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{'item': 'G311 1408019-5'}

Obsah (31)§ 10§ 52Art 133§ 57§ 46§ 55§ 18§ 31§ 76§ 224§ 60§ 8§ 14a§ 24§ 53§ 9§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 20Art. 5§ 1§ 47Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2020 GeschäftszahlG311 1408019-5 SpruchG311 1408019-5/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLE

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen.""

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen." II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu stützen hat und die Dauer des Einreiseverbots auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG zu stützen hat und die Dauer des Einreiseverbots auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX, wurde dem sich im Stande der Schuubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gegen den Beschwerdeführer

"§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG" ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet mit einem totalgefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen habe, er sich daher rechtswidrig und ohne Meldung im Bundesgebiet aufhalte und unter der slowenischen Alias-Identität als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet sei, obwohl er weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Beschäftigungsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Kosovo. Er verfüge nicht über die Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet und habe selbst angegeben, in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein, sodass auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt seien.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , wurde dem sich im Stande der Schuubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gegen den Beschwerdeführer

"§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG" ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet mit einem totalgefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen habe, er sich daher rechtswidrig und ohne Meldung im Bundesgebiet aufhalte und unter der slowenischen Alias-Identität als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet sei, obwohl er weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Beschäftigungsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Kosovo. Er verfüge nicht über die Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet und habe selbst angegeben, in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein, sodass auch die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt seien. Das Bundesamt traff weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 15.03.2019, am selben Tag per E-Mail beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. (Rückkehrentscheidung) und VI. (Einreiseverbot) erhobenen Beschwerde stattgeben und den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt die Rückkehrentscheidung fälschlicherweise auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt habe, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch im Bundesgebiet aufgehalten habe. Das Bundesamt habe weiters keine Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

§ 31FPG getroffen.

Die Rückkehrentscheidung sei unrechtmäßig erlassen worden, sodass sich bereits deswegen auch die Verhängung des Einreiseverbotes als unzulässig erweise. Darüber hinaus sei es dem Bundesamt hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes nicht gelungen, ausreichend klar darzulegen, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführer eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstelle. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG setze explizit die Betretung bei der Schwarzarbeit voraus, welche nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei weiters nicht völlig mittelos, da er im Kosovo über Arbeit als Bauarbeiter verfüge, mit Barmitteln von etwa EUR 600,-- in das Bundesgebiet eingereist sei und bei seiner Festnahme noch über EUR 300,-- verfügt habe. Nachdem der Beschwerdeführer bereits aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden sei, bestehe auch keine Gefahr einer künftigen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Zur Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde die spezialpräventive günstige Zukunftsprognose nicht berücksichtigt. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes erweise sich als unverhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 15.03.2019, am selben Tag per E-Mail beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) und römisch sechs. (Einreiseverbot) erhobenen Beschwerde stattgeben und den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt die Rückkehrentscheidung fälschlicherweise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt habe, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch im Bundesgebiet aufgehalten habe. Das Bundesamt habe weiters keine Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

Paragraph 31, FPG getroffen. Die Rückkehrentscheidung sei unrechtmäßig erlassen worden, sodass sich bereits deswegen auch die Verhängung des Einreiseverbotes als unzulässig erweise. Darüber hinaus sei es dem Bundesamt hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes nicht gelungen, ausreichend klar darzulegen, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführer eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstelle. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG setze explizit die Betretung bei der Schwarzarbeit voraus, welche nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei weiters nicht völlig mittelos, da er im Kosovo über Arbeit als Bauarbeiter verfüge, mit Barmitteln von etwa EUR 600,-- in das Bundesgebiet eingereist sei und bei seiner Festnahme noch über EUR 300,-- verfügt habe. Nachdem der Beschwerdeführer bereits aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden sei, bestehe auch keine Gefahr einer künftigen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Zur Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde die spezialpräventive günstige Zukunftsprognose nicht berücksichtigt. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes erweise sich als unverhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sei. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 19.03.2019 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl aktenkundige Kopie des kosovarischen Personalausweises, AS 57).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche aktenkundige Kopie des kosovarischen Personalausweises, AS 57). Der Beschwerdeführer reiste zuletzt zumindest Anfang Oktober 2018 in das Bundesgebiet ein, um hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er wurde am 17.02.2019 in XXXX am Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Rahmen er sich mit einem totalgefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen und angezeigt (vgl Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 31;Der Beschwerdeführer reiste zuletzt zumindest Anfang Oktober 2018 in das Bundesgebiet ein, um hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er wurde am 17.02.2019 in römisch 40 am Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Rahmen er sich mit einem totalgefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen und angezeigt vergleiche Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 31; Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.02.2019, AS 30; Anhalteprotokoll vom 17.02.2019, AS 7 ff; Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalt vom 17.02.2019, AS 12 ff). Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.02.2019 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl AS 34 ff).Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.02.2019 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche AS 34 ff). Bis auf die Meldung eines Hauptwohnsitzes von 06.04.2009 bis 01.04.2010 während eines von der Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geführten Asylverfahrens, sowie vom 26.05.2010 bis 04.06.2010 und von 17.02.2019 bis 14.03.2019 jeweils in Polizeianhaltezentren weist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine weitere Wohnsitzmeldung auf (vgl Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2019 und 06.03.2020).Bis auf die Meldung eines Hauptwohnsitzes von 06.04.2009 bis 01.04.2010 während eines von der Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geführten Asylverfahrens, sowie vom 26.05.2010 bis 04.06.2010 und von 17.02.2019 bis 14.03.2019 jeweils in Polizeianhaltezentren weist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine weitere Wohnsitzmeldung auf vergleiche Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2019 und 06.03.2020). Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet unter Verwendung seiner slowenischen Alias-Identität nachfolgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.04.2019):Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet unter Verwendung seiner slowenischen Alias-Identität nachfolgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.04.2019): -Strichaufzählung 08.10.2018 bis 10.12.2018 Arbeiter -Strichaufzählung 07.01.2019 bis 23.01.2019 Arbeiter -Strichaufzählung 04.02.2019 bis 12.02.2019 Arbeiter Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung im Bundesgebiet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union verfügt (vgl Fremdenregisterauszug vom 21.03.2019).Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung im Bundesgebiet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union verfügt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.03.2019). Den gefälschten slowenischen Personalausweis erwarb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet um EUR 1.200,-- von einem Serben (vgl Anhalteprotokoll, AS 9).Den gefälschten slowenischen Personalausweis erwarb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet um EUR 1.200,-- von einem Serben vergleiche Anhalteprotokoll, AS 9). Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Festnahme über Bargeld in Höhe von EUR 300,--. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über Geldmittel, Ersparnisse oder Vermögen verfügt. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte der Beschwerdeführer durch seine Schwarzarbeit. Er wäre nicht in der Lage gewesen, sich seinen Aufenthalt in Österreich auf legale Weise zu finanzieren (vgl Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 31 f).Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Festnahme über Bargeld in Höhe von EUR 300,--. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über Geldmittel, Ersparnisse oder Vermögen verfügt. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte der Beschwerdeführer durch seine Schwarzarbeit. Er wäre nicht in der Lage gewesen, sich seinen Aufenthalt in Österreich auf legale Weise zu finanzieren vergleiche Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 31 f). Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er ist ledig und hat keine Kinder. Im Kosovo leben seine Eltern sowie drei Brüder und eine Schwester. Er lebte im Kosovo bisher von der Tätigkeit als Bauarbeiter, hatte jedoch Probleme, Arbeit zu finden. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich im Kosovo. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären oder maßgeblichen private Bindungen (vgl Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 53 ff; Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 31 ff).Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er ist ledig und hat keine Kinder. Im Kosovo leben seine Eltern sowie drei Brüder und eine Schwester. Er lebte im Kosovo bisher von der Tätigkeit als Bauarbeiter, hatte jedoch Probleme, Arbeit zu finden. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich im Kosovo. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären oder maßgeblichen private Bindungen vergleiche Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 53 ff; Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt am 18.02.2019, AS 31 ff). Der Beschwerdeführer wurde wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden

§ 224St

GB angezeigt. Eine strafgerichtliche Verurteilung liegt jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist somit strafgerichtlich unbescholten (vgl Anhalteprotokoll, AS 8; Strafregisterauszug vom 21.03.2019, Einsicht in das Strafregister am 06.03.2020).Der Beschwerdeführer wurde wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden

Paragraph 224, StGB angezeigt. Eine strafgerichtliche Verurteilung liegt jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist somit strafgerichtlich unbescholten vergleiche Anhalteprotokoll, AS 8; Strafregisterauszug vom 21.03.2019, Einsicht in das Strafregister am 06.03.2020). Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben (vgl Abschiebebericht vom 14.03.2019, AS 76).Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben vergleiche Abschiebebericht vom 14.03.2019, AS 76). Zur Lage entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo: Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo

§ 46

FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie seines kosovarischen Personalausweises. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und Strafregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers ein. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer weder entsprechende Nachweise erbracht hat noch vorbrachte, über eine solche zu verfügen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits zumindest Anfang Oktober 2018 in das Bundesgebiet eingereist sein muss, ergibt sich daraus, dass er mit seiner Alias-Identität bereits seit 08.10.2018 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber wie in weiterer Folge auch nachgegangen ist. Es kann daher nicht den Tatsachen entsprechen, dass der Beschwerdeführer erst Ende Dezember 2018 in das Bundesgebiet eingereist sein soll. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die entsprechenden Länderberichte zur allgemeinen Lage im Kosovo vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Bericht zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit substantiierte Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Lage im Kosovo unzulässig sein sollte.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu den Spruchpunkten I. und III. bis V.:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch drei. bis römisch fünf.: Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) sowie VI. (Einreiseverbot) eine Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte erwuchsen damit in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) sowie römisch sechs. (Einreiseverbot) eine Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte erwuchsen damit in Rechtskraft. Zu den Spruchpunkten II. (Rückkehrentscheidung) und VI. (Einreiseverbot):Zu den Spruchpunkten römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) und römisch sechs. (Einreiseverbot): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Fallbezogen ergibt sich daraus:

§ 2Abs.

1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Art. 20

des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Art. 5Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ i

Vm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 5

, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: "§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  3. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

§ 47

ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55erhalten haben.4.

eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)"Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)" Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Darüber hinaus reiste der Beschwerdeführer zuletzt zumindest Anfang Oktober 2018 in den Schengen-Raum ein und hat diesen seither nicht mehr verlassen. Er hat somit die Dauer seines sichtvermerkfreien Aufenthalts nach Art. 20 SDÜ iVm Art. 5 SDÜ und Art. 6 Schengener Grenzkodex bei überschritten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer von sich aus angegeben, mit der Absicht in das Bundesgebiet eingereist zu sein, dort eine Beschäftigung aufzunehmen und hat sich dafür eines gefälschten slowenischen Personalausweises bedient, um damit seine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung vorzutäuschen. Unter diesen Gesichtspunkten lagen die Voraussetzungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt nach Art. 20 SDÜ iVm Art. 5 SDÜ und Art. 6 Schengener Grenzkodex schon von Beginn an nicht vor.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Darüber hinaus reiste der Beschwerdeführer zuletzt zumindest Anfang Oktober 2018 in den Schengen-Raum ein und hat diesen seither nicht mehr verlassen. Er hat somit die Dauer seines sichtvermerkfreien Aufenthalts nach Artikel 20, SDÜ in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ und Artikel 6, Schengener Grenzkodex bei überschritten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer von sich aus angegeben, mit der Absicht in das Bundesgebiet eingereist zu sein, dort eine Beschäftigung aufzunehmen und hat sich dafür eines gefälschten slowenischen Personalausweises bedient, um damit seine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung vorzutäuschen. Unter diesen Gesichtspunkten lagen die Voraussetzungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt nach Artikel 20, SDÜ in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ und Artikel 6, Schengener Grenzkodex schon von Beginn an nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erweist sich damit jedenfalls als rechtswidrig. Wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und dem noch während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG trotz mittlerweile erfolgter Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet dem Grunde nach als zulässig.Wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und dem noch während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG trotz mittlerweile erfolgter Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet dem Grunde nach als zulässig. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerdeausführungen, das Bundesamt hätte die gegenständliche Rückkehrentscheidung fälschlicherweise auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt, sodass sich die Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erweise, nicht nachvollzogen werden können, da das Bundesamt in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zitiert.In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerdeausführungen, das Bundesamt hätte die gegenständliche Rückkehrentscheidung fälschlicherweise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt, sodass sich die Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erweise, nicht nachvollzogen werden können, da das Bundesamt in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zitiert. Nunmehr war jedoch aufgrund der inzwischen erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes dennoch auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen.Nunmehr war jedoch aufgrund der inzwischen erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes dennoch auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes nicht nur auf den lange andauernden, rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schengen-Raum Bezug nimmt, sondern dieses darüber hinaus auf die Verwendung eines totalgefälschten slowenischen Personalausweis, die fehlenden Unterhaltsmittel und die Ausübung mehrerer illegaler Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gestützt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern gab er im Gegenteil sogar an, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und der ursprüngliche Zweck der Einreise in das Bundesgebiet die Ausübung einer (illegalen) Beschäftigung gewesen sei, wofür schlussendlich auch die Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises spricht. Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Das Bundesamt stützt das gegenständliche Einreiseverbot sowohl auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als auch auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG, ohne zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Der konkrete Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist im gegenständlichen Fall somit nicht erfüllt.Das Bundesamt stützt das gegenständliche Einreiseverbot sowohl auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als auch auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, ohne zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Der konkrete Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist im gegenständlichen Fall somit nicht erfüllt. Dennoch hat der Beschwerdeführer zumindest von 08.10.2018 bis 12.02.2019 mehrere - teilweise monatelang andauernde - illegale Beschäftigungen ausgeübt und dies auch nicht bestritten. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde und somit nicht explizit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG vorliegt, so ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 2 FPG nur um eine demonstrative Aufzählung handelt, jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten.Dennoch hat der Beschwerdeführer zumindest von 08.10.2018 bis 12.02.2019 mehrere - teilweise monatelang andauernde - illegale Beschäftigungen ausgeübt und dies auch nicht bestritten. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde und somit nicht explizit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG vorliegt, so ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nur um eine demonstrative Aufzählung handelt, jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten. Darüber hinaus hat sich der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer weiters unstrittig mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis sowohl im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle als auch seinem Arbeitgeber ausgewiesen, um damit seinen Aufenthalt und die Beschäftigung in Österreich zu legalisieren. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist daher von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher deswegen nicht strafgerichtlich verurteilt wurde, zeigt sein Gesamtverhalten, dass er mit nicht unbeträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Wie bereits festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer zudem bei seiner Festnahme im Bundesgebiet nur über Barmittel in Höhe von EUR 300,-- und über kein sonstiges Vermögen zur Finanzierung seines Aufenthalts bzw. seiner Rückreise in den Kosovo. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, über keine legalen Möglichkeiten zur Finanzierung seines Unterhalts im Bundesgebiet zu verfügen. Ein substantiiertes gegenteiliges und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen wurde zu keiner Zeit erstattet. Insbesondere kann das Vorbringen nicht berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo als Bauarbeiter tätig sei, da der Beschwerdeführer selbst angab, eben genau aus dem Mangel an Arbeitsplätzen und zur Begehung von Schwarzarbeit in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen.Wie bereits festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer zudem bei seiner Festnahme im Bundesgebiet nur über Barmittel in Höhe von EUR 300,-- und über kein sonstiges Vermögen zur Finanzierung seines Aufenthalts bzw. seiner Rückreise in den Kosovo. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, über keine legalen Möglichkeiten zur Finanzierung seines Unterhalts im Bundesgebiet zu verfügen. Ein substantiiertes gegenteiliges und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen wurde zu keiner Zeit erstattet. Insbesondere kann das Vorbringen nicht berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo als Bauarbeiter tätig sei, da der Beschwerdeführer selbst angab, eben genau aus dem Mangel an Arbeitsplätzen und zur Begehung von Schwarzarbeit in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen. Insgesamt war daher bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Ausübung illegaler Beschäftigungen in das Bundesgebiet einreiste, diese mehrere Monate ausübte, sich zur Legalisierung seines Aufenthalts einen gefälschten slowenischen Personalausweis besorgte, diesen der Polizei und seinem Arbeitgeber vorlegte und diese somit über seine fehlende Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung hinwegtäuschte, sich ohne Meldung im Bundesgebiet aufhielt sowie seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Schwarzarbeit finanzierte, ohne über eine legale Möglichkeit zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu verfügen. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen

Art. 8Abs.

2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen

Artikel 8

, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67Fr

PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Beschwerdeführer hat zu Österreich weder familiäre noch maßgebliche persönliche Bindungen. Er ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat im Gegenteil mehrere illegale Beschäftigungen ausgeübt. Er verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung und verfügt auch nicht über maßgebliche Deutschkenntnisse. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden und kann ein wesentliches privates Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum daher nicht erblickt werden. Ein solches wurde auch nicht substantiiert vorgebracht, zumal sich die gesamten familiären Bindungen des Beschwerdeführers, darunter seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester, im Kosovo aufhalten. Der familiäre und private Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich nach wie vor im Kosovo. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und die Ausübung mehrerer illegaler Erwerbstätigkeiten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer im Kosovo sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und die Ausübung mehrerer illegaler Erwerbstätigkeiten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer im Kosovo sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der Beschwerdeführer zeigte sich nach seiner Betretung insgesamt einsichtig und leugnete weder die Ausübung einer illegalen Beschäftigung noch den eigentlichen Zweck seiner Einreise (nämlich den der Ausübung einer illegalen Beschäftigung) oder die Verwendung eines gefälschten Ausweises. Der Beschwerdeführer ist weiters strafgerichtlich unbescholten und war bereit, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, was jedoch aufgrund des fehlenden gültigen Reisedokuments schlussendlich nicht möglich gewesen ist. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erscheint daher nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G311.1408019.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.