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{'item': 'W194 2146323-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2020 GeschäftszahlW194 2146323-1 SpruchW194 2146323-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch

Richterin Dr. Daniela SABETZER über

Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch

ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch

Richterin Dr. Daniela SABETZER über

Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch

ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I.

Beschwerde gegen

Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Beschwerde gegen

Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen. II.

Beschwerde gegen Spruchpunkt III. - soweit sie sich gegen

Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 richtet - wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt III. zu lauten hat:römisch zwei.

Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. - soweit sie sich gegen

Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 richtet - wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' wird XXXX nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' wird römisch 40 nicht erteilt." III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. - soweit sie sich gegen

Erlassung einer Rückkehrentscheidung und

Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung richtet - sowie gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt IV. zu lauten hat:römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. - soweit sie sich gegen

Erlassung einer Rückkehrentscheidung und

Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung richtet - sowie gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "Eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX ist auf Dauer unzulässig."Eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 ist auf Dauer unzulässig. XXXX wird der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus' erteilt."römisch 40 wird der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus' erteilt." IV. Spruchpunkt V. wird ersatzlos behoben.römisch vier. Spruchpunkt römisch fünf. wird ersatzlos behoben. B)

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 03.06.2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und seinem XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.06.2016 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 03.06.2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und seinem römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.06.2016 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  3. Am 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

  1. Am 17.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2017 wies

belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.),

Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) und er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.06.2016 verloren habe (Spruchpunkt V.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2017 wies

belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.) und er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.06.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte

belangte Behörde ua. aus, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage für sich glaubhaft habe machen können. Seine Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Es bestehe für ihn eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul. 5. Mit Verfahrensanordnung stellte

belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite. 6. Gegen

sen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.01.2017 durch seinen Rechtsberater Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass

belangte Behörde mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen habe und zu berücksichtigen sei, dass ein im gleichen Berufsfeld tätiger Bekannter des Beschwerdeführers in Afghanistan zwischenzeitig ermordet worden sei. 7.

belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 31.01.2017 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.

  1. Am XXXX wurde der XXXX des Beschwerdeführers XXXX ( XXXX ) in Österreich geboren; am XXXX stellte der Beschwerdeführer für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am römisch 40 wurde der römisch 40 des Beschwerdeführers römisch 40 ( römisch 40 ) in Österreich geboren; am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 wurde

gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 zugewiesen. 10. Mit Schreiben vom 27.06.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Ladung zur Verhandlung sowie

im Beschwerdefall vorläufig als relevant erachteten Berichte zur Lage in Afghanistan. 11. Am 14.08.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für

Sprache Dari beigezogen wurde.

belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zu seinem bisherigen Leben, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich befragt. In der Verhandlung wurde auch

Ehefrau des Beschwerdeführers befragt.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019, W194 2146321-1/10E, W194 2146329-1/8E und W194 2161804-1/9E, wurde der Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Am 30.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und der ein Dolmetscher für

Sprache Dari beigezogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung weitergehend zu seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich befragt. Er legte zudem weitere Unterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Beschwerdeführer: 1.1.
  3. Zu seiner Person: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. 1.1.
  4. Zur seinem Leben und seiner Familie in Österreich: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit dem Jahr XXXX verheiratet. Sie sind

Eltern und

gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Kinder XXXXDer Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit dem Jahr römisch 40 verheiratet. Sie sind

Eltern und

gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Kinder römisch 40 Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein ältester XXXX verließen am XXXX Afghanistan. Am 03.06.2016 stellte der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für sich und den älteren Sohn Anträge auf internationalen Schutz. Der XXXX des Beschwerdeführers kam in Österreich zur Welt.Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein ältester römisch 40 verließen am römisch 40 Afghanistan. Am 03.06.2016 stellte der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für sich und den älteren Sohn Anträge auf internationalen Schutz. Der römisch 40 des Beschwerdeführers kam in Österreich zur Welt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019 aufgrund ihrer westlichen Gesinnung der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Den Kindern des Beschwerdeführers wurde mit

sem Erkenntnis im Familienverfahren ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers leidet unter XXXX und einer XXXX . Er ist in Österreich in regelmäßiger ärztlicher und therapeutischer Behandlung.Der ältere Sohn des Beschwerdeführers leidet unter römisch 40 und einer römisch 40 . Er ist in Österreich in regelmäßiger ärztlicher und therapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Eheschließung stets in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau bzw. seit der Geburt seiner Söhne auch mit seinen beiden Söhnen. Der Beschwerdeführer nimmt gemeinsam mit seiner Ehefrau

persönliche Fürsorge und

Erziehung seiner beiden Söhne wahr. Es besteht zu seiner Ehefrau und zu seinen Söhnen ein sehr enges Band; insbesondere ist

Bindung des Beschwerdeführers XXXX besonders intensiv.

ser wird täglich vom Beschwerdeführer XXXX gebracht.Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Eheschließung stets in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau bzw. seit der Geburt seiner Söhne auch mit seinen beiden Söhnen. Der Beschwerdeführer nimmt gemeinsam mit seiner Ehefrau

persönliche Fürsorge und

Erziehung seiner beiden Söhne wahr. Es besteht zu seiner Ehefrau und zu seinen Söhnen ein sehr enges Band; insbesondere ist

Bindung des Beschwerdeführers römisch 40 besonders intensiv.

ser wird täglich vom Beschwerdeführer römisch 40 gebracht. Der Beschwerdeführer nimmt derzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und trägt insoweit zum Einkommen seiner Familie bei. Er plant, sobald es ihm erlaubt ist, arbeiten zu gehen und legt dazu

Jobzusage vom 05.06.2018 vor. Im Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer bei der XXXX um Aufnahme für XXXX , jedoch wurde seinem Ansuchen auf Aufnahme aufgrund der fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer absolvierte am 07.06.2017

ÖSD-Prüfung auf der Stufe A1 und am 27.09.2017

ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A2; im Jahr 2019 besuchte der Beschwerdeführer regelmäßig Deutschkurse auf dem Niveau B1 und B2, einen Englischkurs und das Sprachencafé.Der Beschwerdeführer nimmt derzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und trägt insoweit zum Einkommen seiner Familie bei. Er plant, sobald es ihm erlaubt ist, arbeiten zu gehen und legt dazu

Jobzusage vom 05.06.2018 vor. Im Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer bei der römisch 40 um Aufnahme für römisch 40 , jedoch wurde seinem Ansuchen auf Aufnahme aufgrund der fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer absolvierte am 07.06.2017

ÖSD-Prüfung auf der Stufe A1 und am 27.09.2017

ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A2; im Jahr 2019 besuchte der Beschwerdeführer regelmäßig Deutschkurse auf dem Niveau B1 und B2, einen Englischkurs und das Sprachencafé. 1.1.3. Zu seiner Verurteilung in Österreich: Am 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund XXXX vom zuständigen Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil wurde am 17.09.2016 rechtskräftig.Am 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund römisch 40 vom zuständigen Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil wurde am 17.09.2016 rechtskräftig. Bei

ser Verurteilung wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet. 1.1.4. Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan: Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft, noch war er dort inhaftiert. Im Jahr 2012 war der Beschwerdeführer in Afghanistan als XXXX beteiligt, welche gegen

Interessen der Taliban errichtet wurde; von 2014 bis 2015 war XXXX - entgegen den Interessen der Taliban - mit der XXXX beauftragt.Im Jahr 2012 war der Beschwerdeführer in Afghanistan als römisch 40 beteiligt, welche gegen

Interessen der Taliban errichtet wurde; von 2014 bis 2015 war römisch 40 - entgegen den Interessen der Taliban - mit der römisch 40 beauftragt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als XXXX konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohungen durch

Taliban oder von den Taliban konkret ihm gegenüber gerichteten Eingriffen in seine physische Integrität ausgesetzt war.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als römisch 40 konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohungen durch

Taliban oder von den Taliban konkret ihm gegenüber gerichteten Eingriffen in seine physische Integrität ausgesetzt war. Es kann weiters nicht

Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan physischer oder psychischer Gewalt, Strafverfolgung oder anderen erheblichen Eingriffen durch staatliche Organe oder Private, speziell Bedrohungen durch

Taliban in der Provinz XXXX , sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, ausgesetzt war.Es kann weiters nicht

Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan physischer oder psychischer Gewalt, Strafverfolgung oder anderen erheblichen Eingriffen durch staatliche Organe oder Private, speziell Bedrohungen durch

Taliban in der Provinz römisch 40 , sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, ausgesetzt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in

Städte Herat oder Mazar-e-Sharif, derartige Bedrohungen zu erwarten hätte bzw. aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX eine besondere Gefährdung seiner Person besteht bzw. bestehen könnte.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in

Städte Herat oder Mazar-e-Sharif, derartige Bedrohungen zu erwarten hätte bzw. aufgrund seiner Tätigkeit als römisch 40 eine besondere Gefährdung seiner Person besteht bzw. bestehen könnte. 1.1.5. Zu seinen Rückkehrmöglichkeiten nach Afghanistan: Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX , ist dort aufgewachsen und lebte dort gemeinsam mit seiner Ehefrau und XXXX . Zudem war der Beschwerdeführer XXXX Jahre in Mazar-e-Sharif und XXXX wohnhaft.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz römisch 40 , ist dort aufgewachsen und lebte dort gemeinsam mit seiner Ehefrau und römisch 40 . Zudem war der Beschwerdeführer römisch 40 Jahre in Mazar-e-Sharif und römisch 40 wohnhaft. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan ca. XXXX Jahre

Schule, studierte in weiterer Folge XXXX und schloss im Jahr XXXX erfolgreich sein Studium ab. Danach ging der Beschwerdeführer der Tätigkeit als XXXX für diverse staatliche und private Organisationen nach und arbeitete für XXXX . Nach diversen Tätigkeiten als XXXX gründete der Beschwerdeführer ein XXXX ; er erhielt Aufträge sowohl von nicht staatlichen Unternehmen als auch von der Regierung bzw. vom Ministerium.Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan ca. römisch 40 Jahre

Schule, studierte in weiterer Folge römisch 40 und schloss im Jahr römisch 40 erfolgreich sein Studium ab. Danach ging der Beschwerdeführer der Tätigkeit als römisch 40 für diverse staatliche und private Organisationen nach und arbeitete für römisch 40 . Nach diversen Tätigkeiten als römisch 40 gründete der Beschwerdeführer ein römisch 40 ; er erhielt Aufträge sowohl von nicht staatlichen Unternehmen als auch von der Regierung bzw. vom Ministerium.

Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari; er spricht zudem Englisch und ein wenig Paschtu. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben; seine Mutter lebt mit drei Schwestern des Beschwerdeführers in Pakistan. Drei weitere Schwestern des Beschwerdeführers sind in XXXX wohnhaft. Zwei Brüder des Beschwerdeführers wohnen ebenfalls in Pakistan, einer lebt im Iran. Der Beschwerdeführer unterhält ein bis zwei Mal im Monat Kontakt zu seiner Mutter und seinen Schwestern in Pakistan.Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben; seine Mutter lebt mit drei Schwestern des Beschwerdeführers in Pakistan. Drei weitere Schwestern des Beschwerdeführers sind in römisch 40 wohnhaft. Zwei Brüder des Beschwerdeführers wohnen ebenfalls in Pakistan, einer lebt im Iran. Der Beschwerdeführer unterhält ein bis zwei Mal im Monat Kontakt zu seiner Mutter und seinen Schwestern in Pakistan. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt

ser Entscheidung XXXX alt. Er ist - abgesehen von XXXX - gesund und arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt

ser Entscheidung römisch 40 alt. Er ist - abgesehen von römisch 40 - gesund und arbeitsfähig. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist der Schutz des Beschwerdeführers gewährleistet, und es kann ihm ein Aufenthalt dort, insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat-Stadt, zugemutet werden. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich in einer der beiden Städte eine Existenzgrundlage aufzubauen, eine Unterkunft zu finden und sich selbst zu erhalten. 1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: * EASO Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019 * UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 * Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif, ACCORD, 27.06.2019 1.2.1.

Provinzen Balkh und Herat: 1.2.1.1. Balkh (Provinzhauptstadt: Mazar-e Sharif; aus: EASO Country Guidance): "Balkh province is situated in the northern part of Afghanistan, sharing an international border with Uzbekistan, Turkmenistan and Tajikistan, and bordering Kunduz, Baghlan, Samangan, Sar-e Pul, and Jawzjan. It consists of 15 districts. The provincial capital is Mazar-e Sharif."Balkh province is situated in the northern part of Afghanistan, sharing an international border with Uzbekistan, Turkmenistan and Tajikistan, and bordering Kunduz, Baghlan, Samangan, Sar-e Pul, and Jawzjan. römisch eins t consists of 15 districts. The provincial capital is Mazar-e Sharif. The monopoly on power in Balkh was long held by the former warlord Atta Mohammed Noor, who later became governor of Balkh but who resigned in December 2017 following a dispute with President Ghani. The majority of districts in Balkh are categorised by the LWJ as under government control or undetermined, with two districts categorised as contested and one district categorised as under Taliban control. According to GIM, 131 incidents related to insurgents were reported in the period of January 2018 - February 2019 (average of 2.2 incidents per week). While Balkh is reportedly one of Afghanistan's most stable provinces, anti-government elements are active in the province and security incidents have been reported in 2018 and early 2019. Taliban fighters have attacked ALP personnel, members of pro-government militias, and security posts in the districts of Sholgareh, Chahrbulak, Chemtal, and Dawlatabad throughout 2018 and early 2019. The ANSF conducted several clearing operations in Balkh. Furthermore, the US air force carried out an airstrike in Charbulak district in April 2018. Other examples of incidents include a roadside bomb blast in Sholgareh district, kidnapping of travellers by the Taliban, abduction and killing of polling observers. UNAMA documented 227 civilian casualties (85 deaths and 142 injured) in 2018, representing 16 civilian victims per 100 000 inhabitants. This is an increase of 76 % compared to 2017. 99 civilian casualties were caused by ground engagements in Balkh province, which is a 296 % increase compared to 2017. The leading causes for the civilian casualties were ground engagements, followed by (non-suicide) IEDs and targeted killings. In the period 1 January 2018 - 28 February 2019, 1 218 persons were displaced from the province of Balkh, all of them within the province itself. In the same period, 17 539 persons were displaced to Balkh province, mainly from the provinces of Faryab and Sar-e-Pul. In the map depicting conflict severity in 2018, UNOCHA places the districts Chemtal, Charbulak, Balkh and Mazar-e Sharif in the second highest category. The remaining districts are placed the lower categories. Focus on the provincial capital: Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif is the provincial capital of Balkh. Its population is officially reported to be 454 457. Dubbed a 'Silk Route crossroad', Balkh - and more specifically Mazar-e Sharif - is an import/export hub, as well as a regional trading centre. An airport with scheduled passenger services to national and international destinations is located in Mazar-e Sharif. The resignation of Atta Mohammed Noor as governor of Balkh in December 2017 reportedly led to an increase in criminal activities such as armed robberies, murder, clashes, and kidnapping in Mazar-e Sharif. The district of the capital city is categorised as under government control by LWJ. In the period 1 January 2018 - 28 February 2019, no conflict-related displacement was reported from Mazar-e Sharif; and 3 108 persons were displaced to the city. UNOCHA places the district Mazar-e Sharif in the second highest category of conflict severity. Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the province of Balkh, however not at a high level and, accordingly, a higher level of individual elements is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(

  1. c)QD. In the provincial capital of Mazar-e Sharif, indiscriminate violence is taking place at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(
  2. c)QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations." 1.2.1.2. Herat (Provinzhauptstadt: Herat-Stadt; aus: EASO Country Guidance): "The province of Herat is located in the west of Afghanistan and is divided in 20 districts, including four temporary districts. It borders with Badghis, Ghor, Farah, and shares an international border with Iran and Turkmenistan. The provincial capital of Herat is Herat City. The province is connected to other major cities by the Ring Road."The province of Herat is located in the west of Afghanistan and is divided in 20 districts, including four temporary districts. römisch eins t borders with Badghis, Ghor, Farah, and shares an international border with Iran and Turkmenistan. The provincial capital of Herat is Herat City. The province is connected to other major cities by the Ring Road. It is reported that Herat has been among the relatively calm provinces in the west of Afghanistan, but the Taliban militants are active in some of its remote districts and in the capital, and often attempt to carry out terrorist-related activities. The ISKP is also active in the provincial capital.römisch eins t is reported that Herat has been among the relatively calm provinces in the west of Afghanistan, but the Taliban militants are active in some of its remote districts and in the capital, and often attempt to carry out terrorist-related activities. The ISKP is also active in the provincial capital. According to LWJ, seven of the districts of Herat are contested, while the other districts are categorised as under government control. According to GIM, 175 incidents related to insurgents were reported in the period of January 2018 - February 2019 (average of 2.9 incidents per week). Examples of incidents include clashes between the Taliban and government forces in the districts of Zawal, Guzra and Shindand; Taliban leaders were killed in two separate drone strikes in the districts of Farsi and Zawal. Attacks on Shia religious figures and sites have reportedly increased in Herat since 2016. Furthermore, bombings were reported in Gulran district and Shindand district, killing civilians. Shindand is allegedly the most volatile district of Herat, witnessing violent clashes between rival Taliban factions, as well as between the mainstream Taliban and pro-government forces. UNAMA documented 259 civilian casualties (95 deaths and 164 injured) in 2018, representing 13 civilian victims per 100 000 inhabitants. This is a decrease of 48 % compared to 2017. The leading causes for the civilian casualties were (non-suicide) IEDs, followed by ground engagements and targeted killings. In the period 1 January 2018 - 28 February 2019, 669 persons were displaced from the province of Herat, mainly within the province itself. In the same period, 7 040 persons were displaced to the province of Herat. It was reported that in 2018, Herat province hosted the 'the highest number of IDPs and returnees nationwide - more than 200 000.In the period 1 January 2018 - 28 February 2019, 669 persons were displaced from the province of Herat, mainly within the province itself. In the same period, 7 040 persons were displaced to the province of Herat. römisch eins t was reported that in 2018, Herat province hosted the 'the highest number of IDPs and returnees nationwide - more than 200 000. In the map depicting conflict severity in 2018, UNOCHA places the district of Shindand (together with the temporary districts formerly part of Shindand) in the highest category, and the district of Herat in the second highest category. The remaining districts fall in the lower categories. Further impact on the civilian population includes, for example, an upsurge of criminality in the district of Nizam-e Shadid and in the provincial capital, as well as the interference with public services, reportedly with the exception of healthcare, by the Taliban in Obe district. Focus on the provincial capital: Herat City Herat City is the provincial capital of Herat. Its population is officially reported to be 506 896. An airport with scheduled passenger services to national and international destinations is located in the vicinity of the city. According to LWJ, Herat City is categorised as under government control. There are reported activities of the Taliban and ISKP. Examples of incidents include attacks by the ISKP near mosques, killing and injuring civilians, in particular against the Shia. The Taliban are allegedly also active in the city, causing casualties among security force members, as well as civilians. In the period 1 January 2018 - 28 February 2019, 5 663 persons were displaced to the district of Herat in conflict-related displacement. In August 2018, 12 000 displaced families were reportedly settled in Herat City, mainly in the west of provincial capital. UNOCHA places the conflict severity for the district of Herat in the second highest category. Further impact on the civilian population includes, for example, an upsurge of criminality in Herat City. Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the province of Herat, however not at a high level and, accordingly, a higher level of individual elements is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(
  3. c)QD. In the provincial capital of Herat City, indiscriminate violence is taking place at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(
  4. c)QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations." 1.2.1.3. Zur Nahrungsmittelversorgung in Herat und Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni bis September 2019 (aus: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif): Nach den Karten zur Ernährungssicherheit für Afghanistan befindet sich

Stadt Herat in der zweithöchsten Stufe des von FEWS NET verwendeten Klassifizierungssystems. Masar-e Scharif befindet sich im selben Zeitraum in Phase 1 des Klassifizierungssystems. (FEWS NET, 25. Juli 2019 (http://fews.net/central-asia/afghanistan)). In Phase 1, auch "minimal" genannt, sind

Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2, auch "Stressed" genannt, weisen Haushalte einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. 1.2.2. Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative: 1.2.2.1. Aus den UNHCR-RICHTLINIEN: "Vor

sem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn

Person Zugang zu (

  1. i)Unterkunft, (
  2. ii)grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt,

einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn

Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass

se willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen.

einzige Ausnahme von

sem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne

oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar.

se Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben,

notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und

unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen." 1.2.2.

  1. Aus: EASO Country Guidance: "Reasonableness to settle [...] Individual circumstances In addition to the general situation in the area of potential IPA, the assessment whether it is reasonable for the applicant to settle in that part of the country should take into account the individual circumstances of the applicant, such as age, gender, ethnicity, religion, health condition, social and educational background, family and social ties, language, etc. The individual considerations could relate to certain vulnerabilities of the applicant as well as to available coping mechanisms which would have an impact on his or her personal circumstances and determine to what extent it would be reasonable for the applicant to settle in a particular area. Please note that this is a non-exhaustive list: * Age [Key socio-economic indicators 2019, 7]: Young age as well as elderly age could significantly limit the applicant's access to means of subsistence such as through employment, making him or her dependent on other providers. Therefore, this element should be seen in conjunction with the available support by family or a broader support network. In case of children, the best interests of the child shall be a primary consideration, for example, with regard to access to basic education. Afghanistan's education system has been described as overwhelmed, particularly due to the increased displacement, with most schools overcrowded and insufficiently resourced. Factors such as residence, gender, disability status and poverty affect access to education. There have been limitations in the access to education for IDPs and undocumented refugee returnees. Education facilities are present in the cities. * Gender [Key socio-economic indicators 2019, 2.3]: Women and girls in Afghanistan may be subjected to discriminatory restrictions and may need the support of a male family member or chaperone in order to access different services and to exercise certain rights. Therefore, the gender of the applicant should be taken into account when considering reasonableness in conjunction with their family status and available support. * State of health (illness or disabilities) [Key socio-economic indicators 2019, 8]: Access to healthcare is strained in the three cities, making the health status of the applicant an important consideration when assessing the reasonableness of IPA for those who require medical treatment, also taking into account that their state of health may affect their ability to work and travel. For those with disabilities, access to basic subsistence such as through employment would be further limited. * Ethnicity and linguistic background [Security situation 2019, 2.1.1, 2.5.1, 2.13.1]: While parts of Afghanistan are ethnically homogenous, different ethnicities are present in the cities of Kabul, Herat and Mazar-e Sharif. Kabul is a 'melting pot' for various ethnicities and linguistic groups, each of them settled in specific places. In Herat province. Pashtuns, Tajiks, Hazara, Turkmen, Uzbeks and Aimaqs are the main ethnic groups. Balkh is an ethnically diverse province. It is inhabited by Pashtun, Uzbek, Hazara, Tajik, Turkmen, Aimaq, Baloch, Arab, and Sunni Hazara (Kawshi) communities. In these cities, the knowledge of Dari or Pashtu is generally considered sufficient and the linguistic background of the applicant would not be a determinative factor.* Ethnicity and linguistic background [Security situation 2019, 2.1.1, 2.5.1, 2.13.1]: While parts of Afghanistan are ethnically homogenous, different ethnicities are present in the cities of Kabul, Herat and Mazar-e Sharif. Kabul is a 'melting pot' for various ethnicities and linguistic groups, each of them settled in specific places. In Herat province. Pashtuns, Tajiks, Hazara, Turkmen, Uzbeks and Aimaqs are the main ethnic groups. Balkh is an ethnically diverse province. römisch eins t is inhabited by Pashtun, Uzbek, Hazara, Tajik, Turkmen, Aimaq, Baloch, Arab, and Sunni Hazara (Kawshi) communities. In these cities, the knowledge of Dari or Pashtu is generally considered sufficient and the linguistic background of the applicant would not be a determinative factor. * Religion [Society-based targeting, 2]: Being part of a religious minority (e.g. Sikhs, Hindu or other religions) should be taken into account for IPA in the three cities, as members of those religious minorities may face discrimination due to religious belief, making it difficult for them to access basic means of subsistence such as through employment. * Documentation [Key socio-economic indicators 2019, 2.2]: The most important identification document in Afghanistan is called tazkera. A tazkera is formally required to access a range of public services, such as education, employment, healthcare, and official loans provided by a bank. It is also formally required for the issuance of housing, land and property certificates and title deeds.* Documentation [Key socio-economic indicators 2019, 2.2]: The most important identification document in Afghanistan is called tazkera. A tazkera is formally required to access a range of public services, such as education, employment, healthcare, and official loans provided by a bank. römisch eins t is also formally required for the issuance of housing, land and property certificates and title deeds. * Local knowledge: Having lived in Afghanistan and/or being familiar with the societal norms is an important factor to take into account when assessing the reasonableness of IPA. Experience of having lived in an urban environment or, especially, in the respective city, could assist the applicant in settling there. Such experience may include, for example, having lived in the city for work or education, or having travelled to the city before. * Professional and educational background and financial means: The background of the applicant, their level of education and available financial means can be taken into account when assessing the reasonableness of IPA and in particular the access of the applicant to means of basic subsistence. * Support network [Networks]: A support network can be the family network, not restricted to the core family, but also including the extended family, and/or a social network, in particular: friends, employers, classmates, members of the same clan, especially when there is a certain point of contact, etc., taking into account their willingness and ability to assist the person in accessing basic subsistence. Special consideration should be given in the case of individuals who lived abroad for a long period of time and who have no relatives in the three cities, as they may often lack the necessary support network. It should be noted that these factors would often intersect in the case of the particular applicant, leading to different conclusions on the reasonableness of IPA. In some cases, more than one element of vulnerability would confirm a conclusion that IPA is not reasonable for the particular applicant (e.g. unaccompanied child with no support network), while in other cases, they would balance each other (e.g. IPA may be reasonable for a married couple with available financial means or a support network in one of the cities).römisch eins t should be noted that these factors would often intersect in the case of the particular applicant, leading to different conclusions on the reasonableness of IPA. In some cases, more than one element of vulnerability would confirm a conclusion that IPA is not reasonable for the particular applicant (e.g. unaccompanied child with no support network), while in other cases, they would balance each other (e.g. IPA may be reasonable for a married couple with available financial means or a support network in one of the cities). [...] Single able-bodied men Although the situation related to settling in the cities of Kabul, Herat and Mazar-e Sharif entails certain hardships, IPA may be reasonable for single able-bodied men, taking into account their individual circumstances. The following can in particular be taken into account: age, gender, family status, state of health, professional and educational background and financial means, local knowledge, support network, etc. *For applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time see separate conclusion below. [...] Applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time Afghan nationals who resided outside of the country over a prolonged period of time may lack essential local knowledge necessary for accessing basic subsistence means and basic services. An existing support network could also provide the applicant with such local knowledge. The background of the applicant, including their educational and professional experience and connections, as well as previous experience of living on their own outside Afghanistan, could be relevant considerations. For applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time, IPA may not be reasonable if they do not have a support network which would assist them in accessing means of basic subsistence." 1.2.
  2. Hazara und Schiiten (aus: EASO Country Guidance Afghanistan): "a. Individuals of Hazara ethnicity This profile includes people who belong to the Hazara ethnicity. Mostly, persons of Hazara ethnicity are of Shia religion and the two profiles should be read in conjunction. The majority of the Hazara population inhabits the Hazarajat. Hazara are also well represented in most cities, including Kabul. The Hazara ethnicity can usually be recognised by their physical appearance. COI summary Since the fall of the Taliban regime, the Hazara have improved their position in society and the Afghan Constitution includes the Hazara as one of the people that comprise the nation of Afghanistan [Conflict targeting, 1.2.10.1]. There is no information of mistreatment by the State [Conflict targeting, 2.5]. Attacks by insurgent groups, in particular by ISKP, have significantly affected the Hazara population in
  3. Attacks by ISKP targeted places where Hazara/Shia gather, such as religious commemorations or political demonstrations, and sites in Hazara-dominated neighbourhoods in large cities, including Kabul and Herat. Such attacks could be related to their religion (see the profile on Shia). Among other reasons, the ISKP also reportedly targets the Hazara due to their perceived closeness and support for Iran and the fight against the Islamic State in Syria [Conflict targeting, 1.2.10.3; Security situation 2019, 1.2.2, 2.1, 2.13]. There are instances of Hazara civilians being abducted or killed while travelling along the roads. In reported incidents where Hazara road passengers were singled out and killed or abducted, other reasons could often be identified, such as non-political communal disputes or the individual being an ANSF member, having a job in the government or the NGO sector, etc., linking these incidents to other profiles [Conflict targeting, 1.2.10.2]. Risk analysis The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. killing, abduction, sectarian attacks). Being a Hazara in itself would normally not lead to the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. In most cases where a well-founded fear of persecution is substantiated, it would be related to circumstances falling under other profiles included in this guidance, such as the profiles on Shia, including Ismaili, Members of the security forces and pro-government militias, Government officials, including judges, prosecutors and judicial staff; and those perceived as supporting the government, etc. The individual assessment should also take into account risk-impacting circumstances, such as the area of origin and area of work (depending on the actor of persecution), profession, political activism, etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of (imputed) religion (see profile on Shia), (imputed) political opinion (e.g. links to the government, perceived support for Iran), and/or race (ethnicity). b.Shia, including Ismaili This profile includes people who belong to the Shia religion. In Afghanistan, 10 to 15 % of the population are Shia Muslim. The majority of these Shia ethnic Hazara and the two profiles should be read in conjunction. COI summary The Shia community is disproportionately represented among civilian casualties in Kabul and Herat. There are reports of attacks against the Shia, especially on places where Shia gather, such as mosques, and during religious commemorations and political demonstrations [Conflict targeting, 1.2.10.2]. In 2018, the majority of ISKP attacks on religious sites reportedly targeted Shia communities. The territorial control of the ISKP is limited, however they have been able to carry out attacks in different parts of the country [Security situation 2019, 1.2.2, 2.1, 2.13; Conflict targeting, 1.2.10.3, 1.5.1.1]. Instances of discrimination against the Shia community are reported [Conflict targeting, 1.2.10.2, 2.5]. Risk analysis The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. sectarian attacks). When the acts in question are (solely) discriminatory measures, the individual assessment of whether or not discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of origin (areas where ISKP has operational presence), participation in religious practices, political activism, etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that persecution of this profile is for reasons of religion."
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen: 2.1.
  6. Zu seiner Person:

Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sind unstrittig und gründen sich auf

glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. Es besteht kein Grund an

sen Angaben zu zweifeln, weil

se im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben sind und auch in der Verhandlung spontan und ohne Zögern dargetan wurden. 2.1.2. Zu seinem Leben und seiner Familie in Österreich: Dass der Beschwerdeführer am 03.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ist der entsprechenden Niederschrift im Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen. Im Verfahren ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich seit der Antragstellung nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hätte.

Feststellung in Bezug auf den zuerkannten Asylstatus der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers gründet sich auf das entsprechende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019. Dass der Beschwerdeführer zu seinen Kindern XXXX eine intensive Bindung hat und

Betreuung der Kinder gleichberechtigt mit seiner Ehefrau übernimmt, ist den in sich schlüssigen, glaubwürdigen und lebensnahen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019) zu entnehmen. Der daraus gewonnene Eindruck vom Familienleben des Beschwerdeführers deckt sich mit den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Verhandlung. Zudem hält der XXXX fest, dass sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ XXXX gemeldet habe (vgl. Seite 2 des Befundes).Dass der Beschwerdeführer zu seinen Kindern römisch 40 eine intensive Bindung hat und

Betreuung der Kinder gleichberechtigt mit seiner Ehefrau übernimmt, ist den in sich schlüssigen, glaubwürdigen und lebensnahen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019) zu entnehmen. Der daraus gewonnene Eindruck vom Familienleben des Beschwerdeführers deckt sich mit den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Verhandlung. Zudem hält der römisch 40 fest, dass sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ römisch 40 gemeldet habe vergleiche Seite 2 des Befundes). Dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, bestätigen seine Aussage in der Verhandlung (vgl. Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019) der eingeholte GVS-Auszug.Dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, bestätigen seine Aussage in der Verhandlung vergleiche Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019) der eingeholte GVS-Auszug. Dass der Beschwerdeführer mit dem Bezug der Grundversorgung zum Familieneinkommen beiträgt, ergibt sich aus dem Umstand des gemeinsamen Haushalts der Familie.

Feststellungen zu den Vorstellungen des Beschwerdeführers über seine berufliche Zukunft stützen sich auf

Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl.

Seiten 24 und 25 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019) in Verbindung mit der vorgelegten Jobzusage XXXX .

Feststellungen zu den abgelegten ÖSD-Prüfungen basieren auf den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Zertifikaten.Dass der Beschwerdeführer mit dem Bezug der Grundversorgung zum Familieneinkommen beiträgt, ergibt sich aus dem Umstand des gemeinsamen Haushalts der Familie.

Feststellungen zu den Vorstellungen des Beschwerdeführers über seine berufliche Zukunft stützen sich auf

Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche

Seiten 24 und 25 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019) in Verbindung mit der vorgelegten Jobzusage römisch 40 .

Feststellungen zu den abgelegten ÖSD-Prüfungen basieren auf den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Zertifikaten. 2.1.3. Zu seiner Verurteilung in Österreich:

Feststellung zur rechtkräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsaufertigung des Landesgerichtes vom 13.09.2016 in Verbindung mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. 2.1.

  1. Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan: Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der Hazara Verfolgung drohe (vgl. Seite 11 der Beschwerde). Ferner habe der Beschwerdeführer in Afghanistan "große Probleme, aufgrund der Ehe mit meiner Ehefrau" gehabt (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019). Zudem sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit als XXXX von den Taliban bedroht und auf eine Black List gesetzt worden (vgl. Seite 15 der Beschwerde).Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der Hazara Verfolgung drohe vergleiche Seite 11 der Beschwerde). Ferner habe der Beschwerdeführer in Afghanistan "große Probleme, aufgrund der Ehe mit meiner Ehefrau" gehabt vergleiche Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019). Zudem sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit als römisch 40 von den Taliban bedroht und auf eine Black List gesetzt worden vergleiche Seite 15 der Beschwerde). 2.1.4.
  2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Ethnie der Schiiten erweist sich schon insoweit als wenig plausibel, als der Beschwerdeführer mit seinen dazu im Verfahren erstatteten allgemein gebliebenen und wenig detailreich dargetanen Befürchtungen keine hinreichend substantiierte Bedrohung gerade seine Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufzuzeigen vermochte. Hinzu kommt, dass auch den herangezogenen Quellen keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche auf eine Bedrohung des Beschwerdeführers schließen lassen würden,

über

gleichermaßen

anderen Staatsbürger seines Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen würde. 2.1.4.2. Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan aufgrund seiner eingegangenen XXXX - "große Probleme" gehabt, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer

sbezüglich lediglich darauf beschränkte auszuführen, es habe "große Probleme" gegeben, ohne jedoch Anzeichen für eine konkret für ihn bestehende Gefährdung - abgesehen von einigen SMS und Belästigungen - substantiiert ins Treffen zu führen. Auch wenn bei einer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer Belästigungen und Diskriminierungen durch Verwandte der Ehefrau ausgesetzt sein könnte, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für eine "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK notwendigen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350) Gefahr einer in ihrer Gesamtheit schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte.2.1.4.2. Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan aufgrund seiner eingegangenen römisch 40 - "große Probleme" gehabt, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer

sbezüglich lediglich darauf beschränkte auszuführen, es habe "große Probleme" gegeben, ohne jedoch Anzeichen für eine konkret für ihn bestehende Gefährdung - abgesehen von einigen SMS und Belästigungen - substantiiert ins Treffen zu führen. Auch wenn bei einer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer Belästigungen und Diskriminierungen durch Verwandte der Ehefrau ausgesetzt sein könnte, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für eine "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK notwendigen vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350) Gefahr einer in ihrer Gesamtheit schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des zuerkannten Status der Asylberechtigten an seine Ehefrau alleine nach Afghanistan zurückkehren würde, weshalb bereits aus

sem Grund von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfolgungsgefahr aufgrund der eingegangenen XXXX für den Beschwerdeführer auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich von gesellschaftlichen Diskriminierungen gegenüber seiner Ehefrau spricht; allfällige Diskriminierungen aufgrund

ser XXXX für den Beschwerdeführer selbst erwähnt der Beschwerdeführer nicht (vgl. AS 337).Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des zuerkannten Status der Asylberechtigten an seine Ehefrau alleine nach Afghanistan zurückkehren würde, weshalb bereits aus

sem Grund von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfolgungsgefahr aufgrund der eingegangenen römisch 40 für den Beschwerdeführer auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich von gesellschaftlichen Diskriminierungen gegenüber seiner Ehefrau spricht; allfällige Diskriminierungen aufgrund

ser römisch 40 für den Beschwerdeführer selbst erwähnt der Beschwerdeführer nicht vergleiche AS 337). 2.1.4.3. Betreffend das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch

Taliban zu gewärtigen, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist auszuführen, dass hinsichtlich des fluchtauslösenden Momentes des Beschwerdeführers ein Widerspruch besteht: Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass er Afghanistan aufgrund eines Auftrages zur Errichtung einer " XXXX " nach dem Beschuss der Baustelle durch

Taliban und nach der Aufforderung eines Arbeiters zum Verlassen der Baustelle mit den Worten "Rette Dein Leben" innerhalb von zwei Tagen (vgl.

Seiten 8-10 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX Folglich befand sich gemäß

sem Vorbringen zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers das XXXX noch im Bau.Zunächst ist auszuführen, dass hinsichtlich des fluchtauslösenden Momentes des Beschwerdeführers ein Widerspruch besteht: Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass er Afghanistan aufgrund eines Auftrages zur Errichtung einer " römisch 40 " nach dem Beschuss der Baustelle durch

Taliban und nach der Aufforderung eines Arbeiters zum Verlassen der Baustelle mit den Worten "Rette Dein Leben" innerhalb von zwei Tagen vergleiche

Seiten 8-10 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, römisch 40 Folglich befand sich gemäß

sem Vorbringen zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers das römisch 40 noch im Bau. Im Widerspruch dazu ist im vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten " XXXX "-Zertifikat das Beendigungsdatum des Baus des XXXX mit dem 31.05.2015 angeführt, dh ca. acht Monate vor Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Bezug auf

sen Widerspruch anführt, dass gemäß dem Bauvertrag " XXXX " (vgl. AS 343), ist ihm

sbezüglich entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren stets von einer Baustelle sprach ( XXXX und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

Verwendung des Begriffs der Baustelle nicht auf

auf

Durchführung von "allfällige[n] Reparaturen" schließen lässt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer vom Bau eines XXXX ; dass es sich hierbei nur um Ausbesserungsarbeiten gehandelt haben soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019, arg. " XXXXIm Widerspruch dazu ist im vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten " römisch 40 "-Zertifikat das Beendigungsdatum des Baus des römisch 40 mit dem 31.05.2015 angeführt, dh ca. acht Monate vor Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Bezug auf

sen Widerspruch anführt, dass gemäß dem Bauvertrag " römisch 40 " vergleiche AS 343), ist ihm

sbezüglich entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren stets von einer Baustelle sprach ( römisch 40 und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

Verwendung des Begriffs der Baustelle nicht auf

auf

Durchführung von "allfällige[n] Reparaturen" schließen lässt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer vom Bau eines römisch 40 ; dass es sich hierbei nur um Ausbesserungsarbeiten gehandelt haben soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar vergleiche Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019, arg. " römisch 40 Wenn der Bau des XXXX daher bereits Ende Mai 2015 abgeschlossen wurde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer deswegen nach der Errichtung des Gebäudes noch etwaige Verfolgungshandlungen der Taliban zu gewärtigen gehabt hätte.Wenn der Bau des römisch 40 daher bereits Ende Mai 2015 abgeschlossen wurde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer deswegen nach der Errichtung des Gebäudes noch etwaige Verfolgungshandlungen der Taliban zu gewärtigen gehabt hätte. Zudem entspricht es für das Bundesverwaltungsgericht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Arbeiter auf der Baustelle, wenn auch

ser einen Angriff der Taliban auf der Baustelle befürchtet haben und ebenfalls von der Baustelle geflüchtet sein soll, dem Beschwerdeführer zur Verhinderung von dessen Wiedererkennbarkeit seine Kleidung zur Flucht übergeben haben soll (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXXZudem entspricht es für das Bundesverwaltungsgericht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Arbeiter auf der Baustelle, wenn auch

ser einen Angriff der Taliban auf der Baustelle befürchtet haben und ebenfalls von der Baustelle geflüchtet sein soll, dem Beschwerdeführer zur Verhinderung von dessen Wiedererkennbarkeit seine Kleidung zur Flucht übergeben haben soll vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, römisch 40 In

sem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde davon sprach, sich nach dem Vorfall auf der Baustelle eine Nacht XXXX und in weiterer Folge noch zwei Nächte XXXX aufgehalten zu haben ( XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer hingegen an, Afghanistan zwei Tage nach

sem Vorfall auf der Baustelle verlassen zu haben (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXXIn

sem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde davon sprach, sich nach dem Vorfall auf der Baustelle eine Nacht römisch 40 und in weiterer Folge noch zwei Nächte römisch 40 aufgehalten zu haben ( römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer hingegen an, Afghanistan zwei Tage nach

sem Vorfall auf der Baustelle verlassen zu haben vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, römisch 40 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Projektes aus dem Jahr XXXX ist folgender Widerspruch festzuhalten: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer an, dass ihn

Taliban aufgefordert hätten, ihnen Bericht zu erstatten und ihm ein Ultimatum dahingehend gestellt hätten, den Taliban entweder Bericht zu erstatten oder ihn "nicht am Leben" zu lassen (vgl.

AS 97 und 98, XXXX . Im Gegensatz dazu legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass

Taliban dem Cousin des Beschwerdeführers mehrfach mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer falsche Tätigkeiten ausführe, für

falschen Leute arbeite und

ser Umstand für den Beschwerdeführer zu Konsequenzen führen werde; davon, dass

Taliban den Beschwerdeführer persönlich bedroht hätten, war nicht

Rede (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, XXXXHinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Projektes aus dem Jahr römisch 40 ist folgender Widerspruch festzuhalten: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer an, dass ihn

Taliban aufgefordert hätten, ihnen Bericht zu erstatten und ihm ein Ultimatum dahingehend gestellt hätten, den Taliban entweder Bericht zu erstatten oder ihn "nicht am Leben" zu lassen vergleiche

AS 97 und 98, römisch 40 . Im Gegensatz dazu legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass

Taliban dem Cousin des Beschwerdeführers mehrfach mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer falsche Tätigkeiten ausführe, für

falschen Leute arbeite und

ser Umstand für den Beschwerdeführer zu Konsequenzen führen werde; davon, dass

Taliban den Beschwerdeführer persönlich bedroht hätten, war nicht

Rede vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, römisch 40 Darüber hinaus ist noch in Berücksichtigung zu ziehen, dass es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Beschwerdeführer bei einer ihm gegenüber bereits im Jahr XXXX erstmals stattgefundenen Bedrohung von Seiten der Taliban weiterhin - trotz anhaltender Bedrohungen durch

Taliban - bis zu seiner Ausreise aus dem Jahr XXXX Tätigkeiten als XXXX in derselben Provinz nachging. Hätte eine derartige Gefahr weiterer direkter Bedrohungen für den Beschwerdeführer tatsächlich bestanden, ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer XXXX Jahre verstreichen ließ, um

Ausreise aus Afghanistan anzutreten, zumal es für den Beschwerdeführer zuletzt nach seinem Vorbringen innerhalb von XXXX möglich gewesen war, seine Ausreise aus Afghanistan mit dem Flugzeug zu organisieren.Darüber hinaus ist noch in Berücksichtigung zu ziehen, dass es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Beschwerdeführer bei einer ihm gegenüber bereits im Jahr römisch 40 erstmals stattgefundenen Bedrohung von Seiten der Taliban weiterhin - trotz anhaltender Bedrohungen durch

Taliban - bis zu seiner Ausreise aus dem Jahr römisch 40 Tätigkeiten als römisch 40 in derselben Provinz nachging. Hätte eine derartige Gefahr weiterer direkter Bedrohungen für den Beschwerdeführer tatsächlich bestanden, ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer römisch 40 Jahre verstreichen ließ, um

Ausreise aus Afghanistan anzutreten, zumal es für den Beschwerdeführer zuletzt nach seinem Vorbringen innerhalb von römisch 40 möglich gewesen war, seine Ausreise aus Afghanistan mit dem Flugzeug zu organisieren. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund ausdrücklicher Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nach ihm gegenüber stattgefundenen persönlichen bzw. direkten Bedrohungen jenen Vorfall, der letztlich zur Flucht des Beschwerdeführers geführt haben soll, nicht erwähnte (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX sondern erst nach ausdrücklichem Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXXZu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund ausdrücklicher Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nach ihm gegenüber stattgefundenen persönlichen bzw. direkten Bedrohungen jenen Vorfall, der letztlich zur Flucht des Beschwerdeführers geführt haben soll, nicht erwähnte vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, römisch 40 sondern erst nach ausdrücklichem Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, römisch 40 Auch führte der Beschwerdeführer

- wie behauptet - gegen ihn gerichtete XXXX im Jahr XXXX erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX vor der belangten Behörde war von

ser XXXX noch nicht

Rede.Auch führte der Beschwerdeführer

- wie behauptet - gegen ihn gerichtete römisch 40 im Jahr römisch 40 erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, römisch 40 vor der belangten Behörde war von

ser römisch 40 noch nicht

Rede. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer - insoweit er vorbrachte, bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch

Taliban ausgesetzt zu sein -, darauf beschränkte, seine Angst vor den Taliban zu artikulieren, ohne jedoch Anzeichen einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung der Taliban ins Treffen zu führen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX, zumal er auch nur in unsubstantiierter Weise anzugeben vermochte, dass es sich bei den Personen, von denen - gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers - eine Verfolgungsgefahr ihm gegenüber ausgegangen sei, tatsächlich um Taliban handelte (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX. Der Beschwerdeführer legte auch nicht näher dar, weshalb er davon ausging, dass konkret er Ziel

ser Miene gewesen sei.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer - insoweit er vorbrachte, bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch

Taliban ausgesetzt zu sein -, darauf beschränkte, seine Angst vor den Taliban zu artikulieren, ohne jedoch Anzeichen einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung der Taliban ins Treffen zu führen vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, römisch 40 , zumal er auch nur in unsubstantiierter Weise anzugeben vermochte, dass es sich bei den Personen, von denen - gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers - eine Verfolgungsgefahr ihm gegenüber ausgegangen sei, tatsächlich um Taliban handelte vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, römisch 40 . Der Beschwerdeführer legte auch nicht näher dar, weshalb er davon ausging, dass konkret er Ziel

ser Miene gewesen sei. Im gesamten Verfahren zog sich der Beschwerdeführer auf nicht näher substantiiert ins Treffen geführte Behauptungen einer konkret dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgungsgefahr durch

Taliban zurück (vgl. AS 98, XXXX ).

sbezüglich ist noch in Berücksichtigung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf

Bedrohungen betreffend das XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungsgefahr sprach, sondern von einem Angriff auf

Gegend an sich (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019, XXXX .").Im gesamten Verfahren zog sich der Beschwerdeführer auf nicht näher substantiiert ins Treffen geführte Behauptungen einer konkret dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgungsgefahr durch

Taliban zurück vergleiche AS 98, römisch 40 ).

sbezüglich ist noch in Berücksichtigung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf

Bedrohungen betreffend das römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungsgefahr sprach, sondern von einem Angriff auf

Gegend an sich vergleiche Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019, römisch 40 ."). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er in den Gebieten der innerstaatlichen Fluchtalternative, insbesondere Mazar-e Sharif und Herat, aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX in der Provinz XXXX Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt sein bzw. warum dort ein aufrechtes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bzw. ein konkretes Gefährdungspotential bestehen sollte (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX "), zumal der Beschwerdeführer mit

sen Ausführungen keine gegenüber der "allgemeinen" Zivilbevölkerung Afghanistans erhöhte Gefährdung seinerseits seitens der Taliban substantiiert geltend machte und auch eine Wiedererkennung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund eines mit Österreich vergleichbaren Meldesystems in Afghanistan nicht maßgeblich wahrscheinlich ist bzw. geltend gemacht wurde.Abgesehen davon war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er in den Gebieten der innerstaatlichen Fluchtalternative, insbesondere Mazar-e Sharif und Herat, aufgrund seiner Tätigkeit als römisch 40 in der Provinz römisch 40 Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt sein bzw. warum dort ein aufrechtes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bzw. ein konkretes Gefährdungspotential bestehen sollte vergleiche Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, römisch 40 "), zumal der Beschwerdeführer mit

sen Ausführungen keine gegenüber der "allgemeinen" Zivilbevölkerung Afghanistans erhöhte Gefährdung seinerseits seitens der Taliban substantiiert geltend machte und auch eine Wiedererkennung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund eines mit Österreich vergleichbaren Meldesystems in Afghanistan nicht maßgeblich wahrscheinlich ist bzw. geltend gemacht wurde. 2.1.5. Zu seinen Rückkehrmöglichkeiten nach Afghanistan:

Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, zu seiner Familie in Afghanistan und im Iran, zu seiner Schul- und Universitätsbildung in Afghanistan, seiner Muttersprache und seinen beruflichen Tätigkeiten bevor er nach Europa kam, beruhen auf den glaubwürdigen und schlüssig dargetanen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl.

Seiten 21 bis 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019; vgl.

Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019) und stehen mit den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen im Einklang (vgl. AS 204). Dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan Kontakt zu seinen Verwandten in Pakistan hat, hat er in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben (vgl. AS 94).

Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, zu seiner Familie in Afghanistan und im Iran, zu seiner Schul- und Universitätsbildung in Afghanistan, seiner Muttersprache und seinen beruflichen Tätigkeiten bevor er nach Europa kam, beruhen auf den glaubwürdigen und schlüssig dargetanen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche

Seiten 21 bis 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019; vergleiche

Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019) und stehen mit den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen im Einklang vergleiche AS 204). Dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan Kontakt zu seinen Verwandten in Pakistan hat, hat er in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben vergleiche AS 94). Dass der Beschwerdeführer (abgesehen von XXXX ) gesund ist und keine Medikamente einnehmen muss, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung (vgl. Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019; vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019).

Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan und dem Wunsch auch in Österreich einer Arbeit nachzugehen.Dass der Beschwerdeführer (abgesehen von römisch 40 ) gesund ist und keine Medikamente einnehmen muss, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung vergleiche Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019; vergleiche Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019).

Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan und dem Wunsch auch in Österreich einer Arbeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund der Berichtslage konnte festgestellt werden, dass der Schutz des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif und Herat gewährleistet ist und ihm ein Aufenthalt dort auch zugemutet werden kann. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sich

Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Bedrohungen durch

Taliban nach den zuvor getroffenen Erwägungen als nicht glaubwürdig erwiesen haben.

festgestellte Prognose, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, sich in einer der beiden Städte eine Existenzgrundlage aufzubauen, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus der in Afghanistan erworbenen Schul- und Universitätsausbildung des Beschwerdeführers und seinen beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan (insbesondere als Selbständiger). Maßgeblich muss auch darauf Bedacht genommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits XXXX Jahre in Mazar-e Sharif lebte, weswegen angenommen werden muss, dass er über Ortskenntnisse und Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten verfügt.

festgestellte Prognose, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, sich in einer der beiden Städte eine Existenzgrundlage aufzubauen, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus der in Afghanistan erworbenen Schul- und Universitätsausbildung des Beschwerdeführers und seinen beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan (insbesondere als Selbständiger). Maßgeblich muss auch darauf Bedacht genommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits römisch 40 Jahre in Mazar-e Sharif lebte, weswegen angenommen werden muss, dass er über Ortskenntnisse und Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten verfügt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Europa durchgehend in Afghanistan lebte, in einer afghanischen Familie aufwuchs und insoweit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Niederlassung in einer der beiden Städte bestehen keine maßgeblichen Hinweise. Dem ACCORD-Dokument von Juni 2019 ist zu entnehmen, dass sich

Stadt Herat im Zeitraum Juni bis September 2019 in der Phase "stressed" und Mazar-e Sharif sich im selben Zeitraum in der Phase "minimal" befindet. In der Phase 1 ("minimal") sind

Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In der Phase 2 ("stressed") weisen Haushalte einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Es ist vor

sem Hintergrund davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich in Mazar-e Sharif oder der Stadt Herat auch ohne konkretes soziales Netz vor Ort eine Existenzgrundlage aufzubauen, eine Unterkunft zu finden und sich selbst zu erhalten. Beide Städte verfügen über internationale Flughäfen, weshalb angenommen werden muss, dass

se auch von Österreich (allenfalls über Kabul) sicher erreichbar sind. 2.2. Zu den zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen:

Feststellungen stützen sich auf

vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren herangezogenen Länderberichte (vgl.

Auflistung unter II.1.2. zu Beginn). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass

se Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Parteien des Verfahrens traten den herangezogenen Berichten auch nicht substantiiert entgegen.

Feststellungen stützen sich auf

vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren herangezogenen Länderberichte vergleiche

Auflistung unter römisch zwei.1.2. zu Beginn). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass

se Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Parteien des Verfahrens traten den herangezogenen Berichten auch nicht substantiiert entgegen.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides. 3.

  1. Zum Antrag auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Antrag auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:3.2.
  4. Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet wie folgt: "Ein Fremder ist im Sinne

ses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,

in

Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,

von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist." Am 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Folglich ist der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005, weshalb ihm im Familienverfahren zu seiner Ehefrau, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Folglich ist der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005, weshalb ihm im Familienverfahren zu seiner Ehefrau, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 3.2.2. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:3.2.2. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit

ser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit

ser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)

Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen,

eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen,

ser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat,

insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn

Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht,

der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten,

nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(2)

Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen,

eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen,

ser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat,

insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn

Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht,

der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten,

nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. [...]" 3.2.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf

se Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes

ses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf

se Furcht nicht gewillt ist, in

ses Land zurückzukehren.3.2.3. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf

se Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes

ses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf

se Furcht nicht gewillt ist, in

ses Land zurückzukehren. Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach

folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland (vgl. zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach

folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland vergleiche zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff). Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005).Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (§ 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005).Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005). 3.2.4. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist

wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in

ser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in

ser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182): "Unter ‚Verfolgung' im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in

zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen,

aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter.""Unter ‚Verfolgung' im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in

zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen,

aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter." Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist,

Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht;

entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. zB VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche zB VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.2.5.

vorliegende Beschwerde erweist sich hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus den folgenden Gründen als nicht berechtigt:3.2.5.

vorliegende Beschwerde erweist sich hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aus den folgenden Gründen als nicht berechtigt: Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der Hazara Verfolgung drohe (vgl. Seite 11 der Beschwerde). Ferner habe der Beschwerdeführer in Afghanistan "große Probleme, aufgrund der Ehe mit meiner Ehefrau" gehabt (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019). Zudem sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit als XXXX von den Taliban bedroht und auf eine Black List gesetzt worden (vgl. Seite 15 der Beschwerde).Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der Hazara Verfolgung drohe vergleiche Seite 11 der Beschwerde). Ferner habe der Beschwerdeführer in Afghanistan "große Probleme, aufgrund der Ehe mit meiner Ehefrau" gehabt vergleiche Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019). Zudem sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit als römisch 40 von den Taliban bedroht und auf eine Black List gesetzt worden vergleiche Seite 15 der Beschwerde). 3.2.5.1. Soweit der Beschwerdeführer fürchtet, als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Glauben in seinem Heimatland verfolgt zu werden, ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in

ser Hinsicht Verfolgung aus politischen Gründen sowie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über

allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu

ser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten;

sfalls genügt für

geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr

Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu

ser Gruppe (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über

allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu

ser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten;

sfalls genügt für

geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr

Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu

ser Gruppe vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN). Anhaltspunkte für eine derartige Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan haben sich im Verfahren nicht ergeben. So kann aufgrund der herangezogenen Quellen davon ausgegangen werden, dass sich - ungeachtet weiterhin bestehender Schwierigkeiten -

Lage der Hazara,

während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert hat und Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet haben. Dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara - allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu

ser Gruppe - bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zu

ser Gruppe (dh. einer bestimmten Rasse, Nationalität oder sozialen Gruppe) asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, vermag das Bundesverwaltungsgericht aus den Länderberichten insoweit nicht abzuleiten. Dabei lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht, dass sich gemäß den herangezogenen Quellen

Sicherheitslage für Hazara im Jahr 2018 verschlechtert hat, gesellschaftliche Spannungen fortbestehen und lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wiederaufleben sowie soziale Diskriminierung gegen Hazara besteht.

se Diskriminierungen erreichen jedoch (derzeit) nicht

Schwelle der Asylrelevanz, zumal es ihnen an der für eine Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte mangelt. Eine - losgelöst von der vorgebrachten Gruppenverfolgung - individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete drohende Verfolgung in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitischen Glauben hat der Beschwerdeführer mangels konkreten Vorbringens nicht glaubhaft gemacht (vgl. dazu

Beweiswürdigung).Eine - losgelöst von der vorgebrachten Gruppenverfolgung - individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete drohende Verfolgung in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitischen Glauben hat der Beschwerdeführer mangels konkreten Vorbringens nicht glaubhaft gemacht vergleiche dazu

Beweiswürdigung). 3.2.5.2. Das Vorbringen bezüglich der befürchteten gesellschaftlichen Diskriminierungen und der von den Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgehenden Belästigungen aufgrund der " XXXX " des Beschwerdeführers erwies sich schon im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht substantiiert und ausreichend konkret vorgebracht. Wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten, ist vor dem Hintergrund des Nicht-Vorliegens einer für eine "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK notwendigen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350) Gefahr einer in ihrer Gesamtheit schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte in

sem Fall eine Möglichkeit der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund nicht gegeben.3.2.5.2. Das Vorbringen bezüglich der befürchteten gesellschaftlichen Diskriminierungen und der von den Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgehenden Belästigungen aufgrund der " römisch 40 " des Beschwerdeführers erwies sich schon im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht substantiiert und ausreichend konkret vorgebracht. Wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten, ist vor dem Hintergrund des Nicht-Vorliegens einer für eine "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK notwendigen vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350) Gefahr einer in ihrer Gesamtheit schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte in

sem Fall eine Möglichkeit der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund nicht gegeben. 3.2.5.3. Das Vorbringen betreffend eine konkret

Person des Beschwerdeführers betreffende Verfolgung durch

Taliban aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als XXXX erwies sich bereits im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer vermochte in

ser Hinsicht keine schlüssige und nachvollziehbare Verfolgung darzutun,

einer genaueren Prüfung standhalten konnte. Eine drohende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ist daher mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe nicht anzunehmen. Für eine drohende Verfolgung konkret der Person des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ergaben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine tatsächlichen oder hinreichend konkreten Anhaltspunkte.3.2.5.3. Das Vorbringen betreffend eine konkret

Person des Beschwerdeführers betreffende Verfolgung durch

Taliban aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als römisch 40 erwies sich bereits im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer vermochte in

ser Hinsicht keine schlüssige und nachvollziehbare Verfolgung darzutun,

einer genaueren Prüfung standhalten konnte. Eine drohende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ist daher mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe nicht anzunehmen. Für eine drohende Verfolgung konkret der Person des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ergaben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine tatsächlichen oder hinreichend konkreten Anhaltspunkte. 3.2.5.4. Weitere Verfolgungsgründe sind im Verfahren weder geltend gemacht worden, noch sonst hervorgekommen oder für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich. Im Verfahren wurde aus alledem nicht glaubhaft gemacht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, weshalb

Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.Im Verfahren wurde aus alledem nicht glaubhaft gemacht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, weshalb

Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist. 3.

  1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Gesetzliche Grundlagen: § 8 AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, AsylG 2005 lautet: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn

ser in Bezug auf

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)

Entscheidung über

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(2)

Entscheidung über

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt.

sfalls ist

Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da

s eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

s gilt sinngemäß auch für

Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt.

sfalls ist

Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da

s eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

s gilt sinngemäß auch für

Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht

Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über

Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. [...]" Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen

Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen

Abschaffung der Todesstrafe. § 11 AsylG 2005 lautet:Paragraph 11, AsylG 2005 lautet: "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.

(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren,

den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in

sem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf

sen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und

Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf

sen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,

(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren,

den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in

sem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf

sen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und

Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf

sen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf

allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf

persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen." 3.3.2. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, 2019/20/0050, zu den Anforderungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, 2019/20/0050, zu den Anforderungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesprochen: "37 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat

reale Gefahr (‚real risk') einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren,

sich auf

persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.

Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also

Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen.

bloße Möglichkeit einer durch

Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen."37 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat

reale Gefahr (‚real risk') einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren,

sich auf

persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.

Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also

Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen.

bloße Möglichkeit einer durch

Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 38 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der

Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für

Annahme eines realen Risikos bzw. für

ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in

sen Staat dann vorliegen, wenn

se Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon

bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.38 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der

Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für

Annahme eines realen Risikos bzw. für

ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in

sen Staat dann vorliegen, wenn

se Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon

bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. 39 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht,

ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um

Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung)."39 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht,

ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um

Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung)." Zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 23.01.2018, 2018/18/0001): "12 § 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen,

nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005

Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich

Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in

ser Region Verhältnisse herrschen,

Art. 3EMRK widersprechen."12 Paragraph 11, Asyl

G 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen,

nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005

Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich

Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in

ser Region Verhältnisse herrschen,

Artikel 3, EMRK widersprechen.

13 Zum anderen setzt

Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in

sem Gebiet zugemutet werden kann.

Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in

sem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen,

Art. 3EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 für

Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in

sem Gebiet zu verneinen.13 Zum anderen setzt

Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in

sem Gebiet zugemutet werden kann.

Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in

sem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen,

Artikel 3, EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Asyl

G 2005 für

Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in

sem Gebiet zu verneinen. 14 Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der ‚Zumutbarkeit' nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.14 Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der ‚Zumutbarkeit' nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. [...] 23 Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei

ser Sichtweise dem Kriterium der ‚Zumutbarkeit' neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen,

Art. 3EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird.

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in

sem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.23 Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei

ser Sichtweise dem Kriterium der ‚Zumutbarkeit' neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen,

Artikel 3, EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird.

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in

sem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 24 Ob

s der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall,

auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über

zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. dazu nochmals VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN)."24 Ob

s der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall,

auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über

zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche dazu nochmals VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/01

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