1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 13.3.2019 in Nickelsdorf an der österreichisch-ungarischen Grenze aufgrund des europäischen Haftbefehles/Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX von ungarischen Polizeibeamten an die österreichischen Polizeibeamten übergeben und von diesen festgenommen. Dies geschah aufgrund des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung.Der Beschwerdeführer wurde am 13.3.2019 in Nickelsdorf an der österreichisch-ungarischen Grenze aufgrund des europäischen Haftbefehles/Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 von ungarischen Polizeibeamten an die österreichischen Polizeibeamten übergeben und von diesen festgenommen. Dies geschah aufgrund des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Bei der Beschuldigten Vernehmung am 13.3.2019 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Person, machte aber von seinem Recht die Aussage zu verweigern Gebrauch. Der Beschwerdeführer befand sich bis zu seiner Enthaftung am 29.4.2019 in Untersuchungshaft. In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 25.11.2019 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des schweren Diebstahls nach § § 127,128 Abs. 1 Z. 5 StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach § § 146,147 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, weiters erfolgte die Anrechnung der vom Beschwerdeführer verbüßten Vorhaft. Der Beschwerdeführer hat dieses Urteil angenommen, dieses Urteil ist seit 29. elften 2019 rechtskräftig.In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 25.11.2019 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraph Paragraph 127,,128 Absatz eins, Ziffer 5, StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraph Paragraph 146,,147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Paragraph 43, A Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, weiters erfolgte die Anrechnung der vom Beschwerdeführer verbüßten Vorhaft. Der Beschwerdeführer hat dieses Urteil angenommen, dieses Urteil ist seit 29. elften 2019 rechtskräftig. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde daraufhin von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer
1 und zwei FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I), ihm
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
3 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt III). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet. Der genannte Bescheid vom 24.1.2020 wurde dem Beschwerdeführer in Ungarn zugestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.2.2020. Mit dieser Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren.Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde daraufhin von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und zwei FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet. Der genannte Bescheid vom 24.1.2020 wurde dem Beschwerdeführer in Ungarn zugestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.2.
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren) kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren) kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Mangels eines längeren Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.Mangels eines längeren Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet wegen des Vergehens des schweren Diebstahls und des Vergehens des schweren Betrugs zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei aber sechszehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Diese Verurteilung lässt in Zusammenschau mit seiner Vorstrafe in Ungarn, die wegen Körperverletzung und Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson erfolgten auf eine Wiederholungsgefahr schließen, zumal sich seine Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen richteten. Daraus ist auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und damit eine beträchtliche vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zu schließen. Sein persönliches Verhalten stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und die körperliche Unversehrtheit berührt. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, auch wenn er am 29.04.2019 aus der Haft entlassen wurde und die Dauer der Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Die begangenen Vermögensdelikte mit erheblicher Schadenssumme unter Ausnutzung seiner Funktion als LKW-Fahrer, legen nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Die begangenen Vermögensdelikte mit erheblicher Schadenssumme unter Ausnutzung seiner Funktion als LKW-Fahrer, legen nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal er noch nie für längere Zeit in Österreich niedergelassen war und hier weder einen Wohnsitz noch andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Dem mit der Unmöglichkeit touristischer Aufenthalte oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Der Beschwerdeführer hat außerdem auch noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Aber die zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist - in Anbetracht des Vorlebens des Beschwerdeführers – nicht verhältnismäßig. Seine Taten sind nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; es kann auch nicht erklärt werden, dass bislang die strafgerichtlichen Sanktionen wirkungslos blieben, zumal er erstmalig eine Haftstrafe wegen Eigentumsdelikten verbüßte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlich unbedingte Freiheitsstrafe nur mit zwei Monaten ausgemessen wurde und sohin das Gericht in Strafsachen davon ausgegangen, ist, dass mit dieser kurzen Dauer der Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Androhung bei neuerlicher Straffälligkeit die restlichen 16 Monate in Strafhaft verbüßen zu müssen, das Auslangen gefunden wird den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten. Das BVwG geht daher davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vierjähriges Aufenthaltsverbot notwendig aber auch ausreichend ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem nachhaltig rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Bei den gegebenen Anlassdelikten ist es aber unverhältnismäßig die Höchstdauer von zehn Jahren
Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit auf die Dauer von vier Jahren zu mindern und war daher der Beschwerde teilweise Folge zu gegeben.Aber die zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist - in Anbetracht des Vorlebens des Beschwerdeführers – nicht verhältnismäßig. Seine Taten sind nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; es kann auch nicht erklärt werden, dass bislang die strafgerichtlichen Sanktionen wirkungslos blieben, zumal er erstmalig eine Haftstrafe wegen Eigentumsdelikten verbüßte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlich unbedingte Freiheitsstrafe nur mit zwei Monaten ausgemessen wurde und sohin das Gericht in Strafsachen davon ausgegangen, ist, dass mit dieser kurzen Dauer der Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Androhung bei neuerlicher Straffälligkeit die restlichen 16 Monate in Strafhaft verbüßen zu müssen, das Auslangen gefunden wird den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten. Das BVwG geht daher davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vierjähriges Aufenthaltsverbot notwendig aber auch ausreichend ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem nachhaltig rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Bei den gegebenen Anlassdelikten ist es aber unverhältnismäßig die Höchstdauer von zehn Jahren
Paragraph 67, Absatz eins, FPG auszuschöpfen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit auf die Dauer von vier Jahren zu mindern und war daher der Beschwerde teilweise Folge zu gegeben. Bei einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG kommt § 21 Abs 5 BFA-VG nicht zur Anwendung (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).Bei einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG kommt Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG nicht zur Anwendung (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237). Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides ist anzumerken, dass diese nicht bekämpft wurden und in Rechtskraft erwachsen sind.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist anzumerken, dass diese nicht bekämpft wurden und in Rechtskraft erwachsen sind. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, kann die Beschwerdeverhandlung
Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, kann die Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal diese auch nicht beantragt wurde. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I421.2229057.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.