RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2020 GeschäftszahlL521 2226318-1 SpruchL521 2226318-1/19E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.02.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2019, Zl. 204109603-171155719, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2019, Zl. 204109603-171155719, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das wider die beschwerdeführende Partei ausgesprochene Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde XXXX in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz in Zentralanatolien geboren. Er reiste zunächst als Kleinkind mitsamt seiner Familie in das Bundesgebiet ein und ließ sich gemeinsam mit dieser im Bundesgebiet nieder. Im Jahr 1983 kehrte die gesamte Familie auf Betreiben des Vaters des Beschwerdeführers in die Türkei zurück. Der Beschwerdeführer besuchte dort die Schule, leistete seinen Wehrdienst ab und trat in das Berufsleben ein.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz in Zentralanatolien geboren. Er reiste zunächst als Kleinkind mitsamt seiner Familie in das Bundesgebiet ein und ließ sich gemeinsam mit dieser im Bundesgebiet nieder. Im Jahr 1983 kehrte die gesamte Familie auf Betreiben des Vaters des Beschwerdeführers in die Türkei zurück. Der Beschwerdeführer besuchte dort die Schule, leistete seinen Wehrdienst ab und trat in das Berufsleben ein. Nach seiner Eheschließung erlangte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, reiste im Jahr 1999 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und begründete mit 01.09.1999 einen Wohnsitz in der Bundeshauptstadt Wien. Er ist seither – von urlaubsbedingten Unterbrechungen abgesehen – im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über einen von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellten unbefristet gültigen Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft“.
- Der Beschwerdeführer wurde mit zunächst Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.06.2011, XXXX , des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und gemäß §§ 28 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Der Beschwerdeführer wurde mit zunächst Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.06.2011, römisch 40 , des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde sodann mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2014, XXXX , des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 und Abs. 5 SMG schuldig erkannt und gemäß § 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde sodann mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2014, römisch 40 , des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3 und Absatz 5, SMG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 27, Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bereits kurze Zeit darauf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, XXXX , des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 und Abs. 5 SMG schuldig erkannt und gemäß § 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Bereits kurze Zeit darauf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, römisch 40 , des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3 und Absatz 5, SMG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 27, Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde ferner mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.02.2017, XXXX , des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt und gemäß § 28 Abs. 1 StGB und § 28a Abs. 1 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, XXXX , zu einer Zusatzstrafe von neun Monaten verurteilt. Davon wurde der Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde ferner mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.02.2017, römisch 40 , des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, römisch 40 , zu einer Zusatzstrafe von neun Monaten verurteilt. Davon wurde der Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2017, XXXX , des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG schuldig erkannt und gemäß §§ 28 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, XXXX , sowie das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.02.2017, XXXX , zu einer Zusatzstrafe von einem Monaten verurteilt, wobei die Zusatzstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2017, römisch 40 , des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 83 Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, römisch 40 , sowie das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.02.2017, römisch 40 , zu einer Zusatzstrafe von einem Monaten verurteilt, wobei die Zusatzstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.05.2017, XXXX , des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG schuldig erkannt und gemäß § 28 Abs. 1 StGB und § 28a Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2014, XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht wiederrufen.Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.05.2017, römisch 40 , des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 28 a, Absatz 3, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2014, römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht wiederrufen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.06.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer schließlich des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 und Abs. 5 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall SMG schuldig erkannt und gemäß § 28 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, XXXX , und mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.02.2017, XXXX , gewährten bedingten Strafnachsichten wiederrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.06.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schließlich des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3 und Absatz 5, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, römisch 40 , und mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.02.2017, römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsichten wiederrufen.
- Der Beschwerdeführer verbüßte die wider ihn verhängten Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt Stein und derzeit in der Justizanstalt Simmering, wobei das errechnete Strafende auf den 12.10.2021 fällt. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Abs. 1 und 2 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z. 2 StVG nach zwei Dritteln der zeitlichen Freiheitsstrafe wurde zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 08.01.2020, XXXX , abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat dagegen ein Rechtsmittel ergriffen.
- Der Beschwerdeführer verbüßte die wider ihn verhängten Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt Stein und derzeit in der Justizanstalt Simmering, wobei das errechnete Strafende auf den 12.10.2021 fällt. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, Absatz eins und 2 StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG nach zwei Dritteln der zeitlichen Freiheitsstrafe wurde zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 08.01.2020, römisch 40 , abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat dagegen ein Rechtsmittel ergriffen.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2019, Zl. 204109603-171155719, wurde wider den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens samt niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2019, Zl. 204109603-171155719, wurde wider den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens samt niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG 2005 wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und weiteren Delikten mehrfach rechtskräftig verurteilt worden. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle aufgrund seines bisherigen Verhaltens und dem von ihm verübten schweren Verbrechen eine gegenwärtige und schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Ungeachtet der strafrechtlichen Verurteilungen und des bereits erfahrenen Haftübels habe der Beschwerdeführer sein strafrechtlich verpöntes Verhalten nicht geändert und wiederholt Suchtgiftdelikte begangen, um sich seinen Aufenthalt zu finanzieren. Das fehlende Unrechtsbewusstsein manifestiere sich in dem Umstand, dass selbst gerichtliche Sanktionen und verhängte Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer nicht zu einem gesetzestreuen Leben hätten bewegen können. Da der Beschwerdeführer beschäftigungslos und wiederholt gerichtlich verurteilt worden sei und sich dennoch beharrlich weitern würde, Gesetzes zu respektieren, könne in einer Gesamtabwägung eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden. In Anbetracht der Strafffälligkeit erweise sich ein Eingriff in die familiären Bindungen des Beschwerdeführers – dieser sein Vater zweier Kinder, wobei die siebzehnjährige Tochter bei seiner geschiedenen Gattin leben würde – als vertretbar. Ein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern würde seit dem Jahr 2011 nicht mehr bestehen und es hätten die Kinder den Beschwerdeführer auch niemals währen der Anhaltung in strafhaft besucht. Mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer niemals zusammengelebt. In einer Gesamtbeurteilung erweise sich ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren als gerechtfertigt und notwendig.
- Mit Verfahrensanordnung vom 13.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Mit Verfahrensanordnung vom 13.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den dem Beschwerdeführer am 18.09.2019 in der Justizanstalt Stein zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in Österreich gearbeitet und berufe sich auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation, der ihm ein Aufenthaltsrecht in Österreich verschaffe. Im Bundesgebiet würden zwei volljährige Kinder aus seiner geschiedenen Ehe leben, die ebenso wie seine geschiedene Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Er unterhalte derzeit außerdem eine Beziehung zu einer rumänischen Staatsbürgerin. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen würden „alle im Zusammenhang mit seiner früheren Drogenabhängigkeit stehen“. Die „meisten Strafen wurden bedingt nachgesehen“ und es handle sich dabei “hauptsächlich um Vergehen und auch die Verurteilungen wegen Suchtgifthandels befinden sich im unteren Bereich des .. Strafrahmens“. Er selbst sei nunmehr „seit 2 Jahren clean“ und absolviere eine entsprechende Therapie. Im Hinblick auf das Verfahren vor dem belangten Bundesamt sei diesem vorzuwerfen, dass er nicht dazu befragt worden sei, ob er in der Türkei einer Bedrohung ausgesetzt wäre oder in eine „menschenunwürdige Lage“ geriete. Außerdem sei er unzureichend zu seinem Privat- und Familienleben befragt worden und hätte darlegen können, dass er trotz seiner Verurteilungen in Kontakt mit seinen Kindern stehen würde. Er habe jedoch nicht gewollt, dass die Kinder ihn im Gefängnis besuchen würden und habe sie aus diesem Grund dort nicht gesehen. Er beantrage die Einvernahme seiner Kinder als Zeugen zu diesem Beweisthema. Ferner beantrage er die Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin im Hinblick auf das Privat- und Familienleben. Er beabsichtige, mit seiner Lebensgefährtin die Ehe einzugehen. Darüber hinaus verfüge er über eine Arbeitsplatzzusage und könne nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bei einem Freund wohnen. In rechtlicher Sicht habe das belangte Bundesamt unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer als suchtkranke Person in den Genuss der Privilegierung des § 28a Abs. 3 SMG gekommen sei und die verhängten Freiheitsstrafen jeweils am unteren Ende des möglichen Strafrahmens angesiedelt gewesen wären. In rechtlicher Sicht habe das belangte Bundesamt unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer als suchtkranke Person in den Genuss der Privilegierung des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG gekommen sei und die verhängten Freiheitsstrafen jeweils am unteren Ende des möglichen Strafrahmens angesiedelt gewesen wären. Schließlich sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen einen türkischen Staatsangehörigen wie den Beschwerdeführer unzulässig, da dieser aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation mit einem Unionsbürger gleichgestellt sei und es sei jedenfalls der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG 2005 heranzuziehen und die allfällige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen.Schließlich sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen einen türkischen Staatsangehörigen wie den Beschwerdeführer unzulässig, da dieser aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation mit einem Unionsbürger gleichgestellt sei und es sei jedenfalls der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 heranzuziehen und die allfällige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten sehr, er sei dabei von seiner Drogenabhängigkeit und der daraus resultierenden finanziellen Abhängigkeit getrieben worden. Er verfüge jedoch über ein „ausgeprägtes Familienleben“ in Österreich. Auch wenn seine Eltern in der Türkei leben würde, habe er zu seinen Verwandten in der Türkei nur wenig Kontakt. Ein wesentlicher Aspekt des Familienlebens, nämlich die physische Nähe der Familienmitglieder zueinander, würde durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden. Der Beschwerdeführer habe konkrete Zukunftspläne, es habe in der Strafhaft ein Umdenken seinerseits stattgefunden und er habe erfolgreich eine Drogentherapie abgeschlossen. Eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stelle sich daher ebenso als unverhältnismäßig dar, wie die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte die Beschwerde in der Folge ohne Ergänzung des Ermittlungsverfahrens am 19.11.2019 einer Erledigung durch Beschwerdevorentscheidung zu und wies die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte die Beschwerde in der Folge ohne Ergänzung des Ermittlungsverfahrens am 19.11.2019 einer Erledigung durch Beschwerdevorentscheidung zu und wies die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2019 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 20.11.2019 zugestellt.
- Der Beschwerdeführer beantragte sodann mit Eingabe vom 04.12.2020 fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und begehrte unter einem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Sache monierte der Beschwerdeführer insbesondere, dass seinen Beweisanträgen seitens des belangten Bundesamts nicht entsprochen worden sei.
- Die Beschwerdevorlage langte am 09.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
- Zur Vorbereitung der für den 07.02.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2020 aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage in der Türkei zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich oder in der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.
- Am 07.02.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, eines Vertreters des belangten Bundesamtes und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen und es wurden insbesondere seine strafgerichtlichen Verurteilungen eingehend erörtert. Da sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung herausstellte, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 1 und 2 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z. 2 StVG nach zwei Dritteln der zeitlichen Freiheitsstrafe zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 08.01.2020, XXXX , abgelehnt wurde, wurde dieser Beschluss während der Verhandlung beigeschafft und erörtert.
- Am 07.02.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, eines Vertreters des belangten Bundesamtes und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen und es wurden insbesondere seine strafgerichtlichen Verurteilungen eingehend erörtert. Da sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung herausstellte, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz eins und 2 StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG nach zwei Dritteln der zeitlichen Freiheitsstrafe zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 08.01.2020, römisch 40 , abgelehnt wurde, wurde dieser Beschluss während der Verhandlung beigeschafft und erörtert. Darüber hinaus wurden die Kinder des Beschwerdeführers, XXXX , und XXXX , als Zeugen einvernommen. Die ebenfalls als Zeugin geladene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.Darüber hinaus wurden die Kinder des Beschwerdeführers, römisch 40 , und römisch 40 , als Zeugen einvernommen. Die ebenfalls als Zeugin geladene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 20.02.2020 die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der türkischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam. Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz in Zentralanatolien geboren. Bereits im zweiten Lebensjahr gelangte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Österreich, wo sein Vater einer Beschäftigung nachging. Im Jahr 1983 veranlasste der Vater des Beschwerdeführers die Rückkehr der Familie in die Türkei. Er wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz in Zentralanatolien geboren. Bereits im zweiten Lebensjahr gelangte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Österreich, wo sein Vater einer Beschäftigung nachging. Im Jahr 1983 veranlasste der Vater des Beschwerdeführers die Rückkehr der Familie in die Türkei. Der Beschwerdeführer besuchte in der Folge in in der Stadt XXXX die Grundschule, anschließend die Hauptschule und dann ein Lyzeum. Im Anschluss daran trat er in das Berufsleben ein und war in einem Blumengeschäft sowie in der Textilbranche beschäftigt. In den Jahren 1997 bis 1999 leistete der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der Türkei ab. Im Anschluss daran reiste er als Familienangehöriger rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und begründete mit 01.09.1999 einen Wohnsitz in der Bundeshauptstadt Wien. Er ist seither – von urlaubsbedingten Unterbrechungen abgesehen – im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer besuchte in der Folge in in der Stadt römisch 40 die Grundschule, anschließend die Hauptschule und dann ein Lyzeum. Im Anschluss daran trat er in das Berufsleben ein und war in einem Blumengeschäft sowie in der Textilbranche beschäftigt. In den Jahren 1997 bis 1999 leistete der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der Türkei ab. Im Anschluss daran reiste er als Familienangehöriger rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und begründete mit 01.09.1999 einen Wohnsitz in der Bundeshauptstadt Wien. Er ist seither – von urlaubsbedingten Unterbrechungen abgesehen – im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über einen von der Bundespolizeidirektion Wien am 07.08.2001 ausgestellten unbefristet gültigen Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft“ und derzeit eigenen Angaben zufolge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über ein vom türkischen Konsulat in Wien ausgestelltes und bis zum 21.06.2025 gültiges türkisches Reisedokument. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er nimmt nicht an einem Substitutionsprogramm teil. 1.
- Im Jahr 1995 ging er in der Türkei die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , ein. Der Ehe entstammen der in XXXX am XXXX geborene Sohn XXXX und die am XXXX in Wien geborene Tochter XXXX . Die Kinder des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsbürger. 1.
- Im Jahr 1995 ging er in der Türkei die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , ein. Der Ehe entstammen der in römisch 40 am römisch 40 geborene Sohn römisch 40 und die am römisch 40 in Wien geborene Tochter römisch 40 . Die Kinder des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsbürger. Die Ehe des Beschwerdeführers mit XXXX wurde im Jahr 2011 geschieden. Seit dem Jahr 2011 lebt der Beschwerdeführer mit seiner geschiedenen Ehegattin und seinen Kindern nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer leistete keinen Unterhalt für seine Kinder und hat deshalb Verbindlichkeiten aufgrund von Regressforderungen wegen seinen Kindern vom Bund geleistetem Unterhaltsvorschuss in nicht feststellbarer Höhe.Die Ehe des Beschwerdeführers mit römisch 40 wurde im Jahr 2011 geschieden. Seit dem Jahr 2011 lebt der Beschwerdeführer mit seiner geschiedenen Ehegattin und seinen Kindern nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer leistete keinen Unterhalt für seine Kinder und hat deshalb Verbindlichkeiten aufgrund von Regressforderungen wegen seinen Kindern vom Bund geleistetem Unterhaltsvorschuss in nicht feststellbarer Höhe. Sein Sohn XXXX pflegt mit dem Beschwerdeführer seit fünf oder sechs Jahren keinen Kontakt. Er besuchte ihn während der Anhaltung in der Strafhaft und steht einer Abschiebung seines Vaters in die Türkei nicht ablehnend gegenüber und geht davon aus, dass es für Beschwerdeführer „einfacher“ sei, wenn dieser es in der Türkei bleiben würde.Sein Sohn römisch 40 pflegt mit dem Beschwerdeführer seit fünf oder sechs Jahren keinen Kontakt. Er besuchte ihn während der Anhaltung in der Strafhaft und steht einer Abschiebung seines Vaters in die Türkei nicht ablehnend gegenüber und geht davon aus, dass es für Beschwerdeführer „einfacher“ sei, wenn dieser es in der Türkei bleiben würde. XXXX steht in gelegentlichen telefonischem Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Sie besuchte ihn einmalig im Jahr 2007 während der Anhaltung in Untersuchungshaft. Besuche des Beschwerdeführers während der Anhaltung in der Strafhaft lehnte sie ab. XXXX befürwortet eine Abschiebung ihres Vaters in die Türkei. römisch 40 steht in gelegentlichen telefonischem Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Sie besuchte ihn einmalig im Jahr 2007 während der Anhaltung in Untersuchungshaft. Besuche des Beschwerdeführers während der Anhaltung in der Strafhaft lehnte sie ab. römisch 40 befürwortet eine Abschiebung ihres Vaters in die Türkei. 1.
- Der Beschwerdeführer unterhält seit dem Jahr 2015 eine Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , die ihn während der Anhaltung in Strafhaft regelmäßig besucht.1.
- Der Beschwerdeführer unterhält seit dem Jahr 2015 eine Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , die ihn während der Anhaltung in Strafhaft regelmäßig besucht. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unterhält einen Wohnsitz in der Bundeshauptstadt Wien und arbeitet als Kellnerin. Sie ist der türkischen Sprache mächtig und verkehrt mit dem Beschwerdeführer in türkischer Sprache. XXXX hat einen elfjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung. Ihr Sohn lebt in Rumänien bei ihrer Familie und besucht dort die Schule.Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unterhält einen Wohnsitz in der Bundeshauptstadt Wien und arbeitet als Kellnerin. Sie ist der türkischen Sprache mächtig und verkehrt mit dem Beschwerdeführer in türkischer Sprache. römisch 40 hat einen elfjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung. Ihr Sohn lebt in Rumänien bei ihrer Familie und besucht dort die Schule. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Lebensgefährtin vom Juli 2017 bis zum Oktober 2017 im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in 1030 Wien, er meldete jedoch dort keinen Wohnsitz an und behielt seine eigene Wohnung in 1100 Wien. Aufgrund der Festnahme und der anschließenden Inhaftierung des Beschwerdeführers ist der gemeinsame Haushalt seither aufgehoben. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit seiner Lebensgefährtin in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen und sie zu ehelichen. Eine Eheschließung scheitert derzeit aus Sicht des Beschwerdeführers daran, dass das Verfahren zur Anerkennung seiner Scheidung von XXXX im Jahr 2011 in der Türkei noch nicht abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass er „nicht unterschriftsberechtigt“ sei, solange er in Strafhaft angehalten werde. Da eine gemeinsame Wohnung derzeit nicht vorhanden ist, beabsichtigt der Beschwerdeführer, nach der Entlassung aus der Strafhaft vorübergehend bei einem Freund in 1210 Wien zu nächtigen.Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Lebensgefährtin vom Juli 2017 bis zum Oktober 2017 im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in 1030 Wien, er meldete jedoch dort keinen Wohnsitz an und behielt seine eigene Wohnung in 1100 Wien. Aufgrund der Festnahme und der anschließenden Inhaftierung des Beschwerdeführers ist der gemeinsame Haushalt seither aufgehoben. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit seiner Lebensgefährtin in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen und sie zu ehelichen. Eine Eheschließung scheitert derzeit aus Sicht des Beschwerdeführers daran, dass das Verfahren zur Anerkennung seiner Scheidung von römisch 40 im Jahr 2011 in der Türkei noch nicht abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass er „nicht unterschriftsberechtigt“ sei, solange er in Strafhaft angehalten werde. Da eine gemeinsame Wohnung derzeit nicht vorhanden ist, beabsichtigt der Beschwerdeführer, nach der Entlassung aus der Strafhaft vorübergehend bei einem Freund in 1210 Wien zu nächtigen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat Zugang zum Arbeitsmarkt. Er war zunächst vom 05.10.1999 an bis zum 19.11.2000 (mit zahlreichen kurzen Unterbrechungen) bei der XXXX als Abwäscher beschäftigt. Im Anschluss war der Beschwerdeführer vom 06.11.2000 bis zum 28.12.2002 bei der XXXX in Baden als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum vom 27.01.2003 bis zum 14.03.2004 bezog er (mit mehrere kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und war parallel jeweils einige Monate bei Logistikunternehmen als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet. Vom 15.03.2004 bis zum 30.11.2004 und vom 21.03.2005 bis zum 31.10.2005 war der Beschwerdeführer bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt, in der Folge vom 16.10.2006 bis zum 31.07.2007 als Arbeiter bei der XXXX und vom 01.04.2009 bis zum 15.07.2009 bei XXXX als Arbeiter. In weiterer Folge war der Beschwerdeführer vom 27.07.2009 bis zum 16.09.2009 bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt, in der Folge schlossen mehrere kurze und teilweise geringfügige Dienstverhältnisse als Arbeiter zur XXXX . an. Zuletzt war der Beschwerdeführer als Arbeiter für die XXXX vom 13.07.2010 bis zum 06.08.2010, für die XXXX . vom 09.08.2010 bis zum 24.02.2011 und als geringfügig beschäftigter Arbeiter für XXXX vom 05.02.2014 bis zum 18.04.2014 erwerbstätig. In den Zeiten ohne aufrechtes Beschäftigungsverhältnis bezog der Beschwerdeführer – mit zahlreichen kurzen Unterbrechungen – Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.1.
- Der Beschwerdeführer hat Zugang zum Arbeitsmarkt. Er war zunächst vom 05.10.1999 an bis zum 19.11.2000 (mit zahlreichen kurzen Unterbrechungen) bei der römisch 40 als Abwäscher beschäftigt. Im Anschluss war der Beschwerdeführer vom 06.11.2000 bis zum 28.12.2002 bei der römisch 40 in Baden als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum vom 27.01.2003 bis zum 14.03.2004 bezog er (mit mehrere kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und war parallel jeweils einige Monate bei Logistikunternehmen als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet. Vom 15.03.2004 bis zum 30.11.2004 und vom 21.03.2005 bis zum 31.10.2005 war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 als Arbeiter beschäftigt, in der Folge vom 16.10.2006 bis zum 31.07.2007 als Arbeiter bei der römisch 40 und vom 01.04.2009 bis zum 15.07.2009 bei römisch 40 als Arbeiter. In weiterer Folge war der Beschwerdeführer vom 27.07.2009 bis zum 16.09.2009 bei der römisch 40 als Arbeiter beschäftigt, in der Folge schlossen mehrere kurze und teilweise geringfügige Dienstverhältnisse als Arbeiter zur römisch 40 . an. Zuletzt war der Beschwerdeführer als Arbeiter für die römisch 40 vom 13.07.2010 bis zum 06.08.2010, für die römisch 40 . vom 09.08.2010 bis zum 24.02.2011 und als geringfügig beschäftigter Arbeiter für römisch 40 vom 05.02.2014 bis zum 18.04.2014 erwerbstätig. In den Zeiten ohne aufrechtes Beschäftigungsverhältnis bezog der Beschwerdeführer – mit zahlreichen kurzen Unterbrechungen – Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Derzeit ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anhaltung in Strafhaft ohne Einkommen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als „Angestellter“ beim nicht protokollierten Einzelunternehmen XXXX , wobei aus der Einstellungszusage weder ein Beschäftigungsausmaß, noch das vereinbarte Entgelt hervorgehen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, als Hilfsarbeiter eingesetzt zu werden und ca. EUR 1.300,00 netto ins Verdienen zu bringen.Derzeit ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anhaltung in Strafhaft ohne Einkommen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als „Angestellter“ beim nicht protokollierten Einzelunternehmen römisch 40 , wobei aus der Einstellungszusage weder ein Beschäftigungsausmaß, noch das vereinbarte Entgelt hervorgehen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, als Hilfsarbeiter eingesetzt zu werden und ca. EUR 1.300,00 netto ins Verdienen zu bringen. 1.
- Wider den Beschwerdeführer besteht ein von des Landespolizeidirektion Wien mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX , erlassenes Waffenverbot.1.
- Wider den Beschwerdeführer besteht ein von des Landespolizeidirektion Wien mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 , erlassenes Waffenverbot. 1.
- Im Bundesgebiet lebt ein Stiefbruder des Beschwerdeführers in Innsbruck (dieser wird derzeit in der Justizanstalt Innsbruck angehalten), es kann nicht festgestellt werden, dass dieser in Kontakt mit dem Beschwerdeführer steht. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer – von seinen Kindern abgesehen – über keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Türkei, sie sind geschieden. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Istanbul, der Beschwerdeführer unterhält zu ihm seit mehreren Jahren keinen Kontakt. Seine Mutter lebt in der Stadt XXXX in einer Mietwohnung gemeinsam mit einer Schwester des Beschwerdeführers, sie bezieht derzeit Sozialleistungen zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über vier Schwestern. Zwei seiner Schwestern sind berufstätig, zwei führen den Haushalt. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter und seinen Schwestern in gelegentlichem telefonischen Kontakt.Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Türkei, sie sind geschieden. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Istanbul, der Beschwerdeführer unterhält zu ihm seit mehreren Jahren keinen Kontakt. Seine Mutter lebt in der Stadt römisch 40 in einer Mietwohnung gemeinsam mit einer Schwester des Beschwerdeführers, sie bezieht derzeit Sozialleistungen zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über vier Schwestern. Zwei seiner Schwestern sind berufstätig, zwei führen den Haushalt. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter und seinen Schwestern in gelegentlichem telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über kein Vermögen. Er hat Verbindlichkeiten bei zwei Kreditinstituten in der Höhe von EUR 27.000,00 bis 30.000,00, die exakte Höhe der Verbindlichkeiten ist ihm nicht bekannt. Die Verbindlichkeiten sind auf den Suchtgiftkonsum des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Beschwerdeführer hat auch Unterhaltsschulden in ihm nicht bekannter Höhe. Der Beschwerdeführer besuchte keine Deutschkurse und legte keine Prüfungen über Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau ab. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch für den Alltagsgebrauch hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die er infolge seines langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erworben hat. Eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache ist möglich. Ein vereinsmäßiges Engagement des Beschwerdeführers ist nicht feststellbar. Er verfügt jedoch über einen Freundeskreis bestehend aus Freunden verschiedenster Nationalitäten. 1.
- Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in die Türkei auch nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit im Herkunftsstaat erworbener hervorragender Schulbildung und im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet erworbener langjähriger Berufserfahrung als Arbeiter in einem Floristikbetrieb, der Textilbranche, in der Gastronomie, in der Logistik und in der Bauwirtschaft. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Eltern und Geschwister. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens in der Türkei möglich und zumutbar. 1.
- Der Beschwerdeführer bewegte sich zumindest vom Jahr 2013 an in der Suchtgiftszene und konsumierte selbst Suchtmittel, nämlich Methamphetamin (Pico bzw. Crystal Meth) und Kokain. Der Beschwerdeführer wurde jedoch mit zunächst Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.06.2011, XXXX , des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und gemäß §§ 28 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde jedoch mit zunächst Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.06.2011, römisch 40 , des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Demnach hat der Beschwerdeführer I. in Wien am 10.02.2011 XXXX durch die sinngemäße Äußerung, dass er sie alle zerstückelt werde, wenn sie sich mit seiner Frau XXXX treffen [würde], zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;römisch eins. in Wien am 10.02.2011 römisch 40 durch die sinngemäße Äußerung, dass er sie alle zerstückelt werde, wenn sie sich mit seiner Frau römisch 40 treffen [würde], zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; II. in Wien am 10.02.2011 XXXX durch die sinngemäße Äußerung, dass er sie und XXXX umbringen werde, wenn er sie irgendwo gemeinsam sehe, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;römisch zwei. in Wien am 10.02.2011 römisch 40 durch die sinngemäße Äußerung, dass er sie und römisch 40 umbringen werde, wenn er sie irgendwo gemeinsam sehe, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; III. in Wien am 11.02.2011 XXXX durch die sinngemäße telefonische Äußerung, er werde sie zerstückelt, wenn sie die Scheidung einreichen und die Freundschaft mit XXXX weiterführe, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme des weiteren Betreibens der Scheidung, zu nötigen versucht;römisch drei. in Wien am 11.02.2011 römisch 40 durch die sinngemäße telefonische Äußerung, er werde sie zerstückelt, wenn sie die Scheidung einreichen und die Freundschaft mit römisch 40 weiterführe, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme des weiteren Betreibens der Scheidung, zu nötigen versucht; IV. in Wien am 11.02.2011 XXXX durch die Worte „wenn ich euch noch einmal in der Nähe meiner Frau sehe, schneide ich euch auseinander“ zur Abstandnahme von der Kontaktaufnahme mit XXXX zu nötigen versucht.römisch vier. in Wien am 11.02.2011 römisch 40 durch die Worte „wenn ich euch noch einmal in der Nähe meiner Frau sehe, schneide ich euch auseinander“ zur Abstandnahme von der Kontaktaufnahme mit römisch 40 zu nötigen versucht. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien als mildernd die Unbescholtenheit sowie dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen zweier Vergehen. Der Beschwerdeführer wurde außerdem mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2014, XXXX , des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 und Abs. 5 SMG schuldig erkannt und gemäß § 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde außerdem mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2014, römisch 40 , des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3 und Absatz 5, SMG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 27, Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Demnach hat der Beschwerdeführer in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 18,31 % Cocain, anderen überlassen, und zwar I. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 8.10.2013 einem unbekannten Täter 9,4 g netto um EUR 650,00 zur Weitergabe des Suchtgiftes an einen verdeckten Ermittler der Kriminalpolizei;römisch eins. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 8.10.2013 einem unbekannten Täter 9,4 g netto um EUR 650,00 zur Weitergabe des Suchtgiftes an einen verdeckten Ermittler der Kriminalpolizei; II. einem verdeckten Ermittler der Kriminalpolizei am 15.10.2013 5 g brutto um EUR 325,00 und am 17.10.2013 5 g brutto ebenfalls um EUR 325,00,römisch zwei. einem verdeckten Ermittler der Kriminalpolizei am 15.10.2013 5 g brutto um EUR 325,00 und am 17.10.2013 5 g brutto ebenfalls um EUR 325,00, wobei der Beschwerdeführer an Suchtmittel, nämlich Kokain, gewöhnt war und die Straftat überwiegend deswegen beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien als mildernd das Geständnis, als erschwerend demgegenüber die einschlägigen Vorstrafen. Schon kurze Zeit darauf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016 XXXX , des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 und Abs. 5 SMG schuldig erkannt und gemäß § 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Schon kurze Zeit darauf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016 römisch 40 , des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3 und Absatz 5, SMG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 27, Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Demnach hat der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge im Zweifel nicht übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich I. Pico mit einem Reinheitsgehalt von 10 % Reinsubstanz Methamphetamin im Zeitraum Februar 2015 bis Juli 2015 in einer nicht mehr konkret feststellbaren Menge an eine abgesondert verfolgte Abnehmerin zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Grammpreis sowie seit einem konkret nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2015 bis Oktober 2015 in zehn Angriffen insgesamt 7,5 g netto zu einem Preis von EUR 100,00 pro 0,75 g netto an eine abgesondert verfolgte Abnehmerin undrömisch eins. Pico mit einem Reinheitsgehalt von 10 % Reinsubstanz Methamphetamin im Zeitraum Februar 2015 bis Juli 2015 in einer nicht mehr konkret feststellbaren Menge an eine abgesondert verfolgte Abnehmerin zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Grammpreis sowie seit einem konkret nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2015 bis Oktober 2015 in zehn Angriffen insgesamt 7,5 g netto zu einem Preis von EUR 100,00 pro 0,75 g netto an eine abgesondert verfolgte Abnehmerin und II. Im Oktober 2015 1 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20 % Reinsubstanz Cocain zu einem Preis von EUR 80,00 an eine abgesondert verfolgte Abnehmerin,römisch zwei. Im Oktober 2015 1 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20 % Reinsubstanz Cocain zu einem Preis von EUR 80,00 an eine abgesondert verfolgte Abnehmerin, wobei der Beschwerdeführer gewerbsmäßig, nämlich in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtmitteln Verkäufen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits beim ersten Versuch zumindest zwei weitere solche Taten im Einzelnen geplant hatte sowie ab der dritten Tathandlung bereits zwei solche Taten begangen hatte, wobei er an Suchtmittel, nämlich Methamphetamin gewöhnt ist und die Straftaten überwiegend deshalb beging, um sich für seinem persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien als mildernd das Geständnis, als erschwerend demgegenüber die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die einschlägige Vorstrafe sowie die Begehung während offener Probezeit. Der Beschwerdeführer wurde ferner mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.02.2017, XXXX , des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt und gemäß § 28 Abs. 1 StGB und § 28a Abs. 1 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, XXXX , zu einer Zusatzstrafe von neun Monaten verurteilt. Davon wurde der Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde ferner mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.02.2017, römisch 40 , des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, römisch 40 , zu einer Zusatzstrafe von neun Monaten verurteilt. Davon wurde der Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Demnach hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von der Slowakei ausgeführt und nach Österreich eingeführt, nachdem er dieses jeweils in Bratislava von einem abgesondert verfolgten Dritten gekauft und anschließend teilweise mit dem Auto und teilweise mit der Eisenbahn über den Grenzübergang Kittsee gebracht hat, und zwar I. Zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem abgesondert verfolgten Dritten in zumindest zwei Angriffen insgesamt mindestens 20 g beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 13,2 g Methamphetamin, in dem sie zusammen bei jeder Fahrt 10 g Pico bei sich trugen und nach dem Grenzübergang aufteilten;römisch eins. Zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem abgesondert verfolgten Dritten in zumindest zwei Angriffen insgesamt mindestens 20 g beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 13,2 g Methamphetamin, in dem sie zusammen bei jeder Fahrt 10 g Pico bei sich trugen und nach dem Grenzübergang aufteilten; II. Im Januar 2016 alleine 30 g Pico beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 19,8 g Methamphetamin;römisch zwei. Im Januar 2016 alleine 30 g Pico beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 19,8 g Methamphetamin; III. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis 31.3.2016 in zumindest sieben Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem abgesondert verfolgten Mittäter insgesamt mindestens 75 g Pico beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 49,5 g Methamphetamin.römisch drei. ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis 31.3.2016 in zumindest sieben Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem abgesondert verfolgten Mittäter insgesamt mindestens 75 g Pico beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 49,5 g Methamphetamin. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, nämlich I. von Dezember 2015 bis Januar 2016 in Wien einem abgesondert verfolgten Dritten in mehreren Angriffen insgesamt 3 g Pico beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 1,98 g Methamphetamin;römisch eins. von Dezember 2015 bis Januar 2016 in Wien einem abgesondert verfolgten Dritten in mehreren Angriffen insgesamt 3 g Pico beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 1,98 g Methamphetamin; II. Im Januar 2016 in Wien mindestens 30 g Pico beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 19,8 g Methamphetamin an unbekannte Abnehmer undrömisch zwei. Im Januar 2016 in Wien mindestens 30 g Pico beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 19,8 g Methamphetamin an unbekannte Abnehmer und III. von Mai 2015 an bis April 2016 15 g Pico beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 9,9 g Methamphetamin an einen abgesondert verfolgten Dritten.römisch drei. von Mai 2015 an bis April 2016 15 g Pico beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 9,9 g Methamphetamin an einen abgesondert verfolgten Dritten. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht Eisenstadt als mildernd das teilweise Geständnis und relativ geringe Überschreitung der Grenzmenge, als erschwerend demgegenüber zwei Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Verbrechen. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2017, XXXX , des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG schuldig erkannt und gemäß §§ 28 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, XXXX , sowie das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.02.2017, XXXX , zu einer Zusatzstrafe von einem Monaten verurteilt, wobei die Zusatzstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2017, römisch 40 , des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 83 Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, römisch 40 , sowie das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.02.2017, römisch 40 , zu einer Zusatzstrafe von einem Monaten verurteilt, wobei die Zusatzstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Demnach hat der Beschwerdeführer in Wien I. XXXX vorsätzlich am Körper verletzt und zwar zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im November 2014, indem er ihr eine Ohrfeige verpasste, wodurch sie zu Boden stürzte und mit dem Kopf gegen die Wand stieß, wobei die Tat Hämatome im Rücken- und Beckenbereich sowie eine Schwellung am Hinterkopf zur Folge hatte und am 11.01.2015, indem er ihr eine Ohrfeige verpasste und sie zu Boden warf und ihr mehrere Schläge sowie einen Tritt versetzte, beide Tat diverse Hämatome sowie eine Schwellung im Wangenbereich zur Folge hatte;römisch eins. römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt und zwar zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im November 2014, indem er ihr eine Ohrfeige verpasste, wodurch sie zu Boden stürzte und mit dem Kopf gegen die Wand stieß, wobei die Tat Hämatome im Rücken- und Beckenbereich sowie eine Schwellung am Hinterkopf zur Folge hatte und am 11.01.2015, indem er ihr eine Ohrfeige verpasste und sie zu Boden warf und ihr mehrere Schläge sowie einen Tritt versetzte, beide Tat diverse Hämatome sowie eine Schwellung im Wangenbereich zur Folge hatte; II. am 22.02.2015 die nachgenannten Personen durch Gewalt zu einer Unterlassung genötigt, und zwar XXXX am Verlassen der Örtlichkeit, indem er sie am Oberarm packte und ihr eine Ohrfeige verpasste, und Barbara CINGANIKOVA an der Verständigung der Polizei, indem er ihr, nachdem sie aufgrund des vorstehend angeführten Verhaltens des Beschwerdeführers die Polizei verständigen wollte, eine Ohrfeige versetzte;römisch zwei. am 22.02.2015 die nachgenannten Personen durch Gewalt zu einer Unterlassung genötigt, und zwar römisch 40 am Verlassen der Örtlichkeit, indem er sie am Oberarm packte und ihr eine Ohrfeige verpasste, und Barbara CINGANIKOVA an der Verständigung der Polizei, indem er ihr, nachdem sie aufgrund des vorstehend angeführten Verhaltens des Beschwerdeführers die Polizei verständigen wollte, eine Ohrfeige versetzte; III. am 05.08.2015 den bestehenden Vorschriften des Waffengesetzes zuwider und trotz aufrechten Waffenverbot einen als Handy getarnten Elektroschocker und sieben Stück Munition einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B besessen.römisch drei. am 05.08.2015 den bestehenden Vorschriften des Waffengesetzes zuwider und trotz aufrechten Waffenverbot einen als Handy getarnten Elektroschocker und sieben Stück Munition einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B besessen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht Landesgerichtes für Strafsachen Wien als mildernd keinen Umstand, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss daran mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.05.2017, XXXX , des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG schuldig erkannt und gemäß § 28 Abs. 1 StGB (gemeint wohl § 28a Abs. 2) und § 28a Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss daran mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.05.2017, römisch 40 , des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB (gemeint wohl Paragraph 28 a, Absatz 2,) und Paragraph 28 a, Absatz 3, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer in Wien und an anderen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Pico beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 60,48 % I. in einer das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen Personen gewinnbringend überlassen, wobei er selbst an ein Suchtmittel, nämlich Pico, gewöhnt war und die strafbaren Handlungen vorwiegend beging um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar im November 2016 einem Dritten 1 g auf Kommission, im Zeitraum August 2016 bis Dezember 2016 einer Dritten in drei Angriffen insgesamt 0,3 g um insgesamt EUR 90,00, im September 2016 einem Dritten 0,5 g um EUR 50,00, im Zeitraum August 2016 bis Dezember 2016 einem Dritten insgesamt 8 g unentgeltlich, ab Herbst 2016 bis Anfang Dezember 2016 in mehreren Angriffen einem Dritten insgesamt 8 g um jeweils EUR 110,00 pro Gramm, im Zeitraum Oktober 2016 bis November 2016 in mehreren Angriffen einem Dritten insgesamt 10 g um jeweils EUR 100,00 pro Gramm und schließlich im Zeitraum von September 2016 bis zum 14.12.2016 weiteren unbekannten Abnehmern insgesamt weitere 285 g um EUR 80,00 bis 100,00 pro Gramm; römisch eins. in einer das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen Personen gewinnbringend überlassen, wobei er selbst an ein Suchtmittel, nämlich Pico, gewöhnt war und die strafbaren Handlungen vorwiegend beging um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar im November 2016 einem Dritten 1 g auf Kommission, im Zeitraum August 2016 bis Dezember 2016 einer Dritten in drei Angriffen insgesamt 0,3 g um insgesamt EUR 90,00, im September 2016 einem Dritten 0,5 g um EUR 50,00, im Zeitraum August 2016 bis Dezember 2016 einem Dritten insgesamt 8 g unentgeltlich, ab Herbst 2016 bis Anfang Dezember 2016 in mehreren Angriffen einem Dritten insgesamt 8 g um jeweils EUR 110,00 pro Gramm, im Zeitraum Oktober 2016 bis November 2016 in mehreren Angriffen einem Dritten insgesamt 10 g um jeweils EUR 100,00 pro Gramm und schließlich im Zeitraum von September 2016 bis zum 14.12.2016 weiteren unbekannten Abnehmern insgesamt weitere 285 g um EUR 80,00 bis 100,00 pro Gramm; II. erworben und besessen, und zwar im Zeitraum von August 2016 bis zum 14.12.2016 in vielfachen Angriffen insgesamt 204 g zum persönlichen Gebrauch.römisch zwei. erworben und besessen, und zwar im Zeitraum von August 2016 bis zum 14.12.2016 in vielfachen Angriffen insgesamt 204 g zum persönlichen Gebrauch. Der Beschwerdeführer wurde außerdem schuldig erkannt, in Guntramsdorf zumindest am 14.12.2016, wenn auch nur fahrlässig, ein Butterflymesser besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten war.Der Beschwerdeführer wurde außerdem schuldig erkannt, in Guntramsdorf zumindest am 14.12.2016, wenn auch nur fahrlässig, ein Butterflymesser besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, Waffengesetz verboten war. Darüber hinaus wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2014, XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht wiederrufen.Darüber hinaus wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2014, römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht wiederrufen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien als mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, den raschen Rückfall und die einschlägige, § 39 StGB auslösende Vorverurteilung. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien als mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, den raschen Rückfall und die einschlägige, Paragraph 39, StGB auslösende Vorverurteilung. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.06.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer schließlich des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 und Abs. 5 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall SMG schuldig erkannt und gemäß § 28 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, XXXX , und mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.02.2017, XXXX , gewährten bedingten Strafnachsichten wiederrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.06.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schließlich des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3 und Absatz 5, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2016, römisch 40 , und mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.02.2017, römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsichten wiederrufen. Demnach hat der Beschwerdeführer in Wien und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Pico beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 49 % in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge anderen gewerbsmäßig überlassen, und zwar I. Von Juli 2017 bis August 2017 einem abgesondert verfolgten Dritten in mehreren Angriffen insgesamt 3 g zu einem Grammpreis von EUR 70,00 bis EUR 80,00,römisch eins. Von Juli 2017 bis August 2017 einem abgesondert verfolgten Dritten in mehreren Angriffen insgesamt 3 g zu einem Grammpreis von EUR 70,00 bis EUR 80,00, II. im September 2017 einem abgesondert verfolgten Dritten zumindest ein halbes Gramm zu einem Grammpreis von EUR 140,00 bis EUR 160,00;römisch zwei. im September 2017 einem abgesondert verfolgten Dritten zumindest ein halbes Gramm zu einem Grammpreis von EUR 140,00 bis EUR 160,00; III. im Sommer 2017 einer abgesondert verfolgten Dritten in mehreren Angriffen zumindest 3 g zu einem Grammpreis von EUR 100,00;römisch drei. im Sommer 2017 einer abgesondert verfolgten Dritten in mehreren Angriffen zumindest 3 g zu einem Grammpreis von EUR 100,00; IV. von August 2017 bis September 2017 einem abgesondert verfolgten Dritten in etwa sechs Angriffen 4,2 g zu einem Grammpreis von EUR 80,00;römisch vier. von August 2017 bis September 2017 einem abgesondert verfolgten Dritten in etwa sechs Angriffen 4,2 g zu einem Grammpreis von EUR 80,00; V. von August 2017 bis Oktober 2017 einem abgesondert verfolgten Dritten in zehn Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge zu einem Grammpreis von EUR 100,00.römisch fünf. von August 2017 bis Oktober 2017 einem abgesondert verfolgten Dritten in zehn Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge zu einem Grammpreis von EUR 100,
- Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Pico beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 49 % in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar am 02.10.2017 insgesamt 20,7 g Pico, indem er es in seiner Wohnung für weitere Abnehmer bereithielt. Der Beschwerdeführer beging diese Taten vorwiegend deshalb, um sich Suchtgift zu verschaffen, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien als mildernd das Geständnis, als erschwerend demgegenüber den Rückfall innerhalb der Probezeit. 1.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.06.2017, XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG Folge gegeben und der Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.05.2017, XXXX verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie der mit Beschuss vom selben Tag widerrufenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten gemäß § 39 Abs. 1 SMG bis zum 17.05.2019 aufgeschoben und dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, sich einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung sowie einer Psychotherapie oder einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung zu unterziehen. Der Aufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der Beschwerdeführer vorerst für die Dauer von sechs Monaten einer stationären Behandlung zu unterziehen habe und die Behandlung sodann als ambulante Therapie fortzusetzen sei. Der Aufschub beginne mit der Übernahme in die stationäre Betreuung des Vereins Grüner Kreis am 28.06.
- 1.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.06.2017, römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaufschub gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG Folge gegeben und der Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.05.2017, römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie der mit Beschuss vom selben Tag widerrufenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG bis zum 17.05.2019 aufgeschoben und dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, sich einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung sowie einer Psychotherapie oder einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung zu unterziehen. Der Aufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der Beschwerdeführer vorerst für die Dauer von sechs Monaten einer stationären Behandlung zu unterziehen habe und die Behandlung sodann als ambulante Therapie fortzusetzen sei. Der Aufschub beginne mit der Übernahme in die stationäre Betreuung des Vereins Grüner Kreis am 28.06.
- Zu einer stationären Behandlung des Beschwerdeführers kam es in der Folge aus nicht feststellbaren Gründen nicht, der Beschwerdeführer hielt sich beim Verein Grüner Kreis nur einen Tag auf und brach seine Therapie dann ab. In der Folge wurde der ihm mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.06.2017 gewährte Aufschub widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss bereits wieder am 02.10.2017 wieder festgenommen und an diesem Tag bei einer Lieferung des Suchtgiftes Pico von Polizeibeamten betreten. Er führte dabei 21,66 g Pico und EUR 2.190,00 in bar bei sich. In der Folge wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 06.10.2017 wider den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wird seither durchgehend in Verwahrungshaft, Untersuchungshaft und Strafhaft angehalten. Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer vom 16.12.2016 bis zum 28.06.2017 in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft in der Justizanstalt Josefstadt angehalten. 1.
- Der Beschwerdeführer verbüßte die wider ihn verhängten Freiheitsstrafen nach seiner letzten Festnahme am 02.10.2017 zunächst im Wege der Anrechnung der erlittenen Verwahrungs- und Untersuchungshaft und sodann in Strafhaft zunächst in den Justizanstalten Eisenstadt und Stein und derzeit in der Justizanstalt Simmering. Das errechnete Strafende fällt auf den 12.10.
- Der Beschwerdeführer beantragte zwei Mal die Bewilligung des weiteren Vollzugs der restlichen Freiheitsstrafe in elektronisch überwachten Hausarrest. Beide Anträge wurden abgewiesen. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Abs. 1 und 2 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z. 2 StVG nach zwei Dritteln der zeitlichen Freiheitsstrafe zum 04.03.2020 wurde zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 08.01.2020, XXXX , abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat dagegen ein Rechtsmittel ergriffen.Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, Absatz eins und 2 StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG nach zwei Dritteln der zeitlichen Freiheitsstrafe zum 04.03.2020 wurde zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 08.01.2020, römisch 40 , abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat dagegen ein Rechtsmittel ergriffen. Begründend führte das Landesgericht für Strafsachen Wien im Wesentlichen aus, der Leiter der Justizanstalt Simmering aber mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer trotz Vorhaften im Erstvollzug angehalten und im Entsorgungsbetrieb beschäftigt werde. Er führe sich der Hausordnung entsprechend und es wären keine Ordnungsstrafen verhängt worden. Dennoch spreche sich aus spezial- und generalpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus. Die Staatsanwaltschaft habe sich aufgrund der Vorstrafen und insbesondere des wiederholten Rückfalls innerhalb offener Probezeiten ebenfalls gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe durchwegs schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zu verantworten. Dabei zeige sich nicht nur deutlich die mangelnde Achtung des Beschwerdeführers vor der körperlichen Integrität anderer, sondern auch seine Neigung, Gelder für den Lebensunterhalt auf kriminelle Weise zu erwirtschaften sowie sein ständiger Kontakt zum Suchtgiftmilieu. Dem Beschwerdeführer erwehren wiederholte Rechtswohltaten im Sinne bedingter oder teilbedingter Strafnachsichten sowie eines Strafaufschubes mit Therapiemöglichkeit gewährt worden. Er habe diese Wohltaten jedoch niemals genützt, sondern stets nur zu neuerlicher einschlägiger Delinquenz missbraucht. Damit zeige sich eindrücklich, dass er nicht gewillt sei, Resozialisierungschancen zu ergreifen und ein straffreies Leben zu führen. Daraus könne auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine bedingte Entlassung weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde. Vielmehr sei im Gegenteil davon auszugehen, dass der konsequente tatsächliche Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen erforderlich sei, um dem Beschwerdeführer deutlich vor Augen zu führen, wohin seine Einstellung zu rechtlich geschützten Werten wie auch zu den ihm im Überfluss gewährten Wiedereingliederungsmöglichkeiten führe und ihn so zu einem Umdenken zu bewegen. Es Weise auch die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers selbst auf einen hohen Korrektur bedarf hin, zumal der Beschwerdeführer noch in der Anhörung durch Selbstmitleid und Präpotenz aufgefallen sei. An der gebotenen negativen Zukunftsprognose würde die vorhandene Wohnmöglichkeit und die Zusage einer Beschäftigung nichts ändern. Zur Wohnmöglichkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit an dieser Adresse wohnhaft gewesen sei, was sie nicht von weiterer Delinquenz abgehalten habe. 1.
- Die Leitung der Justizanstalt Simmering berichtet, dass sich der Beschwerdeführer der Hausordnung entsprechend verhält und regelmäßig zur Arbeiten eingeteilt wird und diese zur Zufriedenheit der Vorgesetzten verrichtet. Seit dem 23.01.2020 wird der Beschwerdeführer im gelockerten Vollzug angehalten und auf Ausgänge absolvieren. Wider den Beschwerdeführer wurden keine Ordnungsstrafen ausgesprochen und es kommt zu keinen Schwierigkeiten mit anderen Insassen. Der Beschwerdeführer absolvierte von Februar 2019 bis September 2019 eine Psychotherapie in Form einer gruppentherapeutischen Behandlung beim Verein Grüner Kreis. 1.
- Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer vollständig offengelegten Quellen getroffen:
- Politische Lage Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlamentsund Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlamentsund Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018). Die Venedig Kommission des Europarates zeigte sich in einer Stellungnahme zu den Verfassungsänderungen besorgt, da mehrere Kompetenzverschiebungen zugunsten des Präsidentenamtes die Gewaltenteilung gefährden, und die Verfassungsänderungen die Kontrolle der Exekutive über Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft in problematischer Weise verstärken würden. Ohne Gewaltenkontrolle würde sich das Präsidialsystem zu einem autoritären System entwickeln (CoE-VC 13.7.2017). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die ZehnProzent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die unter Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und es der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017, vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017, vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdogan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative iyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am
- März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am
- Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019, vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yildirim, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdogan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtas, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am
- März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am
- Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019, vergleiche Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yildirim, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdogan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtas, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands sind viele seiner Verordnungen in die ordentliche Gesetzgebung aufgenommen worden. Das neue Präsidialsystem hat etliche der bisher bestehenden Elemente der Gewaltenteilung aufgehoben und die Rolle des Parlaments geschwächt. Dies hat zu einer stärkeren Politisierung der öffentlichen Verwaltung und der Justiz geführt. Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen; gegen Gesetze Veto einzulegen, und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z.B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind inzwischen dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019). Zunehmende politische Polarisierung, insbesondere im Vorfeld der Gemeinderatswahlen vom März 2019, verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP), hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft. Laut europäischer Kommission muss die parlamentarische Immunität gestärkt werden, um die Meinungsfreiheit der Abgeordneten zu gewährleisten (EC 29.5.2019). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018).Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands in Gewahrsam genommen und mehr als 78.000 wegen Terrorismusbezug verhaftet, von denen 50.000 noch im Gefängnis sitzen (EC 29.5.2019). Die rund 50.000 wegen Terrorbezug Inhaftierten machen 17% aller Gefängnisinsassen aus (AM 4.12.2018).
- Sicherheitslage Im Juli 2015 flammte der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wieder auf; der sog. Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Türkei musste zudem von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK (bzw. ihrer Ableger), des sogenannten Islamischen Staates sowie - in sehr viel geringerem Ausmaß - auch linksextremistischer Gruppierungen, wie der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), ausgesetzt. Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 14.6.2019). Dennoch ist die Situation im Südosten trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds weiterhin angespannt. Die Regierung setzte die Sicherheitsmaßnahmen gegen die PKK und mit ihr verbundenen Gruppen fort (EC 25.9.2019). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (IHD) kamen 2018 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 502 Personen ums Leben, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (IHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (IHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (IHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte 2018 sogar 603 Personen, die ums Leben kamen. Von Jänner bis September 2019 kamen 361 Personen ums Leben (ICG 4.10.2019). Bislang gab es keine sichtbaren Entwicklungen bei der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erreichung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 29.5.2019). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 4.10.2019). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakir, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, §irnak und Hakkari bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, §anliurfa, Diyarbakir, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Mu§, Tunceli, §irnak, Hakkari und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkari entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakir und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkari, Batman und Agri (AA 8.10.2019a). Das BMEIA sieht ein hohes Sicherheitsrisiko in den Provinzen Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Gaziantep, Hakkari, Kilis, Mardin, §anliurfa, Siirt, §irnak, Tunceli und Van, wo es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten kommt. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gilt im Rest des Landes (BMEIA 4.10.2019). Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 4.10.2019).
- Rechtsschutz/Justizwesen Der zwei Jahre andauernde Ausnahmezustand nach dem Putschversuch hat zu einer Erosion der Rechtsstaatlichkeit geführt (EP 13.3.2019, vgl. PACE 24.1.2019). Negative Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit, den Grundrechten und der Justiz wurden nicht angegangen (EC 29.5.2019). Die Türkei verzeichnet weiterhin eine schwere Rückwärtsentwicklung hinsichtlich des Funktionierens des Justizwesens. Die Bedenken bezüglich der Unabhängigkeit der türkischen Justiz, die unter anderem auf die Entlassung und Zwangsversetzung von 30% der Richter und Staatsanwälte nach dem Putschversuch von 2016 zurückzuführen ist, bleiben bestehen (EC 29.5.2019, vgl. USDOS 13.3.2019). Obgleich Richter gelegentlich immer noch gegen die Regierung entscheiden, haben sowohl die Ernennung von tausenden neuen, regierungstreuen Richtern als auch die potenziellen beruflichen Konsequenzen für ein Urteil gegen die Interessen der Exekutive in einem größeren Rechtsfall sowie die Auswirkungen der laufenden Säuberung die Unabhängigkeit der Justiz insgesamt stark geschwächt (FH 4.2.2019).Der zwei Jahre andauernde Ausnahmezustand nach dem Putschversuch hat zu einer Erosion der Rechtsstaatlichkeit geführt (EP 13.3.2019, vergleiche PACE 24.1.2019). Negative Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit, den Grundrechten und der Justiz wurden nicht angegangen (EC 29.5.2019). Die Türkei verzeichnet weiterhin eine schwere Rückwärtsentwicklung hinsichtlich des Funktionierens des Justizwesens. Die Bedenken bezüglich der Unabhängigkeit der türkischen Justiz, die unter anderem auf die Entlassung und Zwangsversetzung von 30% der Richter und Staatsanwälte nach dem Putschversuch von 2016 zurückzuführen ist, bleiben bestehen (EC 29.5.2019, vergleiche USDOS 13.3.2019). Obgleich Richter gelegentlich immer noch gegen die Regierung entscheiden, haben sowohl die Ernennung von tausenden neuen, regierungstreuen Richtern als auch die potenziellen beruflichen Konsequenzen für ein Urteil gegen die Interessen der Exekutive in einem größeren Rechtsfall sowie die Auswirkungen der laufenden Säuberung die Unabhängigkeit der Justiz insgesamt stark geschwächt (FH 4.2.2019). Die Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems trug zu den Bedenken bei, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken. Es wurden keine rechtlichen und verfassungsmäßigen Garantien eingeführt, die verhindern, dass Richter und Staatsanwälte gegen ihren Willen versetzt werden. Die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz ist nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) zu stärken. An der Einrichtung der Friedensrichter in Strafsachen (sulh ceza hakimligi), die zu einem parallelen System werden könnten, wurden keine Änderungen vorgenommen (EC 29.5.2019). Das Europäische Parlament (EP) verurteilte die verstärkte Kontrolle der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten durch die Exekutive und den politischen Druck, dem sie ausgesetzt sind (EP 13.3.2019). Die Entlassung von mehr als 4.800 Richtern und Staatsanwälten führt auch zu praktischen Problemen, da für die notwendigen Nachbesetzungen keine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildeten Richtern und Staatsanwälten zur Verfügung steht (Erfordernis des zweijährigen Trainings wurde abgeschafft). Die im Dienst verbliebenen erfahrenen Kräfte sind infolge der Entlassungen häufig schlichtweg überlastet. In einigen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonierten Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa denjenigen betreffend Terrorismusvorwürfe, leidet die Qualität der Urteile häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und oberflächlicher Beweisführung (ÖB 10.2019). Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Art. 138 der Verfassung regelt die Unabhängigkeit der Richter (AA 14.6.2019, vgl. ÖB 10.2019). Die EU-Delegation in der Türkei kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfach-rechtliche Regelungen unterlaufen wird. U.a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2019). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) in Frage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf der 22 Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet, Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK teils vom Staatspräsidenten, teils vom Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen der Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde auf 13 reduziert (AA 14.6.2019).Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgelegt. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Artikel 138, der Verfassung regelt die Unabhängigkeit der Richter (AA 14.6.2019, vergleiche ÖB 10.2019). Die EU-Delegation in der Türkei kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfach-rechtliche Regelungen unterlaufen wird. U.a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2019). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) in Frage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf der 22 Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet, Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK teils vom Staatspräsidenten, teils vom Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen der Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde auf 13 reduziert (AA 14.6.2019). Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: Der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum im April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Verwaltungsgerichtshof/Staatsrat (Danıştay), der Kassationshof (Yargıtay) und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB 10.2019). Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht (AA 14.6.2019). 2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde in der Hauptsache auf Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (sulh ceza hakimligi) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen (ÖB 10.2019). Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (EC 29.5.2019, vgl. ÖB 10.2019). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019). Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2019). 2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde in der Hauptsache auf Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (sulh ceza hakimligi) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen (ÖB 10.2019). Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (EC 29.5.2019, vergleiche ÖB 10.2019). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019). Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2019). Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019). Auch andere höhere Gerichte werden von untergeordneten Instanzen der Rechtsprechung ignoriert. Entgegen dem Urteil des Obersten Kassationsgerichtes bestätigte im November 2019 ein untergeordnetes Gericht in Istanbul seine Verurteilung von zwölf Journalisten der Tageszeitung Cumhuriyet, denen unterschiedliche Verbindungen zu terroristischen Organisationen vorgeworfen wurden (AM 21.11.2019). Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte - jedenfalls in Terrorprozessen - bei den Verteidigungsmöglichkeiten. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der PKK werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Beweisanträge dazu werden zurückgewiesen. Insgesamt kann - jedenfalls in den Gülenisten-Prozessen - nicht von einem unvoreingenommenen Gericht und einem fairen Prozess ausgegangen werden (AA 14.6.2019). Private Anwälte und Menschenrechtsbeobachter berichteten von einer unregelmäßigen Umsetzung der Gesetze zum Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere in Bezug auf den Zugang von Anwälten. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 13.3.2019). So wird gegen Anwälte strafrechtlich ermittelt, sie werden willkürlich inhaftiert und in Verbindung mit den angeblichen Verbrechen ihrer Mandanten gebracht. Die Regierung erhebt Anklage wegen Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen gegen Anwälte, die Menschenrechtsverletzungen aufdecken. Hierbei gibt es keine oder nur spärliche Beweise für eine solche Mitgliedschaft. Die Gerichte beteiligen sich an diesem Angriff gegen die Anwaltschaft, indem sie die Betroffenen zu langen Haftstrafen aufgrund von Terrorismusvorwürfen verurteilen. Die Beweislage hierbei ist meist dürftig und das Recht auf ein faires Verfahren wird ignoriert. Dieser Missbrauch der Strafverfolgung gegen Anwälte wurde von Gesetzesänderungen begleitet, die das Recht auf Rechtsbeistand für diejenigen untergraben, die willkürlich wegen Terrorvorwürfen inhaftiert wurden (HRW 10.4.2019). Seit dem Putschversuch 2016 gibt es eine Verhaftungskampagne, die sich gegen Anwälte im ganzen Land richtet. In 77 der 81 Provinzen der Türkei wurden Anwälte wegen angeblicher terroristischer Straftaten inhaftiert, verfolgt und verurteilt. Bis heute wurden mehr als 1.500 Anwälte strafrechtlich verfolgt und 599 Anwälte festgenommen. Bisher wurden 321 Anwälte wegen ihrer Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation oder wegen der Verbreitung terroristischer Propaganda zu Haftstrafen verurteilt (CCBE 1.9.2019). Nach Änderung des Antiterrorgesetzes vom Juli 2018 soll eine in Polizeigewahrsam (angehaltene) befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer U-Haft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung der Polizeigewahrsam ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, z.B. bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal, zu je vier Tagen, möglich, insgesamt daher maximal zwölf Tage Polizeigewahrsam. Während des Ausnahmezustandes waren es bis zu 14 Tagen, mit einmaliger Verlängerung nach sieben Tagen. Die maximale U-Haftdauer beträgt gem. Art. 102
(1)der türkischen Strafprozessordnung (SPO) bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, ein Jahr. Aufgrund von besonderen Umständen kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 Abs. 2 SPO beträgt die U-Haftdauer höchstens zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Agir Ceza mahkemeleri) fallen (Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen). Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden (insgesamt maximal drei Jahre). Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz 3713 betreffen, beträgt die maximale U-Haftdauer höchstens sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Diese Gesetzesänderung erfolgte mit dem Dekret 694 vom 15.08.2017, das am 1.2.2018 zu Gesetz Nr. 7078 wurde (Art. 136) (ÖB 10.2019).Nach Änderung des Antiterrorgesetzes vom Juli 2018 soll eine in Polizeigewahrsam (angehaltene) befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer U-Haft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung der Polizeigewahrsam ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, z.B. bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal, zu je vier Tagen, möglich, insgesamt daher maximal zwölf Tage Polizeigewahrsam. Während des Ausnahmezustandes waren es bis zu 14 Tagen, mit einmaliger Verlängerung nach sieben Tagen. Die maximale U-Haftdauer beträgt gem. Artikel 102,
(1)der türkischen Strafprozessordnung (SPO) bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, ein Jahr. Aufgrund von besonderen Umständen kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Artikel 102, Absatz 2, SPO beträgt die U-Haftdauer höchstens zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Agir Ceza mahkemeleri) fallen (Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen). Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden (insgesamt maximal drei Jahre). Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz 3713 betreffen, beträgt die maximale U-Haftdauer höchstens sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Diese Gesetzesänderung erfolgte mit dem Dekret 694 vom 15.08.2017, das am 1.2.2018 zu Gesetz Nr. 7078 wurde (Artikel 136,) (ÖB 10.2019). Wesentliche Regelungen der Dekrete des Ausnahmezustandes wurden in die reguläre Gesetzgebung überführt. So wurden z.B. Teile der Notstandsvollmachten auf die Provinzgouverneure übertragen, die vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 14.6.2019). Das nach Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 angenommene Gesetz Nr. 7145 sieht keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen. Entlassene Akademiker haben selbst nach Wiedereinsetzung nicht mehr die Möglichkeit, an ihre ursprüngliche Universität zurückzukehren (ÖB 10.2019). Die mittels Präsidialdekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR. Bis Mai 2019 wurden 126.000 Anträge eingebracht. Davon bearbeitete die Kommission bislang 70.
- Lediglich 5.250 Personen wurden wiedereingesetzt. Die Kommission wies 65.156 Beschwerden ab, 55.714 Beschwerden sind weiter anhängig (ÖB 10.2019). Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen ihrer Funktion enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen. Den Beschwerdeführern fehlt es an Möglichkeiten, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. Umgekehrt verwendet die Kommission schwache Beweise zur Aufrechterhaltung der Entlassungsentscheidungen. Herangezogen werden oftmals rechtmäßige Handlungen der Betroffenen als Beweis für rechtswidrige Aktivitäten (Interaktionen mit Banken, Wohltätigkeitsorganisationen, Medien etc.). Es besteht eine Beweislastumkehr. Die Betroffenen müssen widerlegen, dass sie Verbindungen zu verbotenen Gruppen hatten. Irrelevant ist, dass die getätigten Handlungen zum Zeitpunkt ihrer Vornahme legal waren. Die Wartezeiten bis zur Entscheidung der Berufungsverfahren reichten bislang von vier bis zehn Monaten, während viele entlassene Beschäftigte im öffentlichen Sektor noch keine Antwort der Kommission erhielten, obwohl sie ihre Anträge vor über einem Jahr eingereicht haben. Die Kommission ist an keine Fristen für Entscheidungen gebunden (AI 25.10.2018, vgl. ÖB 10.2019).Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen ihrer Funktion enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen. Den Beschwerdeführern fehlt es an Möglichkeiten, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. Umgekehrt verwendet die Kommission schwache Beweise zur Aufrechterhaltung der Entlassungsentscheidungen. Herangezogen werden oftmals rechtmäßige Handlungen der Betroffenen als Beweis für rechtswidrige Aktivitäten (Interaktionen mit Banken, Wohltätigkeitsorganisationen, Medien etc.). Es besteht eine Beweislastumkehr. Die Betroffenen müssen widerlegen, dass sie Verbindungen zu verbotenen Gruppen hatten. Irrelevant ist, dass die getätigten Handlungen zum Zeitpunkt ihrer Vornahme legal waren. Die Wartezeiten bis zur Entscheidung der Berufungsverfahren reichten bislang von vier bis zehn Monaten, während viele entlassene Beschäftigte im öffentlichen Sektor noch keine Antwort der Kommission erhielten, obwohl sie ihre Anträge vor über einem Jahr eingereicht haben. Die Kommission ist an keine Fristen für Entscheidungen gebunden (AI 25.10.2018, vergleiche ÖB 10.2019). Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Die Zustellung von Gerichtsurteilen an Rechtsanwälte ist möglich (AA 14.06.2019).
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Türkei ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2010 ratifiziert (ÖB 10.2019). Vorwürfe über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Strafanstalten sowie das Fehlen einer adäqaten Untersuchung dieser Vorwürfe geben weiterhin Anlass zu großer Sorge (HRW 17.1.2019, vgl. EC 29.5.2019). Solche Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen- Bewegung oder zur PKK zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu nötigen, andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018, vgl. OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen i