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{'item': 'W144 2224566-1'}

Obsah (8)Art. 32Art. 133§ 11aArt. 130Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2020 GeschäftszahlW144 2224566-1 SpruchW144 2224566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii) und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii) und Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Sierra Leone stellte am 07.03.2019 bei der österreichischen Botschaft in Dakar/Senegal (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C, Schengen, gültig für den Zeitraum 18.03.2019 bis 01.05.2019 für mehrmalige Einreise zum Aufenthalt bis zu 45 Tagen. Als Reisezweck wurde der Besuch von Familienangehörigen/Freunden angegeben. Die BF legte ihrem Antrag Folgende Unterlagen (in Kopie) bei: * EVE (elektron. Verpflichtungserklärung) des Einladers XXXX , wonach dieser € 1.668,65 netto verdient und diesem Verdienst monatlich eine Kreditrate von € 600,- und Mietkosten von € 480,- gegenüberstehen. Angemerkt wurde, dass der Einlader besachwaltet ist, er im Monat € 1.000,- bekommt und ihm davon € 400,- zum Ausgeben verbleiben. Die von ihm bewohnte Gemeindewohnung ist von seiner Mutter ( XXXX ) angemietet. Die Eingeladene sei die Verlobte des Einladers.* EVE (elektron. Verpflichtungserklärung) des Einladers römisch 40 , wonach dieser € 1.668,65 netto verdient und diesem Verdienst monatlich eine Kreditrate von € 600,- und Mietkosten von € 480,- gegenüberstehen. Angemerkt wurde, dass der Einlader besachwaltet ist, er im Monat € 1.000,- bekommt und ihm davon € 400,- zum Ausgeben verbleiben. Die von ihm bewohnte Gemeindewohnung ist von seiner Mutter ( römisch 40 ) angemietet. Die Eingeladene sei die Verlobte des Einladers. * Ticketreservierung/Reiseplan für Hin- und Rückflug Freetown - Accra - Amsterdam - Wien - Paris - Freetown (18./19.03.2019 - 18.06.2019) * Reiseversicherung " XXXX " gültig für 3 Monate innerhalb von 12 Monaten ab 20.02.2019* Reiseversicherung " römisch 40 " gültig für 3 Monate innerhalb von 12 Monaten ab 20.02.2019 * Bestätigung über den Besuch einer 3j. Ausbildung " XXXX " im

  1. Jahr, in XXXX* Bestätigung über den Besuch einer 3j. Ausbildung " römisch 40 " im
  2. Jahr, in römisch 40 * Geburtsurkunde * Strafregisterauszug * Reisepass * österr. Reispass, österr. Staatsbürgerschaftsnachweises, Personalausweis im Scheckkartenformat des Einladers * Sierr. Leon. Geburtsurkunde des Einladers * ZMR des Einladers Mit Schreiben vom 13.03.2019 wurde die BF seitens der ÖB aufgefordert, eine Stellungnahme zum Vorhalt einzubringen, dass die vom Einlader abgegebene EVE nicht tragfähig sei und sie selbst keinen Nachweis über Eigenmittel vorgelegt habe, sowie dass ihre Wiederausreise nicht gesichert erscheine, da Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestünden und keine soziale und wirtschaftliche Verwurzelung ihrer Person im Heimatland erkennbar sei. Diesen Vorhalt hat die BF am 13.03.2019 übernommen, eine schriftliche Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 15.03.2019, in welchem die BF im Wesentlichen Folgendes ausführte: Sie wolle festhalten, dass die Mittel für ihren Aufenthalt zum Teil aus eigenen Einkünften und Ersparnissen beglichen würden und alle sonstigen Aufwendungen der Einlader und dessen Mutter übernehmen würden, zu welchen eine langjährige und enge freundschaftliche Verbindung bestehe. Als Beleg dazu verweise sie nochmals auf die vorgelegten Einkommensnachweise, die schriftliche Einladung von Frau XXXX und die abgeschlossene Reiseversicherung. Es sei ihr zudem bewusst, dass ihr Aufenthalt in Österreich ausschließlich im Ausmaß des im Visum zugestandenen Zeitraumes möglich sei, und dass sie nach dem Ablauf dieses Zeitraumes aus Österreich ausreisen müsse. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt sei keinesfalls geplant und handle es sich bei Ihrer Reise um einen bloß freundschaftlichen Besuch. Ihr Rückflug sei bereits für den 18.06.2019 gebucht.Sie wolle festhalten, dass die Mittel für ihren Aufenthalt zum Teil aus eigenen Einkünften und Ersparnissen beglichen würden und alle sonstigen Aufwendungen der Einlader und dessen Mutter übernehmen würden, zu welchen eine langjährige und enge freundschaftliche Verbindung bestehe. Als Beleg dazu verweise sie nochmals auf die vorgelegten Einkommensnachweise, die schriftliche Einladung von Frau römisch 40 und die abgeschlossene Reiseversicherung. Es sei ihr zudem bewusst, dass ihr Aufenthalt in Österreich ausschließlich im Ausmaß des im Visum zugestandenen Zeitraumes möglich sei, und dass sie nach dem Ablauf dieses Zeitraumes aus Österreich ausreisen müsse. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt sei keinesfalls geplant und handle es sich bei Ihrer Reise um einen bloß freundschaftlichen Besuch. Ihr Rückflug sei bereits für den 18.06.2019 gebucht. Unter einem legte die BF nachstehende Unterlagen vor: * befristeter Dienstvertrag des Einladers * Sozialversicherungsauszug, wonach der Einlader seit August 2015 40 Stunden pro Woche arbeite, sowie Abrechnungsbelege für Nov. 2018 (Auszahlung €1.471,84) u. Dez. 2018 (€1.490,87) und Jänner 2019 (€1.422,96) des Einladers. * Bankauszug " XXXX , XXXX " der BF, Balance zum 31.12.2018: 20.041.525,95 SLL/Sierra-Leonischer Leone (= € 1.851,50 zum 03.03.2020)* Bankauszug " römisch 40 , römisch 40 " der BF, Balance zum 31.12.2018: 20.041.525,95 SLL/Sierra-Leonischer Leone (= € 1.851,50 zum 03.03.2020) Mit Bescheid vom 21.03.2019, ohne Zahlenbezeichnung, von der BF übernommen und damit zugestellt am 25.03.2019, verweigerte die ÖB das beantrage Visum mit der Begründung, dass * die BF nicht in Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts-oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, indem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen, sowie dass * ihre Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen nicht festgestellt werden habe können. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 12.04.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In inhaltlicher Hinsicht führte die BF aus, dass sie die Kosten für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zum Teil aus eigenen Einkünften und Ersparnissen bestreite und zum anderen sich der Einlader und dessen Mutter verpflichtet hätten, für diese Aufwendungen aufzukommen. Es bestehe eine langjährige freundschaftliche Verbindung, die BF habe den Vater der Mutter des Einladers während und nach dem Bürgerkrieg in Sierra Leone betreut. Als Dank dafür werde ihr nunmehr ein Urlaub in Österreich ermöglicht. Der Einlader habe ein Nettogehalt von rund € €1.400,- 14x jährlich und er verfüge über Ersparnisse auf einem Wertpapierdepot von €9.000,-, zudem verfüge der Einlader über €3.000,- auf seinem Girokonto. Der Einlader sei im Einvernehmen mit seinem Erwachsenenvertreter einverstanden, die Kosten des Aufenthaltes der BF in Österreich zu finanzieren, eine entsprechende Erklärung liege der Beschwerde bei. Hinzu komme, dass auch die Mutter des Einladers sich bereit erklärt habe, die Kosten zu übernehmen. Hinsichtlich der Vermutung eines fehlenden Rückreisewillens, sei darauf hinzuweisen, dass bereits aus den vorgelegten Tickets ersichtlich sei, dass die Rückreise finanziert sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF nicht in ihr Heimatland zurückreisen sollte, zumal sie in ihrer Heimat eingebunden sei, ihre gesamte Familie dort lebe und sie dort eine Ausbildung abgeschlossen habe und noch entsprechende Fortbildungen besuche. Der Beschwerde beigeschlossenen waren * eine Erklärung des rechtsfreundlichen Vertreters der BF in seiner Eigenschaft als Erwachsenenvertreter für den Einlader, mit welcher er bestätigte, dass eine Kostentragung für den Besuch der BF problemlos möglich sei, zudem * eine Erklärung der Mutter des Einladers, wonach die BF im Rahmen ihres Österreich Besuchs bei ihr wohnen könne, sowie * eine Finanzübersicht betreffend den Einlader, aus welchem sich die vom Rechtsvertreter ins Treffen geführten Beträge ergeben. Nach weiteren Vorhalt/Verbesserungsauftrag der ÖB, im Rahmen der Beschwerde übermittelte Unterlagen in deutscher Sprache einzubringen, wurde diesem Auftrag seitens der BF mit 02.05.2019 entsprochen. Im Akt der ÖB findet sich das Konzept einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, die jedoch weder unterfertigt noch zugestellt worden ist.Im Akt der ÖB findet sich das Konzept einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, die jedoch weder unterfertigt noch zugestellt worden ist. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.10-2019 wurde am 21.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Weiters wird festgestellt, dass die BF laut ihren Angaben im Visa-Antragsformular ein Visum für 45 Tage von 18.03.2019 bis 01.05.2019 beantragte, jedoch ihren Rückflug für 18.06.2019 buchte. Die BF ging im Heimatland keiner Beschäftigung nach, sondern war Studentin, eine Verwurzelung der BF im Heimatland ist nicht erkennbar. Der Einlader bezeichnete die BF in der EVE als seine "Verlobte", während die BF hingegen angab, dass der Besuch "bloß freundschaftlich" sei. Der Einlader bringt monatlich netto durchschnittlich € 1.461,89 ins Verdienen, plus Sonderzahlungen laut EVE somit monatlich € 1.668,
  3. Dem stehen eine Kreditbelastung von monatlich € 600,- sowie Mietkosten von monatlich € 480,- gegenüber. Eine tragfähige Verpflichtungserklärung (EVE) des Einladers XXXX für die BF liegt damit nicht vor; dessen Mutter hat keine EVE abgegeben.Eine tragfähige Verpflichtungserklärung (EVE) des Einladers römisch 40 für die BF liegt damit nicht vor; dessen Mutter hat keine EVE abgegeben. Die BF hatte zum 31.12.2018 ein Bankguthaben von umgerechnet € 1.851,- bei einer sierra-leonesischen Bank. 2.) Beweiswürdigung: Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB. Die Feststellung, dass die BF keiner Beschäftigung nachging ergibt sich daraus, dass die Felder "Punkte
  4. (derzeitige berufliche Tätigkeit) und
  5. (Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers)" im Antragsformular, ohne entsprechende Berufsangaben geblieben sind bzw. "Student" vermerkt war. Die Feststellung zu den finanziellen Mitteln ergeben sich aus den erstinstanzlich dargelegten Beweismitteln, wie eigener Kontoauszug der BF und Abrechnungsbelege des Einladers bzw. dessen Angaben in der EVE. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF und ihrer mangelnden Verwurzelung in Sierra Leone ergeben sich aus dem Umstand, dass sie eine derartige Verwurzelung mit dem alleinigen Hinweis auf eine 3-jährige Ausbildung in einer Reise- und Tourismus-Schule nicht plausibel gemacht hat, zumal sie erstinstanzlich weder eine familiäre Verbundenheit im Heimatland dargetan hat, noch Arbeit noch Einkommen hatte. Insgesamt betrachtet ist daher nicht erkennbar, dass die BF im Heimatland verwurzelt wäre. Es wird nicht verkannt, dass die BF im Laufe des Verfahrens, konkret nach Zustellung des angefochtenen Bescheids, detailliertere Angaben zur finanziellen Situation des Einladers erstattet, sowie auch familiäre Anknüpfungspunkte vorgebracht hat, doch besteht in Visaverfahren

§ 11aAbs.

2 FPG ein Neuerungsverbot, sodass die Feststellungen allein auf den erstinstanzlich dargelegten Umständen gründen und neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben müssen.Es wird nicht verkannt, dass die BF im Laufe des Verfahrens, konkret nach Zustellung des angefochtenen Bescheids, detailliertere Angaben zur finanziellen Situation des Einladers erstattet, sowie auch familiäre Anknüpfungspunkte vorgebracht hat, doch besteht in Visaverfahren

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ein Neuerungsverbot, sodass die Feststellungen allein auf den erstinstanzlich dargelegten Umständen gründen und neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben müssen. 3.) Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: "§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: "Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ ... ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ ... ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ]" Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde:

Art. 32Abs.

1 lit. a iii) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der BF nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera a, iii) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der BF nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die vorliegende Verpflichtungserklärung nicht tragfähig, da das verfügbare Einkommen des Verpflichteten (etwa €1.669,-) angesichts seiner Miet- und Kreditbelastungen (insgesamt € 1.080,-), die abzuziehen sind, nicht einmal ansatzweise an einen mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz 2019 vergleichbaren Betrag für ein 2 Personen im gemeinsamen Haushalt (ca. €1.399,-), der nach der Judikatur als Orientierung zu betrachten ist, herankommt. Die Eigenmittel der BF mit ca. € 1.850,- erscheinen angesichts des Umstandes, dass sie einen Reiseplan vorgelegt hat, der einen Hinflug nach Österreich am 18.03.2019 und einen geplanten Rückflug vom 18.06.2019 beinhaltet ebenfalls nicht tragfähig, da für einen 3-monatigen Aufenthalt ein Betrag von etwa € 2.800,- (= ca. 3x € 933,- als vergleichbare Orientierung für Alleinstehende) notwendig wären, wobei die zusätzlichen Reisekosten noch gar nicht berücksichtigt sind. Damit hat die BF keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist einem Antragsteller ein Visum dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel [ ... oder] an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist einem Antragsteller ein Visum dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel [ ... oder] an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Zum einen fällt auf, dass die BF im Antragsformular ein geplantes Rückreisedatum mit 01.05.2019 angegeben hat, während sie hingegen in den Unterlagen zum Antrag einen Reiseplan vorgelegt hat, der einen Rückflug am 18.06.2019 ausweist, sodass bereits evident ist, dass das antragsgemäße Rückreisereisedatum 01.05.2019 nicht stimmig ist. Zum anderen hat die BF erstinstanzlich nicht dargelegt, dass sie im Heimatland in sozialer/familiärer Hinsicht verwurzelt wäre und hat der Einlader die BF in seiner EVE als seine "Verlobte" bezeichnet, sodass insgesamt im Rahmen einer Risikobewertung bezüglich einer rechtswidrigen Einwanderung nicht unwahrscheinlich erscheint, dass die BF nach Einreise ins Bundesgebiet nicht wieder vor Ablauf des Visums in ihr Heimatland zurückkehren würde. Ihr Einwand, dass bereits aufgrund des Rückflugtickets dargetan sei, dass sie rechtzeitig wieder ins Heimatland zurückkehren werde, vermag bei einer Zusammenschau der Umstände nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantrage Visum seitens der ÖB zu Recht gem. Art. 32 Abs. 1 lit a iii) und lit. b Visakodex mangels gesicherter Wiederausreise sowie mangels ausreichender finanzieller Mittel der BF verweigert und war die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantrage Visum seitens der ÖB zu Recht gem. Artikel 32, Absatz eins, Litera a, iii) und Litera b, Visakodex mangels gesicherter Wiederausreise sowie mangels ausreichender finanzieller Mittel der BF verweigert und war die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung und unter Außerachtlassung der im Beschwerdeverfahren neuen Tatsachen und Beweise durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung und unter Außerachtlassung der im Beschwerdeverfahren neuen Tatsachen und Beweise durchzuführen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W144.2224566.1.00

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