4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX.01.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, ASt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt I.), dass
9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), dass
Vm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt III.) und
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.) und ihm
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .01.2020, Zl.: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, ASt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.), dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), dass
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.). Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, AZ: XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung, des Vergehens des Diebstahls, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Jahren verurteilt wurde und indiziere die Erfüllung dieses Tatbestandes das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Durch sein Verhalten habe der BF gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität, an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt und an der Verhinderung der Eigentumskriminalität sei die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , AZ: römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung, des Vergehens des Diebstahls, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Jahren verurteilt wurde und indiziere die Erfüllung dieses Tatbestandes das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Durch sein Verhalten habe der BF gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität, an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt und an der Verhinderung der Eigentumskriminalität sei die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.3. Zum Einreiseverbot
Punkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:3.1.3. Zum Einreiseverbot
Punkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
F., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
5 FPG liegt eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Umstand, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.05.2019, AZ: XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Raubes
GB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls
GB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Jahren verurteilt wurde,
3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Er habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtige.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Umstand, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .05.2019, AZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls
Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Jahren verurteilt wurde,
Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Er habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtige. In der Beschwerde wandte der BF ein, dass sich die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes sich angesichts der Gefährdungsprognose und der Anknüpfungspunkte des BF in Österreich und in Deutschland weder als notwendig noch als verhältnismäßig erweise. Er sei in XXXX geboren, habe dort seine Lehre als XXXX abgeschlossen und gearbeitet. In Deutschland würden seine Mutter und seine Geschwister, in Österreich seine Onkel und eine Freundin leben.In der Beschwerde wandte der BF ein, dass sich die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes sich angesichts der Gefährdungsprognose und der Anknüpfungspunkte des BF in Österreich und in Deutschland weder als notwendig noch als verhältnismäßig erweise. Er sei in römisch 40 geboren, habe dort seine Lehre als römisch 40 abgeschlossen und gearbeitet. In Deutschland würden seine Mutter und seine Geschwister, in Österreich seine Onkel und eine Freundin leben. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist - wie der BF in der Beschwerdeschrift zutreffend einräumt - das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist - wie der BF in der Beschwerdeschrift zutreffend einräumt - das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX.05.2019, Zl. XXXX, wegen 1.) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, 2.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB,Er wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .05.2019, Zl. römisch 40 , wegen 1.) des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, 2.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, 3.) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, 4.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und 5.) des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 (neun) Jahren verurteilt.3.) des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, 4.) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und 5.) des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 (neun) Jahren verurteilt. Schon die vom Strafgericht angelegten, für die hier anzustellende Gefährdungsprognose heranzuziehenden Kriterien für die Strafzumessung erweisen sich überaus ungünstig für den BF. So hat das Strafgericht, was auch hier in der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist, berücksichtigt, dass der im Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet 29 Jahre alte BF bereits acht strafgerichtliche Verurteilungen in Deutschland aufwies, wovon sechs davon als einschlägig bezeichnet wurden. Berücksichtigt wurde weiter der Umstand, dass der BF bereit zehn Jahre seines Lebens in Haft verbracht hatte und dass "sein massiv einschlägig getrübtes Vorleben sowie die neuerliche Verwirklichung einer Vielzahl strafbarer Handlungen" eindrucksvoll zeigen, dass der BF "eine gegenüber rechtlich geschützten Werten, insbesondere in Bezug auf fremdes Vermögen und die körperliche Integrität anderer, ablehnende oder gleichgültige Einstellung aufweist und aus nichtigem Anlass bzw. zur Erlangung vergleichsweise geringer Bargeldbeträge massive Gewalt anwendet." [AS 67 oben]. Dieses Vorleben des BF erklärt auch die am 31.01.2017 erfolgte Abschiebung des BF aus Deutschland, der sich bereits seit dem 03.03.2008 ohne gültigen Aufenthaltstitel im Gebiet der Bundesrepublik aufhielt [AS 179 unten]. Er kam in der Folge zu einem nicht feststellbaren - jedenfalls nach dem 31.01.2017 gelegenen - Zeitpunkt des Jahres 2017 ins Bundesgebiet, wo er nach einem Aufenthalt von etwas mehr als einem Jahr bereits massiv strafrechtlich auffiel. In Zusammenhalt mit dem Umstand, dass er sich den Lebensunterhalt im Bundesgebiet offenbar nicht mit legaler Erwerbsarbeit verdiente und auch sonst über keine Vermögenswerte verfügt, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen würden, drängt sich bei ihm der Eindruck auf, dass er sich mit der Absicht im Bundesgebiet niederließ, sich durch die Verübung schwerer Straftaten ein Einkommen zu verschaffen. Angesichts seiner einschlägig und eindrucksvoll untermauerten Persönlichkeitsstruktur ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Freilassung aus der Strafhaft auch künftig so verhalten wird, wie bisher, hatten doch die insgesamt 8 strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und das mit der Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafen einhergehende Ungemach keine Auswirkung für den BF und auch keine Umkehr zu einem rechtstreuen Leben. Weder aus dem Parteiengehör [AS 123], noch aus der Beschwerdeschrift vom 26.02.2020 [AS 221ff] lassen sich Ansätze in Hinblick auf eine Umkehr zu einem rechtstreuen Leben entnehmen. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Anlassbezogen sind Umstände, die die unbefristete Verhängung eines Einreiseverbots rechtswidrig erscheinen ließen, nicht hervorgekommen.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Anlassbezogen sind Umstände, die die unbefristete Verhängung eines Einreiseverbots rechtswidrig erscheinen ließen, nicht hervorgekommen. Die Art und Schwere der vom BF verübten Straftaten, sowie seine bisherige Vita zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die letzte Straftat und die Haftentlassung noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch die Probezeit des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert. Die vom BF verübten Delikte und das Fehlen einer geregelten Beschäftigung lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF in Österreich selbst über kein Einkommen verfügt und auch sonst über keine eigenen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt, weshalb eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). In der Beschwerde wurde nicht einmal vorgebracht, dass der BF die von ihm begangenen Straftaten bereuen und sich nunmehr bemühen würde, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und sein Leben in den Griff zu bekommen. Abgesehen davon ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Vermögensdelikt und von Delikten gegen die körperliche Integrität einer dritten Person, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Auch die vom BF begangenen Verbrechen stellen ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/17/0044 und vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568).Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Vermögensdelikt und von Delikten gegen die körperliche Integrität einer dritten Person, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Auch die vom BF begangenen Verbrechen stellen ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/17/0044 und vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig: Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestütztes Einreiseverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden ist und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das ist bei der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Jahren jedenfalls als gegeben anzunehmen.Ein auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestütztes Einreiseverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden ist und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das ist bei der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Jahren jedenfalls als gegeben anzunehmen. Die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität in angemessener Relation. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung der Suchtgift- und Eigentumskriminalität, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann. Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF befindet sich nach wie vor in Strafhaft.Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF befindet sich nach wie vor in Strafhaft. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit Familienmitglieder (Eltern, Geschwister) in einem EU-Mitgliedstaat (Deutschland) zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen, zumal - wie bereits im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde - eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen in Deutschland lebenden Verwandten nicht anzunehmen war und eine solche auch nicht behauptet wurde. Gleiches gilt für die angeblich im Bundesgebiet aufhältigen Onkel und eine Freundin des BF. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von sieben Jahren des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von sieben Jahren des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229117.1.00
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