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{'item': 'L529 1304609-3'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 69§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 76§§ 31§ 120§ 37§ 7§ 6§ 58§ 27§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2020 GeschäftszahlL529 1304609-3 SpruchL529 1304609-3/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. Beschwerdeführer - „BF“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien. Er stellte am 28.11.2005 (unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien) einen Asylantrag in Österreich (AS 17). Nach negativem Konsultationsverfahren mit Deutschland (ein am 09.09.2003 in Deutschland gestellter Asylantrag war mit Entscheidung vom 21.06.2004 abgelehnt worden, die Ablehnung der Übernahme erfolgte wegen Rückkehr nach Georgien) wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 07.08.2006, Zl.: XXXX , abgewiesen und der BF nach Georgien ausgewiesen.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. Beschwerdeführer - „BF“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien. Er stellte am 28.11.2005 (unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien) einen Asylantrag in Österreich (AS 17). Nach negativem Konsultationsverfahren mit Deutschland (ein am 09.09.2003 in Deutschland gestellter Asylantrag war mit Entscheidung vom 21.06.2004 abgelehnt worden, die Ablehnung der Übernahme erfolgte wegen Rückkehr nach Georgien) wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 07.08.2006, Zl.: römisch 40 , abgewiesen und der BF nach Georgien ausgewiesen. Mit Bescheid des UBAS vom 27.02.2007, Zl.: XXXX , wurde die Berufung dagegen abgewiesen.Mit Bescheid des UBAS vom 27.02.2007, Zl.: römisch 40 , wurde die Berufung dagegen abgewiesen. Mit Beschluss vom 08.09.2009, Zl.: 2008/23/1086-20, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab. I.
  3. Mit Bescheid der BPD Innsbruck vom 19.10.2010, Zl.: XXXX , wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. römisch eins.
  4. Mit Bescheid der BPD Innsbruck vom 19.10.2010, Zl.: römisch 40 , wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde von der SID Tirol mit Bescheid vom 24.11.2010, Zl.: XXXX , abgewiesen.Eine dagegen erhobene Berufung wurde von der SID Tirol mit Bescheid vom 24.11.2010, Zl.: römisch 40 , abgewiesen. Der BF stellte unter der Identität XXXX am 28.01.2015 einen Antrag auf Aufhebung des mit 19.10.2010 verhängten Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG. In der Begründung wurde auf die in Österreich bestehende Lebensgemeinschaft des BF verwiesen, dass er seit 6 Jahren in keine Vorfälle mehr verwickelt gewesen sei, auch nicht während seiner Haftzeit, und dass er nach 10 Jahren Abwesenheit keine Anknüpfungspunkte mehr in Georgien/Abchasien habe (AS 1719).Der BF stellte unter der Identität römisch 40 am 28.01.2015 einen Antrag auf Aufhebung des mit 19.10.2010 verhängten Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG. In der Begründung wurde auf die in Österreich bestehende Lebensgemeinschaft des BF verwiesen, dass er seit 6 Jahren in keine Vorfälle mehr verwickelt gewesen sei, auch nicht während seiner Haftzeit, und dass er nach 10 Jahren Abwesenheit keine Anknüpfungspunkte mehr in Georgien/Abchasien habe (AS 1719). Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2015 wurde der Antrag des BF vom 28.01.2015 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen und in der Begründung auf ein fehlendes schützenswertes Privat- und Familienleben, den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF in Österreich und seine vier gerichtlichen Verurteilungen verwiesen sowie auf den Umstand, dass der BF dem Aufenthaltsverbot nie Folge geleistet und seine wahre Identität verschleiert habe (AS 1781). Mit Bescheid des BFA, RD Tirol, vom 04.12.2015, Zl.: XXXX , wurde das mit Bescheid der BPD Innsbruck vom 19.10.2010 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufgehoben (AS 1877ff). In Entsprechung der EuGH-Entscheidung vom 19.09.2013, C-297/12 zu Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG, habe das unbefristete Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre herabgesetzt werden müssen und sei das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot daher mit 06.12.2015 aufzuheben gewesen (AS 1817).Mit Bescheid des BFA, RD Tirol, vom 04.12.2015, Zl.: römisch 40 , wurde das mit Bescheid der BPD Innsbruck vom 19.10.2010 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufgehoben (AS 1877ff). In Entsprechung der EuGH-Entscheidung vom 19.09.2013, C-297/12 zu Artikel 11, Absatz 2, RL 2008/115/EG, habe das unbefristete Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre herabgesetzt werden müssen und sei das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot daher mit 06.12.2015 aufzuheben gewesen (AS 1817). I.3. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (nachfolgend auch bB oder BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Rückkehr nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) (AS 2549).römisch eins.3. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (nachfolgend auch bB oder BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Rückkehr nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) (AS 2549). In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Anhaltspunkte auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben hätten und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar und sei die Abschiebung nach Georgien zulässig. Das Einreiseverbot stützte das BFA auf die strafgerichtlichen Verurteilungen, die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die beharrliche Weigerung der Ausreise und die wiederholte Verwendung falscher Identitäten.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Anhaltspunkte auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben hätten und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar und sei die Abschiebung nach Georgien zulässig. Das Einreiseverbot stützte das BFA auf die strafgerichtlichen Verurteilungen, die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die beharrliche Weigerung der Ausreise und die wiederholte Verwendung falscher Identitäten. Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen gewesen, weil die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei (§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen gewesen, weil die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). I.4. Den Informationen

den vorliegenden Verwaltungsakten nach reiste der BF am 03.04.2019 freiwillig nach Georgien aus (AS 2707; 2777).römisch eins.4. Den Informationen

den vorliegenden Verwaltungsakten nach reiste der BF am 03.04.2019 freiwillig nach Georgien aus (AS 2707; 2777). I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid werde hinsichtlich Spruchpunkt IV., mit dem ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, angefochten. Gerügt wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit.römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid werde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier., mit dem ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, angefochten. Gerügt wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit. I.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden dem BVwG – einlangend am 16.05.2019 – vorgelegt. römisch eins.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden dem BVwG – einlangend am 16.05.2019 – vorgelegt. I.
  5. Am 12.07.2019 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF, da dessen Aufenthalt in Österreich trotz seit 01.05.2019 rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet am 03.04.2019 aufgrund eines DNA-Treffers zu einer am 16.06.2019 begangenen Straftat vermutet wurde.römisch eins.
  6. Am 12.07.2019 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF, da dessen Aufenthalt in Österreich trotz seit 01.05.2019 rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet am 03.04.2019 aufgrund eines DNA-Treffers zu einer am 16.06.2019 begangenen Straftat vermutet wurde. I.
  7. Mit Bescheid vom 18.07.2019 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (OZ 16) und dem BVwG am 19.08.2019 mitgeteilt, dass der BF am 23.07.2019 nach Georgien abgeschoben wurde (OZ 20).römisch eins.8. Mit Bescheid vom 18.07.2019 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (OZ 16) und dem BVwG am 19.08.2019 mitgeteilt, dass der BF am 23.07.2019 nach Georgien abgeschoben wurde (OZ 20). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
  2. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  3. Zur Identität:römisch zwei.1.
  4. Zur Identität: Der BF heißt XXXX , ist am XXXX in XXXX geboren und georgischer Staatsbürger. Diese Identität des BF steht fest (AS 2513).Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 geboren und georgischer Staatsbürger. Diese Identität des BF steht fest (AS 2513). Er besitzt einen georgischen Reisepass mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 04.10.2018, gültig bis 04.10.
  5. Ein früherer Reisepass war am 24.01.2003 mit der Nr. XXXX ausgestellt worden. Der BF ist auch im Besitz eines georgischen Personalausweises mit der Nr.: XXXX , gültig von 16.01.2003 bis 16.01.2023 (AS 2509).Er besitzt einen georgischen Reisepass mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am 04.10.2018, gültig bis 04.10.
  6. Ein früherer Reisepass war am 24.01.2003 mit der Nr. römisch 40 ausgestellt worden. Der BF ist auch im Besitz eines georgischen Personalausweises mit der Nr.: römisch 40 , gültig von 16.01.2003 bis 16.01.2023 (AS 2509). Der Vater des BF und zwei Brüder wohnen an gleicher Adresse in der Stadt XXXX , Georgien.Der Vater des BF und zwei Brüder wohnen an gleicher Adresse in der Stadt römisch 40 , Georgien. Der BF stellte am 28.11.2005 (unter der Identität XXXX geb., StA. Georgien - vgl. AS 17) einen Asylantrag in Österreich. Der Asylantrag wurde in
  7. (07.08.2006) und
  8. Instanz (27.02.2007) negativ beschieden. Der BF stellte am 28.11.2005 (unter der Identität römisch 40 geb., StA. Georgien - vergleiche AS 17) einen Asylantrag in Österreich. Der Asylantrag wurde in
  9. (07.08.2006) und
  10. Instanz (27.02.2007) negativ beschieden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2007, Zl.: AW 2007/19/0112-5, wurde der Beschwerde gegen den negativen Bescheid des UBAS vom 27.02.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zuletzt lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.09.2009 die Behandlung dieser Beschwerde ab (Zl.: 2008/23/1086-20). Die Identität XXXX behielt der BF – zumindest im Verkehr mit dem BFA bzw. dessen Vorläuferorganisation – bis zuletzt im März 2019 bei. Zu diesem Zeitpunkt erlangte das BFA nach der Ermittlung der richtigen Identität des BF von den georgischen Behörden ein Heimreisezertifikat für den BF (AS 2513).Die Identität römisch 40 behielt der BF – zumindest im Verkehr mit dem BFA bzw. dessen Vorläuferorganisation – bis zuletzt im März 2019 bei. Zu diesem Zeitpunkt erlangte das BFA nach der Ermittlung der richtigen Identität des BF von den georgischen Behörden ein Heimreisezertifikat für den BF (AS 2513). Die Identität XXXX geb., ist in den georgischen Datenbanken nicht existent.Die Identität römisch 40 geb., ist in den georgischen Datenbanken nicht existent. II.1.
  11. Zu den weiteren Aliasidentitäten:römisch zwei.1.
  12. Zu den weiteren Aliasidentitäten: Der BF trat in Österreich auch noch mit folgenden weiteren Identitäten in Erscheinung: XXXX , XXXX geb., StA. Litauen. Diese Identität wurde vom BF jedenfalls ab dem Jahr 2016 verwendet. römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Litauen. Diese Identität wurde vom BF jedenfalls ab dem Jahr 2016 verwendet. Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der LPD Tirol am 20.07.2018 auf der A12 – der BF wurde wegen auffälliger Fahrweise angehalten - wies sich der BF mit einem gefälschten litauischen Führerschein und einer gefälschten litauischen ID-Card aus. Die gefälschten Dokumente wurden sichergestellt (AS 2251). Mit dieser Identität erlangte der BF von 01.08.2016 – 31.07.2017 (Eintrag im Sozialversicherungssystem, VDA, AS 2281, und Abschluss-Bericht der LPD Tirol vom 13.09.2018, AS 2363) eine Beschäftigung und in weiterer Folge eine e-Card sowie ein Bankkonto (AS 2251, 2279). Aber auch bei den Erhebungen wegen Diebstahl von Substitol im Zuge eines Medikamententransportes wies sich der BF am 17.12.2018 mit dieser Identität aus (AS 2565). XXXX , XXXX geb., StA. Litauen. Diese Identität wurde vom BF jedenfalls ab dem Jahr 2016 zumindest im Rahmen von Polizeikontrollen bis zum 04.09.2018 verwendet (Abschluss-Bericht der LPD Tirol vom 13.09.2018, AS 2365). Die Dokumente wurden am 04.09.2018 beim BF vorgefunden und sichergestellt. römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Litauen. Diese Identität wurde vom BF jedenfalls ab dem Jahr 2016 zumindest im Rahmen von Polizeikontrollen bis zum 04.09.2018 verwendet (Abschluss-Bericht der LPD Tirol vom 13.09.2018, AS 2365). Die Dokumente wurden am 04.09.2018 beim BF vorgefunden und sichergestellt. XXXX geb., StA. Bulgarien. Unter dieser Identität war der BF offenbar auch in Deutschland (AS 2300), wie in Österreich (AS 2499) - jedenfalls im Jahr 2015 - aufgetreten. Im österreichischen ZMR scheint diesbezüglich ein Eintrag auf (AS 2499). römisch 40 geb., StA. Bulgarien. Unter dieser Identität war der BF offenbar auch in Deutschland (AS 2300), wie in Österreich (AS 2499) - jedenfalls im Jahr 2015 - aufgetreten. Im österreichischen ZMR scheint diesbezüglich ein Eintrag auf (AS 2499). XXXX (vgl. AS 185) geb., StA. Georgien. Unter der Identität XXXX geb., hatte der BF am 05.09.2003 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welcher am 21.06.2004 abgelehnt worden war (AS 1245). römisch 40 vergleiche AS 185) geb., StA. Georgien. Unter der Identität römisch 40 geb., hatte der BF am 05.09.2003 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welcher am 21.06.2004 abgelehnt worden war (AS 1245). II.1.
  13. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen:römisch zwei.1.
  14. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen: Im Strafregister der Republik Österreich scheinen hinsichtlich des BF folgende Verurteilungen auf: 1) BG Innsbruck 9 U 60/2007X v. 19.03.2007 RK 23.03.2007 §§ 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Paragraphen 15, 127, StGB, Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre; BG Innsbruck 9 U 606/2007S/S/B vom 22.01.2008: Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG Innsbruck 26 HV 47/2009D vom 04.02.2010: bedingte Nachsicht der Strafe wurde widerrufen 2) BG Innsbruck 9 U 606/2007DS v. 22.01.2008 RK 09.05.2008 §§ 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe 1 MonatParagraphen 15, 127, StGB, Freiheitsstrafe 1 Monat Vollzugsdatum:29.10.2008 3) BG Hall in Tirol 3 U 94/2008A v. 23.04.2008 RK 16.09.2008 §§ 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe 6 WochenParagraphen 15, 127, StGB, Freiheitsstrafe 6 Wochen 04) LG Innsbruck 26 HV 47/2009D v. 04.02.2010 RK 26.08.2010 §§ 223/2 StGBParagraphen 223 /, 2, StGB §§ 127, 15 StGBParagraphen 127, 15, StGB §§ 128 Abs. 1/4, 15, 129/1, 15, 130 (3.
  15. Fall), 15 StGBParagraphen 128, Absatz eins /, 4, 15, 129 /, eins, 15, 130, (3.
  16. Fall), 15 StGB §§ 164/2 u. 3, 164/4 (2.Satz) StGBParagraphen 164 /, 2, u. 3, 164/4 (2.Satz) StGB Freiheitsstrafe 2 Jahre 9 Monate Vollzugsdatum 25.03.2011 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 25.03.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre (LG Innsbruck 35 BE 62/2010Y vom 20.01.2011) und endgültig entlassen am 25.03.2011 (LG Innsbruck 035 BE 62/2010y vom 11.04.2014) 05) LG Innsbruck 029 HV 97/2018t v. 19.09.2018 RK 25.09.2018 §§ 223

(2), 224 StGBParagraphen 223,
(2), 224 StGB Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 06) LG Innsbruck 025 HV 93/2018z v. 10.12.2018 RK 14.12.2018 § 224a StGBParagraph 224 a, StGB §§ 223
(2), 224 2. Fall StGBParagraphen 223,
(2), 224
  1. Fall StGB § 12
  2. Fall StGB, § 288
(4)StGBParagraph 12, 2. Fall StGB, Paragraph 288,
(4)StGB Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf LG Innsbruck 029 HV 97/2018t RK 25.09.2018Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Innsbruck 029 HV 97/2018t RK 25.09.2018 II.1.

  1. Zum vormals bestehenden Aufenthaltsverbotrömisch zwei.1.
  2. Zum vormals bestehenden Aufenthaltsverbot Mit Bescheid der BPD Innsbruck vom 19.10.2010, Zl.: XXXX , wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der BPD Innsbruck vom 19.10.2010, Zl.: römisch 40 , wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde von der SID Tirol mit Bescheid vom 24.11.2010, Zl.: XXXX , abgewiesen.Eine dagegen erhobene Berufung wurde von der SID Tirol mit Bescheid vom 24.11.2010, Zl.: römisch 40 , abgewiesen. Mit Bescheid des BFA, RD Tirol, vom 04.12.2015, Zl.: XXXX , wurde das mit Bescheid der BPD Innsbruck vom 19.10.2010 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufgehoben (AS 1877ff). In Entsprechung der EuGH-Entscheidung vom 19.09.2013, C-297/12 zu Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre herabgesetzt und das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot daher mit 06.12.2015 aufgehoben.Mit Bescheid des BFA, RD Tirol, vom 04.12.2015, Zl.: römisch 40 , wurde das mit Bescheid der BPD Innsbruck vom 19.10.2010 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufgehoben (AS 1877ff). In Entsprechung der EuGH-Entscheidung vom 19.09.2013, C-297/12 zu Artikel 11, Absatz 2, RL 2008/115/EG wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre herabgesetzt und das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot daher mit 06.12.2015 aufgehoben. , II.1.
  3. Zu den Haftzeiten des BFrömisch zwei.1.
  4. Zu den Haftzeiten des BF Der BF befand sich von 29.09.2008 bis 29.10.2008 zur Verbüßung einer einmonatigen Freiheitsstrafe in der JA Innsbruck in Haft (Verurteilung 2 – siehe oben). Am 05.01.2009 wurde er erneut festgenommen und befand sich bis 25.03.2011 in der JA Innsbruck in Haft. Es war dies vorerst Untersuchungshaft mit anschließender Strafhaft (Verurteilung 4) siehe oben). Der BF wurde nach Verbüßung von 2/3 der verhängten Strafhaft von 2 Jahren und 9 Monaten entlassen. Die Strafhaft war mehrmals unterbrochen durch Verbüßung von verwaltungsstrafrechtlichen Ersatzarreststrafen der Behörden BPD Innsbruck, BH Linz-Land, Magistrat Innsbruck. Der BF wurde am 17.07.2019 festgenommen, mit Mandatsbescheid vom 18.07.2019 wurde über den BF zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und die Abschiebung am 23.07.2019 effektuiert (OZ 16, OZ 20). II.1.
  5. Zu den Straftaten im Ausland römisch zwei.1.
  6. Zu den Straftaten im Ausland Der BF trat am 30.05.2015 in Deutschland polizeilich in Erscheinung – er wies sich mit einer gefälschten bulgarischen ID-Karte aus und wurde wegen Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Anzeige gebracht (AS 1767). Gegen den BF besteht ein nationaler deutscher Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Traunstein wegen Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (102 Tage Haft bzw. ersatzweise € 1.613,50 Geldstrafe – AS 2295, 2301). Am 06.11.2003 wurde er in Deutschland (Berlin) wegen Ladendiebstahls straffällig (AS 2304, 195) und zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt (AS 2239). Am 27.01.2005 wurde der BF in Deutschland zur Festnahme ausgeschrieben (zu A12/131 PLS der StA LG Berlin, AS 1233). II.1.
  7. Zur Gesundheit des BFrömisch zwei.1.
  8. Zur Gesundheit des BF Der BF gab bereits im Asylverfahren am 30.11.2005 an, er leide an Hepatitis C (AS 37), er fühlt sich aber gesund (AS 2239). Medizinische Dokumente zu seinem Gesundheitszustand wurden von ihm nie vorgelegt. Am 21.03.2007 wurde er wegen seiner Hepatitis C-Erkrankung für nicht haftfähig befunden (AS 1407). Der BF ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von Suchtmitteln abhängig (AS 2441). Er befand sich zwischen August 2018 und Ende September freiwillig in einem Substitutionsprogramm (AS 2441). Eine akut behandlungsbedürftige oder lebensbedrohliche Erkrankung des BF konnte nicht festgestellt werden. II.1.
  9. Zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungenrömisch zwei.1.
  10. Zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen Der BF weist folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf (OZ 13): Geldstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 bzw. Ersatzarreststrafe im Ausmaß von 9 Tagen und 8 Stunden

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPGGeldstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 bzw. Ersatzarreststrafe im Ausmaß von 9 Tagen und 8 Stunden

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bzw. Ersatzarreststrafe im Ausmaß von 9 Tagen und 15 Stunden

§ 37Abs. 1 i

Vm § 1 Abs. 3 FSGGeldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bzw. Ersatzarreststrafe im Ausmaß von 9 Tagen und 15 Stunden

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bzw. Ersatzarreststrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 19 Stunden

§ 120Abs. 1a i

Vm § 15 Abs. 1 und §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs.1 Z 1 FPGGeldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bzw. Ersatzarreststrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 19 Stunden

Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Geldstrafe in Höhe von EUR 70,00 bzw. Ersatzarreststrafe im Ausmaß von 1 Tag und 8 Stunden

§ 52lit. b Z 15 St

VOGeldstrafe in Höhe von EUR 70,00 bzw. Ersatzarreststrafe im Ausmaß von 1 Tag und 8 Stunden

Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO Geldstrafe in Höhe von EUR 800,00 bzw. Ersatzarreststrafe im Ausmaß von 15 Tagen und 9 Stunden

§ 37Abs. 1 i

Vm § 1 Abs. 3 FSGGeldstrafe in Höhe von EUR 800,00 bzw. Ersatzarreststrafe im Ausmaß von 15 Tagen und 9 Stunden

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Darüber wurden über den BF schon im Zeitraum 2006 – 2011 23 rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen die StVO, das FSG und der KPZ-VO verhängt (AS 2555). Mit Bescheid vom 09.10.2008 wurde gegen den BF ein – nach wie vor aufrechtes – Waffenverbot wegen aggressivem Verhalten erlassen (AS 2505). Mit Bescheid vom 29.03.2019 wurde über den BF eine Mutwillensstrafe wegen offenbar absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben in der Höhe von EUR 726,00 verhängt. II.1.

  1. Zu den – illegalen – Beschäftigungsverhältnissen:römisch zwei.1.
  2. Zu den – illegalen – Beschäftigungsverhältnissen: Mit Bescheid vom 02.04.2008 wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung seitens des AMS Innsbruck (für Arbeitnehmer: XXXX ; Arbeitgeber: XXXX ) abgelehnt (AS 1559).Mit Bescheid vom 02.04.2008 wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung seitens des AMS Innsbruck (für Arbeitnehmer: römisch 40 ; Arbeitgeber: römisch 40 ) abgelehnt (AS 1559). Hinsichtlich der Identität XXXX scheint eine Beschäftigung für einen Tag (12.05.2008) im Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung auf (AS 1758, 1815).Hinsichtlich der Identität römisch 40 scheint eine Beschäftigung für einen Tag (12.05.2008) im Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung auf (AS 1758, 1815). Unter der Scheinidentität XXXX scheint der BF von 01.08.2016 bis 23.07.2018 als Arbeiter bzw. von 01.08.2017 – 31.12.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter (Dienstgeberin: XXXX ), weiters zw. 22.09.2017 bis 31.10.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter (Dienstgeber XXXX GmbH) auf (AS 2281, OZ).Unter der Scheinidentität römisch 40 scheint der BF von 01.08.2016 bis 23.07.2018 als Arbeiter bzw. von 01.08.2017 – 31.12.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter (Dienstgeberin: römisch 40 ), weiters zw. 22.09.2017 bis 31.10.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter (Dienstgeber römisch 40 GmbH) auf (AS 2281, OZ). Der BF war in den letzten Jahren wiederholt als „Fahrer“ zT auch für die Firma seiner Lebensgefährtin XXXX tätig (AS 2439, 2777).Der BF war in den letzten Jahren wiederholt als „Fahrer“ zT auch für die Firma seiner Lebensgefährtin römisch 40 tätig (AS 2439, 2777). Der BF ist nicht im Besitz eines Führerscheines. II.1.
  3. Zum illegalen Aufenthaltrömisch zwei.1.
  4. Zum illegalen Aufenthalt Der BF stellte am 28.11.2005 (unter der Identität XXXX geb., StA. Georgien - vgl. AS 17) einen Asylantrag in Österreich. Der Asylantrag wurde in
  5. (07.08.2006) und
  6. Instanz (27.02.2007) negativ beschieden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2007, Zl.: AW 2007/19/0112-5, wurde der Beschwerde gegen den negativen Bescheid des UBAS vom 27.02.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zuletzt lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.09.2009 die Behandlung dieser Beschwerde ab (Zl.: 2008/23/1086-20). Zumindest ab diesem Zeitpunkt, somit ab September 2009, ist der Aufenthalt des BF in Österreich illegal.Der BF stellte am 28.11.2005 (unter der Identität römisch 40 geb., StA. Georgien - vergleiche AS 17) einen Asylantrag in Österreich. Der Asylantrag wurde in
  7. (07.08.2006) und
  8. Instanz (27.02.2007) negativ beschieden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2007, Zl.: AW 2007/19/0112-5, wurde der Beschwerde gegen den negativen Bescheid des UBAS vom 27.02.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zuletzt lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.09.2009 die Behandlung dieser Beschwerde ab (Zl.: 2008/23/1086-20). Zumindest ab diesem Zeitpunkt, somit ab September 2009, ist der Aufenthalt des BF in Österreich illegal. Ein durchgehender Aufenthalt des BF seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2005 ist nicht feststellbar, ebensowenig eine Ausreise ab September
  9. Eine freiwillige Ausreise erfolgte

Behauptung in der Beschwerde am 03.04.2019; ein belastbarer Nachweis (vgl. AS 2707 – E-Mail v. 13.05.2019) dafür findet sich in den vorliegenden Akten nicht. Nach illegaler Wiedereinreise zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 16.06.2019, wurde der BF am 23.07.2019 nach Georgien abgeschoben.Eine freiwillige Ausreise erfolgte

Behauptung in der Beschwerde am 03.04.2019; ein belastbarer Nachweis vergleiche AS 2707 – E-Mail v. 13.05.2019) dafür findet sich in den vorliegenden Akten nicht. Nach illegaler Wiedereinreise zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 16.06.2019, wurde der BF am 23.07.2019 nach Georgien abgeschoben. II.1.

  1. Zur Nichtmitwirkung an der Identitätsfeststellungrömisch zwei.1.
  2. Zur Nichtmitwirkung an der Identitätsfeststellung Bei den Asylantragstellungen in Deutschland am 05.09.2003 und in Österreich am 28.11.2005 wurden vom BF jeweils falsche Identitäten verwendet. Die von ihm in Österreich verwendete Identität XXXX wurde von ihm im Umgang mit dem BFA bis zuletzt beibehalten; eine Richtigstellung erfolgte nicht. Erst in der Beschwerde vom 30.04.2019 wurde vom BF die Richtigkeit der Identität XXXX zugestanden.Bei den Asylantragstellungen in Deutschland am 05.09.2003 und in Österreich am 28.11.2005 wurden vom BF jeweils falsche Identitäten verwendet. Die von ihm in Österreich verwendete Identität römisch 40 wurde von ihm im Umgang mit dem BFA bis zuletzt beibehalten; eine Richtigstellung erfolgte nicht. Erst in der Beschwerde vom 30.04.2019 wurde vom BF die Richtigkeit der Identität römisch 40 zugestanden. Am 14.03.2007 wurde vom BF das Ausfüllen des Formulares (in georgischer Sprache) zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert (AS 1173, 2556). Am 15.03.2007 wurde vom BF die Unterfertigung des Fingerabdruckblattes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert (AS 1207). Am 15.03.2007 erfolgte die Antragstellung auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die georgische Botschaft in Wien, welche am 09.10.2009 mit Vorlage des – im Nachhinein als gefälscht festgestellten – Führerscheins urgiert wurde (AS 1421, 1425). Am 25.11.2009 teilte die georgische Botschaft in Wien mit, dass die als XXXX angegebene Identität des BF in Georgien geprüft worden war, jedoch nicht feststellbar sei. Am 15.03.2007 erfolgte die Antragstellung auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die georgische Botschaft in Wien, welche am 09.10.2009 mit Vorlage des – im Nachhinein als gefälscht festgestellten – Führerscheins urgiert wurde (AS 1421, 1425). Am 25.11.2009 teilte die georgische Botschaft in Wien mit, dass die als römisch 40 angegebene Identität des BF in Georgien geprüft worden war, jedoch nicht feststellbar sei. Zwischenzeitlich wurden vom BF selbst bzw. mittels seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Verkehr mit der Behörde immer wieder falsche Angaben zu seiner Person getätigt. II.1.
  3. Zu offenen Strafverfahrenrömisch zwei.1.
  4. Zu offenen Strafverfahren Mit Abschlussbericht der LPD Tirol vom 17.12.2018 wurde der StA Innsbruck der Verdacht auf Diebstahl durch den BF zu den Tatzeitpunkten 12.10.2018 und 25.10.2018 mitgeteilt (AS 2437). Mit Abschlussbericht der LPD Tirol vom 08.05.2019 wurde der StA Innsbruck mitgeteilt, dass der BF als Verdächtigter im Hinblick auf gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 130/2 und 3 StGB) zu den Tatzeitpunkten 04.02.2019, 16.02.2019, 20.02.2019 und 21.03.2019 geführt werde, da am Abend des 22.03.2019 sein Fahrzeug verwendet worden war (AS 2682). Mit Abschlussbericht der LPD Tirol vom 08.05.2019 wurde der StA Innsbruck mitgeteilt, dass der BF als Verdächtigter im Hinblick auf gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 130 /, 2 und 3 StGB) zu den Tatzeitpunkten 04.02.2019, 16.02.2019, 20.02.2019 und 21.03.2019 geführt werde, da am Abend des 22.03.2019 sein Fahrzeug verwendet worden war (AS 2682). Am 20.08.2019 wurde das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 127, 15 StGB verständigt (OZ 21), Tatzeitpunkt sei der 14.05.2019 gewesen.Am 20.08.2019 wurde das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 127, 15, StGB verständigt (OZ 21), Tatzeitpunkt sei der 14.05.2019 gewesen. Am 12.07.2019 wurde das BFA von der LPD Tirol verständigt, dass im Rahmen von Erhebungen zu einem Diebstahl zum Tatzeitpunkt 16.06.2019 aufgrund eines DNA-Treffers zur Person des BF davon auszugehen ist, dass sich der BF wieder in Österreich aufhalte (OZ 6). II.1.
  5. Zum Familienleben (Wohnsitze, Obdachlosenmeldungen)römisch zwei.1.
  6. Zum Familienleben (Wohnsitze, Obdachlosenmeldungen) Unter der nunmehr als richtig festgestellten Identität ( XXXX ) scheint der BF erst in der zuletzt berichtigten Fassung im ZMR auf (vgl. Auskunft aus dem ZMR am 16.05.2019 unter „ XXXX “ und „ XXXX “), und zwar mit einer Hauptwohnsitzmeldung seit dem 04.12.2014 – 03.04.2019 bei XXXX (OZ 7). Unter der nunmehr als richtig festgestellten Identität ( römisch 40 ) scheint der BF erst in der zuletzt berichtigten Fassung im ZMR auf vergleiche Auskunft aus dem ZMR am 16.05.2019 unter „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “), und zwar mit einer Hauptwohnsitzmeldung seit dem 04.12.2014 – 03.04.2019 bei römisch 40 (OZ 7). Für die Zeit von 09.05.2011 bis 04.12.2014 besteht keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Unter der Identität XXXX scheint im ZMR für den Zeitraum 11.05.2015 bis 23.06.2015 an der Adresse XXXX eine Obdachlosenmeldung auf (AS 2499).Unter der Identität römisch 40 scheint im ZMR für den Zeitraum 11.05.2015 bis 23.06.2015 an der Adresse römisch 40 eine Obdachlosenmeldung auf (AS 2499). Unter der Identität XXXX scheint im ZMR für den Zeitraum von 26.07.2016 bis 06.08.2018 an der Adresse XXXX eine Obdachlosenmeldung auf (AS 2501). Unter der Identität römisch 40 scheint im ZMR für den Zeitraum von 26.07.2016 bis 06.08.2018 an der Adresse römisch 40 eine Obdachlosenmeldung auf (AS 2501). Ein durchgehendes Familienleben des BF mit Frau XXXX seit 2013 ist – wie behauptet – nicht feststellbar.Ein durchgehendes Familienleben des BF mit Frau römisch 40 seit 2013 ist – wie behauptet – nicht feststellbar. Ebensowenig sind Sorgepflichten oder eine aufrechte Ehe – wie an einer Stelle behauptet – nicht feststellbar. II.1.
  7. Zum Unterhalt des BFrömisch zwei.1.
  8. Zum Unterhalt des BF Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel zu seinem Unterhalt. II.1.
  9. Zur Ausreise des BF römisch zwei.1.
  10. Zur Ausreise des BF Der BF reiste

den Angaben der rechtsfreundlichen Vertretung in der Beschwerde am 03.04.2019 freiwillig nach Georgien aus. Nach offenbar illegaler Wiedereinreise in Österreich wurde über den BF die Schubhaft angeordnet (OZ 16) und dieser am 23.07.2019 nach Georgien abgeschoben (OZ 20). II.

  1. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  2. Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des Verfahrensaktes des BFA, das ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgenden Überlegungen: II.2.
  3. und II.2.
  4. römisch zwei.2.
  5. und römisch zwei.2.
  6. Die festgestellte Identität XXXX ergibt sich aus dem Antwortschreiben des Verbindungsbeamten des BMI in Georgien u. Aserbaidschan vom 07.03.2019 (AS 2509, 2767), dem Passersatzdokument der georgischen Behörden (AS 2513) und den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Die Angaben zu den Familienangehörigen sind ebenso dieser Auskunft zu entnehmen.Die festgestellte Identität römisch 40 ergibt sich aus dem Antwortschreiben des Verbindungsbeamten des BMI in Georgien u. Aserbaidschan vom 07.03.2019 (AS 2509, 2767), dem Passersatzdokument der georgischen Behörden (AS 2513) und den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Die Angaben zu den Familienangehörigen sind ebenso dieser Auskunft zu entnehmen. Die Feststellungen zur Identität XXXX sowie zu den weiteren vom BF verwendeten Identitäten ergeben sich aus den Aktenteilen des geführten Asylverfahrens sowie den weiteren Verwaltungsakten sowie den im Verwaltungsakt enthaltenen Schriftstücken verschiedener österreichischer und deutscher Behörden.Die Feststellungen zur Identität römisch 40 sowie zu den weiteren vom BF verwendeten Identitäten ergeben sich aus den Aktenteilen des geführten Asylverfahrens sowie den weiteren Verwaltungsakten sowie den im Verwaltungsakt enthaltenen Schriftstücken verschiedener österreichischer und deutscher Behörden. Die Verwendung von Alias-Identitäten wird vom BF auch eingestanden (Beschwerde, AS 2779). II.2.
  7. und II.2.
  8. römisch zwei.2.
  9. und römisch zwei.2.
  10. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister, an dem kein Grund zu zweifeln bestand. Die im Ausland verübten Straftaten ergeben sich aus einer Anfragebeantwortung vom 04.11.2015 (INPOL-Bund, AS 1767), dem Vollstreckungshaftbefehl vom 12.08.2016 (AS 2305), der Ausschreibung zur Festnahme in Deutschland (AS 1233) und seinen eigenen Aussagen (AS 2239). II.2.
  11. Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot ergeben sich aus den diesbezüglichen Aktenteilen (Bescheid der BPD Innsbruck vom 19.10.2010, Zl. XXXX zur Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes und Bescheid des BFA, RD Tirol, vom 04.12.2015, Zl: XXXX zur amtswegigen Aufhebung des unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes, AS 1877ff).römisch zwei.2.
  12. Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot ergeben sich aus den diesbezüglichen Aktenteilen (Bescheid der BPD Innsbruck vom 19.10.2010, Zl. römisch 40 zur Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes und Bescheid des BFA, RD Tirol, vom 04.12.2015, Zl: römisch 40 zur amtswegigen Aufhebung des unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes, AS 1877ff). II.2.
  13. Die festgestellten Haftzeiten des BF ergeben sich aus den Vollzugsinformationen der JA Innsbruck (AS 606-607 und 1749-1753), dem Festnahmebericht vom 17.07.2019 (OZ 16) und dem Bericht über die Abschiebung des BF am 23.07.2019 nach Georgien (OZ 20).römisch zwei.2.
  14. Die festgestellten Haftzeiten des BF ergeben sich aus den Vollzugsinformationen der JA Innsbruck (AS 606-607 und 1749-1753), dem Festnahmebericht vom 17.07.2019 (OZ 16) und dem Bericht über die Abschiebung des BF am 23.07.2019 nach Georgien (OZ 20). II.2.
  15. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Akt inneliegenden Aktenteilen, wonach beim BF eine Hepatitis C-Erkrankung vorlag (Beurteilung der Haft(un)fähigkeit vom 21.03.2007, AS 1407). Es gibt keine anderen Dokumente über entsprechende Diagnosen und Therapien. römisch zwei.2.
  16. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Akt inneliegenden Aktenteilen, wonach beim BF eine Hepatitis C-Erkrankung vorlag (Beurteilung der Haft(un)fähigkeit vom 21.03.2007, AS 1407). Es gibt keine anderen Dokumente über entsprechende Diagnosen und Therapien. Im Zuge einer Vernehmung anlässlich des Diebstahles von je 30 Stück Substitol am 12.10.2018 und am 25.10.2018 vor Organen des SPK Innsbruck hatte der BF angegeben, immer wieder nach Suchtmitteln süchtig zu sein, er habe sich in der Zeit zwischen August 2018 und Ende September freiwillig in ein Substitutionsprogramm begeben. Bestätigt wird das durch einen Eintrag in den Dateien des BMI, demzufolge der BF wegen Suchtmittelkonsum am 11.05.2008 von der PI Kitzbühel angezeigt wurde (AS 1664) und durch den Abschlussbericht der LPD Tirol vom 17.12.2018 (AS 2441). Mangels Vorlage von Befunden und mangels sonstiger Hinweise – der BF fühlt sich seinen eigenen Angaben zufolge gesund (Stellungnahme vom 30.01.2018, AS 2241) und war auch in der Lage, zwischenzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – ist nicht davon auszugehen, dass der BF an einer akut behandlungsbedürftigen oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und konnten daher zum Gesundheitszustand auch keine anderslautenden Feststelllungen getroffen werden. II.2.
  17. Die festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der LPD Innsbruck vom 17.07.2019 (OZ 13). Darüber hinaus wurden die vom BFA angeführten Einträge des BF im Verwaltungsstrafregister aus den Jahren 2007 – 2011 vom BF nicht bestritten, sondern lediglich deren (nochmalige) Heranziehung für die Verhängung eines Einreiseverbotes moniert. römisch zwei.2.
  18. Die festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der LPD Innsbruck vom 17.07.2019 (OZ 13). Darüber hinaus wurden die vom BFA angeführten Einträge des BF im Verwaltungsstrafregister aus den Jahren 2007 – 2011 vom BF nicht bestritten, sondern lediglich deren (nochmalige) Heranziehung für die Verhängung eines Einreiseverbotes moniert. Die Verhängung des Waffenverbotes und einer Mutwillensstrafe ergeben sich aus den im Akt inneliegenden Bescheiden (AS 2505 und AS 2525). II.2.
  19. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich aus den Auszügen aus dem Österreichischen Sozialversicherungssystem.römisch zwei.2.
  20. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich aus den Auszügen aus dem Österreichischen Sozialversicherungssystem. Dem Versicherungsdatenauszug zufolge war der BF jedenfalls in der Zeit zwischen 01.08.2016 und 20.07.2018 (davon von 01.08.2017 bis 31.12.2017 geringfügig) bei der Firma seiner Lebensgefährtin XXXX (Transportunternehmen) als Arbeiter angestellt. Dem Versicherungsdatenauszug zufolge war der BF jedenfalls in der Zeit zwischen 01.08.2016 und 20.07.2018 (davon von 01.08.2017 bis 31.12.2017 geringfügig) bei der Firma seiner Lebensgefährtin römisch 40 (Transportunternehmen) als Arbeiter angestellt. In den Erhebungsergebnissen finden sich immer wieder Hinweise, dass der BF als Fahrer bzw. Kurier beschäftigt wurde (04.03.2008: „….bin mit meinem Pkw zur …. Baustelle gefahren.“ – AS 577; „…Herrn XXXX ....angerufen….damit er mehrere Maschinen….von mir nach XXXX befördert.“ - AS 589).In den Erhebungsergebnissen finden sich immer wieder Hinweise, dass der BF als Fahrer bzw. Kurier beschäftigt wurde (04.03.2008: „….bin mit meinem Pkw zur …. Baustelle gefahren.“ – AS 577; „…Herrn römisch 40 ....angerufen….damit er mehrere Maschinen….von mir nach römisch 40 befördert.“ - AS 589). Am 20.07.2018, gegen 10:50 Uhr wurde der BF auf der A12 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kz XXXX mit gefälschten Dokumenten angehalten – vgl. AS 2251, 2255, 2257 2259, 2261). In der folgenden Beschuldigtenvernehmung gab der BF an, dass er seit über einem Jahr bei der Firma XXXX als Arbeiter beschäftigt sei – AS 2279).Am 20.07.2018, gegen 10:50 Uhr wurde der BF auf der A12 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kz römisch 40 mit gefälschten Dokumenten angehalten – vergleiche AS 2251, 2255, 2257 2259, 2261). In der folgenden Beschuldigtenvernehmung gab der BF an, dass er seit über einem Jahr bei der Firma römisch 40 als Arbeiter beschäftigt sei – AS 2279). Im Jahr 2016 besorgte sich der BF eine litauische ID-Card und einen Führerschein auf den Namen XXXX „und nahm eine Beschäftigung als Kraftfahrer an“ bzw. führte er „mehrere Lieferfahrten ins Tiroler Unterland“ durch (vgl. – AS 2365).Im Jahr 2016 besorgte sich der BF eine litauische ID-Card und einen Führerschein auf den Namen römisch 40 „und nahm eine Beschäftigung als Kraftfahrer an“ bzw. führte er „mehrere Lieferfahrten ins Tiroler Unterland“ durch vergleiche – AS 2365).

der Aussage eines Zeugen einer kriminalpolizeilichen Einvernahme vom 30.11.2018 würde für die Firma „ XXXX “ „eine weitere Sub-Firma mit dem Namen „ XXXX “ arbeiten. Von dieser Firma wiederum sei der Fahrer XXXX ( XXXX )“ – also der BF – „mit den Lieferungen von der Firma „ XXXX “ zu den Apotheken Innsbruck XXXX Apotheke, XXXX Apotheke, XXXX Apotheke, sowie die Apotheken in XXXX betraut worden“ (vgl. AS 2439).

der Aussage eines Zeugen einer kriminalpolizeilichen Einvernahme vom 30.11.2018 würde für die Firma „ römisch 40 “ „eine weitere Sub-Firma mit dem Namen „ römisch 40 “ arbeiten. Von dieser Firma wiederum sei der Fahrer römisch 40 ( römisch 40 )“ – also der BF – „mit den Lieferungen von der Firma „ römisch 40 “ zu den Apotheken Innsbruck römisch 40 Apotheke, römisch 40 Apotheke, römisch 40 Apotheke, sowie die Apotheken in römisch 40 betraut worden“ vergleiche AS 2439). Dass der BF diese Fahrtätigkeiten ohne Lenkberechtigung ausübte, ist durch seine mehrfachen Verurteilungen (verwaltungsstrafrechtlich und strafrechtlich) dokumentiert. Die festgestellten Beschäftigungsverhältnisse bzw. Tätigkeiten wurden vom BF unter einer seiner Scheinidentitäten ausgeübt, sodass jedenfalls von illegaler Erwerbstätigkeit auszugehen ist. II.2.

  1. Der Aufenthalt des BF ist – jedenfalls seit der abweisenden Entscheidung des VwGH über die Beschwerde gegen die negative Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz (und zuvor im März und April 2007 von der zweitinstanzlichen Entscheidung bis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) – d.h. seit September 2009 illegal.römisch zwei.2.
  2. Der Aufenthalt des BF ist – jedenfalls seit der abweisenden Entscheidung des VwGH über die Beschwerde gegen die negative Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz (und zuvor im März und April 2007 von der zweitinstanzlichen Entscheidung bis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) – d.h. seit September 2009 illegal. Der Aufenthalt des BF bis zur Verhängung der Untersuchungshaft in Österreich ist – zumindest fallweise – wahrscheinlich, zu den Zeiten der den Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und während der Dauer der Haft gesichert und dokumentiert. Ab der Haftentlassung am 25.03.2011 ist der Aufenthalt des BF zum Teil unklar. Zum Zwecke der Verschleierung seines Aufenthaltes bediente sich der BF – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – verschiedener Aliasidentitäten. Eine Ausreise des BF – in Befolgung des Aufenthaltsverbotes vom 19.10.2010 – war nicht feststellbar. Ebensowenig war ein durchgehender Aufenthalt des BF im Bundesgebiet feststellbar. Insbesondere bestehen hinsichtlich der Meldeadressen, auch unter Berücksichtigung der Obdachlosenmeldungen unter verschiedenen Aliasidentitäten, beträchtliche „Meldelücken“ von mehreren Jahren und wurde der BF in dieser Zeit auch in Deutschland als straffällig registriert. Ein durchgehender Aufenthalt des BF seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2005 bzw. ab der abweisenden Entscheidung des VwGH hinsichtlich seines Asylantrages im Jahr 2009 ist daher nicht feststellbar. Im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung (zu Urkundenfälschung) am 20.07.2018 gab der BF niederschriftlich an, dass er 2005 einen Asylantrag gestellt habe, welcher 2008 negativ ausfiel; er sei dann mit dem Gesetz in Konflikt geraten und inhaftiert worden, im Mai 2011 sei er aus der Haft entlassen worden und wohne seither in Innsbruck. Er sei bei der Firma XXXX beschäftig und auch angemeldet, allerdings unter dem Namen XXXX . Er brauche diese zweite Identität, da er mit seinem richtigen Namen nicht angemeldet werden könne, da er eigentlich nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Er habe weder einen Reisepass noch einen Aufenthaltstitel mit seinem richtigen Namen (AS 2279). Aus diesem Auszug aus der Beschuldigtenvernehmung ist ersichtlich, dass sich der BF des illegalen Aufenthaltes nicht nur bewusst war, sondern er auch vorsätzlich illegale und strafrechtswidrige Maßnahmen ergriffen hat, um dennoch in Österreich zu verbleiben. Im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung (zu Urkundenfälschung) am 20.07.2018 gab der BF niederschriftlich an, dass er 2005 einen Asylantrag gestellt habe, welcher 2008 negativ ausfiel; er sei dann mit dem Gesetz in Konflikt geraten und inhaftiert worden, im Mai 2011 sei er aus der Haft entlassen worden und wohne seither in Innsbruck. Er sei bei der Firma römisch 40 beschäftig und auch angemeldet, allerdings unter dem Namen römisch 40 . Er brauche diese zweite Identität, da er mit seinem richtigen Namen nicht angemeldet werden könne, da er eigentlich nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Er habe weder einen Reisepass noch einen Aufenthaltstitel mit seinem richtigen Namen (AS 2279). Aus diesem Auszug aus der Beschuldigtenvernehmung ist ersichtlich, dass sich der BF des illegalen Aufenthaltes nicht nur bewusst war, sondern er auch vorsätzlich illegale und strafrechtswidrige Maßnahmen ergriffen hat, um dennoch in Österreich zu verbleiben. II.2.
  3. Die Nichtmitwirkung an der Identitätsfeststellung ergibt sich schon aus der Verwendung der verschiedenen Alias-Identitäten durch den BF während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich und ist dem Akteninhalt zu entnehmen (vgl. bspw. AS 1175, 2081, 2777, 2169 uvm). Auch wird dies in der Beschwerde vom 30.04.2019 zugestanden (AS 2779). Durch die Verwendung der Scheinidentitäten und der Verweigerung an der Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifkates (AS 1171, 1207) war den georgischen Behörden aufgrund mehrfacher Anfragen die Prüfung bzw. Feststellung der Identität des BF nicht möglich und wurde dies mit E-Mail vom 18.12.2018 dem BFA mitgeteilt (AS 2759). Erst im Jahr 2019 konnten die georgischen Behörden die Identität des BF feststellen und wurde mitgeteilt, dass dieser seit 04.10.2018 im Besitz eines biometrischen Reisepasses ist, dessen Vorlage an das BFA der BF wiederum unterlassen hat. römisch zwei.2.
  4. Die Nichtmitwirkung an der Identitätsfeststellung ergibt sich schon aus der Verwendung der verschiedenen Alias-Identitäten durch den BF während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich und ist dem Akteninhalt zu entnehmen vergleiche bspw. AS 1175, 2081, 2777, 2169 uvm). Auch wird dies in der Beschwerde vom 30.04.2019 zugestanden (AS 2779). Durch die Verwendung der Scheinidentitäten und der Verweigerung an der Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifkates (AS 1171, 1207) war den georgischen Behörden aufgrund mehrfacher Anfragen die Prüfung bzw. Feststellung der Identität des BF nicht möglich und wurde dies mit E-Mail vom 18.12.2018 dem BFA mitgeteilt (AS 2759). Erst im Jahr 2019 konnten die georgischen Behörden die Identität des BF feststellen und wurde mitgeteilt, dass dieser seit 04.10.2018 im Besitz eines biometrischen Reisepasses ist, dessen Vorlage an das BFA der BF wiederum unterlassen hat. Dass der BF im Kontakt mit dem BFA bzw. den österreichischen Behörden falsche Angaben zu seiner Person tätigte, ergibt sich aus den vorliegenden Aktenteilen (bspw. der BF sei staatenlos (AS 1175, 2081); er sei nicht im Besitz eines Reisepasses (Schreiben vom 04.09.2006; Bescheidbeschwerde vom 14.03.2007); er sei verheiratet (AS 2777) und habe ein Kind (AS 2169). II.2.
  5. Hinsichtlich der drei Diebstähle (12.10.2018, 25.10.2018, 14.05.2019) wurde der BF dem Gericht angezeigt, eine gerichtliche Entscheidung darüber steht noch aus.römisch zwei.2.
  6. Hinsichtlich der drei Diebstähle (12.10.2018, 25.10.2018, 14.05.2019) wurde der BF dem Gericht angezeigt, eine gerichtliche Entscheidung darüber steht noch aus. Die festgestellten offenen Verfahren bzw. Verdachtslagen ergeben sich aus den dem BVwG vorliegenden Aktenteilen (OZ 21, OZ 19, OZ 6, AS 2437). II.2.
  7. Die festgestellten Hauptwohnsitzmeldungen bzw. deren Fehlen für die Zeit von 09.05.2011 bis 04.12.2014 sowie die Obdachlosenmeldungen des BF zu seinen unterschiedlichen Identitäten sind den jeweiligen Auszügen aus dem ZMR zu entnehmen, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht (OZ 7, AS 2499, 2501). römisch zwei.2.
  8. Die festgestellten Hauptwohnsitzmeldungen bzw. deren Fehlen für die Zeit von 09.05.2011 bis 04.12.2014 sowie die Obdachlosenmeldungen des BF zu seinen unterschiedlichen Identitäten sind den jeweiligen Auszügen aus dem ZMR zu entnehmen, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht (OZ 7, AS 2499, 2501). Dass der BF ein durchgehendes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin XXXX seit 2013 – wie behauptet – führte, ist daher nicht feststellbar. Ebensowenig ist – mangels Vorlage entsprechender Dokumente – feststellbar, dass dieser mit Frau XXXX verheiratet sei, wie von ihm in der Beschwerde vom 30.04.2019 vorgebracht. Auch sind keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte dem Akteninhalt zu entnehmen. Dass der BF mit seiner Lebensgefährtin ein Kind habe, wurde von ihm zwar in der Berufung zum Aufenthaltsverbot vom 22.10.2010 behauptet, mangels Vorlage entsprechender Dokumente konnte der Wahrheitsgehalt dieser Aussage jedoch nicht überprüft und daher auch keine Sorgepflichten festgestellt werden. Dass der BF ein durchgehendes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 seit 2013 – wie behauptet – führte, ist daher nicht feststellbar. Ebensowenig ist – mangels Vorlage entsprechender Dokumente – feststellbar, dass dieser mit Frau römisch 40 verheiratet sei, wie von ihm in der Beschwerde vom 30.04.2019 vorgebracht. Auch sind keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte dem Akteninhalt zu entnehmen. Dass der BF mit seiner Lebensgefährtin ein Kind habe, wurde von ihm zwar in der Berufung zum Aufenthaltsverbot vom 22.10.2010 behauptet, mangels Vorlage entsprechender Dokumente konnte der Wahrheitsgehalt dieser Aussage jedoch nicht überprüft und daher auch keine Sorgepflichten festgestellt werden. II.2.
  9. Dass der BF über keine ausreichenden Mittel zu seinem Unterhalt verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF diesbezüglich keine Nachweise erbrachte. Die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit war schon aufgrund der Scheinidentität illegal, eine beantragte Beschäftigungsbewilligung wurde ihm nicht erteilt (AS 1559). Auch seinen eigenen Angaben ist zu entnehmen, dass Frau XXXX für den Unterhalt des BF - zumindest teilweise, zumal der BF offenbar auch für sie gearbeitet hat – aufkommt (AS 1721).römisch zwei.2.
  10. Dass der BF über keine ausreichenden Mittel zu seinem Unterhalt verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF diesbezüglich keine Nachweise erbrachte. Die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit war schon aufgrund der Scheinidentität illegal, eine beantragte Beschäftigungsbewilligung wurde ihm nicht erteilt (AS 1559). Auch seinen eigenen Angaben ist zu entnehmen, dass Frau römisch 40 für den Unterhalt des BF - zumindest teilweise, zumal der BF offenbar auch für sie gearbeitet hat – aufkommt (AS 1721). II.2.
  11. Die freiwillige Ausreise des BF am 03.04.2019 ergibt sich aus der Information des BFA (vgl. AS 2707 – diesbezügliches E-Mail der bB) in Übereinstimmung mit dem Vorbringen in der Beschwerde (AS 2777). Absolut feststehend ist diese Ausreise (mangels eines belastbaren Nachweises) aber nicht, sie wird aber als wahrscheinlich angenommen.römisch zwei.2.
  12. Die freiwillige Ausreise des BF am 03.04.2019 ergibt sich aus der Information des BFA vergleiche AS 2707 – diesbezügliches E-Mail der bB) in Übereinstimmung mit dem Vorbringen in der Beschwerde (AS 2777). Absolut feststehend ist diese Ausreise (mangels eines belastbaren Nachweises) aber nicht, sie wird aber als wahrscheinlich angenommen. Dass der BF nach seiner Ausreise illegal nach Österreich wieder eingereist ist, ergibt sich aus einer Information der LPD Tirol, wonach aufgrund einer am 16.06.2019 begangenen Straftat (Diebstahl) ein DNA-Treffer dem BF zuzuordnen sei (OZ 6). Die Festnahme, Verhängung der Schubhaft und Abschiebung ist dem Festnahmebericht vom 17.07.2019, dem Mandatsbescheid vom 18.07.2019 (OZ 16) und der Mitteilung der Abschiebung des BF am 23.07.2019 (OZ 20) zu entnehmen. II.
  13. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  14. Rechtliche Beurteilung II.3.
  15. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  16. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I 10/2013 idgF) entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF) entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) Mit Schriftsatz vom 30.04.2019 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Der Bescheid wurde ausdrücklich nur hinsichtlich Spruchpunkt IV., mit dem ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, angefochten. Mit der Einschränkung der Beschwerde (iSd §§ 27, 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) bleiben die übrigen Spruchpunkte (I. bis III. und V.-VI.) unangefochten.Mit Schriftsatz vom 30.04.2019 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Der Bescheid wurde ausdrücklich nur hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier., mit dem ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, angefochten. Mit der Einschränkung der Beschwerde (iSd Paragraphen 27, 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) auf das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) bleiben die übrigen Spruchpunkte (römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf.-VI.) unangefochten. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)römisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) II.3.2.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung des zehnjährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG und führte begründend dazu aus, dass die Verurteilungen 1.-
  4. aus den Jahren 2008 bis 2010 für die Dauer des gegenständlichen Einreiseverbotes nicht herangezogen worden seien, da diese bereits als Basis für das Aufenthaltsverbot vom 19.10.2010 verwendet worden seien, seien aber für die Bewertung der Gefährdungsprognose relevant. Das BFA hat zur Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes in erster Linie die Verurteilungen 5.-
  5. aus dem Jahr 2018 herangezogen und hat eine Interessensabwägung und Gefährdungsprognose durchgeführt. Das BFA hat die Verhängung des auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbotes insbesondere im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden sei, Verwaltungsübertretungen begangen habe, Scheinidentitäten verwendet habe, gegen ihn ein Waffenverbot verhängt worden sei, wegen seines Suchtmittelkonsums Beschaffungskriminalität zu befürchten sei und sein über Jahre fortgesetztes strafbares Verhalten auf eine massive kriminelle Energie des BF schließen lasse. Aufgrund der von ihm begangenen Straftaten stelle der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Im Fall des BF sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass er über keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und auch über kein geregeltes Einkommen verfüge. römisch zwei.3.2.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung des zehnjährigen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG und führte begründend dazu aus, dass die Verurteilungen 1.-
  7. aus den Jahren 2008 bis 2010 für die Dauer des gegenständlichen Einreiseverbotes nicht herangezogen worden seien, da diese bereits als Basis für das Aufenthaltsverbot vom 19.10.2010 verwendet worden seien, seien aber für die Bewertung der Gefährdungsprognose relevant. Das BFA hat zur Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes in erster Linie die Verurteilungen 5.-
  8. aus dem Jahr 2018 herangezogen und hat eine Interessensabwägung und Gefährdungsprognose durchgeführt. Das BFA hat die Verhängung des auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbotes insbesondere im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden sei, Verwaltungsübertretungen begangen habe, Scheinidentitäten verwendet habe, gegen ihn ein Waffenverbot verhängt worden sei, wegen seines Suchtmittelkonsums Beschaffungskriminalität zu befürchten sei und sein über Jahre fortgesetztes strafbares Verhalten auf eine massive kriminelle Energie des BF schließen lasse. Aufgrund der von ihm begangenen Straftaten stelle der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Im Fall des BF sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass er über keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und auch über kein geregeltes Einkommen verfüge. II.3.2.2.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.römisch zwei.3.2.2.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1), wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2), wenn ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundegesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4), wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5).Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,), wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,), wenn ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundegesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Ziffer 4,), wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,). II.3.2.

  1. Bezogen auf den konkreten Fall:römisch zwei.3.2.
  2. Bezogen auf den konkreten Fall: II.3.2.3.
  3. Im gegenständlichen Fall ist im Einklang mit dem BFA im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers festzustellen, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG schon deshalb erfüllt ist, weil der BF wegen Urkundenfälschung und dem Gebrauch falscher oder verfälschter Urkunden mit Urteil vom 10.12.2018, RK 14.12.2018, zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von mehr als sechs Monaten, nämlich zu acht Monaten, verurteilt wurde. römisch zwei.3.2.3.
  4. Im gegenständlichen Fall ist im Einklang mit dem BFA im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers festzustellen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG schon deshalb erfüllt ist, weil der BF wegen Urkundenfälschung und dem Gebrauch falscher oder verfälschter Urkunden mit Urteil vom 10.12.2018, RK 14.12.2018, zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von mehr als sechs Monaten, nämlich zu acht Monaten, verurteilt wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, die Behörde habe zu Unrecht auch die Verurteilungen aus den Jahren 2007 – 2009 zur Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes herangezogen, ist darauf zu verweisen, dass schon die zuvor angeführte Verurteilung die Verhängung eines Einreiseverbotes bis zu 10 Jahren ermöglicht. Für die Dauer der Bemessung ist die belangte Behörde jedoch verpflichtet, anhand einer Gesamtbetrachtung eine Gefährdungsprognose zu erstellen. In Anbetracht der langjährigen Verfehlungen des BF ist daher das BFA dazu verpflichtet, sämtliche – im Bescheid gelisteten – Verfehlungen des BF im Rahmen einer Gefährdungsprognose zur Prüfung des durch § 53 Abs. 3 Z 1 FPG abgesteckten Rahmens des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von 10 Jahren im Einzelfall heranzuziehen.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, die Behörde habe zu Unrecht auch die Verurteilungen aus den Jahren 2007 – 2009 zur Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes herangezogen, ist darauf zu verweisen, dass schon die zuvor angeführte Verurteilung die Verhängung eines Einreiseverbotes bis zu 10 Jahren ermöglicht. Für die Dauer der Bemessung ist die belangte Behörde jedoch verpflichtet, anhand einer Gesamtbetrachtung eine Gefährdungsprognose zu erstellen. In Anbetracht der langjährigen Verfehlungen des BF ist daher das BFA dazu verpflichtet, sämtliche – im Bescheid gelisteten – Verfehlungen des BF im Rahmen einer Gefährdungsprognose zur Prüfung des durch Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG abgesteckten Rahmens des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von 10 Jahren im Einzelfall heranzuziehen. Ausdrücklich nicht berücksichtigt wurden dabei die schon getilgten Verwaltungsstrafen aus länger zurückliegenden Zeiten (2007 – 2011); ebenso die Handlungen, denen der BF verdächtig ist bzw. zu denen bereits Anklagen vorliegen. Der Vollständigkeit halber sind diese aber in den Feststellungen aufgelistet. Ausdrücklich berücksichtigt wurde allerdings ein DNA-Treffer hinsichtlich des BF an einem Tatort am 16.06.2019, soweit dieser die Anwesenheit des BF (wieder) in Österreich trotz der bestehenden Rückkehrentscheidung beweist. II.3.2.3.
  5. Wie das BFA zutreffend festgestellt hat, wurde der BF bereits 2009 wegen Urkundenfälschung verurteilt und hat ihn dies nicht davon abgehalten, weitere Urkunden zu fälschen, gefälschte Urkunden zu erlangen und diese im Rechtsverkehr auch zu verwenden, weshalb er am 19.09.2018 zu einer Geldstrafe iHv EUR 960,00 und am 12.12.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde. Dem BFA ist auch dahingehend beizupflichten, dass die Verwendung von falschen Identitäten erschwerend hinzukommt, mit der der BF illegaler Beschäftigung nachging und auch – teilweise im Rahmen dieser illegalen Beschäftigung – Fahrzeuge ohne die erforderliche Lenkberechtigung (Führerschein) lenkte. Dass er dabei mehrfache Übertretungen der Straßenverkehrsordnung beging, kommt erschwerend hinzu. Diese Verhaltensweisen, welches der BF selbst nach Aufhebung des schon einmal zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes – dessen Ausreiseverpflichtung er nie nachgekommen ist und welches nur aufgrund der EuGH-Entscheidung (vom 19.09.2013, C-297/12, Art 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG) aufgehoben wurde – weiterhin an den Tag legte, zeigt in einem hohen Maße den Unwillen des BF zur Befolgung der österreichischen Gesetze. römisch zwei.3.2.3.
  6. Wie das BFA zutreffend festgestellt hat, wurde der BF bereits 2009 wegen Urkundenfälschung verurteilt und hat ihn dies nicht davon abgehalten, weitere Urkunden zu fälschen, gefälschte Urkunden zu erlangen und diese im Rechtsverkehr auch zu verwenden, weshalb er am 19.09.2018 zu einer Geldstrafe iHv EUR 960,00 und am 12.12.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde. Dem BFA ist auch dahingehend beizupflichten, dass die Verwendung von falschen Identitäten erschwerend hinzukommt, mit der der BF illegaler Beschäftigung nachging und auch – teilweise im Rahmen dieser illegalen Beschäftigung – Fahrzeuge ohne die erforderliche Lenkberechtigung (Führerschein) lenkte. Dass er dabei mehrfache Übertretungen der Straßenverkehrsordnung beging, kommt erschwerend hinzu. Diese Verhaltensweisen, welches der BF selbst nach Aufhebung des schon einmal zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes – dessen Ausreiseverpflichtung er nie nachgekommen ist und welches nur aufgrund der EuGH-Entscheidung (vom 19.09.2013, C-297/12, Artikel 11, Absatz 2, RL 2008/115/EG) aufgehoben wurde – weiterhin an den Tag legte, zeigt in einem hohen Maße den Unwillen des BF zur Befolgung der österreichischen Gesetze. Schon der Umstand, dass sich der BF laufend verschiedener Scheinidentitäten – sowohl in Österreich als auch in Deutschland – bediente und die Feststellung seiner Identität durch mangelnde Mitwirkung und falsche Angaben behinderte, zeigt, dass der BF keinerlei Scheu hat, gegen geltende Gesetze zu verstoßen, um sich daraus einen Vorteil zu verschaffen bzw. den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Selbst nach freiwilliger Ausreise des BF am 03.04.2019 reiste der BF wiederum illegal nach Österreich ein und musste über ihn die Schubhaft verhängt werden, um seine Abschiebung am 23.07.2019 zu ermöglichen. Dieses Verhalten des BF macht sehr deutlich, dass dieser seine Einstellung hinsichtlich eines gesetzeskonformen Verhaltens in keinster Weise geändert hat. Den öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, werden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wie der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit aber ein besonders großes öffentliches Interesse eingeräumt (vgl. unter vielen den B des VwGH vom 7.9.2016, Zl. Ra 2016/19/0168; VwGH vom 14.6.2005, Zl. 2005/18/0111). Die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Schon der Umstand, dass sich der BF laufend verschiedener Scheinidentitäten – sowohl in Österreich als auch in Deutschland – bediente und die Feststellung seiner Identität durch mangelnde Mitwirkung und falsche Angaben behinderte, zeigt, dass der BF keinerlei Scheu hat, gegen geltende Gesetze zu verstoßen, um sich daraus einen Vorteil zu verschaffen bzw. den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Selbst nach freiwilliger Ausreise des BF am 03.04.2019 reiste der BF wiederum illegal nach Österreich ein und musste über ihn die Schubhaft verhängt werden, um seine Abschiebung am 23.07.2019 zu ermöglichen. Dieses Verhalten des BF macht sehr deutlich, dass dieser seine Einstellung hinsichtlich eines gesetzeskonformen Verhaltens in keinster Weise geändert hat. Den öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, werden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wie der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit aber ein besonders großes öffentliches Interesse eingeräumt vergleiche unter vielen den B des VwGH vom 7.9.2016, Zl. Ra 2016/19/0168; VwGH vom 14.6.2005, Zl. 2005/18/0111). Die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die – durchgehende – kriminielle Energie des BF zeigt sich aber auch darin, dass der BF, der sich seit 2005 offenbar überwiegend in Österreich aufgehalten hat, bereits im Jahr 2007 erstmals wegen Diebstahls strafrechtlich verurteilt wurde und noch drei weitere Verurteilungen wegen Diebstahl, schwerem Diebstahl, Hehlerei und Urkundenfälschung folgten. Trotz Verbüßung von zwei Haftstrafen wurde der BF im Jahr 2018 wiederum strafrechtlich wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die Bereitwilligkeit des BF, sich wiederholt strafrechtswidrig – sei es im Umgang mit Urkunden oder sich unrechtmäßig zu bereichern – zu verhalten, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Da der BF selbst angibt, Suchtmittel zu konsumieren, er überdies keine legale Einnahmequelle hat, liegt daher auch der Schluss nahe, dass sich der BF erneut durch die Begehung solcher Delikte eine wiederkehrende Einnahmequelle verschaffen wird. Wenn der BF nach seiner freiwilligen Ausreise aus Österreich am 03.04.2019 – nunmehr verdächtigt wird – an Diebstählen zu zwei Tatzeitpunkten in Österreich beteiligt gewesen zu sein (vgl. DNA-Treffer), so ist insoweit eine entsprechend reduzierte Indizwirkung gegeben, dass der BF sein bisheriges Verhalten nicht ändern wird. Der BF wurde aber letztendlich festgenommen und am 23.07.2019 abgeschoben, gerichtliche Entscheidungen dazu stehen daher aus.Die – durchgehende – kriminielle Energie des BF zeigt sich aber auch darin, dass der BF, der sich seit 2005 offenbar überwiegend in Österreich aufgehalten hat, bereits im Jahr 2007 erstmals wegen Diebstahls strafrechtlich verurteilt wurde und noch drei weitere Verurteilungen wegen Diebstahl, schwerem Diebstahl, Hehlerei und Urkundenfälschung folgten. Trotz Verbüßung von zwei Haftstrafen wurde der BF im Jahr 2018 wiederum strafrechtlich wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die Bereitwilligkeit des BF, sich wiederholt strafrechtswidrig – sei es im Umgang mit Urkunden oder sich unrechtmäßig zu bereichern – zu verhalten, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Da der BF selbst angibt, Suchtmittel zu konsumieren, er überdies keine legale Einnahmequelle hat, liegt daher auch der Schluss nahe, dass sich der BF erneut durch die Begehung solcher Delikte eine wiederkehrende Einnahmequelle verschaffen wird. Wenn der BF nach seiner freiwilligen Ausreise aus Österreich am 03.04.2019 – nunmehr verdächtigt wird – an Diebstählen zu zwei Tatzeitpunkten in Österreich beteiligt gewesen zu sein vergleiche DNA-Treffer), so ist insoweit eine entsprechend reduzierte Indizwirkung gegeben, dass der BF sein bisheriges Verhalten nicht ändern wird. Der BF wurde aber letztendlich festgenommen und am 23.07.2019 abgeschoben, gerichtliche Entscheidungen dazu stehen daher aus. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF dzt. fünf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen – wegen zT. gravierender verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände aufweist. Der BF bediente sich in Österreich eines gefälschten Führerscheins und lenkte Kraftfahrzeuge ohne die dafür erforderliche Lenkberechtigung. Damit nahm er aber auch prekäre Schadenersatzverhältnisse bei Unfällen in Kauf. Auch aufgrund dieser gravierenden Verwaltungsübertretungen - und auch hinsichtlich des vom BF selbst angegebenen Suchtmittelkonsums - ist ein hoher Schutzbedarf der ho Bevölkerung gegeben. Da nicht auszuschließen ist, dass der BF – dessen ununterbrochener Aufenthalt in Österreich nicht feststellbar war und gegen den auch in Deutschland wegen Urkundenfälschung bzw. Fahren ohne Fahrerlaubnis (AS 2301) ermittelt wurde – dieses Verhalten auch im Ausland fortsetzt, ist auch ein hoher Schutzbedarf der Bevölkerung im EU-Ausland gegeben. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze – und auch der Gesetze im EU-Ausland – zum Ausdruck gebracht. Er hat während seines gesamten – und großteils illegalen – Aufenthaltes in Österreich wiederholt gegen die österreichischen Gesetze verstoßen. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon musste auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird. II.3.2.3.
  7. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den gegenständlichen Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers um ein Zuwiderhandeln gegen essentielle Strafnormen des österreichischen Rechtes handelt. Strafnormen kommt nicht nur Regelungsfunktion für ein geordnetes Zusammenleben zu, sondern dienen auch dem Schutz individueller Rechtspositionen, weshalb deren Missachtung als schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche als auch private Interessen zu werten ist, was auch in den einschlägigen Normen des FPG (vgl. § 53 FPG) in Form der denkbaren Einreiseverbotsdauer zum Ausdruck kommt.römisch zwei.3.2.3.
  8. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den gegenständlichen Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers um ein Zuwiderhandeln gegen essentielle Strafnormen des österreichischen Rechtes handelt. Strafnormen kommt nicht nur Regelungsfunktion für ein geordnetes Zusammenleben zu, sondern dienen auch dem Schutz individueller Rechtspositionen, weshalb deren Missachtung als schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche als auch private Interessen zu werten ist, was auch in den einschlägigen Normen des FPG vergleiche Paragraph 53, FPG) in Form der denkbaren Einreiseverbotsdauer zum Ausdruck kommt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose, kann eine erhebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Eigentumskriminalität und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose, kann eine erhebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Eigentumskriminalität und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. II.3.2.3.
  9. Im vorliegenden Fall bedarf es im Hinblick auf das lang andauernde rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers auch eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird.römisch zwei.3.2.3.
  10. Im vorliegenden Fall bedarf es im Hinblick auf das lang andauernde rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers auch eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG vorliegt (vgl. VwGH vom
  11. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, VwSlg. 18.295A).Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG vorliegt vergleiche VwGH vom
  12. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, VwSlg. 18.295A). Die gegenwärtig herangezogene Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten würde alleine eine Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von 10 Jahren noch nicht rechtfertigen. Allerdings ist angesichts der zahlreichen Verurteilungen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfehlungen des BF, die auf eine hohe kriminelle Energie des BF schließen lassen, die Verhängung eines Einreiseverbotes im höchstzulässigen Ausmaß geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" sondern in beharrlich erheblich kriminellem Verhalten, nicht nur in Österreich, sondern auch im Ausland, bestand. Dass der BF nach wie vor nicht gewillt ist, ein „Wohlverhalten“ an den Tag zu legen und die österreichische Gesetzeslage zu respektieren, zeigt sich zuletzt darin, dass dieser - beispielsweise – nach freiwilliger Ausreise wiederum illegal einreiste und letztendlich am 23.07.2019 abgeschoben werden musste. Legale Erwerbstätigkeiten des BF sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, hingegen ist das beharrlich kriminelle Verhalten des BF - beginnend ab 2007 - im Akt hinreichend dokumentiert. Dem Vorbringen in der Beschwerde, bei nur zwei Verurteilungen aus dem Jahr 2018 sei die Verhängung eines 10-jährigen Einreiseverbotes nicht angemessen, war in Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF während seines Aufenthaltes in Österreich (bzw. auch im benachbarten Ausland) nicht zu folgen. Aufgrund dieser Überlegungen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung für einen längeren Zeitraum außerhalb des Bundesgebietes aufhält und die österreichische Bevölkerung vom Beschwerdeführer durch die Hinderung an einer Wiedereinreise geschützt werden muss. Die verhängte Frist von 10 Jahren erscheint dafür erforderlich. II.3.2.
  13. Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044).römisch zwei.3.2.
  14. Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044). II.3.2.4.
  15. Bezogen auf den konkreten Fall:römisch zwei.3.2.4.
  16. Bezogen auf den konkreten Fall: Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ergaben sich keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers heranzuziehen gewesen wären. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine nachhaltigen sozialen oder familiären Bindungen in Österreich hat, straffällig geworden ist und der bisherigen Zeit in Haft im Rahmen einer Zukunftsprognose kaum Gewicht beizumessen ist. Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben [VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460].Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ergaben sich keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des Paragraph 53, FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers heranzuziehen gewesen wären. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine nachhaltigen sozialen oder familiären Bindungen in Österreich hat, straffällig geworden ist und der bisherigen Zeit in Haft im Rahmen einer Zukunftsprognose kaum Gewicht beizumessen ist. Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben [VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460]. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der BF nicht verheiratet und konnten keine Sorgepflichten festgestellt werden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Begriff des Familienlebens nicht auf Familien, die sich auf eine Heirat gründen, beschränkt ist, sondern auch andere de facto Beziehungen einschließt (maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise), ist im vorliegenden Fall nicht von einem schützenswerten Familienleben auszugehen, zumal aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bzw. einer Ehe oder eines Kindes in Zusammenschau mit den unterschiedlichen Identitäten und Wohnsitz- bzw. Obdachlosmeldungen Zweifel an einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft bestehen und eine Zweckgemeinschaft nicht auszuschließen ist. Darüber hinaus kann ein Familienleben, dass im Zustand völliger Illegalität (und unter falscher Identität) entstanden ist, nicht schützenswert sein. Jegliche staatliche Maßnahme zur Einwanderungskontrolle würde dadurch konterkariert und unterlaufen werden können. Hinzu kommt, dass der BF einen Teil der ihm zur Last gelegten (Verwaltungs-)Straftaten im Zusammenwirken mit Frau XXXX verübte und dass Frau XXXX ebenfalls die georgische Staatsbürgerschaft besitzt, sodass kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMR in Österreich vorliegt, wobei hier die Entscheidung des VwGH vom 26.03.2015, Zl. 2013/22/0284, zu berücksichtigen ist, wonach die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. E
  17. Dezember 2011, 2011/21/0237).Hinzu kommt, dass der BF einen Teil der ihm zur Last gelegten (Verwaltungs-)Straftaten im Zusammenwirken mit Frau römisch 40 verübte und dass Frau römisch 40 ebenfalls die georgische Staatsbürgerschaft besitzt, sodass kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMR in Österreich vorliegt, wobei hier die Entscheidung des VwGH vom 26.03.2015, Zl. 2013/22/0284, zu berücksichtigen ist, wonach die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche E
  18. Dezember 2011, 2011/21/0237). Der BF stellte seinen Asylantrag am 28.11.2005, hält sich zumindest seit September 2009 illegal in Österreich auf, wobei ein durchgehender Aufenthalt des BF in Österreich nicht feststellbar ist. Der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens, welches aufgrund des langen Aufenthalts des BF in Österreich anzunehmen ist, wird durch den langjährigen illegalen Aufenthalt in Österreich, seine Straffälligkeit, seine zeitweise illegale Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet und besonders dem Umstand, dass der BF bis vor kurzer Zeit in Österreich unter wechselnden Falschidentitäten auftrat (die Richtige Identität des BF ist erst seit Anfang 2019 bekannt) jedenfalls erheblich gemindert. Den privaten und allenfalls familiären Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in das Bundesgebiet und Einreise in den Schengen-Raum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Der Beschwerdeführer übt in Österreich auch keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine ausreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Auch in der Beschwerde verwies der BF im Zusammenhang zu seinem Privat- und Familienleben lediglich auf seine langjährige Aufenthaltsdauer und seine Beziehung zu Frau XXXX . Damit hat er jedoch die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA nicht substantiiert entkräftet. Der Beschwerdeführer übt in Österreich auch keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine ausreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Auch in der Beschwerde verwies der BF im Zusammenhang zu seinem Privat- und Familienleben lediglich auf seine langjährige Aufenthaltsdauer und seine Beziehung zu Frau römisch 40 . Damit hat er jedoch die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA nicht substantiiert entkräftet. Im gegenständlichen Fall liegt somit keine ungerechtfertigte Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers vor. II.3.2.
  19. Unter Berücksichtigung der aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbots jedenfalls angemessen und erforderlich [angesichts der konkreten Fakten des vorliegenden Falles wäre statt einer Reduzierung (wie in der Beschwerde beantragt) eine Erhöhung ins Auge zu fassen gewesen, aber wegen der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht möglich] und die Beschwerde daher abzuweisen. römisch zwei.3.2.
  20. Unter Berücksichtigung der aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbots jedenfalls angemessen und erforderlich [angesichts der konkreten Fakten des vorliegenden Falles wäre statt einer Reduzierung (wie in der Beschwerde beantragt) eine Erhöhung ins Auge zu fassen gewesen, aber wegen der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht möglich] und die Beschwerde daher abzuweisen. II.3.
  21. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
  22. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Die Beschwerdeausführungen erwiesen sich – wie angeführt – als unsubstantiiert. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Vollständigkeitshalber wird auch darauf verwiesen, dass der BF – dem Akteninhalt zufolge – am 23.07.2019 nach Georgien abgeschoben wurde und schon aus diesem Aspekt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obsolet ist. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr, kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr, kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf Paragraph 18, BFA-VG auf Paragraph 38, AsylG aF). Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L529.1304609.3.00

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