4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: SVA), vom 20.06.2018 GZ VSNR/Abt. XXXX, wurde von Amts wegen festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei oder kurz mP), XXXX, aufgrund seines Antrages vom 23.01.2018
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: SVA), vom 20.06.2018 GZ VSNR/Abt. römisch 40 , wurde von Amts wegen festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei oder kurz mP), römisch 40 , aufgrund seines Antrages vom 23.01.2018
Vm. den §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) seit 11.12.2017 vorläufig aus der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung
F ausgenommen wird. Als weitere Rechtsgrundlagen der Entscheidung werden §§ 2, 4, 194, 194b GSVG genannt.Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Verbindung mit den Paragraphen 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) seit 11.12.2017 vorläufig aus der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG idgF ausgenommen wird. Als weitere Rechtsgrundlagen der Entscheidung werden Paragraphen 2, 4, 194, 194 b, GSVG genannt. Begründend wird ausgeführt, dass der Antragsteller seit 11.12.2017 Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf Botendienst sowie Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen sei. Mit Schreiben vom 23.01.2018 habe er die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG beantragt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei vom Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Diese Rechtsansicht werde sowohl von der SVA als auch der zuständigen Gebietskrankenkasse vertreten (§ 194b GSVG iVm § 412d ASVG).Begründend wird ausgeführt, dass der Antragsteller seit 11.12.2017 Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf Botendienst sowie Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen sei. Mit Schreiben vom 23.01.2018 habe er die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG beantragt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei vom Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Diese Rechtsansicht werde sowohl von der SVA als auch der zuständigen Gebietskrankenkasse vertreten (Paragraph 194 b, GSVG in Verbindung mit Paragraph 412 d, ASVG). Die Rechtsmittelbelehrung lautet: "Der vorliegende Bescheid kann während der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich (auch per Telefax oder elektronisch signiertem Internetformular unter www.svagw.at, Rubrik "Online Services", Auswahlfunktionen "Anträge/Formulare" - "Allgemeinen Antrag stellen" bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Steiermark A-8010 Graz, Körblergasse 115 einzubringen. Die Beschwerde ist an das Bundesverwaltungsgericht zu richten (Adressat der Beschwerde). Sie hat den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters hat sie die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit, einen begründeten Entscheidungsantrag und entsprechende Angaben zur Beurteilung der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde zu enthalten. Eine rechtzeitig eingebrachte und zuverlässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Bitte beachten Sie, dass trotz der aufschiebenden Wirkung Verzugszinsen anfallen. Gesetzliche Grundlagen: § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz in Verbindung mit § 414 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz."Gesetzliche Grundlagen: Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 414, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz." Der Bescheid wurde dem Finanzamt XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) laut Bescheidbeschwerde am 25.06.2018 zugestellt.Der Bescheid wurde dem Finanzamt römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) laut Bescheidbeschwerde am 25.06.2018 zugestellt. 2. Mit Schreiben vom 19.07.2018, bei der belangten Behörde am 24.07.2018 mittels Kurier eingelangt, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung der Tätigkeit der mP. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid nicht hinreichend begründet sei und dem Akteninhalt kein tatsächlich verifizierter Sachverhalt entnommen werden könne. Zur Parteistellung des Finanzamtes im Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes wird ausgeführt, dass dieses
AVG als Partei anzusehen sei, da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handle, auf die sich die Tätigkeit der belangten Behörde beziehe (Bindungswirkung). In diesem Zusammenhang wäre dem Beschwerdeführer auch
AVG Parteiengehör zu gewähren gewesen, was jedoch nicht erfolgt sei.Zur Parteistellung des Finanzamtes im Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes wird ausgeführt, dass dieses
Paragraph 8, AVG als Partei anzusehen sei, da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handle, auf die sich die Tätigkeit der belangten Behörde beziehe (Bindungswirkung). In diesem Zusammenhang wäre dem Beschwerdeführer auch
Paragraph 37, AVG Parteiengehör zu gewähren gewesen, was jedoch nicht erfolgt sei. Weiters wurde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides moniert und begründend auf die näher dargelegte VwGH-Judikatur verwiesen. 3. Mit Schreiben vom 24.09.2018 legte die SVA die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 24.09.2018 eingelangt sind. Im Vorlagebericht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert sei. Die Bindungswirkung nach § 412d und § 412c ASVG begründe keine Parteistellung der Finanzämter im Vorabprüfungsverfahren. Sie seien daher nicht zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde legimitiert. Die Bescheidbeschwerde sei daher mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer komme kein subjektiv-öffentliches Recht im Vorabprüfungsverfahren zu, insbesondere nicht durch die Zustellung des gegenständlichen Bescheides. Diese erfolge im öffentlichen Interesse, um die Bindung der Finanzämter an die Bescheide im späteren Prüfverfahren gewährleisten zu können. Faktische und wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers würden keine Parteistellung begründen. Auch in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Nr. 1613 der Beilage zur XXV. GP werde nur das Beschwerderecht der SVA und Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausdrücklich anerkannt.Im Vorlagebericht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert sei. Die Bindungswirkung nach Paragraph 412 d und Paragraph 412 c, ASVG begründe keine Parteistellung der Finanzämter im Vorabprüfungsverfahren. Sie seien daher nicht zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde legimitiert. Die Bescheidbeschwerde sei daher mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer komme kein subjektiv-öffentliches Recht im Vorabprüfungsverfahren zu, insbesondere nicht durch die Zustellung des gegenständlichen Bescheides. Diese erfolge im öffentlichen Interesse, um die Bindung der Finanzämter an die Bescheide im späteren Prüfverfahren gewährleisten zu können. Faktische und wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers würden keine Parteistellung begründen. Auch in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Nr. 1613 der Beilage zur römisch 25 . Gesetzgebungsperiode werde nur das Beschwerderecht der SVA und Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausdrücklich anerkannt. Die Beschwerdelegitimation einer Partei gründe sich unmittelbar aus deren Parteistellung. Alleine aus dem Umstand, dass einer Person ein Bescheid zugestellt wurde, ließen sich demnach keine Parteirechte ableiten. Im Wege der Bindungswirkung
ASVG könnten Bescheide auch für Personen Rechtswirkungen entfalten, denen im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukomme.Die Beschwerdelegitimation einer Partei gründe sich unmittelbar aus deren Parteistellung. Alleine aus dem Umstand, dass einer Person ein Bescheid zugestellt wurde, ließen sich demnach keine Parteirechte ableiten. Im Wege der Bindungswirkung
Paragraph 412 c, ASVG könnten Bescheide auch für Personen Rechtswirkungen entfalten, denen im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukomme. Im Übrigen wurden die gesetzlichen Bestimmungen und das von der SVA durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie die einzelnen Kriterien zum Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses dargestellt und auf den konkreten Fall bezogen.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Vm. Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG). 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.1. Zurückweisung wegen Verspätung: § 61 AVG lautet:Paragraph 61, AVG lautet: "§ 61.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Der angefochtene Bescheid vom 20.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2018 zugestellt. Ausgehend davon endete die Rechtsmittelfrist von vier Wochen mit Ablauf des 23.07.2018. Die gegenständliche Beschwerde langte am 24.07.2018 per Kurier bei der SVA ein. Der Beschwerdeführer nahm bisher zum Verspätungsvorhalt keine Stellung und brachte auch in der Beschwerde keine Gründe für die verspätete Einbringung seiner Beschwerde vor. Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war als solche zurückzuweisen. 3.2.2. Zurückweisung mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren: Darüber hinaus kommt dem Finanzamt gegenständlich auch keine Parteistellung zu: Der mit "Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung" betitelte § 412a ASVG lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit "Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung" betitelte Paragraph 412 a, ASVG lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: "§ 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt 1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Paragraphen 412 b und 412
1 und 2 ASVG trifft den Beschwerdeführer (das Finanzamt) - neben dem zuständigen Krankversicherungsträger, der SVA sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) - eine Verständigungspflicht, wenn bei der Prüfung
G 1988 ein Sachverhalt festgestellt wird, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz Anlass gibt.
Paragraph 412 b, Absatz eins und 2 ASVG trifft den Beschwerdeführer (das Finanzamt) - neben dem zuständigen Krankversicherungsträger, der SVA sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) - eine Verständigungspflicht, wenn bei der Prüfung
Paragraph 41 a, ASVG oder Paragraph 86, EStG 1988 ein Sachverhalt festgestellt wird, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz Anlass gibt. Dies bedeutet mit anderen Worten, sobald beim Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Verdacht einer früheren oder noch andauernden Fehlzuordnung entsteht, ist unverzüglich, insbesondere vor der Aufnahme weiterer Ermittlungstätigkeiten, die SVA oder die SVB zu verständigen (vgl Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 412b ASVG Rz 8 (Stand 01.07.2018, rdb.at)).Dies bedeutet mit anderen Worten, sobald beim Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Verdacht einer früheren oder noch andauernden Fehlzuordnung entsteht, ist unverzüglich, insbesondere vor der Aufnahme weiterer Ermittlungstätigkeiten, die SVA oder die SVB zu verständigen vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 412 b, ASVG Rz 8 (Stand 01.07.2018, rdb.at)). Durch die Verständigung kommt es (unter anderem)
Vm § 412b Abs. 1 ASVG zur Einleitung eines Verfahrens zur Versicherungszuordnung. Aus § 412a erster Satz ASVG ergibt sich bereits, dass das weitere Verfahren zur Versicherungszuordnung ein Verfahren des Krankenversicherungsträgers und entweder der SVA oder der SVB ist. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers als Behörde in diesem Verfahren ist bereits aus dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Auch sind nach Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Neuzuordnung
2 ASVG die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und entweder von der SVA oder SVB im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches durchzuführen. Dem Beschwerdeführer kommt somit auch keine Beteiligung am weiteren Ermittlungsverfahren zu.Durch die Verständigung kommt es (unter anderem)
Paragraph 412 a, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 412 b, Absatz eins, ASVG zur Einleitung eines Verfahrens zur Versicherungszuordnung. Aus Paragraph 412 a, erster Satz ASVG ergibt sich bereits, dass das weitere Verfahren zur Versicherungszuordnung ein Verfahren des Krankenversicherungsträgers und entweder der SVA oder der SVB ist. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers als Behörde in diesem Verfahren ist bereits aus dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Auch sind nach Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Neuzuordnung
Paragraph 412 b, Absatz 2, ASVG die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und entweder von der SVA oder SVB im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches durchzuführen. Dem Beschwerdeführer kommt somit auch keine Beteiligung am weiteren Ermittlungsverfahren zu.
1 ASVG ist der Beschwerdeführer an die Beurteilung der Pflichtversicherung nach Abschluss eines Verfahrens nach § 412b ASVG bei einer späteren Prüfung gebunden (Bindungswirkung). Der Krankenversicherungsträger hat
2 ASVG die Pflichtversicherung mit Bescheid festzustellen, wenn der Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG bejaht, während die SVA oder SVB von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG ausgeht. Bei Bescheiderlassung hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der SVA oder SVB auseinanderzusetzen (vgl § 412c Abs. 3 ASVG). Das Gesetz sieht auch hier wiederum keinerlei weitere Beteiligung oder Berechtigung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung am weiteren Verfahren vor.
Paragraph 412 c, Absatz eins, ASVG ist der Beschwerdeführer an die Beurteilung der Pflichtversicherung nach Abschluss eines Verfahrens nach Paragraph 412 b, ASVG bei einer späteren Prüfung gebunden (Bindungswirkung). Der Krankenversicherungsträger hat
Paragraph 412 c, Absatz 2, ASVG die Pflichtversicherung mit Bescheid festzustellen, wenn der Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG bejaht, während die SVA oder SVB von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG ausgeht. Bei Bescheiderlassung hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der SVA oder SVB auseinanderzusetzen vergleiche Paragraph 412 c, Absatz 3, ASVG). Das Gesetz sieht auch hier wiederum keinerlei weitere Beteiligung oder Berechtigung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung am weiteren Verfahren vor.
4 ASVG sind die vom Krankenversicherungsträger über die Versicherungszuordnung erlassenen Bescheide dem Beschwerdeführer lediglich zuzustellen, eine Parteistellung ist nicht ausdrücklich normiert.
Paragraph 412 c, Absatz 4, ASVG sind die vom Krankenversicherungsträger über die Versicherungszuordnung erlassenen Bescheide dem Beschwerdeführer lediglich zuzustellen, eine Parteistellung ist nicht ausdrücklich normiert. Die Stellung des Beschwerdeführers als Beteiligter in den genannten Bestimmungen reduziert sich somit auf das Vorliegen einer Verständigungspflicht bei Verdacht auf Falschzuordnung zu einer Pflichtversicherung im Rahmen einer GPLA, seine Bindung an einen allenfalls vom Krankenversicherungsträger darüber erlassenen Bescheid sowie darauf, dass ihm dieser Bescheid zuzustellen ist. Wie die SVA bereits ausgeführt hat, ergibt sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (ErläutRV 1613 BlgNR XXV. GP) das im Verfahren zur Sozialversicherungszuordnung der SVA und der SVB ein Beschwerderecht zukommt. Ein Hinweis auf ein Beschwerderecht des Beschwerdeführers ist darin nicht enthalten.Wie die SVA bereits ausgeführt hat, ergibt sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (ErläutRV 1613 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode das im Verfahren zur Sozialversicherungszuordnung der SVA und der SVB ein Beschwerderecht zukommt. Ein Hinweis auf ein Beschwerderecht des Beschwerdeführers ist darin nicht enthalten. Auch Kneihs ist in seinem Kommentar zu § 412c ASVG der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer (dem Finanzamt) mangels Rechtspersönlichkeit und subjektiver Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem Krankenversicherungsträger kein Beschwerderecht eingeräumt wurde und die angeordnete Zustellung nur die Sicherstellung der Bindungswirkung bewirken soll (vgl Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 412c Rz 5 und 15 ASVG).Auch Kneihs ist in seinem Kommentar zu Paragraph 412 c, ASVG der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer (dem Finanzamt) mangels Rechtspersönlichkeit und subjektiver Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem Krankenversicherungsträger kein Beschwerderecht eingeräumt wurde und die angeordnete Zustellung nur die Sicherstellung der Bindungswirkung bewirken soll vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 412 c, Rz 5 und 15 ASVG). § 8 AVG legt lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. § 8 AVG räumt aber weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein noch ist eine Regelung darüber enthalten, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 3 mit weiteren Nachweisen (Stand 01.01.2014, rdb.at)).Paragraph 8, AVG legt lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Paragraph 8, AVG räumt aber weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein noch ist eine Regelung darüber enthalten, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 3 mit weiteren Nachweisen (Stand 01.01.2014, rdb.at)). Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Frage muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts, gelöst werden. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 4 mit weiteren Nachweisen).Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Frage muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts, gelöst werden. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 4 mit weiteren Nachweisen). Fallbezogen ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - weder eine Parteistellung unmittelbar aus § 8 AVG ableiten kann, noch, dass sich eine solche aus den - oben dargestellten - materiellrechtlichen Bestimmungen ergibt.Fallbezogen ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - weder eine Parteistellung unmittelbar aus Paragraph 8, AVG ableiten kann, noch, dass sich eine solche aus den - oben dargestellten - materiellrechtlichen Bestimmungen ergibt. Mangels Parteistellung kommt dem Beschwerdeführer somit auch keine Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren zu, sodass die Beschwerde - selbst bei deren Rechtzeitigkeit - als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. 3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Beschwerde - unabhängig von der Rechtsfrage der Parteistellung des Beschwerdeführers - als jedenfalls verspätet erweist. Diesbezüglich liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, und es fehlt auch weder an höchstgerichtlicher Judikatur noch bestehen Judikaturdivergenzen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Beschwerde - unabhängig von der Rechtsfrage der Parteistellung des Beschwerdeführers - als jedenfalls verspätet erweist. Diesbezüglich liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, und es fehlt auch weder an höchstgerichtlicher Judikatur noch bestehen Judikaturdivergenzen. Die Revision ist somit
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist somit
ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2206314.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.