G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG erlassen.""
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen." II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu stützen hat und die Dauer des Einreiseverbots auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG zu stützen hat und die Dauer des Einreiseverbots auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX, wurde dem sich im Stande der Schuubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gegen den Beschwerdeführer
"§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG" ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet mit einem totalgefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen habe, er sich daher rechtswidrig und ohne Meldung im Bundesgebiet aufhalte und unter der slowenischen Alias-Identität als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet sei, obwohl er weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Beschäftigungsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Kosovo. Er verfüge nicht über die Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet und habe selbst angegeben, in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein, sodass auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt seien.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , wurde dem sich im Stande der Schuubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gegen den Beschwerdeführer
"§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG" ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet mit einem totalgefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen habe, er sich daher rechtswidrig und ohne Meldung im Bundesgebiet aufhalte und unter der slowenischen Alias-Identität als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet sei, obwohl er weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Beschäftigungsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Kosovo. Er verfüge nicht über die Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet und habe selbst angegeben, in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein, sodass auch die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt seien. Das Bundesamt traff weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 15.03.2019, am selben Tag per E-Mail beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. (Rückkehrentscheidung) und VI. (Einreiseverbot) erhobenen Beschwerde stattgeben und den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt die Rückkehrentscheidung fälschlicherweise auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt habe, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch im Bundesgebiet aufgehalten habe. Das Bundesamt habe weiters keine Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Die Rückkehrentscheidung sei unrechtmäßig erlassen worden, sodass sich bereits deswegen auch die Verhängung des Einreiseverbotes als unzulässig erweise. Darüber hinaus sei es dem Bundesamt hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes nicht gelungen, ausreichend klar darzulegen, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführer eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstelle. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG setze explizit die Betretung bei der Schwarzarbeit voraus, welche nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei weiters nicht völlig mittelos, da er im Kosovo über Arbeit als Bauarbeiter verfüge, mit Barmitteln von etwa EUR 600,-- in das Bundesgebiet eingereist sei und bei seiner Festnahme noch über EUR 300,-- verfügt habe. Nachdem der Beschwerdeführer bereits aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden sei, bestehe auch keine Gefahr einer künftigen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Zur Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde die spezialpräventive günstige Zukunftsprognose nicht berücksichtigt. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes erweise sich als unverhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 15.03.2019, am selben Tag per E-Mail beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) und römisch sechs. (Einreiseverbot) erhobenen Beschwerde stattgeben und den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt die Rückkehrentscheidung fälschlicherweise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt habe, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch im Bundesgebiet aufgehalten habe. Das Bundesamt habe weiters keine Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Paragraph 31, FPG getroffen. Die Rückkehrentscheidung sei unrechtmäßig erlassen worden, sodass sich bereits deswegen auch die Verhängung des Einreiseverbotes als unzulässig erweise. Darüber hinaus sei es dem Bundesamt hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes nicht gelungen, ausreichend klar darzulegen, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführer eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstelle. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG setze explizit die Betretung bei der Schwarzarbeit voraus, welche nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei weiters nicht völlig mittelos, da er im Kosovo über Arbeit als Bauarbeiter verfüge, mit Barmitteln von etwa EUR 600,-- in das Bundesgebiet eingereist sei und bei seiner Festnahme noch über EUR 300,-- verfügt habe. Nachdem der Beschwerdeführer bereits aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden sei, bestehe auch keine Gefahr einer künftigen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Zur Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde die spezialpräventive günstige Zukunftsprognose nicht berücksichtigt. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes erweise sich als unverhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sei. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 19.03.2019 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl aktenkundige Kopie des kosovarischen Personalausweises, AS 57).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche aktenkundige Kopie des kosovarischen Personalausweises, AS 57). Der Beschwerdeführer reiste zuletzt zumindest Anfang Oktober 2018 in das Bundesgebiet ein, um hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er wurde am 17.02.2019 in XXXX am Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Rahmen er sich mit einem totalgefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen und angezeigt (vgl Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 31;Der Beschwerdeführer reiste zuletzt zumindest Anfang Oktober 2018 in das Bundesgebiet ein, um hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er wurde am 17.02.2019 in römisch 40 am Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Rahmen er sich mit einem totalgefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen und angezeigt vergleiche Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 31; Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.02.2019, AS 30; Anhalteprotokoll vom 17.02.2019, AS 7 ff; Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalt vom 17.02.2019, AS 12 ff). Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.02.2019 wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl AS 34 ff).Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.02.2019 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche AS 34 ff). Bis auf die Meldung eines Hauptwohnsitzes von 06.04.2009 bis 01.04.2010 während eines von der Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geführten Asylverfahrens, sowie vom 26.05.2010 bis 04.06.2010 und von 17.02.2019 bis 14.03.2019 jeweils in Polizeianhaltezentren weist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine weitere Wohnsitzmeldung auf (vgl Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2019 und 06.03.2020).Bis auf die Meldung eines Hauptwohnsitzes von 06.04.2009 bis 01.04.2010 während eines von der Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geführten Asylverfahrens, sowie vom 26.05.2010 bis 04.06.2010 und von 17.02.2019 bis 14.03.2019 jeweils in Polizeianhaltezentren weist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine weitere Wohnsitzmeldung auf vergleiche Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2019 und 06.03.2020). Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet unter Verwendung seiner slowenischen Alias-Identität nachfolgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.04.2019):Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet unter Verwendung seiner slowenischen Alias-Identität nachfolgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.04.2019): -Strichaufzählung 08.10.2018 bis 10.12.2018 Arbeiter -Strichaufzählung 07.01.2019 bis 23.01.2019 Arbeiter -Strichaufzählung 04.02.2019 bis 12.02.2019 Arbeiter Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung im Bundesgebiet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union verfügt (vgl Fremdenregisterauszug vom 21.03.2019).Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung im Bundesgebiet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union verfügt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.03.2019). Den gefälschten slowenischen Personalausweis erwarb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet um EUR 1.200,-- von einem Serben (vgl Anhalteprotokoll, AS 9).Den gefälschten slowenischen Personalausweis erwarb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet um EUR 1.200,-- von einem Serben vergleiche Anhalteprotokoll, AS 9). Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Festnahme über Bargeld in Höhe von EUR 300,--. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über Geldmittel, Ersparnisse oder Vermögen verfügt. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte der Beschwerdeführer durch seine Schwarzarbeit. Er wäre nicht in der Lage gewesen, sich seinen Aufenthalt in Österreich auf legale Weise zu finanzieren (vgl Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 31 f).Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Festnahme über Bargeld in Höhe von EUR 300,--. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über Geldmittel, Ersparnisse oder Vermögen verfügt. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte der Beschwerdeführer durch seine Schwarzarbeit. Er wäre nicht in der Lage gewesen, sich seinen Aufenthalt in Österreich auf legale Weise zu finanzieren vergleiche Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 31 f). Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er ist ledig und hat keine Kinder. Im Kosovo leben seine Eltern sowie drei Brüder und eine Schwester. Er lebte im Kosovo bisher von der Tätigkeit als Bauarbeiter, hatte jedoch Probleme, Arbeit zu finden. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich im Kosovo. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären oder maßgeblichen private Bindungen (vgl Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 53 ff; Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 31 ff).Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er ist ledig und hat keine Kinder. Im Kosovo leben seine Eltern sowie drei Brüder und eine Schwester. Er lebte im Kosovo bisher von der Tätigkeit als Bauarbeiter, hatte jedoch Probleme, Arbeit zu finden. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich im Kosovo. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären oder maßgeblichen private Bindungen vergleiche Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 53 ff; Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 31 ff). Der Beschwerdeführer wurde wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden
GB angezeigt. Eine strafgerichtliche Verurteilung liegt jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist somit strafgerichtlich unbescholten (vgl Anhalteprotokoll, AS 8; Strafregisterauszug vom 21.03.2019, Einsicht in das Strafregister am 06.03.2020).Der Beschwerdeführer wurde wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden
Paragraph 224, StGB angezeigt. Eine strafgerichtliche Verurteilung liegt jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist somit strafgerichtlich unbescholten vergleiche Anhalteprotokoll, AS 8; Strafregisterauszug vom 21.03.2019, Einsicht in das Strafregister am 06.03.2020). Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben (vgl Abschiebebericht vom 14.03.2019, AS 76).Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben vergleiche Abschiebebericht vom 14.03.2019, AS 76). Zur Lage entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo: Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo
FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Fallbezogen ergibt sich daraus:
1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Vm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: "§ 31.
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)"Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)" Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Darüber hinaus reiste der Beschwerdeführer zuletzt zumindest Anfang Oktober 2018 in den Schengen-Raum ein und hat diesen seither nicht mehr verlassen. Er hat somit die Dauer seines sichtvermerkfreien Aufenthalts nach Art. 20 SDÜ iVm Art. 5 SDÜ und Art. 6 Schengener Grenzkodex bei überschritten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer von sich aus angegeben, mit der Absicht in das Bundesgebiet eingereist zu sein, dort eine Beschäftigung aufzunehmen und hat sich dafür eines gefälschten slowenischen Personalausweises bedient, um damit seine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung vorzutäuschen. Unter diesen Gesichtspunkten lagen die Voraussetzungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt nach Art. 20 SDÜ iVm Art. 5 SDÜ und Art. 6 Schengener Grenzkodex schon von Beginn an nicht vor.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Darüber hinaus reiste der Beschwerdeführer zuletzt zumindest Anfang Oktober 2018 in den Schengen-Raum ein und hat diesen seither nicht mehr verlassen. Er hat somit die Dauer seines sichtvermerkfreien Aufenthalts nach Artikel 20, SDÜ in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ und Artikel 6, Schengener Grenzkodex bei überschritten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer von sich aus angegeben, mit der Absicht in das Bundesgebiet eingereist zu sein, dort eine Beschäftigung aufzunehmen und hat sich dafür eines gefälschten slowenischen Personalausweises bedient, um damit seine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung vorzutäuschen. Unter diesen Gesichtspunkten lagen die Voraussetzungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt nach Artikel 20, SDÜ in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ und Artikel 6, Schengener Grenzkodex schon von Beginn an nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erweist sich damit jedenfalls als rechtswidrig. Wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und dem noch während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG trotz mittlerweile erfolgter Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet dem Grunde nach als zulässig.Wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und dem noch während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG trotz mittlerweile erfolgter Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet dem Grunde nach als zulässig. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerdeausführungen, das Bundesamt hätte die gegenständliche Rückkehrentscheidung fälschlicherweise auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt, sodass sich die Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erweise, nicht nachvollzogen werden können, da das Bundesamt in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zitiert.In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerdeausführungen, das Bundesamt hätte die gegenständliche Rückkehrentscheidung fälschlicherweise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt, sodass sich die Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erweise, nicht nachvollzogen werden können, da das Bundesamt in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zitiert. Nunmehr war jedoch aufgrund der inzwischen erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes dennoch auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen.Nunmehr war jedoch aufgrund der inzwischen erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes dennoch auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes nicht nur auf den lange andauernden, rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schengen-Raum Bezug nimmt, sondern dieses darüber hinaus auf die Verwendung eines totalgefälschten slowenischen Personalausweis, die fehlenden Unterhaltsmittel und die Ausübung mehrerer illegaler Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gestützt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern gab er im Gegenteil sogar an, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und der ursprüngliche Zweck der Einreise in das Bundesgebiet die Ausübung einer (illegalen) Beschäftigung gewesen sei, wofür schlussendlich auch die Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises spricht. Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Das Bundesamt stützt das gegenständliche Einreiseverbot sowohl auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als auch auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG, ohne zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Der konkrete Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist im gegenständlichen Fall somit nicht erfüllt.Das Bundesamt stützt das gegenständliche Einreiseverbot sowohl auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als auch auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, ohne zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Der konkrete Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist im gegenständlichen Fall somit nicht erfüllt. Dennoch hat der Beschwerdeführer zumindest von 08.10.2018 bis 12.02.2019 mehrere - teilweise monatelang andauernde - illegale Beschäftigungen ausgeübt und dies auch nicht bestritten. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde und somit nicht explizit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG vorliegt, so ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 2 FPG nur um eine demonstrative Aufzählung handelt, jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten.Dennoch hat der Beschwerdeführer zumindest von 08.10.2018 bis 12.02.2019 mehrere - teilweise monatelang andauernde - illegale Beschäftigungen ausgeübt und dies auch nicht bestritten. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde und somit nicht explizit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG vorliegt, so ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nur um eine demonstrative Aufzählung handelt, jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten. Darüber hinaus hat sich der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer weiters unstrittig mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis sowohl im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle als auch seinem Arbeitgeber ausgewiesen, um damit seinen Aufenthalt und die Beschäftigung in Österreich zu legalisieren. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist daher von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher deswegen nicht strafgerichtlich verurteilt wurde, zeigt sein Gesamtverhalten, dass er mit nicht unbeträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Wie bereits festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer zudem bei seiner Festnahme im Bundesgebiet nur über Barmittel in Höhe von EUR 300,-- und über kein sonstiges Vermögen zur Finanzierung seines Aufenthalts bzw. seiner Rückreise in den Kosovo. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, über keine legalen Möglichkeiten zur Finanzierung seines Unterhalts im Bundesgebiet zu verfügen. Ein substantiiertes gegenteiliges und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen wurde zu keiner Zeit erstattet. Insbesondere kann das Vorbringen nicht berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo als Bauarbeiter tätig sei, da der Beschwerdeführer selbst angab, eben genau aus dem Mangel an Arbeitsplätzen und zur Begehung von Schwarzarbeit in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen.Wie bereits festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer zudem bei seiner Festnahme im Bundesgebiet nur über Barmittel in Höhe von EUR 300,-- und über kein sonstiges Vermögen zur Finanzierung seines Aufenthalts bzw. seiner Rückreise in den Kosovo. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, über keine legalen Möglichkeiten zur Finanzierung seines Unterhalts im Bundesgebiet zu verfügen. Ein substantiiertes gegenteiliges und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen wurde zu keiner Zeit erstattet. Insbesondere kann das Vorbringen nicht berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo als Bauarbeiter tätig sei, da der Beschwerdeführer selbst angab, eben genau aus dem Mangel an Arbeitsplätzen und zur Begehung von Schwarzarbeit in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen. Insgesamt war daher bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Ausübung illegaler Beschäftigungen in das Bundesgebiet einreiste, diese mehrere Monate ausübte, sich zur Legalisierung seines Aufenthalts einen gefälschten slowenischen Personalausweis besorgte, diesen der Polizei und seinem Arbeitgeber vorlegte und diese somit über seine fehlende Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung hinwegtäuschte, sich ohne Meldung im Bundesgebiet aufhielt sowie seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Schwarzarbeit finanzierte, ohne über eine legale Möglichkeit zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu verfügen. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen
2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen
, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Beschwerdeführer hat zu Österreich weder familiäre noch maßgebliche persönliche Bindungen. Er ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat im Gegenteil mehrere illegale Beschäftigungen ausgeübt. Er verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung und verfügt auch nicht über maßgebliche Deutschkenntnisse. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden und kann ein wesentliches privates Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum daher nicht erblickt werden. Ein solches wurde auch nicht substantiiert vorgebracht, zumal sich die gesamten familiären Bindungen des Beschwerdeführers, darunter seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester, im Kosovo aufhalten. Der familiäre und private Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich nach wie vor im Kosovo. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und die Ausübung mehrerer illegaler Erwerbstätigkeiten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer im Kosovo sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und die Ausübung mehrerer illegaler Erwerbstätigkeiten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer im Kosovo sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der Beschwerdeführer zeigte sich nach seiner Betretung insgesamt einsichtig und leugnete weder die Ausübung einer illegalen Beschäftigung noch den eigentlichen Zweck seiner Einreise (nämlich den der Ausübung einer illegalen Beschäftigung) oder die Verwendung eines gefälschten Ausweises. Der Beschwerdeführer ist weiters strafgerichtlich unbescholten und war bereit, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, was jedoch aufgrund des fehlenden gültigen Reisedokuments schlussendlich nicht möglich gewesen ist. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erscheint daher nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G311.1408019.5.00
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