4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 und 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der Beschwerdeführer am 18.08.2015 sowie in der Nacht von 21.08.2015 auf 22.08.2015 begangen.Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127 und 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der Beschwerdeführer am 18.08.2015 sowie in der Nacht von 21.08.2015 auf 22.08.2015 begangen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung getroffen. Weiters wurde gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Da der Beschwerdeführer untergetaucht war, wurde dieser Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Ein vom Beschwerdeführer in der Folge eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwischen 25.09.2015 und 13.04.2016 über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung getroffen. Weiters wurde gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Da der Beschwerdeführer untergetaucht war, wurde dieser Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Ein vom Beschwerdeführer in der Folge eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwischen 25.09.2015 und 13.04.2016 über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der Beschwerdeführer am 27.12.2015, 24.02.2016, 19.03.2016, 10.04.2016 und 12.04.2016 begangen.Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der Beschwerdeführer am 27.12.2015, 24.02.2016, 19.03.2016, 10.04.2016 und 12.04.2016 begangen. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Zusatzstrafe von einem Monat verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der Beschwerdeführer am 20.03.2016 begangen. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Zusatzstrafe von einem Monat verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der Beschwerdeführer am 20.03.2016 begangen. Am 12.07.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und die mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnete Schubhaft in Vollzug gesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war zuvor mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2017 abgewiesen worden. Am 20.07.2017 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 20.08.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX statt und behob diesen Bescheid.Am 20.07.2017 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 20.08.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 statt und behob diesen Bescheid. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Am 04.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125 und 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der Beschwerdeführer am 23.07.2017 während seiner Anhaltung in Schubhaft begangen.Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125 und 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der Beschwerdeführer am 23.07.2017 während seiner Anhaltung in Schubhaft begangen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde bis XXXX in Schubhaft angehalten und danach in gerichtliche Strafhaft überstellt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde bis römisch 40 in Schubhaft angehalten und danach in gerichtliche Strafhaft überstellt. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX neuerlich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der faktische Abschiebeschutz aufgrund dieses Antrages wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom XXXX fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgt ist.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 neuerlich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der faktische Abschiebeschutz aufgrund dieses Antrages wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom römisch 40 aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom römisch 40 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgt ist. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt eine Tat zu Grunde, die der Beschwerdeführer am 26.09.2018 während seiner Anhaltung in Schubhaft begangen hat.Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt eine Tat zu Grunde, die der Beschwerdeführer am 26.09.2018 während seiner Anhaltung in Schubhaft begangen hat. Mit Schreiben vom 23.09.2019 teilte die marokkanische Vertretungsbehörde mit, dass eine Identifikation des Beschwerdeführers lediglich aufgrund seines Namens nicht möglich sei und ersuchte um Übermittlung seiner Fingerabdrücke in guter Qualität. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen, aufgrund eines vom BFA am XXXX erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, dem BFA vorgeführt und noch am selben Tag zu den Voraussetzungen der Schubhaft einvernommen. Die Unterfertigung der darüber aufgenommenen Niederschrift verweigerte der Beschwerdeführer.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen, aufgrund eines vom BFA am römisch 40 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, dem BFA vorgeführt und noch am selben Tag zu den Voraussetzungen der Schubhaft einvernommen. Die Unterfertigung der darüber aufgenommenen Niederschrift verweigerte der Beschwerdeführer. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht entschieden. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht entschieden. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigerte der Beschwerdeführer.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigerte der Beschwerdeführer. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt. Mit Schreiben vom 21.10.2019 suchte das BFA neuerlich um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der marokkanischen Vertretungsbehörde an. Diesem Ansuchen wurden unter anderem die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers angeschlossen. Am 06.11.2019 wurde die Ausstellung des Heimreisezertifikates urgiert.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt. Mit Schreiben vom 21.10.2019 suchte das BFA neuerlich um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der marokkanischen Vertretungsbehörde an. Diesem Ansuchen wurden unter anderem die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers angeschlossen. Am 06.11.2019 wurde die Ausstellung des Heimreisezertifikates urgiert. Am 18.11.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX . Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und erklärte den Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig. Weiters stellte es mit näherer Begründung fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Am 18.11.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 . Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch 40 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und erklärte den Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 für rechtswidrig. Weiters stellte es mit näherer Begründung fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Zuge einer weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Verlängerung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Im Zuge einer weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Verlängerung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 18.02.2020 bat der Beschwerdeführer per „Wunschzettel“ um ein Gespräch bezüglich seiner Abschiebung, woraufhin er am 24.02.2020 durch das BFA niederschriftlich einvernommen wurde. Ihm wurde mitgeteilt, dass er bereits als marokkanischer Staatsbürger identifiziert worden sei, ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und seine Abschiebung für den 13.03.2020 organisiert sei, bis dahin verbleibe er in Schubhaft. Der Abschiebetermin wurde ihm auch schriftlich mitgeteilt und die Information über die bevorstehende Abschiebung vom Beschwerdeführer unterfertigt. Am 02.03.2020 legte das BFA den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich
4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Dazu wurde ausgeführt, dass am 12.02.2020 die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens des Königreichs Marokko erfolgt sei und die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers für den 13.03.2020 geplant sei.Am 02.03.2020 legte das BFA den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Dazu wurde ausgeführt, dass am 12.02.2020 die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens des Königreichs Marokko erfolgt sei und die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers für den 13.03.2020 geplant sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft bzw. zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. In seinen bisherigen Verfahren hat er unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht. Der Beschwerdeführer wurde als Staatsangehöriger Marokkos identifiziert. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer wurde von 12.07.2017 bis XXXX und von 25.05.2018 bis XXXX in Schubhaft angehalten. Nunmehr wird der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer wurde von 12.07.2017 bis römisch 40 und von 25.05.2018 bis römisch 40 in Schubhaft angehalten. Nunmehr wird der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Schubhaft angehalten. Das BFA ordnete die Schubhaft (ursprünglich) mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an. Das BFA ordnete die Schubhaft (ursprünglich) mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX statt und erklärte den Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig. Weiters stellte es mit näherer Begründung fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch 40 statt und erklärte den Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 für rechtswidrig. Weiters stellte es mit näherer Begründung fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Verlängerung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Verlängerung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten; er ist haftfähig. Aufgrund seiner Benzodiazepinabhängigkeit nimmt er Medikamente ein. Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren über seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX durch Untertauchen entzogen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , mit dem über diesen Antrag entschieden wurde, konnte dem Beschwerdeführer nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse verfügte und auch sonst keine Zustelladresse bekannt gegeben hatte.Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren über seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 durch Untertauchen entzogen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , mit dem über diesen Antrag entschieden wurde, konnte dem Beschwerdeführer nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse verfügte und auch sonst keine Zustelladresse bekannt gegeben hatte. Der Beschwerdeführer stellte am 20.07.2017 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt der Antragstellung in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer stellte am 20.07.2017 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt der Antragstellung in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren über seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 entzogen. Er tauchte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX unter, reiste unrechtmäßig in die Niederlande und stellte dort am 04.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren über seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 entzogen. Er tauchte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 unter, reiste unrechtmäßig in die Niederlande und stellte dort am 04.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der (zweite) Asylantrag des Beschwerdeführers negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Es liegt somit eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der (zweite) Asylantrag des Beschwerdeführers negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Es liegt somit eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt der Antragstellung in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt der Antragstellung in Schubhaft angehalten. Der faktische Abschiebeschutz aufgrund des (dritten) Antrages auf internationalen Schutz in Österreich vom XXXX wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom XXXX fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgt ist.Der faktische Abschiebeschutz aufgrund des (dritten) Antrages auf internationalen Schutz in Österreich vom römisch 40 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom römisch 40 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterfertigung der am XXXX aufgenommenen Niederschrift ebenso wie die Unterfertigung der Bestätigung über die Zustellung des Schubhaftbescheides am XXXX .Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterfertigung der am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift ebenso wie die Unterfertigung der Bestätigung über die Zustellung des Schubhaftbescheides am römisch 40 . Der Beschwerdeführer versuchte durch zweimaligen Hungerstreik die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 und 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der Beschwerdeführer am 18.08.2015 sowie in der Nacht von 21.08.2015 auf 22.08.2015 begangen. In der Folge wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf fünf Jahre verlängert.Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127 und 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der Beschwerdeführer am 18.08.2015 sowie in der Nacht von 21.08.2015 auf 22.08.2015 begangen. In der Folge wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf fünf Jahre verlängert. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der Beschwerdeführer am 27.12.2015, 24.02.2016, 19.03.2016, 10.04.2016 und 12.04.2016 begangen.Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der Beschwerdeführer am 27.12.2015, 24.02.2016, 19.03.2016, 10.04.2016 und 12.04.2016 begangen. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Zusatzstrafe von einem Monat verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der Beschwerdeführer am 20.03.2016 begangen. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Zusatzstrafe von einem Monat verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der Beschwerdeführer am 20.03.2016 begangen. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125 und 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der Beschwerdeführer am 23.07.2017 während seiner Anhaltung in Schubhaft begangen.Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125 und 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der Beschwerdeführer am 23.07.2017 während seiner Anhaltung in Schubhaft begangen. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt eine Tat zu Grunde, die der Beschwerdeführer am 26.09.2018 während seiner Anhaltung in Schubhaft begangen hat.Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt eine Tat zu Grunde, die der Beschwerdeführer am 26.09.2018 während seiner Anhaltung in Schubhaft begangen hat. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer, der Freunde im Bundesgebiet hat, ist in Österreich weder nennenswert sozial noch beruflich verankert. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer mit der marokkanischen Vertretungsbehörde eingeleitet und regelmäßig urgiert. Der Beschwerdeführer wurde mit Verbalnote vom 05.02.2020 als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Mit Schreiben vom 06.02.2020 teilte das BFA mit, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde und die Behörde die zeitnahe begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers plane. Mit Schreiben vom 10.02.2020 gab das BFA bekannt, dass die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers am 13.03.2020 erfolgen werde. Dieser Abschiebetermin und auch die am 12.02.2020 erfolgte Zusage der Marokkanischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde im jüngsten Schreiben des BFA vom 02.03.2020 neuerlich bestätigt. Eine (relevante) Änderung der Umstände hat sich im Verfahren nicht ergeben. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen XXXX , in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen römisch 40 , in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft bzw. zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Aus dem Verwaltungsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt und unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat. An seiner Volljährigkeit besteht jedoch kein Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Marokkos identifiziert wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2020 und vom 02.03.2020 sowie der Verbalnote vom 05.02.2020. Dass der Beschwerdeführer von 12.07.2017 bis XXXX und von 25.05.2018 bis XXXX in Schubhaft angehalten wurde, sowie seit XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung zu der behördlichen Anordnung der Schubhaft sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ergeben sich zudem aus den zitierten Entscheidungen.Dass der Beschwerdeführer von 12.07.2017 bis römisch 40 und von 25.05.2018 bis römisch 40 in Schubhaft angehalten wurde, sowie seit römisch 40 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung zu der behördlichen Anordnung der Schubhaft sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ergeben sich zudem aus den zitierten Entscheidungen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im Akt einliegenden (medizinischen) Unterlagen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 24.02.2020 erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Der Stand der Asylverfahren, der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers, die Feststellungen zu seiner fehlenden Kooperation bzw. zu seinem Verhalten und zur mangelnden Integration sowie die Feststellungen zum zweimaligen Hungerstreik ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu dem mangelnden sozialen Netz, dem fehlenden Wohnsitz, den fehlenden finanziellen Mittel sowie der mangelnden beruflichen Tätigkeit ergeben sich ebenso wie die Feststellung, dass in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben, aber er hier Freunde hat, überdies insbesondere aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren. Aus einer Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich insbesondere aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Schriftstücken. Die diesbezüglichen Angaben und Schriftstücke sind schlüssig und nachvollziehbar, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Die Feststellungen zur Verbalnote vom 05.02.2020 sowie den Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2020, 10.02.2020 und 02.03.2020 ergeben sich aus den übermittelten Schreiben. Daraus geht insbesondere hervor, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde und die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach wie vor für den 13.03.2020 vorgesehen ist. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A) – Fortsetzung der Schubhaft: 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: „§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.
4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann.3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann. Im gegenständlichen Fall liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der Beschwerdeführer hat auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer wurde (teilweise als junger Erwachsener) bereits fünf Mal strafrechtlich verurteilt; er hat die Vergehen bzw. Verbrechen der schweren Sachbeschädigung, der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, des Raubes, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung, der Nötigung sowie des wiederholten gewerbsmäßigen und (teilweise) durch Einbruch begangenen (teilweise versuchten) Diebstahls verübt. Den beiden jüngsten Verurteilungen liegen Taten zu Grunde, die der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft begangen hat. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Er hat in Österreich auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er sich nicht rechtskonform verhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt überdies die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht auch verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer wurde mit Verbalnote vom 05.02.2020 als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Am 12.02.2020 erfolgte die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens des Königreichs Marokko. Für den Beschwerdeführer wird daher mit ausreichender Sicherheit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl plant überdies die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers am 13.03.2020. Es war daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.4 Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA VG kann unter anderem dann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG kann unter anderem dann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.2. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Ob die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vorliegt. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I406.2155154.12.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.