← Österreich

{'item': 'W219 2224893-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2020 GeschäftszahlW219 2224893-1 SpruchW219 2224893-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 56Rz [Stand 01.07.2005, rdb.at]).3.3.1.

Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der - verbindlichen - Klarstellung (VfSlg 11.764 aus 1988,; vergleiche auch VwGH 16.10.1989, 89/10/0117), ob ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht vergleiche VwGH 01.07.1992, 92/01/0043; 20.09.1993, 92/10/0457; siehe Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 56, Rz [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Durch den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden (bzw. die selbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien (vgl. VwGH 17.02.1987, 86/05/0146) bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen (vgl. VwSlg 2841 A/1953; VwGH 30.09.1997, 97/01/0144; VfSlg 2653/1954). Dem Feststellungsbescheid kommt also insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird (siehe Hengstschläger/Leeb,

§ 56Rz 69 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mw

N).Durch den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden (bzw. die selbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien vergleiche VwGH 17.02.1987, 86/05/0146) bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen vergleiche VwSlg 2841 A/1953; VwGH 30.09.1997, 97/01/0144; VfSlg 2653 aus 1954,). Dem Feststellungsbescheid kommt also insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird (siehe Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 56, Rz 69 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN). 3.3.2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheids ist nicht in jeder Konstellation zulässig: Im Verwaltungsverfahrensrecht ist keine § 228 ZPO (über die Feststellungsklage) vergleichbare Vorschrift vorgesehen (vgl. auch VwSlg 9662 A/1978; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 2376/1952; 2653/1954), sodass eine allgemeine Berechtigung zur bescheidförmigen Feststellung von Recht(sverhältniss)en verneint wird.Im Verwaltungsverfahrensrecht ist keine Paragraph 228, ZPO (über die Feststellungsklage) vergleichbare Vorschrift vorgesehen vergleiche auch VwSlg 9662 A/1978; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 2376 aus 1952,; 2653 aus 1954,), sodass eine allgemeine Berechtigung zur bescheidförmigen Feststellung von Recht(sverhältniss)en verneint wird. Zulässig sind Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, zunächst dann, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind (VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen; VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 25.04.1996, 95/07/0216; VfSlg 9993/1984; 11.697/1988; 15.612/1999; siehe Hengstschläger/Leeb,

§ 56Rz 73 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mw

N).Zulässig sind Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, zunächst dann, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind (VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen; VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 25.04.1996, 95/07/0216; VfSlg 9993 aus 1984,; 11.697 aus 1988,; 15.612 aus 1999,; siehe Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 56, Rz 73 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dürfen die Behörden - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - ferner von Amts wegen (VwSlg 1566 A/1950; 9662 A/1978; VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; VfSlg 3925/1961, 4939/1965) einen Feststellungsbescheid erlassen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt (VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; 01.07.1992, 92/01/0043; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 6050/1969; 11.697/1988; 11.764/1988; siehe Hengstschläger/Leeb,

§ 56

Rz 74 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dürfen die Behörden - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - ferner von Amts wegen (VwSlg 1566 A/1950; 9662 A/1978; VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; VfSlg 3925 aus 1961,, 4939 aus 1965,) einen Feststellungsbescheid erlassen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt (VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; 01.07.1992, 92/01/0043; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 6050 aus 1969,; 11.697 aus 1988,; 11.764 aus 1988,; siehe Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 56, Rz 74 [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Ferner besteht nach der Rechtsprechung auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte und Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (siehe VwSlg 2604 A/1952; VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; VfSlg 6050/1969; 11.697/1988). Ein solches Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender "Rechtsverteidigung" (VfSlg 4460/1963; 9993/1984; 11.697/1988) oder "Rechtsverfolgung" (VwGH 16.05. 2001, 2001/08/0046; 27.01.2004, 2000/10/0062; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 16.684/2002; 17.055/2003) darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Rechtsverhältnis für die Zukunft (vgl. aber auch VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199: "geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung") klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts (VfSlg 11.764/1988; vgl. auch VwGH 16.10.1996, 95/01/0285; 03.04.2003, 2001/05/0386) des Antragstellers zu beseitigen (VwSlg 9662 A/1978; 12.856 A/1989; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfGH 21.06.2004, G 4/03; siehe zu alledem Hengstschläger/Leeb,

§ 56Rz 75 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mw

N). Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.

  1. 1996, 95/10/0255; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 5203/1966; 11.764/1988; 15.612/1999; vgl. auch VfSlg 6050/1969).Ferner besteht nach der Rechtsprechung auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte und Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (siehe VwSlg 2604 A/1952; VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; VfSlg 6050 aus 1969,; 11.697 aus 1988,). Ein solches Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender "Rechtsverteidigung" (VfSlg 4460 aus 1963,; 9993 aus 1984,; 11.697 aus 1988,) oder "Rechtsverfolgung" (VwGH 16.
  2. 2001, 2001/08/0046; 27.01.2004, 2000/10/0062; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 16.684 aus 2002,; 17.055 aus 2003,) darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Rechtsverhältnis für die Zukunft vergleiche aber auch VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199: "geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung") klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts (VfSlg 11.764 aus 1988,; vergleiche auch VwGH 16.10.1996, 95/01/0285; 03.04.2003, 2001/05/0386) des Antragstellers zu beseitigen (VwSlg 9662 A/1978; 12.856 A/1989; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfGH 21.06.2004, G 4/03; siehe zu alledem Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 56, Rz 75 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN). Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.06. 1996, 95/10/0255; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 5203 aus 1966,; 11.764 aus 1988,; 15.612 aus 1999,; vergleiche auch VfSlg 6050 aus 1969,). Auch ist der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 16.979/2003; VfGH 27.09.2004, B 968/02; vgl. auch VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062 ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Es fehlt nämlich an einem (privaten und öffentlichen [vgl. VwSlg 6127 A/1963; 29.03.2000, 99/12/0152; 29.04.2002, 98/03/0261]) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden" (VwSlg 5972 A/1963; VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 01.10.2004, 2000/12/0195), dh genau genommen als Vorfrage iwS gelöst werden kann (vgl. VwGH 27.11.1995, 95/10/0134; 09.02.1999, 98/11/0011; 30.03.2004, 2002/06/0199).Auch ist der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 16.979 aus 2003,; VfGH 27.09.2004, B 968/02; vergleiche auch VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062 ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Es fehlt nämlich an einem (privaten und öffentlichen [vgl. VwSlg 6127 A/1963; 29.03.2000, 99/12/0152; 29.04.2002, 98/03/0261]) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden" (VwSlg 5972 A/1963; VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 01.10.2004, 2000/12/0195), dh genau genommen als Vorfrage iwS gelöst werden kann vergleiche VwGH 27.11.1995, 95/10/0134; 09.02.1999, 98/11/0011; 30.03.2004, 2002/06/0199). Jedoch schließt nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken (VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 24.09.1997, 97/12/0295; 14.05.2004, 2000/12/0272). Dies ist nach der Rechtsprechung des VfGH und der jüngeren Judikatur des VwGH nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller die Beschreitung des "Rechtsweges" vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten (VwSlg 6789 F/1993; vgl. auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen) auch zumutbar ist (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 16.11.1998, 97/10/0203; VfSlg 11.697/1988) und dieser Rechtsweg damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig ist (vgl. VwSlg 7017 F/1995;). Die Zumutbarkeit, eines gesetzlich vorgezeichneten Rechtsweges kann aber keinesfalls schon deshalb verneint werden, weil dem Antragsteller in diesem Fall wirtschaftliche Nachteile (zB vergebliche Vertragserrichtungskosten [VfSlg 11.697/1988]) drohen (VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; VfSlg 8047/1977; idS auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen zur Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens). Vielmehr muss der Antragsteller auf Grund der ungeklärten Rechtslage der Gefahr von Rechtsnachteilen (VfSlg 8047/1977 mwN), insb der Gefahr einer Bestrafung, ausgesetzt sein (VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; 03.04.2003, 2001/05/0386; VfSlg 4563/1963; 6392/1971; 13.417/1993). Nach VwSlg 14.242 A/1995 kann ein drohendes Disziplinarverfahren (vgl. auch VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 14.01.1993, 92/09/0099; 01.10.2004, 2000/12/0195) oder die Gefahr einer Wettbewerbsklage (siehe VwSlg 14.242 A/1995) kein gesondertes Feststellungsinteresse begründen (siehe Hengstschläger/ Leeb,

§ 56

[Stand 01.07.2005, rdb.at] Rz 79).Jedoch schließt nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken (VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 24.09.1997, 97/12/0295; 14.05.2004, 2000/12/0272). Dies ist nach der Rechtsprechung des VfGH und der jüngeren Judikatur des VwGH nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller die Beschreitung des "Rechtsweges" vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten (VwSlg 6789 F/1993; vergleiche auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen) auch zumutbar ist (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 16.11.1998, 97/10/0203; VfSlg 11.697 aus 1988,) und dieser Rechtsweg damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig ist vergleiche VwSlg 7017 F/1995;). Die Zumutbarkeit, eines gesetzlich vorgezeichneten Rechtsweges kann aber keinesfalls schon deshalb verneint werden, weil dem Antragsteller in diesem Fall wirtschaftliche Nachteile (zB vergebliche Vertragserrichtungskosten [VfSlg 11.697/1988]) drohen (VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; VfSlg 8047 aus 1977,; idS auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen zur Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens). Vielmehr muss der Antragsteller auf Grund der ungeklärten Rechtslage der Gefahr von Rechtsnachteilen (VfSlg 8047 aus 1977, mwN), insb der Gefahr einer Bestrafung, ausgesetzt sein (VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; 03.04.2003, 2001/05/0386; VfSlg 4563 aus 1963,; 6392 aus 1971,; 13.417 aus 1993,). Nach VwSlg 14.242 A/1995 kann ein drohendes Disziplinarverfahren vergleiche auch VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 14.01.1993, 92/09/0099; 01.10.2004, 2000/12/0195) oder die Gefahr einer Wettbewerbsklage (siehe VwSlg 14.242 A/1995) kein gesondertes Feststellungsinteresse begründen (siehe Hengstschläger/ Leeb,

Paragraph 56, [Stand 01.07.2005, rdb.at] Rz 79). 3.

  1. Zum hier angefochtenen Feststellungsbescheid 3.4.
  2. Die weitere Verfahrenspartei begehrt die Feststellung, dass die Ergreifung von Verkehrsmanagementmaßnahmen zur Unterlassung der Zugangsvermittlung zur Website " XXXX " im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EU) 2015 idF VO 2018/1971 nicht zulässig ist. Dieses Begehren erweist sich auf Grund nachfolgender Überlegungen als unzulässig:3.4.
  3. Die weitere Verfahrenspartei begehrt die Feststellung, dass die Ergreifung von Verkehrsmanagementmaßnahmen zur Unterlassung der Zugangsvermittlung zur Website " römisch 40 " im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, UAbs. 3 VO (EU) 2015 in der Fassung VO 2018 aus 1971, nicht zulässig ist. Dieses Begehren erweist sich auf Grund nachfolgender Überlegungen als unzulässig: 3.4.
  4. Vorauszuschicken ist, dass die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung ex ante, Verkehrsmanagementmaßnahmen seien nicht zulässig, in der TSM-VO nicht vorgesehen ist. Mithin fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage des Feststellungsbescheids, sodass dessen Erlassung nicht schon deshalb zulässig ist. Es bleibt zu prüfen, ob die Erlassung des Feststellungsbescheids wegen privater Interessen der weiteren Verfahrenspartei oder öffentlicher Interessen zulässig ist. 3.4.
  5. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens aus privaten Interessen setzt voraus, dass sie für den Antragsteller ein "notwendiges Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder -verfolgung" ist. Schon dies ist für die weitere Verfahrenspartei hier nicht der Fall. Denn die ihrem Antrag entsprechende Feststellung des angefochtenen Bescheids ist nicht geeignet, ihr Rechtsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung ihres subjektiven Rechts abzustellen, wie es die Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens erfordert. Ihr rechtliches Interesse an der Feststellung begründet die weitere Verfahrenspartei damit, es fehle Rechtsprechung dazu, ob Websites, welche nur eine einzelne Kopie eines Werks, sonst aber keine rechtsverletzenden Inhalte aufweisen, als strukturell rechtsverletzend einzustufen seien; bejahendenfalls könne dies künftig eine Vielzahl durch Mahnschreiben motivierter Sperren von Webseiten nach sich ziehen. Letztlich begehrt die weitere Verfahrenspartei die Feststellung, ihren Kunden die Website " XXXX " als Access-Provider weiterhin zugänglich machen zu dürfen, obwohl die beschwerdeführende Partei ein Abmahnschreiben an sie richtete und ihr dies urheberrechtlich untersagen zu können behauptet. Dies will die weitere Verfahrenspartei durch die Feststellung herbeiführen, dass die Unterlassung der Zugangsvermittlung zu dieser Website eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 TSM-VO darstellen würde. Diese Feststellung, die im hier angefochtenen Bescheid auch antragsgemäß getroffen wurde, beseitigt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis der weiteren Verfahrenspartei nicht und führt nicht zu einer Klarstellung des Rechtsverhältnisses zwischen beschwerdeführender und weiterer Partei. Die beantragte Feststellung setzt nämlich gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 lit. a TSM-VO voraus, dass es Gesetzgebungsakte der Union sowie unionsrechtskonforme nationale Rechtsvorschriften, welchen der Internetzugangsanbieter unterliegt, sowie unionsrechtskonforme Maßnahmen zur Umsetzung dieser Gesetzgebungsakte der Union und nationale Rechtsvorschriften einschließlich Verfügungen von Gerichten oder Behörden, die über die entsprechenden Befugnisse verfügen, gebieten, die Zugangsvermittlung zu dieser Website zu unterlassen.3.4.
  6. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens aus privaten Interessen setzt voraus, dass sie für den Antragsteller ein "notwendiges Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder -verfolgung" ist. Schon dies ist für die weitere Verfahrenspartei hier nicht der Fall. Denn die ihrem Antrag entsprechende Feststellung des angefochtenen Bescheids ist nicht geeignet, ihr Rechtsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung ihres subjektiven Rechts abzustellen, wie es die Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens erfordert. Ihr rechtliches Interesse an der Feststellung begründet die weitere Verfahrenspartei damit, es fehle Rechtsprechung dazu, ob Websites, welche nur eine einzelne Kopie eines Werks, sonst aber keine rechtsverletzenden Inhalte aufweisen, als strukturell rechtsverletzend einzustufen seien; bejahendenfalls könne dies künftig eine Vielzahl durch Mahnschreiben motivierter Sperren von Webseiten nach sich ziehen. Letztlich begehrt die weitere Verfahrenspartei die Feststellung, ihren Kunden die Website " römisch 40 " als Access-Provider weiterhin zugänglich machen zu dürfen, obwohl die beschwerdeführende Partei ein Abmahnschreiben an sie richtete und ihr dies urheberrechtlich untersagen zu können behauptet. Dies will die weitere Verfahrenspartei durch die Feststellung herbeiführen, dass die Unterlassung der Zugangsvermittlung zu dieser Website eine Verletzung von Artikel 3, Absatz 3, UAbs. 3 TSM-VO darstellen würde. Diese Feststellung, die im hier angefochtenen Bescheid auch antragsgemäß getroffen wurde, beseitigt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis der weiteren Verfahrenspartei nicht und führt nicht zu einer Klarstellung des Rechtsverhältnisses zwischen beschwerdeführender und weiterer Partei. Die beantragte Feststellung setzt nämlich gemäß Artikel 3, Absatz 3, UAbs. 3 Litera a, TSM-VO voraus, dass es Gesetzgebungsakte der Union sowie unionsrechtskonforme nationale Rechtsvorschriften, welchen der Internetzugangsanbieter unterliegt, sowie unionsrechtskonforme Maßnahmen zur Umsetzung dieser Gesetzgebungsakte der Union und nationale Rechtsvorschriften einschließlich Verfügungen von Gerichten oder Behörden, die über die entsprechenden Befugnisse verfügen, gebieten, die Zugangsvermittlung zu dieser Website zu unterlassen. Als eine solche Rechtsvorschrift, die es - in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 lit. a TSM-VO - allenfalls gebieten könnte, die Vermittlung der Website " XXXX " zu unterlassen, hat die belangte Behörde zutreffend die Bestimmung gemäß § 81 Abs. 1a UrhG (welche Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG innerstaatlich umsetzt) ausgemacht. Nach dieser Bestimmung kann, sofern sich der Verletzer eines urheberrechtlichen Ausschließungsrechts der Dienste eines Vermittlers bedient, (im Fall des Ausschlusses der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG erst nach Abmahnung) auch dieser Vermittler auf Unterlassung geklagt werden. Dementsprechend kann die Zugangsvermittlung zur Website " XXXX " durch die weitere Verfahrenspartei urheberrechtlich unzulässig und daher gemäß § 81 Abs. 1a UrhG durch die beschwerdeführende Partei zu untersagen sein. Dies könnte die beschwerdeführende Partei - ohne an die belangte Behörde auch nur heranzutreten - durch Unterlassungsklage bei den ordentlichen Gerichten (konkret beim zuständigen Handelsgericht) prüfen lassen und - für den Fall der urheberrechtlichen Unzulässigkeit der Zugangsvermittlung - auf diesem Weg auch durchsetzen. Selbst eine Exekution der Unterlassungsverpflichtung würde ohne Mitwirkung der belangten Behörde erfolgen. Denn die Unterlassung der Zugangsvermittlung wäre durch Beugestrafen gemäß § 355 EO zwangsweise durchzusetzen (siehe zu dieser Form der Exekution von urheberrechtlichen Unterlassungsverpflichtungen gemäß § 81 Klicka, § 355 EO, in Angst/Oberhammer [Hrsg] EO,
  7. Aufl., [Stand 01.07.2015, rdb.at] Rz 2), welche keine Prüfung der Zulässigkeit der Sperre der Vermittlung des Zugangs zu " XXXX " durch die belangte Behörde voraussetzen würden.Als eine solche Rechtsvorschrift, die es - in Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, UAbs. 3 Litera a, TSM-VO - allenfalls gebieten könnte, die Vermittlung der Website " römisch 40 " zu unterlassen, hat die belangte Behörde zutreffend die Bestimmung gemäß Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG (welche Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2001/29/EG innerstaatlich umsetzt) ausgemacht. Nach dieser Bestimmung kann, sofern sich der Verletzer eines urheberrechtlichen Ausschließungsrechts der Dienste eines Vermittlers bedient, (im Fall des Ausschlusses der Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 13 bis 17 ECG erst nach Abmahnung) auch dieser Vermittler auf Unterlassung geklagt werden. Dementsprechend kann die Zugangsvermittlung zur Website " römisch 40 " durch die weitere Verfahrenspartei urheberrechtlich unzulässig und daher gemäß Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG durch die beschwerdeführende Partei zu untersagen sein. Dies könnte die beschwerdeführende Partei - ohne an die belangte Behörde auch nur heranzutreten - durch Unterlassungsklage bei den ordentlichen Gerichten (konkret beim zuständigen Handelsgericht) prüfen lassen und - für den Fall der urheberrechtlichen Unzulässigkeit der Zugangsvermittlung - auf diesem Weg auch durchsetzen. Selbst eine Exekution der Unterlassungsverpflichtung würde ohne Mitwirkung der belangten Behörde erfolgen. Denn die Unterlassung der Zugangsvermittlung wäre durch Beugestrafen gemäß Paragraph 355, EO zwangsweise durchzusetzen (siehe zu dieser Form der Exekution von urheberrechtlichen Unterlassungsverpflichtungen gemäß Paragraph 81, Klicka, Paragraph 355, EO, in Angst/Oberhammer [Hrsg] EO,
  8. Aufl., [Stand 01.07.2015, rdb.at] Rz 2), welche keine Prüfung der Zulässigkeit der Sperre der Vermittlung des Zugangs zu " römisch 40 " durch die belangte Behörde voraussetzen würden. Auch die im angefochtenen Bescheid dennoch getroffene Feststellung, dass die Ergreifung von Verkehrsmanagementmaßnahmen im Sinne Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EU) 2015 idF VO 2018/1971 durch die weitere Verfahrenspartei zur Unterlassung der Zugangsvermittlung zur Website " XXXX " nicht zulässig wäre, ändert an alledem nichts. Denn diese Feststellung setzt die Beurteilung der Vorfrage voraus, ob der beschwerdeführenden Partei ein urheberrechtlicher Anspruch gegen die weitere Verfahrenspartei zusteht, die Zugangsvermittlung zu unterlassen. Einen solchen Unterlassungsanspruch hat die belangte Behörde aus materiell urheberrechtlichen Gründen verneint, weswegen sie die Unzulässigkeit einer Verkehrsmanagementmaßnahme der weiteren Verfahrenspartei feststellte. Diese Feststellung klärt jedoch das eigentlich umstrittene Rechtsverhältnis, nämlich ob der beschwerdeführenden Partei gemäß § 81 Abs. 1a UrhG ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die weitere Verfahrenspartei zusteht, sodass diese die Zugangsvermittlung zu " XXXX " zu unterlassen hat, jedenfalls nicht endgültig. Denn die Feststellung des angefochtenen Bescheids hindert die beschwerdeführende Partei nicht daran, dennoch eine urheberrechtliche Unterlassungsklage gegen die weitere

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.