RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2020 GeschäftszahlL518 2224164-1 SpruchL518 2224167-1/25E L518 2224170-1/15E L518 2224165-1/15E L518 2224164-1/10E L518 2224168-1/10E L518 2224166-1/10E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 05.12.2019MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Armenien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2019, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.12.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die nachgeborene Tochter bP6 wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 12.10.2016 schriftlich bei der bB eingebracht. römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.12.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die nachgeborene Tochter bP6 wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 12.10.2016 schriftlich bei der bB eingebracht. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten. Bei der bP3 handelt es sich um die Mutter der bP1 und bP4-bP6 sind die minderjährigen Kinder der bP1 und bP
- BP4 und bP5 sind die beiden Söhne und bP 6 ist die Tochter, welche am XXXX in Österreich, Hall in Tirol, geboren ist. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten. Bei der bP3 handelt es sich um die Mutter der bP1 und bP4-bP6 sind die minderjährigen Kinder der bP1 und bP
- BP4 und bP5 sind die beiden Söhne und bP 6 ist die Tochter, welche am römisch 40 in Österreich, Hall in Tirol, geboren ist. I.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei in seiner Heimat beim Militär gewesen. Er habe Dienst an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan versehen. Im Juni 2015 sei er bei einem Einsatz in die Gefangenschaft der Aserbaidschaner gekommen. Nach einigen Stunden sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Er musste jedoch drei Tage auf dem aserbaidschanischen Gebiet verbringen. Als er die Grenze zu Berg Karabach passierte, wurde er von der Grenzpolizei der Republik Karabach festgenommen und in Haft genommen. Ihm sei Spionage und Landesverrat zu Gunsten von Aserbaidschan vorgeworfen worden. Nach 6 Tagen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Am 28.07.2015 sei sein Bruder, der ihm sehr ähnlich sah, von hinten erschossen worden. Es sei eine Verwechslung gewesen, er sei überzeugt, dass die militärische Leitung den Mord an seinen Bruder bzw. seine Ermordung veranlasst habe. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei er zuerst nach Georgien und später nach Österreich geflüchtet. I.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP1 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP1 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor: „Am
- Juni 2015 Richtung XXXX einer Vorstadt in Richtung Aserbaidschan, wurde ich dort zu einem Militäreinsatz eingesetzt. Vom
- Auf den 26.Juni 2015, in der Nacht, haben wir zu Dritt die Grenze überquert und dieses Grenzgebiet kannte ich schon von zuvor, weil ich schon öfter dort im Einsatz war. Das Gebiet heißt XXXX und ich wurde von Soldaten von Aserbaidschan entdeckt und festgehalten. Die anderen beiden nicht. Sie fuhren mich an einen Ort wo sie mich stundenlang befragt, geschlagen und gefoltert haben. Danach stiegen wir in einen Jeep. Vorne waren zwei Offiziere von Aserbaidschan, hinten saßen ein Soldat und ich. Es war ein russischer Jeep. Wahrscheinlich Marke Vilis. Nach 15 Minuten Reise hielten sie an und die beiden Offiziere sind ausgestiegen. Nach 5 Minuten kamen sie noch immer nicht zurück und ich konnte den Soldat überwältigen und aus dem Wagen flüchten. Zu Fuß gelangte ich, da ich ortskundig war, vom Fluss XXXX bis zur armenischen Grenze in XXXX . Es war aber ein anderer Teil XXXX ; die Grenzstation hieß XXXX .„Am
- Juni 2015 Richtung römisch 40 einer Vorstadt in Richtung Aserbaidschan, wurde ich dort zu einem Militäreinsatz eingesetzt. Vom
- Auf den 26.Juni 2015, in der Nacht, haben wir zu Dritt die Grenze überquert und dieses Grenzgebiet kannte ich schon von zuvor, weil ich schon öfter dort im Einsatz war. Das Gebiet heißt römisch 40 und ich wurde von Soldaten von Aserbaidschan entdeckt und festgehalten. Die anderen beiden nicht. Sie fuhren mich an einen Ort wo sie mich stundenlang befragt, geschlagen und gefoltert haben. Danach stiegen wir in einen Jeep. Vorne waren zwei Offiziere von Aserbaidschan, hinten saßen ein Soldat und ich. Es war ein russischer Jeep. Wahrscheinlich Marke Vilis. Nach 15 Minuten Reise hielten sie an und die beiden Offiziere sind ausgestiegen. Nach 5 Minuten kamen sie noch immer nicht zurück und ich konnte den Soldat überwältigen und aus dem Wagen flüchten. Zu Fuß gelangte ich, da ich ortskundig war, vom Fluss römisch 40 bis zur armenischen Grenze in römisch 40 . Es war aber ein anderer Teil römisch 40 ; die Grenzstation hieß römisch 40 . Ich wurde zu einem Verhör mitgenommen und von einem dort stationierten General befragt. Ich blieb dort. Am nächsten Tag brachten sie mich zu meiner Division in XXXX . Es waren zwei Personen aus dem Verteidigungsministerium dort. Einer hieß XXXX . Sie haben mich verhört. Sie meinten es wäre sehr unglaubwürdig wie ich aus der Gefangenschaft der Aserbaidschaner geflohen wäre. Es gab den Verdacht, dass ich alle Informationen und Anweisungen die ich erhalten habe an Aserbaidschan weitergegeben hätte. Ich wurde zu einem Verhör mitgenommen und von einem dort stationierten General befragt. Ich blieb dort. Am nächsten Tag brachten sie mich zu meiner Division in römisch 40 . Es waren zwei Personen aus dem Verteidigungsministerium dort. Einer hieß römisch 40 . Sie haben mich verhört. Sie meinten es wäre sehr unglaubwürdig wie ich aus der Gefangenschaft der Aserbaidschaner geflohen wäre. Es gab den Verdacht, dass ich alle Informationen und Anweisungen die ich erhalten habe an Aserbaidschan weitergegeben hätte. Ich kam in Einzelarrest und blieb dort für 6 Tage. Ein weiterer Kommandant mit den Namen XXXX dürfte dem Verteidigungsministerium erzählt haben, dass ich alle Anweisungen und Informationen an Aserbaidschan weitergegeben habe. In Armenien bin ich auch mit einen der beiden Soldaten, mit denen ich stationiert war, telefonisch in Kontakt getreten, er hieß XXXX , und habe ihm erzählt was passiert ist. Er kam dann mit einem Freund namens XXXX besuchen und sie meinten, dass das was mir passiert ist schon einer Verurteilung durch das Militärgericht gleichkäme. Wir haben dann meine Flucht beschlossen und sie in einer Nacht und Nebel Aktion durchgeführt. Ich ging dann zum WC und verlanget danach eine Zigarette, dann habe ich den diensthabenden Soldaten überwältigt und konnte dann mit Hilfe von XXXX und XXXX aus der Militärbasis fliehen. Ich kam in Einzelarrest und blieb dort für 6 Tage. Ein weiterer Kommandant mit den Namen römisch 40 dürfte dem Verteidigungsministerium erzählt haben, dass ich alle Anweisungen und Informationen an Aserbaidschan weitergegeben habe. In Armenien bin ich auch mit einen der beiden Soldaten, mit denen ich stationiert war, telefonisch in Kontakt getreten, er hieß römisch 40 , und habe ihm erzählt was passiert ist. Er kam dann mit einem Freund namens römisch 40 besuchen und sie meinten, dass das was mir passiert ist schon einer Verurteilung durch das Militärgericht gleichkäme. Wir haben dann meine Flucht beschlossen und sie in einer Nacht und Nebel Aktion durchgeführt. Ich ging dann zum WC und verlanget danach eine Zigarette, dann habe ich den diensthabenden Soldaten überwältigt und konnte dann mit Hilfe von römisch 40 und römisch 40 aus der Militärbasis fliehen. Ich habe mich dann 2 Tage lang im Gebiet Sevan versteckt gehalten. Ich möchte auch noch erwähnen, dass ich in Militärgefangenschaft geschlagen wurde und mehrere Verletzungen davongetragen habe. Ich hatte einen Nasenbeinbruch. Von Sevan fuhr ich nach Ashdarg und versteckte mich dort bis Ende August. Freunde haben mich besucht und haben mir erzählt, dass mein Bruder bei einem Schusswechsel gestorben ist bzw. man ihn erschossen hätte, weil man ihn für mich gehalten hätte. Er sah mir sehr ähnlich. Mein jüngerer Bruder hat auch bestätigt, dass mein älterer Bruder gestorben ist. Mein jüngerer Bruder hat in dieser Zeit in Russland gelebt und er hat mich besucht und mir erzählt was passiert ist. Meine Freunde waren beim Begräbnis, aber sie haben mir absichtlich nichts davon erzählt. Ich begab mich nach Leninakan und dort habe ich die Entscheidung getroffen Armenien zu verlassen. Das Verteidigungsministerium hat in einer Ansprache einmal erwähnt, dass wenn jemand von Aserbaidschan gefangen genommen wird, er lieber nicht mehr zurückkommen solle, weil diese Personen als Verräter des Vaterlandes gelten und zum Tode verurteilt werden. In der Zeit wo ich in Leninakan war ist meine Frau von Soldaten aufgesucht worden um sie zu befragen und sie ist von den Soldaten zusammengeschlagen worden, auch meine Mutter wurde zusammengeschlagen. Die Soldaten wollte wissen wo ich mich aufhalte und meine Frau hat mit erzählt, dass sie unser drittes Kind verloren habe und eine Fehlgeburt hatte. Zu diesem Zeitpunkt haben wir auch beschlossen das Land zu verlassen. Über einen Freund habe ich versucht meine Wohnung zu verkaufen. Mein Freund XXXX hat mir auch erzählt, dass eine Flucht über Georgien möglich wäre und er hat mir auch die Route aufbereitet. XXXX hat dann den Verkauf der Wohnung geregelt und ich fuhr dann nach Georgien. Meinem jüngeren Bruder habe ich auch gesagt, er solle Armenien verlassen und er ist dann nach Soji gefahren. Seither hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihm. Seither habe ich zu niemanden im Heimatland mehr Kontakt. Die Frau meines verstorbenen Bruders meinte, dass es meine Schuld wäre, dass ihr Mann getötet wurde. Er hat zwei Töchter hinterlassen. Mein Bruder hat mich noch vor solchen Dingen gewarnt. Kurz vor der Abreise nach XXXX zu dem Einsatz habe ich meinen Bruder das letzte Mal gesehen. Am 28.06.2015 ist er dann getötet worden.“In der Zeit wo ich in Leninakan war ist meine Frau von Soldaten aufgesucht worden um sie zu befragen und sie ist von den Soldaten zusammengeschlagen worden, auch meine Mutter wurde zusammengeschlagen. Die Soldaten wollte wissen wo ich mich aufhalte und meine Frau hat mit erzählt, dass sie unser drittes Kind verloren habe und eine Fehlgeburt hatte. Zu diesem Zeitpunkt haben wir auch beschlossen das Land zu verlassen. Über einen Freund habe ich versucht meine Wohnung zu verkaufen. Mein Freund römisch 40 hat mir auch erzählt, dass eine Flucht über Georgien möglich wäre und er hat mir auch die Route aufbereitet. römisch 40 hat dann den Verkauf der Wohnung geregelt und ich fuhr dann nach Georgien. Meinem jüngeren Bruder habe ich auch gesagt, er solle Armenien verlassen und er ist dann nach Soji gefahren. Seither hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihm. Seither habe ich zu niemanden im Heimatland mehr Kontakt. Die Frau meines verstorbenen Bruders meinte, dass es meine Schuld wäre, dass ihr Mann getötet wurde. Er hat zwei Töchter hinterlassen. Mein Bruder hat mich noch vor solchen Dingen gewarnt. Kurz vor der Abreise nach römisch 40 zu dem Einsatz habe ich meinen Bruder das letzte Mal gesehen. Am 28.06.2015 ist er dann getötet worden.“ … I.2.
- bP2 – bP6 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.römisch eins.2.
- bP2 – bP6 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Armenische Geburtsurkunde bP 1-6 ● Armenischer Führerschein bP1 ● Heiratsurkunde bP1 und bP2 + beglaubigte Übersetzung ● Diverse Fotos vom Militärdienst bP1 ● Medizinische Unterlagen ● Kinder. Schulbesuchs- und Kindergartenbesuchsbestätigung ● Integrationsunterlagen (gemeinnützige Arbeit, Deutschkurs, Zeugnisse, Empfehlungsschreiben etc.) I.
- Die Anträge der bP1-6 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und den Beschwerden wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde gemäß § 53 FPG gegen die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.römisch eins.3. Die Anträge der bP1-6 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde gemäß Paragraph 53, FPG gegen die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): Auch wenn der ASt aufgrund übereinstimmender Aussagen grundsätzlich glaubhaft darlegen konnte, dass er Angehöriger der armenischen Streitkräfte war, so muss gewissen Umständen des Fluchtvorbringens dennoch die Glaubwürdigkeit versagt werden. Auch die vom ASt vorgelegten Beweisfotos zeigen ihn beim Militär, jedoch haben sie hinsichtlich seines Fluchtvorbringens letztlich keine weiterführende Beweiskraft. Der ASt schilderte im Verfahren übereinstimmend, dass er im Juni 2015 Dienst an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze versehen habe. Die Struktur seiner Schilderungen begannen sich jedoch dort zu fragmentarisieren, wo es um die mutmaßliche Festnahme durch die aserbaidschanischen Soldaten ging. Der ASt schilderte, dass sie zu dritt gewesen seien, er schilderte kurz, dass sie entdeckt und festgehalten worden seien. „Die anderen beiden aber nicht.“ Bei einer Wahrunterstellung dieser Ereignisse, würde man gerade hier einen höheren Detailierungsgrad vermuten, während er bei den Erzählungen des BF gerade hier abnimmt. Bei einem tatsächlichen Erleben dieser Ereignisse würde man erwarten, dass der ASt von sich aus darstellen würde, wie es dazu kam, dass gerade er entdeckt wurde, wie es den Gegnern gelang ihn zu überwältigen, zu entwaffnen und festzunehmen, insbesondere auch, wieso es den Kameraden gelang davon unbehelligt zu bleiben. Über all das habe er von sich aus kein Wort verloren. Der ASt fuhr vielmehr mit der Schilderung der Verbringung fort, wobei es auch hinsichtlich der stundenlangen Befragung und Folterung durch die aserbaidschanischen Streitkräfte bei einfachen Behauptungen ohne Darstellung von Details geblieben ist. Auch auf Nachfrage ist es der Behörde nicht gelungen ein klares Bild von den tatsächlichen Geschehnissen zu erlangen und ist im Dunkeln geblieben wie genau die Festnahme abgelaufen sei, da sich der ASt auf die vage Aussage beschränkte: „… sie haben auf mich eingeschlagen und mich mitgenommen.“ Auch der Umstand, dass der ASt schilderte die Soldaten nicht verstanden zu haben, da sie eine andere Sprache gesprochen hätten, sei nicht einfach hinzunehmen. Sowohl Armenien als auch Aserbaidschan waren als Sozialistische Sowjetrepubliken Teil der Sowjetunion; aus diesem Grund wird von der Bevölkerung beider Staaten sie Sprache Russisch beherrscht und gelehrt. Dass die an der Grenze stationierten Soldaten sich zur Verständigung nicht der russischen Sprache bedienen ist extrem unwahrscheinlich und erschüttert die Glaubhaftigkeit der gesamten Schilderung der ASt. Außerdem habe er auch angegeben, dass die Soldaten ihm sagten, dass er als einziger festgenommen wurde, was wiederum gegen seine Aussagen spreche, dass eine Kommunikation nicht möglich gewesen sei. Auch ist von aserbaidschanischen Offizieren anzunehmen, dass sie die russische Sprache beherrschen und habe der ASt angegeben selbst russisch zu sprechen. Außerdem würden die Schilderungen nicht dem erwartenden Umgang mit einem Geheimnisträger entsprechen. Denn stelle sich die Frage, was den die fremden Soldaten von ihm gewollt haben, wenn sie, so wie es der ASt schilderte, nur auf ihn eingeschlagen hätten und somit der militärische Nutzen einer solchen Vorgehensweise zu hinterfragen sei. Dies wäre nur plausibel, wenn die Schläge dazu dienen den Willen des Geheimnisträgers zu brechen, um so Informationen von ihm zu erhalten. Der ASt habe jedoch nicht vorgebracht, dass Informationen von ihm verlangt worden wären. Die Glaubwürdigkeit werde dadurch beeinträchtigt. Auch die Schilderung der Flucht vor den aserbaidschanischen Soldaten ist kurz und fragmentarisch und ist es nicht glaubhaft, dass eine Überwältigung der Soldaten, welche- weil im Grenzgebiet eingesetzt- wohl bewaffnet waren, so einfach ist, wie es der ASt schilderte. Die Aussagen dazu beschränken sich auf einen einzigen Satz, nämlich: „Nach 5 Minuten kamen sie immer noch nicht zurück und ich konnte den einen Soldaten überwältigen und aus dem Wagen flüchten.“ Weshalb man einen Geheimnisträger durch einen einzigen Soldaten bewachen lässt ist dabei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen genügen nicht dem Erfordernis eines lebensnahen und auch detaillierten Berichts den man sich bei einer Wahrunterstellung erwarten würde. Die Erzählung ist viel eher wortkarg und eindimensional wenn es um die Auseinandersetzung mit den aserbaidschanischen Streitkräften geht. Aus diesen Gründen werden die Festnahme durch Soldaten des Aserbaidschan sowie die Flucht vor diesen als nicht glaubhaft bewertet. Folglich wird auch die weitere Darstellung der Inhaftierung in ein eigenstaatliches Militärgefängnis als nicht glaubhaft gewertet, weil es einem sinnvollen Kontext dafür fehle. Jedenfalls könne aber aufgrund der Unglaubwürdigkeit der vom ASt dargestellten Gründe nicht festgestellt werden, dass eine Inhaftierung zu Unrecht oder in asylrechtlich relevanter Weise erfolgte. Unstimmigkeiten gab es in den Einvernahmen auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Ausreise und konnte sich der ASt auch ein Visum für Russland ausstellen lassen, was gegen eine staatliche Verfolgung spricht. Auch hat der ASt ein Schengenvisum aus Tschechin erhalten, welches er in Jerewan beantragt hat. Da bei Schengenvisen üblicherweise eine persönliche Vorsprache notwendig ist, ist davon auszugehen, dass sich der ASt selbst nach Jerewan begeben hat, um das Visum zu beantragen; dass sich der ASt dabei frei in Armenien bewegen konnte, spricht ebenfalls gegen eine Verfolgung. Auch ist es nicht glaubhaft, dass nach einer Flucht aus dem Militärgefängnis bei welchen er auch einen Soldaten überwältigte, indem er ihn tätlich angriff, der ASt unbehelligt 5 Monate im Land leben konnte ohne von den Behörden aufgefunden worden zu sein. Auch die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat die Ermittlungen gegen den ASt eingestellt und die Angelegenheit nicht weiter verfolgt. Zum fluchtauslösenden Ereignis und zwar dem Tod des Bruders wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass dessen Ermordung im Zusammenhang mit dem ASt selbst stehe nur auf Mutmaßungen des ASt basiere. Ein Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF werde von der Behörde ebenfalls nicht geglaubt. Zusammenfassend befand die Behörde, dass die Geschichte des ASt wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form jedoch weder nachvollziehbar noch laubwürdig war, und die vom ASt geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Geschlussfolgert wurde, dass der Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt wurde. In Bezug auf die weitern bP2-6 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert, dass diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben und sich auf die Fluchtgründe der bP1 bezogen bzw. Probleme vorgebracht haben, welche mit der Fluchtgeschichte der bP1 im Zusammenhang stehen. Da den Fluchtgründen der bP1 die Glaubwürdigkeit versagt wurde, seien auch deren Gründe als nicht glaubhaft zu bewerten und die Anträge abzuweisen. I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind.römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind. I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.römisch eins.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind., Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG in der Höhe von 2 Jahren erforderlich machen würden. Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG in der Höhe von 2 Jahren erforderlich machen würden. I.4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass bei der Einvernahme beim Bundesamt als Dolmetscher Herr XXXX beigezogen wurde, welcher das im Alltag nicht gebräuchliche Westarmenisch gesprochen habe. Die bP würden jedoch Ostarmenisch sprechen. Es gäbe große Unterschiede zwischen West und Ostarmenisch und würden nur sehr gebildete Armenier beide Dialekte gut sprechen. Die bP haben nur die Allgemeinschule besucht und haben niemals Westarmenisch gelernt. Die bP waren daher nicht in der Lage mit dem Dolmetscher ohne Probleme zu kommunizieren. So sei es mehrfach zu Missverständnissen zwischen dem Dolmetscher und den bP gekommen. Herr XXXX spreche nicht die in Armenien geläufige Umgangssprache, was darauf zurückzuführen sei, dass er in Österreich aufgewachsen ist und die Sprache in einem Verein gelernt habe. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass bei der Einvernahme beim Bundesamt als Dolmetscher Herr römisch 40 beigezogen wurde, welcher das im Alltag nicht gebräuchliche Westarmenisch gesprochen habe. Die bP würden jedoch Ostarmenisch sprechen. Es gäbe große Unterschiede zwischen West und Ostarmenisch und würden nur sehr gebildete Armenier beide Dialekte gut sprechen. Die bP haben nur die Allgemeinschule besucht und haben niemals Westarmenisch gelernt. Die bP waren daher nicht in der Lage mit dem Dolmetscher ohne Probleme zu kommunizieren. So sei es mehrfach zu Missverständnissen zwischen dem Dolmetscher und den bP gekommen. Herr römisch 40 spreche nicht die in Armenien geläufige Umgangssprache, was darauf zurückzuführen sei, dass er in Österreich aufgewachsen ist und die Sprache in einem Verein gelernt habe. Da am 29.01.2018 ein nur ungeeigneter Dolmetscher anwesend war, könne man die Beweiswürdigung nicht auf die Aussagen der bP aus dieser Einvernahme stützen. Auch hätten diese Verständigungsschwierigkeiten auch dem Organwalter auffallen müssen, und durch entsprechende Nachfrage verbessert werden müssen. Darauf folgend habe die bB keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchgeführt. Die bP1 habe die Ereignisse umfassend dargestellt. Er habe nicht wissen können, dass die Behörde eine weit detailliertere Schilderung wünsche. Hätte ihn die bB darauf hingewiesen weitere Details zu erzählen, so wäre die bP1 auch bereit gewesen weitere Angaben zu machen. Anschließend folgt in der Beschwerde eine Ausführung der Fluchtgründe, wobei dazu anzumerken ist, dass diese nun in Details eine Vielzahl an Neuerungen hervorbringen. Sodann wird ausgeführt, die Behörde habe die Beweiswürdigung vorweggenommen und kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. So bedürfen Armenier für die Einreise nach Russland kein Visum. Er habe auch kein Visum für Tschechien beantragt; dass für den bP1 ein tschechisches Visum ausgestellt wurde, habe er selbst erst durch die Behörde in der Einvernahme erfahren. Hätte er ein Visum gehabt, hätte er sich auch die Kosten für die Schleppung gespart. Auch leide die bP1 unter PTBS und habe sich die bB damit nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der bP1 werde vorgeworfen Geheimnisse und auch seine Uniform „verkauft“ zu haben, um selbst frei zu kommen. Deshalb wird er in Armenien der Spionage verdächtigt und droht ihm eine lebenslange Haftstrafe. Es liege daher eine Verfolgung aufgrund einer politischen Gesinnung vor und sei den bP – den bP 2, sowie bP4-6 im Familienverfahren-daher Asyl zu gewähren. Die bP3, Mutter des bP1, stehe aufgrund dem auf sie ausgeübten Druck, welcher sich bereits in Übergriffen der Sicherheitskräfte niederschlug ebenfalls das Recht auf Asyl zu. Aufgrund der Integration in Österreich sei den bP in eventu eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 55 Abs 1 AsylG zu erteilen gewesen. Sodann wird ausgeführt, die Behörde habe die Beweiswürdigung vorweggenommen und kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. So bedürfen Armenier für die Einreise nach Russland kein Visum. Er habe auch kein Visum für Tschechien beantragt; dass für den bP1 ein tschechisches Visum ausgestellt wurde, habe er selbst erst durch die Behörde in der Einvernahme erfahren. Hätte er ein Visum gehabt, hätte er sich auch die Kosten für die Schleppung gespart. Auch leide die bP1 unter PTBS und habe sich die bB damit nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der bP1 werde vorgeworfen Geheimnisse und auch seine Uniform „verkauft“ zu haben, um selbst frei zu kommen. Deshalb wird er in Armenien der Spionage verdächtigt und droht ihm eine lebenslange Haftstrafe. Es liege daher eine Verfolgung aufgrund einer politischen Gesinnung vor und sei den bP – den bP 2, sowie bP4-6 im Familienverfahren-daher Asyl zu gewähren. Die bP3, Mutter des bP1, stehe aufgrund dem auf sie ausgeübten Druck, welcher sich bereits in Übergriffen der Sicherheitskräfte niederschlug ebenfalls das Recht auf Asyl zu. Aufgrund der Integration in Österreich sei den bP in eventu eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen gewesen. Das auf 2 Jahre befristete Einreiseverbot sei damit begründet worden, dass die bP die Mittel für ihren Unterhalt nicht nachweisen können. Die bB übersehe dabei jedoch, dass die bP keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt hatten und daher auf die Grundversorgung angewiesen waren. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zuzuerkennen, da für die bP bei Rückkehr nach Armenien eine Gefahr der Verletzung der durch die EMRK gewährten Rechte bestehe. I.5. Die Beschwerdevorlage langte am 08.10.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. Angeschlossen wurde eine Stellungnahme der bB (BFA RD Tirol ASt Innsbruck) wonach sich die Behörde gegen die Vorwürfe in der Beschwerde verwehre, dass kein Interesse an einer „richtigen und sinnvollen Protokollierung“ bestanden habe und auch, dass es in der Einvernahme Kommunikationsprobleme gegeben habe. Der BF habe mehrfach bestätigt, dass es keine Kommunikationsprobleme gebe und dass das Protokoll korrekt sei. römisch eins.5. Die Beschwerdevorlage langte am 08.10.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. Angeschlossen wurde eine Stellungnahme der bB (BFA RD Tirol ASt Innsbruck) wonach sich die Behörde gegen die Vorwürfe in der Beschwerde verwehre, dass kein Interesse an einer „richtigen und sinnvollen Protokollierung“ bestanden habe und auch, dass es in der Einvernahme Kommunikationsprobleme gegeben habe. Der BF habe mehrfach bestätigt, dass es keine Kommunikationsprobleme gebe und dass das Protokoll korrekt sei. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). I.6. Angesichts der eingelangten Beschwerde wurden vom BVwG Ermittlungen im Herkunftsstaat veranlasst und versucht mit Hilfe des Verbindungsanwalts, namens XXXX , nachfolgende Fragen zu beantworten (nachträglich anonymisiert durch das Gericht): römisch eins.6. Angesichts der eingelangten Beschwerde wurden vom BVwG Ermittlungen im Herkunftsstaat veranlasst und versucht mit Hilfe des Verbindungsanwalts, namens römisch 40 , nachfolgende Fragen zu beantworten (nachträglich anonymisiert durch das Gericht): ● Ist es möglich die Art und Weise und den Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer zu eruieren? (ggf. Flugnummer, Datum, Uhrzeit) ● Von wann bis wann war der BF1 beim Militär? ● War BF1 bis zu seiner Ausreise beim Militär? ● Wie war BF1 beim Militär eingesetzt? Was war seine Aufgabe? ● Kann erhoben werden, was der BF1 arbeitete in Armenien? ● Lässt sich eruieren, ob BF1 von den Aserbaidschanern in Gefangenschaft/Kriegsgefangenschaft geriet? ● Kann erhoben werden, ob der BF1 von der Polizei oder dem Militär gesucht wird? Wenn ja, weshalb? (Spionage, Landesverrat?) ● War der BF1 am 22.6.2015 bzw. am 25. Oder 26.6.2915 bei einem Militäreinsatz an der Armenisch Aserbaidschanischen Grenze eingesetzt? Was war seine Aufgabe? ● Kann erhoben werden, ob BF1 Eigentum besitzt? ● Wer von den Verwandten von BF1 und BF2 sind in Armenien aufhältig? Wo sind diese aufhältig? ● Können die Verwandten die Fluchtgeschichte des BF1 bestätigen? ● Ist der (ältere) Bruder des BF1 verstorben? Wenn ja, wann und woran? ● Wurden bzw. wird durch das Militär/Militärgericht Erhebungen gegen BF1 gepflegt? Wenn ja, warum? ● Kann erhoben werden, ob das vom BF1 geschilderte Fluchtvorbringen der Wahrheit entspricht? ● Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man bei einem Übergriff durch Militärangehörige? (etwa, wenn man bei einem Verhör geschlagen wird?) ● Könnte man sich in diesem Fall an den Ombudsmann, eine Staatsanwaltschaft, Gericht oder an eine andere Institution wenden? ● War XXXX ein Vorgesetzter bzw. Kommandeur der Einheit, welcher der BF1 angehört? War römisch 40 ein Vorgesetzter bzw. Kommandeur der Einheit, welcher der BF1 angehört? I.7. Die nachstehend wörtlich wiedergegebene Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes langte am 28.11.2019 beim BVwG ein (nachträglich anonymisiert durch das Gericht). römisch eins.7. Die nachstehend wörtlich wiedergegebene Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes langte am 28.11.2019 beim BVwG ein (nachträglich anonymisiert durch das Gericht). Nach durchgeführten Recherchen wurde folgendes geklärt: 1) Allgemeine Informationen Frau XXXX , Herr XXXX , Frau XXXX und ihre Kinder sind armenische Staatsangehörige. Ihre letzte Wohnadresse in Armenien war:Frau römisch 40 , Herr römisch 40 , Frau römisch 40 und ihre Kinder sind armenische Staatsangehörige. Ihre letzte Wohnadresse in Armenien war: Apartment Nr. XXXX , Haus Nr. XXXX , 2ter XXXX , Dorf XXXX , XXXX Provinz, Armenien. Sie waren im Besitz der angeführten Wohnung und wurden dort gemeldet, bevor sie diese angeblich im Jahr 2016 verkauft haben.Apartment Nr. römisch 40 , Haus Nr. römisch 40 , 2ter römisch 40 , Dorf römisch 40 , römisch 40 Provinz, Armenien. Sie waren im Besitz der angeführten Wohnung und wurden dort gemeldet, bevor sie diese angeblich im Jahr 2016 verkauft haben. Die angeführte Wohnung ist nun im Besitz von Herrn XXXX und sie wurden von der Wohnung abgemeldet.Die angeführte Wohnung ist nun im Besitz von Herrn römisch 40 und sie wurden von der Wohnung abgemeldet. 2) Abreise der Familie Die Nachbarn der Beschwerdeführer, die sie sehr gut kannten, haben mich darüber informiert, dass sie das Land auf legale Art und Weise verlassen haben. Ihnen wurden entsprechende Visen ausgestellt. Sie wussten nicht genau, welchen Flughafen sie für ihre Abreise gewählt hatten. In Anbetracht dessen, dass Flüge von Georgiens Tiflis nach Europa günstiger sind als von Jerewan, ist es wahrscheinlich, dass sie von Georgien weggeflogen sind. Allerdings ist es unmöglich diese Informationen mittels öffentlicher Quellen zu überprüfen, zum Beispiel dem Grenzkontrolldienst. Was die Abreisezeit betrifft, waren sich die Nachbarn unsicher und konnten nur eine ungefähre Zeit bekanntgeben. Diese war das Jahr 2016. 3) Militärdienst des BF1 Es wurde bestätigt, dass BF1 im Militärdienst gewesen ist, bevor er das Land verlassen hat. Nachdem er seinen verpflichtenden Militärdienst in den Jahren 1996 bis 1998 in Nagorno XXXX beendet hat, diente er der armenischen Armee auf vertraglicher Basis. Er hat in der Artillerieeinheit im Dorf XXXX , in der Nähe seines Heimatdorfes XXXX , gedient. Er hatte den Militärrang eines Unteroffiziers.Es wurde bestätigt, dass BF1 im Militärdienst gewesen ist, bevor er das Land verlassen hat. Nachdem er seinen verpflichtenden Militärdienst in den Jahren 1996 bis 1998 in Nagorno römisch 40 beendet hat, diente er der armenischen Armee auf vertraglicher Basis. Er hat in der Artillerieeinheit im Dorf römisch 40 , in der Nähe seines Heimatdorfes römisch 40 , gedient. Er hatte den Militärrang eines Unteroffiziers. Es entspricht der Wahrheit, dass Kolonel XXXX der Kommandant seiner Einheit gewesen ist.Es entspricht der Wahrheit, dass Kolonel römisch 40 der Kommandant seiner Einheit gewesen ist. 4) Die Geschichte der angeblichen Gefangenschaft Ereignisse, die im Grenzgebiet zwischen Armenien und Aserbaidschan stattfinden, werden vorrangig und weit verbreitet von den Pressemitteilungen des Verteidigungsministeriums, den Massenmedien, Menschenrechtsorganisationen etc. abgedeckt. Es ist praktisch unmöglich, dass nicht von Ereignissen, wie sie von BF1 beschrieben wurden, berichtet wird. Eine umfassende Faktenüberprüfung aller verfügbaren Quellen hat gezeigt, dass es sich bei dem beschriebenen Vorfall, in dem BF1 angeblich involviert gewesen ist, um eine Fiktion handelt und dass dieses Ereignis niemals stattgefunden hat. Die nachfolgenden “Vorfälle“, sprich seine angebliche Fahndung und die Verfolgung seitens der Polizei, sowie sein angebliches Verstecken und die Flucht aus dem Land sind ebenfalls falsch. 5) Eigentum von BF1 in Armenien Wie bereits oben angeführt worden ist hat BF1 seine Wohnung im Dorf XXXX verkauft und das bevor er das Land verlassen hat. Sie waren ebenfalls im Besitz eines Sommerhauses im Bezirk XXXX , haben aber auch dieses verkauft.Wie bereits oben angeführt worden ist hat BF1 seine Wohnung im Dorf römisch 40 verkauft und das bevor er das Land verlassen hat. Sie waren ebenfalls im Besitz eines Sommerhauses im Bezirk römisch 40 , haben aber auch dieses verkauft. Aus diesem Grund hat er in Übereinstimmung mit den erhaltenen Informationen gegenwärtig kein Eigentum in Armenien. 6) Verwandte von BF1 Ich wurde darüber informiert, dass der jüngere Bruder des BF1 schon seit langer Zeit in Russland lebt. Er ist bereits lang vor BF1s Ausreise aus dem Land nach Russland gezogen. Der ältere Bruder von BF1 lebte getrennt mit seiner eigenen Familie. Unglücklicherweise starb er an Krebs bevor die Familie von BF1 das Land verlassen hat. Ich wurde desweiteren informiert, dass BF1 andere Verwandte väterlicherseits und mütterlicherseits hat, aber niemand kannte ihren Aufenthaltsort. 7) Militär-Untersuchung gegen BF1 Es wurde bestätigt, dass BF1 im XXXX in einer kleinen Rauferei mit seinem Soldat-Gefährten XXXX in der XXXX Militärbasis beteiligt gewesen ist. Die Militär-Staatsanwaltschaft hatte Erhebungen durchgeführt und hatte beide, BF1 und seinen Soldat-Gefährten der “Soldat-Beschimpfung“ angeklagt. Es folgte eine Gerichtsverhandlung bei der sich beide, BF1 und XXXX , als schuldig befunden haben und das Gericht um ein beschleunigtes Verfahren baten. Schlussendlich bekamen BF1 und XXXX am XXXX jeweils eine ein- und zweijährige Bewährung, ohne irgendeine Zeit in Haft.Es wurde bestätigt, dass BF1 im römisch 40 in einer kleinen Rauferei mit seinem Soldat-Gefährten römisch 40 in der römisch 40 Militärbasis beteiligt gewesen ist. Die Militär-Staatsanwaltschaft hatte Erhebungen durchgeführt und hatte beide, BF1 und seinen Soldat-Gefährten der “Soldat-Beschimpfung“ angeklagt. Es folgte eine Gerichtsverhandlung bei der sich beide, BF1 und römisch 40 , als schuldig befunden haben und das Gericht um ein beschleunigtes Verfahren baten. Schlussendlich bekamen BF1 und römisch 40 am römisch 40 jeweils eine ein- und zweijährige Bewährung, ohne irgendeine Zeit in Haft. Das Gerichtsurteil steht in Armenien zur Verfügung und kann auf Anfrage bereitgestellt werden. 8) Misshandlung während Befragung Im Falle dessen, dass jemand misshandelt wird oder seine/ihre Rechte verletzt werden, kann er:
- a)bei höheren Instanzen wegen missachtenden Handlungen Berufung einlegen
- b)sich an einen Sonderermittlungsdienst wenden, welcher für Ermittlungen von Straftaten hochrangiger Beamten und Strafverfolgungsbeamten zuständig ist,
- c)sich an einen Ombudsmann wenden und unverzügliche Hilfeleistung erhalten,
- d)sich an Menschenrechtsorganisationen und Interessenverbände wenden,
- e)freie Rechtshilfe seitens eines Pflichtverteidigers erhalten. 9) Informationsquellen Während der Durchführung dieser Erhebung habe ich Nachbarn der letzten Wohnadresse der Beschwerdeführer befragt, Medienberichte und andere Onlinequellen überprüft, Wähler-, Liegenschaftskataster, Gerichtsklagen, Datenbanken und andere Quellen durchsucht. I.7. Für den 05.12.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.7. Für den 05.12.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt und den Parteien die Möglichkeit gegeben dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. I.8. Die belangte Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 11.11.2019 in der Weise Stellung, dass die übermittelten Länderberichte, welche auch bereits den Bescheiden zu Grunde gelegt wurden, die Situation in Armenien nicht derart erscheinen lassen, als das den bP die Rückkehr nach Armenien nicht zugemutet werden könne. Die Beschwerden seien abzuweisen und die Bescheide vollinhaltlich zu bestätigen. römisch eins.8. Die belangte Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 11.11.2019 in der Weise Stellung, dass die übermittelten Länderberichte, welche auch bereits den Bescheiden zu Grunde gelegt wurden, die Situation in Armenien nicht derart erscheinen lassen, als das den bP die Rückkehr nach Armenien nicht zugemutet werden könne. Die Beschwerden seien abzuweisen und die Bescheide vollinhaltlich zu bestätigen. I.9. Im Verfahren vor dem BVwG wurden folgende Unterlagen von den bP in Vorlage gebracht: römisch eins.9. Im Verfahren vor dem BVwG wurden folgende Unterlagen von den bP in Vorlage gebracht: ● Schulbesuchs- bzw. Kindergartenbesuchsbestätigung der drei Kinder bP4-6 ( XXXX , XXXX und XXXX ) Schulbesuchs- bzw. Kindergartenbesuchsbestätigung der drei Kinder bP4-6 ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) ● Medizinische Unterlagen: bP1 ( XXXX ): Posttraumatische Belastungsstörung (Uniklinik Innsbruck vom 27.06.2019, Ankyra Zentrum vom 28.11.2019, HNO Audiogramm vom 26.11.2019)bP1 ( römisch 40 ): Posttraumatische Belastungsstörung (Uniklinik Innsbruck vom 27.06.2019, Ankyra Zentrum vom 28.11.2019, HNO Audiogramm vom 26.11.2019) bP2 ( XXXX ): Halswirbelsäulen-Röntgen (MRCT Diagnosezentrum Innsbruck vom 26.04.2019), Blutuntersuchung Laborbericht vom 19.09.2019bP2 ( römisch 40 ): Halswirbelsäulen-Röntgen (MRCT Diagnosezentrum Innsbruck vom 26.04.2019), Blutuntersuchung Laborbericht vom 19.09.2019 bP3 ( XXXX ): MRT distaler Oberschenkel links (MRCT Diagnosezentrum Innsbruck vom 16.07.2019)bP3 ( römisch 40 ): MRT distaler Oberschenkel links (MRCT Diagnosezentrum Innsbruck vom 16.07.2019) ● Freiwillige Tätigkeit: bei Tiroler Soziale Dienste v. 26.11.2019, Pfarrfest Hall St. Nikolaus v. 20.11.2019 ● Deutschkurs bP1-3 Tiroler Soziale Dienste, ● Tiroler Integrationskompass bP1 und bP2. ● Vielzahl von Unterstützungsschreiben (10 Stück) I.10. Am 05.12.2019 fand hg. die mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Bei der die bP1-6, sowie ein Vertreter der belangten Behörde, Herr Wolfgang SUCKO, BFA RD OÖ ASt Linz für die ASt Innsbruck, teilnahmen. Nach Einvernahme der bP1-3 wurde das Erkenntnis des BVwG am selben Tag mündlich verkündet. römisch eins.10. Am 05.12.2019 fand hg. die mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Bei der die bP1-6, sowie ein Vertreter der belangten Behörde, Herr Wolfgang SUCKO, BFA RD OÖ ASt Linz für die ASt Innsbruck, teilnahmen. Nach Einvernahme der bP1-3 wurde das Erkenntnis des BVwG am selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben vom 16.12.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien II.1.1.1. römisch zwei.1.1.1. Die Identität der bP1-6 steht fest. Bei den bP1-6 handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1 und bP2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Bei bP3 handelt es sich um die Mutter der bP1, auch sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist auch ihre Existenzgrundlage durch ihre Familie gesichert. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen Kinder bP4-6 ist durch deren Eltern gesichert. Eine Tante der bP1, die Schwester der bP3, lebt in Armenien im Dorf XXXX . Die bP haben derzeit keinen Kontakt zu ihr. Die Eltern der bP2 leben in Russland, jedoch leben noch weitere weitschichtige Verwandte der bP in Armenien (Tante väterlicherseits der bP1, Tanten und Onkel der bP2). Eine Tante der bP1, die Schwester der bP3, lebt in Armenien im Dorf römisch 40 . Die bP haben derzeit keinen Kontakt zu ihr. Die Eltern der bP2 leben in Russland, jedoch leben noch weitere weitschichtige Verwandte der bP in Armenien (Tante väterlicherseits der bP1, Tanten und Onkel der bP2). Die bP1 hat 10 Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht und ging anschließend zum Militär, wo er seinen verpflichteten Militärdienst von 1996-1998 absolvierte, anschließen ging er auf vertraglicher Basis zum Militär und erhielt dort den Rang des Unteroffiziers. Die bP2 hat auch die Grund- und Mittelschule besucht und arbeitete in Armenien zuletzt als Verkäuferin und selbstständig als Kosmetikerin. Die bP lebten in Armenien durch ihre Arbeit in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Wohnung in XXXX in der die bP zuletzt lebten haben sie vor ihre Ausreise aus Armenien verkauft. Die bP lebten in Armenien durch ihre Arbeit in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Wohnung in römisch 40 in der die bP zuletzt lebten haben sie vor ihre Ausreise aus Armenien verkauft. Die volljährigen bP1-2 haben bei Rückkehr Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Zum Gesundheitszustand der bP ist folgendes auszuführen: Die bP1 leider unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung und ist deswegen in Österreich in Behandlung. Des Weiteren gab er im Verfahren an schlecht zu hören und legte auch einen HNO-Befund von Dr. XXXX vor. Die bP1 leider unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung und ist deswegen in Österreich in Behandlung. Des Weiteren gab er im Verfahren an schlecht zu hören und legte auch einen HNO-Befund von Dr. römisch 40 vor. Die bP2 leidet an niedrigem Blutdruck, aktuell nimmt sie keine Medikamente. Die bP3 leidet an grauen Star und wurde deshalb in Österreich operiert. Des Weiteren hat sie Probleme mit ihrem linken Fuß bzw. linkes Kniegelenk und wurde im Juli 2019 ein Röntgen durchgeführt. Hinsichtlich der Kinder wurden keine Beschwerden vorgebracht und auch keine Unterlagen vorgelegt, weshalb angenommen werden kann, dass diese gesund sind. Keiner der bP leidet an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und ergibt sich eine solche auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die bP sind am spätestens am 30.12.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 30.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich haben die bP keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Sie leben seit der Ankunft in Österreich von der staatlichen Grundversorgung. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Die bP1 und bP2 haben in Österreich einen Deutschkurs Niveau B1 und die bP3 auf dem Niveau A1 besucht. Von der bP1 und bP2 liegen ÖSD Zertifikate auf dem Niveau A2 vor. Die bP4 und bP5 besuchen die Volksschule XXXX . Die bP6 besucht den Kindergarten XXXX in Tirol. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Die bP1 und bP2 haben in Österreich einen Deutschkurs Niveau B1 und die bP3 auf dem Niveau A1 besucht. Von der bP1 und bP2 liegen ÖSD Zertifikate auf dem Niveau A2 vor. Die bP4 und bP5 besuchen die Volksschule römisch 40 . Die bP6 besucht den Kindergarten römisch 40 in Tirol. Die bP1-6 sind strafrechtlich unbescholten. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, überwiegend gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien: Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch Referendum vom 6.12.2015 weitreichend geändert. Durch die Verfassungsreform wurde das semi-präsidentielle in ein parlamentarisches System umgewandelt. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat nun 105 Mitglieder (zuvor 131) und wird alle fünf Jahre gewählt (AA 7.5.2019a). Oppositionsführer Nikol Pashinyan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Pashinyan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (7.5.2019a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/-/203090#content_0, Zugriff 7.5.2019 ● ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 21.3.2019 ● ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019 ● BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 21.3.2019 ● CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019 ● OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 21.3.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, 21.3.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff 21.3.2019 ● 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy – PM Pashinyan, https://en.168.am/2018/07/20/26637.html, Zugriff 21.3.2019 Sicherheitslage Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit 1994. (CFR 20.3.2019). Die Spannungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach dauern an. Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Im Jahr 2018 fanden mehrere Waffenstillstandsverletzungen entlang der Kontaktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien statt, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verlusten führten (gov.uk 21.3.2019, vgl. EDA 7.5.2019).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit 1994. (CFR 20.3.2019). Die Spannungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach dauern an. Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Im Jahr 2018 fanden mehrere Waffenstillstandsverletzungen entlang der Kontaktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien statt, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verlusten führten (gov.uk 21.3.2019, vergleiche EDA 7.5.2019). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Pashinyan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am 27. und 28. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten "operativen" Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). Quellen: ● CFR - Council on Foreign Relations (20.3.2018): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/interactives/global-conflict-tracker#!/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 21.3.2019 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (7.5.2019): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/armenien/reisehinweise-armenien.html, Zugriff 7.5.2019 ● Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Pashinyan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-pashinyan-hold-first-talks-agree-on-tension-reducing-measures, Zugriff 21.3.2019 ● UK Gov (7.5.2019): Foreign travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia, Zugriff 7.5.2019 Regionale Problemzone: Bergkarabach (Nagorny Karabach) Die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“, russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch jedoch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die „Republik Bergkarabach“ offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe (AA 7.4.2019). Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach), umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1.041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 21.3.2019). Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der „RBK“ beansprucht, da es sich nach deren Logik um „von Aserbaidschan besetztes Gebiet“ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 7.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der „RBK“ beansprucht, da es sich nach deren Logik um „von Aserbaidschan besetztes Gebiet“ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 7.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Der amtierende Präsident Sahakyan, dessen zweite Amtszeit zu Ende ging, wurde im Juli 2017 mit 28 von 33 Stimmen zum Übergangspräsidenten gewählt. Er besiegte Eduard Agabekyan, den Vorsitzenden der oppositionellen „Bewegung 88“. Nach der neuen Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Nach der Einweihung von Sahakyan im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 1.2018). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien und die öffentlichen Fernseh- und Radiosender haben keine lokale Konkurrenz. Die meisten Journalisten praktizieren Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als "nationale Kirche" des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen, einschließlich Veranstaltungen, die von armenischen Aktivisten der Opposition geplant sind. Proteste, die die diplomatischen und sicherheitspolitischen Interessen des Territoriums unterstützen oder bestimmte wirtschaftliche Missstände anprangern, werden eher toleriert (FH 1.2018). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es „behördliche“ Unterstützung. Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 7.4.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Nagorno-Karabakh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442453.html, Zugriff 16.10.2018 ● NKR – The Office of the NKR President (21.3.2019): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 21.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 21.3.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte. Die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Nach bisher vorliegenden Informationen hat sich die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis seit Mitte 2018 verbessert. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wurde bisher durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Es gibt Anzeichen, dass allein der Regierungswechsel im Mai 2019 zu weniger Korruption in der Justiz geführt hat. Hinsichtlich des Zugangs zur Justiz gab es bereits Fortschritte, dass die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 7.4.2019). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 13.3.2019). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.2.2019). Allerdings entließen viele Richter nach der "Samtenen Revolution" im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 13.3.2019). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort, und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. Anwälte berichteten, dass das Kassationsgericht in der Vergangenheit das Ergebnis aller wichtigen Rechtssachen an niedere Richter diktiert habe. Im Februar wurde mit der Umsetzung der Verfassungsänderungen 2015 der Oberste Justizrat (HJC) gebildet. Viele Beobachter gaben dem HJC die Schuld für Machtmissbrauch und die Ernennung von Richtern, die mit der früheren Regierungspartei verbunden waren. Anwälte erklärten auch, dass die Kontrolle der HJC über die Ernennung, Beförderung und Verlegung von Richtern die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt habe. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperlichen Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz hat dieses Recht nicht durchgesetzt. Zwar sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der "Moral", der nationalen Sicherheit und des "Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer". Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 11.4.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 11.4.2019 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 13.3.2019, vgl. AA 7.4.2019). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 7.4.2019).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 13.3.2019, vergleiche AA 7.4.2019). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 7.4.2019). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 13.3.2019). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 13.3.2019). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 13.3.2019). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 13.3.2019). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festhalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): Functions Of Special Investigation Service, http://www.ccc.am/en/1428578692, Zugriff 10.4.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 10.4.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet solche Folter und andere formen von Misshandlungen. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 13.3.2019). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 7.4.2019). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 13.3.2019). In einem Antwortschreiben an die Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.1. und dem 20.12.2018 auf 49 (HCA 1.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1
(73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 10.4.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 10.4.2019 Korruption Armenien verfügt nicht über wirksame Schutzmaßnahmen gegen Korruption. Dem bis 2018 an der Macht befindlichen Parlament gehörten einige der wohlhabendsten Wirtschaftsführer des Landes an, die trotz Interessenkonflikten ihre privatwirtschaftlichen Aktivitäten fortsetzten. Auch die Beziehungen zwischen Politikern und anderen Oligarchen haben die Politik historisch beeinflusst und zu einer selektiven Anwendung des Gesetzes beigetragen. Die Berichte über systemische Korruption, auch in allen drei Staatsgewalten, gingen jedoch weiter. Nach der "Samtenen Revolution" im Mai 2018 leitete die neue Regierung Untersuchungen zur Bekämpfung der Korruption ein, die systemische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte. Das SIS leitete zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und deren Angehörige sowie Parlamentarier ein, deren Fälle von einigen tausend bis zu Millionen von US-Dollar reichten (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.2.2019). Armenien verfügt nicht über wirksame Schutzmaßnahmen gegen Korruption. Dem bis 2018 an der Macht befindlichen Parlament gehörten einige der wohlhabendsten Wirtschaftsführer des Landes an, die trotz Interessenkonflikten ihre privatwirtschaftlichen Aktivitäten fortsetzten. Auch die Beziehungen zwischen Politikern und anderen Oligarchen haben die Politik historisch beeinflusst und zu einer selektiven Anwendung des Gesetzes beigetragen. Die Berichte über systemische Korruption, auch in allen drei Staatsgewalten, gingen jedoch weiter. Nach der "Samtenen Revolution" im Mai 2018 leitete die neue Regierung Untersuchungen zur Bekämpfung der Korruption ein, die systemische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte. Das SIS leitete zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und deren Angehörige sowie Parlamentarier ein, deren Fälle von einigen tausend bis zu Millionen von US-Dollar reichten (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vgl. JAMnews 24.7.2018). Während die meisten Beobachter der Meinung sind, dass es reichlich Beweise für Fehlverhalten gibt, warnten einige, dass es eine schmale Linie zwischen soliden Rechtsfällen und politisch motivierten gibt. Die mit der ehemaligen, langjährigen Regierungspartei verbündeten Eliten zeigten erheblichen Widerstand gegen diese Ermittlungen und schienen den Antikorruptionskurs der neuen Regierung zu erschweren (FH 4.2.2019).Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vergleiche JAMnews 24.7.2018). Während die meisten Beobachter der Meinung sind, dass es reichlich Beweise für Fehlverhalten gibt, warnten einige, dass es eine schmale Linie zwischen soliden Rechtsfällen und politisch motivierten gibt. Die mit der ehemaligen, langjährigen Regierungspartei verbündeten Eliten zeigten erheblichen Widerstand gegen diese Ermittlungen und schienen den Antikorruptionskurs der neuen Regierung zu erschweren (FH 4.2.2019). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 belegte Armenien den Rang 105 von 180 Ländern (2017: 107 von 180 Staaten) und erhielt wie 2017 einen Wert von 35 auf einer Skala von 100 [100 ist der beste, 0 der schlechteste Wert] bezüglich der Korruption im öffentlichen Sektor (TI 2018). Quellen: ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 10.4.2019 ● Haypress (13.7.2018): Armenien: Paschinjans Regierung holt 42 Mio. Dollar an Steuerhinterziehung zurück, https://haypressnews.wordpress.com/2018/07/13/armenien-paschinjans-regierung-holt-42-mio-dollar-an-steuerhinterziehung-zurueck/, Zugriff 29.3.2019 ● JAMnews (24.7.2018): Armenia’s fight against corruption: a JAMnews series on the first steps of the new Armenia, https://jam-news.net/armenias-fight-against-corruption-a-jamnews-series-on-the-first-steps-of-new-armenia/, Zugriff 9.11.2018 ● TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 29.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 29.3.2019 NGOs und Menschrechtsaktvisten Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.2.2019). Die Zivilgesellschaft war sehr aktiv bei den Protesten 2018, den anschließenden Konsultationen mit der Regierung in politischen Fragen und bei der Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wahlen im Dezember 2018 (FH 4.2.2019). Quellen: ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 29.3.2019 ● OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 29.3.2019 Ombudsperson Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 7.4.2019). Mit den im März 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen wurde der Zuständigkeitsbereich des Büros der Bürgerbeauftragten erweitert. Es kann Gesetzesvorschläge einbringen, Rechtsvorschriften aus Menschenrechtssicht überprüfen, förmliche Gutachten durchführen und Empfehlungen zu Rechts- und Rechtsvollzugsmängeln abgeben. Experten zufolge reichten jedoch der Grad der Ermächtigung und die Ressourcen des Büros der Ombudsperson nicht aus, um das neue Mandat des Büros umzusetzen (USDOS 20.4.2018). Die Zivilgesellschaft hat die Arbeit des Büros der Ombudsperson während der Proteste von April bis Mai 2018 allgemein als gut erachtet. Nach Angaben der Website des Menschenrechtsverteidigers arbeitete das Büro bei Protesten 24 Stunden am Tag, um den Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. In der ersten Jahreshälfte 2018 meldete das Büro eine beispiellose Zahl von Bürgerbeschwerden und -besuchen, die es auf ein gestiegenes Vertrauen in die Institution und neue Erwartungen der Öffentlichkeit zurückführte (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 28.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 28.3.2019 Wehrdienst und Rekrutierungen Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
- bis zum
- Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z.B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum
- Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem
- Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen. Armenische Rekruten werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
- Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u.a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung tritt ab Mai 2018 in Kraft (AA 7.4.2019). Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst (AA 7.4.2019). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den „Public Council“ des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.4.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (15.4.2019): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/418040?download=true, Zugriff 7.5.2019 Wehrersatzdienst Es gibt einen Ersatzdienst für Wehrdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom 17.12.2003 ist sowohl ein 30-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d.h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) als auch ein 36-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Das novellierte Zivildienstgesetz vom 8.6.2013 eröffnet die Möglichkeit des Zivildienstes auch aus religiöser Überzeugung. Der Zivildienst untersteht dabei nicht mehr der Dienstaufsicht des Militärs, sondern wird von einem Gremium bestehend aus je zwei Vertretern des Sozial-, Gesundheits- und Verteidigungsministeriums gestaltet und beaufsichtigt (AA 17.4.2018). Der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte des Europarates (ESCR) befand Ende 2016, dass auch nach der Reduktion der Zivildienstdauer von 42 auf 36 Monate bzw. auf 30 Monate innerhalb der Armee, die Dauer im Vergleich zum Wehrdienst von 24 Monaten zu lang ist, und somit weiterhin nicht mit der Europäischen Sozialcharta konform geht (CoE-ECSR 1.2017). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (1.2017): European Committee of Social Rights Conclusions 2016; Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1486111217_cr-2016-arm-eng.pdf, Zugriff 29.3.2019 Wehrdienstverweigerung / Desertion Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach der Rückkehr bei der zuständigen Behörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen. Durch die letzte Modifizierung des Wehrpflichtgesetzes wurde die Ausnahmeregelung über die Einstellung des Strafverfahrens gegen Strafzahlung bei Personen, die sich im Zeitraum zwischen 1992 und
- Dezember 2017 der Wehrpflicht entzogen haben, bis zum
- Dezember 2019 verlängert (AA 7.4.2019). Am 12.10.2017 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK), dass Mitglieder der Zeugen Jehovas zu Unrecht verurteilt wurden, weil sie sich geweigert hatten, unter militärischer Aufsicht Zivildienst zu leisten, feststellend, dass die Regierung Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen „einen alternativen Militärdienst wirklich ziviler Art" anbieten muss. Die Regierung führte noch im selben Jahr einen alternativen Zivildienst ein, der nicht vom Militär kontrolliert wird. Laut Vertretern der Zeugen Jehovas sei das Staatskomitee, zuständig für Koordination und Prüfung der Anträge auf Ersatzdienst, weiterhin kooperativ, und das Programm funktioniere gut (USDOS 20.4.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● USDOS – US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Armenia, 29 May 2018, https://www.ecoi.net/en/document/1436783.html, 29.3.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen (AA 7.4.2019). Zu den Menschenrechtsfragen gehörten Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; Polizeigewalt gegen Journalisten; physisches Einschreiten von Sicherheitskräften bei Versammlungen; Beschränkungen der politischen Partizipation; systemische Regierungskorruption; Verbrechen mit Gewalt oder Drohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten; unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Menschen mit Behinderungen in zuständigen Einrichtungen Institutionen und schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Die neue Regierung hat Schritte, auch strafrechtliche, unternommen, um Missbrauch zu untersuchen und zu ahnden, insbesondere gegen ehemalige Regierungsvertreter. Am
- Juli 2018 erhob der Sonderermittlungsdienst (SIS) Anklage gegen einige ehemalige hochrangige Beamte im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Rolle bei den Zusammenstößen nach den Wahlen im Jahr 2008, als acht Zivilisten und zwei Polizisten getötet wurden (USDOS 13.3.2019).Zu den Menschenrechtsfragen gehörten Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; Polizeigewalt gegen Journalisten; physisches Einschreiten von Sicherheitskräften bei Versammlungen; Beschränkungen der politischen Partizipation; systemische Regierungskorruption; Verbrechen mit Gewalt oder Drohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten; unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Menschen mit Behinderungen in zuständigen Einrichtungen Institutionen und schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019, vergleiche HRW 17.1.2019). Die neue Regierung hat Schritte, auch strafrechtliche, unternommen, um Missbrauch zu untersuchen und zu ahnden, insbesondere gegen ehemalige Regierungsvertreter. Am
- Juli 2018 erhob der Sonderermittlungsdienst (SIS) Anklage gegen einige ehemalige hochrangige Beamte im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Rolle bei den Zusammenstößen nach den Wahlen im Jahr 2008, als acht Zivilisten und zwei Polizisten getötet wurden (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019‘): World Report 2019 – Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002243.html, 29.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 29.3.2019 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 7.4.2019, vgl. USDOS 20.4.2018). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Pashinyan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019, vgl. USDOS 13.3.2019).Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 7.4.2019, vergleiche USDOS 20.4.2018). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Pashinyan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019, vergleiche USDOS 13.3.2019). Im Jahr 2018 wurden 13 neue Klagen gegen Reporter und Medienvertreter eingereicht. Alle zitierten Artikel 1087.1 des RoA Zivilgesetzbuches ("Beleidigung und Verleumdung"). Im Jahr 2018 verkündeten die Gerichte neun Urteile gegen Medien und Reporter und zehn Urteile zu deren Gunsten (HCA 1.2019). Dem Rundfunk und auflagenstarken Printmedien fehlt es in der Regel an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder private Gruppen besitzen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, was in der Regel die politische Ausrichtung und die finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelt. Nach Ansicht einiger Medienkritiker präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen auch nach der "Samtrevolution" weiterhin Nachrichten aus einer regierungsfreundlichen Perspektive (USDOS 13.3.2019). Im Parlamentswahlkampf im Herbst 2018 gab es keine größeren Einschränkungen der Pressefreiheit, obwohl politisch ausgerichtete Medien weiterhin die mit ihnen verbundenen Parteien und Kandidaten bevorzugten (FH 4.2.2019). Eine Reihe von Reportern wurde während der Protestphase von der Polizei physisch angegriffen (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.2.2019). Im Jahr 2018 wurden insgesamt 21 Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 67 Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 98 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 1.2019). Insgesamt wurden elf Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen eingeleitet; in fünf der Fälle wurden Anklagen erhoben, drei Fälle landeten schließlich vor Gericht (USDOS 13.3.2019). Eine Reihe von Reportern wurde während der Protestphase von der Polizei physisch angegriffen (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Im Jahr 2018 wurden insgesamt 21 Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 67 Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 98 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 1.2019). Insgesamt wurden elf Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen eingeleitet; in fünf der Fälle wurden Anklagen erhoben, drei Fälle landeten schließlich vor Gericht (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● Eurasianet (6.2.2019): In the new Armenia, media freedom is a mixed bag, https://eurasianet.org/in-the-new-armenia-media-freedom-is-a-mixed-bag, Zugriff 11.4.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 28.3.2019 ● HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1
(73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 28.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 28.3.2019 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der "Samtenen Revolution" im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.3.2019). Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert. Die Versammlungsfreiheit wird unter der Regierung Pashinyan nicht mehr durch Anwendung des Gesetzes über administrative Haft und des Versammlungsgesetzes eingeschränkt (AA 7.4.2019). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. In einigen Fällen die Benachrichtigung nicht erforderlich ist, wenn spontane und dringende Versammlungen abgehalten werden, oder wenn die Teilnehmerzahlen 100 Personen nicht überschreiten. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1
(73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 27.3.2019 ● OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 27.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 27.3.2019 Vereinigungsfreiheit Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 7.4.2019, vgl. OHCHR 16.11.2018). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften, Streiks und Tarifverhandlungen. Diese Schutzvorkehrungen werden jedoch mangelhaft durchgesetzt, und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, die Gewerkschaftstätigkeit in der Praxis zu blockieren (FH 4.2.2019).Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 7.4.2019, vergleiche OHCHR 16.11.2018). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften, Streiks und Tarifverhandlungen. Diese Schutzvorkehrungen werden jedoch mangelhaft durchgesetzt, und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, die Gewerkschaftstätigkeit in der Praxis zu blockieren (FH 4.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 28.3.2019 ● OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 28.3.2019 Opposition Das Gesetz schränkt die Registrierung oder Tätigkeit von politischen Parteien nicht ein. Vor der "Samtenen Revolution" unterdrückten die Behörden jedoch den politischen Pluralismus auf andere Weise (USDOS 13.3.2019). Die politische Dominanz und Kontrolle der Republikanische Partei (HHK) über die administrativen Ressourcen hat in der Vergangenheit verhindert, dass die gleichen Wettbewerbsbedingungen für die konkurrierenden Parteien des Landes galten. Die Protestbewegung von 2018, die Sargsyan, den Ministerpräsidenten der bis dahin regierenden HHK, aus dem Amt zwang, gab den Oppositionsgruppen deutlich mehr Freiheit vor den nationalen Wahlen im Dezember 2018. Die Parlamentswahlen im Dezember veränderten die politische Landschaft, ließen die HHK ohne parlamentarische Vertretung und ebneten den Weg für das Oppositionsbündnis „Mein Schritt“ zur Macht. Die Größe der neuen parlamentarischen Mehrheit gab am Jahresende Anlass zu einigen Bedenken, dass die beiden kleinen Parteien, die als Opposition fungieren sollten, nicht in der Lage sein würden, eine ausreichende Kontrolle der neuen Regierung zu gewährleisten (FH 4.2.2019). Während sich der politische Pluralismus nach dem Regierungswechsel im Mai ausdehnte, stellten Beobachter eine zunehmende Radikalisierung der Gesellschaft fest, die sich am deutlichsten in den sozialen Medien widerspiegelte und den Raum für Kritik an der neuen Regierung einschränkte, da jede abweichende Meinung von den Anhängern des zivilen Protestbündnisses als "konterrevolutionär" bezeichnet wurde. Einige politische Akteure der Opposition behaupteten, dass die neue Regierung öffentlichen Druck gegen sie ausübte (USDOS 13.3.2019). Eine Reihe von inhaftierten radikalen Oppositionellen wurde nach der Machtübernahme der Opposition freigelassen. Einige Beobachter kritisierten ein im Oktober verabschiedetes Amnestiegesetz als politisch motiviert. Dazu gehörte auch die Amnestie für Mitglieder von Sasna Tsrer, einer bewaffneten Oppositionsgruppe, die 2016 ein Polizeigebäude beschlagnahmte und drei Polizisten tötete (FH 4.2.2019). [siehe auch: 2.Politische Lage] Quellen: ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 26.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 27.3.2019 Haftbedingungen Mit Stand 1.1.2018 befanden sich 3.536 Personen in Haft, was einen Wert von 119 per 100.000 Einwohner ausmachte und eine Abnahme bedeutet (2016: 4.873; 162 per 100.000). Allerdings stieg die Quote bei Untersuchungshäftlingen 2018 auf rund 37% im Vergleich zu fast 29% im Jahr 2016 (ICPS 2018). Die Haftbedingungen sind geprägt von schlechter Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und systemischer Korruption. Überbelegung war auf der Ebene der Gefängnisse kein Problem mehr und wurde auf der Ebene der Zellen fast gelöst, trotzdem sind die Bedingungen in einigen Fällen hart und lebensbedrohlich. In den Gefängnissen fehlte es im Allgemeinen an Unterkünften für Häftlinge mit Behinderungen (USDOS 13.3.2019). Es existieren in Armenien 12 Haftanstalten, darunter ein Krankenhausgefängnis. Drei Haftanstalten befinden sich in Jerewan, die übrigen in den Provinzen. Die Haftanstalt XXXX ist für die Unterbringung von Frauen und Jugendlichen vorgesehen. Der bauliche Zustand der Haftanstalten unterscheidet sich erheblich. Kritisch sind die materiellen Haftbedingungen in der Haftanstalt Nurbarashen, welche von gravierender Überbelegung und fortgeschrittener Baufälligkeit betroffen ist. Am besten sind die Haftbedingungen in der Anstalt Armavir, welche auch nicht voll belegt ist. Häftlinge aus anderen Anstalten, insbesondere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, werden vermehrt nach Armavir verlegt. Aber auch hier machen sich bereits bauliche Alterserscheinungen bemerkbar. Die Zellen sind ausreichend beleuchtet. Ausreichende Belüftung ist zum Teil, Heizung stets sichergestellt. Die hygienischen Verhältnisse sind insgesamt zufriedenstellend. Die Sicherstellung einer regelmäßigen Versorgung mit Nahrung ist aufgrund bestehender Regulierungen des staatlichen Beschaffungswesens zum Teil problematisch. Spezielle Angebote für Sport/Freizeitaktivitäten existieren in der Regel nicht. Fälle von willkürlicher Gewalt durch Gefängnispersonal stellen die Ausnahme dar. Allerdings ist der Schutz vor Gewalt von Insassen untereinander nicht immer gewährleistet. Probleme bereitet die gesundheitliche Versorgung. So gibt es zu wenig medizinisches Personal in den Krankenstationen, die Ausstattung mit medizinischen Geräten verbessert sich jedoch zunehmend. Die Situation der Überbelegung hat sich, mit Ausnahme der Haftanstalt Nurbarashen, verbessert (AA 7.4.2019).Es existieren in Armenien 12 Haftanstalten, darunter ein Krankenhausgefängnis. Drei Haftanstalten befinden sich in Jerewan, die übrigen in den Provinzen. Die Haftanstalt römisch 40 ist für die Unterbringung von Frauen und Jugendlichen vorgesehen. Der bauliche Zustand der Haftanstalten unterscheidet sich erheblich. Kritisch sind die materiellen Haftbedingungen in der Haftanstalt Nurbarashen, welche von gravierender Überbelegung und fortgeschrittener Baufälligkeit betroffen ist. Am besten sind die Haftbedingungen in der Anstalt Armavir, welche auch nicht voll belegt ist. Häftlinge aus anderen Anstalten, insbesondere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, werden vermehrt nach Armavir verlegt. Aber auch hier machen sich bereits bauliche Alterserscheinungen bemerkbar. Die Zellen sind ausreichend beleuchtet. Ausreichende Belüftung ist zum Teil, Heizung stets sichergestellt. Die hygienischen Verhältnisse sind insgesamt zufriedenstellend. Die Sicherstellung einer regelmäßigen Versorgung mit Nahrung ist aufgrund bestehender Regulierungen des staatlichen Beschaffungswesens zum Teil problematisch. Spezielle Angebote für Sport/Freizeitaktivitäten existieren in der Regel nicht. Fälle von willkürlicher Gewalt durch Gefängnispersonal stellen die Ausnahme dar. Allerdings ist der Schutz vor Gewalt von Insassen untereinander nicht immer gewährleistet. Probleme bereitet die gesundheitliche Versorgung. So gibt es zu wenig medizinisches Personal in den Krankenstationen, die Ausstattung mit medizinischen Geräten verbessert sich jedoch zunehmend. Die Situation der Überbelegung hat sich, mit Ausnahme der Haftanstalt Nurbarashen, verbessert (AA 7.4.2019). Neben dem schlechten Zustand der Einrichtungen dominiert eine organisierte kriminelle Struktur das Gefängnisleben. Gefängnisbeamte delegieren Befugnisse an ausgewählte Häftlinge (sogenannte "Beobachter") an der Spitze der informellen Gefängnishierarchie, welche dann die Insassen kontrollieren. Die Haftbedingungen von Angehörigen sexueller Minderheiten sind die schlimmsten. Sie sind, geduldet von der Gefängnisverwaltung, häufig Ziel von Diskriminierung, Gewalt, psychologischem und sexuellem Missbrauch und werden von anderen Häftlingen gezwungen, entwürdigende Arbeit zu leisten (USDOS 13.3.2019) Die Behörden führen keine Ermittlungen durch und ergreifen keine Maßnahmen, um Probleme wie Misshandlung von Gefangenen, Streitigkeiten und Gewalt zwischen Häftlingen oder weit verbreitete Korruption sinnvoll anzugehen. Strafgefangene und Häftlinge haben nicht immer einen angemessenen Zugang zu den Besuchern, da es keine geeigneten Räumlichkeiten gibt. Die Leiter von Gefängnissen und Haftanstalten nützen mitunter ihre Position, um willkürlich Gefangenen und Häftlingen den Besuch und den Kontakt zu Familien zu verweigern. Die Regierung erlaubt im Allgemeinen nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sowie dem Internationalen Comitee des Roten Kreuzes die Haftbedingungen in Gefängnissen zu überwachen und Insassen zu besuchen. Die Behörden gestatten den Beobachtern auch, privat mit den Gefangenen zu sprechen (USDOS 13.3.2018). Das Jahr 2018 brachte einige Verbesserungen im Strafvollzug mit sich. Im Mai 2018 verabschiedete das Parlament Gesetzesänderungen, um Lücken im Programm für frühzeitige Haftentlassungen zu schließen. Mit den Änderungen wurden die unabhängigen Kommissionen abgeschafft. Stattdessen sind nun der Strafvollzugs- und der Bewährungsdienst für die Prüfung der Anträge auf vorzeitige Entlassung zuständig. Auf der Grundlage der Gutachten dieser beiden Institutionen gibt nun das Gericht die endgültige Empfehlung zur vorzeitigen Haftentlassung ab. Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament Änderungen des Strafgesetzes, mit denen die Anzahl der kurzen und langen Besuche von Personen, die wegen besonders schwerer Verbrechen verurteilt wurden, verdoppelt wurde. Im November 2018 trat ein Dekret in Kraft, das es Häftlingen, denen aufgrund von Entfernung oder Krankheit die Möglichkeit verwehrt war, sich mit ihren Verwandten zu treffen, erlaubt, zwei 20-minütige Videoanrufe pro Monat zu führen. Und im Dezember stellte die Regierung dem Justizministerium 270 Millionen Dram (556.000 Dollar) für die Renovierung von Justizvollzugsanstalten zur Verfügung (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● ICPS - International Centre for Prison Studies
(2018): World Prison Brief – Armenia, http://www.prisonstudies.org/country/armenia, Zugriff 27.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 27.3.2019 Todesstrafe Armenien hat im September 2003 das
- Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 7.4.2019, vgl. AI 23.10.2018, Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 das
- Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 7.4.2019, vergleiche AI 23.10.2018, Standard 19.4.2003). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● AI – Amnesty International (23.10.2018): Abolitionist and retentionist countries (as of July 2018), https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 27.3.2019 ● Der Standard (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 25.3.2019 Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu las