Obsah (13)
§ 28§ 3Art. 133§ 8Art. 130Artikel 15Artikel 101Artikel 105Artikel 98§ 7§ 6§ 58§ 17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2020 GeschäftszahlW108 2206059-1 SpruchW108 2206059-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, begehrte mit Antrag vom 18.09.2017, ihm internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) zu gewähren. Zu diesem Antrag gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er sei syrischer Staatsangehöriger, Kurde und stamme aus dem Ort XXXX (im Folgenden: K.)/ XXXX kurdischen Gebiet Nordsyriens. Er sei im Jahr 2013 von K. aus mit seiner Familie vor dem "Islamischen Staat", IS, der alle Kurden umbringen wolle, geflüchtet. Er wolle seiner Familie ein sicheres und besseres Leben ermöglichen.Zu diesem Antrag gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er sei syrischer Staatsangehöriger, Kurde und stamme aus dem Ort römisch 40 (im Folgenden: K.)/ römisch 40 kurdischen Gebiet Nordsyriens. Er sei im Jahr 2013 von K. aus mit seiner Familie vor dem "Islamischen Staat", IS, der alle Kurden umbringen wolle, geflüchtet. Er wolle seiner Familie ein sicheres und besseres Leben ermöglichen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erstattete er folgendes Vorbringen: Seine letzte Adresse sei K. gewesen, zuvor habe er 10 Jahre in XXXX (im Folgenden Z.) bei XXXX gelebt. Als der Krieg begonnen habe, habe er Angst gehabt, dass er zwangsrekrutiert werde, weswegen er zurück nach K. gegangen sei. Er hätte als Reservist einrücken müssen, er sei dem aber nicht gefolgt. Er habe nicht in den Krieg gewollt. In Z. habe er diesbezüglich ein Schreiben bekommen, dann habe er Anfang des Jahres 2014 Z. verlassen. Er habe ein Haus in Z. gehabt, das sei bombardiert worden und jetzt nicht mehr existent. In K. hätte er auch ein kleines Haus gehabt, das sei auch zerstört worden. Als der IS K. im Jahr 2014 eingenommen habe, sei er mit seiner Frau und den Kindern in die Türkei geflüchtet. Seine Ehefrau befinde sich mit den gemeinsamen Kindern in der Türkei. Er habe den Wehrdienst im Jahr 2001 abgeschlossen. Der Militärdienst habe mit Trainingseinheiten begonnen und er habe eine Ausbildung als Fahrer und Schweißer gehabt. Er habe den Einberufungsbefehl Anfang 2014 erhalten. Ein Polizist in Zivil habe den Einberufungsbefehl nach Hause gebracht, zu diesem Zeitpunkt sei er nicht zu Hause gewesen, man habe den Einberufungsbefehl seinem Vater gegeben. Nach dem Inhalt des Einberufungsbefehls hätte er sich nach einem Monat in der Kaserne in XXXX , wo er den Wehrdienst abgeleistet gehabt hätte, melden müssen. Ca. 3 Wochen bzw. 1 Woche bis 10 Tage später habe er Z. verlassen. Er sei an den Checkpoints vorbeigekommen, da er einen Ausweis gehabt hätte. Wenn er zugewartet hätte, wäre er sicher mitgenommen worden. Er sei nicht an Checkpoints angehalten worden, da er versucht hätte, diese zu überqueren. Außerdem sei sein Name noch nicht an den Checkpoints aufgelegen gewesen. In K. hätte es keine Kontrollposten gegeben. Sein Wehrdienstbuch sei in K. geblieben, das Haus sei zerstört worden. In der Erstbefragung sei er zur Einberufung nicht befragt worden. Zum Militär sei er nicht detailliert gefragt worden. Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung gesagt habe, dass er im Sommer 2013 in die Türkei gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe dieses Datum nicht angegeben, er habe nur gesagt, dass er, als der IS K. angegriffen habe, weggegangen sei. Alle aus K. seien geflüchtet, als der IS gekommen sei. Ein Teil sei zurückgegangenen, ein Teil nicht. Er habe gesagt, er sei im Jahre 2014 in der Türkei gewesen. Er sei damals illegal ausgereist. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Tod und der Regierung. Er sei Sunnite, aber nicht religiös.Seine letzte Adresse sei K. gewesen, zuvor habe er 10 Jahre in römisch 40 (im Folgenden Z.) bei römisch 40 gelebt. Als der Krieg begonnen habe, habe er Angst gehabt, dass er zwangsrekrutiert werde, weswegen er zurück nach K. gegangen sei. Er hätte als Reservist einrücken müssen, er sei dem aber nicht gefolgt. Er habe nicht in den Krieg gewollt. In Z. habe er diesbezüglich ein Schreiben bekommen, dann habe er Anfang des Jahres 2014 Z. verlassen. Er habe ein Haus in Z. gehabt, das sei bombardiert worden und jetzt nicht mehr existent. In K. hätte er auch ein kleines Haus gehabt, das sei auch zerstört worden. Als der IS K. im Jahr 2014 eingenommen habe, sei er mit seiner Frau und den Kindern in die Türkei geflüchtet. Seine Ehefrau befinde sich mit den gemeinsamen Kindern in der Türkei. Er habe den Wehrdienst im Jahr 2001 abgeschlossen. Der Militärdienst habe mit Trainingseinheiten begonnen und er habe eine Ausbildung als Fahrer und Schweißer gehabt. Er habe den Einberufungsbefehl Anfang 2014 erhalten. Ein Polizist in Zivil habe den Einberufungsbefehl nach Hause gebracht, zu diesem Zeitpunkt sei er nicht zu Hause gewesen, man habe den Einberufungsbefehl seinem Vater gegeben. Nach dem Inhalt des Einberufungsbefehls hätte er sich nach einem Monat in der Kaserne in römisch 40 , wo er den Wehrdienst abgeleistet gehabt hätte, melden müssen. Ca. 3 Wochen bzw. 1 Woche bis 10 Tage später habe er Z. verlassen. Er sei an den Checkpoints vorbeigekommen, da er einen Ausweis gehabt hätte. Wenn er zugewartet hätte, wäre er sicher mitgenommen worden. Er sei nicht an Checkpoints angehalten worden, da er versucht hätte, diese zu überqueren. Außerdem sei sein Name noch nicht an den Checkpoints aufgelegen gewesen. In K. hätte es keine Kontrollposten gegeben. Sein Wehrdienstbuch sei in K. geblieben, das Haus sei zerstört worden. In der Erstbefragung sei er zur Einberufung nicht befragt worden. Zum Militär sei er nicht detailliert gefragt worden. Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung gesagt habe, dass er im Sommer 2013 in die Türkei gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe dieses Datum nicht angegeben, er habe nur gesagt, dass er, als der IS K. angegriffen habe, weggegangen sei. Alle aus K. seien geflüchtet, als der IS gekommen sei. Ein Teil sei zurückgegangenen, ein Teil nicht. Er habe gesagt, er sei im Jahre 2014 in der Türkei gewesen. Er sei damals illegal ausgereist. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Tod und der Regierung. Er sei Sunnite, aber nicht religiös.
- Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Der Bescheid enthält weiters Aussprüche über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G und über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G (Spruchpunkte II. und III.).2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der Bescheid enthält weiters Aussprüche über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Die belangte Behörde ging von der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität und von seinem Vorbringen zu seinen persönlichen/familiären Verhältnissen aus. Weiters legte sie zu Grunde, dass der Beschwerdeführer Syrien 2013 auf illegaler Basis verlassen habe. Er habe seinen verpflichtenden Wehrdienst 2001 abgeschlossen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe keine nachgewiesene, feststellbare Einberufungsbeabsichtigung seitens des syrischen Militärs gegenüber dem Beschwerdeführer vorgelegen. Weiter habe es bzw. gebe es seitens des syrischen Regimes keine Generalmobilmachung. Die allgemeine Bedrohungssituation durch den IS zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei als glaubhaft zu werten. Eine anderswertige Gefährdung, welche einzig auf personenbezogener Merkmale abziele, wie etwa aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, sei den gegenständlichen Verfahrenszusammenhängen nicht zu entnehmen. Der IS sei weitestgehend aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens vertrieben und befinde sich landesweit in der Defensive und auf dem Rückzug, wobei die Stadt K. selbst, mit Februar 2015 als befreit gelte. Die originären Fluchtgründe des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2013 seien somit weggefallen. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer ein weiteres fluchtauslösendes Ereignis, dass er vom syrischen Regime als Reservist eingezogen werden würde, angeführt. Die Behörde sei überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Beabsichtigung einer Einberufung als Reservist angestanden sei und er sich dementsprechend nicht dem Wehrdienst entzogen habe. Die Schilderung bezüglich der angeblichen Einberufung sei nicht glaubwürdig. Es werde davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Rekrutierungsabsicht bestanden habe und der Beschwerdeführer Syrien mit seiner Familie aufgrund der Kriegssituation und allgemeinen prekären Sicherheitslage verlassen habe. 3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in welcher den behördlichen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen substantiiert entgegengetreten wurde und insbesondere auf den Erhalt eines Einberufungsbefehls in Z. dem der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet habe, hingewiesen wurde.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher den behördlichen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen substantiiert entgegengetreten wurde und insbesondere auf den Erhalt eines Einberufungsbefehls in Z. dem der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet habe, hingewiesen wurde.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte und Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Erörterung von Unterlagen/Länderberichten zur Situation in Syrien, insbesondere auch zur Situation im Ort Z.. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei vor dem Einberufungsbefehl des syrischen Regimes geflüchtet. Falls er zurückkehren würde, würde der Staat ihn verhaften und ihn als Verräter inhaftieren, weil er dem staatlichen Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe. Außerdem lebten in Z. Araber und die würden nicht zulassen, dass er wieder dort lebe. Das Regime würde ihn nicht wieder nach Z. zurückkehren lassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Hinsichtlich der Lage in Syrien: 1.1.
- Wehrdienst/Rekrutierung Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wehrdienstpflichtige Männer werden bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet und in den Militärdienst eingezogen. Bei Behördengängen, wie zum Beispiel der Registrierung einer Heirat, soll es auch zu Verhaftungen kommen.
den vom Finnish Immigration Service befragten Quellen werden Männer auf der Straße, an Universitäten und an Checkpoints eingezogen. Busse werden angehalten, um Männer im wehrdienstpflichtigen Alter zu suchen. Im privaten Sektor werden Firmen unter Druck gesetzt, ihre Arbeiter in den Militärdienst zu schicken. Das US Department of State weist darauf hin, dass an den Checkpoints der Regierung Männer allein aufgrund ihres wehrdienstpflichtigen Alters verhaftet werden. Viele verschwinden nach den Verhaftungen an Checkpoints. Auch die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien geht von zehntausenden Männern im wehrdienstpflichtigen Alter aus, die verschwunden sind. Bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt das Regime, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Zudem werden Häftlinge unter Druck gesetzt, entweder in Haft zu bleiben oder in die Armee einzutreten.
Berichten werden Anwohner unter Druck gesetzt, sich den lokalen Milizen anzuschließen, obwohl der Beitritt zu den Verteidigungsmilizen freiwillig ist. Im Februar 2016 wurde auf einer Webseite der Opposition berichtet, dass in Deir al-Zur, einer Stadt im Osten Syriens, welche vom sogenannten "Islamischen Staat" belagert wurde, der zuständige General die Schaffung einer Selbstverteidigungsmiliz verkündete, und dass die syrischen Sicherheitsdienste alle Männer zwischen 15 und 60 Jahren verhaftet und eingezogen haben. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist.
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Das Militärbuch zeigt lediglich Informationen über den verpflichtenden Wehrdienst und nicht, ob eine Person Reservist ist oder nicht. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten würden dies jedoch nur auf informellem Weg tun, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Die Regierung strebt eine Stärkung der Berichten zufolge angespannten personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte an und hat daher, wie aus Berichten hervorgeht, ihre Bemühungen um Einziehung und Mobilisierung von Reservisten in Gebieten unter ihrer Kontrolle intensiviert, einschließlich an mobilen und fest installierten Kontrollstellen, bei Angriffen und Durchsuchungen von Häusern und öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, wurden Berichten zufolge an Kontrollstellen festgenommen. Zahlreiche Männer im Wehrdienst- oder Reservistenalter vermeiden es Berichten zufolge, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, halten sich versteckt oder sind aus Angst vor Drangsalierung an Kontrollstellen und vor Einziehung außer Landes geflohen. Es stellt Berichten zufolge eine gängige Praxis dar, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. In von Regierungskräften von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen zurückeroberten Gebieten wurden Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und zwangsrekrutiert. Männer im wehrfähigen Alter können das Land nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros verlassen. Auch um zu heiraten oder in den Staatsdienst einzutreten brauchen sie eine Genehmigung. Der Pflichtwehrdienst wurde Berichten zufolge in vielen Fällen über die vorgesehenen Monate hinaus verlängert. Nach einer eventuellen Entlassung aus dem Pflichtwehrdienst folgt, wie berichtet wird, in der Regel eine automatische Aufnahme in die Reservistenliste. Angesichts des anhaltenden Konflikts und des steigenden Bedarfs an Rekruten werden Berichten zufolge Regeln und Rechtsvorschriften für den Militärdienst zunehmend willkürlich angewandt, insbesondere in Bezug auf Aufschub- und Ausnahmeverfahren. Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Da es sich bei den Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Verschiedene Beobachter berichteten dem Danish Immigration Service, dass Freistellungen manchmal nicht mehr akzeptiert werden. Zudem sei die Freistellung vom Militärdienst auch gegen Bestechung schwieriger geworden.
dem Syrian Observer und Noah Bonsey von der International Crisis Group befürchten auch Männer, die vom Militärdienst befreit sind, eingezogen zu werden. Die Willkür hat vor allem in den Gebieten zugenommen, die von Milizen kontrolliert werden. Quellen des Finnish Immigration Service ist zu entnehmen, dass die Umsetzung der Freistellungen willkürlich ist. Die Freistellungsdokumente sind zwar vorzeigbar, können jedoch an einem Checkpoint zerrissen werden. Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Wehrdienstentziehung
den Informationen des UK Home Office ist in Artikel 68 festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft.
Artikel 101
wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben und die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und
Artikel 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.
UNHCR erstellte eine inoffizielle Übersetzung ausgewählter Paragraphen des Military Penal Law, Legislative Decree No. 61/1950. Diese stimmen inhaltlich, jedoch bezüglich der Nummerierung nur teilweise mit den oben erwähnten Artikel überein. In der Übersetzung von UNHCR wird Wehrdienstentzug
Artikel 98
und 99 bestraft.
UNHCR ist die Bestrafung von Desertion in Friedenszeiten im Artikel 100 geregelt und in Artikel 101 ist die Bestrafung bei Desertion in Kriegszeiten festgelegt. In den Artikeln 102 und 103 steht, dass das Überlaufen zum Feind und eine zusätzliche Verschwörung mit dem Feind mit dem Tod bestraft wird.
den Informationen des UK Home Office ist in Artikel 68 festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft.
Artikel 101
wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben und die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und
Artikel 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.
UNHCR erstellte eine inoffizielle Übersetzung ausgewählter Paragraphen des Military Penal Law, Legislative Decree No. 61 aus 1950,. Diese stimmen inhaltlich, jedoch bezüglich der Nummerierung nur teilweise mit den oben erwähnten Artikel überein. In der Übersetzung von UNHCR wird Wehrdienstentzug
Artikel 98
und 99 bestraft.
UNHCR ist die Bestrafung von Desertion in Friedenszeiten im Artikel 100 geregelt und in Artikel 101 ist die Bestrafung bei Desertion in Kriegszeiten festgelegt. In den Artikeln 102 und 103 steht, dass das Überlaufen zum Feind und eine zusätzliche Verschwörung mit dem Feind mit dem Tod bestraft wird. Bei der Umsetzung der Bestrafung herrscht Willkür. Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.
einer Quelle des Finnish Immigration Service hängt die Bestrafung von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch vom Bedarf an der Front ab. Auch im Bericht des Danish Immigration Service weist eine befragte Person darauf hin, dass die Bestrafung vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen kann. Komme der Verdacht auf, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert. Bei Wehrdienstentzug droht je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug in den Militärdienst, Einzug an die Front oder Haft und Folter. Desertion wird mit Haft, Verschwinden-Lassen, Verfahren vor Militärgerichten, lebenslanger Haft, Todesstrafe oder Exekution bestraft. Häuser, Läden und Besitz von Deserteuren werden vom Regime geplündert, angezündet und zerstört. Es kann auch vorkommen, dass aufgegriffene Deserteure direkt an die Front geschickt werden. Bereits 2011 wurden Dutzende syrische Deserteure exekutiert, da sie sich den Aufständischen anschließen wollten. Human Rights Watch berichtete 2012, dass syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen oder inhaftiert werden, wenn sie Befehle nicht befolgen. Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Regierungstruppen zerstörten die Häuser, Höfe und Geschäfte von verdächtigen Regierungsgegnern. Dieses willkürliche Vorgehen gegen Deserteure und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, wird auch in neueren Berichten bestätigt. Das Immigration and Refugee Board of Canada ging aufgrund verschiedener Quellen im August 2014 davon aus, dass Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, verhaftet oder zwangsrekrutiert werden. Ein Aktivist meint, dass insbesondere hochrangige Offiziere, die desertiert sind, als Verräter gesehen werden, ihnen droht Haft und Folter. Im Bericht des Finnish Immigration Service vom August 2016 wird darauf hingewiesen, dass Deserteuren die Todesstrafe droht. Ein europäischer Diplomat ist zwar nicht sicher, ob die Todesstrafe umgesetzt wird, er berichtet jedoch, dass es als Abschreckungsmaßnahme zu Massenexekutionen von Deserteuren gekommen ist.
einer anderen Quelle werden Deserteure inhaftiert und gefoltert, einige würden auch an die Front geschickt. Seit 2011 hat der syrische Präsident al-Assad für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstentzieher und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstentzieher und Reservisten eine Amnestie erhalten. Weder über die Umsetzung dieser Dekrete noch darüber, wie viele Wehrdienstentzieher seit 2011 in den Genuss dieser Amnestien kamen, liegen Informationen und genaue Zahlen vor. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen von ihnen. Bei Rückkehrern aus dem Ausland werden Berichten zufolge regelmäßig die Aufzeichnungen zu ihrem Militärdienst überprüft. Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt - friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt - führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren
dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom 2. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen - von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe - für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie "terroristische" Handlungen begangen haben. "Terrorismus" ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart sind, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als "regierungsfeindlich" dargestellt zu werden. (Arabische) Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen. Aus diesem Grund waren ihre Wohngebiete von Beschießungen, Artilleriefeuer und Militärangriffen betroffen und von der Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Grundbedarfsgütern abgeschnitten. Darüber hinaus wurden Sunniten von Streitkräften der Regierung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit sunnitischen Islamisten oder Salafisten bzw. ganz allgemein bewaffneten oppositionellen Gruppen willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und auf andere Weisen misshandelt sowie extralegal und standrechtlich hingerichtet. Der unabhängigen UN-Untersuchungskommission zufolge besteht "in von der Regierung kontrollierten Gebieten für sunnitische Männer aus Unruhegebieten das größte Risiko, an Kontrollstellen oder bei Hausdurchsuchungen inhaftiert zu werden, da sie als wahrscheinliche Sympathisanten oder Unterstützer von oppositionellen bewaffneten Gruppen gelten. Diese Gemeinschaft ist insbesondere in Hinblick auf Zwangsverschleppung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen während Inhaftierungen gefährdet. Berichten ist zu entnehmen, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen werden. Es gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, ins Visier zu nehmen. Der Herkunftsort kann einen Faktor darstellen, wie mit dessen Bewohnern umgegangen wird - besonders bei Gebieten, die vormals von Aufständischen gehalten wurden oder sich noch unter deren Kontrolle befinden. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. Aus Angst, selbst inhaftiert und misshandelt zu werden, sehen Familienmitglieder, wie Berichten zu entnehmen ist, häufig davon ab, nach dem Aufenthaltsort von verhafteten Familienmitgliedern zu forschen oder sich über die Verhaftung zu beklagen. Wie aus Berichten hervorgeht, sehen sie sich stattdessen gezwungen, korrupten Staatsbediensteten Schmiergelder zu bezahlen, um Informationen über den Aufenthaltsort eines inhaftierten Angehörigen zu erhalten, seine Verlagerung von einer Haftanstalt des Sicherheitsdienstes in die zentrale Haftanstalt zu veranlassen oder für seine Freilassung zu sorgen - dabei besteht für sie keine Erfolgsgarantie. Amnestien durch den Präsidenten haben, wie berichtet wird, auch Richtern die Möglichkeit eröffnet, Bestechungsgelder von Familien entgegen zu nehmen, die die Freilassung eines inhaftierten Familienmitglieds erreichen möchten. In besonders schwerwiegenden Fällen wurden Berichten zufolge ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet, beispielsweise bei Hausdurchsuchungen. Aufgrund verfügbarer Herkunftslandinformationen reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung aus. Den vorliegenden Quellen zufolge können Angehörige von gesuchten Personen, inklusive Wehrdienstentziehern, bei ihrer Rückkehr verhaftet werden, etwa um die gesuchten Personen unter Druck zu setzen, ihre Aktivitäten einzustellen oder sich den syrischen Behörden zu stellen. Wehrdienstverweigerer, Deserteure und ihre Familienangehörigen Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Syrische Oppositionelle oder Deserteure sind im mit Syrien verbündeten Libanon ebenfalls von Verhaftung bedroht. Sogar Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind im Ausland in Gefahr. Zivilisten, die für die Armee gearbeitet haben und die Armee verlassen haben, gelten als Verräter und werden wie Deserteure bestraft. Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, werden als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur eingestuft und dementsprechend bestraft. Wenn die Personen, die vom syrischen Regime einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die Truppen der Regierung sind ausgedünnt und es mangelt an Militärs. Wehrdienstentzieher, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der festgelegten Frist zum Militärdienst melden, werden (in Friedenszeiten) mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. Die Wehrdienstpflicht besteht dabei weiterhin fort. Wenn Personen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist freiwillig melden, wird die Strafe um 50 Prozent herabgesetzt. In Kriegszeiten wird Wehrdienstentziehung je nach den Umständen mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Nach Verbüßung der Strafe muss der Wehrdienstentzieher weiterhin den regulären Militärdienst ableisten. Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Regierung inhaftiert Berichten zufolge außerdem gezielt Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern, um Druck auf Männer im wehrfähigen Alter auszuüben, in den Militärdienst zu treten. Wie aus Berichten hervorgeht, ist es unklar, auf welche Weise Personen über die Verpflichtung informiert werden, sich zum Militärdienst zu melden. Ferner ist unklar, wie viel Zeit vergeht, bis der Name einer Person, die dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, an das Militär und an Personenkontrollstellen mit der Anweisung gemeldet wird, die betreffende Person aufgrund von Wehrdienstentziehung festzunehmen. Einzelne Berichte legen außerdem nahe, dass zumindest in manchen Fällen Personen nach ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts, zu dem eine Person
anwendbarem syrischem Recht als wehrdienstpflichtig betrachtet wird (und sich daher strafbar macht, wenn sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet), kann nach Beobachtungen von UNHCR "eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt", indem sie zum Beispiel das Land verlässt. Die syrische Regierung betrachtet, wie Berichten zu entnehmen ist, Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Das Regime verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter, um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu verstärken. Amnestien dienen im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich zum Kampfeinsatz einziehen zu können. Auch Familienangehörige von Deserteuren, von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder von Zivilisten, die bei der Armee gearbeitet haben, werden bestraft. Geschwister, Brüder und Schwestern, wie auch Mütter und Väter werden verhaftet. Neben Plünderung ihrer Häuser und Verhaftungen werden Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, häufig aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Maßnahmen gegen die Familien von Deserteuren variieren in den verschiedenen Regionen. Väter oder Brüder werden rekrutiert, um den Deserteur in der Armee zu ersetzen. Desertiert jemand mit der Waffe, werden die Familienangehörigen verhaftet. Wenn sie sich nicht mehr in Syrien aufhalten, werden sie auf eine der Suchlisten gesetzt. Wie Berichte belegen, griffen Regierungskräfte zum Beispiel bei Verhaftungskampagnen in Gebieten, in denen ihrer Wahrnehmung nach die Opposition unterstützt wurde, gezielt Angehörige von Deserteuren heraus. Das Eigentum von Deserteuren wurde, wie berichtet wird, durch Plünderung und Brandstiftung zerstört. Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Ethnische/religiöse Minderheiten/Staatsangestellte Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. Auch (bzw. gerade auch) Kurden zählen zu den [auch exilpolitisch tätigen] Regimegegnern. Menschenrechtsverletzungen Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Der bewaffnete Konflikt in Syrien ist Berichten zufolge weiterhin von weit verbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gekennzeichnet, die in einem Klima der Straflosigkeit stattfinden. Die Unabhängige UN-Untersuchungskommission zu Syrien und Menschenrechtsorganisationen haben syrische Regierungskräfte der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt. Willkürliche und direkte Angriffe auf Zivilisten, Belagerungen und Verwehrung des Zugangs von humanitärer Hilfe sowie Angriffe auf medizinische Einrichtungen und Mitarbeiter haben sich Berichten zufolge als typisches Schema von Menschenrechtsverletzungen auf Seiten der syrischen Regierungskräfte erwiesen. Wie aus Berichten hervorgeht, haben syrische Regierungskräfte Waffen auf willkürliche Weise eingesetzt, darunter Artillerie, Luftangriffe, Fassbomben, Brandwaffen, Streumunition und chemische Waffen. Aus den Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen Kriegsverbrechen in Form von Mord, Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Folter, Geiselnahme, Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für Kampfhandlungen und für andere Zwecke sowie Angriffe auf Mitarbeiter medizinischer und religiöser Einrichtungen, Journalisten und geschützte Objekte begehen. Von der Regierung kontrollierte Ortschaften, einschließlich solcher Gebiete, die von religiösen Minderheiten bewohnt werden, sind Berichten zufolge häufig Ziel willkürlicher Mörser-, Raketen- und USBV-Angriffe durch bewaffnete oppositionelle Gruppen. Diese bewaffneten oppositionellen Gruppen haben Berichten zufolge Zivilgebiete, die als regierungsnah angesehen werden, belagert oder zeitweise von der Wasser- und/oder Stromversorgung abgeschnitten. Ausreise aus Syrien Die Informationen beschreiben die Situation
geltenden syrischen Gesetzen. Im Kontext des Konflikts in Syrien werden Berichten zufolge Gesetze jedoch auf willkürliche und nicht vorhersehbare Weise umgesetzt. Hinzu kommt, dass Grenzbehörden interne Anweisungen erhalten können, zu denen Informationen nicht öffentlich verfügbar sind. Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage von Gesetz Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren,
Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt waren. Personen der folgenden Kategorien benötigen eine Reiseerlaubnis, um das Land legal zu verlassen:
- a)Staatsbedienstete Staatsbedienstete genießen keine unbeschränkte Reisefreiheit, sondern brauchen eine Ausreisegenehmigung des jeweiligen Ministeriums. Je nach ihrer Position kann eine solche Genehmigung mit bestimmten Auflagen verknüpft sein, bis hin zu einer erforderlichen "Vor-Genehmigung" bei Anträgen auf Ausstellung eines Passes.
- b)Berufssoldaten Berufssoldaten brauchen vor jeder Auslandsreise eine Genehmigung. In den vergangenen Jahren wurde berichtet, dass derartige Genehmigungen jedoch nur solchen Personen bewilligt wurden, die das Land für offizielle Zwecke verlassen mussten. Berufssoldaten, die ohne Genehmigung außer Landes reisen, werden Berichten zufolge
den für Deserteure geltenden Gesetzen behandelt. c) Weitere Gruppen, die eine Reisegenehmigung brauchen: Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen (selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden). Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 benötigen für eine legale Ausreise eine Genehmigung des Rekrutierungsamts.
Informationen, die UNHCR zur Verfügung stehen, trifft dies in der Praxis auch auf Personen zu, die (etwa aus medizinischen Gründen) vom Militärdienst befreit wurden oder deren Militärdienst (wie etwa bei Studenten) aufgeschoben wurde. Nach Ende der Aufschubfrist wird erwartet, dass diese Personen zurückkehren, um Militärdienst zu leisten. Sofern sie nicht wie vorgesehen zurückkehren, gelten sie, wie aus Berichten hervorgeht, als Wehrdienstentzieher. Männer, welche ihren Militärdienst geleistet haben, brauchen sowohl für die Ausstellung von Pässen, von Heiratsurkunden wie auch für die Arbeit im öffentlichen Dienst die Bewilligung der Armee. Ein syrischer Journalist bestätigt, dass alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros brauchen, damit sie einen Pass beantragen können.
einer Quelle das Finnish Immigration Service erhalten Jugendliche ab 16 Jahre selten Pässe, da die Behörden nicht wollen, dass sie das Land verlassen. Wenn ihnen ein Pass ausgestellt wird, ist dieser nur zwei Jahre gültig. Seit März 2012 implementiert die syrische Regierung eine Quasi-Reisesperre für Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Es handelt sich dabei nicht um ein offizielles Reiseverbot. Die Männer dürfen in der Theorie reisen, aber sie brauchen die Bewilligung der Armee. Im Herbst 2014 erließ das Regime weitere Maßnahmen, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. In einer Regulierung vom Oktober 2014 ist festgehalten, dass alle, welche eine Ausreisebewilligung haben, ein Depot von 50'000 syrischen Pfund hinterlegen müssen, das erst bei der Rückkehr nach Syrien wieder ausgehändigt wird. Zusätzlich muss ein Sponsor, entweder ein Beamter oder ein Kaufmann, die Rückkehr des Ausreisewilligen garantieren.
dem Bericht des Danish Immigration Service wurden im Dezember 2014 die syrischen Immigrations- und Grenzbehörden erneut darüber informiert, dass syrische Männer, welche den obligatorischen Militärdienst abgeschlossen haben und sich als Reservisten bereithalten müssen, nicht ausreisen dürfen, es sei denn sie haben die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros. Auch Reservisten, die bereits einen Pass haben, brauchen die Bewilligung des Rekrutierungsbüros, damit sie das Land verlassen können. Für die Ausreisebewilligung müssen Dokumente vorgelegt werden, welche die Dringlichkeit der Reise belegen. Gründe können benötigte medizinische Versorgung oder eine Weiterbildung sein. Sogar Zivilisten, die bei der Armee oder im Staatsdienst arbeiten, brauchen eine Bewilligung, damit sie das Land verlassen dürfen. Diese Bewilligung ist sehr schwierig zu erhalten. Verlassen sie das Land trotzdem ohne Bewilligung, werden sie, da sie Informationen über die Armee haben, als Verräter eingestuft und dementsprechend bestraft. Am
- Oktober 2014 verbot die General Mobilisation Administration des Department of Defense allen Männern die Ausreise, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind. Die Washington Post berichtet, dass seither die Ausreise für Männer, die um die 20 bis 30 Jahre alt sind, praktisch unmöglich ist. Der Finnish Immigration Service, der Danish Immigration Service wie auch ein syrischer Journalist weisen darauf hin, dass in Syrien Willkür vorherrscht. Es kommt vor, dass die Bewilligungen nicht akzeptiert werden. Andererseits können Bewilligungen von bestechlichen Beamten gekauft werden. Die Art der Ausreise - ob offiziell oder inoffiziell -, für die Syrer sich entscheiden, hängt Berichten zufolge von verschiedenen Faktoren und Gründen ab, darunter vorhandene oder fehlende Papiere, Sicherheitserwägungen (einschließlich Sicherheit der Flugroute), finanzielle Lage der betroffenen Personen, Nähe eines bestimmten Grenzübergangs, usw. Da es für syrische Staatsbürger zunehmend schwierig wurde, offizielle Grenzübergänge der Nachbarstaaten zu benutzen, gab es Berichte, dass immer mehr Syrer gezwungen waren, Syrien auf gesetzeswidrige Weise zu verlassen. Wie berichtet wird, haben einige Männer aus Furcht vor Einziehung zum Wehrdienst Syrien innerhalb des knappen Zeitfensters ab Erhalt des Einberufungsbescheids bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Namen an Grenzkontrollstellen geleitet wurden, über offizielle Grenzübergänge verlassen, oder Staatsbedienstete bestochen, ihre Namen vorübergehend aus der an Grenzkontrollstellen vorliegenden Liste gesuchter Personen zu entfernen. Behandlung bei Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor. Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) haben mehrere Fälle dokumentiert, in denen Syrer am Flughafen Damaskus oder an Landgrenzübergängen bei Ein- oder Ausreisen durch Sicherheitsdienste verhaftet und später gefoltert wurden und/oder gewaltsam verschwanden. Auch nach der ersten Einreise nach Syrien kann das Inhaftierungsrisiko weiterhin bestehen. Berichten der Unabhängigen UN-Untersuchungskommission zu Syrien zufolge wurde ein Syrer, der zwangsweise aus Jordanien nach Syrien zurückgewiesen wurde, an einer Kontrollstelle in einem ländlichen Gebiet des Gouvernements Homs verhaftet. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Den Berichten des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Quellen zufolge beinhaltet die Sicherheitsprüfung durch die Grenzbehörden am Flughafen Damaskus und an anderen Grenzübergangsstellen die Prüfung, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen. Die nach Syrien einreisenden Personen werden vom syrischen Militärgeheimdienst überprüft. Neben dem Flughafen Damaskus gibt es auch einen internationalen Flughafen in Lattakiah. Derzeit sind die syrischen Grenzübergänge zum Libanon offen, wobei laut Schweizer Flüchtlingshilfe der Libanon mit mutmaßlichem Auftrag von Syrien nur bestimmte syrische BürgerInnen und palästinensische Flüchtlinge über den Internationalen Flughafen Beirut in den Libanon für ihre Weiterreise nach Syrien einreisen lässt. Die libanesische Botschaft in Berlin erwähnt, dass syrische StaatsbürgerInnen bei Vorweisen eines gültigen Reisepasses kein Visum benötigen, verweist aber auf die Notwendigkeit je nach Reisezweck Unterlagen vorzulegen: Es gibt eine Liste mit detaillierten Einreisebedingungen für den Libanon, welche die Frage offen lässt, ob/wie durchreisende Rückkehrer nach Syrien vom libanesischen Staat in dem Kategoriensystem eingeordnet würden - insbesondere in den Fällen, wo diese nie über den Libanon aus Syrien ausgereist waren, bzw. wo es keine legale Ausreise aus Syrien gab [Anm.: Das müsste im Einzelfall im Rahmen der Heimreisezertifikate geklärt werden.]. Der Grenzübergang Kessab an der türkischen Grenze wird nur fallweise von der Türkei geöffnet. Alle anderen Grenzübergänge befinden sich nicht unter Regierungskontrolle. Prinzipiell muss davon ausgegangen werden, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden kann. In Istanbul kontaktierte syrische Aktivisten wiesen darauf hin, dass alles möglich ist. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich einzelne mit Bestechung freikaufen können. Ein syrischer Direktor einer NGO in Istanbul weist zudem darauf hin, dass abgewiesene Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt werden. Seiner Meinung nach sind Aktivisten, Oppositionelle, Familienangehörige von Aktivisten und Männer, die aus der syrischen Armee desertiert sind, besonders gefährdet, bei ihrer Rückkehr verhaftet und misshandelt zu werden. Ein syrischer Journalist geht davon aus, dass syrische Männer unter 45, Sunniten und Personen, die aus Regionen kommen, die von der Opposition besetzt sind, am meisten gefährdet sind, verhaftet, erpresst oder getötet zu werden. Das kanadische COI-Büro IRB hat eine ausführliche Beschreibung erstellt, wie die Einreise nach Syrien über den Flughafen von Damaskus erfolgt, und wie freiwillige und unfreiwillige Rückkehrer behandelt werden. In der Beschreibung des Prozederes befindet sich auch der Hinweis auf die Entscheidungsfreiheiten der dortigen Kontrolleure, wen sie aus welchen Gründen verhaften. Das Maß an Willkür sei groß und gleichzeitig gäbe es seit 2011 wenige Informationen über das Schicksal von Gefangenen. Im Fall der Verhaftung und Folter eines von Australien unter Druck gesetzten Mannes, nach Syrien zurückzukehren, wird sein Herkunftsort sowie die Rückkehrhilfe als Hintergrund angesehen. Neben Risikofaktoren wie beispielsweise eine Asylantragstellung (oder deren Vermutung durch die syrischen Behörden), Verwandtschaftsverbindungen oder Wehr- und Reservedienst kann auch die Herkunft eine Rolle spielen. Je mehr eine Gegend für aufständische Aktivitäten bekannt ist, desto größer sei das Risiko. Das öffentliche australische Fernsehen berichtete im Oktober 2015 über den Fall eines Syrers aus einem besonders umkämpften Ort in Deraa, der unter australischer Begleitung bis zum Flughafen Amman nach Syrien zurückkehrte. Nach Ankunft in Damaskus sei er wegen seines Herkunftsortes und des Rückkehrgeldes gefoltert und 20 Tage lang festgehalten worden. Risikoprofile Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen. Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. Palästinensische Flüchtlinge. 1.1.
- Der Ort Z. in der Umgebung von Damaskus wurde Schauplatz der Aufstandsbewegung (von Protesten) gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges und wurde von oppositionellen bewaffneten Gruppierungen/Rebellen bzw. Gegnern des Assad-Regimes kontrolliert. Aus diesem Grund wurde der Ort Ziel von Angriffen/kollektiven Vergeltungsmaßnahmen/militärischen Belagerungen des Assad-Regimes, wodurch der Ort stark zerstört und die dort ansässige - mehrheitlich sunnitische, als gegnerisch angesehene - Bevölkerung von Z. - von der Versorgung abgeschnitten/ausgehungert und in ihrer Existenz bedroht wurde. Der Ort war vom sogenannten "Vier-Städte-Abkommen" umfasst, das "Evakuierungsabkommen" für Zivilpersonen und Kämpfer beinhaltete, im Zuge derer das syrische Regime die dortige ursprüngliche sunnitische Zivilbevölkerung systematisch und fast vollständig im Sinn einer Zwangsvertreibung "evakuierte". 1.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, im Entscheidungszeitpunkt 41 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst in Syrien ( XXXX ) abgeleistet, wobei er einfacher Soldat war, aber auch Qualifikationen als Fahrer und Schweißer erworben hat. Er ist Kurde, Sunnite und stammt aus dem Ort K. / XXXX im kurdischen Gebiet Nordsyriens, wo er aufwuchs. In der Folge verlegte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, manchen seiner Geschwister sowie seiner Frau und den gemeinsamen Kindern seinen Lebensmittelpunkt in den in der Umgebung von XXXX gelegenen Ort Z., wo der Beschwerdeführer jahrelang lebte, arbeitete und die Familie ein Haus hatte. Zwei seiner Brüder verblieben in K. Im Ort Z. wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete dem nicht Folge und kehrte, um der Rekrutierung sowie der (kriegsbedingten) Situation in Z. zu entgehen, wieder in den Ort K. zurück. Seine Familie folgte ihm nach. Als der IS den Ort K. angriff, flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Kindern illegal aus Syrien in die Türkei. In der Folge gelangte er nach Österreich, wo er am 18.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer will den Militärdienst nicht leisten und lehnt eine Unterstützung des syrischen Regimes im bewaffneten Konflikt ab. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden.1.2.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, im Entscheidungszeitpunkt 41 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst in Syrien ( römisch 40 ) abgeleistet, wobei er einfacher Soldat war, aber auch Qualifikationen als Fahrer und Schweißer erworben hat. Er ist Kurde, Sunnite und stammt aus dem Ort K. / römisch 40 im kurdischen Gebiet Nordsyriens, wo er aufwuchs. In der Folge verlegte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, manchen seiner Geschwister sowie seiner Frau und den gemeinsamen Kindern seinen Lebensmittelpunkt in den in der Umgebung von römisch 40 gelegenen Ort Z., wo der Beschwerdeführer jahrelang lebte, arbeitete und die Familie ein Haus hatte. Zwei seiner Brüder verblieben in K. Im Ort Z. wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete dem nicht Folge und kehrte, um der Rekrutierung sowie der (kriegsbedingten) Situation in Z. zu entgehen, wieder in den Ort K. zurück. Seine Familie folgte ihm nach. Als der IS den Ort K. angriff, flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Kindern illegal aus Syrien in die Türkei. In der Folge gelangte er nach Österreich, wo er am 18.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer will den Militärdienst nicht leisten und lehnt eine Unterstützung des syrischen Regimes im bewaffneten Konflikt ab. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. 1.2.
- Dem Beschwerdeführer droht in Syrien wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls/Wehrdienstverweigerung unverhältnismäßig hart bestraft zu werden, die Einberufung/(zwangsweise) Einziehung in den Militärdienst der Regierung und ein Einsatz im bewaffneten Konflikt, der politischen Gegnerschaft zur Regierung (einer ablehnenden/abweichenden Haltung) bezichtigt zu werden sowie Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden. Er ist weiters bedroht, nicht mehr in den Ort Z. zurückkehren zu dürfen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das bereits von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde, sowie auch auf der Position des UNHCR "Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V)" vom November 2017, die laut Mitteilung des UNHCR vom Februar 2020 ("UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017") weiterhin gültig ist, auf der Information des UNHCR "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen" vom Februar 2017 (deutsche Version April 2017), auf der Herkunftsländerinformationen des UK Home Office "Operational Guidance Note Syria; Country Information and Guidance", auf dem Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "Fact Finding Mission Report Syrien", auf dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", auf dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien sowie auf dem "Fact Sheet Syrien Nr. 72" des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktmanagement. Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der Aktualität der Angaben bzw. der Situationsdarstellung, insbesondere in Bezug auf die Rekrutierungssituation und die Verfolgung von als oppositionell angesehenen Personen durch die syrische Regierung, zu zweifeln. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes geht das syrische Regime seit 2012 in einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen Oppositionelle und Gegner vor, hält diese Verhaftungswelle an und gefährdet auch Syrer außerhalb des Landes, unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, einem hohen Folterrisiko, ist die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung, inklusive sexueller Gewalt, in den Verhöreinrichtungen der Sicherheitsdienste, besonders hoch und macht Folter in Syrien auch vor Kindern nicht halt. Die Parteien des Verfahrens traten diesen Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, nicht entgegen. Zudem stehen diese Sachverhaltsanahmen auch in Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.2.
- Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das bereits von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde, sowie auch auf der Position des UNHCR "Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf)" vom November 2017, die laut Mitteilung des UNHCR vom Februar 2020 ("UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017") weiterhin gültig ist, auf der Information des UNHCR "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen" vom Februar 2017 (deutsche Version April 2017), auf der Herkunftsländerinformationen des UK Home Office "Operational Guidance Note Syria; Country Information and Guidance", auf dem Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "Fact Finding Mission Report Syrien", auf dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", auf dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien sowie auf dem "Fact Sheet Syrien Nr. 72" des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktmanagement. Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der Aktualität der Angaben bzw. der Situationsdarstellung, insbesondere in Bezug auf die Rekrutierungssituation und die Verfolgung von als oppositionell angesehenen Personen durch die syrische Regierung, zu zweifeln. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes geht das syrische Regime seit 2012 in einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen Oppositionelle und Gegner vor, hält diese Verhaftungswelle an und gefährdet auch Syrer außerhalb des Landes, unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, einem hohen Folterrisiko, ist die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung, inklusive sexueller Gewalt, in den Verhöreinrichtungen der Sicherheitsdienste, besonders hoch und macht Folter in Syrien auch vor Kindern nicht halt. Die Parteien des Verfahrens traten diesen Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, nicht entgegen. Zudem stehen diese Sachverhaltsanahmen auch in Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zum Ort Z. ergeben sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes und dem UNHCR-Positionspapier und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Daraus folgt, dass Z. von der syrischen Regierung angegriffen und ausgehungert wurde und offenbar die gesamte sunnitische Bevölkerung von Z. von der syrischen Regierung umgesiedelt wurde. Dies offenkundig deshalb, weil die syrische Regierung die ursprüngliche mehrheitlich sunnitische Bevölkerung dem politischen Gegner zugerechnet hat. UNHCR bezeichnet dies als Zwangsvertreibung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein früherer sunnitischer Bewohner von Z. aktuell wieder nach Z. zurückkehren könnte. 2.
- Zu den Feststellungen unter Punkt 1.2.: 2.2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den beigeschafften Strafregisterauszügen, insbesondere jedoch aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte der Beschwerdeführer jedenfalls im Umfang der Feststellungen glaubwürdige Angaben. Seine Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Syrien stimmig. Einzelne Unklarheiten und Abweichungen in den Aussagen beziehen sich auf Nebenbereiche und sind sichtlich auf Missverständnisse bzw. auch auf den Umstand, dass die Ereignisse bereits längere Zeit zurückliegen bzw. der Beschwerdeführer sich in zeitlicher Hinsicht nicht mehr genau daran erinnern kann, zurückzuführen; dies wurde in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargetan bzw. ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt bloß über eine geringe Bildung (er hat bei kurdischer Muttersprache lediglich zwei bis drei Jahre eine arabischsprachige Schule besucht) und er erweckte in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass sein zeitliches Erinnerungsvermögen nicht sehr ausgeprägt ist und es ihm schwerfällt, sich an Daten zu erinnern und Erlebnisse/Vorgänge, die er jedoch inhaltlich substantiiert, nachvollziehbar und gleichbleibend schilderte, zeitlich einzuordnen. Vor diesem Hintergrund sind die aufgetretenen zeitlichen Divergenzen zu erklären und lassen im konkreten Fall nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht hat. Es besteht sohin kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Umfang der Feststellungen zu zweifeln, wobei festzuhalten ist, dass auch die belangte Behörde in weiten Teilen von den eigenen - glaubwürdigen - Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinen Familienverhältnissen und zu seinen sonstigen Lebensumständen ausgegangen ist. 2.2.
- Der Beschwerdeführer sagte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubwürdig aus, dass er bzw. seine Herkunftsfamilie aus K. im kurdischen Nordsyrien stammt (der Beschwerdeführer dort geboren wurde und aufwuchs), dass er aber in der Folge mit seiner gesamten Familie, bis auf zwei seiner Brüder, die in K. blieben, seinen Lebensmittelpunkt nach Z., in der Nähe von XXXX verlegte, wo die Familie jahrelang lebte, ein Haus hatte und der Beschwerdeführer arbeitete. In der Folge verließ der Beschwerdeführer (und in der Folge seine Familie) aufgrund der (kriegsbedingten) Situation in diesem Gebiet und des Erhalts eines Einberufungsbefehls Z. wieder und kehrte nach K. zurück. Dies hat der Beschwerdeführer bereits - zu Beginn - bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ausgesagt und in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig bekräftigt. Der Beschwerdeführer schilderte in der Beschwerdeverhandlung substantiiert und stimmig die näheren Umstände seines Aufenthaltes in Z. und des Erhalts seines Einberufungsbefehls und konnte zu Z. auch gebietsspezifische Angaben machen, die mit den Länderberichten übereinstimmen, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht. Warum etwa die Angabe des Beschwerdeführers, dass er jahrelang in Z. gelebt habe, unrichtig sein sollte (wovon die belangte Behörde auszugehen scheint), ist für das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers und des vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargetan, dass er mit dem Großteil seiner Familie - im Sinne einer auch von den syrischen Behörden registrierten Verlegung seines Lebensmittelpunktes - von K. nach Z. übersiedelt ist, wo die Familie ein Haus hatte und der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachging. Vor diesem Hintergrund ist auch glaubwürdig, dass der Einberufungsbefehl dem Beschwerdeführer in Z. zugestellt wurde. Auch dass die syrische Regierung den Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen hat, ist vor dem Hintergrund der (auch von der Behörde getroffenen) Feststellungen zur Rekrutierungssituation glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat, was auch von der belangten Behörde festgestellt wurde, seinen Militärdienst absolviert. Demnach handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Reservisten der syrischen Armee (siehe die behördlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, Seite 42f zum Reservedienst), der bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden kann, wobei Reservisten je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 - 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden können. Der Beschwerdeführer war, als er den Einberufungsbefehl nach dessen Behauptungen erhielt, bzw. ist im Entscheidungszeitpunkt in einem wehrfähigen Alter, in dem er für die Einberufung als Reservist nach diesen Feststellungen sehr wahrscheinlich in Frage kam bzw. noch immer kommt. Dass der Beschwerdeführer eine Einberufung in den Militärdienst erhalten hat, ist vor diesem Hintergrund glaubwürdig. Auch die vom Beschwerdeführer angegebene Zustellung des Einberufungsbefehls durch einen Polizisten deckt sich mit den Länderberichten. Das Plausibilitätsargument der belangten Behörde, die syrische Regierung hätte den Beschwerdeführer, wenn sie ihn hätte einberufen wollen, wohl schon früher einberufen, ist spekulativ und durch kein Ermittlungsergebnis getragen, sodass es nicht als gewichtiger Hinweis für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seinen Aufenthalt in Z. und auch den Erhalt eines Einberufungsbefehls bzw. die von der syrischen Regierung ausgehende Verfolgung nicht erwähnt hat, spricht - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - im speziellen Fall nicht gegen die Glaubwürdigkeit dieser Angaben. Denn, wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführte, bezieht sich die Erstbefragung schon im Allgemeinen bzw. von Gesetzes wegen nicht auf die näheren Fluchtgründe, sodass schon vor diesem Hintergrund im Fehlen von in der Folge in den weiteren Einvernahmen (substantiiert) vorgebrachten Sachverhaltselementen in der Erstbefragung keine zuverlässige Aussage hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit abgeleitet werden kann. Die Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers liest sich so, dass in dieser Befragung bloß der letzte Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien (K.) und der darauf bezogene Fluchtgrund (Verfolgung durch den IS) thematisiert wurden, sodass aus der Unvollständigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung im konkreten Fall nicht schlüssig auf die Unglaubwürdigkeit des später - substantiiert und stimmig - erstatteten Vorbringens geschlossen werden kann. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte in diesem Zusammenhang bloß vage und nicht plausible Angaben gemacht. Wie von der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Einberufungsbefehls von Z. nicht in den Libanon, sondern nach K. in Nordsyrien geflüchtet ist, nicht die Tatsachenwidrigkeit des Vorgebrachten abgeleitet werden, da es nicht unschlüssig erscheint, dass der Beschwerdeführer sich nicht in ein ihm unbekanntes Gebiet außerhalb Syriens ohne familiäre/soziale Bezugspunkte, sondern in einen Ort in Syrien (K.) begibt, wo er aufgewachsen ist und er mit familiärer/sozialer Unterstützung rechnen kann, wenn er dort gleichermaßen nicht mit der Verfolgung durch die syrische Regierung rechnen muss (was in Bezug auf K. [damals] der Fall war). Bei Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ist daher der Entscheidung als Sachverhalt eine bereits erfolge behördliche Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst, der der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist, zu Grunde zu legen. Ausgehend davon ist es vor dem Hintergrund der Situation in Syrien in Bezug auf behördliche Maßnahmen gegen Wehrdienstverweigerer weiters als Tatsache anzusehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Wehrdienstverweigerer bereits behördlich registriert ist und er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien von den nach den Länderfeststellungen unverhältnismäßigen Sanktionen für Wehrdienstverweigerung betroffen sein wird.2.2.
- Der Beschwerdeführer sagte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubwürdig aus, dass er bzw. seine Herkunftsfamilie aus K. im kurdischen Nordsyrien stammt (der Beschwerdeführer dort geboren wurde und aufwuchs), dass er aber in der Folge mit seiner gesamten Familie, bis auf zwei seiner Brüder, die in K. blieben, seinen Lebensmittelpunkt nach Z., in der Nähe von römisch 40 verlegte, wo die Familie jahrelang lebte, ein Haus hatte und der Beschwerdeführer arbeitete. In der Folge verließ der Beschwerdeführer (und in der Folge seine Familie) aufgrund der (kriegsbedingten) Situation in diesem Gebiet und des Erhalts eines Einberufungsbefehls Z. wieder und kehrte nach K. zurück. Dies hat der Beschwerdeführer bereits - zu Beginn - bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ausgesagt und in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig bekräftigt. Der Beschwerdeführer schilderte in der Beschwerdeverhandlung substantiiert und stimmig die näheren Umstände seines Aufenthaltes in Z. und des Erhalts seines Einberufungsbefehls und konnte zu Z. auch gebietsspezifische Angaben machen, die mit den Länderberichten übereinstimmen, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht. Warum etwa die Angabe des Beschwerdeführers, dass er jahrelang in Z. gelebt habe, unrichtig sein sollte (wovon die belangte Behörde auszugehen scheint), ist für das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers und des vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargetan, dass er mit dem Großteil seiner Familie - im Sinne einer auch von den syrischen Behörden registrierten Verlegung seines Lebensmittelpunktes - von K. nach Z. übersiedelt ist, wo die Familie ein Haus hatte und der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachging. Vor diesem Hintergrund ist auch glaubwürdig, dass der Einberufungsbefehl dem Beschwerdeführer in Z. zugestellt wurde. Auch dass die syrische Regierung den Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen hat, ist vor dem Hintergrund der (auch von der Behörde getroffenen) Feststellungen zur Rekrutierungssituation glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat, was auch von der belangten Behörde festgestellt wurde, seinen Militärdienst absolviert. Demnach handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Reservisten der syrischen Armee (siehe die behördlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, Seite 42f zum Reservedienst), der bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden kann, wobei Reservisten je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 - 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden können. Der Beschwerdeführer war, als er den Einberufungsbefehl nach dessen Behauptungen erhielt, bzw. ist im Entscheidungszeitpunkt in einem wehrfähigen Alter, in dem er für die Einberufung als Reservist nach diesen Feststellungen sehr wahrscheinlich in Frage kam bzw. noch immer kommt. Dass der Beschwerdeführer eine Einberufung in den Militärdienst erhalten hat, ist vor diesem Hintergrund glaubwürdig. Auch die vom Beschwerdeführer angegebene Zustellung des Einberufungsbefehls durch einen Polizisten deckt sich mit den Länderberichten. Das Plausibilitätsargument der belangten Behörde, die syrische Regierung hätte den Beschwerdeführer, wenn sie ihn hätte einberufen wollen, wohl schon früher einberufen, ist spekulativ und durch kein Ermittlungsergebnis getragen, sodass es nicht als gewichtiger Hinweis für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seinen Aufenthalt in Z. und auch den Erhalt eines Einberufungsbefehls bzw. die von der syrischen Regierung ausgehende Verfolgung nicht erwähnt hat, spricht - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - im speziellen Fall nicht gegen die Glaubwürdigkeit dieser Angaben. Denn, wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführte, bezieht sich die Erstbefragung schon im Allgemeinen bzw. von Gesetzes wegen nicht auf die näheren Fluchtgründe, sodass schon vor diesem Hintergrund im Fehlen von in der Folge in den weiteren Einvernahmen (substantiiert) vorgebrachten Sachverhaltselementen in der Erstbefragung keine zuverlässige Aussage hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit abgeleitet werden kann. Die Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers liest sich so, dass in dieser Befragung bloß der letzte Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien (K.) und der darauf bezogene Fluchtgrund (Verfolgung durch den IS) thematisiert wurden, sodass aus der Unvollständigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung im konkreten Fall nicht schlüssig auf die Unglaubwürdigkeit des später - substantiiert und stimmig - erstatteten Vorbringens geschlossen werden kann. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte in diesem Zusammenhang bloß vage und nicht plausible Angaben gemacht. Wie von der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Einberufungsbefehls von Z. nicht in den Libanon, sondern nach K. in Nordsyrien geflüchtet ist, nicht die Tatsachenwidrigkeit des Vorgebrachten abgeleitet werden, da es nicht unschlüssig erscheint, dass der Beschwerdeführer sich nicht in ein ihm unbekanntes Gebiet außerhalb Syriens ohne familiäre/soziale Bezugspunkte, sondern in einen Ort in Syrien (K.) begibt, wo er aufgewachsen ist und er mit familiärer/sozialer Unterstützung rechnen kann, wenn er dort gleichermaßen nicht mit der Verfolgung durch die syrische Regierung rechnen muss (was in Bezug auf K. [damals] der Fall war). Bei Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ist daher der Entscheidung als Sachverhalt eine bereits erfolge behördliche Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst, der der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist, zu Grunde zu legen. Ausgehend davon ist es vor dem Hintergrund der Situation in Syrien in Bezug auf behördliche Maßnahmen gegen Wehrdienstverweigerer weiters als Tatsache anzusehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Wehrdienstverweigerer bereits behördlich registriert ist und er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien von den nach den Länderfeststellungen unverhältnismäßigen Sanktionen für Wehrdienstverweigerung betroffen sein wird. 2.2.
- Zum anderen kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden nicht darauf an, ob bereits ein Einberufungsbefehl ergangen und eine konkrete Suche nach dem Militärdienstpflichtigen erfolgt ist, vielmehr ist auf eine drohende Einberufung/Einziehung in den Militärdienst abzustellen (vgl. etwa VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 u.a.). Es ist daher zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit vom (zivilen) Einsatz beim Militär (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) in Syrien und der in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände zu beurteilen ist. Nach den (bereits von der belangten Behörde) getroffenen Feststellungen zur Rekrutierungssituation in Syrien müssen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter (bis 42 Jahre), aber auch darüber hinaus (auch bis 60 Jahre) mit der Einberufung zum Wehr- oder auch zum Reservedienst rechnen. Die (frühere) Ausstellung/der (frühere) Erhalt eines Einberufungsbefehls stellt nach den Feststellungen keine Voraussetzung für die Einziehung in den Militärdienst, die etwa bei Kontrollen erfolgt, dar. Aus der Berichtslage ergibt sich weiters, dass aufgrund der angespannten personellen Kapazitäten der Streitkräfte die Rekrutierungsgefahr in Syrien sehr groß ist und die Regierung an mobilen und fest installierten Kontrollstellen, bei Angriffen und Durchsuchungen von Häusern und öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Zuge von Zurückeroberung von Gebieten rekrutiert. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen XXXX oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die von ihr kontrolliert werden, überprüft die syrische Regierung bei Männern im wehrfähigen Alter, ob diese den verpflichtenden Wehrdienst bereits abgeleistet haben, und zieht männliche Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter nach ihrer Rückkehr in der Regel (neuerlich) zum Militärdienst ein, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe. Es ist daher evident, dass Männer im wehrfähigen Alter in Syrien in Gebieten unter Regimekontrolle bzw. bei einem Behördenkontakt, etwa bei einer Rückkehr, in objektiver Weise Grund zur Furcht haben, zwangsweise von der syrischen Regierung rekrutiert zu werden. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer nach seinem persönlichen Profil (er ist 41 Jahre alt, gesund, arbeitsfähig; er hat seinen Militärdienst bereits abgeleistet und dabei auch Qualifikationen als Fahrer und Schweißer erworben; er lebte in Z., das von der Regierung als Gebiet der Gegner qualifiziert wurde) hinsichtlich der Rekrutierungsgefahr ganz eindeutig als besonders gefährdet einzustufen.2.2.
- Zum anderen kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden nicht darauf an, ob bereits ein Einberufungsbefehl ergangen und eine konkrete Suche nach dem Militärdienstpflichtigen erfolgt ist, vielmehr ist auf eine drohende Einberufung/Einziehung in den Militärdienst abzustellen vergleiche etwa VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 u.a.). Es ist daher zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit vom (zivilen) Einsatz beim Militär (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) in Syrien und der in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände zu beurteilen ist. Nach den (bereits von der belangten Behörde) getroffenen Feststellungen zur Rekrutierungssituation in Syrien müssen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter (bis 42 Jahre), aber auch darüber hinaus (auch bis 60 Jahre) mit der Einberufung zum Wehr- oder auch zum Reservedienst rechnen. Die (frühere) Ausstellung/der (frühere) Erhalt eines Einberufungsbefehls stellt nach den Feststellungen keine Voraussetzung für die Einziehung in den Militärdienst, die etwa bei Kontrollen erfolgt, dar. Aus der Berichtslage ergibt sich weiters, dass aufgrund der angespannten personellen Kapazitäten der Streitkräfte die Rekrutierungsgefahr in Syrien sehr groß ist und die Regierung an mobilen und fest installierten Kontrollstellen, bei Angriffen und Durchsuchungen von Häusern und öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Zuge von Zurückeroberung von Gebieten rekrutiert. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen römisch 40 oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die von ihr kontrolliert werden, überprüft die syrische Regierung bei Männern im wehrfähigen Alter, ob diese den verpflichtenden Wehrdienst bereits abgeleistet haben, und zieht männliche Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter nach ihrer Rückkehr in der Regel (neuerlich) zum Militärdienst ein, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe. Es ist daher evident, dass Männer im wehrfähigen Alter in Syrien in Gebieten unter Regimekontrolle bzw. bei einem Behördenkontakt, etwa bei einer Rückkehr, in objektiver Weise Grund zur Furcht haben, zwangsweise von der syrischen Regierung rekrutiert zu werden. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer nach seinem persönlichen Profil (er ist 41 Jahre alt, gesund, arbeitsfähig; er hat seinen Militärdienst bereits abgeleistet und dabei auch Qualifikationen als Fahrer und Schweißer erworben; er lebte in Z., das von der Regierung als Gebiet der Gegner qualifiziert wurde) hinsichtlich der Rekrutierungsgefahr ganz eindeutig als besonders gefährdet einzustufen. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Syrien der Militärdienstpflicht nicht unterliegen würde, er von der Militärdienstpflicht befreit wäre, für ihn ein Militärdienstaufschub in Geltung stünde oder er einen solchen erhalten könnte, bestehen angesichts der Verhältnisse in Syrien, wonach bei der Rekrutierung durch die syrische Armee und insbesondere in Bezug auf Aufschub- und Ausnahmeverfahren Willkür herrscht, es an Soldaten mangelt und die Regierung zunehmend auch zuvor "geschützte" Personen wie Studenten einzieht, keine konkreten, tragfähigen Anhaltspunkte. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, zur Militärdienstleistung - sei es bei der Einreise oder bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - aufgefordert und (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) zu werden und dabei - wie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt - u.a. zur Bekämpfung von als oppositionell angesehenen Personen, auch von (bloß) Protestierenden/Andersdenkenden, und zum Vorgehehen gegen die Zivilbevölkerung, auch gegen Frauen und Kinder, eingesetzt und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden, sodass er entweder (im Fall der Verweigerung des Militärdienstes) zum Opfer oder (im Fall der erzwungenen Ableistung des Militärdienstes) zum Täter/Unterstützer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen/völkerrechtswidrigen Handlungen werden wird. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, aufgrund derer - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer - gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzten - Einziehung in den Militärdienst auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Syrien gegen seinen Willen zur Militärdienstleistung für die syrische Regierung (bzw. zu einem zivilen Dienst in der syrischen Armee) rekrutiert wird und er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen wird, ist daher, auch ohne Generalmobilmachung, nicht als bloße Möglichkeit, sondern als reale Gegebenheit zu qualifizieren. Es ist ferner glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst für die syrische Regierung nicht leisten will und eine Unterstützung dieser ablehnt. Dies wurde auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer hat damit aber eine Haltung dargelegt, die Kritik an der syrischen Regierung nimmt, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den Verhältnissen in Syrien als "politisch" bzw. (in Bezug auf die syrische Regierung) als "oppositionell" zu qualifizierende - Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer der syrischen Regierung wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. 2.2.
- Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass die syrische Regierung dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellen wird: Für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung spricht im Fall des Beschwerdeführers bereits seine "Wehrdienstverweigerung". Aufgrund der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls ist anzunehmen, dass die syrische Regierung den Beschwerdeführer nicht als einen Sympathisanten der Regierung ansehen wird, sondern vielmehr als eine Person, die der zu bekämpfenden Opposition zuzurechnen ist. Nach der Berichtslage betrachtet die syrische Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Dass der Beschwerdeführer als Gegner der syrischen Regierung angesehen wird, ist aber auch bzw. insbesondere auch wegen seiner sunnitischen Glaubensrichtung und weil er in einem von der syrischen Regierung als "regimefeindlich" angesehenen Gebiet gelabt hat, sehr wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer lebte im Ort Z., in dem die überwiegend sunnitische Bevölkerung im Rahmen von Protesten gegen das Assad-Regime aufbegehrte und der von oppositionellen bewaffneten Gruppierungen/"Rebellen" bzw. Gegnern des Assad-Regimes kontrolliert wurde. Z. galt als Ort der Gegner, sodass dieser Ort bzw. die dortige sunnitische Bevölkerung Ziel von massiven Verfolgungshandlungen und kollektiven Vergeltungsmaßnahmen der syrischen Regierung, so durch militärische Angriffe/Belagerungen und Aushungern/Entziehung der Existenzgrundlage, war. Dies geschah offenkundig deshalb, weil die syrische Regierung die sunnitische Bevölkerung von Z. insgesamt als der politischen Gegnerschaft zugehörig betrachte. Die Länderberichte/Feststellungen bestätigen diese Sichtweise, zumal danach (arabische) Sunniten im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen oder in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung traten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, von der syrischen Regierung mit der Opposition in Verbindung gebracht werden. Weiters erfolgen (nach wie vor) massive Verfolgungshandlungen der syrischen Regierung gegen die sunnitische Zivilbevölkerung von als regimefeindlich angesehenen Orten, (allein) wegen der der sunnitischen Zivilbevölkerung des Ortes zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung (auf Grund der unterstellten Verbindung zu sunnitischen oppositionellen Gruppierungen). Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger sunnitischer Bewohner eines früheren "regimefeindlichen" Ortes von der Regierung (weiterhin) als oppositionell betrachtet wird (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435) und er deshalb der Verfolgung durch die syrische Regierung ausgesetzt ist (in diesem Sinn auch die Einschätzung von UNHCR; zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106, und 22.9.2017, Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen).Dass der Beschwerdeführer als Gegner der syrischen Regierung angesehen wird, ist aber auch bzw. insbesondere auch wegen seiner sunnitischen Glaubensrichtung und weil er in einem von der syrischen Regierung als "regimefeindlich" angesehenen Gebiet gelabt hat, sehr wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer lebte im Ort Z., in dem die überwiegend sunnitische Bevölkerung im Rahmen von Protesten gegen das Assad-Regime aufbegehrte und der von oppositionellen bewaffneten Gruppierungen/"Rebellen" bzw. Gegnern des Assad-Regimes kontrolliert wurde. Z. galt als Ort der Gegner, sodass dieser Ort bzw. die dortige sunnitische Bevölkerung Ziel von massiven Verfolgungshandlungen und kollektiven Vergeltungsmaßnahmen der syrischen Regierung, so durch militärische Angriffe/Belagerungen und Aushungern/Entziehung der Existenzgrundlage, war. Dies geschah offenkundig deshalb, weil die syrische Regierung die sunnitische Bevölkerung von Z. insgesamt als der politischen Gegnerschaft zugehörig betrachte. Die Länderberichte/Feststellungen bestätigen diese Sichtweise, zumal danach (arabische) Sunniten im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen oder in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung traten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, von der syrischen Regierung mit der Opposition in Verbindung gebracht werden. Weiters erfolgen (nach wie vor) massive Verfolgungshandlungen der syrischen Regierung gegen die sunnitische Zivilbevölkerung von als regimefeindlich angesehenen Orten, (allein) wegen der der sunnitischen Zivilbevölkerung des Ortes zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung (auf Grund der unterstellten Verbindung zu sunnitischen oppositionellen Gruppierungen). Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger sunnitischer Bewohner eines früheren "regimefeindlichen" Ortes von der Regierung (weiterhin) als oppositionell betrachtet wird (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435) und er deshalb der Verfolgung durch die syrische Regierung ausgesetzt ist (in diesem Sinn auch die Einschätzung von UNHCR; zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung vergleiche etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106, und 22.9.2017, Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen). Hinzu tritt (den Eindruck der oppositionellen Gesinnung verstärkend), dass der Beschwerdeführer illegal aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat. Dies wird die syrische Regierung im Fall des Beschwerdeführers, dessen oppositionelle Haltung sich wie dargelegt bereits aus anderen Umständen ergibt, als weiteres Indiz seiner politischen Gegnerschaft und seiner mangelnden Loyalität mit dem syrischen Regime betrachten. Hierzu ist auf die Verhältnisse in Syrien hinzuweisen, wonach der Vorwurf der oppositionellen Gesinnung etwa (bloß) auf bestimmten Aktivitäten/Verhaltensweisen (wie Asylantragstellung) beruhen kann (so betrachtet berichten zufolge die syrische Regierung bestimmte Aktivitäten [von im Ausland lebenden] Syrern, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien, als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung und legt die Regierung bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an und subsumiert darunter jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber; nach Berichten gilt es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, im Ausland Asyl zu beantragen). All diese Umstände lassen unter Bedachtnahme darauf, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung ausreicht, nur die Beurteilung zu, dass der Beschwerdeführer erheblich gefährdet ist, von der syrischen Regierung wegen der ihm zugeschriebenen oppositionellen Haltung ins Visier genommen und als Gegner verfolgt zu werden. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und er in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. 2.2.
- Vor dem Hintergrund der Ausführungen zum Ort Z., deren sunnitische Bewohner von der syrischen Regierung gesamt als Gegner angesehen und zwangsweise umgesiedelt wurden, ist die Einschätzung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zu teilen, dass er als früherer sunnitischer (kurdischer) Bewohner dieses Ortes, in dem er seinen Lebensmittelpunkt und ein Haus hatte, nicht mehr in diesen Ort zurückkehren und sich dort nicht wieder ansiedeln könnte. 2.2.
- Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer gefährdet, in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der syrischen Regierung zu geraten und Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dur