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{'item': 'L519 2229107-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2020 GeschäftszahlL519 2229107-1 SpruchL519 2229109-1/3E L519 2229107-1/3E L519 2229108-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2020, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2020, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , den Beschluss gefasst: A) Die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach Einreise per Flugzeug und mit Reisepässen am XXXX 2019 in Österreich am 30.12.2019 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach Einreise per Flugzeug und mit Reisepässen am römisch 40 2019 in Österreich am 30.12.2019 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen, weiblichen bP
  3. I.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die bP 1 und 2 vor, dass sie als Reiseziel Österreich wählten, da sie gehört haben, dass es in Österreich gute Ärzte und eine gute ärztliche Behandlung gäbe. Übereinstimmend führten sie aus, dass die bP 3 seit der Geburt gesundheitliche Probleme habe. Die konkrete Erkrankung habe in Georgien nicht festgestellt werden können bzw. sei die Behandlung nicht ausreichend gewesen. Die bP 1 führte zudem aus, dass sie unverzüglich nach Georgien zurückkehren würden, wenn ihnen in Österreich geholfen und die Erkrankung der bP 3 festgestellt wird. Die bP 2 führte zusätzlich aus, dass die Ärzte in Georgien ihnen geraten hätten, nach Österreich zu reisen, weil hier die Medizin weiter fortgeschritten sei. Dies wären die einzigen Ausreisegründe der bP und versicherte auch die bP 2, auszureisen, wenn die Tochter gesund werden würde.römisch eins.2.
  5. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die bP 1 und 2 vor, dass sie als Reiseziel Österreich wählten, da sie gehört haben, dass es in Österreich gute Ärzte und eine gute ärztliche Behandlung gäbe. Übereinstimmend führten sie aus, dass die bP 3 seit der Geburt gesundheitliche Probleme habe. Die konkrete Erkrankung habe in Georgien nicht festgestellt werden können bzw. sei die Behandlung nicht ausreichend gewesen. Die bP 1 führte zudem aus, dass sie unverzüglich nach Georgien zurückkehren würden, wenn ihnen in Österreich geholfen und die Erkrankung der bP 3 festgestellt wird. Die bP 2 führte zusätzlich aus, dass die Ärzte in Georgien ihnen geraten hätten, nach Österreich zu reisen, weil hier die Medizin weiter fortgeschritten sei. Dies wären die einzigen Ausreisegründe der bP und versicherte auch die bP 2, auszureisen, wenn die Tochter gesund werden würde. I.2.
  6. Am 14.01.2020 hat eine Rechtsberatung stattgefunden.römisch eins.2.
  7. Am 14.01.2020 hat eine Rechtsberatung stattgefunden. I.2.
  8. Vor der belangten Behörde brachte die bP 2 zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass die Tochter spastische Querschnittslähmung, Nerven- und Muskel Skoliose und eine angeborene Eruption des rechten Beckens habe. Der bP 1 leide seit mehr als 1 Jahr unter Schmerzen am Bein und sei deswegen wie die Tochter wegen ihrer Probleme auch in Georgien schon in Behandlung gewesen. Die Tochter hätte die Krankheit von Geburt an, sie hätten davon aber erst später erfahren. Sie wären wegen der Erkrankung der Tochter ausgereist und sei auch der Mann sehr krank. Weitere Gründe lägen nicht vor, sie hätten aber keine finanziellen Möglichkeiten, die Therapie in Georgien zu finanzieren. Die Ärzte in Georgien hätten „alles verschlimmert“, das Leben der Tochter sei dort in Gefahr und werde sie dort sterben.römisch eins.2.
  9. Vor der belangten Behörde brachte die bP 2 zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass die Tochter spastische Querschnittslähmung, Nerven- und Muskel Skoliose und eine angeborene Eruption des rechten Beckens habe. Der bP 1 leide seit mehr als 1 Jahr unter Schmerzen am Bein und sei deswegen wie die Tochter wegen ihrer Probleme auch in Georgien schon in Behandlung gewesen. Die Tochter hätte die Krankheit von Geburt an, sie hätten davon aber erst später erfahren. Sie wären wegen der Erkrankung der Tochter ausgereist und sei auch der Mann sehr krank. Weitere Gründe lägen nicht vor, sie hätten aber keine finanziellen Möglichkeiten, die Therapie in Georgien zu finanzieren. Die Ärzte in Georgien hätten „alles verschlimmert“, das Leben der Tochter sei dort in Gefahr und werde sie dort sterben. Die bP 1 traf im Wesentlichen dieselben Ausführungen und gab zudem an, ihr täten die Hüfte und das Bein weh. Das rechte Bein sei kürzer als das linke geworden und hätte sie in Österreich Medikamente bekommen und sei geröntgt worden. Sie leide seit ca. 1 ½ Jahren an diesen Beschwerden und sei deswegen – solange sie Geld dafür hatte - schon in Georgien beim Neurologen in Behandlung gewesen. Sie hätte Spritzen und eine Operation in Georgien bekommen. Die Therapie hätte nichts gebracht und der Gesundheitszustand sich verschlimmert. Den Asylantrag stelle sie wegen ihrem Gesundheitszustand und dem der Tochter, der es sehr schlecht gehe. Sie könne in Georgien nicht gesund werden und nicht arbeiten. bP 1 und 2 gaben zudem an, die Tochter würde in Georgien sterben oder ihr ganzes Leben lang behindert bleiben. Sie habe seit sie 6 Monate alt war in Georgien Therapien erhalten, sogar Rehabilitationstherapie und hätten sie täglich 200 km zurückgelegt, um Massagetherapien durchführen zu können. Sie leide an Knochendeformation und seien auch die inneren Organe verschoben, weshalb das Kind sterben könne. Die bP 3 hätte in Georgien spezielle Prothesen für beide Beine erhalten, um gehen zu können. Sie hätte Physiotherapie, Logopädie und psychologische Therapie erhalten. In Georgien seien sie finanziell am Ende, hätten schon Geld von Freunden und der Bank geliehen und könnten sich die Therapien nicht mehr leisten. Die bP 1 führte hierzu aus, dass sie die Rente für ein ganzes Jahr sofort angefordert hätten und sie sich dann die letzten 5 Monate die Behandlung nicht mehr leisten hätten können, weshalb die bP 1 in diesem Zeitraum nicht zum Arzt gegangen wäre. Der Arzt hätte gesagt, dass sie bessere Therapien brauchen, ob es diese in Georgien gäbe, wisse die bP 2 nicht, jedenfalls könnten sie sich diese nicht leisten. Es hätte verschiedene Meinungen unter den Ärzten in Georgien gegeben, eine Operation sei im Raum gestanden und hätten sie niemanden gefunden, der ihnen sagen hätte können, was das Kind braucht. Die Ärzte seien unqualifiziert und unaufmerksam. Die bP 2 bat darum, eine gute Therapie für bP 1 und 3 zu erhalten, dann würden sie freiwillig nach Georgien zurückkehren. I.2.
  10. Den bP wurden Informationsblätter zum beschleunigten Verfahren bzw. zur freiwilligen Rückkehr ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnungen vom 30.12.2019 wurden die bP zu einem Rückkehrgespräch verpflichtet und wurde ihnen mitgeteilt, dass sie gemäß § 15b AsylG in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen haben.römisch eins.2.
  11. Den bP wurden Informationsblätter zum beschleunigten Verfahren bzw. zur freiwilligen Rückkehr ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnungen vom 30.12.2019 wurden die bP zu einem Rückkehrgespräch verpflichtet und wurde ihnen mitgeteilt, dass sie gemäß Paragraph 15 b, AsylG in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen haben. I.2.
  12. Mit Schreiben vom 02.01.2020 wurden den bP Länderfeststellungen zu Georgien sowie eine Anfragebeantwortung vom 28.02.2018 und eine vom 07.08.2015 betreffend Behandlungsmöglichkeiten von verschiedenen Krankheiten, insbesondere auch der Krankheiten der bP 1 und 3 übermittelt.römisch eins.2.
  13. Mit Schreiben vom 02.01.2020 wurden den bP Länderfeststellungen zu Georgien sowie eine Anfragebeantwortung vom 28.02.2018 und eine vom 07.08.2015 betreffend Behandlungsmöglichkeiten von verschiedenen Krankheiten, insbesondere auch der Krankheiten der bP 1 und 3 übermittelt. I.2.
  14. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:römisch eins.2.
  15. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Medizinische Schreiben aus Georgien mit deutscher Übersetzung hinsichtlich der bP 3 (Diagnose: Spastische Querschnittlähmung, Nerven-Muskel Skoliose, Angeborene Eruption des rechten Beckens; Empfehlung: Aktive Rehabilitation, Behandlung durch Neurologen, bP 3 wird demgemäß regelmäßig mit Heilübungen behandelt) ● Reisepässe der bP 1-3, ausgestellt am XXXX samt Einreisestempel über den Flughafen Wien Schwechat vom XXXX  Reisepässe der bP 1-3, ausgestellt am römisch 40 samt Einreisestempel über den Flughafen Wien Schwechat vom römisch 40 ● Überweisung der bP 1 an die Orthopädie wegen Knieschmerzen ● Überweisungsschein der bP 3 ● Ambulanzbefund vom Landesklinikum XXXX vom 16.01.2020 bP 3 (Anamnese ua: Fußschienen seit dem 1 ½ Lebensjahr, Gehbeginn 2 Jahre mit Unterstützung, Rehabilitation mit Physiotherapie in Georgien für 10 Tage im Monat über 2 Jahre) Ambulanzbefund vom Landesklinikum römisch 40 vom 16.01.2020 bP 3 (Anamnese ua: Fußschienen seit dem 1 ½ Lebensjahr, Gehbeginn 2 Jahre mit Unterstützung, Rehabilitation mit Physiotherapie in Georgien für 10 Tage im Monat über 2 Jahre) ● Befundbericht bP 1 vom 15.01.2020; Diagnose: Hüftknopfnekrose rechts, Coxarthrose=Hüftgelenksarthrose, Bursitis trochanterica = Schleimbeutelentzündung an der Hüfe, Enthesiopathie= Erkrankung der bindegewebigen Verankerung (Enthese) von kraftübertragenden Sehnen an einem Knochen; Therapie und Procedere: Infiltrieren zur Schmerzlinderung, langfristig wäre demnach das Problem nur mit einem künstlichen Hüftgelenk lösbar nach Abschluss Asylverfahrens ● Arztbrief ambulant bP 1 vom 20.01.2020 (bP 1 kommt demnach mit Gehstock mobil und gibt an, seit 1 ½ Jahren Beschwerden zu haben; ihr wurden die konservativen wie operativen Therapiemöglichkeiten erklärt, bP 1 wünschte eine operative Sanierung. Eine OP wurde zur Hüftimplantation am 10.03.2020 vereinbart.) ● Terminbestätigung bP 1 I.
  16. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt. Es wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.römisch eins.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt. Es wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gemäß § 53 FPG wurden Einreiseverbote für die Dauer von 2 Jahren erlassen.Gemäß Paragraph 53, FPG wurden Einreiseverbote für die Dauer von 2 Jahren erlassen. Zudem wurde den bP gem. § 15b
(1)AsylG aufgetragen, eine im angefochtenen Bescheid genannte, bestimmte Unterkunft zu nehmen.Zudem wurde den bP gem. Paragraph 15 b,
(1)AsylG aufgetragen, eine im angefochtenen Bescheid genannte, bestimmte Unterkunft zu nehmen. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Ausreise im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden der bP 3 als glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant. römisch eins.3.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Ausreise im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden der bP 3 als glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant. I.3.1.
  3. Im Bescheid der bP 1 ist nach Anführung entsprechender Judikatur zur Relevanz von Erkrankungen festgehalten (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):römisch eins.3.1.
  4. Im Bescheid der bP 1 ist nach Anführung entsprechender Judikatur zur Relevanz von Erkrankungen festgehalten (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid): Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Georgien im Sinne des Art. 3 EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden: Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Ramadan & Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06.Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Georgien im Sinne des Artikel 3, EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden: Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Ramadan & Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/
  5. Unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts bestehen in Ihrem Fall zurzeit keine Hinweise auf eine nicht gegebene Transportfähigkeit. Sollten im Verfahren noch anders lautende Gutachten zum psychischen oder physischen Zustand vorgelegt werden, so wird diesbezüglich ebenfalls nochmals auf die oa. Feststellungen zu Georgien hingewiesen, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass in Georgien Behandlungsmöglichkeiten bestehen, Sie dort auch behandelt wurden und diese Behandlungsmöglichkeiten auch weiterhin bei einer Rückkehr nach Georgien zugänglich sind und die medizinische Versorgung gewährleistet ist. … Ihr Vorbringen, wonach Sie Georgien verlassen hätten, weil die georgischen Ärzte Ihrer Tochter nicht helfen hätten können und sich ihr Zustand nicht gebessert, sondern sogar verschlechtert hätte, ist nicht asylrelevant. Eine Gefährdung aufgrund Ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe haben Sie nicht behauptet. Aus Ihrem ganzen Vorbringen ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den georgischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der Sie zu schützen der georgische Staat nicht fähig oder willens wäre. Sie gaben an, dass Sie Ihr Heimatland verlassen hätten, da es Ihnen und Ihrer Tochter immer schlechter gegangen wäre. Sie wären deshalb nach Österreich gekommen, um sich und Ihre Tochter hier medizinisch behandeln zu lassen. Sie hätten kein Geld mehr gehabt und hätten keine Behandlungen in Georgien mehr bezahlen können. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würden Sie befürchten, dass Ihre Tochter sterben könnte. Laut dem Befundbericht vom 15.01.2020 von XXXX leiden Sie unter Hüftknopfnekrose, einer Hüftartroshe einer Schleimbeutelentzündung und einer Entzündung des Muskels im Oberschenkel. Laut dem Befundbericht vom 15.01.2020 von römisch 40 leiden Sie unter Hüftknopfnekrose, einer Hüftartroshe einer Schleimbeutelentzündung und einer Entzündung des Muskels im Oberschenkel. Aus Ihrem Vorbringen ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten, noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Sie gaben lediglich rein wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Ihres Heimatlandes an, weil Sie sich die Arztkosten für die Behandlungen Ihrer Tochter nicht mehr leisten hätten können. Es ist glaubhaft, dass Sie nach Österreich kamen, um Ihre Tochter behandeln zu lassen, jedoch kann aus diesem Vorbringen keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Wie sich aus Ihren Angaben auch eindeutig ergibt, wurde Ihre Tochter in Georgien behandelt und kann auch davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung Ihrer Tochter in Georgien auch bei einer Rückkehr weiterhin gegeben ist, wie sich aus den Länderinformationen zu Georgien ableiten lässt. Hinweise darauf, dass in Ihrem Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass Sie sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würden, als die übrige Bevölkerung – welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann – haben sich im Verfahren nicht ergeben. Sie haben den überwiegenden Teil Ihres Lebens in Georgien verbracht. Sie kennen die Gepflogenheiten und Sitten. Es ist Ihnen somit ein leichtes, wieder nach Georgien zurückzukehren. Mit Ihrer durchaus guten Ausbildung und Ihrer Berufserfahrung als Bauarbeiter wird es Ihnen auch möglich sein, eine Arbeit zu finden. Zumindest kann die Behörde davon ausgehen das Sie bei einer Rückkehr in keine aussichtslose Situation geraten könnten. Insgesamt steht daher für das Bundesamt fest, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren und dies nach einer Rückkehr nach menschlichem Ermessen auch nicht sein werden. - Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ist in Ihrem Fall hervorzuheben, dass Sie in Ihrem Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten haben, wie bereits im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde. Somit ist eine essentielle Voraussetzung für das oben angeführte wirtschaftliche Existenzminimum – ein verfolgungssicherer Ort – erfüllt. Was nun die zweite Voraussetzung – die Erwerbsfähigkeit – betrifft, ist anzumerken, dass es sich, wie bereits erwähnt, in Ihrem Fall um ein junger Mann welcher eine Erwerbstätigkeit auch zuzumuten ist, handelt. Sie leiden Sie unter Hüftknopfnekrose, einer Hüftartroshe einer Schleimbeutelentzündung und einer Entzündung des Muskels im Oberschenkel. Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine existenzgefährdende Lage gerät. Es besteht kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Sie benötigen keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche in Österreich und nicht in Georgien vorhanden wären. Sie gaben an, dass Sie unter Hüftknopfnekrose, einer Hüftartroshe einer Schleimbeutelentzündung und einer Entzündung des Muskels im Oberschenkel leiden, welche jedoch in Georgien bereits behandelt worden wäre. … Aus Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben ergab sich weiters, dass Sie jung bzw. im arbeitsfähigen Alter sind. Sie gaben an, dass Sie unter Hüftknopfnekrose, einer Hüftartroshe einer Schleimbeutelentzündung und einer Entzündung des Muskels im Oberschenkel leiden. Auch auf Grundlage der Länderfeststellungen ist jedenfalls anzunehmen, dass Sie Ihre existenziellen Grundbedürfe, so wie auch vor Ihrer Ausreise, aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern können. Zudem verfügen Sie im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie verfügen über eine ausreichende Schulbildung, weiters haben Sie in Ihrem Heimatland bereits als Bauarbeiter gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie im Fall der Rückkehr wieder Fuß fassen könnten. Somit ist davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Somit ist davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. I.3.1.
  6. Im Bescheid der bP 2 ist nach Anführung entsprechender Judikatur zur Relevanz von Erkrankungen und sinngemäßen Ausführungen wie bei der bP 1 festgehalten (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):römisch eins.3.1.
  7. Im Bescheid der bP 2 ist nach Anführung entsprechender Judikatur zur Relevanz von Erkrankungen und sinngemäßen Ausführungen wie bei der bP 1 festgehalten (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid): … Sie gaben an, dass Sie Ihr Heimatland verlassen hätten, da es Ihrer Tochter und Ihren Mann immer schlechter gegangen wäre. Sie wären deshalb nach Österreich gekommen, um hier Ihre Tochter medizinisch behandeln zu lassen. Sie hätten kein Geld mehr gehabt und hätten keine Behandlungen in Georgien mehr bezahlen können. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würden Sie befürchten, dass Ihre Tochter sterben könnte. Aus Ihrem Vorbringen ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten, noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Sie gaben lediglich rein wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Ihres Heimatlandes an, weil Sie sich die Arztkosten für die Behandlungen Ihrer Tochter nicht mehr leisten hätten können. Es ist glaubhaft, dass Sie nach Österreich kamen, um Ihre Tochter und Ihren Mann behandeln zu lassen, jedoch kann aus diesem Vorbringen keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Wie sich aus Ihren Angaben auch eindeutig ergibt, wurde Ihre Tochter in Georgien behandelt und kann auch davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung Ihrer Tochter in Georgien auch bei einer Rückkehr weiterhin gegeben ist, wie sich aus den Länderinformationen zu Georgien ableiten lässt. In Ihrem Fall handelt es sich um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau. Sie brachten bis dato keinerlei Befunde in Vorlage, die das Gegenteil belegen würden. Hinweise darauf, dass in Ihrem Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass Sie sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würden, als die übrige Bevölkerung – welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann – haben sich im Verfahren nicht ergeben. Sie haben den überwiegenden Teil Ihres Lebens in Georgien verbracht. Sie kennen die Gepflogenheiten und Sitten. Es ist Ihnen somit ein leichtes, wieder nach Georgien zurückzukehren. Mit Ihrer Ausbildung zur Pflanzenheilkunde kann die Behörde davon ausgehen das Sie bei einer Rückkehr in keine aussichtslose Situation geraten könnten. … In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ist in Ihrem Fall hervorzuheben, dass Sie in Ihrem Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten haben, wie bereits im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde. Somit ist eine essentielle Voraussetzung für das oben angeführte wirtschaftliche Existenzminimum – ein verfolgungssicherer Ort – erfüllt. Was nun die zweite Voraussetzung – die Erwerbsfähigkeit – betrifft, ist anzumerken, dass es sich, wie bereits erwähnt, in Ihrem Fall um eine junge, arbeitsfähige Frau, welcher eine Erwerbstätigkeit auch zuzumuten ist, handelt. Sie gaben lediglich an unter Stress und Herzrasen zu leiden. Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine existenzgefährdende Lage gerät. Es besteht kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Sie benötigen keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche in Österreich und nicht in Georgien vorhanden wären. Sie machten, wie oben bereits ausgeführt, lediglich Angaben über Stress und Herzrasen. In Bezug auf die bP 3 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.3.
  8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch eins.3.
  9. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. I.3.
  10. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.römisch eins.3.
  11. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind., Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, weshalb den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt, weshalb den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung von Einreiseverboten gem. § 53 FPG gebieten würden.Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung von Einreiseverboten gem. Paragraph 53, FPG gebieten würden. Die bB ging davon aus, dass das Beziehen der genannten Unterkunft im öffentlichen Interesse und der öffentlichen Ordnung geboten ist. I.
  12. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkte II – VI erhoben. römisch eins.
  13. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei – römisch sechs erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorläge, da keine medizinischen Sachverständigengutachten betreffend bP 1 und 3 eingeholt wurden. Entsprechende Gutachten wurden beantragt. Zudem sei die bB nicht auf das Kindeswohl eingegangen und hätte die Familie in Georgien nicht die finanzielle Möglichkeit, eine ausreichende Behandlung zu erlangen. Die bP 3 hätte keine Chance, sich in Georgien gesundheitlich zu entwickeln und eine Schulbildung zu erlangen. Aus diversen Berichten wurden Passagen zur Situation von behinderten Kindern und Menschen mit Beeinträchtigungen in Georgien zitiert. Die bP 3 hätte nur ca. 200 Lari Pensionsgeld erhalten und könnten die bP von ihren Familien, denen es selbst finanziell nicht gut gehe, nicht unterstützt werden. bP 1 hätte einen Operationstermin und werde nach der rechten auch die linke Hüfte operiert werden. Die bP 3 hätte am 06.03.2020 einen Termin zur genauen Diagnoseerstellung. Die bP seien gezwungen gewesen, ihr Heimatland zu verlassen, um eine richtige Diagnose und qualitative Therapie zu erhalten, welche in Georgien nicht verfügbar sei. Es stünde auch nicht fest, ob die bP Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten hätten und wurden rechtliche Ausfürhungen zu § 8 AsylG und § 53 FPG getroffen.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorläge, da keine medizinischen Sachverständigengutachten betreffend bP 1 und 3 eingeholt wurden. Entsprechende Gutachten wurden beantragt. Zudem sei die bB nicht auf das Kindeswohl eingegangen und hätte die Familie in Georgien nicht die finanzielle Möglichkeit, eine ausreichende Behandlung zu erlangen. Die bP 3 hätte keine Chance, sich in Georgien gesundheitlich zu entwickeln und eine Schulbildung zu erlangen. Aus diversen Berichten wurden Passagen zur Situation von behinderten Kindern und Menschen mit Beeinträchtigungen in Georgien zitiert. Die bP 3 hätte nur ca. 200 Lari Pensionsgeld erhalten und könnten die bP von ihren Familien, denen es selbst finanziell nicht gut gehe, nicht unterstützt werden. bP 1 hätte einen Operationstermin und werde nach der rechten auch die linke Hüfte operiert werden. Die bP 3 hätte am 06.03.2020 einen Termin zur genauen Diagnoseerstellung. Die bP seien gezwungen gewesen, ihr Heimatland zu verlassen, um eine richtige Diagnose und qualitative Therapie zu erhalten, welche in Georgien nicht verfügbar sei. Es stünde auch nicht fest, ob die bP Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten hätten und wurden rechtliche Ausfürhungen zu Paragraph 8, AsylG und Paragraph 53, FPG getroffen. Vorgelegt mit der Beschwerde und in der Folge (Mail vom 02.03.2020) wurde von den bP: ● Befund der Entwicklungsneurologischen Ambulanz vom 29.01.2020 (Diagnose: Ausgeprägte Skoliose, Hypotonie, Glockenthorax, ausgeprägte Dystrophie; Festgehalten wurde, dass sie mit Beinschienen versorgt ist, allerdings sind die Muskeln so schwach, dass sie nur ein paar Schritte schafft; Empfehlung: Physiotherapie, Nutrini Drinks, auf viele Kalorien achten bei Ernährung und Impfungen nachholen ● Ambulanzbefund betreffend bP 3, Vorstellung am 17.02.2020 (Ohrenentzündung, Bronchitis aktuell während sie eigentlich zur Physiotherapie kam sowie Diagnose Ernährungsstörung und Skoliose [Seitabweichung der Wirbelsäule]) - Festgehalten: guter Allgemeinzustand ● Ambulanzbefund vom 18.02.2020 bP 3, Vorstellung am 18.02.2020 wegen Verdachts auf Pneumonie – wie schon am 17.02.2020 medikamentöse Therapieempfehlung ● Ambulanzbefund bP 3, Vorstellung am 22.02.2020 mit der Rettung – bP 3 sei schon 9 Tage krank und möchte die Mutter eine Infusion für sie – Therapieempfehlung: weitere medikamentöse Behandlung – Festgehalten: guter Allgemeinzustand ● Ambulanzbefund bP 3, Vorstellung 24.02.2020 – Diagnose bakterieller Luftwegsinfekt – medikamentöse Therapieempfehlung und Empfehlung, ausreichender Flüssigkeitszufuhr – Bei Anhalten der Beschwerden Kontrolle in 3 Tagen. ● Ambulanzbefund bP 3, Vorstellung vom 02.03.2020 (Status nach Pneumonie, kein Fieber, guter Allgemeinzustand; medikamentöse Therapieempfehlung diesbezüglich bis 03.03.2020) ● Bericht der Oberärztin betreffend bP 3 vom 28.02.2020 (Ersuchen um Therapievorschlag bzw. Vorschlag für genetische Abklärung; Es sei für die weitere Betreuung der Familie wichtig abzuklären, inwieweit die psychomotosrisch gesunde Entwicklung der bP 3 ohne OP gewährleistet wäre [Lungenproblematik? Ernährung? ] bzw. ob diese auch im Heimatland stattfinden könne; Diagnosen: Ausgeprägte Skoliose, Hypotonie, Glockenthorax, ausgeprägte Dystrophie samt Statuserhebung wonach die bP 3 ua. plappert und ein paar Schritte gehen kann bei Bewegungseinschränkung ● Ärztlicher Entlassungsbrief vom 28.02.2020 über stationären Aufenthalt der bP 3 auf Ersuchen des Arztes aus Traiskirchen von 25.
  14. bis 28.02.2020 samt Aufenthaltsbestätigungen ● OP Terminbestätigung für bP 1 mit 10.03.2020 ● Ambulanzbrief vom 16.01.2020 bP 3, Befundbericht vom 15.01.2020 für bP 1, Überweisung bP 1, Schreiben entwicklungsneurologische Ambulanz vom 29.01.2020 bP 3, medizinisches Schreiben bP 1 (bereits vorgelegt) ● Zeitbestätigung bP 3 ● Fotos von bP 3 beim Spielen mehrfach in stehender Position I.
  15. Die Beschwerdevorlagen langten am 03.03.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.römisch eins.
  16. Die Beschwerdevorlagen langten am 03.03.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen II.1.
  18. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  19. Die beschwerdeführenden Parteien II.1.1.
  20. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.römisch zwei.1.1.
  21. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP 2 ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau. Die bP haben bestehende familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und verfügen über eine –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP 3 ist durch deren Eltern gesichert. Die bP 2 hat nach der Schule eine zweijährige Berufsschule für Heilpflanzen absolviert und bis zu ihrer Hochzeit als Verkäuferin gearbeitet. Die bP 1 hat nach der Schule eine Berufsschule für Bauwesen mit Abschlussdiplom abgeschlossen und im Anschluss als Bauarbeiter bis ca. 2 Jahre vor der Ausreise gearbeitet. Familienangehörige (Mutter, Bruder und Schwester der bP 1; Eltern und zwei Brüder der bP 2) leben nach wie vor in Georgien. Diese bestreiten ihr Einkommen von der Landwirtschaft bzw. beziehen eine Pension, die bP haben Kontakt zu ihnen. Vor der Ausreise lebten die bP bei der Mutter der bP
  22. Die Mutter sowie auch die bP 3 bekommen eine Rente bzw. staatliche Unterstützung. II.1.1.
  23. Die bP 1 hat gemäß Befund aus Österreich vom Jänner 2020 Skoliose (Seitabweichung der Wirbelsäule), Hypotonie (herabgesetzte Muskelanspannung), Glockenthorax (Veränderung des Brustkorbs) und eine ausgeprägte Dystrophie (Ernährungsstörung). Sie befindet sich seit Jänner 2020 in einer ambulanten Physiotherapie, benötigt kalorienreiche Ernährung und war von 25.
  24. bis 28.
  25. 2020 in Behandlung wegen einer Pneumonie. Sie hat trotz im Alter von 1 ½ Jahren in Georgien erhaltenen Schienen Probleme beim Gehen. römisch zwei.1.1.
  26. Die bP 1 hat gemäß Befund aus Österreich vom Jänner 2020 Skoliose (Seitabweichung der Wirbelsäule), Hypotonie (herabgesetzte Muskelanspannung), Glockenthorax (Veränderung des Brustkorbs) und eine ausgeprägte Dystrophie (Ernährungsstörung). Sie befindet sich seit Jänner 2020 in einer ambulanten Physiotherapie, benötigt kalorienreiche Ernährung und war von 25.
  27. bis 28.
  28. 2020 in Behandlung wegen einer Pneumonie. Sie hat trotz im Alter von 1 ½ Jahren in Georgien erhaltenen Schienen Probleme beim Gehen. Die bP 1 hat gemäß Diagnose vom 15.01.2020: Hüftknopfnekrose rechts, Coxarthrose=Hüftgelenksarthrose, Bursitis trochanterica = Schleimbeutelentzündung an der Hüfte, Enthesiopathie= Erkrankung der bindegewebigen Verankerung (Enthese) von kraftübertragenden Sehnen an einem Knochen. Als Therapie und weiteres Procedere wurde ihr in Österreich Infiltrieren zur Schmerzlinderung geraten, langfristig wäre demnach das Problem nur mit einem künstlichen Hüftgelenk lösbar. Auf eigenen Wunsch entschied sich die bP 1 gegen eine konservative Behandlung und hat einen Operationstermin für 10.03.2020 erhalten. Auch die bP 1 befand sich wegen ihrer Erkrankung wie die bP 3 in Georgien in Behandlung und hatte die bP 2 lediglich Herzrasen im Einvernahmezeitpunkt aufgrund des Stresses. Die von den bP genannten Erkrankungen sind in Georgien behandelbar und haben die bP auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet werden, steht es ihnen im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen. Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.1.
  29. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 3 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten zwar mit einem Reisepass in das Bundesgebiet ein, leben allerdings von der Grundversorgung und wurde die Einreise rechtswidrig, da sie aus medizinischen Gründen und nicht zu Touristenzwecken eingereist sind. Sie sprechen nicht Deutsch und haben keine sozialen Kontakte oder integrative Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie sind strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.1.
  30. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 3 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten zwar mit einem Reisepass in das Bundesgebiet ein, leben allerdings von der Grundversorgung und wurde die Einreise rechtswidrig, da sie aus medizinischen Gründen und nicht zu Touristenzwecken eingereist sind. Sie sprechen nicht Deutsch und haben keine sozialen Kontakte oder integrative Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, grundsätzlich arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates – mit staatlicher und familiärer Unterstützung - möglich, dort ihr Leben zu meistern. II.1.
  31. Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  32. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die belangte Behörde Folgendes fest (Gliederung und Umfang der Feststellungen nicht mit dem Original übereinstimmend): II.1.2.
  33. Allgemeine Feststellungenrömisch zwei.1.2.
  34. Allgemeine Feststellungen Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR) monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Existenzminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigrant machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2016 sind 67,5% der Bevölkerung über 15 Jahren erwerbstätig (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25- Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 2019a). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei 1.294 Lari [rund 400 €] und bei den Frauen bei 876 [rund 270 €] (GeoStat 2019b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019a): Employment and Unemployment, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/38/employment-and-unemployment, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 1.1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: ● Existenzhilfe ● Re-Integrationshilfe ● Pflegehilfe ● Familienhilfe ● Soziale Sachleistungen ● Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): ● Rentenalter: 65 Jahre für Männer; 60 Jahre für Frauen; ● Behindertenstatus; ● Tod des Hauptverdieners Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2018). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 3.2019). Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h. sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten, und der Staat schießt weitere zwei Prozent zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um 20 GEL und beliefen sich auf 200 GEL pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vergleiche US-SSA 3.2019). Quellen: ● Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.8.2019 ● US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.2019
  1. Medizinische Versorgung,
  2. Medizinische Versorgung Im Jahr 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
  3. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen Letter of Guarantee über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: ● Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus ● Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt ● Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten ● Dialyse ist ebenfalls gewährleistet ● Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 70 GEL muss entrichtet werden. ● Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 27.8.2018). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden. Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2018). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2
  4. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2018). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019 ● VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail
  1. Rückkehr,
  2. Rückkehr Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM oder ICMPD – bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge und seit 2014 von IOM geführt, bietet Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 27.8.2018). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): “Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants” Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 2.9.2019 ● SCMI – State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 2.9.2019 II.1.2.
  3. Zu den Erkrankungen der bP 1römisch zwei.1.2.
  4. Zu den Erkrankungen der bP 1 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.08.2015 bezüglich Leukämie und Hüftnekrose
  5. Werden die Nachsorgeuntersuchungen nach einer akuten lymphatischen Leukämie in Georgien durchgeführt – Blutabnahmen, Lungenröntgen, Herzuntersuchung, in welchen Abständen und über welchen Zeitraum (5 Jahre)?
  6. Wie ist die Therapie bei Avaskulärer Hüftkopfnekrose beidseits, Hüftgelenksarthrose beidseits? Besteht die Möglichkeit einer Operation, evt. künstliche Hüftgelenke oder sonstige Behandlungsmöglichkeiten, wird dies in Georgien durchgeführt, ab welchem Alter und wer würde die Kosten dafür übernehmen?
  7. Im Falle einer Operation. Wie ist die Nachbehandlung – welche Möglichkeiten gibt es und wer übernimmt die Kosten?
  8. Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es für Knochenmarksnekrosen beidseits der proximalen Tibia und im Femorkondylus beidseits?
  9. Kann man evt. sagen, wie hoch die Heilungsquote ist bzw. ob in den 5 Jahren der Nachsorgeuntersuchungen, neuerliches Auftreten der Leukämie stattfindet und wie hoch die Sterblichkeitsrate ist? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Da es sich um eine Fragestellung der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von medizinischer Behandlung handelt, wurden diese an MedCOI weitergegeben. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die relevanten Behandlungen/Medikationen in Georgien grundsätzlich verfügbar sind, allerdings für den Patienten bzw. dessen Familie, mit gewissen Kosten verbunden sein dürften. Einzelquelle: MedCOI (= Medical Country of Origin Information) ist ein Projekt von 16 europäischen Staaten und ICMPD (International Centre for Migration and Policy Development) zur Bereitstellung von medizinischer Herkunftslandinformation. Möglich sind Fragen zu Verfügbarkeit (Availability), Zugänglichkeit (Accessability) und generelle MedCOI (general). Die Recherche der Fragen wird von den Niederlanden und Belgien übernommen, die sich dabei als Recherchewerkzeuge internationaler Firmen für medizinische Dienstleistungen mit Büros in mehreren Ländern, Expertenkontakten und den Ergebnissen eigener Fact Finding Missions bedienen. Der MedCOI Verfügbarkeitsanfrage ist zu entnehmen, dass die folgenden Behandlungen in Georgien verfügbar sind: ambulante und Folgebehandlung durch einen Hämatologen, ambulante und Folgebehandlung durch einen Onkologen, Laboruntersuchung und Blutbild usw., diagnostische Verfahren: Röntgen, Herzultraschall, ambulante und Folgebehandlung durch einen Kinderarzt, orthopädische Chirurgie (Hüftersatz), stationäre sowie ambulante und Folgebehandlung durch einen Orthopäden/orthopädischen Chirurgen, Elektrokardiogramm, Magnetresonanz. Immer in den im Zitat angeführten privaten medizinischen Einrichtungen. MedCOI (2.5.2015): BMA 6701 Der MedCOI Verfügbarkeitsanfrage ist weiters zu entnehmen, dass Medikation mit Kalzium und Vitamin D in Georgien verfügbar sind: MedCOI (2.5.2015): BMA 6701 Der MedCOI Zugänglichkeitsanfrage sind die Preise von Calcium und Vitamin D3 zu entnehmen: According to our contact person, there are a lot of medicines on the market that include a combination of Calcium and Vitamin D
  10. 20 Units of 1250 mg. cost 6.30 GEL. MedCOI (4.8.2015): BDA 6116 Weiters sind der MedCOI Zugänglichkeitsanfrage die Kosten der Behandlungen zu entnehmen und ob bzw. inwieweit sie von einer etwaigen Versicherung gedeckt sind: MedCOI (4.8.2015): BDA 6116 Weiters ist der MedCOI Zugänglichkeitsanfrage zu entnehmen, dass für die Behandlung von Leikämie die Hematological Child Services zuständig sind. Dieses Programm stehet georgischen Bürgern offen. Für Kinder unter 18 Jahren sind zwar bis zu den staatlichen festgelegten Limits keine Zuzahlungen notwendig. Da diese Limits aber nicht sehr hoch liegen, ist davon auszugehen, dass die Bürger, abhängig von der Art der Behandlung, diese selbst bezahlen müssen. Bürger zwischen 18 und 60 Jahren haben 30% Selbstbehalt. Um Unterstützung im Rahmen des Programms zu erhalten, müssen Bürger von einem Arzt überwiesen werden, von ihrer Krankengeschichte her passend für das Programm sein und zum Programm zugelassen werden. Andere Behandlungsoptionen fallen unter das universelle Krankenversicherungsprogramm. According to our contact person the treatment of Leukemia falls under the management of the Hematological Child Services.5 Citizens of Georgia are eligible to use this program. For citizens younger than 18 years old no co-funding is necessary, up to the limits set for each treatment by the state. According to our contact person the limits are set not very high and it can be expected that citizens need to bear the cost themselves, depending on the type of treatment. Citizens from the age of 18 until 60 years old have to pay 30% themselves under the form of co-financing within the limits set by the government. In order to receive the support from this special program the patient needs to be 1) a Georgian citizen, 2) he needs to be referred by a doctor, 3) the patient’s medical history needs to be eligible for the program and 4) he needs to be subscribed to the program and have received approval.6 The other treatment options fall under the universal healthcare insurance program. MedCOI (4.8.2015): BDA 6116 Zur Ergänzung noch eine Hintergrundinformation aus einer früheren MedCOI-Anfrage: Laut offiziellen Angaben lag das durchschnittliche monatliche Haushaltseinkommen in Georgien 2014 bei GEL 983,
  11. The government statistics show that the average monthly household income in Georgia in 2014 was 983,9 GEL. MedCOI (23.7.2015), BDA 6119 Zur Frage der Rückfallquote hier eine Quelle zu Deutschland. Zu Georgien konnte im Zuge einer zeitlich begrenzten Recherche leider nichts gefunden werden: Wie hoch ist das Rückfallrisiko für Kinder nach Abschluss einer Leukämie-Behandlung? So pauschal lässt sich das leider nicht beantworten. Es gibt für die Rückfallquote keine allgemein gültigen Zahlen, was vor allem daran liegt, dass es so viele verschiedene Leukämie-Formen gibt. Wie erfolgreich die dauerhafte Vernichtung der Krebszellen gelingt, hängt neben der Art und dem Stadium der Leukämie auch von individuellen Risikofaktoren des Kindes ab, wie z.B. dem Alter und dem Vorhandensein anderer Erkrankungen. Die Fachärzte auf diesem Gebiet beziehen deshalb die Heilungsergebnisse immer auf einen bestimmten Zeitraum nach Abschluss der Behandlung. In rund 80% der Fälle gibt es einen guten Verlauf Ein paar Zahlen zur akuten lymphatischen Leukämie (ALL), die rund 80% der kindlichen Leukämieformen ausmacht: Etwa jedes fünfte Kind (20%) erleidet innerhalb von 5 Jahren nach der Chemotherapie einen Rückfall (Rezidiv). Die jährliche Rezidiv-Quote in Deutschland wird mit ca. 15% angegeben. Das bedeutet, von den etwa 550-600 neu an ALL erkrankten Kinder bekommt pro Jahr jedes
  12. Kind einen Rückfall. Bei einer Ersterkrankung, also dem erstmaligen Auftreten der Leukämie, liegt die Heilungsrate dank neuerer Behandlungsmethoden im Mittel bei 90% – also sehr hoch. Bei einem Rückfall der ALL sind die Heilungschancen mit 35-40% leider deutlich ungünstiger. Für den Ausgang im individuellen Fall haben diese statistischen Prognosewerte allerdings keine unmittelbare Aussagekraft – wenn Ihr Kind bereits einmal den Blutkrebs besiegt hat, kann ihm das auch ein zweites Mal gelingen! Navigator-Meizin (o.D.): Wie hoch ist das Rückfallrisiko für Kinder nach Abschluss einer Leukämie-Behandlung?, http://www.navigator-medizin.de/leukaemie/die-wichtigsten-fragen-und-antworten-zu-leukaemie/leukaemie-bei-kindern/verlauf-und-prognose/511-wie-hoch-ist-das-rueckfallrisiko-fuer-kinder-nach-abschluss-einer-leukaemie-behandlung.html, Zugriff 7.8.2015 II.1.2.
  13. Zu den Erkrankungen der bP 3römisch zwei.1.2.
  14. Zu den Erkrankungen der bP 3 Anfragebeantwortung vom 28.02.2018 bezüglich zerebrale Lähmung.
  15. Laut Anfragebeantwortung vom 27.09.2017 (zerebrale Lähmung) sind sämtliche Behandlungen für diese Erkrankung für minderjährige Personen erhältlich. Sind selbe Behandlungen auch für bereits volljährige Personen verfügbar? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Quellen keine Informationen zu dieser Frage gefunden werden, weshalb diese an den VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan weitergeleitet wurde. Eine Beschreibung der verwendeten Quelle kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter dem Link www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Zusammenfassung: Siehe Einzelquelle. Einzelquellen: Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt in Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales betr. der Virusenzephalitis mit einer daraus resultierenden Tetraplegie an: Nach vorliegenden Informationen des zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, können die in der Frage angeführten Erkrankungen in Georgien behandelt werden. Als mögliche Behandlungskliniken gelten u.a: ● Kinderkrankenhaus von M.IASHVILI, link: https://evex.ge/en/evexnetwork/ referral-hospitals/m-iashvilis-saxelobis-bavshvta-centralurisaavadmyofo. page ● Traumatologisches Hospital der Körperschaft EVEX, link: https://evex.ge/en/evex-network/referral-hospitals/traumatologyhospital. page ● Klinik von David TATISHVILI, link: https://mapsme.de/catalog/health/amenity-clinic/david-tatishvili-medicalcenter- 4611686023049100700/ Es wurde weiters mitgeteilt, dass eine solche Behandlung (Virusenephalitis mit einer daraus Tetraplegie) in einem sogenannten “Infektionskrankenhaus” durchgeführt werden sollte. Eine Behandlung kann grundsätzlich auch in jeder anderen Klinik begonnen, sollte dann aber in einem Infektionskrankenhaus fortgesetzt werden. Je nach Virus werden unterschiedliche Medikamente angewendet, die mehrheitlich in Georgien registriert sind und somit zur Behandlung verwendet werden dürfen. ● Herpesviren 1,2: Acelovir ● AIDS: Antiretrovirusbehandlung ● JC-Virus: Reversion der Immunsupression ● Die nachfolgenden Erkrankungen sind laut Auskunft in Georgien eher selten / praktisch nicht vorhanden und werden nachstehend behandelt, angeführt als “andere bekannte Viruserkrankungen und Behandlungen”: Grippe- Oseltamivir; Herpes-Virus 6 – Ganciklovir; Herpes Virus B – Valganciklovir, Forkarnet; Saint Louis Enzephalitis – Interferon 2 alpha; Enzephalitis von Masern – Ribavirin Der VB des BM.I gibt betreffend der mentalen Retardierung und neurogenen Skoliose an: Nach vorliegenden Informationen wird in Georgien die neurogene Skoliose entweder durch Operation (wenn der Grad der Skoliose “hoch” ist), oder falls keine Operation notwendig ist, durch Rehabilitationszugang behandelt. Als mögliche Behandlungskliniken gelten: ● Klinik Inova in Tiflis, link: http://innovamedical.ge/ ● Rehab-Zentrum Sanni in Tiflis, link: http://www.sanni.ge/en.html Was die mentale Retardation betrifft sind spezielle Kliniken, oder Rehabilitationszentren für Erwachsene nicht bekannt, in Georgien existieren dafür aber Pflegehäuser und Heime. Der VB des BM.i gibt betreffend der operativen Regelung einer Hüftluxation an: Nach vorliegenden Informationen sind Operationen von Hüftluxationen in Georgien sowohl im Kindesalter (angeboren) als auch bei Erwachsenen, durchführbar. Als mögliche Behandlungskliniken für Kinder gelten: ● Nat. Med. Zentrum O. Gudushauri, link: http://www.istc.int/en/institute/8409 ● Kinderkrankenhaus von M.IASHVILI, link: https://evex.ge/en/evexnetwork/ referral-hospitals/m-iashvilis-saxelobis-bavshvta-centralurisaavadmyofo. page ● Traumatologisches Hospital der Körperschaft EVEX, link: https://evex.ge/en/evex-network/referral-hospitals/traumatologyhospital. page ● Klinik von David TATISHVILI, link: https://mapsme.de/catalog/health/amenity-clinic/david-tatishvili-medicalcenter- 4611686023049100700/ Als mögliche Behandlungskliniken für Erwachsene gelten: ● New Hospitals GmbH, link: http://www.newhospitals.ge/menu_id/8/lang/2 ● Zentrale Universitätsklinik von N. Kipshidze – Republikkrankenhaus, link: https://www.yell.ge/company.php?lan=eng&id=70581 ● TSMU Erste Universitätsklinik, link: https://tsmu.edu/tsmu2/tsmuuni/index.php?p=saukl&n=17&id=cli ● Mediclubgeorgia, link: http://mcg.ge/ Universitätsklinik Medizinische Technologie, link: http://www.istc.int/en/institute/10241 VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (28.2.2018): Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mail
  16. Werden die Kosten für die Behandlungen vom Staat übernommen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Wie oben. Zusammenfassung: Siehe Einzelquelle. Einzelquellen: Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt in Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales dazu an: Nach vorliegenden Informationen gelten zur obigen Frage unterschiedliche Kostenübernahmen durch das zuständige Ministerium. Die Regelung gemäß der Verordnung der georgischen Regierung No 36 vom 21.02.2013 sieht dazu entsprechende Unterstützungen und Kostenübernahme von chirurgischen Eingriffen im Rahmen des jeweils vorgegebenen Limits vor. Im Zusammenhang mit der Finanzierung von Behandlungen von Infektionskrankheiten, die durch den Anhang 1.7 dieser Verordnung geregelt sind, ist vorgesehen, dass durch das Ministerium 80% der tatsächlichen Behandlungskosten gedeckt sind, 20% müssen vom Betroffenen bezahlt werden. Bei Rentnern wird durch das Ministerium ein 90%-iger Kostenersatz gewährt und der Patient muss 10% übernehmen. Weitere Kosten, die durch Behandlungen enstehen, die nicht automatisch in Verordnungen abgedeckt sind, können die Betroffenen mittels eines Antrags bei einer dafür vorgesehenen Kommission einbringen. Sämtliche Unterlagen, die die Krankheit belegen, oder Behandlungsmethode und Medikamente, sowie medizinische Behelfe beschreiben, sind diesem Antrag beizulegen. Die Kommission urteilt anhand dieser Unterlagen darüber, ob eine zusätzliche Finanzierung bzw. Begleichung von entstandenen / entstehenden medizinischen Behandlungskosten garantiert werden kann, und falls ja, in welchem Ausmaß. VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (28.2.2018): Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mail
  17. Werden Behindertenpensionen in Georgien vom Staat ausbezahlt? Welche Personen sind berechtigt, eine solche zu erhalten? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Wie oben. Zusammenfassung: Siehe Einzelquelle. Einzelquellen: Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt in Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales dazu an: Nach vorliegenden Informationen ist eine staatliche Unterstützung für Behinderte durch Verordnung der georgischen Regierung vom 23.07.2012, No: 279, geregelt. Dabei wird nachstehend unterschieden und entsprechend finanziell unterstützt: ● Kindern mit Behindertenstatus (unter 18 Jahren) steht eine monatliche Entschädigung von 180,00 GEL zu; ● Personen mit dem Status – “schwerstbehindert” steht eine monatliche Entschädigung von 180,00 GEL zu; ● Personen mit dem Status – “behindert” steht eine monatliche Entschädigung von 100,00 GEL zu; ● Personen die seit Kindheit eine “leichte Behinderung” haben, steht eine monatliche Entschädigung von 100,00 GEL zu; Bezüglich der Feststellung und Beurteilung des Status einer solchen Einschränkung wird mitgeteilt, dass dies nicht durch das Ministerium, sondern durch eine entsprechende Klinik beurteilt werden muss. Gemäß der Verordnung No 1/N vom 13.01.2003 exisitiert auch eine Liste von Krankheiten bzw. Behinderungen anhand derer der jeweiligen Person ein solcher Status gewährt wird. Dabei wird auch auf befristete oder unbefristete Einstufung verwiesen. Für Kinder legt die Verordnung No 62/N, Artikel 14-16, vom 21.03.2003 fest, welche Erkrankungen bzw. Behinderungen zu einer solchen Einstufung führen und wie lange diese Einstufung Gültigkeit hat. VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (28.2.2018): Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mail
  18. Werden die Kosten für einen Rollstuhl vom Staat übernommen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Wie oben. Zusammenfassung: Siehe Einzelquelle. Einzelquellen: Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt in Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales dazu an: Für diesen Bereich werden anhand des jährlich festzulegenden staatlichen Unterstützungsprogramms für Rehabilitation und Kindesobsorge entsprechende Budgetmittel festgesetzt. Für das Jahr 2018 wurden durch Verordnung der georgischen Regierung vom 29.12.2017, No 601, die Ausgabe und Bezahlung von ca 583 mechanischen und 120 elektrischen Rollstühlen beschlossen. Dabei wurde auch festgesetzt, dass für einen mechanischen Rollstuhl ein Gutschein in der Höhe von maximal 560,00 GEL und für einen elektrischen Rollstuhl dieser Gutschein maximal 3580,00 GEL vorgesehen sind. Unabhängig davon werden 100% der entstehenden Kosten für den Ankauf eines mechanischen Rollstuhls ersetzt wenn nachstehende Kriterien erfüllt werden: ● Kinder mit Behindertenstatus ● Personen die in speziellen Tages-/Nachtanstalten untergebracht sind und finanziell zu 100% vom Staat unterstützt werden ● Veteranen, die nach Artikel 11 und 12 des entsprechenden Gesetzes als Kriegsveteranen angesehen sind ● Personen die sich zur Verbüßung einer Haftstrafe in Haftanstalten befinden ● Registrierte Mitglieder von Familien, die als “Sozialfälle” gelten und keinen Sozialschutz haben, wenn deren Rating in den dafür vorgesehenen Datenbanken zum Zeitpunkt der Entscheidung den Wert 100.000 nicht überschreitet Allen anderen Personen die einen mechanischen Rollstuhl benötigen, wird grundsätzlich ein Kostenersatz von 80% des oben angeführten Maximalbetrags von 560,00 GEL gewährt. Bei Benötigung eines elektrischen Rollstuhls werden den Betroffenen aufgrund der Höhe der Kosten immer 100% des oben erwähnten Maximalbetrags von 3580,00 GEL gewährt. Eine Antragstellung der entsprechend bedürftigen Person ist ebenso wie eine Bewilligung durch die zuständige Kommission unabdingbare Voraussetzung für die oben angeführten Unterstützungen. Als Zusatzinformation wurde vom Ministerium noch mitgeteilt, dass im Zeitraum 2016 – 2017 im Rahmen des erwähnten Förderprogramms insgesamt 1151 mechanische und 170 elektrische Rollstühle an bedürftige Personen / Kinder bewilligt und gefördert wurden. VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (28.2.2018): Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mail II.1.
  19. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  20. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würden. Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht den bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das dortige Gesundheitssystem offen.
  21. Beweiswürdigung II.2.
  22. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
  23. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  24. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form von nationalen Identitätsdokumenten.römisch zwei.2.
  25. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form von nationalen Identitätsdokumenten. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu. Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. II.2.
  26. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  27. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  28. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  29. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. II.2.4.
  30. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.römisch zwei.2.4.
  31. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das Vorbringen der bP, dass sie wegen der gesundheitlichen Probleme der bP ausgereist sind, glaubwürdig war, aber nicht zu einer Schutzgewährung führen konnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die bB auch nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass sie letztlich nur als glaubhaft erachtet, dass die bP wegen der gesundheitlichen Probleme ausgereist sind. Dargelegt wurde in Folge, dass die bB aufgrund der Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die bP 1 und 3 auch schon in Georgien in Behandlung waren, richtiger Weise davon ausgegangen ist, dass in Georgien Behandlungsmöglichkeiten bestehen, sie dort auch behandelt wurden und diese Behandlungsmöglichkeiten auch weiterhin bei einer Rückkehr nach Georgien zugänglich sind und die medizinische Versorgung gewährleistet ist. In der Beschwerde wurde kein neues Vorbringen erstattet sondern erfolgten über weite Strecken rechtliche Ausführungen und wurde der von der bB festgestellte Sachverhalt letztlich nicht substantiiert bestritten. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. II.2.4.
  32. Die bP 1 und 2 stützten sich zusammengefasst lediglich darauf, dass in Georgien weder die bP 1 noch die bP 2 eine entsprechende Behandlung bekämen und sie sich Therapien in Georgien auch nicht leisten könnten. Während sich sowohl die bP 1 als auch die bP 2 im Rahmen der Erstbefragung lediglich auf gesundheitliche Probleme der bP 3 stützten, wurden vor der bB nach Rechtsberatung dann auch gesundheitliche Probleme der bP 1 vorgetragen und thematisiert. römisch zwei.2.4.
  33. Die bP 1 und 2 stützten sich zusammengefasst lediglich darauf, dass in Georgien weder die bP 1 noch die bP 2 eine entsprechende Behandlung bekämen und sie sich Therapien in Georgien auch nicht leisten könnten. Während sich sowohl die bP 1 als auch die bP 2 im Rahmen der Erstbefragung lediglich auf gesundheitliche Probleme der bP 3 stützten, wurden vor der bB nach Rechtsberatung dann auch gesundheitliche Probleme der bP 1 vorgetragen und thematisiert. Die bB stützte ihre Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP 1 und 2 jeweils auf die aktuell vorgelegten Befunde. Laut dem Befundbericht vom 15.01.2020 leidet die bP 1 demnach unter Hüftknopfnekrose, einer Hüftartroshe einer Schleimbeutelentzündung und einer Entzündung des Muskels im Oberschenkel. Hinsichtlich der bP 3 wurde festgestellt, dass sie unter Skoliose und einem Mangel an Muskelstärke leidet. Auch in der Beschwerde wurden keine darüber hinausgehenden Erkrankungen angeführt. Am Rande sei angemerkt, dass die für die bP 3 in Georgien von den dortigen Ärzten gestellten Diagnosen letztlich auch in Österreich bestätigt wurden und ihr hier keinerlei speziellere oder andere Behandlung zukam als in Georgien, wo sie auch schon ua. Physiotherapie erhielt. Selbst die Schienen für die Beine wurden bereits in Georgien verordnet und hier in Österreich belassen. Aus den mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Schreiben betreffend der bP 3 ergibt sich keinerlei neuer Sachverhalt oder eine Veränderung der Erkrankung oder Behandlung. Die in Österreich bekommene Pneumonie ist ausgeheilt und leidet die bP 3 nach wie vor an den bereits festgestellten Erkrankungen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist der Gesundheitszustand der bP 3 als geklärt anzusehen, der Termin für März 2020 wurde im Wesentlichen zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise vergeben. Dass die bP 1 nunmehr einen Hüftoperationstermin hat, ist lediglich auf ihren eigenen Wunsch zurückzuführen und wurde sie in Österreich vor die Wahl gestellt bzw. auch eine konservative Therapie angeraten. Entgegen der Beschwerdeausführung ist diese damit gerade nicht unerlässlich. Dass eine derartige Hüftoperation in Georgien möglich ist und auch die Begleiterkrankungen der bP 1 behandelbar sind, hat schon die bB aufgrund der Anfragebeantwortung und den Länderfeststellungen schlüssig dargestellt. Es kann auch aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die bP 1 eine Hüftoperation, welche noch dazu nicht lebensnotwendig ist, überhaupt indiziert ist, da aus einem Befund vom Jänner hervorgeht, dass diese nur längerfristig das letzte Mittel sein wird und aktuell Infiltrationen verordnet wurden. Dass die bP 3 in Georgien schlecht behandelt wurde und sich wegen der unausgebildeten Ärzte ihr Zustand verschlimmert hätte, fußt auf bloßen Vermutungen der bP, welche sie in keiner Weise belegen konnten. Auch in der Beschwerde wird lediglich – ohne entsprechende Hinweise auf Quellen – behauptet, dass die medizinische Behandlung nicht auf neuestem Stand sei und die Kosten selbst zu tragen wären. Gemäß Anfragebeantwortung vom 07.08.2015 sind die Erkrankungen der bP 1 in Georgien behandelbar und wäre auch eine Hüftoperation und entsprechende Folgebehandlung sowie diverse Therapien möglich. Aus der Anfragebeantwortung vom 28.02.2018 geht hervor, dass die Erkrankungen der bP 3 behandelbar sind und in Georgien Skoliose entweder durch Operation oder falls diese nicht notwendig ist durch Rehabilitationszugang behandelt. Das BVwG verkennt nicht, dass die Behandlung in Österreich kostenlos und vielleicht auch umfassender ist. Jedoch ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. So hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Das BVwG verkennt nicht, dass die Behandlung in Österreich kostenlos und vielleicht auch umfassender ist. Jedoch ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. So hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar die Möglichkeit bestehen, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP1 und 3 führen, bzw. eine Wiederherstellung der physischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt (vgl. rechtliche Ausführungen unten) und kann eine solche im gegenständlichen Verfahren auch nicht erkannt werden.Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar die Möglichkeit bestehen, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP1 und 3 führen, bzw. eine Wiederherstellung der physischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt vergleiche rechtliche Ausführungen unten) und kann eine solche im gegenständlichen Verfahren auch nicht erkannt werden. II.2.4.
  34. Soweit in der Beschwerde aus Berichten zu Menschen mit Beeinträchtigungen bzw. insbesondere Diskriminierungen von behinderten Kindern beim Schulbesuch udgl. zitiert wird ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang alleine schon aufgrund des Alters der bP 3 (3 Jahre und 3 Monate) und der damit Zusammenhängenden Versorgung im Familienverband nicht mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG kommen kann. Weder wurde die bP 3 vom Schulunterricht ausgeschlossen, noch steht ihr ein Aufenthalt in einem Heim bevor und wird darauf hingewiesen, dass es auch in Österreich zu Diskriminierungen von Menschen mit Beeinträchtigungen kommen kann. römisch zwei.2.4.
  35. Soweit in der Beschwerde aus Berichten zu Menschen mit Beeinträchtigungen bzw. insbesondere Diskriminierungen von behinderten Kindern beim Schulbesuch udgl. zitiert wird ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang alleine schon aufgrund des Alters der bP 3 (3 Jahre und 3 Monate) und der damit Zusammenhängenden Versorgung im Familienverband nicht mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG kommen kann. Weder wurde die bP 3 vom Schulunterricht ausgeschlossen, noch steht ihr ein Aufenthalt in einem Heim bevor und wird darauf hingewiesen, dass es auch in Österreich zu Diskriminierungen von Menschen mit Beeinträchtigungen kommen kann. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Berichtslage nicht entnommen werden kann, dass Behinderte in Georgien systematisch diskriminiert werden. Weiters ist festzuhalten, dass derartiges vor der bB nie vorgebracht wurde und das entsprechende Beschwerdevorbringen -abgesehen vom Umstand, dass es sich um eine nicht glaubhafte Vorbringenssteigerung handelt, dem Neuerungsverbot unterliegt. Verwiesen wird auf die unter Punkt II.3.
  36. dargelegten Ausführungen zum Kindeswohl, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen.Verwiesen wird auf die unter Punkt römisch zwei.3.
  37. dargelegten Ausführungen zum Kindeswohl, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen. II.2.4.
  38. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde zur Interpretation der Übereinstimmung von § 8 AsylG und Statusrichtlinie ist auszuführen, dass der Beschwerde nicht entgegengetreten wird, soweit sie als Conclusio dazu ausführt, dass § 8 AsylG in seiner geltenden Fassung zur Anwendung kommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, der uneingeschränkt auf Art. 2 und 3 EMRK verweist, ist nicht darauf abzustellen, ob im Sinn des Art. 6 der Statusrichtlinie ein solcher "ernsthafter Schaden" vom Verhalten von "Akteuren" ausgeht (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006-3). Inwiefern für die bP damit etwas gewonnen ist, erhellt sich für das BVwG nicht.römisch zwei.2.4.
  39. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde zur Interpretation der Übereinstimmung von Paragraph 8, AsylG und Statusrichtlinie ist auszuführen, dass der Beschwerde nicht entgegengetreten wird, soweit sie als Conclusio dazu ausführt, dass Paragraph 8, AsylG in seiner geltenden Fassung zur Anwendung kommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, der uneingeschränkt auf Artikel 2 und 3 EMRK verweist, ist nicht darauf abzustellen, ob im Sinn des Artikel 6, der Statusrichtlinie ein solcher "ernsthafter Schaden" vom Verhalten von "Akteuren" ausgeht (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006-3). Inwiefern für die bP damit etwas gewonnen ist, erhellt sich für das BVwG nicht. II.2.4.
  40. Richtig sind zwar die Ausführungen in der Beschwerde dazu, dass die bB es verabsäumte, die entsprechende Ziffer von § 53 FPG im Spruch anzuführen. Erkennbar geht aber aus dem Bescheid hervor, auf welche Tatbestandselemente die bB sich bei der Verhängung des Einreiseverbotes stützte. So wurde festgehalten: römisch zwei.2.4.
  41. Richtig sind zwar die Ausführungen in der Beschwerde dazu, dass die bB es verabsäumte, die entsprechende Ziffer von Paragraph 53, FPG im Spruch anzuführen. Erkennbar geht aber aus dem Bescheid hervor, auf welche Tatbestandselemente die bB sich bei der Verhängung des Einreiseverbotes stützte. So wurde festgehalten: „Sie stammen aus dem sicheren Herkunftsstaat Georgien, daher wird Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Sie haben keine Verfolgungsgründe vorgebracht, Sie haben den Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt. Sie können die Mittel für Ihren Unterhalt nicht aufbringen.“ Auch wenn das BVwG nicht erkennen kann, dass die bP keine Verfolgungsgründe vorgebracht und den Antrag missbräuchlich gestellt hätten, so reicht es gemäß Judikatur zur Verhängung eines Einreiseverbotes, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und sie die Mittel für ihren Aufenthalt nicht aufbringen können und wird wieder auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die belangte Behörde habe schließlich gemäß Beschwerde in einer der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237) sowie der gängigen Rechtsprechung der UVS (vgl. etwa UVS Wien vom 14.11.2011, FRG/46/12805/2011) widersprechenden Weise das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt und wurde hierzu aus einer Entscheidung des BVwG vom 09.07.2018 zitiert. Die belangte Behörde habe schließlich gemäß Beschwerde in einer der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237) sowie der gängigen Rechtsprechung der UVS vergleiche etwa UVS Wien vom 14.11.2011, FRG/46/12805/2011) widersprechenden Weise das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt und wurde hierzu aus einer Entscheidung des BVwG vom 09.07.2018 zitiert. Wie sich aus der Judikatur des VwGH zur aktuellen Rechtslage ergibt, ist das Einreiseverbot nicht schon deshalb rechtswidrig, weil es für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erlassen wurde. In der Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021 hielt der VwGH fest, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
  42. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, somit iSd Art. 11 Abs. 1 iVm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handeltWie sich aus der Judikatur des VwGH zur aktuellen Rechtslage ergibt, ist das Einreiseverbot nicht schon deshalb rechtswidrig, weil es für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erlassen wurde. In der Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021 hielt der VwGH fest, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
  43. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt II.2.4.
  44. Hinsichtlich des in der Beschwerde ins Spiel gebrachten „Kindeswohls“ (und den hierzu zitierten Rechtsquellen wie Art 24 der Grundrechtecharta der EU sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern ) ist festzuhalten, dass selbst wenn gemäß Art 24 Abs. 2 GRC bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, ein grundsätzlicher Anspruch auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten beziehungsweise ein Abschiebeschutz aus dieser Zielbestimmung allein nicht abgeleitet werden kann. Die bB hat zudem alle Sachverhaltselemente erhoben, welche zur Beurteilung des Kindeswohls notwendig sind.römisch zwei.2.4.
  45. Hinsichtlich des in der Beschwerde ins Spiel gebrachten „Kindeswohls“ (und den hierzu zitierten Rechtsquellen wie Artikel 24, der Grundrechtecharta der EU sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern ) ist festzuhalten, dass selbst wenn gemäß Artikel 24, Absatz 2, GRC bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, ein grundsätzlicher Anspruch auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten beziehungsweise ein Abschiebeschutz aus dieser Zielbestimmung allein nicht abgeleitet werden kann. Die bB hat zudem alle Sachverhaltselemente erhoben, welche zur Beurteilung des Kindeswohls notwendig sind. Nach Art. 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig. Gemäß § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art. 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufs Wort gleicht: "Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig. Gemäß Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: "Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Durch die gemeinsame Rückkehr der minderjährigen bP 3 mit ihren Eltern wird in ihr Familienleben nicht eingegriffen und sie nicht aus ihrem familiären Umfeld herausgelöst. Ein Eingriff in Art. 2 BVG Kinderrechte liegt sohin nicht vor, da sie auch nach Georgien abgeschoben werden, wo sie über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Es ist kein unzulässiger Eingriff in ihr Kindeswohl ersichtlich (vgl. rechtliche Ausführungen unten).Durch die gemeinsame Rückkehr der minderjährigen bP 3 mit ihren Eltern wird in ihr Familienleben nicht eingegriffen und sie nicht aus ihrem familiären Umfeld herausgelöst. Ein Eingriff in Artikel 2, BVG Kinderrechte liegt sohin nicht vor, da sie auch nach Georgien abgeschoben werden, wo sie über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Es ist kein unzulässiger Eingriff in ihr Kindeswohl ersichtlich vergleiche rechtliche Ausführungen unten). II.2.4.
  46. Festgehalten wurde von der bB im erstinstanzlichen Bescheid richtigerweise, dass nicht festgestellt werden kann, dass hinsichtlich der bP schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet. Den bP ist es zuzumuten, sich neuerlich durch Arbeitsleistung und allenfalls mit Hilfe der Unterstützung der in Georgien lebenden Angehörigen bzw. staatlicher Unterstützung den Lebensunterhalt zu sichern, wie dies auch schon vor der Ausreise möglich war. Tatsächlich liegen auch keine Hinweise auf eine mangelnde Transportfähigkeit der bP (welche vor 3 Monaten mit dem Flugzeug einreisten) vor und wird nochmals auf das Bestehen entsprechender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gemäß Anfragebeantwortungen und Länderfeststellungen hingewiesen. Die auf diese Ausführungen aufbauende Würdigung der bB, dass insgesamt festzustellen war, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage für die bP zu rechnen ist und sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würden, ist daher nicht zu beanstanden.römisch zwei.2.4.
  47. Festgehalten wurde von der bB im erstinstanzlichen Bescheid richtigerweise, dass nicht festgestellt werden kann, dass hinsichtlich der bP schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet. Den bP ist es zuzumuten, sich neuerlich durch Arbeitsleistung und allenfalls mit Hilfe der Unterstützung der in Georgien lebenden Angehörigen bzw. staatlicher Unterstützung den Lebensunterhalt zu sichern, wie dies auch schon vor der Ausreise möglich war. Tatsächlich liegen auch keine Hinweise auf eine mangelnde Transportfähigkeit der bP (welche vor 3 Monaten mit dem Flugzeug einreisten) vor und wird nochmals auf das Bestehen entsprechender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gemäß Anfragebeantwortungen und Länderfeststellungen hingewiesen. Die auf diese Ausführungen aufbauende Würdigung der bB, dass insgesamt festzustellen war, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage für die bP zu rechnen ist und sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würden, ist daher nicht zu beanstanden. Auch nunmehr anhand der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen kann nicht festgestellt werden, dass die bP an schweren körperlichen Erkrankungen oder Verletzungen bzw. psychischen Störungen oder Krankheiten leiden, welche im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge hätten. Sowohl die bP 1 als auch die bP 3 wurden in Georgien bereits medizinisch behandelt. Die bP 3 bereits seitdem sie 6 Monate alt ist, die bP 1 seit etwa 18 Monaten. Es besteht – wie schon die bB darlegte - kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Sie benötigen keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche nur in Österreich und nicht in Georgien vorhanden wäre und wurden hierzu keine konkreten Angaben gemacht. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, ein fachärztliches Gutachten hinsichtlich der Krankheiten von bP 1 und 3 einzuholen, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  48. Auflage, S 174). Im gegenständlichen Fall wurden sowohl vor der bB als auch mit der Beschwerde diverse aktuelle medizinische Befunde vorgelegt, in welchen sowohl die Diagnosen als auch das künftige Procedere beschrieben wird und wird im Beweisantrag nicht dargestellt, welche Fragen in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP 1 und 3 noch offen sind. Der Beweisantrag enthält daher kein taugliches Beweisthema. Das ho. Gericht ist weiter nicht verhalten, dem Beweisantrag betreffend Ermittlungen im Herkunftsstaat zu entsprechen, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts Anderes beabsichtigen die bP jedoch mit dem hier erörterten Beweisanträgen. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Sofern die Beschwerde moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem tatsächlichen Zugang zu einer Behandlung im Heimatland beschäftigt hat und sich auch nicht mit den Konsequenzen einer Nicht-Behandlung auseinandergesetzt hat, ist festzuhalten, dass diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend ausgeführt, dass die Krankheiten der bP 1 und 3 nicht tödlich sind, sondern es sich um eine körperliche Beeinträchtigung handelt, wegen der die bP bereits in Georgien behandelt wurde. Die belangte Behörde hat ebenfalls festgestellt, dass med

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