Obsah (13)
§ 53Art. 133§ 52§ 46§ 18§§ 31§ 61§ 66§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2020 GeschäftszahlL510 2229132-1 SpruchL510 2229132-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF, wird gegen sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF, wird gegen sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführende Partei (bP), ein türkischer Staatsangehöriger, geboren am 19.01.1983 in Dornbirn, ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Die bP wurde in Österreich wegen zahlreicher strafrechtlicher Delikte rechtskräftig verurteilt. Derzeit verbüßt sie eine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX .
- Die beschwerdeführende Partei (bP), ein türkischer Staatsangehöriger, geboren am 19.01.1983 in Dornbirn, ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Die bP wurde in Österreich wegen zahlreicher strafrechtlicher Delikte rechtskräftig verurteilt. Derzeit verbüßt sie eine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Am 01.08.2019 wurde sie in der Haftanstalt seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 07.01.2020 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
5 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 07.01.2020 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2020 wurde ihr ein Rechtsberater
§ 52
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2020 wurde ihr ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 26.02.2020 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
- Mit 03.03.2020 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, muslimischen Glaubens, geboren am XXXX in XXXX , welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, ausgestellt von der BH XXXX und gültig bist 29.01.2023, ist. Die Identität der bP steht fest, sie führt den im Spruch bezeichneten Namen und das dort genannte Geburtsdatum.Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, muslimischen Glaubens, geboren am römisch 40 in römisch 40 , welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, ausgestellt von der BH römisch 40 und gültig bist 29.01.2023, ist. Die Identität der bP steht fest, sie führt den im Spruch bezeichneten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Sie lebt seit ihrer Geburt in Österreich. Ihre Muttersprache ist Türkisch, sie spricht auch Deutsch. Die Hauptschule hat die bP nicht abgeschlossen, weil sie nicht erziehbar war. Sie war seit Mitte Mai 2019 als Dachdecker bei einer Leasingfirma tätig. Die bP ist ledig und hat keine Sorge- und Unterhaltsverpflichtungen. Sie befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .Sie lebt seit ihrer Geburt in Österreich. Ihre Muttersprache ist Türkisch, sie spricht auch Deutsch. Die Hauptschule hat die bP nicht abgeschlossen, weil sie nicht erziehbar war. Sie war seit Mitte Mai 2019 als Dachdecker bei einer Leasingfirma tätig. Die bP ist ledig und hat keine Sorge- und Unterhaltsverpflichtungen. Sie befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . In Österreich leben die Eltern, Geschwister, Tanten und sonstige Verwandte der bP. Die bP lebt mit ihren Eltern zum Teil in einem gemeinsamen Haushalt. Zuletzt finanzierte sie ihren Lebensunterhalt als Dachdecker. Derzeit bezahlen die Eltern die gemeinsame Wohnung. In der Jugendzeit war die bP in einem Boxverein und in einem Fußballverein sportlich tätig, nunmehr geht sie wandern und joggen. Die bP war immer wieder kurzzeitig als Arbeiter tätig, stand jedoch auch regelmäßig immer wieder im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Die bP nimmt die Medikamente Atorvastatin 40 mg zur Senkung der Cholesterinwerte, Diclobene zur Behandlung von Schmerzen, Emser Na-Spray zur Behandlung von chronischen Nasenentzündung, Luuf Mare Na-Spray zur Befeuchtung und Reinigung der Nasenschleimhaut, zur Behandlung von leichten bis mittleren Depressionen Deanxit, Duloxetin Krka Msr Hkps 60 mg, Mirtazapin Ari 30 mg, Risperidon San 1 mg, Truxal 50 mg und Zolpidem Rtp 10 mg als Schlafmittel. Die letzten psychiatrischen Befunde lauten auf stabil und bezeichnete sich die bP als gesund und arbeitswillig. In Österreich hat die bP Schulden in Höhe von Euro 50,000, --. Gegen die bP besteht ein aufrechtes Waffenverbot. Vor ca. 15 Jahren war die bP in der Türkei auf Urlaub. Die Muttersprache der bP ist Türkisch. Ihre Familie besitzt in der Türkei, XXXX , ein Reihenhaus und Grundstücke. Die Familie der bP ist groß, einige Familienangehörige leben in Österreich und einige in der Türkei, sowie beispielsweise die Großmutter der bP, neben sonstigen Verwandten. Vor ca. 15 Jahren war die bP in der Türkei auf Urlaub. Die Muttersprache der bP ist Türkisch. Ihre Familie besitzt in der Türkei, römisch 40 , ein Reihenhaus und Grundstücke. Die Familie der bP ist groß, einige Familienangehörige leben in Österreich und einige in der Türkei, sowie beispielsweise die Großmutter der bP, neben sonstigen Verwandten. , Es liegen gegen die bP folgende rechtskräftige Verurteilungen vor: 01) LG XXXX 01) LG römisch 40 PAR 127 128 ABS 1/4 StGB PAR 28/1 27/1 SMG Geldstrafe von 200 Tags zu je 30,00 ATS (6.000,00 ATS) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX .2006Vollzugsdatum römisch 40 .2006 zu XXXX zu römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX LG römisch 40 02) LG XXXX 02) LG römisch 40 PAR 233 ABS 1/1 StGB Geldstrafe von 50 Tags zu je 200,00 ATS (10.000,00 ATS) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Geldstrafe von 50 Tags zu je 200,00 ATS (10.000,00 ATS) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX .2006Vollzugsdatum römisch 40 .2006 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 10.10.2001 LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen LG XXXX LG römisch 40 03) LG XXXX 03) LG römisch 40 PAR 88/1 StGB Geldstrafe von 30 Tags zu je 300,00 ATS (9.000,00 ATS) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Geldstrafe von 30 Tags zu je 300,00 ATS (9.000,00 ATS) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX .2004Vollzugsdatum römisch 40 .2004 zu LG XXXX zu LG römisch 40 HOEHE DES TAGESSATZES NEU BEMESSEN MIT 200 ATS LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 29.11.2001 LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre Nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX LG römisch 40 04) LG XXXX 04) LG römisch 40 PAR 28/2 (
- FALL) 27/1 (1.
- FALL) SMG Geldstrafe von 360 Tags zu je 8,00 EUR (2.880,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum XXXX .2005Vollzugsdatum römisch 40 .2005 zu LG XXXX zu LG römisch 40 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX 2005Vollzugsdatum römisch 40 2005 LG XXXX LG römisch 40 05) LG XXXX 05) LG römisch 40 PAR 15 269/1 StGB Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX .2005Vollzugsdatum römisch 40 .2005 06) BG XXXX 06) BG römisch 40 PAR 88/1 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2009Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2009 Geldstrafe von 90 Tags zu je 14,00 EUR (1.260,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX .2011Vollzugsdatum römisch 40 .2011 07) BG XXXX 07) BG römisch 40 PAR 83/1 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2010Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2010 Keine Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX Keine Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 Vollzugsdatum XXXX .2010Vollzugsdatum römisch 40 .2010 08) LG XXXX 08) LG römisch 40 § 88
(1)StGBParagraph 88,
(1)StGB § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 269,
(1)1. Fall StGB § 27
(1)Z 1 8. Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat XXXX .2013Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2013 Freiheitsstrafe 8 Monate zu LG XXXX zu LG römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX .2014, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX 2015 BG römisch 40 2015 zu LG XXXX 2013 zu LG römisch 40 2013 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX .2018LG römisch 40 .2018 09) BG XXXX .201509) BG römisch 40 .2015 § 88 (1 u 3) (§ 81
(1)Z 3) StGBParagraph 88, (1 u 3) (Paragraph 81,
(1)Ziffer 3,) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2015Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2015 Geldstrafe von 200 Tags zu je 4,00 EUR (800,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX .2017Vollzugsdatum römisch 40 .2017 10) LG XXXX 201910) LG römisch 40 2019 §§ 83
(2), 84
(2)StGBParagraphen 83,
(2), 84
(2)StGB § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)- Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2017Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2017 Freiheitsstrafe 12 Monate Es liegen gegen die bP folgende rechtskräftige Verwaltungsstraftatbestände vor: 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Ausreise in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass die bP in der Türkei keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten vorfinden würde. 1.
- Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen des BFA im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Zentral wurden berücksichtig: - Akteninhalt - Gerichtsurteile - Niederschrift - ZMR - IZF - SA Auszug - Auszug Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen - ZMR-Anfrage - Auszug Sozialversicherung - Befunde der JA XXXX - Befunde der JA römisch 40 - Länderfeststellungen - Beschwerde 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und wurden im Verfahren nicht bestritten, weshalb auch das BVwG diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die bP kein gelernter Dachdecker ist, so ist dies zutreffend, da die bP vor dem BFA ausführte, dass sie als Dachdecker bei einer Leasingfirma tätig war und diesbezüglich keine abgeschlossene Lehre behauptet hat. 2.
- Die Feststellungen zu 1.2., dass die bP in der Türkei aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort keiner maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre, wurden mangels irgendeines in diese Richtung deutenden Vorbringens durch das BFA getroffen. Auch in der Beschwerde machte die bP in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine Probleme geltend, weshalb somit den diesbezüglichen Feststellungen des BFA nicht entgegen zu treten ist. Dass es aktuell in der Türkei keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt dort jedermann, sohin auch die bP, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war zugleich als notorisch festzustellen, wie dies aus den Feststellungen des BFA zu gewinnen war. Zudem leben Verwandte der bP problemlos in der Türkei und war die bP auch schon in der Türkei auf Urlaub. Zu den Darlegungen seitens der Vertretung in der Beschwerde, dass die bP in der Türkei keine Existenzgrundlage hätte, da sie in der Türkei keine Familienangehörigen habe, ist festzustellen, dass die bP in ihrer Niederschrift selbst ausführte, dass neben der Großmutter noch andere Verwandte in der Türkei leben würden. Die Familie sei sehr groß, manche würden in Österreich und manche in der Türkei leben. Zudem besitzt die Familie in der Türkei ein Reihenhaus und Grundstücke, weshalb somit das BFA zu Recht davon ausging, dass die bP, welche grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sowie arbeitswillig ist, jedenfalls eine Existenzgrundlage in der Türkei hätte. Darüber hinaus wird die bP bereits jetzt durch ihre Familie unterstützt und deutet nichts darauf hin, dass die bP zumindest im Falle von anfänglichen Schwierigkeiten in der Türkei nicht auch von ihrer Familie unterstützt werden könnte, unabhängig davon, ob das besagte Reihenhaus der Familie bezugsfertig ist oder nicht. Aus den Länderfeststellungen des BFA geht überdies hervor, dass Sozialleistungen für Bedürftige auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt werden. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 14.6.2019). Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle ArbeiterInnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Es wäre jedoch der beschwerdeführenden Partei auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - dazu beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden, wobei hier auf kriminelle Aktivitäten nicht verwiesen wird. Insgesamt wird dem BFA somit zugestimmt, wenn es davon ausgeht, dass die bP in der Türkei jedenfalls eine Existenzgrundlage hätte. Wenn durch die Vertretung in der Beschwerde dargelegt wird, dass sich die bP in einer Suchtmitteltherapie befindet und auf Suchtmittelersatzstoffe angewiesen sei, welche in der Türkei nicht erhältlich wären, weshalb die bP massive gesundheitliche und psychische Probleme davontragen würde, so übersieht sie, dass die bP in ihrer Einvernahme in der Justizanstalt, in welcher sie immer noch aufhältig ist, darlegte, dass sie eben nicht im Substitutionsprogramm ist. Unabhängig davon wird jedoch in der Beschwerde auch gar nicht dargelegt, aufgrund welcher Feststellungen davon ausgegangen wird, dass derartige Stoffe in der Türkei nicht erhältlich seien, da in den Länderfeststellungen des BFA vielmehr beschrieben wird, dass grundsätzlich sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden können, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit wächst die Zahl der Krankenhäuser (2017: 1.518), davon ca. 60% in staatlicher Hand mit einer Kapazität von knapp 226.000 Betten. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ gratis (AA 14.6.2019). Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Insgesamt standen 2017 elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.000 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Insgesamt 36 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in 33 Provinzen. Zusätzlich werden in 50 ambulanten und 44 stationären Gesundheitszentren Behandlungsmöglichkeiten angeboten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Aus den Berichten geht somit hervor, dass auch psychiatrische Erkrankungen behandelbar sind. Dass die bP diesbezüglich somit nicht behandelt werden könnte ergibt sich weder aus den Länderfeststellungen, noch wurde derartiges in der Beschwerde behauptet. Eine akute lebensbedrohende Krankheit der bP, welche eine Überstellung
der Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Die bP bezeichnete sich selber als gesund und arbeitsfähig sowie arbeitswillig. Die bP nimmt lediglich im Bedarfsfall handelsübliche Medikamente ein und hat gar nicht dargelegt, in wie fern sie sich angesichts ihrer gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr mit einer als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnenden Lage konfrontiert sehen würde bzw. welche konkrete Behandlung sie zum Entscheidungszeitpunkt benötige, welche in der Türkei potentiell nicht erhältlich für sie wäre. Dem BFA ist somit zuzustimmen, wenn es feststellt, dass es der bP möglich und zumutbar ist, sich in der Türkei niederzulassen. 2.
- Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. 2.
- Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. ,
- Rechtliche Beurteilung Zu A)
- Zu Spruchpunkt I.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. Rückkehrentscheidung
- § 52 FPG lautet:
- Paragraph 52, FPG lautet:
(1)...
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)..." § 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)...
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ..." 1.
- Im gegenständlichen Fall wurde seitens des BFA festgestellt, dass sich die bP im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält und den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" innehat. Die bP ist daher auf Dauer rechtmäßig niedergelassen. Das BFA hat somit richtigerweise die Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 5 FPG gestützt. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten.Das BFA hat somit richtigerweise die Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten. 1.
- Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.1.2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsnagehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, weist diese Tatsache doch auf eine bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet hin.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsnagehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, weist diese Tatsache doch auf eine bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet hin. Die bP wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX 2019, rechtskräftig seit XXXX 2019 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 1 erster Fall und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.Die bP wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 2019, rechtskräftig seit römisch 40 2019 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, 269, Absatz eins, erster Fall und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, was in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist. Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Damit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, was in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist. Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur). Unzweifelhaft stellt das in der genannten rechtskräftigen Verurteilung zum Ausdruck kommende Fehlverhalten der bP eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, konkret an der Verhinderung ihrer Gewaltbereitschaft, gepaart mit ihrem mangelnden Respekt vor der Staatsgewalt, dar. So fuhr die bP mit dem Regionalexpress der ÖBB von XXXX nach XXXX . Sie löste kein Zugticket ein und fuhr ohne Entrichtung des Fahrpreises. Der diensthabende Schaffner forderte andere Gäste und sie auf, den gültigen Fahrschein zu zeigen. Die bP verhielt sich unkooperativ und aggressiv. Sie wurde nach mehrmaliger Aufforderung noch aggressiver und beleidigte auch den Schaffner, indem sie ihm „Trottel und Neger“ sagte, sie wies sich nicht aus. Daraufhin wurde die Polizeiinspektion XXXX verständigt. Nach Einfahren des Regionalexpresses wurde sie von den Polizeibeamten aufgerufen stehen zu bleiben. Sie reagierte nicht darauf und blieb nicht stehen. Nachdem der Polizeibeamte seine Hand auf ihre Schulter legte und seine Aufforderung wiederholte, schlug sie die Hand des Polizeibeamten von ihrer Schulter weg, nach wiederholtem Angreifen ihrer Schulter, um sie zum Stehenbleiben zu veranlassen, schlug sie wieder die Hand des Polizeibeamten weg. Sie wurde mehrmals aufgefordert, stehen zu bleiben und sich auszuweisen, weil sie eine Verwaltungsübertretung beging. Sie verhielt sich aggressiv und provakant. Sie verweigerte sich auszuweisen. Nach mehrmaliger Aufforderung gab sie ihren Namen und Geburtsdatum und eine falsche Meldeadresse an. Da der Polizeibeamte aufgrund ihres aggressiven und aufsässigen Benehmens nicht von der Richtigkeit der angegebenen Daten ausging und eine Überprüfung für notwendig erachtete, schlug ihr der Polizeibeamte vor, sie zu ihrer Meldeadresse zu begleiten, um die von ihr angegebenen Daten zu verifizieren. Sie lehnte diesen Vorschlag ab und verhielt sich weiterhin destruktiv. Sie wurde mehrmals ermahnt, dass ihr beharrend unkooperatives Verhalten eine Festnahme zur Folge haben könnte. Da sie die geforderte Kooperation beharrlich ablehnte, wurde aufgrund des Identitätsmangels die Festnahme ausgesprochen. Die Polizeibeamten erfassten sie am Arm um sie zum Dienstfahrzeug zu führen und sie auf die Polizeiinspektion XXXX zu bringen. Sie akzeptierte die ausgesprochene Festnahme nicht, riss sich mit erheblicher körperlicher Kraft vom Festhaltegriff der Polizeibeamten los und beabsichtigte zu flüchten, was ihr jedoch nicht gelang. Sie versuchte mit ihrem Körper sich zur Wehr zu setzten. Sie schlug mit ihren Armen wild um sich, was ein Erfassen schwer möglich machte. Sie wehrte sich wild mit Händen und Füßen, was dazu führte, dass der Polizeibeamte sich Verstauchung und Schwellung am linken Ellenbogen zuzog. Es kam ihr darauf an, die Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich Ihre Festnahme zu hindern, indem sie mit erheblicher Körperkraft sich losriss und flüchtete. Nachdem Sie wieder gefasst wurde, schlug sie mit ihren Armen und Beinen wild um sich.So fuhr die bP mit dem Regionalexpress der ÖBB von römisch 40 nach römisch 40 . Sie löste kein Zugticket ein und fuhr ohne Entrichtung des Fahrpreises. Der diensthabende Schaffner forderte andere Gäste und sie auf, den gültigen Fahrschein zu zeigen. Die bP verhielt sich unkooperativ und aggressiv. Sie wurde nach mehrmaliger Aufforderung noch aggressiver und beleidigte auch den Schaffner, indem sie ihm „Trottel und Neger“ sagte, sie wies sich nicht aus. Daraufhin wurde die Polizeiinspektion römisch 40 verständigt. Nach Einfahren des Regionalexpresses wurde sie von den Polizeibeamten aufgerufen stehen zu bleiben. Sie reagierte nicht darauf und blieb nicht stehen. Nachdem der Polizeibeamte seine Hand auf ihre Schulter legte und seine Aufforderung wiederholte, schlug sie die Hand des Polizeibeamten von ihrer Schulter weg, nach wiederholtem Angreifen ihrer Schulter, um sie zum Stehenbleiben zu veranlassen, schlug sie wieder die Hand des Polizeibeamten weg. Sie wurde mehrmals aufgefordert, stehen zu bleiben und sich auszuweisen, weil sie eine Verwaltungsübertretung beging. Sie verhielt sich aggressiv und provakant. Sie verweigerte sich auszuweisen. Nach mehrmaliger Aufforderung gab sie ihren Namen und Geburtsdatum und eine falsche Meldeadresse an. Da der Polizeibeamte aufgrund ihres aggressiven und aufsässigen Benehmens nicht von der Richtigkeit der angegebenen Daten ausging und eine Überprüfung für notwendig erachtete, schlug ihr der Polizeibeamte vor, sie zu ihrer Meldeadresse zu begleiten, um die von ihr angegebenen Daten zu verifizieren. Sie lehnte diesen Vorschlag ab und verhielt sich weiterhin destruktiv. Sie wurde mehrmals ermahnt, dass ihr beharrend unkooperatives Verhalten eine Festnahme zur Folge haben könnte. Da sie die geforderte Kooperation beharrlich ablehnte, wurde aufgrund des Identitätsmangels die Festnahme ausgesprochen. Die Polizeibeamten erfassten sie am Arm um sie zum Dienstfahrzeug zu führen und sie auf die Polizeiinspektion römisch 40 zu bringen. Sie akzeptierte die ausgesprochene Festnahme nicht, riss sich mit erheblicher körperlicher Kraft vom Festhaltegriff der Polizeibeamten los und beabsichtigte zu flüchten, was ihr jedoch nicht gelang. Sie versuchte mit ihrem Körper sich zur Wehr zu setzten. Sie schlug mit ihren Armen wild um sich, was ein Erfassen schwer möglich machte. Sie wehrte sich wild mit Händen und Füßen, was dazu führte, dass der Polizeibeamte sich Verstauchung und Schwellung am linken Ellenbogen zuzog. Es kam ihr darauf an, die Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich Ihre Festnahme zu hindern, indem sie mit erheblicher Körperkraft sich losriss und flüchtete. Nachdem Sie wieder gefasst wurde, schlug sie mit ihren Armen und Beinen wild um sich. Laut dem Urteil hat die bP auch in der Hauptverhandlung einen schlechten und provakanten Eindruck hinterlassen. Die einvernommenen Zeugen haben sie als äußerst aggressiv und unkooperativ beschrieben. Des Weiteren hat sie den Richter und einvernommen Zeugen unterbrochen, sich zynisch, ungehalten und besserwisserisch verhalten, sodass ihre Verteidigerin sie zu einem ordentlichen Verhalten aufgefordert hat. Wie das BFA darlegte, ergibt sich auch aus den Vorstraftaten, dass die bP offenbar ein erhebliches Problem mit den amtshandelnden Autoritätspersonen hat. Vor der oben erwähnten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten wurde die bP mit Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX .2013 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Zu dieser Freiheitsstrafe kam es, weil sie im Zeitraum Ende 2012 bis September 2013 in XXXX Suchtgift in nicht näher feststellbarer Menge, eine unerhobene Menge Kokain, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Abnehmer anderen überließ. Im Zeitraum Ende 2012 bis September 2013 hat sie zum eigenen Gebrauch Suchtgift erworben und besessen, und zwar unerhobene Mengen Kokain sowie Cannabis. Des Weiteren hat sie am XXXX .2013 den Polizeibeamten des XXXX mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an ihrer Festnahme gehindert, indem sie nach der ausgesprochenen Festnahme einem Polizeibeamten mit beiden Händen einen heftigen Stoß versetzte und diesen gegen das Balkongeländer stieß, anschließend sich aus dem Festhaltegriff unter Aufbietung massiver Körpergemalt losriss und flüchtete. Dadurch hat sie den Polizeibeamten fahrlässig am Körper verletzt und ihm eine ca. 3 cm lange Kratzwunde am linken Unterarm zugefügt. Insgesamt wurde sie 10 Mal verurteilt. Schon mit 16 Jahren schien sie strafrechtlich auf. Je intensiver die gesetzten Tathandlungen wurden, desto strenger wurden die Strafen, anstatt Geldstrafen wurden Freiheitsstrafen verhängt. Zu beachten ist, dass sie bei den anfänglichen Verurteilungen aufgrund ihres Alters unter das Jugendstrafgesetz fiel und aus diesem Grund die verhängten Strafen milder waren. Bei den verwirklichten Tathandlungen, wie z.B. Körperverletzung, Gewalt gegen Staatsbeamte, Diebstahl, Drogenkonsum sowie Drogenverkauf, handelt es sich um Straftaten, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Überdies liegen gegen die bP einige Verwaltungsübertretungen und ein Waffenverbot, rechtskräftig seit XXXX .2014, verhängt durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , vor.Vor der oben erwähnten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten wurde die bP mit Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 .2013 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Zu dieser Freiheitsstrafe kam es, weil sie im Zeitraum Ende 2012 bis September 2013 in römisch 40 Suchtgift in nicht näher feststellbarer Menge, eine unerhobene Menge Kokain, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Abnehmer anderen überließ. Im Zeitraum Ende 2012 bis September 2013 hat sie zum eigenen Gebrauch Suchtgift erworben und besessen, und zwar unerhobene Mengen Kokain sowie Cannabis. Des Weiteren hat sie am römisch 40 .2013 den Polizeibeamten des römisch 40 mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an ihrer Festnahme gehindert, indem sie nach der ausgesprochenen Festnahme einem Polizeibeamten mit beiden Händen einen heftigen Stoß versetzte und diesen gegen das Balkongeländer stieß, anschließend sich aus dem Festhaltegriff unter Aufbietung massiver Körpergemalt losriss und flüchtete. Dadurch hat sie den Polizeibeamten fahrlässig am Körper verletzt und ihm eine ca. 3 cm lange Kratzwunde am linken Unterarm zugefügt. Insgesamt wurde sie 10 Mal verurteilt. Schon mit 16 Jahren schien sie strafrechtlich auf. Je intensiver die gesetzten Tathandlungen wurden, desto strenger wurden die Strafen, anstatt Geldstrafen wurden Freiheitsstrafen verhängt. Zu beachten ist, dass sie bei den anfänglichen Verurteilungen aufgrund ihres Alters unter das Jugendstrafgesetz fiel und aus diesem Grund die verhängten Strafen milder waren. Bei den verwirklichten Tathandlungen, wie z.B. Körperverletzung, Gewalt gegen Staatsbeamte, Diebstahl, Drogenkonsum sowie Drogenverkauf, handelt es sich um Straftaten, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Überdies liegen gegen die bP einige Verwaltungsübertretungen und ein Waffenverbot, rechtskräftig seit römisch 40 .2014, verhängt durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , vor. Folgende Verwaltungsübertretungen hat sie unter anderem zwischen 2014 und 2019 begangen: Am XXXX .2019 wurde gegen sie gem. § 15 Abs. 1 Z b iVm § 4 Abs. 3 wegen des Haltens von gefährlichen Tieren ohne Bewilligung eine Geldstrafe von EUR 150,00 verhängt. Am XXXX 2018 wurde gegen sie gem. § 38 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5 Abs. 2 Ziff. 13 Tierschutzgesetz wegen des Zufügens von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst an einem Tier eine Geldstrafe von EUR 250,00-- verhängt. Auch wurde gegen sie mehrmals (7 Mal) gem.§ 103 Abs. 2 KFG wegen der Unterlassung der Auskunft des Zulassungsbesitzers Geldstrafen von EUR 80,00 verhängt. 4 Mal davon im Jahr 2019. Am römisch 40 .2019 wurde gegen sie gem. Paragraph 15, Absatz eins, Z b in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, wegen des Haltens von gefährlichen Tieren ohne Bewilligung eine Geldstrafe von EUR 150,00 verhängt. Am römisch 40 2018 wurde gegen sie gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziff. 13 Tierschutzgesetz wegen des Zufügens von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst an einem Tier eine Geldstrafe von EUR 250,00-- verhängt. Auch wurde gegen sie mehrmals (7 Mal) gem.Paragraph 103, Absatz 2, KFG wegen der Unterlassung der Auskunft des Zulassungsbesitzers Geldstrafen von EUR 80,00 verhängt. 4 Mal davon im Jahr 2019. Das BFA ging davon aus, dass eine Gefahr von der bP auch noch gegenwärtig ausgeht. Das BFA legte dar, dass die Anzahl und die zeitlichen Abstände der Verurteilungen, ihr Verhalten gegenüber dem Richter in der letzten Hauptverhandlung, sowie die Aussagen der einvernommenen Zeugen, dass sie aggressiv und unkooperativ ist, den Schluss zulasse, dass eine massive gegenwärtige Gefahr von der bP ausgehe. Eine positive Zukunftsprognose könne zu ihren Gunsten nicht gestellt werden, da der verstrichene Zeitraum seit ihrer Verurteilung nicht lang sei und sie sich noch in der Justizanstalt XXXX befindet. Vor dem Hintergrund ihrer Verurteilungen sowie ihrer wiederholten Delinquenz über einen längeren Zeitraum hinaus, sei keine positive Zukunftsprognose zu erwarten.Eine positive Zukunftsprognose könne zu ihren Gunsten nicht gestellt werden, da der verstrichene Zeitraum seit ihrer Verurteilung nicht lang sei und sie sich noch in der Justizanstalt römisch 40 befindet. Vor dem Hintergrund ihrer Verurteilungen sowie ihrer wiederholten Delinquenz über einen längeren Zeitraum hinaus, sei keine positive Zukunftsprognose zu erwarten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würden daher vorliegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würden daher vorliegen. Dem wird seitens des BVwG nicht entgegengetreten. Die Art und Schwere der der bP zuletzt zur Last liegenden Straftat, insbesondere ihre Gewaltbereitschaft, insbesondere auch gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie die gänzliche Abstandnahme von einer bedingten Freiheitsstrafe, lassen darauf schließen, dass von der bP gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Zudem wurde die bP bereits wiederholt wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt. Sie wurde auch bereits mehrfach wegen XXXX rechtskräftig verurteilt. Abrundend weisen auch die permanenten rechtskräftigen Verwaltungsstraftatbestände vor allem auch in den Jahren 2019 darauf hin, dass die bP einfach nicht gewillt ist, die Gesetze der Republik Österreich zu beachten. Überdies besteht gegen die bP ein Waffenverbot. Dem wird seitens des BVwG nicht entgegengetreten. Die Art und Schwere der der bP zuletzt zur Last liegenden Straftat, insbesondere ihre Gewaltbereitschaft, insbesondere auch gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie die gänzliche Abstandnahme von einer bedingten Freiheitsstrafe, lassen darauf schließen, dass von der bP gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Zudem wurde die bP bereits wiederholt wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt. Sie wurde auch bereits mehrfach wegen römisch 40 rechtskräftig verurteilt. Abrundend weisen auch die permanenten rechtskräftigen Verwaltungsstraftatbestände vor allem auch in den Jahren 2019 darauf hin, dass die bP einfach nicht gewillt ist, die Gesetze der Republik Österreich zu beachten. Überdies besteht gegen die bP ein Waffenverbot. Die Art und Weise der Begehung der angelasteten Straftaten, das Verhalten der bP auch vor der Gerichtsbarkeit, die Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz und die wiederholten Übertretungen im Bereich des Verwaltungsstrafrechts, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie der bP hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der von der bP begangenen Straftaten erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen (vgl. etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich die bP noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass sie ihr ganzes Leben in Österreich lebt und nach der Haftentlassung arbeiten möchte, nichts. Insgesamt ergibt sich aus dem Persönlichkeitsprofil, dass die bP nicht bereit ist sich an Gesetze zu halten. Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen.Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der von der bP begangenen Straftaten erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen vergleiche etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich die bP noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass sie ihr ganzes Leben in Österreich lebt und nach der Haftentlassung arbeiten möchte, nichts. Insgesamt ergibt sich aus dem Persönlichkeitsprofil, dass die bP nicht bereit ist sich an Gesetze zu halten. Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens der bP getroffenen Gefährdungsprognose ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens der bP getroffenen Gefährdungsprognose ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt., Auch aus ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht zu ersehen, dass dieses derart ausgeprägt wäre um von einer anderen Prognose ausgehen zu können. Die bP war zwar immer wieder kurzzeitig als Arbeiter tätig, stand jedoch auch regelmäßig immer wieder im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Die bP hat keine Kinder und lebt zum Teil bei ihren Eltern, was sie jedoch auch nicht davon abhalten konnte, immer wieder straffällig zu werden. 1.3.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 1.3.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Rückkehrentscheidung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm § 67 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Art. 8 EMRK: Artikel 8, EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 1.
- In Österreich leben die Eltern, Geschwister, Tanten und sonstige Verwandte der bP. Die bP lebt zeitweise mit ihren eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Zuletzt finanzierte sie ihren Lebensunterhalt als Dachdecker. Derzeit bezahlen die Eltern die gemeinsame Wohnung. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Judikatur ist somit im Zweifel von einem bestehenden Familienleben der bP in Österreich auszugehen, auch wenn dieses nicht sehr stark ausgeprägt ist. Die bP ist in Österreich geboren und verbrachte hier im Wesentlichen ihr gesamtes Leben. Sie möchte auch zukünftig ihr Leben in Österreich gestalten und hier arbeiten. Es lieg somit auch ein relevantes Privatleben vor. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs. 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene , Rechtsordnung zu subsumieren ist; - das wirtschaftliche Wohl des Landes; - zur Verhinderung von strafbaren Handlungen; Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (auch im Bereich des Aufenthaltsrechtes) Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Wirtschaftliches Wohl Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. 1.
- Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs. 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:1.
- Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, AsylG genannten Determinanten Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP ist in Österreich geboren. Sie bP war bisher legal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens In Österreich leben neben anderen Verwandten die Eltern der bP. Mit diesen lebte sie zumindest zum Teil in einem gemeinsamen Haushalt. Derzeit ist die bP in Haft. Die Eltern kommen für die gemeinsame Wohnung auf. Es besteht somit ein Familienleben zu ihren Eltern. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens Die bP ist in Österreich geboren und hält sich legal in Österreich auf. Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich sind somit sehr stark ausgeprägt, wobei jedoch diesbezüglich auch der kriminelle Aspekt diverser Anknüpfungspunkte nicht übersehen werden darf. - Grad der Integration Der bP wurde in Österreich geboren und hält sich legal in Österreich auf. Sie spricht neben ihrer Muttersprache Türkisch auch Deutsch. Die bP war in Österreich immer wieder kurzzeitig als Arbeiter tätig, jedoch auch regelmäßig immer wieder in Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandhilfe und Überbrückungshilfe. Die bP hat die Hauptschule nicht abgeschlossen, weil sie nicht erziehbar war. Einen erlernten Beruf hat sie nicht. Zuletzt finanzierte sie ihren Lebensunterhalt als Dachdecker. Derzeit ist sie in Haft und bezahlen die Eltern die gemeinsame Wohnung. In ihrer Jugendzeit war sie in einem Boxverein und in einem Fußballverein sportlich tätig. Außerhalb der Haft geht sie nunmehr wandern und joggen. - Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Türkei. Ihre Verwandten sind türkische Staatsangehörige. Die bP war bisher einmal in der Türkei auf Urlaub, vor etwa 15 Jahren. Ihre Familie besitzt in der Türkei, XXXX , ein Reihenhaus und Grundstücke. Die Familie der bP ist groß, einige Familienangehörige leben in Österreich und einige in der Türkei, sowie beispielsweise die Großmutter der bP, neben sonstigen Verwandten. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Türkei. Ihre Verwandten sind türkische Staatsangehörige. Die bP war bisher einmal in der Türkei auf Urlaub, vor etwa 15 Jahren. Ihre Familie besitzt in der Türkei, römisch 40 , ein Reihenhaus und Grundstücke. Die Familie der bP ist groß, einige Familienangehörige leben in Österreich und einige in der Türkei, sowie beispielsweise die Großmutter der bP, neben sonstigen Verwandten. , - strafrechtliche Unbescholtenheit In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen die o. a. Verurteilungen auf. Zudem scheinen die o. a. verwaltungsstrafrechtlichen rechtskräftigen Bestrafungen auf. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von der bP begangenen Straftaten und Verwaltungsstraftaten erheblich beeinträchtigt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft hat die bP jedenfalls nicht gezeigt. Zudem besteht gegen die bP ein Waffenverbot. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen die o. a. Verurteilungen auf. Zudem scheinen die o. a. verwaltungsstrafrechtlichen rechtskräftigen Bestrafungen auf. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von der bP begangenen Straftaten und Verwaltungsstraftaten erheblich beeinträchtigt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft hat die bP jedenfalls nicht gezeigt. Zudem besteht gegen die bP ein Waffenverbot. , - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die beschwerdeführende Partei hält sich rechtmäßig in Österreich auf.Die beschwerdeführende Partei hält sich rechtmäßig in Österreich auf., 1.
- Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung und auch ein Einreiseverbot gegenständlich einen nicht nur geringfügigen Eingriff insbesondere in das Privatleben der bP darstellt, da die bP im Wesentlichen ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht hat und auch ihre Kernfamilie in Form ihrer Eltern in Österreich lebt. Letztlich ist jedoch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Letztlich ist jedoch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Trotz der insbesondere starken privaten Bindung an Österreich ist unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere in Bezug auf die rechtskräftigen Verurteilungen der bP im Bereich von Gewalt- und Drogendelikten - an der Aufenthaltsbeendigung der bP festzustellen, welches ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würden, in ihr Heimatland zurückzukehren. Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würden, in ihr Heimatland zurückzukehren. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 5 FPG. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
- Zu Spruchpunkt II.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. Zulässigkeit der Abschiebung 2.1.
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.2.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 2.
- Dass die bP im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung im Sinn des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihr die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich, wie diesbezüglich in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde. Es besteht in der Türkei kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich und wird auf die diesbezüglichen obigen Feststellungen und auf die Beweiswürdigung verwiesen. Die bP ist grundsätzlich gesund, im arbeitsfähigen Alter, ist arbeitswillig und arbeitsfähig und hat in der Türkei familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Die Familie besitzt in der Türkei ein Reihenhaus und Grundstücke. 2.
- Dass die bP im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung im Sinn des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihr die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich, wie diesbezüglich in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde. Es besteht in der Türkei kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich und wird auf die diesbezüglichen obigen Feststellungen und auf die Beweiswürdigung verwiesen. Die bP ist grundsätzlich gesund, im arbeitsfähigen Alter, ist arbeitswillig und arbeitsfähig und hat in der Türkei familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Die Familie besitzt in der Türkei ein Reihenhaus und Grundstücke. , Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm § 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. 3. Zu Spruchpunkt III.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. Einreiseverbot 3.1. Einreiseverbot § 53 FPG 3.1. Einreiseverbot Paragraph 53, FPG
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013) 3.
- Das BFA verhängte gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die bP.3.
- Das BFA verhängte gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die bP. Begründend legte das BFA folgend dar: „ Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt: Das erste Mal wurden Sie mit Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX 2013f, rechtskräftig seit XXXX .2013 wegen der unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung und als erschwerend wurden fünf einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. Sie haben im Zeitraum Ende 2012 bis September 2013 in XXXX Suchtgift in nicht näher feststellbarer Menge, eine unerhobene Menge Kokain, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Abnehmer überlassen. Im Zeitraum Ende 2012 bis September 2013 haben Sie zum eigenen Gebrauch Suchtgift erworben und besessen, und zwar unerhobene Mengen Kokain sowie Cannabis. Zudem haben Sie am XXXX .2013 den Polizeibeamten des Landeskriminalamtes XXXX mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an Ihrer Festnahme, am Anlegen der Handfesseln und an Ihrer Perlustrierung, gehindert, indem Sie nach der ausgesprochenen Festnahme einem Polizeibeamten mit beiden Händen einen heftigen Stoß versetzten und diesen gegen das Balkongeländer stießen, anschließend sich aus dem Festhaltegriff unter Aufbietung massiver Körpergemalt losrissen und flüchteten. Durch Ihr Verhalten haben Sie dem Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten fahrlässig am Körper verletzt, und ihm eine ca. 3 cm lange Kratzwunde am linken Unterarm zugefügt.Das erste Mal wurden Sie mit Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 2013f, rechtskräftig seit römisch 40 .2013 wegen der unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung und als erschwerend wurden fünf einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. Sie haben im Zeitraum Ende 2012 bis September 2013 in römisch 40 Suchtgift in nicht näher feststellbarer Menge, eine unerhobene Menge Kokain, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Abnehmer überlassen. Im Zeitraum Ende 2012 bis September 2013 haben Sie zum eigenen Gebrauch Suchtgift erworben und besessen, und zwar unerhobene Mengen Kokain sowie Cannabis. Zudem haben Sie am römisch 40 .2013 den Polizeibeamten des Landeskriminalamtes römisch 40 mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an Ihrer Festnahme, am Anlegen der Handfesseln und an Ihrer Perlustrierung, gehindert, indem Sie nach der ausgesprochenen Festnahme einem Polizeibeamten mit beiden Händen einen heftigen Stoß versetzten und diesen gegen das Balkongeländer stießen, anschließend sich aus dem Festhaltegriff unter Aufbietung massiver Körpergemalt losrissen und flüchteten. Durch Ihr Verhalten haben Sie dem Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten fahrlässig am Körper verletzt, und ihm eine ca. 3 cm lange Kratzwunde am linken Unterarm zugefügt. Zu der zweiten Freiheitsstrafe wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX 2017i, rechtskräftig seit XXXX .2019, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung war der Umstand, dass der Widerstand beim Versuch blieb, mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend waren das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Umstände, dass Sie mehrfach wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden sind, dass der Widerstand gegen mehrere Polizeibeamte erfolgte und dass die Tat innerhalb einer offenen Probezeit begangen worden ist. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung kam eine bedingte Strafnachsicht, eine teilbedingte Strafnachsicht, eine Strafkombination, die Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen oder ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht.Zu der zweiten Freiheitsstrafe wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 2017i, rechtskräftig seit römisch 40 .2019, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§15, 269 Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung war der Umstand, dass der Widerstand beim Versuch blieb, mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend waren das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Umstände, dass Sie mehrfach wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden sind, dass der Widerstand gegen mehrere Polizeibeamte erfolgte und dass die Tat innerhalb einer offenen Probezeit begangen worden ist. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung kam eine bedingte Strafnachsicht, eine teilbedingte Strafnachsicht, eine Strafkombination, die Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen oder ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht. Des Weiteren wurden Sie mehrmals zu Geldstrafen verurteilt. Das erste Mal wurden Sie mit 16 Jahren zu einer Geldstrafe am XXXX .1999 in der Höhe von ATS 6.000,00 vom Landesgerichtes XXXX wegen des Vergehens des schweren Diebstahls, des Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG unter Anwendung des § 5 JGG verurteilt.Das erste Mal wurden Sie mit 16 Jahren zu einer Geldstrafe am römisch 40 .1999 in der Höhe von ATS 6.000,00 vom Landesgerichtes römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls, des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG unter Anwendung des Paragraph 5, JGG verurteilt. Wieder mit Urteil des Landesgerichtes XXXX /2001, rechtskräftig seit XXXX .2001, wurden Sie wegen des Vergehens der Weitergabe nachgemachten Geldes nach § 233 Abs.1 Z 1 StGB unter Anwendung des § 5 zu einer Geldstrafe in der Höhe von ATS 10.000,00Wieder mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 aus 2001,, rechtskräftig seit römisch 40 .2001, wurden Sie wegen des Vergehens der Weitergabe nachgemachten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, zu einer Geldstrafe in der Höhe von ATS 10.000,00 Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX /2001V, rechtskräftig seit XXXX .2001 wurden Sie wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von ATS 9.000,00, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, bedingt verurteilt.Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 /2001V, rechtskräftig seit römisch 40 .2001 wurden Sie wegen des Vergehe