4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 19.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer, ein Beamter des österreichischen Bundesheeres, die Teilnahme an der Grundausbildung M BO 1 (Intendanzdienst). Der Bundesminister für Landesverteidigung (belangte Behörde) führte in seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 29.04.2016 zu diesem Antrag unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer mit 01.07.2012 beim militärischen Immobilienzentrum auf den Arbeitsplatz "Referent Vorhabenskoordinierung und Referent Öffentlichkeitsarbeit", Wertigkeit A1, Grundlaufbahn, mit Dienstort XXXX , eingeteilt und auf diesem Arbeitsplatz in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden sei. Es sei weder von der derzeitigen Dienststelle des Beschwerdeführers, noch von der für die Personalentwicklung im zuständigen BMLVS zuständigen Fachabteilung und auch nicht von der belangten Behörde eine (erneute) Verwendung seiner Person in der Besoldungsgruppe "militärischer Dienst" geplant. Daher seien keine Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten oder Definitivstellungserfordernisse nach § 25 ff BDG 1979 zu erbringen, die für einen für ihn vorgesehenen Aufgabenbereich (Arbeitsplatz) erforderlich seien. Dem Beschwerdeführer wurde daher mitgeteilt, dass seinem Antrag unter anderem aus Mangel eines dienstlichen Bedarfs nicht entsprochen werde.Der Bundesminister für Landesverteidigung (belangte Behörde) führte in seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 29.04.2016 zu diesem Antrag unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer mit 01.07.2012 beim militärischen Immobilienzentrum auf den Arbeitsplatz "Referent Vorhabenskoordinierung und Referent Öffentlichkeitsarbeit", Wertigkeit A1, Grundlaufbahn, mit Dienstort römisch 40 , eingeteilt und auf diesem Arbeitsplatz in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden sei. Es sei weder von der derzeitigen Dienststelle des Beschwerdeführers, noch von der für die Personalentwicklung im zuständigen BMLVS zuständigen Fachabteilung und auch nicht von der belangten Behörde eine (erneute) Verwendung seiner Person in der Besoldungsgruppe "militärischer Dienst" geplant. Daher seien keine Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten oder Definitivstellungserfordernisse nach Paragraph 25, ff BDG 1979 zu erbringen, die für einen für ihn vorgesehenen Aufgabenbereich (Arbeitsplatz) erforderlich seien. Dem Beschwerdeführer wurde daher mitgeteilt, dass seinem Antrag unter anderem aus Mangel eines dienstlichen Bedarfs nicht entsprochen werde. Am 08.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer erneut seine Teilnahme an der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2018 zu diesem (zweiten) Antrag mit, dass sich nach ausführlicher Prüfung die Beurteilungskriterien seit seinem Antrag vom 19.01.2016 nicht geändert hätten. Aus diesem Grund werde auch diesem (zweiten) Antrag vom 08.01.2018 nicht entsprochen. Im Schreiben vom 10.07.2018 führte der Beschwerdeführer an, dass er nach durchgehender Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit seit 15.01.2018 eine Bestätigung über das Ende seiner Dienstunfähigkeit vorgelegt habe und sich in der Folge zum Dienst gemeldet habe. Er sei arbeitsbereit und dienstfähig, was sich auch aus einem vorgelegten Schreiben einer Allgemeinmedizinerin ergebe. Sollte die belangte Behörde der Ansicht sein, dass der Beschwerdeführer auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz - aus welchen Gründen auch immer - keinen Dienst verrichten sollte, wäre der Beschwerdeführer auch gewillt, den Dienst an einem anderen - zumindest gleichwertigen - Arbeitsplatz im Bundesland Salzburg auszuüben. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Schreiben unter anderem seine Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie seine anschließende Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes Salzburg und seine Versetzung
Eine allfällige Abweisung dieser Anträge möge in Bescheidform ergehen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einbringung eines Rechtsmittels zu geben.Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Schreiben unter anderem seine Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie seine anschließende Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes Salzburg und seine Versetzung
Paragraph 38, BDG 1979 auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bundesland Salzburg. Eine allfällige Abweisung dieser Anträge möge in Bescheidform ergehen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einbringung eines Rechtsmittels zu geben. In einem weiteren Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer am 12.10.2018 um Erledigung der Anträge und übermittelte zudem ein Sachverständigengutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 05.09.2018, wonach laut Ansicht zweier Psychologen eine Versetzung des Beschwerdeführers aus dem früheren Relevanzbereich des betreffenden Vorgesetzten unumgänglich erscheine. Zudem liege beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung vor. Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.10.2018 im Wesentlichen mit, dass seinem (nunmehr dritten) Antrag auf Teilnahme an der M BO 1-Grundausbildung (Intendanzdienst) und seinem Antrag auf Versetzung
BDG 1979 aus Mangel eines dienstlichen Bedarfs, den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz sowie Effizienz folgend, nicht entsprochen werde.Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.10.2018 im Wesentlichen mit, dass seinem (nunmehr dritten) Antrag auf Teilnahme an der M BO 1-Grundausbildung (Intendanzdienst) und seinem Antrag auf Versetzung
Paragraph 38, BDG 1979 aus Mangel eines dienstlichen Bedarfs, den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz sowie Effizienz folgend, nicht entsprochen werde. Mit Bescheid vom 07.11.2018 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang (Spruchpunkt I.) sowie anschließender Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes Salzburg und auf Versetzung auf einen entsprechenden M BO-1-Arbeitsplatz (Spruchpunkt II.)
BDG 1979 als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 07.11.2018 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang (Spruchpunkt römisch eins.) sowie anschließender Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes Salzburg und auf Versetzung auf einen entsprechenden M BO-1-Arbeitsplatz (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 38, BDG 1979 als unzulässig zurück. Gegen den Bescheid vom 07.11.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2019 (W246 2212775-1) wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.11.2018 stattgegeben und dieser in diesem Umfang ersatzlos behoben. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen habe, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei. Eine inhaltliche Entscheidung sei dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt.
1 Z 1 BDG 1979 sei der Beamte von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben sei. Die für die einzelnen Verwendungsgruppen vorgeschriebenen Definitivstellungserfordernisse würden in der Anlage 1 des BDG 1979 geregelt. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen sei bei Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen eindeutig ein rechtlicher Anspruch des Beamten auf Zuweisung zu einer bestimmten Grundausbildung abzuleiten. Die Prüfung der Frage, ob im Einzelfall ein solcher Anspruch bestehe oder nicht, sei inhaltlicher Natur. Da die belangte Behörde jedoch vom Fehlen eines subjektiven Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides ausgegangen sei und diesen Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen habe, habe sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließender Dienstzuteilung zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben sei. Die belangte Behörde werde somit im fortgesetzten Verfahren den nunmehr wieder offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließende Dienstzuteilung zu behandeln haben. Für das fortgesetzte Verfahren sei im Übrigen anzumerken, dass auch für das Bundesverwaltungsgericht aktuell kein Anspruch des Beschwerdeführers, einem Beamten der Verwendungsgruppe A1, auf Teilnahme an der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1 erkennbar sei.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2019 (W246 2212775-1) wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.11.2018 stattgegeben und dieser in diesem Umfang ersatzlos behoben. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen habe, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei. Eine inhaltliche Entscheidung sei dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 sei der Beamte von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben sei. Die für die einzelnen Verwendungsgruppen vorgeschriebenen Definitivstellungserfordernisse würden in der Anlage 1 des BDG 1979 geregelt. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen sei bei Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen eindeutig ein rechtlicher Anspruch des Beamten auf Zuweisung zu einer bestimmten Grundausbildung abzuleiten. Die Prüfung der Frage, ob im Einzelfall ein solcher Anspruch bestehe oder nicht, sei inhaltlicher Natur. Da die belangte Behörde jedoch vom Fehlen eines subjektiven Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides ausgegangen sei und diesen Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen habe, habe sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließender Dienstzuteilung zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben sei. Die belangte Behörde werde somit im fortgesetzten Verfahren den nunmehr wieder offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließende Dienstzuteilung zu behandeln haben. Für das fortgesetzte Verfahren sei im Übrigen anzumerken, dass auch für das Bundesverwaltungsgericht aktuell kein Anspruch des Beschwerdeführers, einem Beamten der Verwendungsgruppe A1, auf Teilnahme an der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1 erkennbar sei. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.12.2019, zugestellt am 03.01.2020, abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A1 innehabe und auf diesem Arbeitsplatz in die Verwendungsgruppe A1 überstellt sei. Sein Antrag beziehe sich jedoch auf die Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1. Im Bundesministerium für Landesverteidigung erfolge die Zuweisung eines Bediensteten zur Grundausbildung durch die zuständige Dienstbehörde
"Personalentwicklungsprozess für die Verwendungsgruppen M1 und A1 bis A5/FAA - Grundsatzweisung", GZ S91360/37-PersFü/
"Personalentwicklungsprozess für die Verwendungsgruppen M1 und A1 bis A5/FAA - Grundsatzweisung", GZ S91360/37-PersFü/
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Zu A) Der Beschwerdeführer beantragte am 10.07.2018 unter anderem die Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie seine anschließende Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes Salzburg. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2019 (W246 2212775-1) wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.11.2018 stattgegeben und dieser in diesem Umfang ersatzlos behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den nunmehr wieder offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließende Dienstzuteilung inhaltlich zu behandeln haben wird.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2019 (W246 2212775-1) wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.11.2018 stattgegeben und dieser in diesem Umfang ersatzlos behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den nunmehr wieder offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließende Dienstzuteilung inhaltlich zu behandeln haben wird. Die "ersatzlose Behebung" durch das Verwaltungsgericht kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben, weil je nach Aufhebungstatbestand ein weiteres Verfahren zu unterlassen oder ausnahmsweise durchzuführen sein kann (vgl Rz 74 ff, AVG § 66 Rz 97; VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003), ohne dass dies aus einem solchen Spruch des Erkenntnisses allein hervorgeht. Dementsprechend kommt der Begründung solcher Entscheidungen (auch ohne besondere Anordnung im AVG) traditionell besondere Bedeutung für deren Rechts(kraft)wirkungen zu (vgl. AVG § 66 Rz 108 ff; sehr weit gehend VfGH 13.09.2013, B 389/2013 unter Hinweis auf die Jud. zu Vorstellungsbescheiden
F; siehe hingegen VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006). Der Verfahrensgesetzgeber hat dies durch die Anordnung des § 28 Abs. 5 VwGVG bekräftigt, demzufolge die Behörden im Fall einer Aufhebung des Bescheides - bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 205) - verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen (zur Anwendbarkeit auf ersatzlose Behebungen siehe VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.03.2016, Ra 2016/12/0008; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 17 f).Die "ersatzlose Behebung" durch das Verwaltungsgericht kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben, weil je nach Aufhebungstatbestand ein weiteres Verfahren zu unterlassen oder ausnahmsweise durchzuführen sein kann vergleiche Rz 74 ff, AVG Paragraph 66, Rz 97; VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003), ohne dass dies aus einem solchen Spruch des Erkenntnisses allein hervorgeht. Dementsprechend kommt der Begründung solcher Entscheidungen (auch ohne besondere Anordnung im AVG) traditionell besondere Bedeutung für deren Rechts(kraft)wirkungen zu vergleiche AVG Paragraph 66, Rz 108 ff; sehr weit gehend VfGH 13.09.2013, B 389 aus 2013, unter Hinweis auf die Jud. zu Vorstellungsbescheiden
F; siehe hingegen VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006). Der Verfahrensgesetzgeber hat dies durch die Anordnung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG bekräftigt, demzufolge die Behörden im Fall einer Aufhebung des Bescheides - bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 205) - verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen (zur Anwendbarkeit auf ersatzlose Behebungen siehe VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.03.2016, Ra 2016/12/0008; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 17 f). Somit ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076). Diese Bindung gilt auch für das Verwaltungsgericht selbst bei der Prüfung eines allfälligen (ausnahmsweisen) "Ersatzbescheides" (weil etwa der Bescheid im ersten Durchgang mit der Begründung behoben wurde, der Antrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden [vgl Rz 77]; VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076, unter Hinweis auf die Rsp. zur Bindung des VwGH an seine eigene Rechtsauffassung nach - dem als Vorbild für § 28 Abs. 5 VwGVG dienenden - § 63 Abs. 1 VwGG) (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 73 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Somit ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076). Diese Bindung gilt auch für das Verwaltungsgericht selbst bei der Prüfung eines allfälligen (ausnahmsweisen) "Ersatzbescheides" (weil etwa der Bescheid im ersten Durchgang mit der Begründung behoben wurde, der Antrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden [vgl Rz 77]; VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076, unter Hinweis auf die Rsp. zur Bindung des VwGH an seine eigene Rechtsauffassung nach - dem als Vorbild für Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG dienenden - Paragraph 63, Absatz eins, VwGG) (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 73 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Vor dem Hintergrund der Bindungswirkung ist der vorliegende Antrag daher von der Behörde zu Recht inhaltlich behandelt worden.
1 BDG 1979 hat die Grundausbildung die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln und soll überdies zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.
Paragraph 25, Absatz eins, BDG 1979 hat die Grundausbildung die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln und soll überdies zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.
1 BDG 1979 ist der Beamte von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.
Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht: Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1 ist für die Verwendung des Beschwerdeführers, der in der Verwendungsgruppe A1 ist, nicht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf die Absolvierung der Grundausbildung, auch wenn er einen anderen Arbeitsplatz anstrebt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W221.2228606.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.