G 2005 idgF alsA) Die Beschwerde wird
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
FPG zulässig sei.
1 Z 3 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2015, Zl. 820198006-1459405, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien nicht glaubwürdig. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation durch staatliche Organe oder Privatpersonen sei nicht feststellbar gewesen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er überhaupt je in Tschetschenien gelebt habe und sei daher sein auf Tschetschenien bezugnehmender Fluchtgrund nicht glaubhaft. 1.
G.1.11. Am 16.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. 1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteile I. und II.). In Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm. § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchteil IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Unter Spruchteil VI. wurde
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Unter Spruchteil VII. wurde
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.14. Mit Bescheid vom 11.07.2018 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteile römisch eins. und römisch zwei.). In Spruchteil römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchteil römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchteil römisch fünf.). Unter Spruchteil römisch sechs. wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Unter Spruchteil römisch sieben. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege, das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubwürdig erachtet worden sei und die vorgelegten neuen Beweismittel nicht geeignet seien, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Integration hätten sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten. 1.
G 2005 abgewiesen.1.16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 16.01.2018
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen. 1.17. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2018, Zl. W129 2114363-2, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2018 in Spruchteil A)
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt.1.17. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2018, Zl. W129 2114363-2, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2018 in Spruchteil A)
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt. Zur Zurückweisung des Folgeantrages führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid zu Recht argumentiert, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Folgeantrag auf dieselben Gründe bezogen hätte, die bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden hätten, weshalb diese nicht geeignet wären, einen neuen Antrag zu begründen, sondern vielmehr die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstünde. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Angehörigen in Österreich verfüge und darüber hinaus nach wie vor starke Bindungen zum Herkunftsstaat habe, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hätte, die Landessprache spreche und seine Schul- und Berufsausbildung genossen hätte. Im Gegensatz dazu sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich nach wie vor nur schwach integriert wäre. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren trotz Aufforderung lediglich zwei Befürwortungsschreiben vorgelegt, über die Tätigkeit in einem Sportverein hinaus reichend keinerlei substantiierte Angaben zu seinen Integrationsbemühungen erstattet hätte und er nach wie vor von der Grundversorgung lebe. Auch wenn der Beschwerdeführer etwa sieben Jahre lang als Asylwerber in der Republik Österreich gelebt hätte, hätten sich im Laufe des Verfahrens deutliche Anhaltspunkte (Vorlage einer offenkundig gefälschten Urkunde, Angabe von vor Ort als ausdrücklich unrichtig recherchierten Meldedaten) für die völlige Unglaubwürdigkeit des ursprünglichen Fluchtvorbringens ergeben (zur mangelnden Schutzwürdigkeit privater Interessen im Falle eines "groben Missbrauches des Asylrechtes" vgl. VwGH 02.10.1996, 95/21/0169; vgl. weiters VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei aus diesem Grund der - ohnedies nur in Ansätzen vorhandenen - Verfestigung des Privatlebens des Beschwerdeführers nicht dasselbe Gewicht beizumessen wie dies im Falle des Zutreffens der Verfolgungsbehauptung der Fall gewesen wäre.Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Angehörigen in Österreich verfüge und darüber hinaus nach wie vor starke Bindungen zum Herkunftsstaat habe, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hätte, die Landessprache spreche und seine Schul- und Berufsausbildung genossen hätte. Im Gegensatz dazu sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich nach wie vor nur schwach integriert wäre. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren trotz Aufforderung lediglich zwei Befürwortungsschreiben vorgelegt, über die Tätigkeit in einem Sportverein hinaus reichend keinerlei substantiierte Angaben zu seinen Integrationsbemühungen erstattet hätte und er nach wie vor von der Grundversorgung lebe. Auch wenn der Beschwerdeführer etwa sieben Jahre lang als Asylwerber in der Republik Österreich gelebt hätte, hätten sich im Laufe des Verfahrens deutliche Anhaltspunkte (Vorlage einer offenkundig gefälschten Urkunde, Angabe von vor Ort als ausdrücklich unrichtig recherchierten Meldedaten) für die völlige Unglaubwürdigkeit des ursprünglichen Fluchtvorbringens ergeben (zur mangelnden Schutzwürdigkeit privater Interessen im Falle eines "groben Missbrauches des Asylrechtes" vergleiche VwGH 02.10.1996, 95/21/0169; vergleiche weiters VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei aus diesem Grund der - ohnedies nur in Ansätzen vorhandenen - Verfestigung des Privatlebens des Beschwerdeführers nicht dasselbe Gewicht beizumessen wie dies im Falle des Zutreffens der Verfolgungsbehauptung der Fall gewesen wäre. Zum gegen den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erlassenen Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht hätte. Der Beschwerdeführer sei in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfüge über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern habe bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gelebt. Fernerhin habe der Beschwerdeführer auch durch die Vorlage offenkundig gefälschter Unterlagen bzw. die - ausdrücklich als unrichtig recherchierten - Angaben zu bestimmten Adressen ein Verhalten gesetzt, welches zeige, dass er nicht gewillt wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Sohin könne auch von keiner unbeschränkt positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gesprochen werden. Da einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenstünden, sei bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen bestehender Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das von der belangten Behörde ausgesprochene Einreiseverbot dem Grunde nach gerechtfertigt und notwendig.Zum gegen den Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassenen Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht hätte. Der Beschwerdeführer sei in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfüge über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern habe bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gelebt. Fernerhin habe der Beschwerdeführer auch durch die Vorlage offenkundig gefälschter Unterlagen bzw. die - ausdrücklich als unrichtig recherchierten - Angaben zu bestimmten Adressen ein Verhalten gesetzt, welches zeige, dass er nicht gewillt wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Sohin könne auch von keiner unbeschränkt positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gesprochen werden. Da einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenstünden, sei bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen bestehender Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das von der belangten Behörde ausgesprochene Einreiseverbot dem Grunde nach gerechtfertigt und notwendig. Am 29.01.2019 leistete der Beschwerdeführer einer Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folge und erschien zwecks Ermittlung seiner Identität im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik Kasachstan. Am 30.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheid
Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes zu nehmen.Am 30.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheid
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes zu nehmen. 1.18 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zl. W247 2114363-3, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2019
Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.1.18 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zl. W247 2114363-3, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2019
Paragraph 56, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllt wären, da eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot
Vm Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 3 FPG gegen den Beschwerdeführer bestehe (vgl. diesbezüglich u.a. auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 225/16 vom 26.07.2017, wonach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sei, dass die darin vorgesehene Dauer eines Einreiseverbots, die grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreite, ab dem Zeitpunkt zu berechnen sei, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat). Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass ein aufrechtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK nicht behindere, so treffe diese einschränkende Interpretation des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jedoch nicht auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 zu.Begründend wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfüllt wären, da eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegen den Beschwerdeführer bestehe vergleiche diesbezüglich u.a. auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 225/16 vom 26.07.2017, wonach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sei, dass die darin vorgesehene Dauer eines Einreiseverbots, die grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreite, ab dem Zeitpunkt zu berechnen sei, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat). Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass ein aufrechtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK nicht behindere, so treffe diese einschränkende Interpretation des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jedoch nicht auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 zu.
G 2005 idgF zurückgewiesen.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 idgF zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität und die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers stünden bislang nicht zweifelsfrei fest. Dieser leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sei nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers habe sich seit dem Zeitpunkt des letzten Erkenntnisses vom 10.08.2018 nicht geändert. Dieser halte sich illegal im Bundesgebiet auf und es bestehe ein zweijähriges Einreiseverbot gegen ihn. Besondere Integrationsbemühungen seien nicht feststellbar gewesen. Der der bereits aufrechten Rückkehrentscheidung zugrundeliegende Sachverhalt habe keine wesentliche Änderung erfahren. Die Sprachkompetenz und vorliegende Einstellungszusage des Beschwerdeführers seien schon in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt worden. Zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein relativ kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert hätte. Da im Falle des Beschwerdeführers weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreisverbot verbundene, Rückkehrentscheidung vorliege, sei die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung
5 FPG nicht notwendig gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität und die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers stünden bislang nicht zweifelsfrei fest. Dieser leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sei nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers habe sich seit dem Zeitpunkt des letzten Erkenntnisses vom 10.08.2018 nicht geändert. Dieser halte sich illegal im Bundesgebiet auf und es bestehe ein zweijähriges Einreiseverbot gegen ihn. Besondere Integrationsbemühungen seien nicht feststellbar gewesen. Der der bereits aufrechten Rückkehrentscheidung zugrundeliegende Sachverhalt habe keine wesentliche Änderung erfahren. Die Sprachkompetenz und vorliegende Einstellungszusage des Beschwerdeführers seien schon in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt worden. Zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein relativ kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert hätte. Da im Falle des Beschwerdeführers weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreisverbot verbundene, Rückkehrentscheidung vorliege, sei die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung
Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht notwendig gewesen. 2.
G 2005. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass sich im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Seine familiäre und private Situation im Bundesgebiet sowie seine Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auf die mittlerweile längere Aufenthaltsdauer sowie eine aus Juli 2019 stammende Einstellungszusage verwiesen und im Zeitraum nach Erlass der vorangegangenen Rückkehrentscheidung verfasste Unterstützungsschreiben aus seinem privaten Umfeld in Vorlage gebracht.Am 01.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG
1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
GVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G), ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest
2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG), ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: BFA-VG), zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
G sind Anträge
cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge
Paragraph 55, leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
G zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.
G 2005 entgegenstünde. Dieser hat im gegenständlichen Verfahren lediglich auf seine seither längere Aufenthaltsdauer verwiesen, sowie den Umstand, dass er nunmehr über eine Einstellungszusage verfüge. Diesen Aspekten kommt jedoch kein maßgebliches Gewicht zu.Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegenstünde. Dieser hat im gegenständlichen Verfahren lediglich auf seine seither längere Aufenthaltsdauer verwiesen, sowie den Umstand, dass er nunmehr über eine Einstellungszusage verfüge. Diesen Aspekten kommt jedoch kein maßgebliches Gewicht zu. So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Im Lichte dieser Judikatur sind gegenständlich sohin weder der Zeitablauf von einem Jahr und drei Monaten seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, noch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Einstellungszusage und Bestätigung über die Teilnahme an einem Integrationsprojekt geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Das vorgelegte ÖIF-Zertifikat über eine im März 2018 bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 fand überdies bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018 Berücksichtigung, sodass von einer Verbesserung der Sprachkenntnisse nicht auszugehen ist. Die vorgelegten Unterstützungsschreiben sind ebenso wenig geeignet, eine wesentliche Sachverhaltsänderung aufzuzeigen, zumal aus deren Inhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger sozialer Bindungen oder das Bestehen allfälliger Abhängigkeitsverhältnisse hervorgehen. Änderungen hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwerdeführers oder hinsichtlich seiner Bindung zum Herkunftsstaat wurden nicht vorgebracht. Auch in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hat sich keine wesentliche Änderung ergeben, wobei dies im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Überdies stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag, nachdem seine Beschwerde gegen die Abweisung einer von ihm beantragten Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G 2005 lediglich zwei Wochen zuvor mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2019 abgewiesen worden war sowie infolge unrechtmäßigen Verbleibs im Bundessgebiet in Missachtung seiner mit hg. Erkenntnis vom 09.08.2018 ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung. Seither allenfalls erfolgte weitergehende Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers konnten nur aufgrund der Missachtung seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung und im Bewusstsein der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts erfolgen.Überdies stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag, nachdem seine Beschwerde gegen die Abweisung einer von ihm beantragten Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 56, AsylG 2005 lediglich zwei Wochen zuvor mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2019 abgewiesen worden war sowie infolge unrechtmäßigen Verbleibs im Bundessgebiet in Missachtung seiner mit hg. Erkenntnis vom 09.08.2018 ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung. Seither allenfalls erfolgte weitergehende Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers konnten nur aufgrund der Missachtung seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung und im Bewusstsein der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts erfolgen. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführer eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet aufweist und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 sowie in eventu die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung beantragt, wird verkannt, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags ist und eine (neuerliche) inhaltliche Entscheidung schon aus diesem Grund unzulässig wäre.Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführer eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet aufweist und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 sowie in eventu die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung beantragt, wird verkannt, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags ist und eine (neuerliche) inhaltliche Entscheidung schon aus diesem Grund unzulässig wäre. 3.4. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.3.4. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung
, EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden. 4. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde hat keine neuen Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche eine neuerliche Abwägung
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde hat keine neuen Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche eine neuerliche Abwägung
Zu B) Unzulässigkeit der Revision 5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W103.2114363.4.00
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