GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die
VG vorgeschriebenen Rückforderungen mit einem Viertel der zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgerechnet werden.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgeschriebenen Rückforderungen mit einem Viertel der zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgerechnet werden. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Kirchdorf an der Krems vom 15.11.2019 wurde ausgesprochen, dass das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden kurz: "bP") vom 28.10.2019 um Zahlungserleichterungen betreffend die Rückzahlung ihrer derzeitigen offenen Forderungen in Höhe von EUR 10.173,52 nicht bewilligt werde.
VG werde daher bis zur Abstattung der offenen Forderungen die Hälfte ihres Leistungsbezuges einbehalten.Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Kirchdorf an der Krems vom 15.11.2019 wurde ausgesprochen, dass das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden kurz: "bP") vom 28.10.2019 um Zahlungserleichterungen betreffend die Rückzahlung ihrer derzeitigen offenen Forderungen in Höhe von EUR 10.173,52 nicht bewilligt werde.
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG werde daher bis zur Abstattung der offenen Forderungen die Hälfte ihres Leistungsbezuges einbehalten. Begründend wurde unter Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass derzeit ein noch offener Übergenuss von EUR 10.173,52 bestehe. Die bP beziehe seit 14.10.2019 neuerlich Notstandshilfe vo n EUR 27,81 täglich. Im Falle der bP liege auch aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" vor. Das AMS behalte sich daher vor, von ihrem Leistungsbezug die Hälfte zur Abdeckung des Übergenusses einzubehalten, zumal ohne diesen Einbehalt keine gravierenden Nachteile für das öffentliche Wohl verhindert werden könnten. Die Interessenabwägung könne vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung von Gewährung von Raten ausschlagen, wenn durch die Ratengewährung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdete wäre. Die Einbringlichkeit der Leistung sei im Fall der bP insbesondere gefährdet, da nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug bei ihrem Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung und ihren Unterhaltverpflichtungen für ihr minderjähriges Kind dem AMS kein pfändbares Einkommen zur Verfügung stehe, wenn die bP der vereinbarten Ratenzahlung nicht nachkomme. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 21.11.2019 brachte die bP vor, dass die belangte Behörde ihrem Ansuchen auf Ratenzahlung von monatlich EUR 30,00 ab November 2019 rechtswidrig nicht Folge geleistet und das Gesuch wegen ihrer wirtschaftlichen Lage abgelehnt habe. Es würden alle Voraussetzungen einer Ratenzahlung vorliegen, unter anderem aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Kleinkind, Alleinerzieher usw.). Das AMS habe trotz Antrags auf aufschiebende Wirkung die Hälfte ihres Bezuges einbehalten. Wichtige Gründe zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würden nicht vorliegen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2019, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP bei Antragstellung auf Notstandshilfe am 7.3.2019 im Antragsformular angegeben habe, dass sie ab Juni 2019 in Kroatien selbständig erwerbstätig sei und den Lebensmittelpunkt mit der gesamten Familie (ihrem Gatten und Sohn) dorthin verlegen werde. Zu dieser Ausreise sei es jedoch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung der bP und ihres Gatten nicht mehr gekommen. Im Zeitraum vom 22.5.2019 bis 8.10.2019 sei die bP in einem Dienstverhältnis gestanden, habe jedoch mit dem AMS keinen Kontakt aufgenommen, um Zahlungsmodalitäten zur offen Rückforderung mit dem AMS zu vereinbaren bzw. habe sie auch tatsächlich keine Zahlungen an das AMS getätigt, um ihre Zahlungswilligkeit unter Beweis zu stellen. Daher habe das AMS das Ansuchen vom 28.10.2019 um Zahlungserleichterung betreffend die Rückzahlung der derzeitig offenen Forderung in Höhe von EUR 10.173,52 nicht bewilligt und mit Bescheid vom 15.11.2019 abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2019, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP bei Antragstellung auf Notstandshilfe am 7.3.2019 im Antragsformular angegeben habe, dass sie ab Juni 2019 in Kroatien selbständig erwerbstätig sei und den Lebensmittelpunkt mit der gesamten Familie (ihrem Gatten und Sohn) dorthin verlegen werde. Zu dieser Ausreise sei es jedoch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung der bP und ihres Gatten nicht mehr gekommen. Im Zeitraum vom 22.5.2019 bis 8.10.2019 sei die bP in einem Dienstverhältnis gestanden, habe jedoch mit dem AMS keinen Kontakt aufgenommen, um Zahlungsmodalitäten zur offen Rückforderung mit dem AMS zu vereinbaren bzw. habe sie auch tatsächlich keine Zahlungen an das AMS getätigt, um ihre Zahlungswilligkeit unter Beweis zu stellen. Daher habe das AMS das Ansuchen vom 28.10.2019 um Zahlungserleichterung betreffend die Rückzahlung der derzeitig offenen Forderung in Höhe von EUR 10.173,52 nicht bewilligt und mit Bescheid vom 15.11.2019 abgewiesen. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Erkenntnis vom 9.4.2019, L 503 2135816-1/9E) sei das AMS berechtigt, den offenen Rückforderungsbetrag durch Aufrechnung der Hälfte der zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung abzudecken. Da insbesondere bei Arbeitslosen die Hereinbringung der Forderungen in einem Betrag aller Voraussicht nicht erfolgsversprechend sei, könnten
VG (gemeint wohl: § 25 Abs. 4 Satz 2 AlVG) zinsfreie Ratenzahlungen gewährt werden. Für das AMS stelle sich im Fall der bP die Frage der Zahlungswilligkeit. Bei einem Leistungsbezug von monatlich EUR 834,30 und einem offenen Betrag von EUR 10.173,52 im Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung von Raten stelle nach Ansicht des AMS eine beantragte Ratenzahlung von EUR 30,00 pro Monat keine ausreichende Zahlungswilligkeit dar, zumal die bP die Ratenzahlung erst beantragt hätte, als sie wieder Leistungen vom AMS erhalten habe, wodurch das AMS wieder berechtigt gewesen sei, im Sinne des § 25 Abs. 4 AlVG Einbehalte zur Abdeckung ihrer offenen Forderungen durchzuführen. Solange das AMS keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, auf das Arbeitseinkommen der bP zuzugreifen, wäre sie nicht an einer (Raten-)Zahlung zur Verringerung der offenen Forderung beim AMS interessiert gewesen. Wäre es zur Ausreise der bP nach Kroatien gekommen, wäre es für das AMS auch bei Bestehen eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Kroatien schwierig geworden, auf rechtlichem Weg mittels Exekution die Eintreibung der offenen Forderung zu betreiben. In Gesamtschau des Verhaltens der bP zur Abdeckung der offenen Forderung gehe das AMS davon aus, dass im Fall der bP die Gewährung von Raten aus spezialpräventiven Erwägungen nicht möglich sei, vor allem um den Schaden der Arbeitslosenversicherung so rasch als möglich wiedergutzumachen. Eine Gewährung von Raten würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege hier das öffentliche Interesse gegenüber dem Einzelinteresse.Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Erkenntnis vom 9.4.2019, L 503 2135816-1/9E) sei das AMS berechtigt, den offenen Rückforderungsbetrag durch Aufrechnung der Hälfte der zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung abzudecken. Da insbesondere bei Arbeitslosen die Hereinbringung der Forderungen in einem Betrag aller Voraussicht nicht erfolgsversprechend sei, könnten
Paragraph 25, Abs. Satz 2 AlVG (gemeint wohl: Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 AlVG) zinsfreie Ratenzahlungen gewährt werden. Für das AMS stelle sich im Fall der bP die Frage der Zahlungswilligkeit. Bei einem Leistungsbezug von monatlich EUR 834,30 und einem offenen Betrag von EUR 10.173,52 im Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung von Raten stelle nach Ansicht des AMS eine beantragte Ratenzahlung von EUR 30,00 pro Monat keine ausreichende Zahlungswilligkeit dar, zumal die bP die Ratenzahlung erst beantragt hätte, als sie wieder Leistungen vom AMS erhalten habe, wodurch das AMS wieder berechtigt gewesen sei, im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, AlVG Einbehalte zur Abdeckung ihrer offenen Forderungen durchzuführen. Solange das AMS keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, auf das Arbeitseinkommen der bP zuzugreifen, wäre sie nicht an einer (Raten-)Zahlung zur Verringerung der offenen Forderung beim AMS interessiert gewesen. Wäre es zur Ausreise der bP nach Kroatien gekommen, wäre es für das AMS auch bei Bestehen eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Kroatien schwierig geworden, auf rechtlichem Weg mittels Exekution die Eintreibung der offenen Forderung zu betreiben. In Gesamtschau des Verhaltens der bP zur Abdeckung der offenen Forderung gehe das AMS davon aus, dass im Fall der bP die Gewährung von Raten aus spezialpräventiven Erwägungen nicht möglich sei, vor allem um den Schaden der Arbeitslosenversicherung so rasch als möglich wiedergutzumachen. Eine Gewährung von Raten würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege hier das öffentliche Interesse gegenüber dem Einzelinteresse. Mit Schreiben vom 19.12.2019 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 30.12.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.2.2020 gab die belangte Behörde bekannt, dass derzeit ein noch offener Übergenuss von EUR 9.047,22 bestehe. Im Zeitraum von 22.5.2019 bis 8.10.2019 sei das Einkommen aus dem Dienstverhältnis mit der bestehenden Sorgepflicht für den minderjährigen Sohn unter den Pfändungsfreibeträgen gelegen. Das AMS habe keine Exekution eingeleitet, da dadurch weitere Kosten für die bP angefallen wären, ohne Aussicht auf ein exekutierbares Einkommen. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Anträge der bP auf Notstandshilfe vom 7.3.2019 und 14.10.2019 sowie das Ersuchen um Ratenzahlung vom 5.2.2020 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.8.2016 wurde der Bezug von Notstandshilfe durch die bP
VG widerrufen und die bP
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 11.403,57 verpflichtet. Der Rückforderungsbetrag wurde in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.9.2016 auf EUR 11.268,27 reduziert. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 9.4.2019, L503 2135816-1/9E, rechtskräftig ab und bestätigte damit die Verpflichtung der bP zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistungen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.8.2016 wurde der Bezug von Notstandshilfe durch die bP
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die bP
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 11.403,57 verpflichtet. Der Rückforderungsbetrag wurde in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.9.2016 auf EUR 11.268,27 reduziert. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 9.4.2019, L503 2135816-1/9E, rechtskräftig ab und bestätigte damit die Verpflichtung der bP zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistungen. Am 7.3.2019 stellte die bP einen Antrag auf Notstandshilfe. Unter Punkt 6. des Antragsformulars gab sie an, dass sie ab Juni 2019 in Kroatien selbständig erwerbstätig sein werde. Von 22.5.2019 bis 8.10.2019 stand die bP in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, ihr Erwerbseinkommen überstieg jedoch nicht den unpfändbaren Freibetrag ("Existenzminimum")
P in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, ihr Erwerbseinkommen überstieg jedoch nicht den unpfändbaren Freibetrag ("Existenzminimum")
Paragraph 291 a, EO. Am 14.10.2019 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Zeitpunkt der Antragstellung bestand ein Rückstand in Höhe von EUR 10.173,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2.2019, Ra 2018/10/0052).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2.2019, Ra 2018/10/0052). Zu A) II.3.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] […] Allgemeine Bestimmungen §
VG zinsfreie Ratenzahlungen gewährt werden. Die Entscheidung über diesen Antrag trifft die regionale Geschäftsstelle, die Höhe der Raten ist
VG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen (vgl. Julcher in Pfeil, AlV-Komm, § 25, Rz 43). Diese Bestimmung bezieht sich primär auf Rückforderungen von Personen, die bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sind, da die Refundierung eines Übergenusses von Leistungsbeziehern in der Regel im Wege der Aufrechnung erfolgt (vgl. Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 25, Rz 48).Da insbesondere bei Arbeitslosen die Hereinbringung der Rückforderung in einem Betrag aller Voraussicht nach nicht erfolgversprechend ist, können auf Antrag bei Feststehen der Zahlungswilligkeit des Schuldners
Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 AlVG zinsfreie Ratenzahlungen gewährt werden. Die Entscheidung über diesen Antrag trifft die regionale Geschäftsstelle, die Höhe der Raten ist
Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz AlVG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen vergleiche Julcher in Pfeil, AlV-Komm, Paragraph 25,, Rz 43). Diese Bestimmung bezieht sich primär auf Rückforderungen von Personen, die bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sind, da die Refundierung eines Übergenusses von Leistungsbeziehern in der Regel im Wege der Aufrechnung erfolgt vergleiche Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 25,, Rz 48). Gegenständlich bezieht die bP seit dem 14.10.2019 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 27,81. Die Hälfte dieses Leistungsbezugs wird vom AMS einbehalten und mit der – im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ratenzahlung – bestehenden Rückforderung in Höhe von EUR 10.173,52 aufgerechnet. Die von der bP im Schreiben vom 28.10.2019 angebotene Rückzahlung in monatlichen Raten von EUR 30,00 erscheint angesichts der Höhe des bestehenden Rückstandes nicht als geeignet, die Rückzahlung der unberechtigt bezogenen Leistungen in einem angemessenen Zeitraum tatsächlich zu bewirken. So würde die Rückzahlung bei der genannten Ratenhöhe – ausgehend vom bei Antragstellung bestehenden Rückstand – ca. 28 Jahre in Anspruch nehmen. Keinesfalls positiv ist diesbezüglich auch zu bemerken, dass sich die bP wegen einer Ratenzahlung erst im Zuge des Einbehalts der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an die belangte Behörde gewandt hat und nicht bereits während ihres aufrechten Dienstverhältnisses. Der belangten Behörde war daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den gestellten Antrag auf Ratenzahlung mangels feststellbarer Zahlungswilligkeit abwies. Da die bP im Leistungsbezug steht, erfolgt die Rückzahlung im vorliegenden Fall zudem ohnedies nicht durch von der bP zu entrichtende Zahlungen, für die Ratenzahlung
VG bewilligt werden könnte, sondern
VG durch Aufrechnung mit den gebührenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (konkret: Notstandshilfe). Dementsprechend hat die belangte Behörde neben Abweisung des Antrags auf Zahlungserleichterung (gemeint: Ratenzahlung) auch ausgesprochen, dass bis zur Abstattung der offenen Forderung die Hälfte des Leistungsbezuges der bP einbehalten werde – und wurde daraufhin die Notstandshilfe vom AMS auch tatsächlich in dieser Höhe einbehalten.Gegenständlich bezieht die bP seit dem 14.10.2019 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 27,81. Die Hälfte dieses Leistungsbezugs wird vom AMS einbehalten und mit der – im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ratenzahlung – bestehenden Rückforderung in Höhe von EUR 10.173,52 aufgerechnet. Die von der bP im Schreiben vom 28.10.2019 angebotene Rückzahlung in monatlichen Raten von EUR 30,00 erscheint angesichts der Höhe des bestehenden Rückstandes nicht als geeignet, die Rückzahlung der unberechtigt bezogenen Leistungen in einem angemessenen Zeitraum tatsächlich zu bewirken. So würde die Rückzahlung bei der genannten Ratenhöhe – ausgehend vom bei Antragstellung bestehenden Rückstand – ca. 28 Jahre in Anspruch nehmen. Keinesfalls positiv ist diesbezüglich auch zu bemerken, dass sich die bP wegen einer Ratenzahlung erst im Zuge des Einbehalts der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an die belangte Behörde gewandt hat und nicht bereits während ihres aufrechten Dienstverhältnisses. Der belangten Behörde war daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den gestellten Antrag auf Ratenzahlung mangels feststellbarer Zahlungswilligkeit abwies. Da die bP im Leistungsbezug steht, erfolgt die Rückzahlung im vorliegenden Fall zudem ohnedies nicht durch von der bP zu entrichtende Zahlungen, für die Ratenzahlung
Paragraph 25, Absatz 4, zweiter Satz AlVG bewilligt werden könnte, sondern
Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz AlVG durch Aufrechnung mit den gebührenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (konkret: Notstandshilfe). Dementsprechend hat die belangte Behörde neben Abweisung des Antrags auf Zahlungserleichterung (gemeint: Ratenzahlung) auch ausgesprochen, dass bis zur Abstattung der offenen Forderung die Hälfte des Leistungsbezuges der bP einbehalten werde – und wurde daraufhin die Notstandshilfe vom AMS auch tatsächlich in dieser Höhe einbehalten.
VG können Rückforderungen auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Der aufrechnungsweise Abzug
VG geht demnach jeder Pfändung vor (vgl. VwGH vom 22.12.1998, 96/08/0387). Somit ist auch ein Leistungsbezug, der grundsätzlich nicht pfändbar ist, einer allfälligen Aufrechnung unterworfen (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 25, Rz 46).
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können Rückforderungen auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Der aufrechnungsweise Abzug
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG geht demnach jeder Pfändung vor vergleiche VwGH vom 22.12.1998, 96/08/0387). Somit ist auch ein Leistungsbezug, der grundsätzlich nicht pfändbar ist, einer allfälligen Aufrechnung unterworfen (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 25,, Rz 46). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft es nicht zu, dass die "Aufrechnungsbeschränkung" des § 25 Abs. 4 AlVG gleichsam als Begünstigung für den Arbeitslosen diesem den Unterhalt sichern soll. Die Befugnis des Arbeitsmarktservice, bis zur Hälfte einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mit einem eigenen Rückforderungsanspruch aufzurechnen, stellt gegenüber den sonst geltenden Aufrechnungs- und Pfändungsbeschränkungen eine Privilegierung des Arbeitsmarktservice dar. Dies wird noch dadurch untermauert, dass
VG die Aufrechnung auch dann den Anspruch auf die zu erbringende Leistung vermindert, wenn diese Leistung bereits gepfändet ist, womit dem Arbeitsmarktservice insoweit auch ein Vorrang vor anderen Gläubigern des Anspruchsberechtigten eingeräumt wird. Die Norm begünstigt daher im Vergleich zu den allgemeinen Bestimmungen der EO das Arbeitsmarktservice und steht mit dem Unterhaltsbedarf des Leistungsbeziehers in keinem unmittelbaren Zusammenhang (VwGH vom 7.9.2005, 2003/08/0011, mit Hinweis auf die zu § 103 Abs. 2 ASVG ergangene Entscheidung des OGH SSV-NF 7/100 = SZ 66/134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft es nicht zu, dass die "Aufrechnungsbeschränkung" des Paragraph 25, Absatz 4, AlVG gleichsam als Begünstigung für den Arbeitslosen diesem den Unterhalt sichern soll. Die Befugnis des Arbeitsmarktservice, bis zur Hälfte einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mit einem eigenen Rückforderungsanspruch aufzurechnen, stellt gegenüber den sonst geltenden Aufrechnungs- und Pfändungsbeschränkungen eine Privilegierung des Arbeitsmarktservice dar. Dies wird noch dadurch untermauert, dass
Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz, zweiter Halbsatz AlVG die Aufrechnung auch dann den Anspruch auf die zu erbringende Leistung vermindert, wenn diese Leistung bereits gepfändet ist, womit dem Arbeitsmarktservice insoweit auch ein Vorrang vor anderen Gläubigern des Anspruchsberechtigten eingeräumt wird. Die Norm begünstigt daher im Vergleich zu den allgemeinen Bestimmungen der EO das Arbeitsmarktservice und steht mit dem Unterhaltsbedarf des Leistungsbeziehers in keinem unmittelbaren Zusammenhang (VwGH vom 7.9.2005, 2003/08/0011, mit Hinweis auf die zu Paragraph 103, Absatz 2, ASVG ergangene Entscheidung des OGH SSV-NF 7/100 = SZ 66/134). Im genannten Urteil vom 28.10.1993, 10 ObS 146/93, SZ 66/134, führte der Oberste Gerichtshof zur im Wesentlichen mit § 25 Abs. 4 AlVG inhaltsgleichen Aufrechnungsbeschränkung des § 103 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 139/1997 aus, dass der Gesetzgeber damit eindeutig eine Obergrenze normiert hat, ohne aber gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, wie hoch die dem Anspruchsberechtigten zu verbleibende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sein soll. Die Aufrechnungsbestimmung ist als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Norm zu betrachten und ist daher eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig. Es bleibt daher allein dem Ermessen der Behörde überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen, wobei darauf Bedacht genommen werden muss, dass die Versicherungsträger nur mittels der – im Rahmen der Risikengemeinschaft – geleisteten Beiträge ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen können. Das exekutionsrechtlich festgelegte allgemeine Existenzminimum stellt keine absolute Untergrenze dar. Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen einer Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung nicht entgegen.Im genannten Urteil vom 28.10.1993, 10 ObS 146/93, SZ 66/134, führte der Oberste Gerichtshof zur im Wesentlichen mit Paragraph 25, Absatz 4, AlVG inhaltsgleichen Aufrechnungsbeschränkung des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, aus, dass der Gesetzgeber damit eindeutig eine Obergrenze normiert hat, ohne aber gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, wie hoch die dem Anspruchsberechtigten zu verbleibende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sein soll. Die Aufrechnungsbestimmung ist als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Norm zu betrachten und ist daher eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig. Es bleibt daher allein dem Ermessen der Behörde überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen, wobei darauf Bedacht genommen werden muss, dass die Versicherungsträger nur mittels der – im Rahmen der Risikengemeinschaft – geleisteten Beiträge ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen können. Das exekutionsrechtlich festgelegte allgemeine Existenzminimum stellt keine absolute Untergrenze dar. Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen einer Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung nicht entgegen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Aufrechnung
VG damit auch dann bis zur Hälfte des Leistungsanspruches zulässig, wenn dadurch der unpfändbare Freibetrag ("Existenzminimum") nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung unterschritten wird. Dies findet sich insbesondere auch darin bestätigt, dass eine § 103 Abs. 2 ASVG in der nunmehr geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 2/2015; vgl. aber auch bereits die Fassungen ab BGBl. I Nr. 71/2003) vergleichbare Bestimmung, wonach der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 293 ASVG verbleiben muss, im AlVG nicht besteht.Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Aufrechnung
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG damit auch dann bis zur Hälfte des Leistungsanspruches zulässig, wenn dadurch der unpfändbare Freibetrag ("Existenzminimum") nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung unterschritten wird. Dies findet sich insbesondere auch darin bestätigt, dass eine Paragraph 103, Absatz 2, ASVG in der nunmehr geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,; vergleiche aber auch bereits die Fassungen ab Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) vergleichbare Bestimmung, wonach der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG verbleiben muss, im AlVG nicht besteht. Auch wenn § 25 Abs. 4 AlVG nicht als Schutzbestimmung für die arbeitslose Person anzusehen ist, um ihr den Unterhalt zu sichern, so bedeutet dies noch nicht, dass eine Aufrechnung jedenfalls auch bis zur Hälfte des Leistungsbezuges stattzufinden hat und es der Behörde verwehrt wäre, die wirtschaftliche Situation der arbeitslosen Person zu berücksichtigen. In einem solchen Fall würde ein Wertungswiderspruch im Verhältnis zu den bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschiedenen Rückforderungsverpflichteten eintreten, bei denen das AMS bei der Festsetzung der Rückzahlungsraten auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zwingend Bedacht zu nehmen hat (vgl. dazu Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 25, Rz 48).Auch wenn Paragraph 25, Absatz 4, AlVG nicht als Schutzbestimmung für die arbeitslose Person anzusehen ist, um ihr den Unterhalt zu sichern, so bedeutet dies noch nicht, dass eine Aufrechnung jedenfalls auch bis zur Hälfte des Leistungsbezuges stattzufinden hat und es der Behörde verwehrt wäre, die wirtschaftliche Situation der arbeitslosen Person zu berücksichtigen. In einem solchen Fall würde ein Wertungswiderspruch im Verhältnis zu den bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschiedenen Rückforderungsverpflichteten eintreten, bei denen das AMS bei der Festsetzung der Rückzahlungsraten auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zwingend Bedacht zu nehmen hat vergleiche dazu Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 25,, Rz 48). Der bP steht ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 27,81 (monatlich: EUR 834,30) zu. Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation der bP als für einen minderjährigen Sohn sorgepflichtige Alleinerzieherin ist der Einbehalt der Notstandshilfe im Höchstausmaß der Hälfte des Leistungsanspruchs als überhöht anzusehen. Die Aufrechnung mit einem Viertel des Anspruchs (monatlich EUR 208,76) erscheint dagegen als angemessen, um einerseits den Interessen der Versichertengemeinschaft an der Rückzahlung der – in beträchtlicher Höhe – unberechtigt bezogenen Versicherungsleistungen Rechnung zu tragen, andererseits aber auch die Lebensbedürfnisse der bP und ihres Familienangehörigen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen, zumal der bP neben dem Bezug der reduzierten Notstandshilfe auch die Geltendmachung von Kindesunterhalt – allenfalls eines Unterhaltsvorschusses
Vm § 6 Abs. 2 Z 2 UVG – sowie von Familienbeihilfe
Vm § 8 Abs. 2 Z 3 lit. b FLAG freisteht. Da der bP ein Familienzuschlag zur Notstandshilfe gewährt wurde, ist davon auszugehen, dass auch bisher bereits ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat (vgl. § 20 Abs. 2 AlVG).Der bP steht ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 27,81 (monatlich: EUR 834,30) zu. Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation der bP als für einen minderjährigen Sohn sorgepflichtige Alleinerzieherin ist der Einbehalt der Notstandshilfe im Höchstausmaß der Hälfte des Leistungsanspruchs als überhöht anzusehen. Die Aufrechnung mit einem Viertel des Anspruchs (monatlich EUR 208,76) erscheint dagegen als angemessen, um einerseits den Interessen der Versichertengemeinschaft an der Rückzahlung der – in beträchtlicher Höhe – unberechtigt bezogenen Versicherungsleistungen Rechnung zu tragen, andererseits aber auch die Lebensbedürfnisse der bP und ihres Familienangehörigen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen, zumal der bP neben dem Bezug der reduzierten Notstandshilfe auch die Geltendmachung von Kindesunterhalt – allenfalls eines Unterhaltsvorschusses
Paragraph 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, UVG – sowie von Familienbeihilfe
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, FLAG freisteht. Da der bP ein Familienzuschlag zur Notstandshilfe gewährt wurde, ist davon auszugehen, dass auch bisher bereits ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, AlVG). Die Höhe des in § 291a EO iVm § 293 Abs. 1 lit. a ASVG festgesetzten unpfändbaren Freibetrags ("Existenzminimum"; für das Jahr 2019: EUR 1.274,00) stellt nach der Rechtsprechung keine absolute Untergrenze dar, sodass auch ein Unterschreiten desselben durch Einbehalten eines Viertels der Notstandshilfe im vorliegenden Fall zulässig ist. Die Höhe des in Paragraph 291 a, EO in Verbindung mit Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG festgesetzten unpfändbaren Freibetrags ("Existenzminimum"; für das Jahr 2019: EUR 1.274,00) stellt nach der Rechtsprechung keine absolute Untergrenze dar, sodass auch ein Unterschreiten desselben durch Einbehalten eines Viertels der Notstandshilfe im vorliegenden Fall zulässig ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die
VG vorgeschriebenen Rückforderungen mit einem Viertel der zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgerechnet werden.Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgeschriebenen Rückforderungen mit einem Viertel der zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgerechnet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zur Bestimmung des § 25 Abs. 4 AlVG. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zur Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, AlVG. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist: Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist: Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2227026.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.