BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Turkmenistan auf Dauer unzulässig ist und XXXX
G, 58 Abs. 2 AsylG, in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Turkmenistan auf Dauer unzulässig ist und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG, 58 Absatz 2, AsylG, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste am 16.05.2015 unter Verwendung eines ihr von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Schengen-Visums legal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.07.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G.Die Beschwerdeführerin stellte am 15.07.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG. Am 27.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin zur ihrem Antrag nach § 56 AsylG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In dieser Befragung erläuterte die Beschwerdeführern, dass sie diesen Antrag auf Grund ihrer Krebserkrankung gestellt habe. Zudem brachte sie in dieser Einvernahme vor, dass sie vor ihrer Einreise am 16.05.2015 von November 2008 bis März 2014 rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei.Am 27.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin zur ihrem Antrag nach Paragraph 56, AsylG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In dieser Befragung erläuterte die Beschwerdeführern, dass sie diesen Antrag auf Grund ihrer Krebserkrankung gestellt habe. Zudem brachte sie in dieser Einvernahme vor, dass sie vor ihrer Einreise am 16.05.2015 von November 2008 bis März 2014 rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei. In der Folge legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde über ihre Erkrankung der belangten Behörde vor. Mit Schreiben vom 05.06.2018 richtete das Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Verfügbarkeit einer Behandlung von Brustkrebs in Turkmenistan, in Besonderen die Verfügbarkeit einer Nachbehandlung, einer Magnetresonanz und von relevanten Medikamenten. Die Staatendokumentation berichtete mit Schreiben vom 15.06.2018, dass alle relevanten Behandlungsmöglichkeiten bzw. die angefragten Medikamente mit den Wirkstoffen Exemestan, Goserelin, Pertuzumab und Trastuzumab in Turkmenistan verfügbar seien. Mit Schreiben vom 30.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G iVm einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, abzulehnen.Mit Schreiben vom 30.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG in Verbindung mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, abzulehnen. Mit Eingabe vom 19.09.2018 bezog die gewillkürt vertretene Beschwerdeführerin Stellung zu der oben genannten Mitteilung der belangten Behörde und legte weitere medizinische Unterlagen vor. Über Ersuchen des Bundesamtes erstattete ein im Dienste der Landespolizeidirektion Wien stehender Polizeichefarzt 04.03.2019 eine Stellungnahme zur Fragestellung, ob eine Abschiebung der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihr Heimatland Turkmenistan möglich sei. Darin wird ausgeführt, dass aufgrund der dem Polizeichefarzt vorliegenden Befunde, die Beschwerdeführerin derzeit aus medizinsicher Sicht nicht in der Lage sei, in ihr Heimatland Turkmenistan abgeschoben zu werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zahl 468497408 - 150861181, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
3 FGP
2 und Abs. 3 BFA-VG bis zum 04.03.2020 vorübergehend unzulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zahl 468497408 - 150861181, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FGP
Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG bis zum 04.03.2020 vorübergehend unzulässig erklärt. In seiner Entscheidung stellt das Bundesamt im Wesentlichen darauf ab, dass die formalen Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinne von § 56 AsylG bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien. In Bezug auf den in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erfolgten Ausspruch der vorübergehenden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stützt sich das Bundesamt auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.In seiner Entscheidung stellt das Bundesamt im Wesentlichen darauf ab, dass die formalen Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinne von Paragraph 56, AsylG bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien. In Bezug auf den in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erfolgten Ausspruch der vorübergehenden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stützt sich das Bundesamt auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Gegen diesen Bescheid hat die gewillkürt vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss des BVwG vom 16.10.2019, wurde ein Sachverständiger in der gegenständlichen Rechtssache zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Gynäkologie bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beauftragt. Am 26.11.2019 wurde dem BVwG das Gutachten des Sachverständigen vom 21.11.2019, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.11.2019, übermittelt. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 02.03.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer gewillkürten Vertretung und des vom BVwG bestellten Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Turkmenistan, vom 23.07.2018 (letzte Kurzinformation vom 24.07.2019) in das Verfahren eingebracht und mit der vertretenen Beschwerdeführerin erörtert. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung einen aktuellen medizinischen Befund vom 26.02.2020 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. [...]" "§52 FPG - Rückkehrentscheidung [...]
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. [...]
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. [...]" "§ 50 FPG - Verbot der Abschiebung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Das Bestehen eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich konnte nicht festgestellt werden (vgl. Punkt 2.1.). Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach diesbezüglich keinen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens dar.Das Bestehen eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich konnte nicht festgestellt werden vergleiche Punkt 2.1.). Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach diesbezüglich keinen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens dar. In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt. § 9 Abs. 2 BFA-VG enthält eine demonstrative Aufzählung, welche Parameter bei der Beurteilung der Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Berücksichtigung finden können. Entsprechend der Ansicht des VfGH, ist bei allen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die grundrechtliche Position der betreffenden Person zu achten (VfGH v. 17.3.2005, G78/04 unter Verweis auf das Erk. Vom 15. Oktober 2004, G237/03). Im Zusammenhang mit der Behandlung schwerer Krankheiten in Österreich können auch sonst im Kontext von Art. 3 EMRK relevante Parameter in die Prüfung von Art. 8 EMRK einfließen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, § 9 K6).Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG enthält eine demonstrative Aufzählung, welche Parameter bei der Beurteilung der Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Berücksichtigung finden können. Entsprechend der Ansicht des VfGH, ist bei allen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die grundrechtliche Position der betreffenden Person zu achten (VfGH v. 17.3.2005, G78/04 unter Verweis auf das Erk. Vom 15. Oktober 2004, G237/03). Im Zusammenhang mit der Behandlung schwerer Krankheiten in Österreich können auch sonst im Kontext von Artikel 3, EMRK relevante Parameter in die Prüfung von Artikel 8, EMRK einfließen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Paragraph 9, K6). Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an einer schweren Erkrankung, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich in ihrem Fall daher jedenfalls zu bejahen ist. Den Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich stehen die öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 u.v.a.). Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das grundsätzlich von Fremden verlangt, dass diese nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (VwGH 26.06.2013, 2013/22/0138).Den Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich stehen die öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 u.v.a.). Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das grundsätzlich von Fremden verlangt, dass diese nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (VwGH 26.06.2013, 2013/22/0138). Nun ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK insofern gerechtfertigt ist, als dass das öffentliche Interesse der Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.Nun ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insofern gerechtfertigt ist, als dass das öffentliche Interesse der Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung
EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 117 ff).Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung
, EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 117 ff). Im Zusammenhang mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin ist - wie bereits oben abermals - auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinwiesen, wo nach ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).Im Zusammenhang mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin ist - wie bereits oben abermals - auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinwiesen, wo nach ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verfügbarkeit von notwendigen medizinischen Behandlungen im Zielstaat der Abschiebung in die Abwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verfügbarkeit von notwendigen medizinischen Behandlungen im Zielstaat der Abschiebung in die Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Daraus ergibt sich fallbezogen folgendes: Die Beschwerdeführerin leidet an einer ernsten und nicht heilbaren Krebserkrankung, weswegen sie in Österreich in regelmäßiger medizinischer Behandlung steht. Die Beschwerdeführerin als schwerkranke Person würde im Falle ihrer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Turkmenistan, wegen des dortigen Fehlens angemessener medizinischer Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führt. Den Ausführungen des als Sachverständigen bestellten Facharztes für Gynäkologie zufolge, ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es im Falle einer mit der Abschiebung der Beschwerdeführerin verbundenen Unterbrechung ihrer regelmäßigen medizinischen Behandlung und der Verabreichung von in Österreich verfügbaren Studienpräparaten bzw. Medikamenten zu einer Metastasierung ihres Gehirns, ihrer Lebern, ihrer Lunge und anderer Organe sowie in ihren Knochen kommen könne. Wie die einschlägigen Ausführungen im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die medizinische Versorgung in Turkmenistan zeigen, herrscht dort eine Situation, die als im Lichte der EGMR Rechtsprechung als "exceptional circumstances", also außergewöhnlich, zu bezeichnen ist, welche im Falle der Abschiebung eines Fremden nach Turkmenistan, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde. Diese außergewöhnliche Situation ("exceptional circumstances") zeigt sich für den erkennenden Richter in Bezug auf die in Turkmenistan herrschende medizinische Versorgung im Besonderen darin, dass das Gesundheitssystem aufgrund einer Reihe problematischer Reformen, die bereits unter dem vormaligen Präsidenten eingeführt worden und bis in die Gegenwart gültig seien, zu einem faktischen Zusammenbruch des Gesundheitssystems geführt haben, weswegen in weiten Teilen die Bevölkerung bei der Bekämpfung von Krankheiten auf traditionelle Methoden und hierbei insbesondere auf Aufgüsse, Tees und andere Zubereitungsformen örtlicher Kräuter, sowie auf Gebete vertraue (vgl. oben Punkt 2.2., Unterpunkt 20). Da auch die Schließung sämtlicher Krankenhäuser außerhalb der Hauptstadt beschlossen worden ist, ist für den erkennenden Richter nicht erkennbar, dass sich der wie in den Länderinformationen als katastrophal beschriebene Zustand des turkmenischen Gesundheitssystems in absehbarer Zeit verbessern könnte.Wie die einschlägigen Ausführungen im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die medizinische Versorgung in Turkmenistan zeigen, herrscht dort eine Situation, die als im Lichte der EGMR Rechtsprechung als "exceptional circumstances", also außergewöhnlich, zu bezeichnen ist, welche im Falle der Abschiebung eines Fremden nach Turkmenistan, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde. Diese außergewöhnliche Situation ("exceptional circumstances") zeigt sich für den erkennenden Richter in Bezug auf die in Turkmenistan herrschende medizinische Versorgung im Besonderen darin, dass das Gesundheitssystem aufgrund einer Reihe problematischer Reformen, die bereits unter dem vormaligen Präsidenten eingeführt worden und bis in die Gegenwart gültig seien, zu einem faktischen Zusammenbruch des Gesundheitssystems geführt haben, weswegen in weiten Teilen die Bevölkerung bei der Bekämpfung von Krankheiten auf traditionelle Methoden und hierbei insbesondere auf Aufgüsse, Tees und andere Zubereitungsformen örtlicher Kräuter, sowie auf Gebete vertraue vergleiche oben Punkt 2.2., Unterpunkt 20). Da auch die Schließung sämtlicher Krankenhäuser außerhalb der Hauptstadt beschlossen worden ist, ist für den erkennenden Richter nicht erkennbar, dass sich der wie in den Länderinformationen als katastrophal beschriebene Zustand des turkmenischen Gesundheitssystems in absehbarer Zeit verbessern könnte. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehrentscheidung - auf Grund der Nichtverfügbarkeit der für die an Krebs erkrankten Beschwerdeführerin notwendigen medizinischen Behandlung in ihrem Herkunftsstaat - eine Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführerin drohen, die auf Umständen beruht, die nicht vorübergehender Natur sind, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Turkmenistan auf Dauer für unzulässig zu erklären ist. 4.2.3. Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:4.2.3. Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
G, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
1 oder 2 NAG besitzt oder
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Die Übergangsbestimmung
Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: "Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.""Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren." Die Beschwerdeführerin hat bereits am 09.02.2016 die ÖSD Prüfung auf dem Niveau B2 bestanden und sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes mit 01.10.2017 jedenfalls erfüllt. Es liegen sohin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 iVm § 9 Abs. 4 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, iVm § 11 Abs. 2 IntG iVm § 81 Abs. 36 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vor und ist der Beschwerdeführerin somit
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es liegen sohin die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, IntG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vor und ist der Beschwerdeführerin somit
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welcher
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; die Beschwerdeführerin hat hieran
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welcher
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; die Beschwerdeführerin hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken. 4.3. Zum Themenkomplex Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann
1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin ihre fließend guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat, davon ausgeht, dass sie die deutsche Sprache versteht.Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann
Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin ihre fließend guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat, davon ausgeht, dass sie die deutsche Sprache versteht. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W233.2219942.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.