RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2020 GeschäftszahlW219 2224028-1 SpruchW219 2224028-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit einem Schreiben, das 13.05.2019 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass keine weiteren Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an: - eine Meldebestätigung, - einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt XXXX vom 15.11.2018, mit welchem der Beschwerdeführerin die Invaliditätspension ab 01.11.2017 zuerkannt wurde,- einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt römisch 40 vom 15.11.2018, mit welchem der Beschwerdeführerin die Invaliditätspension ab 01.11.2017 zuerkannt wurde, - einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt XXXX vom 11.03.2019, mit welchem die Ausgleichzulage für die Beschwerdeführerin ab 01.11.2017 neu festgestellt wurde.- einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt römisch 40 vom 11.03.2019, mit welchem die Ausgleichzulage für die Beschwerdeführerin ab 01.11.2017 neu festgestellt wurde.
- Am 14.06.2019 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben: "[...] danke für Ihren Antrag [...] auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: * Kopien der Meldebestätigung des/ der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben * Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie: * bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid * bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge * bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen * bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) * bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide * sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Haushaltsbestätigung und sämtliche aktuelle Bezüge von XXXX bitte nachreichen.Haushaltsbestätigung und sämtliche aktuelle Bezüge von römisch 40 bitte nachreichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
- Mit Schreiben, welches am 25.06.2019 bei der belangten Behörde einlangte, reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen nach: - eine Meldebestätigung von XXXX ,- eine Meldebestätigung von römisch 40 , - ein Schreiben des spanischen Ministeriums für Arbeit, Migration und soziale Sicherheit betreffend eine Pension aufgrund einer Dauerinvalidität für XXXX ,- ein Schreiben des spanischen Ministeriums für Arbeit, Migration und soziale Sicherheit betreffend eine Pension aufgrund einer Dauerinvalidität für römisch 40 , - eine Verständigung über die Leistungshöhe der Invaliditätspension des XXXX zum 01.01.2019, ausgestellt im Jänner 2019 von der Pensionsversicherungsanstalt XXXX.- eine Verständigung über die Leistungshöhe der Invaliditätspension des römisch 40 zum 01.01.2019, ausgestellt im Jänner 2019 von der Pensionsversicherungsanstalt römisch 40 .
- Am 26.07.2019 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben: "[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass * Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: * Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetztes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen. * Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.* Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes
- Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen: * Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- und Wohnbeihilfenbescheid, * Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder * Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. [...] BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...] ANTRAGSTELLER/IN [Beschwerdeführerin] Einkünfte Pension 885,47 monatl. HAUSHALTSMITGLIED(ER) XXXX römisch 40 Einkünfte Pension 653,76 monatl. Pension 533,06 monatl. Summe der Einkünfte Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) Summe der Abzüge 2.072,29 -140.00 -140,00 monatl. monatl. monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen Richtsatz für 2 Haushaltsmitglied 1.932,29 1.566,85 monatl. monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG 365,44 monatl.
- Die Beschwerdeführerin reagierte darauf zunächst nicht.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze und von der Beschwerdeführerin seien abzugsfähige Ausgaben nicht nachgereicht worden. Weiters enthält der bekämpfte Bescheid als "Berechnungsgrundlage" dieselbe Aufstellung wie bereits das unter Pkt. I.
- wiedergegebene Schreiben.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze und von der Beschwerdeführerin seien abzugsfähige Ausgaben nicht nachgereicht worden. Weiters enthält der bekämpfte Bescheid als "Berechnungsgrundlage" dieselbe Aufstellung wie bereits das unter Pkt. römisch eins.
- wiedergegebene Schreiben.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 24.08.2019 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie und XXXX sich die Mietkosten in Höhe von 1.000,00 teilen würden. Sie seien kein Paar und jeder müsse für seinen Unterhalt selbst aufkommen. Auch besitze ausschließlich die Beschwerdeführerin einen Fernseher.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 24.08.2019 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie und römisch 40 sich die Mietkosten in Höhe von 1.000,00 teilen würden. Sie seien kein Paar und jeder müsse für seinen Unterhalt selbst aufkommen. Auch besitze ausschließlich die Beschwerdeführerin einen Fernseher.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 01.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schriftsatz vom 08.10.2019 legte die belangte Behörde eine Nachreichung zur Beschwerde vor. Dieses betrifft ein E-Mail der Beschwerdeführerin vom 01.10.2019 an die belangte Behörde. In diesem schreibt die Beschwerdeführerin, dass in ihrem Mietvertrag ausschließlich angegeben sei, dass die Mietkosten 1.000,00 betrügen. Hinzu kämen Stromkosten in Höhe von insgesamt 60,
- Mit Schreiben vom 20.12.2019, der Beschwerdeführerin zugestellt am 30.12.2019, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Kopie ihres Mietvertrages zum Nachweis ihrer Wohnkosten vorzulegen bzw. eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Mit E-Mail vom 02.01.2020 nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung zum bekämpften Bescheid. Weiters teilte sie mit, dass sie den Mietvertrag sowie ihren Pensionsbescheid per Post übermittle.
- Mit einem Schreiben, das am 08.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: - Auszüge eines Mietvertrags, abgeschlossen zwischen XXXX als Vermieter sowie der Beschwerdeführerin und XXXX ,- Auszüge eines Mietvertrags, abgeschlossen zwischen römisch 40 als Vermieter sowie der Beschwerdeführerin und römisch 40 , - den bereits vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt XXXX vom 11.03.2019, mit welchem die Ausgleichzulage für die Beschwerdeführerin ab 01.11.2017 neu festgestellt wurde,- den bereits vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt römisch 40 vom 11.03.2019, mit welchem die Ausgleichzulage für die Beschwerdeführerin ab 01.11.2017 neu festgestellt wurde, - eine Information über die Anweisung der Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 28.02.2019 der Pensionsversicherungsanstalt XXXX ,- eine Information über die Anweisung der Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 28.02.2019 der Pensionsversicherungsanstalt römisch 40 , - eine Verständigung über die Leistungshöhe der Invaliditätspension für die Beschwerdeführerin zum 01.01.2019, ausgestellt im Jänner 2019 von der Pensionsversicherungsanstalt XXXX .- eine Verständigung über die Leistungshöhe der Invaliditätspension für die Beschwerdeführerin zum 01.01.2019, ausgestellt im Jänner 2019 von der Pensionsversicherungsanstalt römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin - Bezieherin einer Pension - und XXXX in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das Haushaltsnettoeinkommen beträgt 2.072,
- Monatlich wird Miete nach dem MRG in der Höhe von 1.000,-- bezahlt.Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin - Bezieherin einer Pension - und römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das Haushaltsnettoeinkommen beträgt 2.072,
- Monatlich wird Miete nach dem MRG in der Höhe von 1.000,-- bezahlt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und XXXX im gemeinsamen Haushalt leben beruht auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Sämtliche Feststellungen sind nicht strittig.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und römisch 40 im gemeinsamen Haushalt leben beruht auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Sämtliche Feststellungen sind nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise: "Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde [...]
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde [...] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich
(2)Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(2)Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Absatz 3, etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.
(3)Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
(3)Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Absatz eins, dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
- der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),
- der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Artikel römisch drei, Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,),
- Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
- Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
- Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,
- der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,
- Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
(3a)Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(3a)Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(3b)Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(4)Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.
(6)Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft). [...] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. [...]" 3.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Folge: FGO, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen." Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden 3.
- Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das "maßgebliche Haushaltseinkommen", welches sämtliche Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen umfasst, die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige, wobei eine "Richtsatzüberschreitung" - für das Jahr 2019 - im Ausmaß von 365,44 angenommen wurde. Bei der zugrundeliegenden Berechnung zog die belangte Behörde vom - unstrittigen - Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von 2.072,29 zur Ermittlung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" mangels Nachweis von abzugsfähigen Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO lediglich den Pauschalbetrag in Höhe von 140,00 ab.3.
- Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das "maßgebliche Haushaltseinkommen", welches sämtliche Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen umfasst, die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige, wobei eine "Richtsatzüberschreitung" - für das Jahr 2019 - im Ausmaß von 365,44 angenommen wurde. Bei der zugrundeliegenden Berechnung zog die belangte Behörde vom - unstrittigen - Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von 2.072,29 zur Ermittlung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" mangels Nachweis von abzugsfähigen Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO lediglich den Pauschalbetrag in Höhe von 140,00 ab. 3.
- Gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Haushaltsnettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO übersteigt, den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 als Wohnaufwand anzurechnen.3.
- Gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Haushaltsnettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO übersteigt, den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 als Wohnaufwand anzurechnen. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin vor der Erlassung des bekämpften Bescheides mit dem oben unter Pkt. I.
- wiedergegebenen Schreiben vom 26.07.2019 darauf hingewiesen, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige und sie aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin vor der Erlassung des bekämpften Bescheides mit dem oben unter Pkt. römisch eins.
- wiedergegebenen Schreiben vom 26.07.2019 darauf hingewiesen, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige und sie aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Die Beschwerdeführerin legte jedoch in ihrer Beschwerde dar, Mietkosten in Höhe von insgesamt 1.000,00 monatlich zu bezahlen und wies diese - nach Aufforderung durch das erkennende Gericht - auch mit Schreiben, welches am 08.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, durch Vorlage des Mietvertrages nach. Die zusätzlich zum Abzug begehrten Kosten des eigenen Stromverbrauches in Höhe von insgesamt 60,00 monatlich fallen jedoch gerade nicht unter den Begriff der taxativ aufgezählten Betriebskosten nach § 21 Abs. 1 Mietrechtsgesetz, weswegen diese nicht vom Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden können (MietSlg 40.392).Die Beschwerdeführerin legte jedoch in ihrer Beschwerde dar, Mietkosten in Höhe von insgesamt 1.000,00 monatlich zu bezahlen und wies diese - nach Aufforderung durch das erkennende Gericht - auch mit Schreiben, welches am 08.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, durch Vorlage des Mietvertrages nach. Die zusätzlich zum Abzug begehrten Kosten des eigenen Stromverbrauches in Höhe von insgesamt 60,00 monatlich fallen jedoch gerade nicht unter den Begriff der taxativ aufgezählten Betriebskosten nach Paragraph 21, Absatz eins, Mietrechtsgesetz, weswegen diese nicht vom Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden können (MietSlg 40.392). Nach Vornahme des Abzuges der Mietaufwendungen anstelle der von der belangten Behörde abgezogenen Pauschale von 140,00 unterschreitet das Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin die für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgebliche Grenze für das Jahr 2019 um 494,56 und für das Jahr 2020 um 576,
- 3.
- Der Beschwerde war daher stattzugeben. Die Festsetzung der Dauer der Befreiung von den Rundfunkgebühren erfolgte gemäß § 51 Abs. 2 FGO unter Bedachtnahme auf die Art der geltenden gemachten Anspruchsberechtigung iSd § 47 FGO (hier: Pensionsbezug).3.
- Der Beschwerde war daher stattzugeben. Die Festsetzung der Dauer der Befreiung von den Rundfunkgebühren erfolgte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FGO unter Bedachtnahme auf die Art der geltenden gemachten Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, FGO (hier: Pensionsbezug). 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W219.2224028.1.00