4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.10.2019; VSNR XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA)
Vm §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) über Antrag fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer von 20.05.1987 bis 29.02.1992 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
1 Z 3 GSVG, sowie im Zeitraum von 20.05.1987 bis 31.08.1991 und von 20.12.1991 bis 29.02.1992 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
1 Z 3 GSVG unterliegt.1. Mit Bescheid vom 15.10.2019; VSNR römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA)
Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) über Antrag fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer von 20.05.1987 bis 29.02.1992 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG, sowie im Zeitraum von 20.05.1987 bis 31.08.1991 und von 20.12.1991 bis 29.02.1992 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegt.
GVG seien Beschwerden gegen Bescheide - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der SVA vom 15.10.2019 ausgeführt - einzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde am 26.11.2019 an die SVA weitergeleitet. Da die persönliche Abgabe der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bereits außerhalb der Beschwerdefrist erfolgt sei, sei die Beschwerde trotz unmittelbarer Weiterleitung verspätet.Die Beschwerde sei am 26.11.2019 persönlich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden.
Paragraph 12, VwGVG seien Beschwerden gegen Bescheide - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der SVA vom 15.10.2019 ausgeführt - einzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde am 26.11.2019 an die SVA weitergeleitet. Da die persönliche Abgabe der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bereits außerhalb der Beschwerdefrist erfolgt sei, sei die Beschwerde trotz unmittelbarer Weiterleitung verspätet.
1 AVG an die SVA vom 26.11.2019 im Akt ein. Insgesamt ist der Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2020. Insbesondere liegen das Zustellformular bezüglich des Bescheids sowie die Weiterleitung der Beschwerde
Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die SVA vom 26.11.2019 im Akt ein. Insgesamt ist der Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.
GVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde (hier: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)
1 Z 1 B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen.3.2.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde (hier: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen.
GVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des BGBl. II. Nr. 140/2019, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 140 aus 2019,, lauten: "Hinterlegung § 17.
G - zugestellt. Eine Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle wurde von ihm nicht behauptet.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid der SVA vom 15.10.2019 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 23.10.2019 - dem ersten Tag der Abholfrist
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG - zugestellt. Eine Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle wurde von ihm nicht behauptet. Die vierwöchige Beschwerdefrist
GVG endete am 20.11.2019. Die am 26.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht persönlich eingebrachte Beschwerde war somit, trotz unmittelbarer Weiterleitung an die belangte Behörde, verspätet. Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).Die vierwöchige Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG endete am 20.11.
GVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2225797.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.