Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 07.11.2018, eingelangt am 09.11.2018, die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. 2. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige XXXX erstattete am 08.02.2019 ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen gelangte: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:römisch 40 erstattete am 08.02.2019 ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen gelangte: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnungen der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und Rahmensatz Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Diskektomie und Cage-Fusion im Bereich C5/C6, degenerative Veränderungen der HWS (chronische Schmerzen mit Schmerzmedikation mittels Novalgin, geringgradige motorische und sensible Einschränkung im Bereich des rechten Armes) 02.01.03 50 2 Psychothische Störung, nächtliche Halluzinose mit Insomnie, reaktive Depressio (entsprechend Vorgutachten, laufende fachärztliche und medikamentöse Therapie) 03.06.01 40 3 Gonarthrose rechts (entsprechend Vorgutachten, höhergradiger Knorpelschaden und Meniskusverschleiß mit endlagiger Bewegungseinschränkung) 02.05.20 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Position eins beträgt 50 %. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht mit den Leiden zwei und drei, sodass eine Stufenerhöhung um eine Stufe durchgeführt wird. [...] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten von XXXX erfolgte mittlerweile nun auch eine Begutachtung durch XXXX. Hinsichtlich der Situation an der HWS hat sich in Folge eines operativen Eingriffes mit jedoch leider Persistenz bzw. sogar Zunahme der Beschwerden eine Änderung ergeben. In Folge dessen wurde das Leiden eins höher gestuft.Im Vergleich zum Vorgutachten von römisch 40 erfolgte mittlerweile nun auch eine Begutachtung durch römisch 40 . Hinsichtlich der Situation an der HWS hat sich in Folge eines operativen Eingriffes mit jedoch leider Persistenz bzw. sogar Zunahme der Beschwerden eine Änderung ergeben. In Folge dessen wurde das Leiden eins höher gestuft. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Anhebung des Gesamt-GdB von 50 % auf 60 % Xrömisch zehn Dauerzustand . Nachuntersuchung [...]" 3. Mit Bescheid vom 20.02.2019, OB: 24725106400036, stellte die belangte Behörde fest, dass sie ab 09.11.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 60 von Hundert beträgt. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 22.03.2019. 5. Mit Schriftsatz vom 02.04.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 6. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte den amtlichen Sachverständigen XXXX am 03.04.2019 mit einem Gutachten zu folgenden Fragestellungen: - Besteht eine Gonarthrose links? Wenn ja, wie ist diese nach der EVO einzuschätzen? - Falls die erste Frage mit "nein" zu beantworten ist, besteht am linken Knie eine Funktionseinschränkung und wenn ja, wie ist diese nach der EVO einzuschätzen? - Ergeben sich aufgrund des vorgelegten Befundes von6. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte den amtlichen Sachverständigen römisch 40 am 03.04.2019 mit einem Gutachten zu folgenden Fragestellungen: - Besteht eine Gonarthrose links? Wenn ja, wie ist diese nach der EVO einzuschätzen? - Falls die erste Frage mit "nein" zu beantworten ist, besteht am linken Knie eine Funktionseinschränkung und wenn ja, wie ist diese nach der EVO einzuschätzen? - Ergeben sich aufgrund des vorgelegten Befundes von XXXX eine Änderung Ihrer im Gutachten vom 08.02.2019 getroffenen Einschätzung?römisch 40 eine Änderung Ihrer im Gutachten vom 08.02.2019 getroffenen Einschätzung? 7. Mit dem am 02.07.2019 eingelangten Gutachten vom 28.06.2019 gelangte der Amtssachverständige XXXX auf Basis des durch persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin ermittelten Befundes zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen: "Ad 1) Aktuell ergeben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Gonarthrose am linken Kniegelenk. Bei der klinischen Untersuchung präsentiert sich das linke Kniegelenk völlig unauffällig. Auch werden hier bei der Durchbewegung keinerlei Schmerzen angegeben. In der Anamnese wird von der Antragstellerin auch über keinerlei Schmerzen im linken Knie berichtet. Vielmehr sind die Schmerzen im Bereich beider Sprunggelenke bzw Füße lokalisiert mit Ausstrahlung bis knapp oberhalb beider Kniegelenke, wobei hier die rechte Seite deutlich schmerzhafter wäre als die linke. Mir liegen zum aktuellen Zeitpunkt keine radiologischen Befunde vor. Mit diesen könnte eine Gonarthrose klar diagnostiziert bzw ausgeschlossen werden. Ad 2) Zum aktuellen Zeitpunkt ergeben sich für mich keine Hinweise für eine Funktionseinschränkung am linken Kniegelenk. Borgelegt wurde ein Befund aus dem Jahr 2017 von dem Orthopäden XXXX, welche eine Chondromalazie Grad IV in beiden Kniegelenken beschreibt, dies scheint sich zwischenzeitlich offenbar gebessert zu haben, da wie oben geschildert, keine Beschwerden am linken Kniegelenk anamnestisch beschrieben werden und bei der klinischen Untersuchung auch keinerlei Auffälligkeiten vorliegen. Eine andauernde Beeinträchtigung entsprechend der EVO am linken Kniegelenk kann zum derzeitigen Zeitpunkt mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ad 3) Der vorgelegte Befund von XXXX vom 27.02.2019 ergibt keine Änderungen zu meinem Gutachten vom 08.02.2019."7. Mit dem am 02.07.2019 eingelangten Gutachten vom 28.06.2019 gelangte der Amtssachverständige römisch 40 auf Basis des durch persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin ermittelten Befundes zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen: "Ad 1) Aktuell ergeben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Gonarthrose am linken Kniegelenk. Bei der klinischen Untersuchung präsentiert sich das linke Kniegelenk völlig unauffällig. Auch werden hier bei der Durchbewegung keinerlei Schmerzen angegeben. In der Anamnese wird von der Antragstellerin auch über keinerlei Schmerzen im linken Knie berichtet. Vielmehr sind die Schmerzen im Bereich beider Sprunggelenke bzw Füße lokalisiert mit Ausstrahlung bis knapp oberhalb beider Kniegelenke, wobei hier die rechte Seite deutlich schmerzhafter wäre als die linke. Mir liegen zum aktuellen Zeitpunkt keine radiologischen Befunde vor. Mit diesen könnte eine Gonarthrose klar diagnostiziert bzw ausgeschlossen werden. Ad 2) Zum aktuellen Zeitpunkt ergeben sich für mich keine Hinweise für eine Funktionseinschränkung am linken Kniegelenk. Borgelegt wurde ein Befund aus dem Jahr 2017 von dem Orthopäden römisch 40 , welche eine Chondromalazie Grad römisch vier in beiden Kniegelenken beschreibt, dies scheint sich zwischenzeitlich offenbar gebessert zu haben, da wie oben geschildert, keine Beschwerden am linken Kniegelenk anamnestisch beschrieben werden und bei der klinischen Untersuchung auch keinerlei Auffälligkeiten vorliegen. Eine andauernde Beeinträchtigung entsprechend der EVO am linken Kniegelenk kann zum derzeitigen Zeitpunkt mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ad 3) Der vorgelegte Befund von römisch 40 vom 27.02.2019 ergibt keine Änderungen zu meinem Gutachten vom 08.02.2019." 8. Mit Schreiben vom 05.07.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Gutachten von XXXX vom 28.06.2019 und ermöglichte diesen, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Stellungnahmen langten keine ein.8. Mit Schreiben vom 05.07.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Gutachten von römisch 40 vom 28.06.2019 und ermöglichte diesen, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Stellungnahmen langten keine ein. 9. Am 17.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der das aufgenommene Gutachten erörtert und die Beschwerdeführerin zu ihren Leiden und Funktionseinschränkungen befragt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht beschloss, ein weiteres Gutachten aus dem Bereich der Neurologie einzuholen. 10. Mit Schreiben vom 16.10.2019 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den amtlichen Sachverständigen XXXX ein Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie zu folgendem Beweisthema zu erstatten: "Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe starke Schmerzen im Knie und leide an einer Polyneuropathie. Sie habe, wenn sie Schmerzen habe, das Gefühl nicht mehr richtig auftreten zu können. 1. Können die Leiden der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht objektiviert werden?10. Mit Schreiben vom 16.10.2019 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den amtlichen Sachverständigen römisch 40 ein Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie zu folgendem Beweisthema zu erstatten: "Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe starke Schmerzen im Knie und leide an einer Polyneuropathie. Sie habe, wenn sie Schmerzen habe, das Gefühl nicht mehr richtig auftreten zu können. 1. Können die Leiden der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht objektiviert werden? 2. Sind die genannten Leiden in den aufgenommenen Gutachten bereits berücksichtigt worden oder handelt es sich um ein weiteres Leiden/eine weitere Funktionseinschränkung? 3. Sollte es sich um ein weiteres Leiden/eine weitere Funktionseinschränkung handeln, wie ist dieses Leiden/diese Funktionseinschränkung aus fachlicher Sicht nach der EVO einzuschätzen? 11. Am 28.12.2019, eingelangt am 03.01.2020, erstattete XXXX ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zu folgendem Ergebnis gelangte:11. Am 28.12.2019, eingelangt am 03.01.2020, erstattete römisch 40 ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zu folgendem Ergebnis gelangte: "Die in den Vorgutachten ausführlich angeführten Diagnosen der Patientin, wie Angst und depressive Störung gemischt, Zustand nach passagerer Psyhcose (ua rezenter Befund Dr. XXXX) vom September 2019, die Befunde einer Lumboischialgie rechts (M54.4), ua des Landeskrankenhauses Feldkirch, Abteilung Neurochirurgie, vom 01.10.2018, der Nachweis einer Zervikal-Kanalstenose C5/6 mit Foraminalstenosen C5/6, C6/7 (aus M48.02) mit Cervicobrachialgie rechts (M53.1), der Zustand nach einer vorderen Diskektomie und Cage-Fudion C5/6 (es findet sich eine bogenförmige paramediane Narbe rechts) sowie auch, und dieser Befund ist bis dato nicht in die Sachverständigengutachten eingegangen, eine Migräne mit offensichtlich höhergradigem Schmerzmittel-Übergebrauch lassen sich objektivieren bzw die Migräne und der Medikamenten-Übergebrauchskopfschmerz, Diagnosen, die auf der Basis der Beschreibung des Beschwerdebildes durch eine(
Gutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 28.12.2019 an einem chronischen Schmerzsyndrom, leichte Verlaufsform (Migräne und der Medikamenten-Übergebrauchskopfschmerz Migräne und der Medikamenten-Übergebrauchskopfschmerz). Die Beschwerdeführerin stellt die festgestellten Leiden nicht in Abrede, vermeint aber, dass Knieschmerzen nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Dem ist zum einen Das Gutachten XXXX vom 28.06.2019 entgegenzuhalten, in dem er im Befund nach Untersuchung der Beschwerdeführerin in ihren Extremitäten keine Bewegungseinschränkungen und auch keine Schmerzen bei Durchbewegung feststellte. Auf dieser Basis gelangte er schlüssig zu keiner Funktionseinschränkung in linken Kniegelenk. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 gewonnene Eindruck von der Beschwerdeführerin bestätigt diese Einschätzung, zumal diese sich durchaus alterstypisch fortbewegte. Mangels signifikanter Auffälligkeiten kommt er im Weiteren zum Schluss, dass der GdB nicht anders einzuschätzen wäre, als er bereits im Gutachten vom 08.02.2019 eingeschätzt wurde. XXXX wiederum bestätigt diese Schlussfolgerung aus neurologischer Sicht.Die Feststellungen zu den voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen basieren auf dem Gutachten des Amtssachverständigen römisch 40 vom 08.02.2019, seinem Gutachten vom 28.06.2019 sowie dem Gutachten von römisch 40 vom 28.12.2019. Nach diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen römisch 40 vom 08.02.2019 leidet sie an einem Zustand nach Diskektomie und Cage-Fusion im Bereich C5/C6, degenerative Veränderungen der HWS (chronische Schmerzen mit Schmerzmedikation mittels Novalgin, geringgradige motorische und sensible Einschränkung im Bereich des rechten Armes), einer psychothische Störung, nächtliche Halluzinose mit Insomnie, reaktive Depressio (entsprechend Vorgutachten, laufende fachärztliche und medikamentöse Therapie), einer Gonarthrose rechts (entsprechend Vorgutachten, höhergradiger Knorpelschaden und Meniskusverschleiß mit endlagiger Bewegungseinschränkung) und
Gutachten des Amtssachverständigen römisch 40 vom 28.12.2019 an einem chronischen Schmerzsyndrom, leichte Verlaufsform (Migräne und der Medikamenten-Übergebrauchskopfschmerz Migräne und der Medikamenten-Übergebrauchskopfschmerz). Die Beschwerdeführerin stellt die festgestellten Leiden nicht in Abrede, vermeint aber, dass Knieschmerzen nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Dem ist zum einen Das Gutachten römisch 40 vom 28.06.2019 entgegenzuhalten, in dem er im Befund nach Untersuchung der Beschwerdeführerin in ihren Extremitäten keine Bewegungseinschränkungen und auch keine Schmerzen bei Durchbewegung feststellte. Auf dieser Basis gelangte er schlüssig zu keiner Funktionseinschränkung in linken Kniegelenk. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 gewonnene Eindruck von der Beschwerdeführerin bestätigt diese Einschätzung, zumal diese sich durchaus alterstypisch fortbewegte. Mangels signifikanter Auffälligkeiten kommt er im Weiteren zum Schluss, dass der GdB nicht anders einzuschätzen wäre, als er bereits im Gutachten vom 08.02.2019 eingeschätzt wurde. römisch 40 wiederum bestätigt diese Schlussfolgerung aus neurologischer Sicht. Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den Gutachten von XXXX vom 08.02.2019 und vom 28.06.2019 sowie dem Gutachten von XXXX vom 28.12.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G) entscheidet in Verfahren in Rechtsachen in Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) entscheidet in Verfahren in Rechtsachen in Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
G), BGBl Nr 22/1970 idF BGBl I Nr 32/2018, sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.3.2.
Paragraph 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,, sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
G gelten behinderte Personen nicht als begünstigt behinderte im Sinne des Abs 1, die sich in Schul- und Berufsausbildung befinden oder das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht mehr in Beschäftigung stehen, oder nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, oder nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und in Folge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht in der Lage sind.
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten behinderte Personen nicht als begünstigt behinderte im Sinne des Absatz eins,, die sich in Schul- und Berufsausbildung befinden oder das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht mehr in Beschäftigung stehen, oder nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, oder nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und in Folge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht in der Lage sind.
G gilt als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, zu verstehen. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH entschieden wurde.
Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, zu verstehen. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat
G das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung (Abs 3) festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Funktionsbeeinträchtigung hat durch die Behörde unter Hinzuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger zu erfolgen (vgl 14 Abs 2 BEinstG). Einem Antragsteller steht es frei, zu versuchen, dass im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens einen Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften, hierbei ist allerdings die Voraussetzung, dass das Gutachten des Sachverständigen und zwar sein gesamter Inhalt dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21/01.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,), sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Funktionsbeeinträchtigung hat durch die Behörde unter Hinzuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger zu erfolgen vergleiche 14 Absatz 2, BEinstG). Einem Antragsteller steht es frei, zu versuchen, dass im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens einen Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften, hierbei ist allerdings die Voraussetzung, dass das Gutachten des Sachverständigen und zwar sein gesamter Inhalt dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21/01.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Nach § 2 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II Nr 261/2010 idF BGBl II Nr 251/2012, sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der einen Bestandteil der EVO bildenden Anlage dieser Verordnung festgelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wird bei Bestehen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen untereinander ermittelt (§ 3 Abs 1 EVO). Hierbei ist nach § 3 Abs 2 EVO bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneiden von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs 3 EVO). Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (§ 3 Abs 4 EVO).Nach Paragraph 2, der Einschätzungsverordnung (EVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 251 aus 2012,, sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der einen Bestandteil der EVO bildenden Anlage dieser Verordnung festgelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wird bei Bestehen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen untereinander ermittelt (Paragraph 3, Absatz eins, EVO). Hierbei ist nach Paragraph 3, Absatz 2, EVO bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneiden von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Paragraph 3, Absatz 3, EVO). Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (Paragraph 3, Absatz 4, EVO). 3.3. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der amtlichen Sachverständigen XXXX und XXXX erweisen sich als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es bestehen keine Gründe, der fachärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung von 60 % nicht zu folgen.3.3. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der amtlichen Sachverständigen römisch 40 und römisch 40 erweisen sich als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es bestehen keine Gründe, der fachärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung von 60 % nicht zu folgen.
EVO, Anlage 1, Pos.Nr. 02.01.03, ist für die Beurteilung von schweren Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule ein Rahmensatz zwischen 50 bis 80 % anzusetzen. Der Rahmensatz von 50 % ist bei radiologischen Veränderungen und klinischen Defiziten und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag anzusetzen. Dies ist im gegenständlichen Fall aufgrund der gutachterlichen Feststellungen gegeben. Depressiver Störungen leichten Grades sind nach Pos.Nr. 03.06.01 der Anlage 1 zur EVO bei gutem Ansprechen auf Medikation, ärztlicher Behandlung, vorhandener sozialer Integration und Arbeitsleistung und in den Phasen Krankheitsstände von relativ kurzer Dauer gegeben. Der Rahmensatz beläuft sich zwischen 10 % und 40 %, wobei aufgrund der gutachterlichen Einschätzung der höchstmögliche Rahmensatz von 40 % herangezogen wurde. Die rechtseitige Gonarthrose wurde
Pos.Nr. 02.05.20 der Anlage 1 der EVO als einseitige Funktionseinschränkung mittleren Grades mit einem Satz von 30 % (entsprechend dem fixen Rahmensatz) eingeschätzt. Für eine beidseitige Gonarthrose fehlen entsprechende gutachterliche Feststellungen. Ein chronisches Schmerzsyndrom ist
Pos.Nr. 04.11.01 bei leichter Verlaufsform (siehe Gutachten vom 28.12.2019) mit einem Rahmensatz von 10 % - 20 % einzuschätzen. Auch hier ist der Amtssachverständige vom höchstmöglichen Prozentsatz ausgegangen. Im Sinne der Regeln über die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nach § 3 EVO liegt eine wechselseitige Beeinflussung des Wirbelsäulenleidens mit dem psychischen Leiden und der Bewegungseinschränkung vor, die - ausgehend vom Grundleiden an der Wirbelsäule - zu einer Erhöhung um eine Stufe, sohin auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 % führt.Im Sinne der Regeln über die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nach Paragraph 3, EVO liegt eine wechselseitige Beeinflussung des Wirbelsäulenleidens mit dem psychischen Leiden und der Bewegungseinschränkung vor, die - ausgehend vom Grundleiden an der Wirbelsäule - zu einer Erhöhung um eine Stufe, sohin auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 % führt. Der Grad der Behinderung von 60 % wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt. Ein diesen Grad der Behinderung erhöhender Faktor ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen, sodass der Beschwerde der Erfolg zu versagen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogene Rechtsgrundlage (das BEinstG und die EVO), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Zudem betreffen sie lediglich die Einschätzung im Einzelfall und werfen für sich keine Rechtsfrage von erheblicher oder grundsätzlicher Bedeutung auf. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinstG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogene Rechtsgrundlage (das BEinstG und die EVO), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Zudem betreffen sie lediglich die Einschätzung im Einzelfall und werfen für sich keine Rechtsfrage von erheblicher oder grundsätzlicher Bedeutung auf. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinstG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I413.2216865.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.