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§§ 4§ 3Art. 2Art. 3§ 8§ 57§ 46aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2020 GeschäftszahlW251 2183882-1 SpruchW251 2183882-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17). Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie macht etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul ist sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt (LIB, Kapitel 17.2). 1.5.5. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1). 1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer "feindlicher" Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer "Verurteilung" durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich "feindseligen" Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4) 1.5.9. Provinzen und Städte Kabul: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 3.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 3.1 und Kapitel 3.35). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 3.1). Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 3.1). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif: Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22). 1.5.10. Situation für Rückkehrer In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden bzw. in das vom Beschwerdeführer vorgelegte Video und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX als Verfahrensidentität führt und die Feststellung zu seinem Geburtsort, waren aufgrund des vorgelegten afghanischen Reisepasses zu treffen. Die weiteren vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdaten bzw. der von ihm angegebene Geburtsort Kabul, waren nicht mit den Eintragungen in seinem Reisepass in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft und werden aufgrund der eigenen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei bzw. dem Bundesamt als Aliasdaten geführt. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.Dass der Beschwerdeführer in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 als Verfahrensidentität führt und die Feststellung zu seinem Geburtsort, waren aufgrund des vorgelegten afghanischen Reisepasses zu treffen. Die weiteren vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdaten bzw. der von ihm angegebene Geburtsort Kabul, waren nicht mit den Eintragungen in seinem Reisepass in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft und werden aufgrund der eigenen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei bzw. dem Bundesamt als Aliasdaten geführt. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachkenntnissen und seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seine Schul- und Berufsausbildung) gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers waren seine Angaben nicht glaubhaft. Dazu wird auf Punkt II.2.2.2. verwiesen. Die tatsächlich vom Beschwerdeführer in Afghanistan zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit konnte mangels glaubhafter Angaben nicht festgestellt werden. Da der Beschwerdeführer jedoch in Afghanistan verlobt ist, für sich selbst gesorgt hat und er erst im Alter von ca. 23 Jahren Afghanistan verlassen hat, geht das Gericht davon aus, dass er in Afghanistan seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet hat und er daher einer Arbeit nachgegangen ist und über Berufserfahrung verfügt. Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers die im Verfahren unwiderlegt geblieben sind, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsleiter und in der Buchhaltung einer Firma gearbeitet hat (AS 224).Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers waren seine Angaben nicht glaubhaft. Dazu wird auf Punkt römisch zwei.2.2.2. verwiesen. Die tatsächlich vom Beschwerdeführer in Afghanistan zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit konnte mangels glaubhafter Angaben nicht festgestellt werden. Da der Beschwerdeführer jedoch in Afghanistan verlobt ist, für sich selbst gesorgt hat und er erst im Alter von ca. 23 Jahren Afghanistan verlassen hat, geht das Gericht davon aus, dass er in Afghanistan seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet hat und er daher einer Arbeit nachgegangen ist und über Berufserfahrung verfügt. Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers die im Verfahren unwiderlegt geblieben sind, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsleiter und in der Buchhaltung einer Firma gearbeitet hat (AS 224). Die Feststellungen zum Familienstand und zur Kinderlosigkeit des Beschwerdeführers waren aufgrund seiner eigenen, diesbezüglich gleichbleibenden Angaben zu treffen (AS 221; OZ 16, S. 7). Dass der Beschwerdeführer mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort gearbeitet und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht. Dass der Beschwerdeführer noch über Verwandte in Afghanistan verfügt zu denen er auch Kontakt hat und die Feststellungen zur finanziellen Situation und den Vermögens- und Eigentumsverhältnissen seiner Familienangehörigen, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (OZ 16, S. 8 ff). Dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Kabul lebt, war aufgrund der Unglaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens festzustellen. Das damit in Zusammenhang gebrachte Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers war - wie das gesamte Fluchtvorbringen - unglaubhaft. Dazu wird auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2.2. verwiesen.Dass der Beschwerdeführer noch über Verwandte in Afghanistan verfügt zu denen er auch Kontakt hat und die Feststellungen zur finanziellen Situation und den Vermögens- und Eigentumsverhältnissen seiner Familienangehörigen, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (OZ 16, S. 8 ff). Dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Kabul lebt, war aufgrund der Unglaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens festzustellen. Das damit in Zusammenhang gebrachte Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers war - wie das gesamte Fluchtvorbringen - unglaubhaft. Dazu wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2.2. verwiesen. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Einreise, zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkursen, der Deutschprüfung, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 16, S. 12
- f)sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage ./A bis ./D). Es konnte von der Einvernahme des beantragten Zeugen (OZ 22) Abstand genommen werden, da den Feststellungen zugrunde gelegt wurde, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden bei der Aufklärung einer Straftat unterstützt hat, wodurch eine erhebliche Menge an Suchtgift sichergestellt werden konnte. Dies hat sich bereits aus den vorgelegten und unbedenklichen Urkunden (OZ OZ 18) ergeben. Dieses Beweisthema ist sohin unstrittig, sodass von der Einvernahme des Zeugen abgesehen werden konnte (VwGH vom 29.07.2015, 2012/07/0105). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten Fragen zum Teil verstanden und auf Deutsch beantwortet hat (OZ 16, S. 11). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Eifers und Engagements von seiner Deutschlehrerin und Vereinsmitgliedern der Flüchtlingshilfe geschätzt wird, war aufgrund der vorliegenden, nachvollziehbaren Schreiben festzustellen (AS 141, AS 143). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (OZ 16, S. 4, 13; AS 219) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich anpassungs- und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er in Österreich einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen ist und er sich in Österreich ansich zurechtfindet. Er selbst hat angegeben, arbeitsfähig zu sein und sind im Verfahren zudem keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen (OZ 16, S. 14). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I). 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch die Taliban oder andere, weil er für einen afghanischen Fernsehsender bzw. als Kameramann oder Journalist bzw. Berichterstatter gearbeitet haben soll, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: 2.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen von sich aus abschließend und möglichst umfassend, detailliert, sowie wahrheitsgemäß darzulegen. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer präsentierte sowohl beim Bundesamt als auch vor Gericht eine bloße Rahmengeschichte, die er selbst auf mehrfaches Nachfragen kaum mit Details ergänzen konnte. Obwohl der Beschwerdeführer teilweise ein weitschweifiges Vorbringen zu seinen Fluchtgründen erstattete, waren seine Angaben wenig detailreich und waren betreffend seine Fluchtgeschichte etliche Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Der Beschwerdeführer gab auch ausweichende Antworten. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Die erzählte Geschichte erweckte für das Gericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Geschichte handelt. Wenngleich geraume Zeit zwischen den behaupteten Vorfällen und der Schilderung durch den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergangen ist, so hätte es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein müssen, zumindest seine zweijährige und potentiell gefährliche Tätigkeit als Fernsehmitarbeiter sowie Details zu seiner Tätigkeit, wie insbesondere als Berichterstatter nachvollziehbar zu beschreiben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Mitarbeiter eines TV Senders bzw. Kameramann bzw. Journalist bzw. Director, Regisseur oder Berichterstatter in Afghanistan waren hingegen vage und ausweichend. Bereits hinsichtlich der grundlegenden Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben: Zunächst führte der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Erstbefragung aus, als Journalist und Kriegsberichterstatter tätig gewesen zu sein (AS 1 und 9). Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, als Videojournalist bzw. Kameramann und Reporter in Kriegsgebieten gearbeitet zu haben (AS 222). Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er Director bzw. Regisseur einer Nachrichtensendung gewesen sei bzw. er als Videojournalist gearbeitet habe (OZ 16, S. 15 f). Die grundlegende Frage nach der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers beantwortete der Beschwerdeführer widersprüchlich und waren seine Angaben nicht in Einklang zu bringen. Hinsichtlich der angeführten vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten beruflichen Tätigkeiten für einen Fernsehsender bestehen markante Unterschiede, der Beschwerdeführer verwendete im Laufe seines Asylverfahrens jedoch alle angeführten unterschiedlichen Berufsbezeichnungen. Bereits aufgrund dieser Tatsache war die Glaubhaftigkeit seiner Angaben hinsichtlich einer Tätigkeit für einen Fernsehsender erschüttert. Zudem charakterisierte der Beschwerdeführer seine Aufgaben beim Fernsehsender trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Tätigkeitsbereich genau darzulegen, nur pauschal und oberflächlich sowie ohne Details. Der Beschwerdeführer machte zu seiner beruflichen Tätigkeit folgende Angaben: "R: Was genau haben Sie gemacht? BF: Ich war Video-Journalist. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage hat der TV-Sender immer nur eine Person in das Gebiet entsandt. Dieser Journalist musste sowohl den Bericht aufzeichnen und das Interview führen. Das war meine Aufgabe. R: Schilder Sie bitte nochmals genau Ihre Tätigkeit. BF: Ich habe Leute zu den jeweiligen Themen befragt und dieses Interview aufgezeichnet." (OZ 16, S. 16) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Angestellter zu seinem eigenen Tätigkeitsbereich auch nach längerem Zeitablauf detaillierte und umfassende Angaben machen können müsste, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht glaubhaft war. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer niemals als Mitarbeiter eines Fernsehsenders tätig war. 2.2.3. Zur vorgebrachten Talibangeiselnahme bzw. dem Talibanangriff im Zuge einer Reportagetätigkeit in Kunduz wird ausgeführt, dass auch in den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche enthalten sind, die sein Fluchtvorbringen, wonach er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bedroht worden sei, gänzlich unglaubhaft scheinen lassen. Bereits hinsichtlich der zeitlichen Angaben war die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geiselnahme durch Taliban widersprüchlich und unplausibel. In diesem Zusammenhang wird zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesamt angegeben hat, sich hinsichtlich der von ihm angegebenen Daten eventuell geirrt zu haben (AS 232). Bei der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass einige Daten aufgrund einer Fehlübersetzung falsch protokolliert worden seien (OZ 16, S. 6 f). Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am 12.04.1394 (03.07.2015) nach Kunduz gegangen zu sein. Am 13.04.1394 (04.07.2015) sei er in weiterer Folge von den Taliban festgehalten worden. Am 14.04.1394 (05.07.2015) sei er von einem Militärkommando befreit worden und am 15.04.1394 (06.07.2015) im Krankenhaus in Kabul gewesen (OZ 16, S. 6). Selbst bei Außerachtlassung der mehrfach divergierenden Datumsangaben, die der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens angegeben hat, bleibt festzuhalten, dass auch bei Zugrundelegung der korrigierten Datumsangaben zu Beginn der Beschwerdeverhaltung, die zeitlichen Abläufe nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden in Einklang zu bringen waren: Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des Krankenhauses ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 15.05.1394 (06.08.2015) in das Krankenhaus gebracht wurde (AS 181), womit das vom Beschwerdeführer angegebene Datum 15.04.1394 (06.07.2015) abweicht. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er am 25.05.1394 (16.08.2015) bei der Polizei Anzeige erstattet habe (AS 229; OZ 16, S. 14). Aus der vorgelegten Anzeige des Beschwerdeführers geht jedoch hervor, dass erst am 25.05.1394 (16.08.2015) der Reportageauftrag für Kunduz erteilt worden sei und dieses Schriftstück von der Kriminalpolizei mit 09.06.1394 (31.08.2015) abgestempelt wurde (AS 179). Nachdem die Anzeigenerstattung den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge nur wenige Tage nach der behaupteten Entführung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban stattgefunden haben solle, ist es nicht plausibel, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, hinsichtlich des Datums der Anzeigenerstattung übereinstimmende und gleichbleibende Aussagen zu machen. Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Talibangefangennahme nicht glaubhaft. Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zum behaupteten Talibanangriff an, dass er als Berichterstatter für einen Fernsehsender bei einer Militärstation tätig gewesen sei, als diese von den Taliban überfallen worden sei (AS 9). Beim Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass sich der Angriff der Taliban in einer Moschee zugetragen habe (AS 226; OZ 16, S, 14). Es ist nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derartig widersprüchliche Angaben zum Vorfallsort machen würde, hätte der Talibanangriff tatsächlich stattgefunden. Ein solcher Vorfall würde jedenfalls detailliert in Erinnerung bleiben und wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich dazu gleichbleibende Angaben zu machen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Übersetzungsfehler waren in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hinsichtlich der Dauer der behaupteten Gefangenschaft durch die Taliban waren die Angaben des Beschwerdeführers - selbst unter Berücksichtigung der von ihm gemachten Korrekturen zu Beginn der Beschwerdeverhandlung - nicht Einklang zu bringen. Während der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung von einer Gefangenschaft von 16 Stunden berichtete (AS 9), brachte er beim Bundesverwaltungsgericht hingegen vor, dass er 24 Stunden in Gefangenschaft verbracht habe (OZ 16, S. 14). Es ist nicht nachvollziehbar und auch nicht plausibel, dass die genaue Dauer einer Gefangennahme durch Taliban, auch nach längerem Zeitablauf nicht gleichbleibend und stringent geschildert werden konnte. Die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers waren auch daher nicht glaubhaft. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers auch betreffend die Todesopfer durch den behaupteten Talibanangriff widersprüchlich. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass circa 11 Soldaten getötet worden seien (AS 9). Beim Bundesamt führte der Beschwerdeführer aus, dass 10 Personen getötet worden seien (AS 226). In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer hingegen dargelegt, dass 11 Polizisten, im Zuge der Geiselnahme erschossen worden seien (OZ 4, S. 3). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hingegen gab der Beschwerdeführer 10 Polizisten als Todesopfer an (OZ 16, S. 14). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die genaue Anzahl der Todesopfer, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer angab, dass er selbst die Tötungen gesehen habe, nicht stringent wiedergegeben werden konnte. Ein solcher Vorfall wäre einprägsam und wäre es dem Beschwerdeführer möglich die Anzahl der Todesopfer auch nach längerem Zeitablauf konkret und stringent zu beziffern. Beim Bundesamt schilderte der Beschwerdeführer zudem, dass der Talibanangriff nach etwa 2 Stunden stattgefunden habe (AS 226), beim Bundesverwaltungsgericht hingegen gab der Beschwerdeführer an, dass der Angriff nach etwa 1/2 Stunde (OZ 16, S. 14) stattgefunden habe. Diese Angaben waren überdies nicht in Einklang zu bringen. Auch hinsichtlich der überlebenden Personen waren die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich. Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst, 1 Kollege (sohin insgesamt 2 Reporter, nämlich der Beschwerdeführer und sein Kollege) und 5 weitere Personen, sohin insgesamt 7 Personen den Vorfall als Geiseln überlebt haben sollen (AS 226). Im Beschwerdeschriftsatz legte der Beschwerdeführer dar, dass insgesamt 6 Reporter, einer davon sei der Beschwerdeführer gewesen, den Vorfall überlebt haben sollen. Es habe sich dabei um drei Teams mit je zwei Personen von drei unterschiedlichen Sendern gehandelt (OZ 4, S. 3). Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass 7 Personen, den Angriff überlebt haben sollen (OZ 16, S. 14). Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer dezidiert an, dass kein Kollege von seinem Sender dabei gewesen sei (OZ 16, S. 17). Diese Angaben des Beschwerdeführers waren mit den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht in Einklang zu bringen, wobei jedes der drei Teams aus zwei Personen vom selben Sender bestanden haben soll. Auch sollen den Angaben im Beschwerdeschriftsatz zufolge lediglich weitere 2 Sender beteiligt gewesen sein, beim Bundesverwaltungsgericht zählte der Beschwerdeführer jedoch weitere 5 Sender auf (OZ 16, S. 17). Es ist nicht plausibel und nachvollziehbar und daher auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, hätte der Talibanangriff tatsächlich stattgefunden, derartig widersprüchliche Angaben zu den Überlebenden gemacht hätte. Dies insbesondere auch, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, zumindest fünf Überlebende gut gekannt zu haben und diese seine Kollegen bzw. Freunde gewesen wären (OZ 16, S. 17). Zudem waren die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Befreiung durch die afghanische Regierung vage und sehr kurz: "R: Wie genau konnte die afghanische Regierung Sie und die anderen Journalisten befreien? BF: Ich weiß nicht genau, wie wir befreit wurden bzw. in welcher Form die Taliban mit der Regierung in Kontakt standen oder was sie gefordert hatten. Nach ungefähr 24 Stunden in Gefangenschaft haben wir Schüsse gehört. Nach ca. 1/2 Stunde sind Angehörige einer Spezialeinheit die maskiert waren, in den Raum gestürmt und wir wurden befreit. Zu den Taliban möchte ich ausführen, dass sie mittlerweile offiziell an der Macht in AFG beteiligt sind. Sie arbeiten in Ministerien und anderen staatlichen Behörden. Ich habe zuvor ein Ministerium genannt, in dem nur Taliban arbeiten. Mittlerweile haben die Taliban auch Macht über die Polizei und das Militär. Als eine einfache Person konnte mich weder die Polizei noch das Militär beschützen. Ich war nicht bei einer bewaffneten Gruppe dabei. Ich hatte auch keine besondere Macht, um den Problemen mit den Taliban zu entkommen. Wenn ich keine Schwierigkeiten gehabt hätte, hätte ich niemals meine Familie und meine Verlobte verlassen. Ich wäre nicht geflüchtet. Als ich mein zuhause verlassen habe, war meine Schwester erst 9 Jahre, sie ist mittlerweile 12 Jahre alt und ich habe sie seit meiner Flucht nicht gesehen. In AFG hatte ich ein gutes Leben geführt. Wir hatten ein Haus, ich hatte eine gute Arbeit, gutes Einkommen und ein Auto, sowie auch eine Familie." (OZ 16, S. 18) Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Befreiung durch die afghanische Regierung war oberflächlich und vage und erweckte nicht den Eindruck, dass es sich um ein reales Ereignis handeln würde. Auch hinsichtlich der Angreifer waren die Angaben des Beschwerdeführers nicht gleichbleibend und auch nicht glaubhaft. Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu den Angreifern Folgendes an: "LA: Von wem wurden Sie festgehalten? VP: Wir haben die Gesichter nicht gesehen. Sie haben sich als Taliban und IS vorgestellt." (AS 228) Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer dazu an: "R: Von wem wurden sie in der Moschee festgehalten? BF: Es waren die Taliban. Ich habe niemanden gekannt. Diese Männer waren maskiert. R: Woher wissen Sie, dass es die Taliban waren? BF: Diese Männer trugen große Turbane und lange afghanische traditionelle Kleidung. Sie waren schwer bewaffnet und sie haben uns mit unseren Arbeitsmaterialen geschlagen und diese zerstört. Mitarbeiter von staatlichen Sicherheitsbehörden würden so etwas nicht tun." (OZ 16, S. 18) Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine derartige Geiselnahme überlebt, wäre es ihm auch möglich seine Angreifer gleichbleibend zu bezeichnen. Die diesbezüglich unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers waren daher nicht glaubhaft. Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass die Taliban und der IS verfeindet sind (LIB, Kapitel 2). Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Taliban und der IS gemeinsam Geiseln nehmen würden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass sich Aufständische sowohl als Taliban als auch als IS vorstellen würden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht nachvollziehbar. Überdies führte der Beschwerdeführer beim Bundesamt aus, dass die Taliban Karten mit den Daten des Beschwerdeführers und weiterer Journalisten mitgenommen haben (AS 226). Davon erwähnte der Beschwerdeführer hingegen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Rahmen der freien Erzählung nichts. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Information nicht ins Treffen führt, wäre dies jedoch ein wichtiges Detail, um die Bekanntheit der Identität des Beschwerdeführers bei den Taliban nachvollziehen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer dazu beim Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Angaben machte, war auch dieser Aspekt seines Fluchtvorbringens nicht glaubhaft. 2.2.4. Dass der Beschwerdeführer im Fernsehen zu sehen gewesen sei und er daher von den Taliban verfolgt werde, konnte vom Beschwerdeführer auch nicht mit Beweismitteln untermauert werden. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Internet-Video, online seit 30.12.2014, zeigt bei Minute 2:01 im Vordergrund eine Sängerin und im Hintergrund, kaum und schlecht erkennbar, einen Kameramann, dessen Gesicht beinahe vollständig verdeckt ist. Aufgrund der schlechten Videoqualität sowie aufgrund der Verdeckung des Gesichts des Kameramannes, ist auch nicht erkennbar, um welche Person es sich überhaupt handeln würde bzw., dass es sich überhaupt um den Beschwerdeführer handeln würde. Das vorgelegte Video ist nicht geeignet eine Tätigkeit des Beschwerdeführers beim afghanischen Fernsehen zu belegen, da wie oben bereits dargelegt sehr starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bestehen. Aufgrund der derart unplausiblen, vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist es diesem nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er jemals für einen afghanischen Fernsehsender oder für afghanische Zeitungen oder Fernsehsender gearbeitet hat. 2.2.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei von den Taliban aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bedroht worden und habe drei Drohbriefe erhalten, war sein Vorbringen nicht plausibel: Die diesbezüglichen Angaben im Verfahren und die Vorlage eines Drohbriefes der Taliban, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für einen afghanischen Fernsehsender bedroht worden sei, waren nicht plausibel, da der Beschwerdeführer wie dargelegt nicht für einen afghanischen Fernsehsender tätig war. Zudem ist dem Länderbericht zu entnehmen, dass der Korruptionsindex in Afghanistan besonders hoch ist, weshalb die Beschaffung von gefälschten Urkunden in Afghanistan prinzipiell möglich ist und das Gericht aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers auch davon ausgeht, dass dem vorgelegten Drohbrief kein Glaube zu schenken ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei dem im Verfahren vorgelegten Drohbrief um eine Fälschung handelt und, dass der Beschwerdeführer niemals von den Taliban bedroht wurde. 2.2.6. Auch hinsichtlich der behaupteten Entführung des Vaters des Beschwerdeführers waren die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich. Bei seiner Erstbefragung am 19.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater seit ca. 6 Monaten, sohin seit etwa April 2015 vermisst werde (AS 3 und 9). Diese Angaben des Beschwerdeführers stehen jedoch im eklatanten Widerspruch zu seiner Aussage, wonach sein Vater fünf Tage vor der Anzeigenerstattung im August 2015 entführt worden sei (OZ 16, S. 14). Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bereits bei seiner Rückkehr aus Kunduz verschollen gewesen sei (AS 9). Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Gericht ergibt sich hingegen, dass der Vater des Beschwerdeführers erst nach Erhalt des ersten Drohbriefs, 10 bis 12 Tage nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus Kunduz, verschwunden sei (OZ 16, S. 17). Die Angaben des Beschwerdeführers bei der polizeilichen Erstbefragung fanden unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich und in kurzem Abstand zu den fluchtauslösenden Geschehnissen statt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verschwindens seines Vaters, wobei es sich zweifelsohne um ein besonders einprägsames Erlebnis handeln müsste, derartig divergierende Angaben machen sollte. Die Angaben des Beschwerdeführers waren bereits aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in der zeitlichen Abfolge nicht glaubhaft. 2.2.7. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer erstmals ins Treffen, dass der Fernsehsender für den er gearbeitet habe sowie er selbst auch von einem Ministerium, welches von Mullahs geführt werde und u.a. Pilgerfahrten organisiere, bedroht worden sei. Alle 21 Mitarbeiter einer als "ungläubig" angesehenen Fernsehshow des Senders würden getötet werden (OZ 16, S. 15). Auch habe es einen Übergriff gegeben, als der Beschwerdeführer mit dem Auto unterwegs gewesen wäre. Zwei Motorradfahrer hätten seinen Namen gerufen und ihn verfolgt woraufhin er zur nächsten Polizeidienststelle gefahren wäre (OZ 16, S. 15). Dieses Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb sie als Steigerung zu qualifizieren und daher unglaubhaft waren. Gerade derartige Vorfälle müssten jedenfalls einprägsam sein und in Erinnerung bleiben, sodass nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer diese nicht bereits beim Bundesamt erwähnt hat. 2.2.8. Aufgrund der insgesamt nicht glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban drohen würde. 2.2.9. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Tadschike und Sunnit nicht aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer brachte weder bei der Erstbefragung noch bei den Einvernahmen vor dem Bundesamt oder in den Stellungnahmen oder der mündlichen Verhandlung vor, dass er in Afghanistan Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gehabt habe. 2.2.10. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers die Gefahr besteht als "verwestlicht" angesehen zu werden. Es ist nicht ersichtlich wodurch sich sein "westlicher Lebensstil" äußern würde. Aufgrund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Aus den Schilderungen des Alltags in Österreich (OZ 16, S. 11
- f)ist jedoch keine westliche Lebenseinstellung in einer den Beschwerdeführer in Afghanistan exponierenden Intensität zu erkennen. Es ist auch nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten soll, dass er auf Grund seines Lebensstils oder auf Grund seines Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Es ist weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den beigezogenen Länderberichten zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa in besondere Form von Gewalt und Bedrohung betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nicht festgestellt werden konnte. 2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kabul ergeben sich aus den o.a. Länderberichten. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Hauptstadt Kabul relativ sicher ist. Kabul wird von der afghanischen Regierung kontrolliert. Die Versorgung ist in der Stadt Kabul zumindest grundlegend gesichert. Kabul ist über einen Flughafen sicher zu erreichen. Dem Beschwerdeführer ist die Stadt bekannt, da er dort aufgewachsen ist und er dort zur Schule gegangen ist. Der Beschwerdeführer hat durch seine Familie ein Unterstüzungsnetzwerk in Kabul, er kann zumindest vorrübergehend bei seiner Familie wohnen. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. 2.3.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt -e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Stadt Mazar-e Sharif als relativ sicher gilt und unter der Kontrolle der Regierung steht. Diese ist auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in dieser Stadt grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist in Kabul gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwister aufgewachsen, sodass der Beschwerdeführer entsprechend der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert ist. Ihm sind städtische Strukturen bekannt. Der Beschwerdeführer hat 12 Jahre die Schule besucht und eine zweijährige Ausbildung im Bereich Wirtschaft und Handel gemacht, er verfügt daher im Vergleich zu anderen Afghanen über eine sehr gute Schulbildung. Er hat in einer privaten Firma als Geschäftsführer und in der Buchhaltung gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt daher über Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage sich schnell zu Recht zu finden und sich an neue Situationen anzupassen, er kann auch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse erwerben. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, ledig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge seit seiner Ausreise lediglich 2 oder 3 Mal seiner Verlobten Geld geschickt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese nicht von einer Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers abhängig ist. Der Beschwerdeführer kann von seiner Familie finanziell unterstützt werden, zumal die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise gut war und keine Gründe zu Tage getreten sind, weshalb sich diesbezüglich eine Änderung ergeben haben sollte. Die Familie des Beschwerdeführers lebt von den Erträgen des Familiengeschäfts. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Nachdem die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge überdies über Eigentumshäuser in Kabul und Mietshäuser u.a. in der Stadt Mazar- e Sharif verfügen, kann der Beschwerdeführer auch bei seinen Familienangehörigen Unterkunft nehmen. Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen könnte. 2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Es konnte jedoch keine Verfolgung durch die Taliban oder durch andere Personen festgestellt werden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden jemals in Afghanistan bedroht. Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht als Journalist tätig und er war auch sonst weder für Fernsehsender noch für sonstige Medien tätig. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.1.
- Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konnte nicht festgestellt werden. 3.1.
- Ebenso konnte keine Verfolgungsgefahr auf Grund der Lebenseinstellung oder eines Aufenthaltes in einem europäischen Land beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Es konnte insbesondere keine Lebenseinstellung des Beschwerdeführers festgestellt werden, die einen nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Den EASO Country Guidance (siehe Punkt II.13) ist zu entnehmen, dass einige Teile der Gesellschaft, insbesondere in großen Städten, westlichen Ansichten offen gegenüberstehen, während insbesondere im ländlichen Gebiet eine höhere Ablehnung besteht. Das Verfolgungsrisiko für Männer, als verwestlicht verfolgt zu werden, ist als sehr gering einzuschätzen und hängt von den persönlichen Umständen bzw. vom konkreten Verhalten ab. Derartige Umstände bzw. eine mit den afghanischen Werten einen nachhaltigen und deutlichen Bruch darstellende Lebensweise, konnte nicht festgestellt werden.Es konnte insbesondere keine Lebenseinstellung des Beschwerdeführers festgestellt werden, die einen nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Den EASO Country Guidance (siehe Punkt römisch zwei.13) ist zu entnehmen, dass einige Teile der Gesellschaft, insbesondere in großen Städten, westlichen Ansichten offen gegenüberstehen, während insbesondere im ländlichen Gebiet eine höhere Ablehnung besteht. Das Verfolgungsrisiko für Männer, als verwestlicht verfolgt zu werden, ist als sehr gering einzuschätzen und hängt von den persönlichen Umständen bzw. vom konkreten Verhalten ab. Derartige Umstände bzw. eine mit den afghanischen Werten einen nachhaltigen und deutlichen Bruch darstellende Lebensweise, konnte nicht festgestellt werden. Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. 3.1.
- Auch wenn der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien (siehe Punkt III.A. der Richtlinien vom
- August 2018) erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf Beschwerdeführer bezogene Verfolgung in Afghanistan festgestellt werden konnte.3.1.
- Auch wenn der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien (siehe Punkt römisch drei.A. der Richtlinien vom
- August 2018) erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf Beschwerdeführer bezogene Verfolgung in Afghanistan festgestellt werden konnte. 3.1.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.3.1.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.2 Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." 3.2.2.
Art. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2
, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.2.3. Aus den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 ergibt sich zwar, dass eine interne Schutzalternative in Kabul aufgrund einer Kombination aus der Sicherheits- und Versorgungslage derzeit eher nicht bestehe. Da der Beschwerdeführer in Kabul aufgewachsen ist und dort gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt hat und der Großteil seiner Familienangehörigen nach wie vor in Kabul lebt, ist Kabul als Heimatstadt des Beschwerdeführers zu betrachten. In Panjshir hat der Beschwerdeführer noch nie lange Zeit gelebt. Es stellt daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt Kabul keine interne Schutzalternative für den Beschwerdeführer dar. Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, sind in Kabul nicht auszuschließen und finden in unregelmäßigen Abständen auch statt. Die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen vermag für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Kabul ist durch einen internationalen Flughafen sicher erreichbar. Die Versorgungslage ist in Kabul zwar angespannt, dennoch ist die Versorgung der Bevölkerung in Kabul grundlegend gesichert.Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, sind in Kabul nicht auszuschließen und finden in unregelmäßigen Abständen auch statt. Die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen vermag für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Kabul ist durch einen internationalen Flughafen sicher erreichbar. Die Versorgungslage ist in Kabul zwar angespannt, dennoch ist die Versorgung der Bevölkerung in Kabul grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer kann zudem in Kabul auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Er kann zumindest vorrübergehend bei dieser wohnen. Er besitzt Ortskenntnisse über Kabul. Er hat eine umfassende Ausbildung sowie Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist in hohem Maße selbständig und anpassungsfähig. Er ist zudem jung, erwerbsfähig, gesund und kinderlos, sodass er sich wieder in Kabul ansiedeln kann. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar sich in Kabul wieder anzusiedeln und sich dort eine Existenz aufzubauen. 3.2.4.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.3.2.4.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. 3.2.5. § 11 AsylG lautet:3.2.5. Paragraph 11, AsylG lautet: "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen." 3.2.
- Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).3.2.
- Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). 3.2.
- Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Mazar-e Sharif ist durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.
- Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt zudem über eine jahrelange Schulausbildung und hat eine Berufsausbildung absolviert, er verfügt daher über ein im Landesvergleich hohes Bildungsniveau. Er kann auch Berufserfahrung als Buchhalter sowie als Geschäftsführer vorweisen. Zudem spricht der Beschwerdeführer beide Landessprachen, eine auf muttersprachlichem Niveau. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über seine Eltern und Geschwister sowie seine Verlobte und mehrere Onkel und Tanten in Afghanistan. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter und seiner Verlobten auch in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat zwar bislang noch nicht in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt, er verfügt dort aber über familiären Anknüpfungspunkte, zumal sein Onkel väterlicherseits in Mazar-e Sharif lebt und dort ein Mietshaus besitzt. Der Beschwerdeführer könnte zumindest anfänglich bei seinem Onkel Unterkunft nehmen. Nachdem der Beschwerdeführer in Kabul aufgewachsen ist, sind ihm städtische Strukturen überdies vertraut. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt darüber hinaus auch über Eigentumshäuser in Kabul und ein Geschäft. Der Beschwerdeführer könnte somit auf die regelmäßigen Einnahmen sowie auf das vorhandene Vermögen durch seine Familie zurückgreifen. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan daher mit finanzieller Unterstützung durch seine in Kabul lebenden Familie rechnen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Außerdem stammt der Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Da betreffend die Familienangehörigen, insbesondere die Verlobte des Beschwerdeführers, seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht wurden und der Beschwerdeführer seine Verlobte auch in den letzten Jahren nur 2 bis 3 Mal unterstützte, liegt keine solche Situation vor, in der der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch für die Existenz seiner Familie sorgen müsste, so dass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände in der Lage - etwa durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine jahrelange Berufserfahrung zu Gute kommt - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.
- Nach den EASO-Guidelines wird für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Nur bei Rückkehrern, welche außerhalb Afghanistans aufwuchsen, definiert EASO eigene, strengere Prüfkriterien, wonach in diesen speziellen Einzelfällen neben dem Alter, dem Geschlecht, dem Familienstatus, dem Gesundheitszustand, den vorhandenen Ausbildungen, dem beruflichen Hintergrund, der Selbstständigkeit und Kenntnis von kulturellen und landestypischen Gegebenheiten auch das Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerkes von Relevanz sein könnte (VwGH vom 17.09.2019 Ra 2019/14/0160; VwGH vom 17.12.2019 Ra 2019/18/0405). Selbst bei Berücksichtigung dieser strengeren Kriterien, gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-e Sharif ansiedeln kann. Er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut, ihm sind städtische Strukturen in Afghanistan bekannt. Er hat ein hohes Maß an Selbständigkeit und Anpassungsfähigkeit. Er ist männlich, unverheiratet, kinderlos, jung, erwerbsfähig und gesund. Er spricht zwei Landessprachen und verfügt neben Berufserfahrung über eine umfassende Schulbildung. Er findet in Mazar-e Sharif auch ein familiäres Unterstützungsnetzwerk vor. Er hat noch viele Angehörigen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer kann sich daher in Mazar-e Sharif ansiedeln, auch wenn er die letzten Jahre außerhalb von Afghanistan verbracht hat. Auch den aktuellen UNHCR Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in der StadtMazar-e Sharif vorhanden. 3.2.
- Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist ihm eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. 3.2.
- Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Asyl
G3.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 3.3.
- § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.
- Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ...,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ..., 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Han