RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2020 GeschäftszahlW259 2217646-1 SpruchW259 2217649-1/12E W259 2217646-1/12E Gekürzte Ausfertigung der am 10.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , und 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX (ad 1) und Zl. XXXX (ad 2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Iran vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (ad 1) und Zl. römisch 40 (ad 2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.02.2023 erteilt.A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.02.2023 erteilt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 10.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 10.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W259.2217646.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.