4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 VO (EU) 640/2014. Begründend verwies die AMA auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle.Dabei legte die AMA eine festgestellte sanktionsrelevante Differenzfläche von 9,8211 ha zugrunde und verhängte eine Flächensanktion
Begründend verwies die AMA auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle.
1 VO 640/2014 aussprach (Abzug des 1,5fachen der Differenzfläche).Auf Basis dieser Abweichung ergab sich für den BF eine Flächenabweichung von 22,9844 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100), weshalb die AMA nicht nur die beantragte Fläche an die ermittelte Fläche anpasste (Richtigstellung), sondern darüber hinaus auch Sanktionen
a, Absatz eins, VO 640 aus 2014, aussprach (Abzug des 1,5fachen der Differenzfläche).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: "[...].
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." 3.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...].
1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. [...].
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.
1306 aus 2013, werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen
1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen
1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; [...]." "Artikel 10 Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche.
Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche.
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]."
5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69 - im Folgenden: VO (EU) 809/2014 - gibt der Begünstigte die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular.
809 aus 2014,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69 - im Folgenden: VO (EU) 809 aus 2014, - gibt der Begünstigte die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular. Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 46/2018:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 46/2018: "Basisprämie § 8a. [...].Paragraph 8 a, [...].
6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen. [...].
1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der
1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der
1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
bei Hutweiden mit den Vorgaben
1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. [...]." "Referenzparzelle § 15.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [...].
1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, die sich auf Flächen befinden, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt und die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten,1. Traditionelle Charakteristika
640 aus 2014,, die sich auf Flächen befinden, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt und die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten, 2. Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und Teil eines Feldstücks sind (Cross-Compliance-Landschaftselemente), unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft für die Landschaftselemente
GAB 2 und GAB 3 nachweist, sowie2. Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards
Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, unterliegen und Teil eines Feldstücks sind (Cross-Compliance-Landschaftselemente), unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft für die Landschaftselemente
GAB 2 und GAB 3 nachweist, sowie 3. Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale auf Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet. Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System) § 19.
Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug
Abs. 4 zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.
Paragraph 18, Ziffer 2, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche. Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug
Absatz 4, zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.
1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen."
Paragraph 17, Absatz eins, zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 fallen." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt
VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte
Vm § 8a Abs. 5 MOG 2007 im Jahr 2015 nach Maßgabe der in diesem Antragsjahr ermittelten beihilfefähigen Fläche sowie der dem Antragsteller im Jahr 2014 gewährten Direktzahlungen.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt
, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 5, MOG 2007 im Jahr 2015 nach Maßgabe der in diesem Antragsjahr ermittelten beihilfefähigen Fläche sowie der dem Antragsteller im Jahr 2014 gewährten Direktzahlungen. Die Basisprämie und darauf aufbauend die Greeningprämie können
VO (EU) 640/2014 höchstens für jene Fläche gewährt werden, für die der Antragsteller über entsprechende Zahlungsansprüche verfügt. Werden die Flächen eines Antragstellers überbeantragt und übersteigt die ermittelte Fläche noch immer die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche, so gelangen die Zahlungsansprüche dennoch ungekürzt zur Auszahlung, ohne dass die Übererklärung Konsequenzen nach sich zöge. Im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämie gilt diese Regelung jedoch nicht, da andernfalls die Sanktionsbestimmungen nach der VO (EU) 640/2014 unterlaufen würden.Die Basisprämie und darauf aufbauend die Greeningprämie können
, VO (EU) 640 aus 2014, höchstens für jene Fläche gewährt werden, für die der Antragsteller über entsprechende Zahlungsansprüche verfügt. Werden die Flächen eines Antragstellers überbeantragt und übersteigt die ermittelte Fläche noch immer die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche, so gelangen die Zahlungsansprüche dennoch ungekürzt zur Auszahlung, ohne dass die Übererklärung Konsequenzen nach sich zöge. Im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämie gilt diese Regelung jedoch nicht, da andernfalls die Sanktionsbestimmungen nach der VO (EU) 640 aus 2014, unterlaufen würden. Im vorliegenden Fall wurden seitens der AMA aufgrund einer festgestellten Flächenabweichung Sanktionen
1 VO (EU) 640/2014 verhängt. Solche Sanktionen, die über eine bloße Richtigstellung der Fläche hinausgehen, brauchen
2 lit. d) VO (EU) 1306/2013 nicht verhängt zu werden, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.Im vorliegenden Fall wurden seitens der AMA aufgrund einer festgestellten Flächenabweichung Sanktionen
Paragraph 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, verhängt. Solche Sanktionen, die über eine bloße Richtigstellung der Fläche hinausgehen, brauchen
, Absatz 2, Litera d,) VO (EU) 1306 aus 2013, nicht verhängt zu werden, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt. Der BF beruft sich in seiner Beschwerde darauf, er hätte sich auf die seitens der AMA festgelegte Referenzfläche verlassen, weshalb ihm kein Verschulden anzulasten sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Referenzfläche
2 VO (EU) 640/2014 lediglich eine beihilfefähige Höchstfläche darstellt. Durch die angeführte Bestimmung sollen Überbeantragungen von Flächen von vornherein möglichst weitgehend ausgeschlossen werden. Die angeführte Bestimmung richtet sich jedoch an die Mitgliedstaaten. Werden die Mitgliedstaaten dieser Anforderung nicht gerecht, kann es zu Anlastungen im Rahmen des Konformitätsabschlusses nach der VO (EU) 1306/2013 kommen. Für die Antragsteller bestimmt demgegenüber Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014, dass der Antragsteller die Festlegungen zur Referenzparzelle berichtigen muss, wenn diese unzutreffend sind.Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Referenzfläche
, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, lediglich eine beihilfefähige Höchstfläche darstellt. Durch die angeführte Bestimmung sollen Überbeantragungen von Flächen von vornherein möglichst weitgehend ausgeschlossen werden. Die angeführte Bestimmung richtet sich jedoch an die Mitgliedstaaten. Werden die Mitgliedstaaten dieser Anforderung nicht gerecht, kann es zu Anlastungen im Rahmen des Konformitätsabschlusses nach der VO (EU) 1306 aus 2013, kommen. Für die Antragsteller bestimmt demgegenüber Artikel 17, Absatz 5, VO (EU) 809 aus 2014,, dass der Antragsteller die Festlegungen zur Referenzparzelle berichtigen muss, wenn diese unzutreffend sind. § 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung listet zwar Anwendungsfälle des Art. 77 Abs. 2 lit. d) VO (EU) 1306/2013 auf. Der BF ist jedoch eine konkrete Darlegung, welcher Anwendungsfall dieser Bestimmung aus welchen Gründen vorliegen sollte, schuldig geblieben.Paragraph 9, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung listet zwar Anwendungsfälle des Artikel 77, Absatz 2, Litera d,) VO (EU) 1306 aus 2013, auf. Der BF ist jedoch eine konkrete Darlegung, welcher Anwendungsfall dieser Bestimmung aus welchen Gründen vorliegen sollte, schuldig geblieben. Vor diesem Hintergrund hat die AMA zu Recht die Sanktionsbestimmungen des Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 zur Anwendung gebracht.Vor diesem Hintergrund hat die AMA zu Recht die Sanktionsbestimmungen des Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, zur Anwendung gebracht. Allerdings hat die AMA im Nachhang zur Beschwerdevorlage zum Ausdruck gebracht, dass es aufgrund der Änderung der Berechnungsergebnisse für das Antragsjahr 2014 zu einer Änderung des Werts der zugewiesenen Zahlungsansprüche kommen müsste. Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren die neu zu Tage getretenen Umstände zu berücksichtigen und dem BF bescheidförmig mitzuteilen haben. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen erweist sich die Rechtslage als klar, zum anderen kann in Bezug auf das Vertrauen auf die Festlegung der Referenzfläche auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025, verwiesen werden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen erweist sich die Rechtslage als klar, zum anderen kann in Bezug auf das Vertrauen auf die Festlegung der Referenzfläche auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025, verwiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W118.2169303.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.