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{'item': 'I413 2228663-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2020 GeschäftszahlI413 2228663-1 SpruchI413 2228663-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin AT

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantrage am 22.10.2019 die Ausstellung eines Behindertenpass.
  2. Mit Bescheid vom 22.01.2020, OB: 83974131200011, wies die belangte Behörde den Antrag vom 22.10.2019, ab, weil die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
  3. Mit handschriftlichem, am 04.02.2020 eingelangtem Anbringen teilte die Beschwerdeführerin mit: „Ich erhebe Einspruch und bitte um neuerliche Überprüfung. Danke [Unterschrift unleserlich]“
  4. Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde qualifizierte Anbringen wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.02.2020 samt Verwaltungsakt vorgelegt.
  5. Mit Schreiben vom 17.02.2017 trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin auf folgende fehlende Mindestangaben binnen einer Frist von einer Woche nachzureichen:

(1)die Bezeichnung der belangten Behörde,
(2)die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
(3)das Begehren und
(4)die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob seine Beschwerde rechtzeitig ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden. 5. Mit Schreiben vom 17.02.2017 trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin auf folgende fehlende Mindestangaben binnen einer Frist von einer Woche nachzureichen:
(1)die Bezeichnung der belangten Behörde,
(2)die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
(3)das Begehren und
(4)die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob seine Beschwerde rechtzeitig ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.
  1. Auf diesen Mängelbehebungsauftrag erfolgte seitens der Beschwerdeführerin keine Reaktion. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erhob am 04.02.2020 eine als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu deutende handschriftliche Eingabe. Dieser Eingabe ist nicht zu entnehmen, gegen welche belangte Behörde sich die Beschwerde richtet, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, welches Begehren gestellt wird und welche Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde dartun. Die Beschwerdeführerin reagierte auf die Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht. Auf die Folgen der unterlassenen Verbesserung hat das Bundesverwaltungsgericht in der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde ausdrücklich hingewiesen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs 3 BBG). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (Paragraph 45, Absatz 3, BBG). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags). Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen.Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht zu entnehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG die Beschwerde zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I413.2228663.1.00

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