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{'item': 'W136 2222680-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 13§ 6§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2020 GeschäftszahlW136 2222680-1 SpruchW136 2222680-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Mediatorinnen und Mediatoren

§ 13Abs. 2 des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - Ziv

MediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, zurückgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Mediatorinnen und Mediatoren

Paragraph 13, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt angeführt: Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer am 06.08.2004

§ 13Abs. 1 Ziv

MediatG [zunächst] für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediatore/innen eingetragen worden. Diese Eintragung sei für weitere zehn Jahre bis zum 06.08.2019 aufrechterhalten worden. Am 18.07.2019 habe der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung seiner Eintragung für weitere zehn Jahre beantragt.

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG könne der Mediator frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Da der spätestmögliche Termin für eine Antragstellung der 06.05.2020 gewesen sei, sei der gegenständliche Antrag verspätet und daher als unzulässig zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer am 06.08.2004

Paragraph 13, Absatz eins, ZivMediatG [zunächst] für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediatore/innen eingetragen worden. Diese Eintragung sei für weitere zehn Jahre bis zum 06.08.2019 aufrechterhalten worden. Am 18.07.2019 habe der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung seiner Eintragung für weitere zehn Jahre beantragt.

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG könne der Mediator frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Da der spätestmögliche Termin für eine Antragstellung der 06.05.2020 gewesen sei, sei der gegenständliche Antrag verspätet und daher als unzulässig zurückzuweisen.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es für die Erstreckung von Fristen nach der ZPO im Verfahrensrecht ausreichend sei, wenn ein Antrag vor Ablauf der Frist gestellt würde. Die Fristenregelung im ZivmediatG stelle daher eine Abweichung von den sonst üblichen verfahrensrechtlichen Regelungen dar weshalb eine Ausdehnung der Regelung auf Verlängerungsanträge um weitere zehn Jahre nach bereits erfolgter Eintragung für zehn Jahre nicht notwendig sei. Die Zurückweisung des Antrages sei daher überschießend und vom Gesetz nicht gedeckt. Nachdem § 13 Abs. 2 letzter Satz ZivMediatG keinen Verweis auf die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes leg. cit. enthalte, sei aus einer Wortinterpretation nicht automatisch darauf zu schließen, dass für einen solchen Verlängerungsantrag jener Zeitrahmen gelte, der für das Verlängerungsbegehren vor Ablauf der fünfjährigen Eintragungsperiode gelte.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es für die Erstreckung von Fristen nach der ZPO im Verfahrensrecht ausreichend sei, wenn ein Antrag vor Ablauf der Frist gestellt würde. Die Fristenregelung im ZivmediatG stelle daher eine Abweichung von den sonst üblichen verfahrensrechtlichen Regelungen dar weshalb eine Ausdehnung der Regelung auf Verlängerungsanträge um weitere zehn Jahre nach bereits erfolgter Eintragung für zehn Jahre nicht notwendig sei. Die Zurückweisung des Antrages sei daher überschießend und vom Gesetz nicht gedeckt. Nachdem Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz ZivMediatG keinen Verweis auf die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes leg. cit. enthalte, sei aus einer Wortinterpretation nicht automatisch darauf zu schließen, dass für einen solchen Verlängerungsantrag jener Zeitrahmen gelte, der für das Verlängerungsbegehren vor Ablauf der fünfjährigen Eintragungsperiode gelte.
  3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.08.2019 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte zur Beschwerde aus, dass Ausführungen zum Zivilverfahren wenig beachtlich seien, da gegenständlich ein Verwaltungsverfahren vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2004 für die Dauer von fünf Jahren, somit bis zum 06.08.2009 in die Liste der Mediatore/innen eingetragen, nach Ablauf wurde diese Eintragung für zehn Jahre bis zum 06.08.2019 verlängert. Im April 2015 legte der Beschwerdeführer Fortbildungsnachweise

seiner Verpflichtung im Sinne des § 20 ZivMediatG vor. Im Juli 2019 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Fortbildungsnachweise aus den Jahren 2015 bis 2019 und beantragte die Verlängerung der Eintragung in die Liste um weitere zehn Jahre.Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2004 für die Dauer von fünf Jahren, somit bis zum 06.08.2009 in die Liste der Mediatore/innen eingetragen, nach Ablauf wurde diese Eintragung für zehn Jahre bis zum 06.08.2019 verlängert. Im April 2015 legte der Beschwerdeführer Fortbildungsnachweise

seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 20, ZivMediatG vor. Im Juli 2019 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Fortbildungsnachweise aus den Jahren 2015 bis 2019 und beantragte die Verlängerung der Eintragung in die Liste um weitere zehn Jahre. Dieser sowie der oben unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und dem Beschwerdevorbingen.Dieser sowie der oben unter römisch eins. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und dem Beschwerdevorbingen. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend und unbestritten geklärt. Weiters handelt es sich gegenständlich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ohnehin nicht beantragt wurde, war daher

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 RS 4 mwN)Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend und unbestritten geklärt. Weiters handelt es sich gegenständlich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ohnehin nicht beantragt wurde, war daher

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand zu nehmen vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 RS 4 mwN) Zu A) Abweisung der Beschwerde

  1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, lautet:
  2. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, lautet: "Eintragung § 13.

(1)Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.Paragraph 13,
(1)Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(2)Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
(3)Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach § 14 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen."
(3)Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (Paragraph 20,) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach Paragraph 14, vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen."
  1. Der Beschwerdeführerin macht sinngemäß geltend, dass die in § 13 Abs. 2 erster Satz ZivMediatG angeführte Frist zur Stellung eines Antrages auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste nicht zwingend auf Anträge nach dem dritten Satz anzuwenden sei, weil der dritte Satz nicht auf den ersten Satz verweise.
  2. Der Beschwerdeführerin macht sinngemäß geltend, dass die in Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz ZivMediatG angeführte Frist zur Stellung eines Antrages auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste nicht zwingend auf Anträge nach dem dritten Satz anzuwenden sei, weil der dritte Satz nicht auf den ersten Satz verweise. Diesem Beschwerdevorbringen kommt angesichts des diesbezüglich klaren Gesetzeswortlautes des § 13 Abs. 2 ZivMediatG keine Berechtigung zu. Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass eine Anwendung der Fristenbestimmung auf weitere Verlängerungsanträge abweichend von den sonst üblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen und daher eine Zurückweisung überschießend sei, sei auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ZivMediatG verwiesen, (GP XXII RV 24), die auszugsweise wie folgt ausführen:Diesem Beschwerdevorbringen kommt angesichts des diesbezüglich klaren Gesetzeswortlautes des Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG keine Berechtigung zu. Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass eine Anwendung der Fristenbestimmung auf weitere Verlängerungsanträge abweichend von den sonst üblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen und daher eine Zurückweisung überschießend sei, sei auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ZivMediatG verwiesen, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 24), die auszugsweise wie folgt ausführen: "Zu § 13"Zu Paragraph 13 [....] Stellt der Mediator keinen (fristgerechten) Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung so ist er ohne weiteres verfahren vom Bundesminister für Justiz von der Liste zu streichen (§ 14 Abs. 2). Dies schließ nicht aus, dass der Mediator danach wieder in die Liste aufgenommen werden kann, er hat jedoch nunmehr einen Antrag nach § 11 zu stellen."[....] Stellt der Mediator keinen (fristgerechten) Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung so ist er ohne weiteres verfahren vom Bundesminister für Justiz von der Liste zu streichen (Paragraph 14, Absatz 2,). Dies schließ nicht aus, dass der Mediator danach wieder in die Liste aufgenommen werden kann, er hat jedoch nunmehr einen Antrag nach Paragraph 11, zu stellen." " Angesichts dieser Erläuterungen bleibt hinsichtlich des ohnehin klaren Gesetzeswortlautes kein Interpretations- oder Auslegungsspielraum im Sinne des Beschwerdevorbringens. Nachdem der bekämpfte Zurückweisungsbescheid keine Rechtswidrigkeit aufweist, war die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W136.2222680.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.