AVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RAe Dr. Martin Dellasega & Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zl. 15 - 1079264907/150908137, wegen Verhängung einer Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird
GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde über die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) wegen mutwilliger Inanspruchnahme, absichtlicher Verschleppung und unrichtiger Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 726,00 verhängt. Begründend wurde nach Zitierung der rechtlichen Grundlage ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei trotz mehrfacher Belehrungen über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht falsche Personaldaten angegeben sowie behauptet habe. Des Weiteren habe sie gefälschte Dokumente (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis) in Vorlage gebracht und mit ihrem Gesamtverhalten die Tätigkeit des BFA offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt. Bei ihrer Einvernahme am 25.1.2018 habe sie angegeben, dass der Reisepass beim Schlepper verblieben sei und sie über keine Kopie verfüge. Die von ihr vorgelegten Dokumente, Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis, hätten sich als Totalfälschungen herausgestellt. Am 9.4.2018 sei von der Staatsanwaltschaft Innsbruck Anklage wegen Urkundenfälschung erhoben worden. Am 18.6.2018 habe die beschwerdeführende Partei eine Kopie Ihres Reisepasses vorgelegt und ein Schreiben von der irakischen Botschaft, welche die Echtheit des von ihr dort vorgelegten Personalausweises nach genauer Überprüfung bestätigt habe. Über Aufforderung habe die beschwerdeführende Partei am 1.8.2018 ihren Reisepass vorgelegt und sei dieser am 7.8.2018 von der EGFA als echt bestätigt worden. Dies ließe nur den Schluss zu, dass die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens vorsätzlich und mutwillig falsche Angaben gemacht habe, um das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen oder zu verschleppen und einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet solange es möglich ist, aufrecht zu erhalten. In ihrer mit Schreiben vom 29.8.2018 erhobenen Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, wieso die Behörde annehme, sie würde falsche Personaldaten angeben und dadurch mutwillig falsche Angaben machen und das Verfahren verschleppen, wenn sowohl die Botschaft Iraks als auch die EGFA den vorgelegten Reisepass als echt bestätigt hätten und somit die Identität feststehe. Auch wenn die Dokumente Fälschungsmerkmale aufwiesen, könnten die Abweichungen von der Norm auch von den irakischen Behörden verschuldet sein und habe sie nicht davon ausgehen müssen, dass es sich um Fälschungen handle. Aufgrund dieses Sachverhalts hätte niemals eine Mutwillensstrafe gegen sie verhängt werden dürfen. Die belangte Behörde habe in ihrer Begründung nichts zu den von der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien für die Verhängung einer Mutwillensstrafe ausgeführt. Die Entscheidung sei daher willkürlich. Ohne jegliche Begründung sei auch die Höchststrafe verhängt worden, diese sei weder tat-noch schuldangemessen und entspreche auch nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen, da sie von der Grundversorgung in der Höhe von monatlich Euro 250,00 lebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt wurde.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L501 2123130-2/17E, vom heutigen Tag insofern Folge gegeben als der bP
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt wurde. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) II.3.
P habe falsche Personaldaten angegeben, kann sohin nicht gefolgt werden. Es kann auch nicht erkannt werden, inwiefern die bP in ihrem Gesamtverhalten die Tätigkeit der belangten Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und das Verfahren absichtlich verschleppt haben soll, zumal nähere Ausführungen fehlen und lediglich pauschal auf den gesamten Akteninhalt verwiesen wird. Sofern sich die belangte Behörde auf die Vorlage gefälschter Dokumente bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine falschen Identitätsangaben aufwiesen, sohin nicht geeignet waren, die Behörde bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten, eine rasche Beendigung ihres Asylverfahren zu vereiteln oder - nach der Abweisung ihres Asylantrages als unbegründet - ihre Außerlandesbringung zu erschweren oder gar zu verhindern, sodass auch in diesem Umstand eine Verschleppungsabsicht nicht erkannt werden kann.römisch zwei.3.2. Die bP ist vor der belangten Behörde durchgehend mit ihren korrekten Personalien aufgetreten und hat – etwa durch Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, BVG - auf ein zügiges Führen ihres Asylverfahrens hingewirkt. Dem Vorwurf im angefochtenen Bescheid, die bP habe falsche Personaldaten angegeben, kann sohin nicht gefolgt werden. Es kann auch nicht erkannt werden, inwiefern die bP in ihrem Gesamtverhalten die Tätigkeit der belangten Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und das Verfahren absichtlich verschleppt haben soll, zumal nähere Ausführungen fehlen und lediglich pauschal auf den gesamten Akteninhalt verwiesen wird. Sofern sich die belangte Behörde auf die Vorlage gefälschter Dokumente bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine falschen Identitätsangaben aufwiesen, sohin nicht geeignet waren, die Behörde bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten, eine rasche Beendigung ihres Asylverfahren zu vereiteln oder - nach der Abweisung ihres Asylantrages als unbegründet - ihre Außerlandesbringung zu erschweren oder gar zu verhindern, sodass auch in diesem Umstand eine Verschleppungsabsicht nicht erkannt werden kann. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2123130.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.