RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2020 GeschäftszahlW240 1429302-3 SpruchW240 1429302-3/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).15. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.04.2019 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Es wurde insbesondere festgestellt, der BF afghanischer Staatsangehöriger sei. Er sei gesund, jung, arbeitsfähig und für niemanden sorgepflichtig. Er habe in Österreich zu niemanden einen Familienbezug. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan gelebt. Das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine Gründe vorgebracht, welche einer nochmaligen Prüfung unterzogen hätten werden müssen. Es bestehe kein Familienbezug in Österreich. Beweiswürdigung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Bis zur Bescheiderlassung habe er weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit angegeben, noch habe sich eine derart schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er spreche zwar Deutsch, doch wurde vom BFA festgestellt, dass eine Einvernahme ohne Dolmetscher nicht möglich sei. Die Feststellungen betreffend den Ausgang des Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich würden sich auf den Akteninhalt zum Vorverfahren gründen. Dem nunmehrigen Antrag seien vom BFA die Feststellung des Vorbringens im Erstverfahren sowie das "neue" Vorbringen zu Grunde gelegt. Der BF habe sich im gegenständlichen Verfahren auf Fluchtgründe berufen, welche bereits im Erstverfahren bestanden hätten. Das nunmehrige Vorbringen stehe dem keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergebe sich kein neuer Sachverhalt. Das nun vorgebrachte Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft und beziehe sich auf sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass sein Leben in Afghanistan gefährdet wäre und sei sein Fluchtvorbringen bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig eingestuft wurden. Im gegenständlichen Verfahren habe er sich auf das Fluchtvorbringen aus dem Erstverfahren, welches - wie bereits erwähnt - als unglaubwürdig erachtet worden sei, berufen. Er habe weiters vorgebracht, dass er eine angebliche Verlobte in Österreich habe. Auch in diesem Punkt widerspreche er sich. Habe er zuerst angegeben, dass die Mutter der Verlobten gegen die muslimische Heirat sei, behaupte er bei der nächsten Frage, dass diese anwesend gewesen wäre. Im Endeffekt habe er selbst zugegeben, dass er gar nicht nach muslimischem Recht verheiratet sei, da kein Imam anwesend gewesen sei. Zudem wäre eine muslimische Heirat ohnehin nicht relevant, da diese in Österreich nicht anerkannt werde. Schlussendlich habe der BF gar nicht gewusst, wo seine Verlobte wohne. So behaupte er, dass diese im XXXX Wiener Gemeindebezirk wohne. Eine durchgeführte ZMR-Anfrage habe allerdings gezeigt, dass diese sei bereits mehr als sechs Monaten im XXXX Wiener Gemeindebezirk wohne. Der BF habe auch zu keinem Zeitpunkt mit der angeblichen Verlobten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er sei die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen, als ihm bewusst habe sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sei. Seit der Einreise habe der BF mehrere Deutschkurse (A2) besucht, dies habe er durch Vorlage von diversen Bestätigungen beweisen können. Er beherrsche die deutsche Sprache nicht, habe in den jeweiligen Einvernahmen jeweils einen Dolmetscher zur Seite gestellt bekommen, da dies erforderlich gewesen sei. Weitere Integrationsbemühungen seien nicht ersichtlich gewesen und habe der BF nicht geltend gemacht. Insoweit sich der BF auf sein Vorbringen aus dem Erstverfahren berufe wurde darauf verwiesen, dass dessen Vorbringen bereits in diesem Vorverfahren - aufgrund zahlreicher Widersprüche - als nicht glaubwürdig erachtet worden sei. In Gesamtschau ziele gegenständlicher Folgeantrag einzig und allein darauf ab, einer möglichen Abschiebung zu entgehen. Dem BF sei es als jungen, gesunden Mann möglich, in Afghanistan eine Arbeit zu finden, zumal er die Sprache beherrsche, um sich somit auch den notwendigen Lebensunterhalt verdienen zu können. So habe der BF selbst angegeben, dass er den Beruf des Schneiders gelernt habe. Somit stehe fest, dass er arbeitsfähig sei und auch in Afghanistan als Schneider arbeiten könne bzw. zumindest eine Hilfsarbeit annehmen werde können. In Gesamtschau sei das BFA überzeugt, dass dem BF bei einer Rückkehr keine unmenschliche Behandlung drohe. Es stünden dieser Feststellung auch keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus würde sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien nicht glaubhaft. Der BF habe keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht, welche den Vorgaben der GFK entsprechen würden.Das nunmehrige Vorbringen stehe dem keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergebe sich kein neuer Sachverhalt. Das nun vorgebrachte Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft und beziehe sich auf sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass sein Leben in Afghanistan gefährdet wäre und sei sein Fluchtvorbringen bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig eingestuft wurden. Im gegenständlichen Verfahren habe er sich auf das Fluchtvorbringen aus dem Erstverfahren, welches - wie bereits erwähnt - als unglaubwürdig erachtet worden sei, berufen. Er habe weiters vorgebracht, dass er eine angebliche Verlobte in Österreich habe. Auch in diesem Punkt widerspreche er sich. Habe er zuerst angegeben, dass die Mutter der Verlobten gegen die muslimische Heirat sei, behaupte er bei der nächsten Frage, dass diese anwesend gewesen wäre. Im Endeffekt habe er selbst zugegeben, dass er gar nicht nach muslimischem Recht verheiratet sei, da kein Imam anwesend gewesen sei. Zudem wäre eine muslimische Heirat ohnehin nicht relevant, da diese in Österreich nicht anerkannt werde. Schlussendlich habe der BF gar nicht gewusst, wo seine Verlobte wohne. So behaupte er, dass diese im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk wohne. Eine durchgeführte ZMR-Anfrage habe allerdings gezeigt, dass diese sei bereits mehr als sechs Monaten im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk wohne. Der BF habe auch zu keinem Zeitpunkt mit der angeblichen Verlobten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er sei die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen, als ihm bewusst habe sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sei. Seit der Einreise habe der BF mehrere Deutschkurse (A2) besucht, dies habe er durch Vorlage von diversen Bestätigungen beweisen können. Er beherrsche die deutsche Sprache nicht, habe in den jeweiligen Einvernahmen jeweils einen Dolmetscher zur Seite gestellt bekommen, da dies erforderlich gewesen sei. Weitere Integrationsbemühungen seien nicht ersichtlich gewesen und habe der BF nicht geltend gemacht. Insoweit sich der BF auf sein Vorbringen aus dem Erstverfahren berufe wurde darauf verwiesen, dass dessen Vorbringen bereits in diesem Vorverfahren - aufgrund zahlreicher Widersprüche - als nicht glaubwürdig erachtet worden sei. In Gesamtschau ziele gegenständlicher Folgeantrag einzig und allein darauf ab, einer möglichen Abschiebung zu entgehen. Dem BF sei es als jungen, gesunden Mann möglich, in Afghanistan eine Arbeit zu finden, zumal er die Sprache beherrsche, um sich somit auch den notwendigen Lebensunterhalt verdienen zu können. So habe der BF selbst angegeben, dass er den Beruf des Schneiders gelernt habe. Somit stehe fest, dass er arbeitsfähig sei und auch in Afghanistan als Schneider arbeiten könne bzw. zumindest eine Hilfsarbeit annehmen werde können. In Gesamtschau sei das BFA überzeugt, dass dem BF bei einer Rückkehr keine unmenschliche Behandlung drohe. Es stünden dieser Feststellung auch keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus würde sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien nicht glaubhaft. Der BF habe keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht, welche den Vorgaben der GFK entsprechen würden. Es wurde vom BFA darauf hingewiesen, dass eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich sei. Dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich komme kein bedeutsames Gewicht zu Gunsten des BF zu. Sofern der angebe, eine namentlich genannte Verlobte im Bundesgebiet zu haben, merkte das BFA an, dass er diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als dem BF bewusst hätte sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sei. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt mit der angeblichen Verlobten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Hinzu komme, dass er bei der Einvernahme am 08.01.2019 nicht einmal gewusst habe, dass seine angebliche Verlobte bereits seit XXXX .2018 nicht mehr an der vom BF genannten Adresse wohnhaft sei. Er habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Er habe höchstens freundschaftliche Beziehungen. Er sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei jung gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Die den BF betreffende allgemeine asylrelevante maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtkräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Weder aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatstaat, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Vorverfahren verwendeten Quellenmaterials, hätten sich Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahren für ihn maßgeblich geänderte asylrelevante Lage in seinem Heimatstaat ergeben.Es wurde vom BFA darauf hingewiesen, dass eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich sei. Dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich komme kein bedeutsames Gewicht zu Gunsten des BF zu. Sofern der angebe, eine namentlich genannte Verlobte im Bundesgebiet zu haben, merkte das BFA an, dass er diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als dem BF bewusst hätte sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sei. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt mit der angeblichen Verlobten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Hinzu komme, dass er bei der Einvernahme am 08.01.2019 nicht einmal gewusst habe, dass seine angebliche Verlobte bereits seit römisch 40 .2018 nicht mehr an der vom BF genannten Adresse wohnhaft sei. Er habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Er habe höchstens freundschaftliche Beziehungen. Er sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei jung gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Die den BF betreffende allgemeine asylrelevante maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtkräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Weder aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatstaat, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Vorverfahren verwendeten Quellenmaterials, hätten sich Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahren für ihn maßgeblich geänderte asylrelevante Lage in seinem Heimatstaat ergeben. Die Erlassung des Einreiseverbots wurde damit begründet, dass im gegenständlichen Fall ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliege und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziere. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylantrage insbesondere aus sicheren Herkunftsstaaten oder wenn keine Verfolgungsgründe vorgebracht werden, würden das gesamte Asylsystem blockieren und würden einen Missbrauch des Selben darstellen, diese seien jedenfalls als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten. Das Fehlverhalten des BF, nämlich die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages, hätten in keine der oben genannten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden können, sei jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und würden auch den Interessen des Art. 8 EMRK zuwiderlaufen. Zudem bedürfe es im Fall der Mittellosigkeit eines Fremden nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen. Es wurde vom BFA festgehalten, dass der BF konkret nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen. Dies ergebe sich schon alleine aus dem Umstand, dass er behaupte, sein Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Lage und Armut verlassen zu haben. Sein Unterhalt sei derzeit nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet, in seinem Fall durch die Grundversorgung. In systematischer Interpretation der Gesetze sei festzuhalten, dass EWR Bürger, welche nicht in der Lage seien die Mittel für deren Unterhalt nachzuweisen und zum Bespiel die Mindestsicherung beziehen (vgl. §§ 53, 55 NAG), Gefahr laufen gem. § 66 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen zu werden. Der Umstand, dass der BF auch künftig nicht in der Lage sein werde, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendungen zu besorgen, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und daher auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne. Im Zuge der Einvernahme habe der ebenfalls nichts vorgebracht, was das BFA zur Ansicht kommen lassen würde, dass er künftig die Mittel für seinen Unterhalt selbst erwirtschaften könne. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Erlassung des Einreiseverbots wurde damit begründet, dass im gegenständlichen Fall ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliege und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziere. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylantrage insbesondere aus sicheren Herkunftsstaaten oder wenn keine Verfolgungsgründe vorgebracht werden, würden das gesamte Asylsystem blockieren und würden einen Missbrauch des Selben darstellen, diese seien jedenfalls als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten. Das Fehlverhalten des BF, nämlich die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages, hätten in keine der oben genannten Ziffern des Paragraph 53, FPG subsumiert werden können, sei jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und würden auch den Interessen des Artikel 8, EMRK zuwiderlaufen. Zudem bedürfe es im Fall der Mittellosigkeit eines Fremden nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen. Es wurde vom BFA festgehalten, dass der BF konkret nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen. Dies ergebe sich schon alleine aus dem Umstand, dass er behaupte, sein Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Lage und Armut verlassen zu haben. Sein Unterhalt sei derzeit nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet, in seinem Fall durch die Grundversorgung. In systematischer Interpretation der Gesetze sei festzuhalten, dass EWR Bürger, welche nicht in der Lage seien die Mittel für deren Unterhalt nachzuweisen und zum Bespiel die Mindestsicherung beziehen vergleiche Paragraphen 53, 55, NAG), Gefahr laufen gem. Paragraph 66, FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen zu werden. Der Umstand, dass der BF auch künftig nicht in der Lage sein werde, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendungen zu besorgen, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und daher auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne. Im Zuge der Einvernahme habe der ebenfalls nichts vorgebracht, was das BFA zur Ansicht kommen lassen würde, dass er künftig die Mittel für seinen Unterhalt selbst erwirtschaften könne. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei in Afghanistan von XXXX bedroht worden, dieser sei sehr radikal und einflussreich, kenne viele Regierungsmitglieder und würde ihm im Fall einer Rückkehr schnell finden, auch in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat; die Söhne des Mullahs hätten auch die mittlerweile verstorbenen Eltern des BF bedroht, als dieser schon in Österreich gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr hätte der BF als Schiite auch generell Probleme mit den Taliban. Der BF sei mit XXXX traditionell nach muslimischen Recht verheiratet. Das neue Parteibegehren weiche vom früheren Vorbringen ab und es handele sich hierbei gerade nicht um Tatsachen, die schon bei Abschluss des materiell entschiedenen Verfahrens bestanden habe, sondern um eine nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auf Grund neuer Fluchtgründe. Die beim BFA beigelegten Länderfeststellungen im gegenständlichen Verfahren würden nicht genügen. Sie seien unvollständig und daher mangelhaft. Die belangte Behörde habe es verabsäumt Länderberichte in ihre Entscheidung miteinzubeziehen, welche die konkrete Situation des BF betreffen würden. Das vom BFA angeführte Länderinformationsblatt zeichne die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan lediglich unzureichend ab, daher wurde in der Beschwerde weitere Berichte zitiert. Eine interne Schutzalternative sei besonders problematisch für stigmatisierte Rückkehrer aus dem Westen. Der BF wäre in Afghanistan gefährdet, dass ihm in Afghanistan unterstellt würde, Abtrünniger und vom Islam abgefallen zu sein. Neben dem Pauschalverdacht, der viele Rückkehrer aus dem "Westen" treffe, komme im Falle des BF hinzu, dass er eine "westliche" Lebensweise angenommen habe. Das BFA sehe einen Widerspruch darin, dass der BF zuerst angegeben habe, die Mutter seiner Verlobten sei zuerst gegen die muslimische Heirat gewesen, der BF jedoch bei der nächsten Frage angegeben habe, dass die Mutter bei der Hochzeit anwesend gewesen sei. Dazu sei erklärend auszuführen, dass die Mutter seiner Frau am Anfang gegen die Ehe gewesen sei, ihre Meinung habe sie allerdings geändert, nachdem sie den BF kennengelernt habe und dann auch der Hochzeit zugestimmte habe sowie bei dieser anwesend gewesen sei. Wenn das BFA anführe, dass der BF gar nicht gewusst habe, wo seine Verlobte wohne, so sei dies damit zu erklären, dass er geglaubt habe, seine Frau lebe im XXXX , weil deren Mutter dort wohne und er selbst nur dort gewesen sei. Er habe schlichtweg nicht gewusst, dass seine Frau im XXXX wohne. Der zugrundeliegende Sachverhalt habe sich insofern maßgeblich verändert, als sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe und der BF auf sich selbst gestellt wäre. Wie den Ausführungen oben zu entnehmen sei, seien im gegenständlichen Verfahren neue Umstände im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des BF zu Tage getreten. Die zurückweisende Entscheidung sei daher rechtswidrig. Allein aufgrund der geänderten Umstände im Herkunftsstaat des BF hätte das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht zurückweisen dürfen, sondern eine inhaltliche Prüfung vornehmen müssen. Entgegen der Ansicht des BFA habe sich die Sicherheitslage im Herkunftsland des BF seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens verschlechtert. Das BFA gehe davon aus, dass seit Rechtskraft der letzten abweisenden Entscheidung gegen den BF keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Afghanistan eingetreten seien und unterlasse es in rechtswidriger Weise, eine neuerliche individuelle Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durchzuführen. Der BF befinde sich schon acht Jahre in Österreich. Er habe sich schon gut in die österreichische Gesellschaft integriert und viele Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen. Er spreche gut Deutsch (B1), daran ändere auch der Umstand nichts, dass der BF die Einvernahme in seiner Muttersprache durchgeführt habe, da er sich in dieser immerhin noch besser und genauer artikulieren könne. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei in Afghanistan von römisch 40 bedroht worden, dieser sei sehr radikal und einflussreich, kenne viele Regierungsmitglieder und würde ihm im Fall einer Rückkehr schnell finden, auch in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat; die Söhne des Mullahs hätten auch die mittlerweile verstorbenen Eltern des BF bedroht, als dieser schon in Österreich gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr hätte der BF als Schiite auch generell Probleme mit den Taliban. Der BF sei mit römisch 40 traditionell nach muslimischen Recht verheiratet. Das neue Parteibegehren weiche vom früheren Vorbringen ab und es handele sich hierbei gerade nicht um Tatsachen, die schon bei Abschluss des materiell entschiedenen Verfahrens bestanden habe, sondern um eine nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auf Grund neuer Fluchtgründe. Die beim BFA beigelegten Länderfeststellungen im gegenständlichen Verfahren würden nicht genügen. Sie seien unvollständig und daher mangelhaft. Die belangte Behörde habe es verabsäumt Länderberichte in ihre Entscheidung miteinzubeziehen, welche die konkrete Situation des BF betreffen würden. Das vom BFA angeführte Länderinformationsblatt zeichne die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan lediglich unzureichend ab, daher wurde in der Beschwerde weitere Berichte zitiert. Eine interne Schutzalternative sei besonders problematisch für stigmatisierte Rückkehrer aus dem Westen. Der BF wäre in Afghanistan gefährdet, dass ihm in Afghanistan unterstellt würde, Abtrünniger und vom Islam abgefallen zu sein. Neben dem Pauschalverdacht, der viele Rückkehrer aus dem "Westen" treffe, komme im Falle des BF hinzu, dass er eine "westliche" Lebensweise angenommen habe. Das BFA sehe einen Widerspruch darin, dass der BF zuerst angegeben habe, die Mutter seiner Verlobten sei zuerst gegen die muslimische Heirat gewesen, der BF jedoch bei der nächsten Frage angegeben habe, dass die Mutter bei der Hochzeit anwesend gewesen sei. Dazu sei erklärend auszuführen, dass die Mutter seiner Frau am Anfang gegen die Ehe gewesen sei, ihre Meinung habe sie allerdings geändert, nachdem sie den BF kennengelernt habe und dann auch der Hochzeit zugestimmte habe sowie bei dieser anwesend gewesen sei. Wenn das BFA anführe, dass der BF gar nicht gewusst habe, wo seine Verlobte wohne, so sei dies damit zu erklären, dass er geglaubt habe, seine Frau lebe im römisch 40 , weil deren Mutter dort wohne und er selbst nur dort gewesen sei. Er habe schlichtweg nicht gewusst, dass seine Frau im römisch 40 wohne. Der zugrundeliegende Sachverhalt habe sich insofern maßgeblich verändert, als sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe und der BF auf sich selbst gestellt wäre. Wie den Ausführungen oben zu entnehmen sei, seien im gegenständlichen Verfahren neue Umstände im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des BF zu Tage getreten. Die zurückweisende Entscheidung sei daher rechtswidrig. Allein aufgrund der geänderten Umstände im Herkunftsstaat des BF hätte das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht zurückweisen dürfen, sondern eine inhaltliche Prüfung vornehmen müssen. Entgegen der Ansicht des BFA habe sich die Sicherheitslage im Herkunftsland des BF seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens verschlechtert. Das BFA gehe davon aus, dass seit Rechtskraft der letzten abweisenden Entscheidung gegen den BF keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Afghanistan eingetreten seien und unterlasse es in rechtswidriger Weise, eine neuerliche individuelle Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durchzuführen. Der BF befinde sich schon acht Jahre in Österreich. Er habe sich schon gut in die österreichische Gesellschaft integriert und viele Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen. Er spreche gut Deutsch (B1), daran ändere auch der Umstand nichts, dass der BF die Einvernahme in seiner Muttersprache durchgeführt habe, da er sich in dieser immerhin noch besser und genauer artikulieren könne. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig.
- Da in der Beschwerde ua. auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Personen ausschließlich männlichen Geschlechts beantragt wurde, wurde die ausgewiesene Vertretung mit Schreiben des BVwG vom 30.04.2019 dazu aufgefordert, diesen Antrag hinreichend zu begründen.
- Mit Schreiben der ausgewiesenen Vertretung vom 30.04.2019 wurde dieser Antrag dahingehend berichtigt, dass auf die Teilnahme von Personen ausschließlich männlichen Geschlechts verzichtet wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 06.08.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE einvernommen wurde. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen. Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht: - LIB Afghanistan vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation vom 26.03.2019) - UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung tätigte der BF ua. folgende Angaben: "(...) R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie ein Medikament? Wenn ja, haben Sie Bestätigungen darüber? BF: Ich bin ganz gesund. (...) R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragsstellung seit Erhalt des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 10.04.2019 etwas geändert? BF: Ich wollte nach Afghanistan zurückkehren, freiwillig. Ich war bei der Caritas. Der Grund, warum ich hierbleiben will, ist die heute hier anwesende Zeugin. (...) R: Mit wem lebten Sie in Afghanistan bis zur Ausreise und in welcher Unterkunft? BF: Mit meinen Geschwistern, einem Bruder und einer Schwester und mit meinen Eltern. Es war ein Haus und hat uns gehört. (...) R: Wo erfolgte diese Verlobung und beschreiben Sie diese Zeremonie? BF: Es war in Wien bei ihrer Mutter. Dabei waren ihre Mutter, ihre Schwester und ein Mullah war auch anwesend. R: Vor dem BFA gaben Sie und Ihre Freundin auf Nachfrage an, dass es doch keine Eheschließung nach muslimischem Ritus gab, sondern nur ein mündliches Versprechen. Würden Sie das als Verlobung bezeichnen? BF: Bis wir heiraten werden, sind wir verlobt. Man kann das als Verlobung bezeichnen. (...) R: Haben Sie Unterlagen darüber? BF: Wir haben diesbezüglich nichts Schriftliches bekommen. Es reicht, wenn es mündlich vor einem Mullah zu einer Verlobung kommt. R: Wann verstarben Ihre Eltern und woran? BF: Meine Eltern sind 2015 verstorben. Mein Vater hat Herzprobleme gehabt. Meine Mutter hatte einen Schlaganfall. R: Beide sind 2015 verstorben? BF: Ja, das war
- Sie sind innerhalb von 3 Monaten verstorben. Zuerst ist mein Vater verstorben. R: Wie viele Monate nach Ihrer Ausreise sind Ihre Eltern verstorben? BF: Ca. vier Jahre danach. R: Vor dem BFA gaben Sie an, dass Ihre Eltern vier bis fünf Monate nach Ihrer Ausreise verstarben. Was ist korrekt? BF: Gemeint war, vier Monate nachdem ich Österreich erreicht habe, da ist mein Vater verstorben. R: Sie haben in Österreich bereits im Juli 2012 Ihren ersten Antrag gestellt, also wäre dann Ihr Vater im Jahr 2012 gestorben. BF: Nein, es war
- R: Wie bestritten Ihre Eltern Ihren Lebensunterhalt? BF: Sie haben in der Landwirtschaft gearbeitet. R: Wer betreibt nunmehr diese Landwirtschaft? BF: Mein Onkel vs. R: Woher haben Sie die Informationen über die aktuelle Situation in Ihrem Herkunftsort in Afghanistan? BF: Welche Information meinen Sie? R: Dass Ihr Onkel jetzt diese Landwirtschaft betreibt. BF: Meine Ausreise nach Europa vom Iran aus wurde von meinem Onkel vs finanziert, deshalb sind die Grundstücke nun in Besitz des anderen Onkels, der sich noch in Afghanistan befindet. (...) R: Haben Sie einen Facebook-Account oder sonst ein Konto in den sozialen Medien? BF: Ich hatte einen Facebook-Account und ich war auf Instagram. Derzeit habe ich kein Handy mehr. (...) R: Haben Sie über Facebook und Instagram nicht versucht, Ihre Geschwister zu kontaktieren? BF: In unserer Ortschaft gibt es kein Internet, weil die Leute Angst haben. (...) R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF: Meine Eltern haben sich um mich gekümmert. R: Sind Sie keiner Tätigkeit in Afghanistan nachgegangen? BF: Ich habe meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. R: Haben Sie derzeit noch Familie - auch weitere Verwandtschaft - in Afghanistan? Wenn ja, wen und wo halten sich diese Verwandten auf? BF: Ich habe einen Onkel vs und einen Onkel ms, deren Namen ich bereits genannt habe. Weitere Verwandte habe ich nicht dort. (...) R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? Welches Sprachniveau haben Sie? BF: Ich habe das Niveau A
- Eine Prüfung habe ich gehabt, aber das Ergebnis weiß ich nicht, ich war nicht mehr dort. R: Wann war die Prüfung? BF: Zwei Mal waren die Prüfungen, 2016 und
- R: Seither haben Sie keinen Deutschkurs besucht? BF: Nein. (...) R hält fest, dass der BF über einige, einfache Deutschkenntnisse verfügt, jedoch unsicher ist. (...) R: Haben Sie je einen gemeinsamen Haushalt geführt? Wenn nein, warum nicht? BF: Nein, wir haben noch nicht zusammengelebt. Wir haben ihrer Mutter versprochen, dass wir nach der Hochzeit zusammenleben werden, denn vor der Hochzeit wäre das eine Schande für die Familie. R: Vor dem BFA gaben Sie in der Einvernahme im März 2019 an, die Zeugin seit zwei Jahren zu kennen und seit ca. einem Jahr verlobt zu sein. Ist das korrekt? BF: Ja, jetzt sind es drei Jahre geworden. R: Seit dieser Einvernahme sind erst wenige Monate vergangen. BF: Ja. R: Wie oft pro Woche treffen Sie Ihre Verlobte und für wie lange durchschnittlich? Beschreiben sie Ihre Treffen. BF: Früher haben wir uns sehr oft getroffen. Jetzt treffen wir uns nicht so oft, weil sie arbeitet. Damals hat sie die Schule besucht und wir waren oft zusammen. Wir sehen uns jetzt einmal pro Woche. Ich habe kein Handy mehr. Wir waren aber lange in Kontakt miteinander, besonders am Abend, über WhatsApp. (...) R: Warum haben Sie den Bescheid vom 23.3.2018 mit dem Ihr Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, nicht angefochten? BF: Ich habe den Bescheid erst 8 Monate danach erhalten, diesbezüglich war ich auch bei der Diakonie. Mir wurde gesagt, dass die Einspruchsfrist vorbei sei. R: Nunmehr ist auch die Frist für eine Wiedereinsetzung vorbei. Das wurde auch an Ihre damalige Adresse zugestellt. BF: Ich habe an dieser Adresse immer gelebt, habe dort immer Post erhalten und mein Gehalt erhalten. Die Adresse hat immer funktioniert. R: Derzeit sind Sie obdachlos gemeldet. Wie kam es dazu? BF: Ich habe keine Unterkunft. (...) R: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt? BF: Die Zeugin unterstützt mich. R: Welche Geldsummen erhalten Sie von ihr pro Woche? BF: Einen Teil von ihrem Gehalt bekomme ich, ca. 200 Euro pro Monat. R: Wie lange haben Sie in Österreich gearbeitet. Nennen Sie mir dies in Monaten? Und welche Arbeitstätigkeit war das? BF: Ich habe sieben bis acht Monate gearbeitet. Ich habe per Rad Essen ausgeliefert. R: Wann war Ihr letzter Arbeitstag ungefähr? BF: Ich erinnere mich nicht mehr daran. Es war heuer, ich glaube im April. (...) BFV: Bei Ihrer Einvernahme im März haben angegeben, Sie führen die Beziehung seit zwei Jahren und heute sagen Sie, dass Sie sie seit drei Jahren führen. Können Sie ein Datum angeben, ab wann Sie die Beziehung führen? BF: An ein genaues Datum erinnere ich mich nicht, ich sagte seit ca. drei Jahren. BFV: Könnten Sie sich vorstellen die Beziehung zu Ihrer Verlobten fortzuführen, wenn Sie nach Afghanistan ausreisen müssten? BF: Ich weiß nicht, wie ich es formulieren soll: ich möchte gehen, kann es aber nicht, weil ich es ihr versprochen habe. (...) R: Bitte konkretisieren Sie die Aussage: Sie möchten gehen. BF: Ich möchte die Wahrheit sagen. Ich bin müde geworden. Ich habe alles versucht, aber ich habe es ihr versprochen. Ich möchte auch nichts spielen. Ich war diesbezüglich auch drei Mal bei der Caritas. Ich bin müde und schaffe es nicht mehr. Als ich das letzte Mal dort war, sagte man mir, dass es schon ein Flugticket für mich gäbe, aber wir müssen abwarten. Ich weiß nicht, warum dieser Flug nicht zustande gekommen ist. Wenn sie mich wegschicken wollen, möchte ich dies klar wissen, damit ich meine Angelegenheiten regeln kann. In diesen letzten paar Monaten habe ich schon einiges erlebt und es ist mir schlecht gegangen. Ich wollte nach Afghanistan, aber in meinem Leben ist jetzt meine Verlobte. Ob das gut oder schlecht ist weiß ich nicht, aber ich habe eine Beziehung. Ich habe Respekt und respektiere die Entscheidung. R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie - als Ihnen der subsidiäre Schutzstatus aberkannt wurde, Österreich zu verlassen, dann sei Ihnen eingefallen, dass Sie in Österreich Ihre beste Zeit gehabt hätten und Ihre Verlobte in Österreich lebe. Diese Aussage spricht jedoch gegen eine tatsächlich bestehende Furcht vor einer konkreten Bedrohung, was sagen Sie dazu? BF: Es ist besser als die Situation, in der ich mich hier befinde. R: Ist es die Unsicherheit des Aufenthaltes? BF: Als ich Österreich erreicht habe war ich ca. 18 Jahre alt. Jetzt bin ich ca. 25 Jahre alt. Ich habe alles verloren und bin wieder an den Punkt, wo ich damals war. Ich weiß nicht, was noch alles passiert, es kann noch schlimmer werden. Zu wem soll ich nach Afghanistan gehen? Ich habe niemanden dort, aber es ist mir jetzt alles egal. Keiner weiß, ob meine Zukunft dort besser sein wird. (...)" Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer und dem Behördenvertreter Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
- Am 19.08.2019 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Verlobte mindestens einmal pro Woche treffe. Sobald der BF in Österreich ein Aufenthaltsrecht erhält, würden sie einen gemeinsamen Haushalt führen und heiraten wollen. Der BF werde von seiner Verlobten regelmäßig finanziell unterstützt, eine Fortsetzung der Beziehung wäre in Afghanistan nicht möglich, da die Verlobte aus politischen Gründen geflohen sei. Der BF sei in Österreich bereits erwerbstätig gewesen und sei strafrechtlich unbescholten sowie habe Deutsch gelernt. Daher seien die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren nicht erfüllt. Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet würden gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung überwiegen, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei.
- Am 19.08.2019 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Verlobte mindestens einmal pro Woche treffe. Sobald der BF in Österreich ein Aufenthaltsrecht erhält, würden sie einen gemeinsamen Haushalt führen und heiraten wollen. Der BF werde von seiner Verlobten regelmäßig finanziell unterstützt, eine Fortsetzung der Beziehung wäre in Afghanistan nicht möglich, da die Verlobte aus politischen Gründen geflohen sei. Der BF sei in Österreich bereits erwerbstätig gewesen und sei strafrechtlich unbescholten sowie habe Deutsch gelernt. Daher seien die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren nicht erfüllt. Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet würden gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung überwiegen, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei.
- Am 20.08.2019 langte eine Ergänzende Stellungnahme des BFA an, darin wurde insbesondere wie folgt ausgeführt: "(...) Aus dem Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2019 beim BVwG geht hervor, dass sowohl der AW als auch die Zeugin bzw. Verlobte des oa. AW unterschiedliche Angaben machten, wann sie sich nun tatsächlich kennen gelernt haben. Es bestand zu keiner Zeit ein gemeinsamer Haushalt. Auch wurden unterschiedlich Angaben gemacht, wie oft sich oa. AW mit seiner Verlobten nun tatsächlich pro Woche treffen. So gab der AW an, dass dies 1 Mal pro Woche wäre, die angeführte Verlobte gab jedoch an, dass Sie sich drei Mal die Woche treffen würden. Hinzu kommt, dass oa. AW bei der Einvernahme am 08.01.2019 nicht einmal wusste, dass seine angebliche Verlobte bereits mehr als fünf Monate bereits an einer anderen Adresse gemeldet war. Auch bezüglich der Dauer der Beziehung des AW zu seiner angeblichen Verlobten, konnte er keine gleichlautenden Angaben machen. So behauptete dieser, dass die Beziehung schon drei Jahre bestehen würde. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die angebliche Verlobte über die tatsächlichen Fluchtgründe oa. AW nicht Bescheid weiß, obwohl die Beziehung doch bereits seit mehr als zwei Jahre besteht. Auch konnte die Zeugin nicht klar und nachvollziehbar über die angebliche Verlobungsfeier frei erzählen. Es fehlt dabei an Inhalt und vor allem auch den genauen Zeitpunkt der Verlobung. Auch das der Vater der Zeugin bei der Verlobungsfeier nicht anwesend war, ist in Bezug auf die Herkunft der Zeugin und des oa. AW, nicht nachvollziehbar. Für die Behörde steht fest, dass die angebliche Verlobung vorgeschoben wird, um so den AW zu einem neuerlichen Aufenthaltsrecht zu verhelfen. (...)"
- Am 26.11.2019 übermittelte das BVwG im Rahmen eines Parteiengehörs das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan, datiert mit 13.11.2019, und räumte eine Frist für eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein sowie gewährte überdies die Möglichkeit, weitere Unterlagen zur aktuellen Situation betreffend den Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist vorzulegen.
- Innerhalb der eingeräumten Frist langte eine Stellungnahme vom 05.12.2029 betreffend den Beschwerdeführer von der ausgewiesenen Vertretung ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass UNHCR aufgrund der aktuellen Situation in Kabul keine interne Schutzalternative darstellen könne. Weiters wurde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom Oktober 2018 verwiesen über die Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif. Es wurde in Frage gestellt, ob Herat und Mazar-e Sharif als innerstaatliche Schutzalternative infrage kommen würden.
- Am 22.01.2020 übermittelte das BVwG im Rahmen eines Parteiengehörs die EASO Country Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis, datiert mit Juni 2018 und Juni 2019, und räumte eine Frist für eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein sowie gewährte überdies die Möglichkeit, weitere Unterlagen zur aktuellen Situation betreffend den Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist vorzulegen.
- Innerhalb der eingeräumten Frist langte eine Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer von der ausgewiesenen Vertretung ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass den übermittelten EASO Country Guidance notes zu entnehmen seien, Personen, die sich lange Zeit außerhalb Afghanistans aufgehalten hätten und über kein familiäres Netzwerk in ihrem Heimatland verfügen, würde keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Es sei in einem derartigen Fall nur dann von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, wenn im Einzelfall außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund welcher es dem BF dennoch möglich sein könnte, nach Afghanistan zurückzukehren. Der BF habe Afghanistan vor acht oder neun Jahren verlassen, sei danach im Iran, danach in der Türkei sowie in der Folge in Österreich aufhältig gewesen. Seine Eltern seien verstorben, zu seinen Geschwistern habe er keinen Kontakt und er verfüge über keine Information über den Aufenthaltsort der Geschwister. Dem Beschwerdeführer würde daher im Falle einer Rückkehr keine innterstaatliche Fluchtalternative zukommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2012 illegal nach Österreich ein und stellte am 10.07.2012 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2015, GZ: W192 1429302-1/6E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides vom 29.08.2012 stattgegeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2016 erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2015, GZ: W192 1429302-1/6E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 29.08.2012 stattgegeben, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2016 erteilt. Am 17.01.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes beim BFA. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Absatz 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gleichzeitig die befristete Aufenthaltsgenehmigung gem. § 9 Absatz 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Ihnen wurde gem. § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 26.04.2018 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gleichzeitig die befristete Aufenthaltsgenehmigung gem. Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Ihnen wurde gem. Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 26.04.2018 in Rechtskraft. Am 03.12.2018 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu den Fluchtgründen im gegenständlichen zweiten Verfahren an, dass er dieselben Asylgründe wie aus dem Erstverfahren habe. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, es würde dort keine Sicherheit geben. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.04.2019 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.04.2019 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder sowie keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat immer in seiner Herkunftsregion Sar-e Pol gelebt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, der vor der Ausreise in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet hat, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. 1.1.
- In Afghanistan leben jedenfalls zumindest noch ein Onkle väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits sowie eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers. Ein weiterer Onkel lebt noch im Iran, dieser hat die Ausreise des BF finanziert und befinden sich die Grundstücke der verstorbenen Eltern des Beschwerdeführers im Besitz eines anderen in Afghanistan lebenden Onkels. 1.1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht daher seiner Rückkehr nicht entgegen. 1.1.
- Seit rechtskräftigem Abschluss des mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2015, GZ: W192 1429302-1/6E, hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und sowie mit Bescheid des BFA vom 23.03.2018 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, auf die er sich auch im gegenständlichen Folgeantrag bezieht, er habe in seiner Herkunftsregion Verfolgung durch den Vater einer jungen Frau zu befürchten, mit der er eine unerwünschte Beziehung geführt habe und die beim Versuch einer gemeinsamen Flucht mit ihm getötet worden sei, wurden bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2015, GZ: W192 1429302-1/6E, als nicht glaubhaft bewertet. Im gegenständlichen Verfahren konnte kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden. Das nun vorgebrachte Fluchtvorbringen des BF bezieht sich insbesondere auf sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keine Verfolgungshandlungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu befürchten. Er hat nicht glaubhaft machen können, dass sein Leben in Afghanistan gefährdet wäre und war sein Fluchtvorbringen bereits im ersten Asylverfahren in Österreich als unglaubwürdig eingestuft wurden. Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. 1.1.
- Die individuelle Situation des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan hat sich nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sar-i-Pul, welche - wie aus den Länderberichten ableitbar - eine der Provinzen mit relativ stabiler Sicherheitslage in Afghanistan ist, deren sichere Erreichbarkeit jedoch nicht mit Sicherheit gewährleistet ist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in Maz-e Sharif, liefe der BF nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung des ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret insbesondere in die Stadt Mazar-e Sharif, verwiesen werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.1.
- Er hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine ausgeprägten sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Zu seinen Angaben, er habe sich mit einer in Österreich lebenden asylberechtigten Afghanin verlobt bzw. hätten sich diese einander versprochen, ist auf die - widersprüchlichen - Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren seine Lebensgefährtin erstmals erwähnt hat. Aufgrund der weiteren widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Beziehung zu der in Österreich lebenden asylberechtigten Afghanin, ergibt sich, dass diese Beziehung erst nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers an gewisser Bedeutung gewonnen hat, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer trotz aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidung dennoch weiterhin in Österreich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer räumte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich ein, er hatte gegen den Bescheid vom 23.03.2018, mit dem ihm in Österreich der subsidiäre Schutzstatus aberkannt worden war, kein Rechtsmittel erhoben und habe geplant, nach Afghanistan zurückzukehren. Der Bescheid des BFA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich aberkannt worden war, erwuchs damit am 26.04.2018 in Rechtskraft und der der Beschwerdeführe verblieb dennoch weiterhin in Österreich. Der BF hatte sich sogar bereits ein Ticket nach Afghanistan besorgt. Da er sich jedoch seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin verpflichtet fühle und es für sie eine Schande wäre, falls er nicht bei ihr bleibe bzw. bei ihr zumindest versuchen würde zu bleiben, versuche er nunmehr doch in Österreich zu bleiben und hatte am 03.12.2018 den gegenständlichen Folgeantrag gestellt. Weiters ist zur behaupteten Beziehung anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit dieser auch in keinem gemeinsamen Haushalt lebt oder je gelebt hat. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass zum Start der Beziehung, zur Regelmäßigkeit des Kontakts und zur angeblichen Verlobung mit dieser afghanischen Staatsangehörigen widersprüchliche Angaben getätigt wurden - insbesondere auch zum Zeitpunkt des Kennenlernens. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit einer Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung der behaupteten Lebensgefährtin des BF in Österreich nicht in die Rechte gemäß Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Privat- und Familienleben in unzulässiger Weise eingegriffen wird.Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit einer Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung der behaupteten Lebensgefährtin des BF in Österreich nicht in die Rechte gemäß Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Privat- und Familienleben in unzulässiger Weise eingegriffen wird. Der als obdachlos gemeldete Beschwerdeführer ist bislang jeweils nur kurzfristig einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen und verfügt über Lohnzettel für den Zeitraum ab März 2018 bis August
- Er bezieht nunmehr keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr und behauptet Unterstützung von seiner Lebensgefährtin zu erhalten. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs und einem Kurs an der VHS teilgenommen. Er besuchte Deutschkurse für das Sprachniveau A1 und A2 und verfügt über ein Deutschkurszertifikat im Niveau A
- Er bezog über lange Zeit während seines Aufenthalts in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer intensiv ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Eine relevante Änderung der im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Rechtskraft des Bescheides trat am 26.04.2018 ein) festgestellten Situation ist nicht eingetreten. 1.1.
- Zum Einreiseverbot ist darauf hinzuweisen, dass der strafrechtlich unbescholtene BF seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2012 nahezu ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand lebte. Er war trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im März 2018 dennoch in Österreich geblieben und hat im Dezember 2018 gegenständlichen Antrag gestellt. Er legte Lohnzettel für den Zeitraum März 2018 bis August 2018 vor, gab jedoch in der Einvernahme im Jänner 2019 an, nunmehr keine Arbeit mehr in Österreich nachzugehen und Geldleistungen von seiner Lebensgefährtin, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, zu erhalten. Er ist derzeit obdachlos gemeldet und kann den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt aktuell nicht nachweisen. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zu Afghanistan lauten: Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und
- Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
- September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
- November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und
- Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
- September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
- November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
- und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten