4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX.01.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass gegen XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)
10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt I.), weiter
9 FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),
Vm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .01.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)
10 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.), weiter
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.).
GB Anklage gegen die BF erhoben hat, gründet auf der zum 06.02.2020 datierten Verständigung der Staatsanwaltschaft zu AZ: 27 St 40/20a-1.Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, darunter insbesondere auf der Strafanzeige der LPD römisch 40 vom 29.01.2020, GZ: römisch 40 [AS 9ff], der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020 [AS 49ff] und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Konstatierung dazu, dass über die BF mit Mandatsbescheid vom 30.01.2020 die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, gründen auf dem entsprechenden, im Gerichtsakt einliegenden Dokument [AS 55ff]. Die dazu getroffene Konstatierung, dass sich die BF im Bundesgebiet unter falscher Identität mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 , angemeldet hat, gründen einerseits auf ihrer Verantwortung anlässlich ihrer Einvernahme durch Organe der LPD römisch 40 vom 29.01.2020, andererseits auf den vorgelegten Ablichtungen, der von der BF verwendeten gefälschten kroatischen Ausweisdokumente [AS 29], andererseits auf dem vorliegenden Auszug aus dem ZMR, aus dem sich ergibt, dass sich die BF unter der gefälschten Identität im Bundesgebiet angemeldet hat. Die Konstatierung, dass die BF zwischenzeitig, nämlich am 04.02.2020 mit dem Flugzeug nach Belgrad (Serbien) ausgereist ist, gründet auf der Rechnung der Austrian Airlines zu Nr. 220000346839. Die Feststellung, dass zwischenzeitig die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen der Vergehen
Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB Anklage gegen die BF erhoben hat, gründet auf der zum 06.02.2020 datierten Verständigung der Staatsanwaltschaft zu AZ: 27 St 40/20a-
1 Z 1 FPG gegen die BF (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer gegen die Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).3.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .01.2020 erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und einer gegen die Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.). Die auf den Beschwerdegrund "inhaltliche Rechtswidrigkeit" gestützte Beschwerde der BF richtete sich gegen die Spruchpunkte III. (Einreiseverbot) und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und weiters gegen einen nicht existierenden Spruchpunkt VI. [siehe dazu AS 165 Mitte].Die auf den Beschwerdegrund "inhaltliche Rechtswidrigkeit" gestützte Beschwerde der BF richtete sich gegen die Spruchpunkte römisch drei. (Einreiseverbot) und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und weiters gegen einen nicht existierenden Spruchpunkt römisch sechs. [siehe dazu AS 165 Mitte]. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX.01.2020 ist hinsichtlich seiner Spruchpunkte I., II. und IV. in Rechtskraft erwachsen; verfahrensgegenständlich sind lediglich die Spruchpunkte III. und V. des in Beschwerde gezogenen Bescheides.Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .01.2020 ist hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. in Rechtskraft erwachsen; verfahrensgegenständlich sind lediglich die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. des in Beschwerde gezogenen Bescheides. 3.1.2.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und damit Fremde im Sinne dieser Bestimmung. Sie ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. An der serbischen Staatsangehörigkeit der BF besteht trotz Verwendung einer falschen Identität als kroatische Staatsangehörige kein Zweifel, zumal sie die von ihr verwendete kroatische Staatsangehörigkeit anlässlich ihrer am 29.01.2020 stattgehabten polizeilichen Einvernahme als falsch einräumte [AS 11 unten].Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und damit Fremde im Sinne dieser Bestimmung. Sie ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. An der serbischen Staatsangehörigkeit der BF besteht trotz Verwendung einer falschen Identität als kroatische Staatsangehörige kein Zweifel, zumal sie die von ihr verwendete kroatische Staatsangehörigkeit anlässlich ihrer am 29.01.2020 stattgehabten polizeilichen Einvernahme als falsch einräumte [AS 11 unten]. 3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 30.01.2020:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 30.01.2020:
F., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Z 6 den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Ziffer 6, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Indem die belangte Behörde das wider die BF verhängte Einreiseverbot auf die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stützte, gründete sie dieses ausschließlich auf die Mittellosigkeit der BF.Indem die belangte Behörde das wider die BF verhängte Einreiseverbot auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stützte, gründete sie dieses ausschließlich auf die Mittellosigkeit der BF. Anlässlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 30.01.2020 hatte die BF auf die Frage, wie viel Bargeld sie besitze, dass sie lediglich 1 € in ihrer Tasche habe [AS 52]. Ein über diesen Betrag hinausgehendes Barvermögen wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Die BF verfügt auch nicht über Immobilienbesitz Bundesgebiet, der ihr allenfalls einen legalen Aufenthalt in Österreich ermöglichen würde. Wenn die BF in der gegen den Bescheid der belangten Behörde ausführt, dass sie sich, abgesehen von ihrem illegalen Aufenthalt in Österreich nichts zu Schulden habe kommen lassen und auch strafrechtlich unbescholten sei, ist für sie insgesamt nichts zu gewinnen. Auch dem in der Beschwerdeschrift zitierten Erkenntnis des VwGH zu Zl. Ra 2016/21/0207 lässt sich nichts gewinnen, zumal die BF über den Zeitraum von 180 Tagen hinaus im Bundesgebiet geblieben ist, hier sich unter falscher Identität einquartiert und gelebt hat und sie mit dem Vortäuschen der kroatischen Staatsangehörigkeit den Anschein erweckt hat, als angebliche Staatsbürgerin eines EU-Mitgliedsstaates auf Dauer in Österreich bleiben zu können. Anlässlich ihrer Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde brachte sie zum Ausdruck ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet mit Schwarzarbeit finanzieren zu wollen [AS 52 Mitte]. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es im Fall der Mittellosigkeit eines Fremden nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen (VwGH vom 13.12.2001, Zl. 2001/21/0158 und vom 13.12.2002, Zl. 2000/21/0029). Die Mittellosigkeit einer fremden Person bildet in Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 14.04.1994, Zl. 94/18/0133). Dass der Drittstaatsangehörige tatsächlich bereits eine strafbare Handlung begangen hat, kommt es nicht an; schon die Gefahr, dass die öffentliche Hand finanziell belastet wird, rechtfertigt diese Annahme (unter vielen VwGH vom 13.10.2000, Zl. 2000/18/0146). Diese Gefahr untermauerte die BF schon mit ihren Angaben anlässlich ihrer durch Organe der belangten Behörde niederschriftlich dokumentierten Einvernahme, sich den Lebensunterhalt durch (verpönte) Schwarzarbeit finanzieren zu wollen (BVwG vom 13.11.2019, Zl. G305 2225217-1).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es im Fall der Mittellosigkeit eines Fremden nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen (VwGH vom 13.12.2001, Zl. 2001/21/0158 und vom 13.12.2002, Zl. 2000/21/0029). Die Mittellosigkeit einer fremden Person bildet in Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet vergleiche VwGH vom 14.04.1994, Zl. 94/18/0133). Dass der Drittstaatsangehörige tatsächlich bereits eine strafbare Handlung begangen hat, kommt es nicht an; schon die Gefahr, dass die öffentliche Hand finanziell belastet wird, rechtfertigt diese Annahme (unter vielen VwGH vom 13.10.2000, Zl. 2000/18/0146). Diese Gefahr untermauerte die BF schon mit ihren Angaben anlässlich ihrer durch Organe der belangten Behörde niederschriftlich dokumentierten Einvernahme, sich den Lebensunterhalt durch (verpönte) Schwarzarbeit finanzieren zu wollen (BVwG vom 13.11.2019, Zl. G305 2225217-1). In Anbetracht dessen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 (drei) Jahren verhängt hat, zumal
1 Z 6 FPG bei einem Nichtvorhandensein finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts ein Einreiseverbot bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt werden kann. Anlassbezogen ist die belangte Behörde mit dem verhängten Einreiseverbot ohnehin weit vom Höchstmaß entfernt geblieben. Dass anlassbezogen die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 18 Monaten verhängt werden könnte, wie dies die BF in ihrer Beschwerdeschrift anregt, erscheint in Anbetracht ihrer unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen weder nachvollziehbar noch argumentierbar, zumal zum rechtswidrigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet noch weitere Umstände (Mittellosigkeit und der Wille, sich den Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit zu finanzieren) hinzugekommen sind.In Anbetracht dessen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 (drei) Jahren verhängt hat, zumal
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, FPG bei einem Nichtvorhandensein finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts ein Einreiseverbot bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt werden kann. Anlassbezogen ist die belangte Behörde mit dem verhängten Einreiseverbot ohnehin weit vom Höchstmaß entfernt geblieben. Dass anlassbezogen die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 18 Monaten verhängt werden könnte, wie dies die BF in ihrer Beschwerdeschrift anregt, erscheint in Anbetracht ihrer unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen weder nachvollziehbar noch argumentierbar, zumal zum rechtswidrigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet noch weitere Umstände (Mittellosigkeit und der Wille, sich den Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit zu finanzieren) hinzugekommen sind. Damit erweist sich das verhängte Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von drei Jahren als angemessen. 3.1.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Spruchpunkt IV. und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.1.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Spruchpunkt römisch vier. und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.Die belangte Behörde hat
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.
F., hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
F., ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise der unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF - nach einer (bedingten) Entlassung aus der andauernden Strafhaft - im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und der öffentlichen Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit) als erforderlich. Die BF hat durch ihr bisheriges Verhalten bewiesen, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und dass ihr weiterer Aufenthalt auch eine Gefahr darstellen würde, zumal sie anlässlich ihrer Einvernahme durch die Organe der belangten Behörde am 30.01.2020 angegeben hatte, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit als Putzfrau finanziert zu haben und auch künftighin den Aufenthalt in Österreich mit Schwarzarbeit finanzieren zu wollen [AS 52 Mitte]. Eindeutiger lässt sich der Unwillen, sich an die österreichischen Gesetze nicht halten zu wollen, wohl nicht mehr demonstrieren. Abgesehen davon ist die BF am 04.02.2020 mit XXXXAbgesehen davon ist die BF am 04.02.2020 mit römisch 40 Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher auch insoweit
4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch insoweit
Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229170.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.