RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2020 GeschäftszahlW109 1426959-4 SpruchW109 1426959-4/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
3.22. Nangarhar, entnommen. Auch die EASO Country Guidance von Juni 2019 (in der Folge: EASO Country Guidance) berichtet von dieser Verschlechterung der Sicherheitslage und stuft die Provinz - anders als noch im Jahr davor (vgl. EASO Country Guidance von Juni 2018, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection,
Article 15(c) QD, Buchstabe b.
Indiscriminate violence, Abschnitt Indiscriminate violence assessment per province of Afghanistan, Unterabschnitt Nangarhar, S. 87 f.) als höchst volatil ein und kommt zu dem Schluss, dass das Gewaltniveau ein so hohes Niveau erreicht hat, dass bereits die bloße Anwesenheit in der Provinz zu einer Gefährdung führt (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection,
Article 15(c) QD, Abschnitt Nangarhar, S. 109 f.)
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Nangarhar sind ebenso dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage,
3.22. Nangarhar, entnommen. Auch die EASO Country Guidance von Juni 2019 (in der Folge: EASO Country Guidance) berichtet von dieser Verschlechterung der Sicherheitslage und stuft die Provinz - anders als noch im Jahr davor vergleiche EASO Country Guidance von Juni 2018, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection,
Article 15(c) QD, Buchstabe b.
Indiscriminate violence, Abschnitt Indiscriminate violence assessment per province of Afghanistan, Unterabschnitt Nangarhar, S. 87 f.) als höchst volatil ein und kommt zu dem Schluss, dass das Gewaltniveau ein so hohes Niveau erreicht hat, dass bereits die bloße Anwesenheit in der Provinz zu einer Gefährdung führt (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection,
Article 15(c) QD, Abschnitt Nangarhar, S.
109 f.) Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 3. Sicherheitslage,
3.1. Kabul. Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) berichten ebenso von einer Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul, von einer Zunahme der zivilen Opfer und insbesondere von negativen Trends hinsichtlich der Sicherheitslage und bestätigen, dass Kabul wiederholt die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet und diese insbesondere auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe regierungsfeindliche Kräfte zurückgehen, die zahlreiche Zivilisten auf ihren täglichen Wegen das Leben kosten. Die Gefahr, Opfer eines solchen Angriffes zu werden, sei bei sozialen und wirtschaftlichen Aktivitäten allgegenwärtig, etwa auf dem Arbeits- oder Schulweg, auf dem Weg zu medizinischen Behandlungen, beim Einkaufen, auf Märkten, in Moscheen oder an anderen Orten, wo viele Menschen zusammentreffen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative,
4. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in Kabul, Buchstabe a) Die Relevanz von Kabul als interner Schutzalternative, S. 127 f.). Auch aus der EASO Country Guidance lässt sich eine diesbezügliche Trendumkehr in Bezug auf die Sicherheitslage in Kabul nicht entnehmen (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection,
Article 15(c) QD, Abschnitt Kabul, S.
101 f.). Daher wurde eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul festgestellt.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 3. Sicherheitslage,
3.1. Kabul. Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) berichten ebenso von einer Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul, von einer Zunahme der zivilen Opfer und insbesondere von negativen Trends hinsichtlich der Sicherheitslage und bestätigen, dass Kabul wiederholt die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet und diese insbesondere auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe regierungsfeindliche Kräfte zurückgehen, die zahlreiche Zivilisten auf ihren täglichen Wegen das Leben kosten. Die Gefahr, Opfer eines solchen Angriffes zu werden, sei bei sozialen und wirtschaftlichen Aktivitäten allgegenwärtig, etwa auf dem Arbeits- oder Schulweg, auf dem Weg zu medizinischen Behandlungen, beim Einkaufen, auf Märkten, in Moscheen oder an anderen Orten, wo viele Menschen zusammentreffen (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative,
4. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in Kabul, Buchstabe a) Die Relevanz von Kabul als interner Schutzalternative, S. 127 f.). Auch aus der EASO Country Guidance lässt sich eine diesbezügliche Trendumkehr in Bezug auf die Sicherheitslage in Kabul nicht entnehmen (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection,
Article 15(c) QD, Abschnitt Kabul, S.
101 f.). Daher wurde eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul festgestellt. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Balkh sind dem Länderinformationsblatt, Kapiel 3. Sicherheitslage,
3.5. Balkh entnommen sowie der EASO Country Guidance, die die Verschlechterung der Sicherheitslage bestätigt. Seit dem Jahr 2017 sei es zu einem Anstieg der Vorfälle, in die zivile Opfer involviert sind, von 396 % gekommen. Hierin zeigt sich eine klare Verschlechterung der Sicherheitslage. Speziell für Mazar-e Sharif wird von einem Anstieg krimineller Aktivitäten berichtet (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection,
Article 15(c) QD, Abschnitt Balkh, S.
92).Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Balkh sind dem Länderinformationsblatt, Kapiel 3. Sicherheitslage,
3.5. Balkh entnommen sowie der EASO Country Guidance, die die Verschlechterung der Sicherheitslage bestätigt. Seit dem Jahr 2017 sei es zu einem Anstieg der Vorfälle, in die zivile Opfer involviert sind, von 396 % gekommen. Hierin zeigt sich eine klare Verschlechterung der Sicherheitslage. Speziell für Mazar-e Sharif wird von einem Anstieg krimineller Aktivitäten berichtet (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection,
Article 15(c) QD, Abschnitt Balkh, S.
92). Die Feststellungen zur Sicherheitslage im Distrikt Herat und in Herat (Stadt) beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage,
2.13. Herat, wo berichtet wird, dass Herat zu den relativ ruhigen Provinzen gehört, obgleich sich die Situation in den abgelegenen Distrikten in den letzten Jahren verschlechtert habe. Es komme zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen. Allerdings lässt sich ein klarer Trend hinsichtlich der Sicherheitslage weder in Richtung einer Verbesserung noch in Richtung einer Verschlechterung entnehmen. Gleiches gilt für die EASO Gountry Guidance, aus denen sich für Herat ein solcher Trend ebenso nicht entnehmen lässt (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection,
Article 15(c) QD, Abschnitt Herat, S.
99 f.).Die Feststellungen zur Sicherheitslage im Distrikt Herat und in Herat (Stadt) beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage,
2.13. Herat, wo berichtet wird, dass Herat zu den relativ ruhigen Provinzen gehört, obgleich sich die Situation in den abgelegenen Distrikten in den letzten Jahren verschlechtert habe. Es komme zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen. Allerdings lässt sich ein klarer Trend hinsichtlich der Sicherheitslage weder in Richtung einer Verbesserung noch in Richtung einer Verschlechterung entnehmen. Gleiches gilt für die EASO Gountry Guidance, aus denen sich für Herat ein solcher Trend ebenso nicht entnehmen lässt (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection,
Article 15(c) QD, Abschnitt Herat, S.
99 f.). Zur Versorgungslage ist auszuführen, dass in diesem Bereich von einer Verbesserung der Situation nicht berichtet wird. Es wird unverändert von hohen Armuts- und Arbeitslosenraten, von fortbestehender Abhängigkeit von Hilfsleistungen wegen der unveränderten Konfliktbetroffenheit berichtet (Länderinformationsblatt, Kapitel
- Grundversorgung und Wirtschaft) und lässt sich den Informationen zur allgemeinen Rückkehrsituation ebenso (Länderinformationsblatt, Kapitel
- Rückkehr und Kapitel
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge) nicht entnehmen, dass es zu einer Entspannung der Situation gekommen wäre. Zur medizinischen Versorgungslage ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel
- Medizinische Versorgung) eine noch immer deutlich mangelhafte Gesundheitsversorgung, auch wenn grundsätzlich von Fortschritten in den letzten zehn Jahren berichtet wird. Eine Verbesserung der Versorgungslage im Herkunftsstaat ist damit nicht ersichtlich, weswegen eine dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den "EASO-Richtlinien" verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei anzumerken ist, dass diese der belangten Behörde als spezialisierte Fachbehörde bekannt sein müssen, während sie nur zu Gunsten des Beschwerdeführers herangezogen wurden.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den "EASO-Richtlinien" verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei anzumerken ist, dass diese der belangten Behörde als spezialisierte Fachbehörde bekannt sein müssen, während sie nur zu Gunsten des Beschwerdeführers herangezogen wurden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Rückkehrentscheidung: Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermöglicht die mit dem FNG (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012) eingeführte Regelung des § 52 Abs. 9 FPG, wonach gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen ist, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren einen "actus contrarius" zu einer Feststellung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG zu setzen (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253). Damit hat das Bundesamt, wenn es die vormals für unzulässig erklärte Abschiebung nunmehr für zulässig erklären möchte, eine Rückkehrentscheidung samt damit zu verbindender Aussprüche zu erlassen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermöglicht die mit dem FNG (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) eingeführte Regelung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG, wonach gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen ist, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren einen "actus contrarius" zu einer Feststellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zu setzen (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253). Damit hat das Bundesamt, wenn es die vormals für unzulässig erklärte Abschiebung nunmehr für zulässig erklären möchte, eine Rückkehrentscheidung samt damit zu verbindender Aussprüche zu erlassen. 3.1.
- Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG:3.1.
- Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG: Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstücks des FPG fällt und dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 erteilt wird, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstücks des FPG fällt und dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, erteilt wird, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ordnen die oben zitierten Bestimmungen für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden dem Wortlaut nach ausnahmslos an, dass von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vorgenommen werden muss, dies ohne jede Einschränkung. Insofern geht der Gesetzgeber vom die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" ab, nicht allerdings von der sich ebenfalls aus der Rechtskraft ergebenden "Unabänderlichkeit". Damit besteht, soweit nicht mittlerweile eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist, eine Bindung an die rechtskräftige Vorentscheidung (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ordnen die oben zitierten Bestimmungen für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden dem Wortlaut nach ausnahmslos an, dass von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG vorgenommen werden muss, dies ohne jede Einschränkung. Insofern geht der Gesetzgeber vom die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" ab, nicht allerdings von der sich ebenfalls aus der Rechtskraft ergebenden "Unabänderlichkeit". Damit besteht, soweit nicht mittlerweile eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist, eine Bindung an die rechtskräftige Vorentscheidung (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002). Nach § 46a Abs. 6 FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit der Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FPG wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtkräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Damit ist dem Ausspruch der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung die Feststellung der Duldung eines Fremden immanent.Nach Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit der Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtkräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Damit ist dem Ausspruch der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung die Feststellung der Duldung eines Fremden immanent. Die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.08.2017 (§ 14 ZustG), rechtskräftig festgestellt, weswegen der Beschwerdeführer seither gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG geduldet ist.Die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.08.2017 (Paragraph 14, ZustG), rechtskräftig festgestellt, weswegen der Beschwerdeführer seither gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG geduldet ist. Fallgegenständlich hat sich, seit das Bundesverwaltungsgericht mit Aberkennungserkenntnis vom 08.08.2017 dem Beschwerdeführer (im Wortlaut der Abweisung der Beschwerde gegen den diesbezüglichen Spruchpunkt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016) einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt hat, der maßgebliche Sachverhalt folglich insofern geändert, als der Tatbestand des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG auf die (mindestens einjährige) Duldung abstellt. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht daher, ohne an die Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017 gebunden zu sein, über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG an den Beschwerdeführer neuerlich zu entscheiden.Fallgegenständlich hat sich, seit das Bundesverwaltungsgericht mit Aberkennungserkenntnis vom 08.08.2017 dem Beschwerdeführer (im Wortlaut der Abweisung der Beschwerde gegen den diesbezüglichen Spruchpunkt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016) einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt hat, der maßgebliche Sachverhalt folglich insofern geändert, als der Tatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auf die (mindestens einjährige) Duldung abstellt. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht daher, ohne an die Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017 gebunden zu sein, über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG an den Beschwerdeführer neuerlich zu entscheiden. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Gegenständlich erfüllt der Beschwerdeführer zwar die in § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG vorgegebene Mindestdauer. Allerdings wurde der Beschwerdeführer (zuletzt) am 08.08.2017, rechtskräftig am 11.07.2018, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.Gegenständlich erfüllt der Beschwerdeführer zwar die in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorgegebene Mindestdauer. Allerdings wurde der Beschwerdeführer (zuletzt) am 08.08.2017, rechtskräftig am 11.07.2018, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG (nunmehr) erfüllt bzw. diesbezügliche Sachverhaltsänderungen, sind im Verfahren dagegen weder geltend gemacht worden, noch sind solche für das Verwaltungsgericht hervorgekommen.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG (nunmehr) erfüllt bzw. diesbezügliche Sachverhaltsänderungen, sind im Verfahren dagegen weder geltend gemacht worden, noch sind solche für das Verwaltungsgericht hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß abzuweisen.Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß abzuweisen. 3.1.
- Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung: § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Zu Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise im Dezember 2011 und damit seit etwa neun Jahren im Bundesgebiet aufhält. Dabei war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von seiner Einreise bis zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 16.08.2017 rechtmäßig (zunächst aufgrund des ihm nach § 13 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 zukommenden Aufenthaltsrechtes, dass letztendlich - wie sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer mit Zuerkennungsbescheid vom 08.05.2012 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt - auf einem berechtigten Antrag auf internationalen Schutz beruhte und dann aufgrund der ihm mit Zuerkennungsbescheid erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter). Gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG ist der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet nicht rechtmäßig, wenn dieser gemäß § 46a FPG geduldet ist, weswegen sich der Beschwerdeführer seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer war damit überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu, auch wenn die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich für die Einschätzung des persönlichen Interesses ist. Es ist auch Bedacht auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Die neunjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist dabei als relativ lang zu betrachten (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 zu einer unter fünfjährigen, sowie VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378 zu einer mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer).Zu Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise im Dezember 2011 und damit seit etwa neun Jahren im Bundesgebiet aufhält. Dabei war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von seiner Einreise bis zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 16.08.2017 rechtmäßig (zunächst aufgrund des ihm nach Paragraph 13, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zukommenden Aufenthaltsrechtes, dass letztendlich - wie sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer mit Zuerkennungsbescheid vom 08.05.2012 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt - auf einem berechtigten Antrag auf internationalen Schutz beruhte und dann aufgrund der ihm mit Zuerkennungsbescheid erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet nicht rechtmäßig, wenn dieser gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist, weswegen sich der Beschwerdeführer seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer war damit überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu, auch wenn die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich für die Einschätzung des persönlichen Interesses ist. Es ist auch Bedacht auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Die neunjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist dabei als relativ lang zu betrachten vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 zu einer unter fünfjährigen, sowie VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378 zu einer mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer). Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftssaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ersten 15 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und über zahlreiche Familienangehörigen dort verfügt, zu denen der Kontakt aufrecht ist. Weiter sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer spricht mit Paschtu eine der Landessprachen. Damit ist eine Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG).Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftssaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ersten 15 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und über zahlreiche Familienangehörigen dort verfügt, zu denen der Kontakt aufrecht ist. Weiter sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer spricht mit Paschtu eine der Landessprachen. Damit ist eine Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Fremden zu Gute zu halten, wenn das Verfahren ohne sein Verschulden unangemessen lang dauert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übersteigt eine Verfahrensdauer von drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Gegenständlich ist nicht ersichtlich, dass eines der den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren unangemessen lang gedauert hätte bzw. dass die Dauer seines illegalen Aufenthaltes darauf zurückzuführen wäre. Diese steht viel mehr mit dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in Zusammenhang.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Fremden zu Gute zu halten, wenn das Verfahren ohne sein Verschulden unangemessen lang dauert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übersteigt eine Verfahrensdauer von drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Gegenständlich ist nicht ersichtlich, dass eines der den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren unangemessen lang gedauert hätte bzw. dass die Dauer seines illegalen Aufenthaltes darauf zurückzuführen wäre. Diese steht viel mehr mit dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in Zusammenhang. Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR
- GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit Paragraph 2, Integrationsgesetz (IntG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird vergleiche ErläutRV 1586 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des Paragraph 3, IntG vergleiche auch ErläutRV 1586 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den Paragraphen eins und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen. Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- GP 1).Aus Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2, IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen vergleiche ErläutRV 1586 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Demnach zeigt der Beschwerdeführer im Teilaspekt der Sprachkenntnisse bereits eine gewisse Integrationsverfestigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Demnach zeigt der Beschwerdeführer im Teilaspekt der Sprachkenntnisse bereits eine gewisse Integrationsverfestigung. Eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist, nachdem er während seines neunjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder die Schule besucht, noch eine Ausbildung absolviert hat und in Freiheit lediglich ein Einkommen aus der Grundversorgung oder Arbeitslosengeldbezug vorweisen kann, nicht ersichtlich. Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, die auf mit Regelmäßigkeit gesetzten strafbaren Handlungen beruhen, offenkundig ist, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten (vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25).Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, die auf mit Regelmäßigkeit gesetzten strafbaren Handlungen beruhen, offenkundig ist, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten vergleiche auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Damit ist insgesamt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen neunjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht gänzlich ungenützt verstreichen hat lassen, von außergewöhnlichen Integrationserfolgen kann jedoch keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet allerdings eine dreijährige Tochter mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er - wie festgestellt - engen regelmäßigen Kontakt pflegt. Die Rückkehrentscheidung greift damit zweifellos in das im Bundesgebiet mit der Tochter bestehende Familienleben des Beschwerdeführers ein (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift weiter in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Kontakte geknüpft hat und stabile soziale Bindungen eingegangen ist. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher ebenso gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG).Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet allerdings eine dreijährige Tochter mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er - wie festgestellt - engen regelmäßigen Kontakt pflegt. Die Rückkehrentscheidung greift damit zweifellos in das im Bundesgebiet mit der Tochter bestehende Familienleben des Beschwerdeführers ein (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift weiter in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Kontakte geknüpft hat und stabile soziale Bindungen eingegangen ist. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher ebenso gegeben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, seit ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und sich dessen bewusst sein musste (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG). Überdies leitet der Verwaltungsgerichtshof aus der Definition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG und des in diesem Sinn inhaltliche Festlegungen vornehmenden § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab, dass es sich beim Status des subsidiär Schutzberechtigen um ein dem Fremden von Österreich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtes, stets nur vorübergehendes (wenn auch verlängerbares) Einreise- und Aufenthaltsrecht handelt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Allerdings darf dieser Aspekt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung hat dieser Aspekt nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Damit vermag der Umstand des seit 16.08.2017 unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie, dass der Beschwerdeführer im Angesicht seiner fortgesetzten Straffälligkeit - hierzu noch unten - geradezu mit der Aberkennung seines subsidiären Schutzstatus rechnen musste, die erlangte Integration und insbesondere die familiären Interessen im Angesicht des neunjährigen Aufenthaltes für sich genommen nicht zu relativieren.Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, seit ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und sich dessen bewusst sein musste (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Überdies leitet der Verwaltungsgerichtshof aus der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG und des in diesem Sinn inhaltliche Festlegungen vornehmenden Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab, dass es sich beim Status des subsidiär Schutzberechtigen um ein dem Fremden von Österreich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtes, stets nur vorübergehendes (wenn auch verlängerbares) Einreise- und Aufenthaltsrecht handelt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Allerdings darf dieser Aspekt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung hat dieser Aspekt nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Damit vermag der Umstand des seit 16.08.2017 unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie, dass der Beschwerdeführer im Angesicht seiner fortgesetzten Straffälligkeit - hierzu noch unten - geradezu mit der Aberkennung seines subsidiären Schutzstatus rechnen musste, die erlangte Integration und insbesondere die familiären Interessen im Angesicht des neunjährigen Aufenthaltes für sich genommen nicht zu relativieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl notwendig (jüngst etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls neben der Frage der Obsorgeberechtigung und der Unterhaltsleistung auch der aufrechte und regelmäßige Kontakt eines Fremden zu seinem Kind zu berücksichtigen ist (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114), wobei der Verwaltungsgerichtshof auch bereits darauf hingewiesen hat, dass § 138 Z 9 ABGB einem Kind grundsätzlich den Anspruch auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen einräumt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Verfahrensgegenständlich leistet der Beschwerdeführer einen, wenn auch zweifellos untergeordneten, finanziellen Beitrag zum Unterhalt seiner Tochter und pflegt regelmäßigen und engen Kontakt zu ihr. Dabei ist es der Tochter des Beschwerdeführers zweifellos nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Afghanistan zu folgen, um das Familienleben dort fortzusetzen, dies insbesondere angesichts der festgestellt schlechten Sicherheits- und Versorgungslage sowie der daraus resultierenden Trennung von ihrer Mutter.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl notwendig (jüngst etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls neben der Frage der Obsorgeberechtigung und der Unterhaltsleistung auch der aufrechte und regelmäßige Kontakt eines Fremden zu seinem Kind zu berücksichtigen ist (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114), wobei der Verwaltungsgerichtshof auch bereits darauf hingewiesen hat, dass Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB einem Kind grundsätzlich den Anspruch auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen einräumt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Verfahrensgegenständlich leistet der Beschwerdeführer einen, wenn auch zweifellos untergeordneten, finanziellen Beitrag zum Unterhalt seiner Tochter und pflegt regelmäßigen und engen Kontakt zu ihr. Dabei ist es der Tochter des Beschwerdeführers zweifellos nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Afghanistan zu folgen, um das Familienleben dort fortzusetzen, dies insbesondere angesichts der festgestellt schlechten Sicherheits- und Versorgungslage sowie der daraus resultierenden Trennung von ihrer Mutter. Die Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein großes Gewicht beizumessen ist, wie dies bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt. (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat nähere Feststellungen zu den den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zu treffen und anhand dieser nachvollziehbar darzulegen, warum deshalb von einer maßgeblichen und aktuellen Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen ist, die zu einer wesentlichen Relativierung des persönlichen Interesses an einem Verbleib des Fremden in Österreich und einer Verstärkung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung führt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass in insgesamt vier Strafurteilen über strafbare Handlungen des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, wobei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 04.06.2013, 5 Hv 40/13v, eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verhängt wurde.Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass in insgesamt vier Strafurteilen über strafbare Handlungen des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, wobei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 04.06.2013, 5 Hv 40/13v, eine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB verhängt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, als Einheit zu werten. In einem solchen Fall manifestiert sich der besondere Unwertgehalt mehrfachen deliktischen Handelns - anders als bei einem Rückfall nach dem früheren Gerichtsurteil - nicht darin, dass der Fremde trotz dieser Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat. Es liegt aber in dem insgesamt verwirklichten deliktischen Verhalten (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153). Damit ist von drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auszugehen, denen 14 strafbare Handlungen zugrunde liegen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehen, als Einheit zu werten. In einem solchen Fall manifestiert sich der besondere Unwertgehalt mehrfachen deliktischen Handelns - anders als bei einem Rückfall nach dem früheren Gerichtsurteil - nicht darin, dass der Fremde trotz dieser Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat. Es liegt aber in dem insgesamt verwirklichten deliktischen Verhalten (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153). Damit ist von drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auszugehen, denen 14 strafbare Handlungen zugrunde liegen. In den festgestellten Tathandlungen manifestiert sich ein hohes Gewaltpotential des Beschwerdeführers, wobei auch das mehrmalige Verspüren des Haftübels - in Summe hat der Beschwerdeführer etwa zweieinhalb Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Haft verbracht - den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, jeweils sehr schnell nach Haftentlassung erneut strafbares Verhalten zu setzen. So wurde sodann insbesondere im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, XXXX vom 08.08.2017, rechtskräftig am 11.07.2018, der äußerst rasche Rückfall als Erschwerungsgrund berücksichtigt und es ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat am 03.12.2016 und damit innerhalb weniger Wochen nach Entlassung aus der Haftstrafe am 25.10.2016 begangen hat. Gleiches gilt für die Tathandlungen, die dem Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v zugrundliegen. So wurde der Beschwerdeführer am 22.04.2014 aus der Haft entlassen und bezieht sich Faktum 2 des genannten Urteils auf eine Tathandlung, die der Beschwerdeführer am 29.09.2014 und damit innerhalb von einem halben Jahr nach Haftentlassung gesetzt hat (Faktum 1 des genannten Urteils bleibt angesichts des durch das Bezirksgericht unklar festgestellten Tatzeitraumes in diesem Zusammenhang außer Betracht). Auch hat der Beschwerdeführer bereits wiederholt seine Gewaltneigung demonstriert, so liegen den Verurteilungen insgesamt sechs Tathandlungen zugrunde, in deren Zuge der Beschwerdeführer Gewalt gegen Mitmenschen angewandt hat, die sich regelmäßig auf den Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet (in Freiheit) verteilen. Zudem hat der Beschwerdeführer auch Tathandlungen gesetzt, die gegen das SMG verstoßen, wobei er jedoch lediglich nach § 27 SMG verurteilt wurde. XXXXIn den festgestellten Tathandlungen manifestiert sich ein hohes Gewaltpotential des Beschwerdeführers, wobei auch das mehrmalige Verspüren des Haftübels - in Summe hat der Beschwerdeführer etwa zweieinhalb Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Haft verbracht - den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, jeweils sehr schnell nach Haftentlassung erneut strafbares Verhalten zu setzen. So wurde sodann insbesondere im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, römisch 40 vom 08.08.2017, rechtskräftig am 11.07.2018, der äußerst rasche Rückfall als Erschwerungsgrund berücksichtigt und es ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat am 03.12.2016 und damit innerhalb weniger Wochen nach Entlassung aus der Haftstrafe am 25.10.2016 begangen hat. Gleiches gilt für die Tathandlungen, die dem Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v zugrundliegen. So wurde der Beschwerdeführer am 22.04.2014 aus der Haft entlassen und bezieht sich Faktum 2 des genannten Urteils auf eine Tathandlung, die der Beschwerdeführer am 29.09.2014 und damit innerhalb von einem halben Jahr nach Haftentlassung gesetzt hat (Faktum 1 des genannten Urteils bleibt angesichts des durch das Bezirksgericht unklar festgestellten Tatzeitraumes in diesem Zusammenhang außer Betracht). Auch hat der Beschwerdeführer bereits wiederholt seine Gewaltneigung demonstriert, so liegen den Verurteilungen insgesamt sechs Tathandlungen zugrunde, in deren Zuge der Beschwerdeführer Gewalt gegen Mitmenschen angewandt hat, die sich regelmäßig auf den Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet (in Freiheit) verteilen. Zudem hat der Beschwerdeführer auch Tathandlungen gesetzt, die gegen das SMG verstoßen, wobei er jedoch lediglich nach Paragraph 27, SMG verurteilt wurde. römisch 40 Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). In Zusammenschau aller festgestellten vom Beschwerdeführer verwirklichten Tathandlungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bisher mit Regelmäßigkeit, sobald er in Freiheit gelangt, strafbares Verhalten gesetzt hat und ist eine längere Phase des Wohlverhaltens in seinem bisherigen Lebenswandel im Bundesgebiet nicht erkennbar. Auch ist seit seiner letzten Haftentlassung am 26.04.2019 noch kein Jahr vergangen, sodass seither nicht von einer Phase des Wohlverhaltens gesprochen werden kann, die künftig rechtstreues Verhalten erwarten lässt. Auch befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile erneut wegen des Verdachts des Suchtgifthandels in Untersuchungshaft. Hier wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3.
- verwiesen.In Zusammenschau aller festgestellten vom Beschwerdeführer verwirklichten Tathandlungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bisher mit Regelmäßigkeit, sobald er in Freiheit gelangt, strafbares Verhalten gesetzt hat und ist eine längere Phase des Wohlverhaltens in seinem bisherigen Lebenswandel im Bundesgebiet nicht erkennbar. Auch ist seit seiner letzten Haftentlassung am 26.04.2019 noch kein Jahr vergangen, sodass seither nicht von einer Phase des Wohlverhaltens gesprochen werden kann, die künftig rechtstreues Verhalten erwarten lässt. Auch befindet sich der B