4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z. 2 BFA-VG angeordnet.2. Mit Festnahmeauftrag des BFA vom 13.09.2019 wurde die Festnahme des BF
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG angeordnet.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I) und gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.02.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins) und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). 7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.02.2020 wurde dem BF
1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.02.2020 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
§§ XXXX SMG, § XXXX StGB, § XXXX StGB iVm § XXXX SMG zu XXXX verurteilt.Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40
Paragraphen römisch 40 SMG, Paragraph römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB in Verbindung mit Paragraph römisch 40 SMG zu römisch 40 verurteilt. 1.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. § 50 FPG idgF lautet:Paragraph 50, FPG idgF lautet:
G amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels erließ die belangte Behörde gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF eine auf § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung.1.2. Die belangte Behörde ging mangels ersichtlichem Aufenthaltstitel des BF von dessen unrechtmäßigem Aufenthalt aus und prüfte
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels erließ die belangte Behörde gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF eine auf Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung. Im Vorfeld gab das BFA dem BF die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur geplanten Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. In der am 11.12.2019 beim BFA eingelangten Stellungnahme gab er insbesondere an: „Was ich voll Angst um mein Leben begangen habe war nicht sehr schön. Ich und meine Familie leben im Kriegsgebiet – XXXX . [...] Ich bin ein Zaza Kurde da ich ein junger Mann bin, ist es gefährlich für mich im Kriegsgebiet Deshalb bitte ich sie mich nicht mehr dort hin schicken ins Kriegsgebiet.“„Was ich voll Angst um mein Leben begangen habe war nicht sehr schön. Ich und meine Familie leben im Kriegsgebiet – römisch 40 . [...] Ich bin ein Zaza Kurde da ich ein junger Mann bin, ist es gefährlich für mich im Kriegsgebiet Deshalb bitte ich sie mich nicht mehr dort hin schicken ins Kriegsgebiet.“ Im gesamten Verfahrensakt sowie im angefochtenen Bescheid fanden sich keinerlei Ausführungen zum entsprechenden Vorbringen des BF. In der Beschwerde wurde sodann ausgeführt, dass der BF zur Asylantragstellung nach Österreich eingereist sei, weil er als Kurde in der Türkei verfolgt werde. Er habe sich außerdem dem Militärdienst entzogen, weshalb ihm Verfolgung drohe. Er habe keinen Asylantrag stellen können, weil er zuvor in Österreich festgenommen worden sei. 1.3. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 hat der VwGH festgehalten, dass bei Vorliegen einer Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Feststellung
PolG 2005 soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist. In weiterer Folge führte er aus:1.3. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 hat der VwGH festgehalten, dass bei Vorliegen einer Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 die Feststellung
Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist. In weiterer Folge führte er aus: „Steht dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse [im Herkunftsstaat] maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - haben, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Art. 3 MRK (noch) zulässig ist. Grundlage einer solchen Überprüfung werden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein wird. Stehen maßgebliche Veränderungen im Sinn des Vorgesagten zur Debatte, so ist es ausgeschlossen, ohne Weiteres die besagte Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu treffen.“„Steht dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse [im Herkunftsstaat] maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - haben, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Artikel 3, MRK (noch) zulässig ist. Grundlage einer solchen Überprüfung werden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein wird. Stehen maßgebliche Veränderungen im Sinn des Vorgesagten zur Debatte, so ist es ausgeschlossen, ohne Weiteres die besagte Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu treffen.“ Im Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2016, Ra 2016/21/0367 konkretisierte er seine Ausführungen im angeführten Vorerkenntnis dahingehend, dass dem BVwG, vor dem Hintergrund des § 52 Abs. 9 FPG, im Vorerkenntnis aufgetragen wurde zu prüfen, ob die - dem seinerzeitigen Asylerkenntnis zugrunde liegende - Annahme, dem Revisionswerber drohe in der Türkei keine (insbesondere) Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten sei, nicht jedoch, dass das BVwG insoweit schon eine abschließende Beurteilung vorzunehmen habe. Es wäre vielmehr, mit Blick auf § 51 Abs. 2 FPG, zu erörtern gewesen, ob im Vorbringen des BF (in diesem Fall in Bezug auf den Umsturzversuch in der Türkei vom Juli 2016 und die das vom Revisionswerber zum Ausdruck gebrachte konkrete Gefährdungspotential) die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erblicken sei. Darüber hinaus hielt er fest:Im Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2016, Ra 2016/21/0367 konkretisierte er seine Ausführungen im angeführten Vorerkenntnis dahingehend, dass dem BVwG, vor dem Hintergrund des Paragraph 52, Absatz 9, FPG, im Vorerkenntnis aufgetragen wurde zu prüfen, ob die - dem seinerzeitigen Asylerkenntnis zugrunde liegende - Annahme, dem Revisionswerber drohe in der Türkei keine (insbesondere) Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten sei, nicht jedoch, dass das BVwG insoweit schon eine abschließende Beurteilung vorzunehmen habe. Es wäre vielmehr, mit Blick auf Paragraph 51, Absatz 2, FPG, zu erörtern gewesen, ob im Vorbringen des BF (in diesem Fall in Bezug auf den Umsturzversuch in der Türkei vom Juli 2016 und die das vom Revisionswerber zum Ausdruck gebrachte konkrete Gefährdungspotential) die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erblicken sei. Darüber hinaus hielt er fest: „Es ist nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, erweist sich daher, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegen getreten wird, als verfehlt“.„Es ist nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, erweist sich daher, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegen getreten wird, als verfehlt“. In der endgültigen Würdigung des vom BF behaupteten Bedrohungsszenarios im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG durch das BVwG erblickte der VwGH der Sache nach ein Vorwegnehmen der Asylentscheidung, ohne dass der Revisionswerber (ausdrücklich) erklärt hatte, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen (vgl. VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367).In der endgültigen Würdigung des vom BF behaupteten Bedrohungsszenarios im Rahmen der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG durch das BVwG erblickte der VwGH der Sache nach ein Vorwegnehmen der Asylentscheidung, ohne dass der Revisionswerber (ausdrücklich) erklärt hatte, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen vergleiche VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367). 1.4. Für den gg. Fall bedeutet dies: Der BF brachte in seiner Stellungnahme unter anderem vor, dass er Angst habe ins Kriegsgebiet zurückgeschickt zu werden. Gerade als Zaza Kurde und junger Mann sei es für ihn gefährlich im Kriegsgebiet. Angesichts dieses Vorbringens – mit welchem er eine ausreichend substantiierte Gefährdungslage im Herkunftsstaat in den Raum stellte – wäre das BFA vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen verpflichtet gewesen den BF auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz hinzuweisen und lediglich im Falle seines ausdrücklichen Verzichts auf die Stellung desselben zur Vornahme einer abschließenden Prüfung des Gefährdungsszenarios im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung im gg. Verfahren berechtigt gewesen. Zumal dem gesamten Akteninhalt keine Anhaltspunkte auf einen entsprechenden Hinweis des BFA an den Beschwerdeführer bzw. auf eine ausdrückliche Erklärung des BF, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen – wobei er in der Beschwerde sogar ausführte gerade zwecks Einbringung eines Asylantrages nach Österreich gereist zu sein –, lag in den abschließenden Erwägungen in Bezug auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, in denen das BFA eine Gefährdung des BF ausschloss, eine rechtswidrige Vorwegnahme der Asylentscheidung.Zumal dem gesamten Akteninhalt keine Anhaltspunkte auf einen entsprechenden Hinweis des BFA an den Beschwerdeführer bzw. auf eine ausdrückliche Erklärung des BF, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen – wobei er in der Beschwerde sogar ausführte gerade zwecks Einbringung eines Asylantrages nach Österreich gereist zu sein –, lag in den abschließenden Erwägungen in Bezug auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, in denen das BFA eine Gefährdung des BF ausschloss, eine rechtswidrige Vorwegnahme der Asylentscheidung. 1.5. Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze ersatzlos zu beheben. 2.
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zumal dies im gg. Fall zutraf konnte die beantragte Verhandlung entfallen. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L502.2229129.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.