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{'item': 'W116 2218433-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2020 GeschäftszahlW116 2218433-1 SpruchW116 2218433-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DR

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer brachte am 12.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.01.2018 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Mit Spruchpunkt V. desselben Bescheides wurde gemäß § 9 Abs. 3 BFA- Verfahrensgesetz festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 09.03.2018 wurde der Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt V. lautet: "V. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig."
  2. Der Beschwerdeführer brachte am 12.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.01.2018 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Mit Spruchpunkt römisch fünf. desselben Bescheides wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA- Verfahrensgesetz festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 09.03.2018 wurde der Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch fünf. lautet: "V. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig."
  3. Am 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom BFA auf Antrag eine Karte für Geduldete ausgestellt und ihm am 26.04.2018 nachweislich ausgehändigt.
  4. Am 11.03.2019 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG ein.
  5. Am 11.03.2019 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein.
  6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.03.2019 wies das BFA den Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß "§ 46a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 FPG" ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach neuer Rechtslage gemäß § 46 Abs. 2 FPG gesetzlich verpflichtet sei, sich ein Reisedokument bei der zuständigen Botschaft zu besorgen.
  7. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.03.2019 wies das BFA den Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß "§ 46a Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG" ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach neuer Rechtslage gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG gesetzlich verpflichtet sei, sich ein Reisedokument bei der zuständigen Botschaft zu besorgen.
  8. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über den Diakonie-Flüchtlingsdienst, ARGE Rechtsberatung, mit Schriftsatz vom 24.04.2019 eine Beschwerde ein, machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend und stellte den Antrag, den Bescheid zu beheben und der Behörde aufzutragen, dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete gemäß § 46 a FPG auszustellen.
  9. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über den Diakonie-Flüchtlingsdienst, ARGE Rechtsberatung, mit Schriftsatz vom 24.04.2019 eine Beschwerde ein, machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend und stellte den Antrag, den Bescheid zu beheben und der Behörde aufzutragen, dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46, a FPG auszustellen.
  10. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
  11. Mit Nachtrag vom 04.03.2020 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer von der Behörde geladen und ihm 04.03.2020 eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer brachte am 11.03.2019 beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG ein. Am 04.03.2020 stellte das BFA dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete aus. Damit ist die Beschwerde gegen den seinen Antrag abweisenden Bescheid des BFA vom 19.03.2019 gegenstandslos geworden.Der Beschwerdeführer brachte am 11.03.2019 beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein. Am 04.03.2020 stellte das BFA dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete aus. Damit ist die Beschwerde gegen den seinen Antrag abweisenden Bescheid des BFA vom 19.03.2019 gegenstandslos geworden.
  13. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und dabei insbesondere aus dem ergänzendem Schreiben des BFA vom 04.03.
  14. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens oder an seinem Inhalt zu zweifeln.
  15. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  16. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  17. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  18. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  19. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung eines Verfahrens hat daher mit Beschluss zu erfolgen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung eines Verfahrens hat daher mit Beschluss zu erfolgen. Zu A) Einstellung des Verfahrens durch Beschluss wegen Klaglosstellung: In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren²

(2018)§ 28 VwGVG, Anm. 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG); vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird vergleiche etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286). Durch die antragsgemäße Ausstellung einer neuen Karte für Geduldete durch das BFA am 04.03.2020 ist das weitere Bestehen eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zu verneinen, da es für seine Rechtstellung keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 vom 30.06.2016). Die Beschwerdeführer ist nun wieder im Besitz einer gültigen Karte für Geduldete, womit der Zweck seines Antrages auf Verlängerung der Duldungskarte vom 11.03.2019 erreicht wurde.Durch die antragsgemäße Ausstellung einer neuen Karte für Geduldete durch das BFA am 04.03.2020 ist das weitere Bestehen eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zu verneinen, da es für seine Rechtstellung keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche VwGH Ro 2016/21/0008 vom 30.06.2016). Die Beschwerdeführer ist nun wieder im Besitz einer gültigen Karte für Geduldete, womit der Zweck seines Antrages auf Verlängerung der Duldungskarte vom 11.03.2019 erreicht wurde. Im Sinne eines nicht mehr vorhandenen rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung war das Verfahren somit als gegenstandslos einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W116.2218433.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.