4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. den §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) seit 05.06.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung
F unterliegt. Als weitere Rechtsgrundlagen der Entscheidung werden §§ 2, 6, 7, 194, 194b GSVG genannt.römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei oder kurz mP), römisch 40 ,
Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Verbindung mit den Paragraphen 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) seit 05.06.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG idgF unterliegt. Als weitere Rechtsgrundlagen der Entscheidung werden Paragraphen 2, 6, 7, 194, 194 b, GSVG genannt. Begründend wird ausgeführt, dass der Antragsteller seit 05.06.2018 Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, sowie Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei. Aufgrund dieser Gewerbeberechtigung übe die mitbeteiligte Partei laut Fragebogen vom 16.11.2018 die Tätigkeit Kleintransportgewerbe - Paketzusteller für Expressdienste aus. Es sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen vom Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen gewesen. Diese Rechtsansicht werde sowohl von der SVA als auch der zuständigen Gebietskrankenkasse vertreten (§ 194b GSVG iVm § 412d und § 412e ASVG).Begründend wird ausgeführt, dass der Antragsteller seit 05.06.2018 Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, sowie Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei. Aufgrund dieser Gewerbeberechtigung übe die mitbeteiligte Partei laut Fragebogen vom 16.11.2018 die Tätigkeit Kleintransportgewerbe - Paketzusteller für Expressdienste aus. Es sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen vom Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen gewesen. Diese Rechtsansicht werde sowohl von der SVA als auch der zuständigen Gebietskrankenkasse vertreten (Paragraph 194 b, GSVG in Verbindung mit Paragraph 412 d und Paragraph 412 e, ASVG).
ASVG könnten Bescheide auch für Personen Rechtswirkungen entfalten, denen im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukomme.Die Beschwerdelegitimation einer Partei gründe sich unmittelbar aus deren Parteistellung. Alleine aus dem Umstand, dass einer Person ein Bescheid zugestellt wurde, ließen sich demnach keine Parteirechte ableiten. Im Wege der Bindungswirkung
Paragraph 412 c, ASVG könnten Bescheide auch für Personen Rechtswirkungen entfalten, denen im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukomme. Im Übrigen wurden die gesetzlichen Bestimmungen und das von der SVA durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie die einzelnen Kriterien zum Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses dargestellt und auf den konkreten Fall bezogen.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Vm. Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG). 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde: Der mit "Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung" betitelte § 412a ASVG lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit "Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung" betitelte Paragraph 412 a, ASVG lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: "§ 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt 1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Paragraphen 412 b und 412
1 und 2 ASVG trifft den Beschwerdeführer (das Finanzamt) - neben dem zuständigen Krankversicherungsträger, der SVA sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) - eine Verständigungspflicht, wenn bei der Prüfung
G 1988 ein Sachverhalt festgestellt wird, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz Anlass gibt.
Paragraph 412 b, Absatz eins und 2 ASVG trifft den Beschwerdeführer (das Finanzamt) - neben dem zuständigen Krankversicherungsträger, der SVA sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) - eine Verständigungspflicht, wenn bei der Prüfung
Paragraph 41 a, ASVG oder Paragraph 86, EStG 1988 ein Sachverhalt festgestellt wird, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz Anlass gibt. Dies bedeutet mit anderen Worten, sobald beim Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Verdacht einer früheren oder noch andauernden Fehlzuordnung entsteht, ist unverzüglich, insbesondere vor der Aufnahme weiterer Ermittlungstätigkeiten, die SVA oder die SVB zu verständigen (vgl Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 412b ASVG Rz 8 (Stand 01.07.2018, rdb.at)).Dies bedeutet mit anderen Worten, sobald beim Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Verdacht einer früheren oder noch andauernden Fehlzuordnung entsteht, ist unverzüglich, insbesondere vor der Aufnahme weiterer Ermittlungstätigkeiten, die SVA oder die SVB zu verständigen vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 412 b, ASVG Rz 8 (Stand 01.07.2018, rdb.at)). Durch die Verständigung kommt es (unter anderem)
Vm § 412b Abs. 1 ASVG zur Einleitung eines Verfahrens zur Versicherungszuordnung. Aus § 412a erster Satz ASVG ergibt sich bereits, dass das weitere Verfahren zur Versicherungszuordnung ein Verfahren des Krankenversicherungsträgers und entweder der SVA oder der SVB ist. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers als Behörde in diesem Verfahren ist bereits aus dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Auch sind nach Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Neuzuordnung
2 ASVG die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und entweder von der SVA oder SVB im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches durchzuführen. Dem Beschwerdeführer kommt somit auch keine Beteiligung am weiteren Ermittlungsverfahren zu.Durch die Verständigung kommt es (unter anderem)
Paragraph 412 a, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 412 b, Absatz eins, ASVG zur Einleitung eines Verfahrens zur Versicherungszuordnung. Aus Paragraph 412 a, erster Satz ASVG ergibt sich bereits, dass das weitere Verfahren zur Versicherungszuordnung ein Verfahren des Krankenversicherungsträgers und entweder der SVA oder der SVB ist. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers als Behörde in diesem Verfahren ist bereits aus dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Auch sind nach Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Neuzuordnung
Paragraph 412 b, Absatz 2, ASVG die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und entweder von der SVA oder SVB im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches durchzuführen. Dem Beschwerdeführer kommt somit auch keine Beteiligung am weiteren Ermittlungsverfahren zu.
1 ASVG ist der Beschwerdeführer an die Beurteilung der Pflichtversicherung nach Abschluss eines Verfahrens nach § 412b ASVG bei einer späteren Prüfung gebunden (Bindungswirkung). Der Krankenversicherungsträger hat
2 ASVG die Pflichtversicherung mit Bescheid festzustellen, wenn der Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG bejaht, während die SVA oder SVB von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG ausgeht. Bei Bescheiderlassung hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der SVA oder SVB auseinanderzusetzen (vgl § 412c Abs. 3 ASVG). Das Gesetz sieht auch hier wiederum keinerlei weitere Beteiligung oder Berechtigung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung am weiteren Verfahren vor.
Paragraph 412 c, Absatz eins, ASVG ist der Beschwerdeführer an die Beurteilung der Pflichtversicherung nach Abschluss eines Verfahrens nach Paragraph 412 b, ASVG bei einer späteren Prüfung gebunden (Bindungswirkung). Der Krankenversicherungsträger hat
Paragraph 412 c, Absatz 2, ASVG die Pflichtversicherung mit Bescheid festzustellen, wenn der Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG bejaht, während die SVA oder SVB von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG ausgeht. Bei Bescheiderlassung hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der SVA oder SVB auseinanderzusetzen vergleiche Paragraph 412 c, Absatz 3, ASVG). Das Gesetz sieht auch hier wiederum keinerlei weitere Beteiligung oder Berechtigung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung am weiteren Verfahren vor.
4 ASVG sind die vom Krankenversicherungsträger über die Versicherungszuordnung erlassenen Bescheide dem Beschwerdeführer lediglich zuzustellen, eine Parteistellung ist nicht ausdrücklich normiert.
Paragraph 412 c, Absatz 4, ASVG sind die vom Krankenversicherungsträger über die Versicherungszuordnung erlassenen Bescheide dem Beschwerdeführer lediglich zuzustellen, eine Parteistellung ist nicht ausdrücklich normiert. Die Stellung des Beschwerdeführers als Beteiligter in den genannten Bestimmungen reduziert sich somit auf das Vorliegen einer Verständigungspflicht bei Verdacht auf Falschzuordnung zu einer Pflichtversicherung im Rahmen einer GPLA, seine Bindung an einen allenfalls vom Krankenversicherungsträger darüber erlassenen Bescheid sowie darauf, dass ihm dieser Bescheid zuzustellen ist. Wie die SVA bereits ausgeführt hat, ergibt sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (ErläutRV 1613 BlgNR XXV. GP) das im Verfahren zur Sozialversicherungszuordnung der SVA und der SVB ein Beschwerderecht zukommt. Ein Hinweis auf ein Beschwerderecht des Beschwerdeführers ist darin nicht enthalten.Wie die SVA bereits ausgeführt hat, ergibt sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (ErläutRV 1613 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode das im Verfahren zur Sozialversicherungszuordnung der SVA und der SVB ein Beschwerderecht zukommt. Ein Hinweis auf ein Beschwerderecht des Beschwerdeführers ist darin nicht enthalten. Auch Kneihs ist in seinem Kommentar zu § 412c ASVG der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer (dem Finanzamt) mangels Rechtspersönlichkeit und subjektiver Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem Krankenversicherungsträger kein Beschwerderecht eingeräumt wurde und die angeordnete Zustellung nur die Sicherstellung der Bindungswirkung bewirken soll (vgl Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 412c Rz 5 und 15 ASVG).Auch Kneihs ist in seinem Kommentar zu Paragraph 412 c, ASVG der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer (dem Finanzamt) mangels Rechtspersönlichkeit und subjektiver Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem Krankenversicherungsträger kein Beschwerderecht eingeräumt wurde und die angeordnete Zustellung nur die Sicherstellung der Bindungswirkung bewirken soll vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 412 c, Rz 5 und 15 ASVG). § 8 AVG legt lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. § 8 AVG räumt aber weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein noch ist eine Regelung darüber enthalten, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 3 mit weiteren Nachweisen (Stand 01.01.2014, rdb.at)).Paragraph 8, AVG legt lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Paragraph 8, AVG räumt aber weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein noch ist eine Regelung darüber enthalten, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 3 mit weiteren Nachweisen (Stand 01.01.2014, rdb.at)). Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Frage muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts, gelöst werden. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 4 mit weiteren Nachweisen).Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Frage muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts, gelöst werden. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 4 mit weiteren Nachweisen). Fallbezogen ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - weder eine Parteistellung unmittelbar aus § 8 AVG ableiten kann, noch, dass sich eine solche aus den - oben dargestellten - materiellrechtlichen Bestimmungen ergibt.Fallbezogen ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - weder eine Parteistellung unmittelbar aus Paragraph 8, AVG ableiten kann, noch, dass sich eine solche aus den - oben dargestellten - materiellrechtlichen Bestimmungen ergibt. Mangels Parteistellung kommt dem Beschwerdeführer somit auch keine Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren zu, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. 3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil es an entsprechender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es gibt keine höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit der Frage der Parteistellung des Finanzamtes im Zusammenhang der Versicherungszuordnung
§ 194b GSVG befasst.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an entsprechender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es gibt keine höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit der Frage der Parteistellung des Finanzamtes im Zusammenhang der Versicherungszuordnung
Paragraphen 412 a, ff ASVG bzw. Paragraph 194 b, GSVG befasst. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2216165.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.