Obsah (15)
Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 2§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2020 GeschäftszahlG303 2206755-1 SpruchG303 2206755-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.05.2018 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren medizinische Beweismittel sowie eine Kopie des Reisepasses angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.05.2018 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren medizinische Beweismittel sowie eine Kopie des Reisepasses angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.07.2018 wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 25.07.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.07.2018 wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 25.07.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Genetische Muskelerkrankung - Adulte Myotone Dystrophie Typ I Mittlerer Rahmensatz bei distal betonter Muskelschwäche im Bereich sämtlicher ExtremitätenGenetische Muskelerkrankung - Adulte Myotone Dystrophie Typ römisch eins Mittlerer Rahmensatz bei distal betonter Muskelschwäche im Bereich sämtlicher Extremitäten 04.07.02 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Der Gesamtgrad der Behinderung werde durch den mittleren Rahmensatz bei distal betonter Muskelschwäche im Bereich sämtlicher Extremitäten gebildet.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2018 wurde festgestellt, dass der BF ab 28.05.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 von Hundert festgesetzt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 60 von Hundert. Das oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2018 wurde festgestellt, dass der BF ab 28.05.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 von Hundert festgesetzt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 60 von Hundert. Das oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
- Mit Schriftsatz vom 11.09.2018 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde. Es wurde beantragt, der Beschwerde folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dass der Grad der Behinderung mit zumindest 80 v.H. festgestellt werde; in eventu den Bescheid in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und das Verfahren zum Zwecke der Neudurchführung bzw. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die medizinische Sachverständige das Begutachtungsverfahren überwiegend auf die genetische Muskelerkrankung Adulte Myotone Dystrophie Typ 1 (die sogenannte Curschmann-Steinert Erkrankung) gestützt habe. Vollkommen unberücksichtigt geblieben seien die Folgeschäden der Krebserkrankung des BF aus dem Jahr 2005/2006.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die medizinische Sachverständige das Begutachtungsverfahren überwiegend auf die genetische Muskelerkrankung Adulte Myotone Dystrophie Typ 1 (die sogenannte Curschmann-Steinert Erkrankung) gestützt habe. Vollkommen unberücksichtigt geblieben seien die Folgeschäden der Krebserkrankung des BF aus dem Jahr 2005 aus 2006,. Durch die Krebserkrankung im Zeitraum 2005/2006 liege beim BF aufgrund des Fehlens der rechten Gesäßmuskulatur eine vollkommen instabile Rückenmuskulatur vor, wodurch der BF im Ablauf seines täglichen Lebens erheblich beeinträchtigt sei. Dies habe weiters zur Folge, dass der BF lediglich eingeschränkt öffentliche Verkehrsmittel nutzen könne bzw. auf die Hilfe dritter Personen angewiesen sei.Durch die Krebserkrankung im Zeitraum 2005 aus 2006, liege beim BF aufgrund des Fehlens der rechten Gesäßmuskulatur eine vollkommen instabile Rückenmuskulatur vor, wodurch der BF im Ablauf seines täglichen Lebens erheblich beeinträchtigt sei. Dies habe weiters zur Folge, dass der BF lediglich eingeschränkt öffentliche Verkehrsmittel nutzen könne bzw. auf die Hilfe dritter Personen angewiesen sei. Im Sachverständigengutachten fehle die Feststellung, dass der BF aufgrund seiner Myotonen Dystrophie Erkrankung an massiven Darmproblemen leide, weswegen er in ständiger Behandlung beim Internisten sei. Ebenfalls nicht ausreichend bewertet sei der Umstand, dass beim BF aufgrund seiner Erkrankung im Bereich beider Hände und Arme eine erhebliche Funktionseinschränkung bestehe und er deswegen Flaschen oder einfache Verpackungen ohne Mithilfe Dritter nicht öffnen könne. Des Weiteren sei verabsäumt worden, auf den Gesamtleidenszustand des BF einzugehen, wobei hier die Funktionsbeeinträchtigung durch die Krebserkrankung vollkommen unberücksichtigt geblieben sei. Die getroffenen Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen würden sohin nicht auf eine Gesamteinschätzung unter Berücksichtigung des Gesamtleidenszustandes beruhen, sondern würden sich diese ausschließlich der genetischen Muskelerkrankung widmen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 01.10.2018 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 6.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 28.01.2019 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:6.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 28.01.2019 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Adulte myotone Dystrophie Typ 1, Diagnosestellung 2017 Mittlerer Rahmenwert bei distal betonter Muskelschwäche in den Armen und Beinen. Bei dieser Position mitberücksichtigt sind auch die wiederkehrend auftretenden Darmbeschwerden, laut BF hat eine internistische Abklärung kein pathologisches Substrat als Hinweis auf eine andere Erkrankung gezeigt. 04.07.02 60 2 Zustand nach Exstirpation eines myxoiden Liposarkoms und im Zuge dessen auch des gesamten rechten Musculus gluteus maximus im Jahr 2005, erfolgte Chemotherapie, Zustand nach mehreren Revisionsoperationen, abgelaufene Heilungsbewährung Rahmensatz zwei Stufen über dem unteren Rahmenwert. Verblieben ist eine geringgradige Einschränkung der rechten Hüfte; durch das Fehlen der Gesäßmuskulatur kommt es bei Belastung zu einer zunehmenden Schwäche der Rumpfmuskulatur mit der Schwierigkeit den Rumpf zu stabilisieren. 13.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führe, weil sie die Schwerwiegendste sei. Die GS 2 betreffe ebenfalls den Bewegungsapparat und stehe somit in einer ungünstigen Wechselwirkung mit der führenden Gesundheitsschädigung, daher steigere sie um eine Stufe. Es handle sich um einen Dauerzustand, eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Der BF habe zeitweise auftretende Darmbeschwerden im Sinne von einem imperativen Stuhldrang angegeben, Inkontinenzverbände würden aber nicht benötigt. Trotz einer internistischen Abklärung würde keine zusätzliche Diagnose vorliegen, sodass diese Beschwerden mit großer Wahrscheinlichkeit der muskulären Grunderkrankung zuzurechnen seien. Deshalb würden sie vollständigkeitshalber auch dort genannt werden, haben aber keine steigende Wirkung auf die Einschätzung der GS 1, weil der Allgemein- und Ernährungszustand des BF normal sei. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte - verursacht durch den Zustand nach Tumorerkrankung - im Bereich der rechten Glutealmuskulatur, aus orthopädischer Sicht zusätzlich gelistet worden seien. Die im Beschwerdeschreiben genannten Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten seien eindeutig der Muskelerkrankung zuzuordnen und seien schon im Vorgutachten ausreichend gewürdigt worden, so dass sich die GS 1 diesbezüglich nicht ändere. Der BF könne trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.02.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.02.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 7.
- Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 05.03.2019 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Zuge der Untersuchung der Sachverständigen mitgeteilt habe, dass bei ihm nicht nur ein Gesäßmuskel, sondern auch ein Bauchmuskel fehle. Die bezughabenden medizinischen Unterlagen seien der Sachverständigen ausgehändigt worden. Im Sachverständigengutachten werde bei der GS 2 ausschließlich das Fehlen der Gesäßmuskulatur angeführt. Das Fehlen des Bauchmuskels sei entweder ignoriert oder schlicht übersehen worden. Das Fehlen des Bauchmuskels habe auch erhebliche Auswirkungen auf die Instabilität der Rückenmuskulatur. Hätte die Sachverständige dies im Gutachten berücksichtigt, wäre bei der GS 2 der Grad der Behinderung höher anzusetzen gewesen. Aufgrund der Wechselwirkung der GS 1 und der GS 2 wäre daher zumindest eine Steigerung um zwei Stufen anzunehmen gewesen. Es wurde beantragt, eine ergänzende Stellungnahme bei der Sachverständigen Dr. XXXX einzuholen, inwiefern bei der Erstellung des Gutachtens auf das Fehlen des Bauchmuskels Rücksicht genommen worden sei respektive wie sich das Fehlen des Bauchmuskels auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirke.Es wurde beantragt, eine ergänzende Stellungnahme bei der Sachverständigen Dr. römisch 40 einzuholen, inwiefern bei der Erstellung des Gutachtens auf das Fehlen des Bauchmuskels Rücksicht genommen worden sei respektive wie sich das Fehlen des Bauchmuskels auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirke.
- Das erkennende Gericht ersuchte aufgrund des gestellten Antrages des BF die ärztliche Sachverständige um eine medizinische Stellungnahme. 8.
- In der aktenmäßig erstellten medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.07.2019, wurde ausgeführt, dass das Fehlen eines Bauchmuskels im Vorgutachten nicht wörtlich erwähnt sei, jedoch sowohl im klinischen Status als auch im Rahmen der Einschätzung der GS 2 gewürdigt worden sei. Durch eine gute Kompensation seitens der verbliebenen Muskulatur liege aktuell keine so hochgradige Beeinträchtigung vor, dass eine steigernde Wirkung auf den Gesamtgrad der Behinderung gerechtfertigt sei.8.
- In der aktenmäßig erstellten medizinischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.07.2019, wurde ausgeführt, dass das Fehlen eines Bauchmuskels im Vorgutachten nicht wörtlich erwähnt sei, jedoch sowohl im klinischen Status als auch im Rahmen der Einschätzung der GS 2 gewürdigt worden sei. Durch eine gute Kompensation seitens der verbliebenen Muskulatur liege aktuell keine so hochgradige Beeinträchtigung vor, dass eine steigernde Wirkung auf den Gesamtgrad der Behinderung gerechtfertigt sei.
- Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.09.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.9. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.09.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.
- Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der BF steht im Entscheidungszeitpunkt in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er bezieht derzeit Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Der BF ist jedoch in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben. Beim BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: - Adulte myotone Dystrophie Typ 1 mit wiederkehrend auftretenden Darmbeschwerden (Grad der Behinderung: 60 %) - Zustand nach Exstirpation eines myxoiden Liposarkoms und Entfernung des gesamten rechten Musculus gluteus maximus, erfolgte Chemotherapie, Zustand nach mehreren Revisionsoperationen, Zustand nach Entfernung eines Bauchmuskels, abgelaufene Heilungsbewährung (Grad der Behinderung: 30 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht die Muskelerkrankung mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Der Zustand nach Tumorerkrankung und Entfernung des gesamten rechten Gesäßmuskels sowie eines Bauchmuskels steht in einer ungünstigen Wechselwirkung zur führenden Gesundheitseinschränkung, wodurch es zu einer Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades um eine Stufe kommt. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 70 von Hundert. Dieser besteht seit 28.05.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben des BF bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren und aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus diesem Auszug konnte auch festgestellt werden, dass der BF derzeit Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezieht. Zum Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft des BF wurde eine Kopie des Reisepasses vorgelegt und ist diese zudem aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters ersichtlich. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 28.01.2019 und vom 29.07.2019 sind schlüssig, vollständig und weisen keine Widersprüche auf.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 28.01.2019 und vom 29.07.2019 sind schlüssig, vollständig und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde dabei auf die vorliegenden Leiden des BF und deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Der Grad der Behinderung der Leiden wurde entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar festgelegt. Insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von Dr. XXXXein Grad der Behinderung von 70 v.H. objektiviert. Die seitens des BF angegebenen Darmbeschwerden im Sinne von einem imperativen Stuhldrang sind internistisch ohne Diagnosestellung abgeklärt worden und sind diese der muskulären Grunderkrankung (GS 1) zuzurechnen, führen jedoch zu keiner Erhöhung des Behinderungsgrades, da der Allgemein- und Ernährungszustand des BF normal ist. Zu den im Beschwerdeschreiben vorgebrachten Funktionseinschränkungen im Bereich beider Hände und Arme wurde seitens der medizinischen Sachverständigen ausgeführt, dass diese eindeutig der Muskelerkrankung zuzuordnen sind und somit zu keiner weiteren Anhebung des Behinderungsgrades führen. Im Vergleich zum Vorgutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde nunmehr der Zustand nach der Tumorerkrankung im Bereich der rechten Glutealmuskulatur unter Berücksichtigung der Entfernung des gesamten rechten Gesäßmuskels und eines Bauchmuskels mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. neu eingeschätzt. Dieses Leiden führt aufgrund negativer Wechselwirkung mit dem Hauptleiden zu einer Steigerung des Gesamtbehinderungsgrades um eine Stufe. Dass der BF in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben, ergibt sich aus der gutachterlichen Feststellung von XXXX, wonach der BF trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.Dass der BF in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben, ergibt sich aus der gutachterlichen Feststellung von römisch 40 , wonach der BF trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 28.01.2019 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs gemachten Einwendungen wurde seitens des erkennenden Gerichts eine ärztliche Stellungnahme von Dr. AXXXX vom 29.07.2019 eingeholt. In der ärztlichen Stellungnahme vom 29.07.2019 wurde auf die Einwendungen des BF im Rahmen des Parteiengehörs eingegangen und die Entfernung des Bauchmuskels unter der GS 2 ergänzt. Die Sachverständige führte dazu schlüssig aus, dass durch eine gute Kompensation seitens der verbliebenen Muskulatur keine hochgradige Beeinträchtigung vorliegt, die eine steigernde Wirkung auf den Gesamtgrad der Behinderung rechtfertigen würde. Diese gutachterlichen Ausführungen blieben in einem weiteren schriftlichen Parteiengehör seitens der Verfahrensparteien unbeeinsprucht.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 28.01.2019 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs gemachten Einwendungen wurde seitens des erkennenden Gerichts eine ärztliche Stellungnahme von Dr. AXXXX vom 29.07.2019 eingeholt. In der ärztlichen Stellungnahme vom 29.07.2019 wurde auf die Einwendungen des BF im Rahmen des Parteiengehörs eingegangen und die Entfernung des Bauchmuskels unter der GS 2 ergänzt. Die Sachverständige führte dazu schlüssig aus, dass durch eine gute Kompensation seitens der verbliebenen Muskulatur keine hochgradige Beeinträchtigung vorliegt, die eine steigernde Wirkung auf den Gesamtgrad der Behinderung rechtfertigen würde. Diese gutachterlichen Ausführungen blieben in einem weiteren schriftlichen Parteiengehör seitens der Verfahrensparteien unbeeinsprucht. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 28.01.2019 in Ergänzung mit der ärztlichen Stellungnahme vom 29.07.2019 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 28.01.2019 in Ergänzung mit der ärztlichen Stellungnahme vom 29.07.2019 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 19bAbs. 6 BEinst
G mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung von Dr. XXXXbasierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14Abs. 1 BEinst
G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist
§ 3Abs.
1 Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist
Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist
§ 3Abs.
2 Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist
Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: In der vorliegenden Rechtssache wurde antragsgemäß festgestellt, dass der BF ab 28.05.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird nunmehr die Höhe des Grades der Behinderung, welche seitens der belangten Behörde mit 60 von Hundert festgestellt wurde, bekämpft. Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme von Dr. XXXX vom 28.01.2019 zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 28.01.2019 zugrunde gelegt. Alle in der Beschwerde angeführten Gesundheitsschädigungen des BF, insbesondere die vorgebrachten Folgeschäden der Krebserkrankung, die Darmprobleme, die Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten und schließlich das Fehlen eines Bauchmuskels, wurden in dem vorliegenden Sachverständigengutachten samt Stellungnahme berücksichtigt; für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden wurde ein Grad der Behinderung nach der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Die Gesamteinschätzung war unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung war unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß insofern abzuändern, dass der Grad der Behinderung 70 von Hundert beträgt. 3.3. Zu Spruchteil B):Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G303.2206755.1.00