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{'item': 'W103 2156466-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2020 GeschäftszahlW103 2156466-1 SpruchW103 2156468-1/9E W103 2156472-1/8E W103 2156477-1/7E W103 2156466-1/7E Gekürzte Ausfertigung des am 21.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von

  1. XXXX , geboren am XXXX ;
  2. XXXX , geb. XXXX ;
  3. XXXX , geb. XXXX ;
  4. XXXX , geb. XXXX , alle StA: Eritrea, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017,
  5. Zl. 1109695600-160440710;
  6. Zl. 1109695709-160440701;
  7. Zl. 1141278909-170108461;
  8. Zl. 1141278800-170108385, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von
  9. römisch 40 , geboren am römisch 40 ;
  10. römisch 40 , geb. römisch 40 ;
  11. römisch 40 , geb. römisch 40 ;
  12. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA: Eritrea, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017,
  13. Zl. 1109695600-160440710;
  14. Zl. 1109695709-160440701;
  15. Zl. 1141278909-170108461;
  16. Zl. 1141278800-170108385, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  17. XXXX , 2.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  18. römisch 40 ,
  19. XXXX ,
  20. XXXX und
  21. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch 40 ,
  22. römisch 40 und
  23. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 21.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 21.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W103.2156466.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.