RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2020 GeschäftszahlW249 2224895-1 SpruchW249 2224895-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des
mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1.
- Die Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union lautet (im Folgenden TSM-VO) auszugsweise:3.1.
- Die Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531 aus 2012, über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union lautet (im Folgenden TSM-VO) auszugsweise: "DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION [...] In Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dieser Verordnung sollen gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und damit verbundener Rechte der Endnutzer geschaffen werden. Mit der Verordnung sollen die Endnutzer geschützt und es soll gleichzeitig gewährleistet werden, dass das "Ökosystem" des Internets weiterhin als Innovationsmotor funktionieren kann. Reformen im Bereich des Roamings sollten bei den Endnutzern das Vertrauen schaffen, auch auf Reisen in der Union vernetzt zu bleiben, und dazu führen, dass sich im Laufe der Zeit die Preise und andere Bedingungen in der Union einander angleichen werden. [...]
(3)Das Internet hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einer offenen Plattform für Innovation mit niedrigen Zugangsschranken für Endnutzer, Anbieter von Inhalten, Anwendungen und Diensten sowie Anbieter von Internetzugangsdiensten entwickelt. Der bisherige Rechtsrahmen zielt darauf ab, Endnutzern die Möglichkeit zu geben, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten bzw. Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Sehr viele Endnutzer sind jedoch von einer Verkehrsmanagementpraxis betroffen, die bestimmte Anwendungen oder Dienste blockiert oder verlangsamt. Diese Tendenzen erfordern gemeinsame Regeln auf Unionsebene, damit gewährleistet ist, dass das Internet offen bleibt und es nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts durch individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten kommt.
(4)Ein Internetzugangsdienst bietet unabhängig von den vom Endnutzer verwendeten Netztechnologien und Endgeräten den Zugang zum Internet und somit grundsätzlich zu all seinen Abschlusspunkten. Es ist jedoch möglich, dass aus nicht von den Internetzugangsanbietern zu vertretenden Gründen bestimmte Abschlusspunkte des Internets nicht immer zugänglich sind. Daher sollte gelten, dass ein Anbieter seiner Verpflichtung im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Internetzugangsdienstes im Sinne dieser Verordnung nachgekommen ist, wenn der betreffende Dienst eine Anbindung an nahezu alle Abschlusspunkte des Internets bereitstellt. Daher sollten die Internetzugangsanbieter die Anbindung an keinen zugänglichen Abschlusspunkt des Internets beschränken. [...]
(6)Endnutzer sollten das Recht haben, über ihren Internetzugangsdienst ohne Diskriminierung Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen. Die Ausübung dieses Rechts sollte unbeschadet des Unionsrechts und des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts zur Regelung der Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten erfolgen. Mit dieser Verordnung wird nicht angestrebt, die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder der damit verbundenen Verfahren, Anforderungen und Sicherheitsmechanismen zu regeln. Diese Angelegenheiten fallen somit weiterhin unter das Unionsrecht oder unter im Einklang mit dem Unionsrecht stehendes nationales Recht. [...]
(8)Bei der Bereitstellung der Internetzugangsdienste sollten Anbieter dieser Dienste den gesamten Datenverkehr ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, ungeachtet des Senders, des Empfängers, des Inhalts, der Anwendung, des Dienstes oder des Endgeräts, gleich behandeln. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der ständigen Rechtsprechung sollten vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
(9)Ziel eines angemessenen Verkehrsmanagements ist es, zu einer effizienten Nutzung der Netzressourcen und zur Optimierung der Gesamtübermittlungsqualität entsprechend den objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien und somit den übermittelten Inhalten, Anwendungen und Diensten beizutragen. Von den Internetzugangsanbietern angewandte angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen sollten transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein, und sie sollten nicht auf kommerziellen Erwägungen beruhen. Die Anforderung, dass Verkehrsmanagementmaßnahmen nicht diskriminierend sein dürfen, schließt nicht aus, dass die Internetzugangsanbieter zur Optimierung der Gesamtübermittlungsqualität Verkehrsmanagementmaßnahmen anwenden, bei denen zwischen objektiv verschiedenen Verkehrskategorien unterschieden wird. Um die Gesamtqualität und das Nutzererlebnis zu optimieren, sollte jede derartige Differenzierung nur auf der Grundlage objektiv verschiedener Anforderungen an die technische Qualität der Dienste (beispielsweise in Bezug auf Verzögerung, Verzögerungsschwankung, Paketverlust und Bandbreite) bei bestimmten Verkehrskategorien, nicht aber auf Grundlage kommerzieller Erwägungen zulässig sein. Derartige differenzierende Maßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Optimierung der Gesamtqualität stehen und gleichartigen Verkehr gleich behandeln. Derartige Maßnahmen sollten nicht länger als erforderlich beibehalten werden.
(10)Ein angemessenes Verkehrsmanagement erfordert keine Techniken zur Überwachung spezifischer Inhalte des Datenverkehrs, der über den Internetzugangsdienst übertragen wird.
(11)Jede Verkehrsmanagementpraxis, die über solche angemessenen Verkehrsmanagementmaßnahmen hinausgeht indem sie eine Blockierung, Verlangsamung, Veränderung, Beschränkung, Störung, Schädigung oder Diskriminierung je nach spezifischen Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder spezifischen Kategorien derselben vornimmt, sollte - vorbehaltlich begründeter und genau festgelegter Ausnahmen nach Maßgabe dieser Verordnung - verboten werden. Diese Ausnahmen sollten einer strengen Auslegung und strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit unterliegen. Bestimmte Inhalte, Anwendungen und Dienste, wie auch bestimmte Kategorien derselben, sollten geschützt werden wegen der negativen Auswirkungen, die eine Blockierung oder andere, nicht unter die begründeten Ausnahmen fallende Beschränkungsmaßnahmen auf die Wahl der Endnutzer und die Innovation haben. Regeln gegen die Veränderung von Inhalten, Anwendungen oder Diensten beziehen sich auf eine Veränderung des Inhalts der Kommunikation, sind aber nicht mit einem Verbot nichtdiskriminierender Datenkomprimierungstechniken verbunden, mit denen die Größe einer Datei ohne irgendeine Veränderung des Inhalts reduziert wird. Eine solche Datenkomprimierung ermöglicht eine effizientere Nutzung knapper Ressourcen und dient dem Interesse der Endnutzer, indem das Datenvolumen verringert, die Geschwindigkeit erhöht und das Nutzererlebnis bei der Nutzung der betreffenden Inhalte, Anwendungen oder Dienste verbessert wird.
(12)Verkehrsmanagementmaßnahmen, die über die oben angegebenen angemessenen Verkehrsmanagementmaßnahmen hinausgehen, sollten nur soweit und so lange angewandt werden können, wie es erforderlich ist, um den in dieser Verordnung vorgesehenen begründeten Ausnahmen zu entsprechen.
(13)Erstens können Situationen entstehen, in denen Internetzugangsanbieter Gesetzgebungsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen (beispielsweise die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten, oder die öffentliche Sicherheit betreffend), einschließlich strafrechtlicher Vorschriften, die beispielsweise die Blockierung bestimmter Inhalte, Anwendungen oder Dienste vorschreiben. Außerdem können Situationen entstehen, in denen diese Anbieter Maßnahmen, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, zur Umsetzung oder Anwendung von Gesetzgebungsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften unterliegen - wie etwa Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, gerichtlichen Anordnungen, Entscheidungen von mit entsprechenden Befugnissen ausgestatteten Behörden - oder anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Gesetzgebungsakte der Union oder nationalen Rechtsvorschriften (beispielsweise Verpflichtungen zur Befolgung gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen über die Blockierung unrechtmäßiger Inhalte). Die Anforderung der Einhaltung des Unionsrechts bezieht sich unter anderem auf die Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "die Charta") in Bezug auf Einschränkungen der Grundrechte und -freiheiten. Gemäß der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen Maßnahmen, die diese Grundrechte und -freiheiten einschränken können, nur dann auferlegt werden, wenn sie im Rahmen einer demokratischen Gesellschaft angemessen, verhältnismäßig und notwendig sind, und ist ihre Anwendung angemessenen Verfahrensgarantien im Sinne der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterwerfen, einschließlich des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren. [...]
(33)Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere in der Charta niedergelegt sind, vor allem den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, die Nichtdiskriminierung und den Verbraucherschutz. [...] HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1)In dieser Verordnung werden gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer festgelegt.
(2)Mit dieser Verordnung wird ein neuer Mechanismus für die Endkundenpreise für unionsweite regulierte Roamingdienste festgelegt, um Roamingaufschläge für Endkunden abzuschaffen, ohne die inländischen und die besuchten Märkte zu verzerren. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- "Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation": ein Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt;
- "Internetzugangsdienst": ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet. Artikel 3 Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet
(1)Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Dieser Absatz lässt das Unionsrecht und das mit dem Unionsrecht im Einklang stehende nationale Recht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten unberührt.
(2)Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern über die gewerblichen und technischen Bedingungen und die Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit sowie die Geschäftspraxis der Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Absatz 1 nicht einschränken.
(3)Anbieter von Internetzugangsdiensten behandeln den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, sowie unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten. Unterabsatz 1 hindert die Anbieter von Internetzugangsdiensten nicht daran, angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen anzuwenden. Damit derartige Maßnahmen als angemessen gelten, müssen sie transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und dürfen nicht auf kommerziellen Erwägungen, sondern auf objektiv unterschiedlichen technischen Anforderungen an die Dienstqualität bestimmter Datenverkehrskategorien beruhen. Mit diesen Maßnahmen darf nicht der konkrete Inhalt überwacht werden, und sie dürfen nicht länger als erforderlich aufrechterhalten werden. Anbieter von Internetzugangsdiensten wenden keine Verkehrsmanagementmaßnahmen an, die über die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 hinausgehen; insbesondere dürfen sie nicht bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste - oder bestimmte Kategorien von diesen - blockieren, verlangsamen, verändern, einschränken, stören, verschlechtern oder diskriminieren, außer soweit und solange es erforderlich ist, um a) Gesetzgebungsakten der Union oder mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften, denen der Internetzugangsanbieter unterliegt, oder mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Gesetzgebungsakte der Union oder dieser nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen, einschließlich Verfügungen von Gerichten oder Behörden, die über die entsprechenden Befugnisse verfügen; b) die Integrität und Sicherheit des Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste und der Endgeräte der Endnutzer zu wahren; c) eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder die Auswirkungen einer außergewöhnlichen oder vorübergehenden Netzüberlastung abzumildern, sofern gleichwertige Verkehrsarten gleich behandelt werden.
(4)Im Zuge etwaiger Verkehrsmanagementmaßnahmen dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung zur Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verarbeitung solcher Daten muss nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(10)erfolgen. Verkehrsmanagementmaßnahmen müssen ebenfalls den Anforderungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(11)entsprechen.
(5)Den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation, einschließlich der Internetzugangsanbieter und der Anbieter von Inhalten, Anwendungen und Diensten, steht es frei, andere Dienste, die keine Internetzugangsdienste sind, anzubieten, die für bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder eine Kombination derselben optimiert sind, wenn die Optimierung erforderlich ist, um den Anforderungen der Inhalte, Anwendungen oder Dienste an ein bestimmtes Qualitätsniveau zu genügen. Die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation einschließlich der Internetzugangsanbieter dürfen diese anderen Dienste nur dann anbieten oder ermöglichen, wenn die Netzkapazität ausreicht, um sie zusätzlich zu den bereitgestellten Internetzugangsdiensten zu erbringen. Diese anderen Dienste dürfen nicht als Ersatz für Internetzugangsdienste nutzbar sein oder angeboten werden und dürfen nicht zu Nachteilen bei der Verfügbarkeit oder der allgemeinen Qualität der Internetzugangsdienste für Endnutzer führen. [...] Artikel 5 Aufsicht und Durchsetzung
(1)Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen genau und stellen sicher, dass Artikel 3 und 4 des vorliegenden Artikels eingehalten werden, und fördern die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten auf einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt. Für diese Zwecke können die nationalen Regulierungsbehörden Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstqualität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen für einen oder mehrere Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, einschließlich der Anbieter von Internetzugangsdiensten, vorschreiben. Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen jährlich Berichte über ihre Überwachungstätigkeit und ihre Erkenntnisse und übermitteln der Kommission und dem GEREK diese Berichte.
(2)Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, einschließlich der Anbieter von Internetzugangsdiensten, legen auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörde dieser Informationen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach den Artikeln 3 und 4 vor, insbesondere Informationen darüber, wie sie ihren Netzverkehr und ihre Netzkapazitäten verwalten, sowie Rechtfertigungen für etwaige Verkehrsmanagementmaßnahmen. Die Anbieter übermitteln die angeforderten Informationen gemäß dem von der nationalen Regulierungsbehörde verlangten Zeitplan und Detaillierungsgrad.
(3)Um einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung zu leisten, gibt das GEREK spätestens bis zum 30. August 2016, nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, Leitlinien für die Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden nach diesem Artikel heraus.
(4)Dieser Artikel lässt die Aufgaben unberührt, die die Mitgliedstaaten den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden nach Maßgabe des Unionsrechts übertragen haben. Artikel 6 Sanktionen Die Mitgliedstaaten erlassen für Verstöße gegen die Artikel 3, 4 und 5 Vorschriften über Sanktionen und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum
- April 2016 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich. [...]" 3.1.
- Das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I 70 idF I 111/2018, (im Folgenden TKG 2003) lautet auszugsweise:3.1.
- Das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl römisch eins 70 in der Fassung römisch eins 111 aus 2018,, (im Folgenden TKG 2003) lautet auszugsweise: "
- Abschnitt Strafbestimmungen [...] Verwaltungsstrafbestimmungen § 109.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, werParagraph 109,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer [...]
- einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
- einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531 aus 2012, erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt; [...]
- den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.
- den Artikeln 3, 4 Absatz eins,, Artikel 4, Absatz 2, oder Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt. [...] Abschöpfung der Bereicherung § 111.
(1)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die VO (EU) 2015/2120 oder gegen die VO (EU) 531/2012, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.Paragraph 111,
(1)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die VO (EU) 2015/2120 oder gegen die VO (EU) 531 aus 2012,, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531 aus 2012, erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(1a)Ist der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, so kann das Kartellgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.
(2)Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung zu. 14. Abschnitt Behörden [...] Telekom-Control-Kommission § 116.
(1)Zur Erfüllung der im § 117 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.Paragraph 116,
(1)Zur Erfüllung der im Paragraph 117, genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.
(2)Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3)Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3)Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Aufgaben §
- Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:Paragraph 117, Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen: [...]
- Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall.
- Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall. [...] Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 121a
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 2 VwGVG), durch Senate."Paragraph 121 a,
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (Paragraph 2, VwGVG), durch Senate." 3.1.
- Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft lautet auszugsweise: "KAPITEL IV"KAPITEL römisch vier ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 8 Sanktionen und Rechtsbehelfe [...]
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden." 3.1.
- Das Urheberrechtsgesetz, BGBl 111/1936 idF I 105/2018, (im Folgenden UrhG) lautet auszugsweise:3.1.
- Das Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt 111 aus 1936, in der Fassung römisch eins 105 aus 2018,, (im Folgenden UrhG) lautet auszugsweise: "Unterlassungsanspruch. § 81.
(1)Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.Paragraph 81,
(1)Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; Paragraph 81, Absatz eins a, gilt sinngemäß.
(1a)Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden."
(1a)Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Absatz eins, geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden." 3.1.
- Das E-Commerce-Gesetz, BGBl I 152/2001 idF I 34/2015, (im Folgenden ECG) lautet auszugsweise:3.1.
- Das E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 2001, in der Fassung römisch eins 34 aus 2015,, (im Folgenden ECG) lautet auszugsweise: "
- Abschnitt Verantwortlichkeit von Diensteanbietern Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Durchleitung § 13.
(1)Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern erParagraph 13,
(1)Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt und
- die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.
(2)Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinn des Abs. 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(2)Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinn des Absatz eins, umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen § 14.
(1)Ein Diensteanbieter, der Nutzern eine Suchmaschine oder andere elektronische Hilfsmittel zur Suche nach fremden Informationen bereitstellt, ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich, sofern erParagraph 14,
(1)Ein Diensteanbieter, der Nutzern eine Suchmaschine oder andere elektronische Hilfsmittel zur Suche nach fremden Informationen bereitstellt, ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
- die Übermittlung der abgefragten Informationen nicht veranlasst,
- den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt und
- die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert.
(2)Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die abgefragten Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(2)Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die abgefragten Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Zwischenspeicherungen (Caching) §
- Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die nur der effizienteren Gestaltung der auf Abruf anderer Nutzer erfolgenden Informationsübermittlung dient, nicht verantwortlich, sofern erParagraph 15, Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die nur der effizienteren Gestaltung der auf Abruf anderer Nutzer erfolgenden Informationsübermittlung dient, nicht verantwortlich, sofern er
- die Information nicht verändert,
- die Bedingungen für den Zugang zur Information beachtet,
- die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachtet,
- die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigt und
- unverzüglich eine von ihm gespeicherte Information entfernt oder den Zugang zu ihr sperrt, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhalten hat, dass die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperre angeordnet hat. Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting) § 16.
(1)Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern erParagraph 16,
(1)Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
- von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
- sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2)Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(2)Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links § 17.
(1)Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, ist für diese Informationen nicht verantwortlich,Paragraph 17,
(1)Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, ist für diese Informationen nicht verantwortlich,
- sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
- sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.
(2)Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt."
(2)Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt." 3.1.
- Die Zivilprozessordnung, BGBl 111/1936 idF I 109/2018, (im Folgenden ZPO) lautet auszugsweise:3.1.
- Die Zivilprozessordnung, Bundesgesetzblatt 111 aus 1936, in der Fassung römisch eins 109 aus 2018,, (im Folgenden ZPO) lautet auszugsweise: "§.
- Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde." 3.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerde: 3.2.
- Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt voraus, dass eine Verletzung in Rechten der beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist (vgl. etwa VwGH 29.05.2019, Ra 2017/11/0314 sowie Wessely, § 18 VwGVG in Raschauer/ Wessely [Hrsg], Kommentar zum VwGVG [Stand 31.03.2018, rdb.at] Rz 2).3.2.
- Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt voraus, dass eine Verletzung in Rechten der beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist vergleiche etwa VwGH 29.05.2019, Ra 2017/11/0314 sowie Wessely, Paragraph 18, VwGVG in Raschauer/ Wessely [Hrsg], Kommentar zum VwGVG [Stand 31.03.2018, rdb.at] Rz 2). Das Rechtsschutzinteresse an einer Bescheidbeschwerde besteht im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied (mehr) macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 24.01.1995, 93/04/0204; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).Das Rechtsschutzinteresse an einer Bescheidbeschwerde besteht im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied (mehr) macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 24.01.1995, 93/04/0204; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). An einer Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt es, wenn es ausgeschlossen ist, dass der angefochtene Bescheid (nachteilig) in die Rechtsphäre der beschwerdeführenden Partei eingreift. Auch ein Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit während eines laufenden Beschwerdeverfahrens führt zur nachträglichen Unzulässigkeit der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 20.02.2018, Ra 2017/17/0314).An einer Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt es, wenn es ausgeschlossen ist, dass der angefochtene Bescheid (nachteilig) in die Rechtsphäre der beschwerdeführenden Partei eingreift. Auch ein Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit während eines laufenden Beschwerdeverfahrens führt zur nachträglichen Unzulässigkeit der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 20.02.2018, Ra 2017/17/0314). 3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die Möglichkeit der beschwerdeführenden Partei, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, wegen der Löschung der Domain " XXXX " und des Umstands, dass unter dieser Domain keine Websites mehr angerufen werden können, weggefallen ist:3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die Möglichkeit der beschwerdeführenden Partei, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, wegen der Löschung der Domain " römisch 40 " und des Umstands, dass unter dieser Domain keine Websites mehr angerufen werden können, weggefallen ist: Die beschwerdeführende Partei behauptet, die mitbeteiligte Partei verletze als Access-Provider durch die Zugangsvermittlung zur Website unter der Domain " XXXX ihre urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen, weswegen ihr gegen diese als Vermittlerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 81 Abs. 1a UrhG zustehe. Zu bedenken ist, dass dieser Anspruch - sollte er der beschwerdeführenden Partei zustehen - darauf gerichtet wäre, dass es die mitbeteiligte Partei unterlässt, ihren Kunden Zugang zur Website unter der Domain " XXXX " zu vermitteln. Der Anspruch wäre also auf jenes Verhalten der mitbeteiligten Partei gerichtet, das der hier angefochtene Bescheid als gegen die TSM-VO verstoßend feststellt. Verbliebe der angefochtene Bescheid also im Rechtsbestand und würde durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig, könnte er einem allfälligen Unterlassungsanspruch der beschwerdeführenden gegen die mitbeteiligte Partei gemäß § 81 Abs. 1a UrhG oder dessen gerichtlicher Durchsetzung und Exekution entgegenstehen. Der Bescheid greift also dann offenkundig nachteilig in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei ein, wenn es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass dieser (noch) ein Unterlassungsanspruch gegen die mitbeteiligte Partei zusteht.Die beschwerdeführende Partei behauptet, die mitbeteiligte Partei verletze als Access-Provider durch die Zugangsvermittlung zur Website unter der Domain " römisch 40 ihre urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen, weswegen ihr gegen diese als Vermittlerin ein Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG zustehe. Zu bedenken ist, dass dieser Anspruch - sollte er der beschwerdeführenden Partei zustehen - darauf gerichtet wäre, dass es die mitbeteiligte Partei unterlässt, ihren Kunden Zugang zur Website unter der Domain " römisch 40 " zu vermitteln. Der Anspruch wäre also auf jenes Verhalten der mitbeteiligten Partei gerichtet, das der hier angefochtene Bescheid als gegen die TSM-VO verstoßend feststellt. Verbliebe der angefochtene Bescheid also im Rechtsbestand und würde durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig, könnte er einem allfälligen Unterlassungsanspruch der beschwerdeführenden gegen die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG oder dessen gerichtlicher Durchsetzung und Exekution entgegenstehen. Der Bescheid greift also dann offenkundig nachteilig in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei ein, wenn es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass dieser (noch) ein Unterlassungsanspruch gegen die mitbeteiligte Partei zusteht. Da die gegenständliche Website, in der die beschwerdeführende Partei eine Verletzung ihrer Urheberrechte erblickt, nicht mehr abrufbar ist, die Registrierung der betreffenden Domain " XXXX " gelöscht wurde und diese Domain der Allgemeinheit zur Neuregistrierung offensteht, ist zu prüfen, ob dadurch ein Unterlassungsanspruch der beschwerdeführenden Partei ausscheidet und das Beschwerdeverfahren daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit einzustellen ist. Dies wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nur der Fall, sofern es gänzlich ausgeschlossen erschiene, dass der beschwerdeführenden Partei ein Unterlassungsanspruch gegen die mitbeteiligte Partei zusteht. Ein solcher Unterlassungsanspruch gegen die mitbeteiligte Partei setzt voraus, dass von dieser entweder eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Eingriffes in urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen der beschwerdeführenden Partei ausgeht (siehe dazu Guggenbichler, § 81 UrhG in Ciresa [Hrsg], Kommentar Österreichisches Urheberrecht [
- Lfg 2019] Rz 1 sowie 4 ff mit Verweis auf OGH 24.10.2000, 4 Ob 251/00s).Da die gegenständliche Website, in der die beschwerdeführende Partei eine Verletzung ihrer Urheberrechte erblickt, nicht mehr abrufbar ist, die Registrierung der betreffenden Domain " römisch 40 " gelöscht wurde und diese Domain der Allgemeinheit zur Neuregistrierung offensteht, ist zu prüfen, ob dadurch ein Unterlassungsanspruch der beschwerdeführenden Partei ausscheidet und das Beschwerdeverfahren daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit einzustellen ist. Dies wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nur der Fall, sofern es gänzlich ausgeschlossen erschiene, dass der beschwerdeführenden Partei ein Unterlassungsanspruch gegen die mitbeteiligte Partei zusteht. Ein solcher Unterlassungsanspruch gegen die mitbeteiligte Partei setzt voraus, dass von dieser entweder eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Eingriffes in urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen der beschwerdeführenden Partei ausgeht (siehe dazu Guggenbichler, Paragraph 81, UrhG in Ciresa [Hrsg], Kommentar Österreichisches Urheberrecht [
- Lfg 2019] Rz 1 sowie 4 ff mit Verweis auf OGH 24.10.2000, 4 Ob 251/00s). Zu berücksichtigen sind jedoch die strengen Anforderungen, welche speziell im Urheberrecht (wie bei sonstigen Unterlassungsbegehren) an einen Wegfall der Wiederholungsgefahr betreffend Urheberrechtsverletzungen gestellt werden: Vorauszuschicken ist, dass das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine materielle Voraussetzung des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist, die erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz des zivilgerichtlichen Verfahrens bzw. zum Zeitpunkt Entscheidung im Provisorialverfahren vorliegen muss. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn bereits eine Rechtsverletzung erfolgt ist, solange die ernstliche Besorgnis besteht, der Verletzer werde in Zukunft weitere Störungshandlungen setzen (Guggenbichler, § 81 UrhG in Ciresa [Hrsg], Kommentar Österreichisches Urheberrecht [
- Lfg 2019] Rz 4 f mwN). Schon nach einem einmaligen Gesetzesverstoß ist die Wiederholungsgefahr zu vermuten (OGH 09.03.1999, 4 Ob 15/99f; 20.03.2007, 4 Ob 6/07x). Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn der Verletzer konkrete Umstände darlegt, die eine Wiederholung seiner Rechtsverletzung als ausgeschlossen oder doch zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. OGH 09.08.2006, 4 Ob 133/06x). Dieser Beweis kann dem Verletzer nur gelingen, wenn sein Verhalten in seiner Gesamtheit nach der Rechtsverletzung eine ernstliche Willensänderung erkennen lässt (OGH 07.08.2007, 4 Ob 134/07w; siehe zu alledem auch Guggenbichler, § 81 UrhG in Ciresa [Hrsg], Kommentar Österreichisches Urheberrecht [
- Lfg 2019] Rz 6)Vorauszuschicken ist, dass das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine materielle Voraussetzung des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist, die erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz des zivilgerichtlichen Verfahrens bzw. zum Zeitpunkt Entscheidung im Provisorialverfahren vorliegen muss. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn bereits eine Rechtsverletzung erfolgt ist, solange die ernstliche Besorgnis besteht, der Verletzer werde in Zukunft weitere Störungshandlungen setzen (Guggenbichler, Paragraph 81, UrhG in Ciresa [Hrsg], Kommentar Österreichisches Urheberrecht [
- Lfg 2019] Rz 4 f mwN). Schon nach einem einmaligen Gesetzesverstoß ist die Wiederholungsgefahr zu vermuten (OGH 09.03.1999, 4 Ob 15/99f; 20.03.2007, 4 Ob 6/07x). Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn der Verletzer konkrete Umstände darlegt, die eine Wiederholung seiner Rechtsverletzung als ausgeschlossen oder doch zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche OGH 09.08.2006, 4 Ob 133/06x). Dieser Beweis kann dem Verletzer nur gelingen, wenn sein Verhalten in seiner Gesamtheit nach der Rechtsverletzung eine ernstliche Willensänderung erkennen lässt (OGH 07.08.2007, 4 Ob 134/07w; siehe zu alledem auch Guggenbichler, Paragraph 81, UrhG in Ciresa [Hrsg], Kommentar Österreichisches Urheberrecht [
- Lfg 2019] Rz 6) Zur Frage, inwieweit technische Erschwernisse, die als Urheberrechtsverletzung ausgemachte Handlung noch einmal zu setzen, eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr beseitigen, nimmt die zivilgerichtliche Rechtsprechung einen strengen Standpunkt ein. So beseitigt etwa die Löschung urheberrechtsverletzender Inhalte auf Internetseiten die Wiederholungsgefahr nicht, weil dadurch nicht gesichert wird, dass zukünftig nicht erneut geschützte Inhalte für den Internetauftritt verwendet werden (vgl. OGH 12.07.2005, 4 Ob 58/05s sowie Guggenbichler, § 81 UrhG in Ciresa [Hrsg], Kommentar Österreichisches Urheberrecht [
- Lfg 2019] Rz 12 mwN). Ähnlich wurde die Wiederholungsgefahr (im insoweit vergleichbaren Wettbewerbsrecht [vgl. OGH 09.08.2006, 4 Ob 133/06x]) bejaht, obwohl die Verletzerin ihre Position als registrierte Berechtigte einer Domain einer Website mit urheberrechtsverletzenden Inhalten verloren hatte, sodass ihr zukünftiges Verhalten auf dieser Website nicht mehr hätte zugerechnet werden können, weil der Zugriff auf diese Domain noch im Wege eines Links über eine andere Domain der Verletzerin möglich war (vgl. OGH 19.12.2000, 4 Ob 274/00y). Schließlich geht die Wiederholungsgefahr nicht verloren, wenn die Webseite, auf der die rechtsverletzende Handlung gesetzt wurde, gelöscht und auch der zugrundeliegende Telefonanschluss gekündigt wurde, "weil diese technischen Vorgänge jederzeit leicht wieder rückgängig gemacht werden können" (ausdrücklich OGH 16.03.2004, 4 Ob 30/04x).Zur Frage, inwieweit technische Erschwernisse, die als Urheberrechtsverletzung ausgemachte Handlung noch einmal zu setzen, eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr beseitigen, nimmt die zivilgerichtliche Rechtsprechung einen strengen Standpunkt ein. So beseitigt etwa die Löschung urheberrechtsverletzender Inhalte auf Internetseiten die Wiederholungsgefahr nicht, weil dadurch nicht gesichert wird, dass zukünftig nicht erneut geschützte Inhalte für den Internetauftritt verwendet werden vergleiche OGH 12.07.2005, 4 Ob 58/05s sowie Guggenbichler, Paragraph 81, UrhG in Ciresa [Hrsg], Kommentar Österreichisches Urheberrecht [
- Lfg 2019] Rz 12 mwN). Ähnlich wurde die Wiederholungsgefahr (im insoweit vergleichbaren Wettbewerbsrecht [vgl. OGH 09.08.2006, 4 Ob 133/06x]) bejaht, obwohl die Verletzerin ihre Position als registrierte Berechtigte einer Domain einer Website mit urheberrechtsverletzenden Inhalten verloren hatte, sodass ihr zukünftiges Verhalten auf dieser Website nicht mehr hätte zugerechnet werden können, weil der Zugriff auf diese Domain noch im Wege eines Links über eine andere Domain der Verletzerin möglich war vergleiche OGH 19.12.2000, 4 Ob 274/00y). Schließlich geht die Wiederholungsgefahr nicht verloren, wenn die Webseite, auf der die rechtsverletzende Handlung gesetzt wurde, gelöscht und auch der zugrundeliegende Telefonanschluss gekündigt wurde, "weil diese technischen Vorgänge jederzeit leicht wieder rückgängig gemacht werden können" (ausdrücklich OGH 16.03.2004, 4 Ob 30/04x). Im vorliegenden Fall sind die Beweggründe des früheren Inhabers der Domain " XXXX " unbekannt, diese zunächst zu registrieren, danach dort jene Website abrufbar zu halten, in der die beschwerdeführende Partei eine Urheberrechtsverletzung erblickt, die betreffende Website wieder zu löschen und die Registrierung der Domain zu beenden. Genauso unbekannt ist, wie dieser frühere Inhaber künftig zu verfahren gedenkt; wie jedem anderen steht es ihm derzeit frei, die Domain " XXXX " zu registrieren, sodass er die von der beschwerdeführenden Partei als rechtsverletzend angesehene Website dort ohne weiteres erneut zugänglich machen könnte; schon dieser Umstand spricht nach der dargestellten urheberrechtlichen Rechtsprechung gegen einen Wegfall der Wiederholungsgefahr. Dass auch nicht von einer ernstlichen Willensänderung des früheren Inhabers der Domain ausgegangen werden kann, zeigt der Umstand, dass er auf Aufforderungsschreiben der beschwerdeführenden Partei nicht reagierte und letztlich offenbleibt, ob das Löschen der Website und die Beendigung der Registrierung der Domain überhaupt eine Reaktion auf die Behauptung von Urheberrechtsverletzungen durch die beschwerdeführende Partei darstellt. Daher kann für den früheren Inhaber der Domain " XXXX " wegen der diesbezüglich strengen Anforderungen der Rechtsprechung nicht mit einer (eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei gänzlich ausschließenden) Sicherheit davon ausgegangen werden, ihn betreffend sei die - nach einer einmalig erfolgten Rechtsverletzung als vorliegend vermutete - Wiederholungsgefahr des Bereitstellens seiner früheren Website unter der Domain " XXXX " weggefallen. Ist die Wiederholungsgefahr infolge der Löschung der Website und des Endes der Registrierung der Domain für den früheren Inhaber der Domain nicht mit Sicherheit weggefallen, ist auch die Wiederholungsgefahr einer erneuten Zugangsvermittlung durch die mitbeteiligte Partei nach Wiederherstellung des früheren Zustands durch den früheren Domaininhaber nicht schon wegen Löschung der Website und des Endes der Registrierung der Domain weggefallen.Im vorliegenden Fall sind die Beweggründe des früheren Inhabers der Domain " römisch 40 " unbekannt, diese zunächst zu registrieren, danach dort jene Website abrufbar zu halten, in der die beschwerdeführende Partei eine Urheberrechtsverletzung erblickt, die betreffende Website wieder zu löschen und die Registrierung der Domain zu beenden. Genauso unbekannt ist, wie dieser frühere Inhaber künftig zu verfahren gedenkt; wie jedem anderen steht es ihm derzeit frei, die Domain " römisch 40 " zu registrieren, sodass er die von der beschwerdeführenden Partei als rechtsverletzend angesehene Website dort ohne weiteres erneut zugänglich machen könnte; schon dieser Umstand spricht nach der dargestellten urheberrechtlichen Rechtsprechung gegen einen Wegfall der Wiederholungsgefahr. Dass auch nicht von einer ernstlichen Willensänderung des früheren Inhabers der Domain ausgegangen werden kann, zeigt der Umstand, dass er auf Aufforderungsschreiben der beschwerdeführenden Partei nicht reagierte und letztlich offenbleibt, ob das Löschen der Website und die Beendigung der Registrierung der Domain überhaupt eine Reaktion auf die Behauptung von Urheberrechtsverletzungen durch die beschwerdeführende Partei darstellt. Daher kann für den früheren Inhaber der Domain " römisch 40 " wegen der diesbezüglich strengen Anforderungen der Rechtsprechung nicht mit einer (eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei gänzlich ausschließenden) Sicherheit davon ausgegangen werden, ihn betreffend sei die - nach einer einmalig erfolgten Rechtsverletzung als vorliegend vermutete - Wiederholungsgefahr des Bereitstellens seiner früheren Website unter der Domain " römisch 40 " weggefallen. Ist die Wiederholungsgefahr infolge der Löschung der Website und des Endes der Registrierung der Domain für den früheren Inhaber der Domain nicht mit Sicherheit weggefallen, ist auch die Wiederholungsgefahr einer erneuten Zugangsvermittlung durch die mitbeteiligte Partei nach Wiederherstellung des früheren Zustands durch den früheren Domaininhaber nicht schon wegen Löschung der Website und des Endes der Registrierung der Domain weggefallen. Denn auch aus dem Verhalten der mitbeteiligten Partei ist kein Wegfall der sie betreffenden Wiederholungsgefahr abzuleiten, da diese die Rechtsansicht vertritt, zur Zugangsvermittlung zur Website " XXXX " berechtigt und verpflichtet zu sein. Die Zivilgerichte bejahen einen Wegfall der - nach einer einmalig erfolgten Rechtsverletzung an sich als vorliegend vermuteten - Wiederholungsgefahr nur bei einer ernstlichen Willensänderung. Eine solche ernstliche Willensänderung des der Rechtsverletzung Bezichtigten ist nach der Rechtsprechung wiederum zu verneinen, solange dieser behauptet, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (OGH 29.04.2003, 4 Ob 57/03s; Guggenbichler, § 81 UrhG in Ciresa [Hrsg], Kommentar Österreichisches Urheberrecht [
- Lfg 2019] Rz 6 mwN). Da die mitbeteiligte Partei nach wie vor davon ausgeht, sie sei zur Zugangsvermittlung zur früheren Website der Domain " XXXX " berechtigt und verpflichtet (vgl. ihre Stellungnahme vom XXXX ), scheidet für sie die Annahme einer solchen ernstlichen Willensänderung aus, was ebenso gegen die Annahme spricht, eine sie betreffende etwaige Wiederholungsgefahr sei mit jener Sicherheit weggefallen, die eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei ausschließt.Denn auch aus dem Verhalten der mitbeteiligten Partei ist kein Wegfall der sie betreffenden Wiederholungsgefahr abzuleiten, da diese die Rechtsansicht vertritt, zur Zugangsvermittlung zur Website " römisch 40 " berechtigt und verpflichtet zu sein. Die Zivilgerichte bejahen einen Wegfall der - nach einer einmalig erfolgten Rechtsverletzung an sich als vorliegend vermuteten - Wiederholungsgefahr nur bei einer ernstlichen Willensänderung. Eine solche ernstliche Willensänderung des der Rechtsverletzung Bezichtigten ist nach der Rechtsprechung wiederum zu verneinen, solange dieser behauptet, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (OGH 29.04.2003, 4 Ob 57/03s; Guggenbichler, Paragraph 81, UrhG in Ciresa [Hrsg], Kommentar Österreichisches Urheberrecht [
- Lfg 2019] Rz 6 mwN). Da die mitbeteiligte Partei nach wie vor davon ausgeht, sie sei zur Zugangsvermittlung zur früheren Website der Domain " römisch 40 " berechtigt und verpflichtet vergleiche ihre Stellungnahme vom römisch 40 ), scheidet für sie die Annahme einer solchen ernstlichen Willensänderung aus, was ebenso gegen die Annahme spricht, eine sie betreffende etwaige Wiederholungsgefahr sei mit jener Sicherheit weggefallen, die eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei ausschließt. Wegen der strengen Anforderungen, die Zivilgerichte an den Wegfall der Wiederholungsgefahr stellen, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht davon auszugehen, dass diese für die mitbeteiligte Partei mit jener Sicherheit weggefallen ist, die es ausgeschlossen erscheinen ließe, dass die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten verletzt sein kann. Es erscheint folglich auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der beschwerdeführenden Partei ein Unterlassungsanspruch gemäß § 81 Abs. 1a UrhG gegen die mitbeteiligte Partei zustehen könnte. Wie eingangs ausgeführt, folgt daraus wiederum, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der hier angefochtene Bescheid nachteilig in einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch der beschwerdeführenden Partei und dessen gerichtliche Durchsetzung und Exekution eingreift.Wegen der strengen Anforderungen, die Zivilgerichte an den Wegfall der Wiederholungsgefahr stellen, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht davon auszugehen, dass diese für die mitbeteiligte Partei mit jener Sicherheit weggefallen ist, die es ausgeschlossen erscheinen ließe, dass die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten verletzt sein kann. Es erscheint folglich auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der beschwerdeführenden Partei ein Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG gegen die mitbeteiligte Partei zustehen könnte. Wie eingangs ausgeführt, folgt daraus wiederum, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der hier angefochtene Bescheid nachteilig in einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch der beschwerdeführenden Partei und dessen gerichtliche Durchsetzung und Exekution eingreift. Daher sieht das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde trotz des Endes der Registrierung der Domain " XXXX " und der Löschung der dort früher auffindbaren Website als zulässig an.Daher sieht das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde trotz des Endes der Registrierung der Domain " römisch 40 " und der Löschung der dort früher auffindbaren Website als zulässig an. 3.
- Die Voraussetzungen der Erlassung von Feststellungsbescheiden im Allgemeinen 3.3.
- Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der - verbindlichen - Klarstellung (VfSlg 11.764/1988; vgl. auch VwGH 16.10.1989, 89/10/0117), ob ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht (vgl. VwGH 01.07.1992, 92/01/0043; 20.09.1993, 92/10/0457; siehe Hengstschläger/Leeb,
§ 56Rz [Stand 01.07.2005, rdb.at]).3.3.1.
Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der - verbindlichen - Klarstellung (VfSlg 11.764 aus 1988,; vergleiche auch VwGH 16.10.1989, 89/10/0117), ob ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht vergleiche VwGH 01.07.1992, 92/01/0043; 20.09.1993, 92/10/0457; siehe Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 56, Rz [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Durch den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden (bzw. die selbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien (vgl. VwGH 17.02.1987, 86/05/0146) bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen (vgl. VwSlg 2841 A/1953; VwGH 30.09.1997, 97/01/0144; VfSlg 2653/1954). Dem Feststellungsbescheid kommt also insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird (siehe Hengstschläger/Leeb,
§ 56Rz 69 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mw
N).Durch den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden (bzw. die selbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien vergleiche VwGH 17.02.1987, 86/05/0146) bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen vergleiche VwSlg 2841 A/1953; VwGH 30.09.1997, 97/01/0144; VfSlg 2653 aus 1954,). Dem Feststellungsbescheid kommt also insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird (siehe Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 56, Rz 69 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN). 3.3.2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheids ist nicht in jeder Konstellation zulässig: Im Verwaltungsverfahrensrecht ist keine § 228 ZPO (über die Feststellungsklage) vergleichbare Vorschrift vorgesehen (vgl. auch VwSlg 9662 A/1978; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 2376/1952; 2653/1954), sodass eine allgemeine Berechtigung zur bescheidförmigen Feststellung von Recht(sverhältniss)en verneint wird.Im Verwaltungsverfahrensrecht ist keine Paragraph 228, ZPO (über die Feststellungsklage) vergleichbare Vorschrift vorgesehen vergleiche auch VwSlg 9662 A/1978; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 2376 aus 1952,; 2653 aus 1954,), sodass eine allgemeine Berechtigung zur bescheidförmigen Feststellung von Recht(sverhältniss)en verneint wird. Zulässig sind Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, zunächst dann, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind (VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen; VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 25.04.1996, 95/07/0216; VfSlg 9993/1984; 11.697/1988; 15.612/1999; siehe Hengstschläger/Leeb,
§ 56Rz 73 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mw
N).Zulässig sind Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, zunächst dann, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind (VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen; VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 25.04.1996, 95/07/0216; VfSlg 9993 aus 1984,; 11.697 aus 1988,; 15.612 aus 1999,; siehe Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 56, Rz 73 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dürfen die Behörden - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - ferner von Amts wegen (VwSlg 1566 A/1950; 9662 A/1978; VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; VfSlg 3925/1961, 4939/1965) einen Feststellungsbescheid erlassen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt (VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; 01.07.1992, 92/01/0043; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 6050/1969; 11.697/1988; 11.764/1988; siehe Hengstschläger/Leeb,
§ 56
Rz 74 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dürfen die Behörden - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - ferner von Amts wegen (VwSlg 1566 A/1950; 9662 A/1978; VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; VfSlg 3925 aus 1961,, 4939 aus 1965,) einen Feststellungsbescheid erlassen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt (VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; 01.07.1992, 92/01/0043; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 6050 aus 1969,; 11.697 aus 1988,; 11.764 aus 1988,; siehe Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 56, Rz 74 [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Ferner besteht nach der Rechtsprechung auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte und Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (siehe VwSlg 2604 A/1952; VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; VfSlg 6050/1969; 11.697/1988). Ein solches Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender "Rechtsverteidigung" (VfSlg 4460/1963; 9993/1984; 11.697/1988) oder "Rechtsverfolgung" (VwGH 16.05. 2001, 2001/08/0046; 27.01.2004, 2000/10/0062; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 16.684/2002; 17.055/2003) darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Rechtsverhältnis für die Zukunft (vgl. aber auch VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199: "geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung") klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts (VfSlg 11.764/1988; vgl. auch VwGH 16.10.1996, 95/01/0285; 03.04.2003, 2001/05/0386) des Antragstellers zu beseitigen (VwSlg 9662 A/1978; 12.856 A/1989; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfGH 21.06.2004, G 4/03; siehe zu alledem Hengstschläger/Leeb,
§ 56Rz 75 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mw
N). Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.
- 1996, 95/10/0255; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 5203/1966; 11.764/1988; 15.612/1999; vgl. auch VfSlg 6050/1969).Ferner besteht nach der Rechtsprechung auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte und Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (siehe VwSlg 2604 A/1952; VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; VfSlg 6050 aus 1969,; 11.697 aus 1988,). Ein solches Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender "Rechtsverteidigung" (VfSlg 4460 aus 1963,; 9993 aus 1984,; 11.697 aus 1988,) oder "Rechtsverfolgung" (VwGH 16.
- 2001, 2001/08/0046; 27.01.2004, 2000/10/0062; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 16.684 aus 2002,; 17.055 aus 2003,) darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Rechtsverhältnis für die Zukunft vergleiche aber auch VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199: "geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung") klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts (VfSlg 11.764 aus 1988,; vergleiche auch VwGH 16.10.1996, 95/01/0285; 03.04.2003, 2001/05/0386) des Antragstellers zu beseitigen (VwSlg 9662 A/1978; 12.856 A/1989; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfGH 21.06.2004, G 4/03; siehe zu alledem Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 56, Rz 75 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN). Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.06. 1996, 95/10/0255; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 5203 aus 1966,; 11.764 aus 1988,; 15.612 aus 1999,; vergleiche auch VfSlg 6050 aus 1969,). Auch ist der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 16.979/2003; VfGH 27.09.2004, B 968/02; vgl. auch VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062 ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Es fehlt nämlich an einem (privaten und öffentlichen [vgl. VwSlg 6127 A/1963; 29.03.2000, 99/12/0152; 29.04.2002, 98/03/0261]) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden" (VwSlg 5972 A/1963; VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 01.10.2004, 2000/12/0195), dh genau genommen als Vorfrage iwS gelöst werden kann (vgl. VwGH 27.11.1995, 95/10/0134; 09.02.1999, 98/11/0011; 30.03.2004, 2002/06/0199).Auch ist der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 16.979 aus 2003,; VfGH 27.09.2004, B 968/02; vergleiche auch VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062 ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Es fehlt nämlich an einem (privaten und öffentlichen [vgl. VwSlg 6127 A/1963; 29.03.2000, 99/12/0152; 29.04.2002, 98/03/0261]) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden" (VwSlg 5972 A/1963; VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 01.10.2004, 2000/12/0195), dh genau genommen als Vorfrage iwS gelöst werden kann vergleiche VwGH 27.11.1995, 95/10/0134; 09.02.1999, 98/11/0011; 30.03.2004, 2002/06/0199). Jedoch schließt nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken (VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 24.09.1997, 97/12/0295; 14.05.2004, 2000/12/0272). Dies ist nach der Rechtsprechung des VfGH und der jüngeren Judikatur des VwGH nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller die Beschreitung des "Rechtsweges" vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten (VwSlg 6789 F/1993; vgl. auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen) auch zumutbar ist (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 16.11.1998, 97/10/0203; VfSlg 11.697/1988) und dieser Rechtsweg damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig ist (vgl. VwSlg 7017 F/1995). Die Zumutbarkeit eines gesetzlich vorgezeichneten Rechtsweges kann aber keinesfalls schon deshalb verneint werden, weil dem Antragsteller in diesem Fall wirtschaftliche Nachteile (zB vergebliche Vertragserrichtungskosten [VfSlg 11.697/1988]) drohen (VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; VfSlg 8047/1977; idS auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen zur Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens). Vielmehr muss der Antragsteller auf Grund der ungeklärten Rechtslage der Gefahr von Rechtsnachteilen (VfSlg 8047/1977 mwN), insb der Gefahr einer Bestrafung, ausgesetzt sein (VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; 03.04.2003, 2001/05/0386; VfSlg 4563/1963; 6392/1971; 13.417/1993). Nach VwSlg 14.242 A/1995 kann ein drohendes Disziplinarverfahren (vgl. auch VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 14.01.1993, 92/09/0099; 01.10.2004, 2000/12/0195) oder die Gefahr einer Wettbewerbsklage (siehe VwSlg 14.242 A/1995) kein gesondertes Feststellungsinteresse begründen (siehe Hengstschläger/ Leeb,
§ 56
[Stand 01.07.2005, rdb.at] Rz 79).Jedoch schließt nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken (VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 24.09.1997, 97/12/0295; 14.05.2004, 2000/12/0272). Dies ist nach der Rechtsprechung des VfGH und der jüngeren Judikatur des VwGH nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller die Beschreitung des "Rechtsweges" vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten (VwSlg 6789 F/1993; vergleiche auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen) auch zumutbar ist (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 16.11.1998, 97/10/0203; VfSlg 11.697 aus 1988,) und dieser Rechtsweg damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig ist vergleiche VwSlg 7017 F/1995). Die Zumutbarkeit eines gesetzlich vorgezeichneten Rechtsweges kann aber keinesfalls schon deshalb verneint werden, weil dem Antragsteller in diesem Fall wirtschaftliche Nachteile (zB vergebliche Vertragserrichtungskosten [VfSlg 11.697/1988]) drohen (VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; VfSlg 8047 aus 1977,; idS auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen zur Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens). Vielmehr muss der Antragsteller auf Grund der ungeklärten Rechtslage der Gefahr von Rechtsnachteilen (VfSlg 8047 aus 1977, mwN), insb der Gefahr einer Bestrafung, ausgesetzt sein (VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; 03.04.2003, 2001/05/0386; VfSlg 4563 aus 1963,; 6392 aus 1971,; 13.417 aus 1993,). Nach VwSlg 14.242 A/1995 kann ein drohendes Disziplinarverfahren vergleiche auch VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 14.01.1993, 92/09/0099; 01.10.2004, 2000/12/0195) oder die Gefahr einer Wettbewerbsklage (siehe VwSlg 14.242 A/1995) kein gesondertes Feststellungsinteresse begründen (siehe Hengstschläger/ Leeb,
Paragraph 56, [Stand 01.07.2005, rdb.at] Rz 79). 3.
- Zum hier angefochtenen Feststellungsbescheid 3.4.
- Die mitbeteiligte Partei begehrt die Feststellung, dass die Ergreifung von Verkehrsmanagementmaßnahmen zur Unterlassung der Zugangsvermittlung zur Website " XXXX im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EU) 2015 idF VO 2018/1971 nicht zulässig ist. Dieses Begehren erweist sich auf Grund nachfolgender Überlegungen als unzulässig:3.4.
- Die mitbeteiligte Partei begehrt die Feststellung, dass die Ergreifung von Verkehrsmanagementmaßnahmen zur Unterlassung der Zugangsvermittlung zur Website " römisch 40 im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, UAbs. 3 VO (EU) 2015 in der Fassung VO 2018 aus 1971, nicht zulässig ist. Dieses Begehren erweist sich auf Grund nachfolgender Überlegungen als unzulässig: 3.4.
- Vorauszuschicken ist, dass die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung ex ante, Verkehrsmanagementmaßnahmen seien nicht zulässig, in der TSM-VO nicht vorgesehen ist. Mithin fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage des Feststellungsbescheids, sodass dessen Erlassung nicht schon deshalb zulässig ist. Es bleibt zu prüfen, ob die Erlassung des Feststellungsbescheids wegen privater Interessen der mitbeteiligten Partei oder öffentlicher Interessen zulässig erscheint. 3.4.
- Die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens aus privaten Interessen setzt voraus, dass sie für den Antragsteller ein "notwendiges Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder -verfolgung" ist. Schon dies ist für die mitbeteiligte Partei hier nicht der Fall. Denn die ihrem Antrag entsprechende Feststellung des angefochtenen Bescheids ist nicht geeignet, ihr Rechtsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung ihres subjektiven Rechts abzustellen, wie es die Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens erfordert. Ihr rechtliches Interesse an der Feststellung begründet die mitbeteiligte Partei damit, es fehle Rechtsprechung dazu, ob Websites, welche nur eine einzelne Kopie eines Werks, sonst aber keine rechtsverletzenden Inhalte aufweisen, als strukturell rechtsverletzend einzustufen seien; bejahendenfalls könne dies künftig eine Vielzahl durch Mahnschreiben motivierter Sperren von Webseiten nach sich ziehen. Letztlich begehrt die mitbeteiligte Partei die Feststellung, ihren Kunden die Website " XXXX " als Access-Provider weiterhin zugänglich machen zu dürfen, obwohl die beschwerdeführende Partei ein Abmahnschreiben an sie richtete und ihr dies urheberrechtlich untersagen zu können behauptet. Dies will die mitbeteiligte Partei durch die Feststellung herbeiführen, dass die Unterlassung der Zugangsvermittlung zu dieser Website eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 TSM-VO darstellen würde. Diese Feststellung, die im hier angefochtenen Bescheid auch antragsgemäß getroffen wurde, beseitigt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis der mitbeteiligten Partei nicht und führt nicht zu einer Klarstellung des Rechtsverhältnisses zwischen mitbeteiligter und beschwerdeführender Partei. Die beantragte Feststellung setzt nämlich gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 lit. a TSM-VO voraus, dass es Gesetzgebungsakte der Union sowie unionsrechtskonforme nationale Rechtsvorschriften, welchen der Internetzugangsanbieter unterliegt, sowie unionsrechtskonforme Maßnahmen zur Umsetzung dieser Gesetzgebungsakte der Union und nationale Rechtsvorschriften einschließlich Verfügungen von Gerichten oder Behörden, die über die entsprechenden Befugnisse verfügen, gebieten, die Zugangsvermittlung zu dieser Website zu unterlassen.3.4.
- Die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens aus privaten Interessen setzt voraus, dass sie für den Antragsteller ein "notwendiges Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder -verfolgung" ist. Schon dies ist für die mitbeteiligte Partei hier nicht der Fall. Denn die ihrem Antrag entsprechende Feststellung des angefochtenen Bescheids ist nicht geeignet, ihr Rechtsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung ihres subjektiven Rechts abzustellen, wie es die Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens erfordert. Ihr rechtliches Interesse an der Feststellung begründet die mitbeteiligte Partei damit, es fehle Rechtsprechung dazu, ob Websites, welche nur eine einzelne Kopie eines Werks, sonst aber keine rechtsverletzenden Inhalte aufweisen, als strukturell rechtsverletzend einzustufen seien; bejahendenfalls könne dies künftig eine Vielzahl durch Mahnschreiben motivierter Sperren von Webseiten nach sich ziehen. Letztlich begehrt die mitbeteiligte Partei die Feststellung, ihren Kunden die Website " römisch 40 " als Access-Provider weiterhin zugänglich machen zu dürfen, obwohl die beschwerdeführende Partei ein Abmahnschreiben an sie richtete und ihr dies urheberrechtlich untersagen zu können behauptet. Dies will die mitbeteiligte Partei durch die Feststellung herbeiführen, dass die Unterlassung der Zugangsvermittlung zu dieser Website eine Verletzung von Artikel 3, Absatz 3, UAbs. 3 TSM-VO darstellen würde. Diese Feststellung, die im hier angefochtenen Bescheid auch antragsgemäß getroffen wurde, beseitigt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis der mitbeteiligten Partei nicht und führt nicht zu einer Klarstellung des Rechtsverhältnisses zwischen mitbeteiligter und beschwerdeführender Partei. Die beantragte Feststellung setzt nämlich gemäß Artikel 3, Absatz 3, UAbs. 3 Litera a, TSM-VO voraus, dass es Gesetzgebungsakte der Union sowie unionsrechtskonforme nationale Rechtsvorschriften, welchen der Internetzugangsanbieter unterliegt, sowie unionsrechtskonforme Maßnahmen zur Umsetzung dieser Gesetzgebungsakte der Union und nationale Rechtsvorschriften einschließlich Verfügungen von Gerichten oder Behörden, die über die entsprechenden Befugnisse verfügen, gebieten, die Zugangsvermittlung zu dieser Website zu unterlassen. Als eine solche Rechtsvorschrift, die es - in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 lit. a TSM-VO - allenfalls gebieten könnte, die Vermittlung der Website " XXXX zu unterlassen, hat die belangte Behörde zutreffend die Bestimmung gemäß § 81 Abs. 1a UrhG (welche Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG innerstaatlich umsetzt) ausgemacht. Nach dieser Bestimmung kann, sofern sich der Verletzter eines urheberrechtlichen Ausschließungsrechts der Dienste eines Vermittlers bedient, (im Fall des Ausschlusses der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG erst nach Abmahnung) auch dieser Vermittler auf Unterlassung geklagt werden. Dementsprechend kann die Zugangsvermittlung zur Website " XXXX " durch die mitbeteiligte Partei urheberrechtlich unzulässig und daher gemäß § 81 Abs. 1a UrhG durch die beschwerdeführende Partei zu untersagen sein. Dies könnte die beschwerdeführende Partei - ohne an die belangte Behörde auch nur heranzutreten - durch Unterlassungsklage bei den ordentlichen Gerichten (konkret beim zuständigen Handelsgericht) prüfen lassen und - für den Fall der urheberrechtlichen Unzulässigkeit der Zugangsvermittlung - auf diesem Weg auch durchsetzen. Selbst eine Exekution der Unterlassungsverpflichtung würde ohne Mitwirkung der belangten Behörde erfolgen. Denn die Unterlassung der Zugangsvermittlung wäre durch Beugestrafen gemäß § 355 EO zwangsweise durchzusetzen (siehe zu dieser Form der Exekution von urheberrechtlichen Unterlassungsverpflichtungen gemäß § 81 Klicka, § 355 EO, in Angst/Oberhammer [Hrsg] EO,
- Aufl., [Stand 01.07.2015, rdb.at] Rz 2), welche keine Prüfung der Zulässigkeit der Sperrung der Vermittlung des Zugangs zu " XXXX " durch die belangte Behörde voraussetzen würden.Als eine solche Rechtsvorschrift, die es - in Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, UAbs. 3 Litera a, TSM-VO - allenfalls gebieten könnte, die Vermittlung der Website " römisch 40 zu unterlassen, hat die belangte Behörde zutreffend die Bestimmung gemäß Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG (welche Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2001/29/EG innerstaatlich umsetzt) ausgemacht. Nach dieser Bestimmung kann, sofern sich der Verletzter eines urheberrechtlichen Ausschließungsrechts der Dienste eines Vermittlers bedient, (im Fall des Ausschlusses der Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 13 bis 17 ECG erst nach Abmahnung) auch dieser Vermittler auf Unterlassung geklagt werden. Dementsprechend kann die Zugangsvermittlung zur Website " römisch 40 " durch die mitbeteiligte Partei urheberrechtlich unzulässig und daher gemäß Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG durch die beschwerdeführende Partei zu untersagen sein. Dies könnte die beschwerdeführende Partei - ohne an die belangte Behörde auch nur heranzutreten - durch Unterlassungsklage bei den ordentlichen Gerichten (konkret beim zuständigen Handelsgericht) prüfen lassen und - für den Fall der urheberrechtlichen Unzulässigkeit der Zugangsvermittlung - auf diesem Weg auch durchsetzen. Selbst eine Exekution der Unterlassungsverpflichtung würde ohne Mitwirkung der belangten Behörde erfolgen. Denn die Unterlassung der Zugangsvermittlung wäre durch Beugestrafen gemäß Paragraph 355, EO zwangsweise durchzusetzen (siehe zu dieser Form der Exekutio