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{'item': 'W214 2017128-2'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 11§ 9§ 267§ 6a§ 7Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 34§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2020 GeschäftszahlW214 2017128-2 SpruchW214 2017128-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Bund, vertreten durch das Bundesasylamt (BAA, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA), "ersuchte" mit Schreiben vom 23.07.2010 das Bezirksgericht XXXX (BG) um Bestellung eines Abwesenheitskurators

§ 11

AVG zur Durchführung eines Aberkennungsverfahrens

§ 9Abs. 1 Asyl

G gegen eine namentlich genannte Person.1. Der Bund, vertreten durch das Bundesasylamt (BAA, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA), "ersuchte" mit Schreiben vom 23.07.2010 das Bezirksgericht römisch 40 (BG) um Bestellung eines Abwesenheitskurators

Paragraph 11, AVG zur Durchführung eines Aberkennungsverfahrens

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG gegen eine namentlich genannte Person. 2. Mit Beschluss des BG vom 12.08.2010 wurde

§ 267

ABGB eine Rechtsanwältin zur Abwesenheitskuratorin bestellt, insbesondere zwecks Vertretung der Person unbekannten Aufenthaltes im Aberkennungsverfahren vor dem Bundesasylamt. In diesem Beschluss nahm das BG auf das "Ersuchen" der Asylbehörde vom 23.07.2010 nicht Bezug.2. Mit Beschluss des BG vom 12.08.2010 wurde

Paragraph 267, ABGB eine Rechtsanwältin zur Abwesenheitskuratorin bestellt, insbesondere zwecks Vertretung der Person unbekannten Aufenthaltes im Aberkennungsverfahren vor dem Bundesasylamt. In diesem Beschluss nahm das BG auf das "Ersuchen" der Asylbehörde vom 23.07.2010 nicht Bezug.

  1. Mit Beschluss vom 11.11.2010 wurde die Abwesenheitskuratorin ihres Amtes enthoben, da die subsidiär Schutzberechtigte wieder in Österreich wohnhaft war.
  2. Mit Bescheid vom 07.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dazu verpflichtet, die

TP 12 lit. a F. GGG angefallene Gebühr in der Höhe von EUR 232,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6a

GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 240,00, auf ein (näher bezeichnetes) Konto einzuzahlen.4. Mit Bescheid vom 07.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dazu verpflichtet, die

TP 12 Litera a, F. GGG angefallene Gebühr in der Höhe von EUR 232,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 240,00, auf ein (näher bezeichnetes) Konto einzuzahlen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass die belangte Behörde die Anregung des Beschwerdeführers auf Sachwalterbestellung fälschlicherweise als Antrag gewertet habe. Außerdem bestehe für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Gebührenpflicht, weil es in Vollziehung der Gesetze gehandelt habe. Außerdem flössen Gebühren dem Bund als Rechtsträger des Gerichts zu, weshalb Identität des Rechtsträgers "Bund" bestehe.
  2. Mit Eingabe vom 18.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer das Ruhenlassen oder die Aussetzung des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 07.07.2016, Zl. 100 Jv 5242/14w-33a (003 Rev 14500/14w). Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W208 2133102-1 lägen dieselben Rechtsfragen zugrunde wie dem beschwerdegegenständlichen Verfahren. Im Verfahren zu Zl. W208 2133102-1 sei mittlerweile eine Entscheidung gegangen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Daher werde angeregt, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die angesprochene Revision formlos ruhen zu lassen oder es förmlich auszusetzen.
  3. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 09.06.2017 mit, dass sie mit der vom Beschwerdeführer angeregten Vorgangsweise einverstanden sei.
  4. Mit Beschluss vom 23.06.2017 zu Zl. W214 2017128-2/7Z wurde das Verfahren

§ 7Abs. 6 GEG i

Vm §§ 17 und 34 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision des Beschwerdeführers zu Zl. W208 2133102-1/6E ausgesetzt.8. Mit Beschluss vom 23.06.2017 zu Zl. W214 2017128-2/7Z wurde das Verfahren

Paragraph 7, Absatz 6, GEG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 34 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision des Beschwerdeführers zu Zl. W208 2133102-1/6E ausgesetzt.

  1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020, Ra 2017/16/0082-8 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 zu Zl. W208 2133102-1/6E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Antrag des Bundes auf Zuspruch von Aufwandersatz wurde abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Bund, vertreten durch die Asylbehörde, ersuchte mit Schreiben vom 23.07.2010 um Bestellung eines Abwesenheitskurators für eine namentlich genannte subsidiär Schutzberechtigte. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.08.2010 wurde

§ 267

ABGB ein Abwesenheitskurator bestellt.Der Bund, vertreten durch die Asylbehörde, ersuchte mit Schreiben vom 23.07.2010 um Bestellung eines Abwesenheitskurators für eine namentlich genannte subsidiär Schutzberechtigte. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.08.2010 wurde

Paragraph 267, ABGB ein Abwesenheitskurator bestellt. Mit Bescheid vom 07.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde dazu verpflichtet, die

TP 12 lit. a 1 F. GGG angefallene Gebühr in der Höhe von EUR 232 zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6a

GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 240, auf ein (näher bezeichnetes) Konto einzuzahlen.Mit Bescheid vom 07.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde dazu verpflichtet, die

TP 12 Litera a, 1 F. GGG angefallene Gebühr in der Höhe von EUR 232 zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 240, auf ein (näher bezeichnetes) Konto einzuzahlen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 23.06.2017 zu Zl. W214 2017128-2/7Z wurde das Verfahren

§ 7Abs. 6 GEG i

Vm §§ 17 und 34 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision des Beschwerdeführers zu Zl. W208 2133102-1/6E ausgesetzt.Mit Beschluss vom 23.06.2017 zu Zl. W214 2017128-2/7Z wurde das Verfahren

Paragraph 7, Absatz 6, GEG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 34 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision des Beschwerdeführers zu Zl. W208 2133102-1/6E ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020, Ra 2017/16/0082-8 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 zu Zl. W208 2133102-1/6E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde, aus dem gegenständlichen Gerichtsakt und aus dem Gerichtsakt W208 2133102-1. Der Sachverhalt ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) I. Fortsetzung des Verfahrens3.2. Zu A) römisch eins. Fortsetzung des Verfahrens Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 23.06.2017 zu Zl. W214 2017128-2/7Z

§ 7Abs. 6 GEG i

Vm §§ 17 und 34 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision des Beschwerdeführers zu Zl. W208 2133102-1/6E ausgesetzt.Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 23.06.2017 zu Zl. W214 2017128-2/7Z

Paragraph 7, Absatz 6, GEG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 34 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision des Beschwerdeführers zu Zl. W208 2133102-1/6E ausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.01.2020, Ra 2017/16/0082-8 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 zu Zl. W208 2133102-1/6E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aufgrund der durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgten Entscheidung war das Verfahren

§ 34Abs. 3 Vw

GVG fortzusetzen.Aufgrund der durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgten Entscheidung war das Verfahren

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG fortzusetzen. 3.

  1. Zu A) II. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zu A) römisch zwei. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides 3.3.1.

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetztes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetztes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Tarifpost (TP) 12 des § 32 GGG sah in der hier anzuwendenden Fassung (a.F.) in lit. i für sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen) Pauschalgebühren in Höhe von EUR 232,00 vor.Tarifpost (TP) 12 des Paragraph 32, GGG sah in der hier anzuwendenden Fassung (a.F.) in Litera i, für sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen) Pauschalgebühren in Höhe von EUR 232,00 vor. Die Zahlungspflicht für diese Pauschalgebühren traf

§ 28

Z 10 GGG (a.F.) "die Antragsteller".Die Zahlungspflicht für diese Pauschalgebühren traf

Paragraph 28, Ziffer 10, GGG (a.F.) "die Antragsteller". Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die gegenständliche Anregung zur Sachwalterbestellung (gemeint wohl: Abwesenheitskuratorbestellung) iSd § 11 AVG durch den Beschwerdeführer als Antrag zu werten und der Rechtsträger der Beschwerdeführerin daher iSd § 28 Z 11 (gemeint wohl: Z 10) GGG zahlungspflichtig sei, verfehlt ist.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die gegenständliche Anregung zur Sachwalterbestellung (gemeint wohl: Abwesenheitskuratorbestellung) iSd Paragraph 11, AVG durch den Beschwerdeführer als Antrag zu werten und der Rechtsträger der Beschwerdeführerin daher iSd Paragraph 28, Ziffer 11, (gemeint wohl: Ziffer 10,) GGG zahlungspflichtig sei, verfehlt ist. 3.3.2. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen im Recht: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.01.2020, Ra 2017/16/0082 festgehalten hat, sind nach § 2 Abs. 1 AußStrG Parteien des Außerstreitverfahrens der Antragsteller (Z 1), der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete (Z 2), jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (Z 3), sowie jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist (Z 4).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.01.2020, Ra 2017/16/0082 festgehalten hat, sind nach Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG Parteien des Außerstreitverfahrens der Antragsteller (Ziffer eins,), der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete (Ziffer 2,), jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (Ziffer 3,), sowie jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist (Ziffer 4,). Nach § 2 Abs. 2 AußStrG ist nicht Partei, wer eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt.Nach Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG ist nicht Partei, wer eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt. Eine Kuratorbestellung nach § 11 zweiter Fall AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in § 270 erster Fall ABGB (idF vor BGBl. I Nr 59/2017) vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Der Behörde kommt ein bloßes Anregungsrecht zu, welches dieser keinen Erledigungsanspruch und keine Rechtsmittellegitimation vermittelt. § 11 zweiter Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein (vgl. etwa OGH 15.9.2009, 5 Ob 149/09m; OGH 29.9.2009, 8 Ob 92/09a; Kodek in Gitschthaler/Höllerwerth, AußStrG I², § 2 Rz 38 ff, 90 f).Eine Kuratorbestellung nach Paragraph 11, zweiter Fall AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in Paragraph 270, erster Fall ABGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2017,) vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Der Behörde kommt ein bloßes Anregungsrecht zu, welches dieser keinen Erledigungsanspruch und keine Rechtsmittellegitimation vermittelt. Paragraph 11, zweiter Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein vergleiche etwa OGH 15.9.2009, 5 Ob 149/09m; OGH 29.9.2009, 8 Ob 92/09a; Kodek in Gitschthaler/Höllerwerth, AußStrG I², Paragraph 2, Rz 38 ff, 90 f). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher, wenn es nach § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, nicht "Antragsteller" iSd § 2 Abs. 1 AußStrG und damit nicht Partei des Außerstreitverfahrens. Vielmehr bestimmt § 2 Abs. 2 AußStrG ausdrücklich, dass derjenige, der die Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, nicht Partei ist. Auch wenn das Gericht erst durch die Anregung der Asylbehörde Kenntnis von der Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators erlangt, so handelt es sich bei der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG iVm § 270 erster Fall ABGB doch um ein amtswegiges Verfahren.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher, wenn es nach Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, nicht "Antragsteller" iSd Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG und damit nicht Partei des Außerstreitverfahrens. Vielmehr bestimmt Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG ausdrücklich, dass derjenige, der die Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, nicht Partei ist. Auch wenn das Gericht erst durch die Anregung der Asylbehörde Kenntnis von der Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators erlangt, so handelt es sich bei der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 11, AVG in Verbindung mit Paragraph 270, erster Fall ABGB doch um ein amtswegiges Verfahren. Wie in dem dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020 zu Grunde gelegenen Fall, in dem die Asylbehörde das Bezirksgericht um Bestellung eines Abwesenheitskurators

§ 11

AVG zur Durchführung eines Aberkennungsverfahrens "ersuchte", ist auch im Beschwerdefall das "Ersuchen" der Asylbehörde (vom 23.07.2010) um Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG lediglich als "Anregung", nicht aber als "Antrag", zu verstehen und die Bestellung des Abwesenheitskurators durch das BG in einem amtswegigen Verfahren erfolgt. Dafür spricht auch, dass das Bezirksgericht in seinem Beschluss vom 12.08.2010, mit es einen Abwesenheitskurator bestellte, auf einen verfahrenseinleitenden Antrag, den die belangte Behörde im Gebührenvorschreibungsverfahren im "Ersuchen" der Asylbehörde vom 23.07.2010 sah, nicht Bezug nahm.Wie in dem dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020 zu Grunde gelegenen Fall, in dem die Asylbehörde das Bezirksgericht um Bestellung eines Abwesenheitskurators

Paragraph 11, AVG zur Durchführung eines Aberkennungsverfahrens "ersuchte", ist auch im Beschwerdefall das "Ersuchen" der Asylbehörde (vom 23.07.2010) um Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 11, AVG lediglich als "Anregung", nicht aber als "Antrag", zu verstehen und die Bestellung des Abwesenheitskurators durch das BG in einem amtswegigen Verfahren erfolgt. Dafür spricht auch, dass das Bezirksgericht in seinem Beschluss vom 12.08.2010, mit es einen Abwesenheitskurator bestellte, auf einen verfahrenseinleitenden Antrag, den die belangte Behörde im Gebührenvorschreibungsverfahren im "Ersuchen" der Asylbehörde vom 23.07.2010 sah, nicht Bezug nahm. Wie sich aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020 ergibt, lässt eine bloße "Anregung", die zu einem amtswegigen Tätigwerden des Gerichts führt, die Gebührenpflicht nicht entstehen. Daher scheidet auch im Beschwerdefall die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 12 lit. i GGG an die Asylbehörde, die nicht "Antragsteller" iSd § 28 Z 10 GGG ist, für die Kuratorbestellung aus.Wie sich aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020 ergibt, lässt eine bloße "Anregung", die zu einem amtswegigen Tätigwerden des Gerichts führt, die Gebührenpflicht nicht entstehen. Daher scheidet auch im Beschwerdefall die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 12 Litera i, GGG an die Asylbehörde, die nicht "Antragsteller" iSd Paragraph 28, Ziffer 10, GGG ist, für die Kuratorbestellung aus. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr entspricht dieses Erkenntnis dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020, Ra 2017/16/0082-8.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr entspricht dieses Erkenntnis dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020, Ra 2017/16/0082-8. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W214.2017128.2.00

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