4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 16.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab an, geflüchtet zu sein, weil er wegen seiner Religion - er sei ein Prediger der Pentecostal Church - verfolgt worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, vom 05.09.2016, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, unter Spruchteil II. auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 57 leg. cit. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Ghana zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Abschließend wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, vom 05.09.2016, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, unter Spruchteil römisch zwei. auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 57, leg. cit. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Abschließend wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer Verhandlung wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W159 2135843-1/11E vom 14.02.2017 als unbegründet abgewiesen. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRKZum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung illegal im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 25.10.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2018, Zl. XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung illegal im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 25.10.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2018, Zl. römisch 40 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2018, Zl. W184 2135843-2/2E als unbegründet abgewiesen. Zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz Am 27.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dass er von Beruf Prediger und seit acht Jahren homosexuell sei. In Ghana habe er einen festen Freund gehabt, welcher im Dezember 2017 von der Polizei festgenommen worden sei und ihn verraten habe. In Ghana sei es verboten und gegen das Gesetz homosexuell zu sein. Falls er nach Ghana zurückkehren würde, wäre sein Leben in Gefahr. Der Beschwerdeführer war von 29.06.2018 bis 28.01.2019 unbekannten Aufenthalts und nicht ordnungsgemäß in Österreich gemeldet, weswegen seitens der belangten Behörde kein Parteiengehör durchgeführt werden konnte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VI.). Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe und im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht worden seien.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte römisch sechs.). Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe und im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Mit Schreiben vom 14.12.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er habe seine Homosexualität nicht bereits früher erwähnt, da es einige Zeit gedauert habe, bis er sich gegenüber der Behörde öffnen habe können, da er sich sehr für seine Homosexualität schäme. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2019, Zl. I407 2135843-3 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung in Ghana aufgrund seiner angeblichen Homosexualität keinen glaubhaften Kern aufweist. Zum gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz Am 22.07.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er brachte in der Erstbefragung am 22.07.2019 vor, dass sich die Suche der Polizei nach ihm wegen seiner Homosexualität intensiviert habe und er in der Gefahr sei, wegen seiner sexuellen Orientierung getötet oder inhaftiert zu werden. Am 02.08.2019 wurde er durch die belangte Behörde einvernommen. Nunmehr gab er an, dass sein Freund in Ghana vor etwa drei Monaten festgenommen worden sei und verraten habe, dass er der "Organisator in unserer homosexuellen Organisation" sei. Er habe Versammlungen organisiert, daher sei sein Leben in Gefahr. In einer weiteren Einvernahme am 13.08.2019 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Ghana übergeben. In einer Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.08.2019 wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer in Ghana in Gefahr sei getötet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe ihm im ersten Folgeverfahren zwar sein Vorbringen zur Homosexualität nicht geglaubt, doch sei nicht inhaltlich darüber entschieden worden, so dass keine Bindungswirkung vorliege. Angesichts der Mitgliedschaft bei queerbase und der Homosexuelleninitiative sei dies aber als Fehleinschätzung zu werden. Der Beschwerdeführer selbst erstattete am 22.08.2019 eine Stellungnahme, in der er erklärte, dass er, bevor er Ghana verlassen habe, eine Beziehung mit einem Mann geführt habe. Er habe nicht "in ständiger Angst vor Verfolgung, Folter, Gefängnis oder Schrecklicherem" leben wollen und daher das Land verlassen. Sein Partner sei geblieben, von der Polizei festgenommen worden und habe seinen Namen verraten. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.08.2019 wies die belangte Behörde den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde ihm aufgetragen, ab 22.07.2019 im Quartier "XXXX" Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.08.2019 wies die belangte Behörde den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde ihm aufgetragen, ab 22.07.2019 im Quartier "XXXX" Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.12.2019 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.12.2019 Beschwerde erhoben und moniert, dass es bislang noch keine inhaltliche Entscheidung über das Vorbringen der Homosexualität gegeben habe. Es sei typisch, dass man sich erst spät oute. Für die Homosexualität des Beschwerdeführers würden gerade sein spätes Outing und sein Aussehen sprechen. Es wurden die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des Bescheides sowie eine Entscheidung durch "ein weiblich besetztes Gericht" beantragt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, I403 2135843-4/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 05.03.2020 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher neben dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas über fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Allerdings stellte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und zudem einen - ebenfalls abgewiesenen - Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer hat zwar die B1-Prüfung absolviert und ist ehrenamtlich tätig, doch kann von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung im Fall des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; bei dem Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Abgesehen von dem geltend gemachten Bluthochdruck liegt auch keine gesundheitliche Einschränkung vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; bei dem Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Abgesehen von dem geltend gemachten Bluthochdruck liegt auch keine gesundheitliche Einschränkung vor. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig ist.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
AVG.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG. Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
Vm 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.Die belangte Behörde erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot. Im Lichte der Judikatur des VwGH, wonach der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH, 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH, 21.06.2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er über ausreichend Mittel zur Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt. Er lebte während der ersten Jahre seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von der staatlichen Grundversorgung. Bescheinigt wurde aktuell nur ein Einkommen von etwa 110 Euro durch den Verkauf einer Straßenzeitung, dies kann aber nicht als ausreichend angesehen werden.Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH, 21.06.2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er über ausreichend Mittel zur Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt. Er lebte während der ersten Jahre seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von der staatlichen Grundversorgung. Bescheinigt wurde aktuell nur ein Einkommen von etwa 110 Euro durch den Verkauf einer Straßenzeitung, dies kann aber nicht als ausreichend angesehen werden. Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb die belangte Behörde in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann. Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017 über seinen ersten unbegründeten Asylantrag in Rechtskraft erwachsen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Auch der mit der Abweisung seines Folgeantrages verbundenen Rückkehrentscheidung kam der Beschwerdeführer nicht nach, so dass in seinem Fall von einem beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb die belangte Behörde in mit den in Ziffer eins, - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann. Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017 über seinen ersten unbegründeten Asylantrag in Rechtskraft erwachsen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Auch der mit der Abweisung seines Folgeantrages verbundenen Rückkehrentscheidung kam der Beschwerdeführer nicht nach, so dass in seinem Fall von einem beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist. Zudem kam der Beschwerdeführer zeitweise seinen Meldeverpflichtungen nicht nach; so war er zwischen 29.06.2018 und 28.01.2019 nicht im Bundesgebiet gemeldet und verletzte dadurch auch seine Mitwirkungspflicht im zweiten Asylverfahren, weil er für die belangte Behörde nicht greifbar war. Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde nicht einmal die Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des § 53 Abs. 2 FPG verhängt hat. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bzw. machte er ein solches auch nicht für die anderen Mitgliedsstaaten geltend.Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde nicht einmal die Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des Paragraph 53, Absatz 2, FPG verhängt hat. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bzw. machte er ein solches auch nicht für die anderen Mitgliedsstaaten geltend. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides
GVG ebenfalls abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ebenfalls abzuweisen. 3.
G Unterkunft in einem ihm zugewiesenen Quartier zu nehmen. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten im vorangegangenen Asylverfahren nicht nachgekommen war (so war er unstrittig nicht gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar) und auch bereits eine (wobei es sich dabei bereits um die dritte handelte) rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor Stellung des gegenständlichen Antrages vorlag (wodurch die Voraussetzung des § 15b Abs. 2 Z 3 AsylG gegeben ist), kam die belangte Behörde zu Recht zum Schluss, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Beschwerdeführer durchgängig Unterkunft in einem ihm zugewiesenen Quartier nimmt. Soweit diesbezüglich in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität nicht zumutbar sei, mit anderen männlichen Flüchtlingen untergebracht zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass das Vorbringen rund um die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen,
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG Unterkunft in einem ihm zugewiesenen Quartier zu nehmen. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten im vorangegangenen Asylverfahren nicht nachgekommen war (so war er unstrittig nicht gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar) und auch bereits eine (wobei es sich dabei bereits um die dritte handelte) rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor Stellung des gegenständlichen Antrages vorlag (wodurch die Voraussetzung des Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG gegeben ist), kam die belangte Behörde zu Recht zum Schluss, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Beschwerdeführer durchgängig Unterkunft in einem ihm zugewiesenen Quartier nimmt. Soweit diesbezüglich in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität nicht zumutbar sei, mit anderen männlichen Flüchtlingen untergebracht zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass das Vorbringen rund um die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch acht. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I403.2135843.4.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.