücksichtigt werden. Weiters habe dem Schöffen das Mehrbegehren für Frühstück von á EUR 12,20 nicht zuerkannt werden können, da der Mehraufwand hierfür nach dem GebAG EUR 4,00 betrage.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 29.01.2019, beim LG XXXX eingelangt am 31.01.2019, fristgerecht Beschwerde. Er beantragte in seinem Schreiben die Entschädigung seiner Aufwände und den Verlust seines Verdienstes für die Schöffentätigkeit im Jahr
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 29.01.2019, beim LG römisch 40 eingelangt am 31.01.2019, fristgerecht Beschwerde. Er beantragte in seinem Schreiben die Entschädigung seiner Aufwände und den Verlust seines Verdienstes für die Schöffentätigkeit im Jahr
- Mit Schriftsatz vom 11.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.02.2019, legte der Präsident des Landesgerichtes XXXX die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schriftsatz vom 11.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.02.2019, legte der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: Der BF machte seinen Anspruch auf Kostenersatz nach dem GebAG fristgerecht nach seiner Teilnahme als Schöffe an den Verhandlungen am 08.01.2018, 22.01.2018, 29.012018 und 05.02.2018 vor dem LG XXXX wie folgt geltend:Der BF machte seinen Anspruch auf Kostenersatz nach dem GebAG fristgerecht nach seiner Teilnahme als Schöffe an den Verhandlungen am 08.01.2018, 22.01.2018, 29.012018 und 05.02.2018 vor dem LG römisch 40 wie folgt geltend: 8 x Bahnfahrt á EUR 15,80 EUR 126,40 4 x Frühstück á EUR 12,20 EUR 48,80 4 x Mittagessen á EUR 7,40 EUR 29,60 4 Tage Verdienstentgang EUR 2.080,00 Beim Verdienstentgang ging er von einem neunstündigen Arbeitstag und einem Stundenlohn von EUR 58,00 aus (58 x 9 = 522 x 4 = 2.088; vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass der BF allerdings nur von EUR 2.080,00 ausging). Er legte auch noch ein Schreiben seines Steuerberaters vom 02.12.2018 bei, aus dem lediglich hervorgeht, dass der Verdienstentgang des BF in dieser Höhe (gemeint: EUR 2.080,00) für die Deckungsrechnung gebracht wird; hiermit wird der tatsächliche Verdienstentgang jedoch nicht nachgewiesen. Mit Schreiben des LG XXXX wurde der BF beauftragt, binnen 14 Tagen den tatsächlichen Verdienstentgang in Höhe von EUR 2.080,00 schriftlich nachzuweisen, da ansonsten nur die Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 21,30 pro Stunde für vier Tage vergütet werden kann. Weiters hieß es in dem Schreiben:Mit Schreiben des LG römisch 40 wurde der BF beauftragt, binnen 14 Tagen den tatsächlichen Verdienstentgang in Höhe von EUR 2.080,00 schriftlich nachzuweisen, da ansonsten nur die Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 21,30 pro Stunde für vier Tage vergütet werden kann. Weiters hieß es in dem Schreiben: „Für eine ordnungsgemäße Berechnung, ersuchen wir Sie entweder eines schriftlichen Nachweises oder für die Pauschalvergütung nach dem GebAG um Retournierung des ausgefüllten Formulars zu Pkt. 2 binnen 14 Tage[n]. Bei Nichteinhaltung der Frist wird Ihnen der Verdienstentgang abgewiesen.“ Mit Schreiben vom 29.01.2019, welches in weiterer Folge nach telefonischer Anweisung des BF als Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2019 an das Präsidium des LG XXXX weitergeleitet wurde, übermittelte der BF auch das ausgefüllte Formular für die Pauschalvergütung nach dem GebAG.Mit Schreiben vom 29.01.2019, welches in weiterer Folge nach telefonischer Anweisung des BF als Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2019 an das Präsidium des LG römisch 40 weitergeleitet wurde, übermittelte der BF auch das ausgefüllte Formular für die Pauschalvergütung nach dem GebAG. Das LG XXXX bestimmte die Gebühren des BF im Bescheid vom 03.01.2019 sodann wie folgt: Das LG römisch 40 bestimmte die Gebühren des BF im Bescheid vom 03.01.2019 sodann wie folgt:
- Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG) EUR 126,
- Reisekosten (Paragraphen 6, - 12 GebAG) EUR 126,40
- Aufenthaltskosten (§§ 13 - 15 GebAG)
- Aufenthaltskosten (Paragraphen 13, - 15 GebAG) a) Mehraufwand für die Verpflegung 4 x Frühstück á EUR 4,00 EUR 16,00 4 x Mittagessen á EUR 8,50 EUR 34,00
- Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 - 18 GebAG)
- Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 17, - 18 GebAG) 36 Stunden á 21,30 Pauschalentschädigung für Geschworene und Schöffen EUR 766,80 Summe (gerundet gem. § 20 Abs 3 GebAG) EUR 943,20Summe (gerundet gem. Paragraph 20, Absatz 3, GebAG) EUR 943,20 Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 1.341,60 wurde abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen stehen unstrittig fest und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den im Akt aufliegenden Kopien der Zugtickets und Rechnungen der Bäckerei XXXX und dem Schreiben vom 06.12.2018 sowie dem retournierten und ausgefüllten Formular über die Bestätigung für selbständig Erwerbstätige.Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen stehen unstrittig fest und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den im Akt aufliegenden Kopien der Zugtickets und Rechnungen der Bäckerei römisch 40 und dem Schreiben vom 06.12.2018 sowie dem retournierten und ausgefüllten Formular über die Bestätigung für selbständig Erwerbstätige. Das vom BF vorgelegte Schreiben seines Steuerberaters vom 02.12.2018, wonach festgehalten wird, dass der Verdienstentgang in dieser Höhe (gemeint EUR 2.080,00) für die Deckungsrechnung gebraucht werde, genügt nicht zum Nachweis des tatsächlich angefallenen Verdienstentganges des BF.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, lauten:3.
- Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, lauten: „Umfang der Gebühr § 3.
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2)… Reisekosten § 6.
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2)Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3)Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen. Massenbeförderungsmittel § 7.
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7,
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Verpflegung § 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
- für das Frühstück 4,00 €
- für das Mittagessen 8,50 €
- für das Abendessen 8,50 €
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Entschädigung für Zeitversäumnis § 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
- a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2)… Geschworene und Schöffen § 55.
(1)Die Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um die Hälfte erhöht.Paragraph 55,
(1)Die Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Betrag um die Hälfte erhöht.
(2)Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.“ Zu den geltend gemachten Aufenthaltskosten ist auszuführen: Wenn der BF nun als Aufenthaltskosten für das Frühstück EUR 48,80 und für das Mittagessen EUR 29,60 geltend macht, hat das LG XXXX gem. § 14 GebAG zu Recht lediglich EUR 16,00 (4 x EUR 4,00) für das Frühstück, hingegen EUR 34,00 (4 x EUR 8,50) für das Mittagessen zugesprochen, da gem. § 14 Abs 1 Z 1 und 2 GebAG für das Frühstück EUR 4,00 und für das Mittagessen EUR 8,50 zustehen.Wenn der BF nun als Aufenthaltskosten für das Frühstück EUR 48,80 und für das Mittagessen EUR 29,60 geltend macht, hat das LG römisch 40 gem. Paragraph 14, GebAG zu Recht lediglich EUR 16,00 (4 x EUR 4,00) für das Frühstück, hingegen EUR 34,00 (4 x EUR 8,50) für das Mittagessen zugesprochen, da gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GebAG für das Frühstück EUR 4,00 und für das Mittagessen EUR 8,50 zustehen. Zur geltend gemachten Zeitversäumnis ist auszuführen: Der BF macht einen Stundensatz in Höhe von EUR 58,00 geltend. Entgegen der schriftlichen Aufforderung durch das LG XXXX vom 06.12.2018 erbrachte er keinen schriftlichen Nachweis darüber, dass ihm tatsächlich die geltend gemachten EUR 2.080,00 (EUR 58,00 x 9 x 4) an Verdienst entgangen sind; vielmehr füllt er das beigelegte Formular über die Bestätigung für selbständig Erwerbstätige aus. Hierzu ist auszuführen, dass er im Schreiben vom 06.12.2018 darauf hingewiesen wurde, dass er für die Berechnung des Verdienstentganges entweder einen schriftlichen Nachweis über seinen tatsächlichen Verdienstentgang oder das beigefügte Formular ausgefüllt retournieren soll, andernfalls der Verdienstentgang nach ungenützter Verstreichung der 14-tägigen Frist abgewiesen wird.Der BF macht einen Stundensatz in Höhe von EUR 58,00 geltend. Entgegen der schriftlichen Aufforderung durch das LG römisch 40 vom 06.12.2018 erbrachte er keinen schriftlichen Nachweis darüber, dass ihm tatsächlich die geltend gemachten EUR 2.080,00 (EUR 58,00 x 9 x 4) an Verdienst entgangen sind; vielmehr füllt er das beigelegte Formular über die Bestätigung für selbständig Erwerbstätige aus. Hierzu ist auszuführen, dass er im Schreiben vom 06.12.2018 darauf hingewiesen wurde, dass er für die Berechnung des Verdienstentganges entweder einen schriftlichen Nachweis über seinen tatsächlichen Verdienstentgang oder das beigefügte Formular ausgefüllt retournieren soll, andernfalls der Verdienstentgang nach ungenützter Verstreichung der 14-tägigen Frist abgewiesen wird. Wenn das LG XXXX nun bei der Berechnung für Zeitversäumnis dem BF EUR 766,80 zuspricht, ist dem ebenfalls beizupflichten. Gem. § 55 Abs 1 GebAG erhöht sich der in § 18 Abs 1 Z 1 leg.cit. angeführte Betrag in Höhe von EUR 14,20 um die Hälfte, was einen Betrag von EUR 21,30 ergibt. Mangels schriftlichem Nachweis über den Verdienstentgang wurde gem. § 55 Abs 1 GebAG ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 21,30 pro Stunde in Anschlag gebracht und dies für neun Stunden pro Tag und insgesamt vier Tage hochgerechnet, was einen Betrag von EUR 766,80 ergibt.Wenn das LG römisch 40 nun bei der Berechnung für Zeitversäumnis dem BF EUR 766,80 zuspricht, ist dem ebenfalls beizupflichten. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, GebAG erhöht sich der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. angeführte Betrag in Höhe von EUR 14,20 um die Hälfte, was einen Betrag von EUR 21,30 ergibt. Mangels schriftlichem Nachweis über den Verdienstentgang wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins, GebAG ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 21,30 pro Stunde in Anschlag gebracht und dies für neun Stunden pro Tag und insgesamt vier Tage hochgerechnet, was einen Betrag von EUR 766,80 ergibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I411.2214638.1.00