Obsah (21)
§ 68Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 3§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 50RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2020 GeschäftszahlW161 2166542-2 SpruchW161 2166542-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die die Rich
§ 68Abs.
1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 02.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass in Afghanistan Krieg und Terror herrsche und er aus Angst um sein Leben geflohen sei. Aus dem Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers vom 05.02.2016 ergibt sich als spätestmögliches Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX .Aus dem Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers vom 05.02.2016 ergibt sich als spätestmögliches Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde am 16.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in der Provinz Kunduz, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren sei und stets dort gelebt habe. Er habe dort fünf Jahre lang die Schule besucht und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Die Eltern sowie die Geschwister des Beschwerdeführers würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Ein Onkel lebe in der Provinz Baghlan. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Afghanistan wegen des Krieges und der Unsicherheit verlassen habe. Er habe dort kein ruhiges Leben gehabt. Die Taliban seien mächtig und hätten im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers junge Leute rekrutieren wollen.Der Beschwerdeführer wurde am 16.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in der Provinz Kunduz, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren sei und stets dort gelebt habe. Er habe dort fünf Jahre lang die Schule besucht und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Die Eltern sowie die Geschwister des Beschwerdeführers würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Ein Onkel lebe in der Provinz Baghlan. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Afghanistan wegen des Krieges und der Unsicherheit verlassen habe. Er habe dort kein ruhiges Leben gehabt. Die Taliban seien mächtig und hätten im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers junge Leute rekrutieren wollen. Mit Bescheid vom 12.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs.1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 12.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2019, GZ W228 2166542-1/11E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wuchs mit 07.10.2019 in Rechtskraft. Der nunmehrige Beschwerdeführer verließ zu einem unbekannten Zeitpunkt Österreich und war unbekannten Aufenthalts. Am 09.07.2019 langte ein Aufnahmegesuch der deutschen Dublin-Behörde in Österreich ein, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am 06.07.2019 wegen illegalen Aufenthalts angehalten wurde. Am 09.07.2019 stimmte Österreich dem Ansuchen der deutschen Dublin-Behörde zu und wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 14.08.2019 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Der Beschwerdeführer verließ Österreich erneut zu einem unbekannten Zeitpunkt. Am 15.10.2019 langte ein weiteres Aufnahmegesuch der deutschen Dublin-Behörde in Österreich ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am 06.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland wegen Körperverletzung erkennungsdienstlich behandelt. Am 15.10.2019 stimmte Österreich dem Ansuchen der deutschen Dublin-Behörde erneut zu und wurde der Beschwerdeführer am 17.12.2019 neuerlich von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
- Noch am selben Tag, dem 17.12.2019 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für die erneute Asylantragstellung an, es habe sich seit seinem ersten Asylantrag nichts an seinen Gründen geändert. In Afghanistan sei noch immer Bürgerkrieg und würden Menschen getötet. Er könne nicht zurück nach Afghanistan, weil er aus Kunduz komme. Dort würden die Taliban junge Männer wie ihn hohlen und sie zwingen, für die Taliban in den Krieg zu ziehen. Darum sei er schon 2015 aus Afghanistan geflohen. Bei einer Rückkehr in die Heimat, wisse er nicht, was mit ihm in Afghanistan passieren werde. Er habe Angst, dass er dort in den Krieg ziehen müsse und sterben werde.
- Am 03.01.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Der Beschwerdeführer gab an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sein Name sei XXXX er sei am XXXX in der Provinz Kunduz, im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX geboren, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Moslem (Schiite). Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei nicht sehr gläubig und bete nicht. Seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstasylverfahrens vom 07.10.2019 sei keine Änderung in seinem Familienleben eingetreten. Er sei keine bekannte Persönlichkeit in Afghanistan gewesen. Er sei gesund und benötige auch keine Medikamente. Er habe bei der Erstbefragung am 17.12.2019 die Wahrheit gesagt.Der Beschwerdeführer gab an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sein Name sei römisch 40 er sei am römisch 40 in der Provinz Kunduz, im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 geboren, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Moslem (Schiite). Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei nicht sehr gläubig und bete nicht. Seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstasylverfahrens vom 07.10.2019 sei keine Änderung in seinem Familienleben eingetreten. Er sei keine bekannte Persönlichkeit in Afghanistan gewesen. Er sei gesund und benötige auch keine Medikamente. Er habe bei der Erstbefragung am 17.12.2019 die Wahrheit gesagt. Er wisse nicht, ob er einen neuen Asylgrund habe. Es gehe um die kritische Sicherheitslage in Afghanistan. Es gehe um religiöse Probleme. Nachgefragt meine er den Krieg zwischen den Sunniten und Schiiten. Das habe es damals gegeben und sei es immer noch so. die Taliban seien alle Sunniten und würden die Schiiten umbringen. Er habe inzwischen die Bibel gelesen. Dort sei nur die Rede von Frieden und Liebe. Das habe ihm sehr gefallen. Er habe die Bibel in XXXX gelesen, dort habe er einen iranischen Freund gehabt, der regelmäßig zur Kirche gegangen sei. Dieser habe ihn missioniert und einige Male in die Kirche mitgenommen. Das sei vor ungefähr fünf bis sechs Monaten gewesen. Er sei zwei Mal in der Kirche gewesen und habe dann die Bibel bekommen. Er habe darin gelesen und auch Filme geschaut. Jesus habe verstorbene Menschen wieder lebendig gemacht und eine Ehebrecherin sollte gesteinigt werden. Jesus habe gesagt, dass derjenige ohne Sünde den ersten Stein werfen solle. Die beiden Geschichten haben ihm sehr gut gefallen. Er habe auch mit einem Pfarrer gesprochen, er wollte mehr Informationen über das Christentum. Er interessiere sich für die Konversion der Protestanten. Nachgefragt gebe er an, dies sei deswegen, weil er in XXXX nur mit Protestanten in Kontakt gewesen wäre. Sie seien nett gewesen. Das habe ihm sehr gut gefallen. Über die Bibel könne er nicht sehr viel sagen. Er habe es nur durchgeblättert. Befragt, ob andere Menschen insbesondere Moslems von seinem Interesse für das Christentum wissen, gab der Beschwerdeführer an, es gäbe im Lager drei bis vier andere Flüchtlinge, die ebenfalls Interesse hätten, diese wüssten bescheid. Andere moslemische Flüchtlinge würden es nicht wissen, mit denen habe er aber nicht gesprochen. Es sei nicht zur Sprache gekommen. Sie hätten nicht gefragt und er habe nichts gesagt. Über Befragen, warum er das bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, weil er noch nicht getauft sei. Es gäbe keinen Termin für die Taufe. Die Taufe sei wichtig. Man müsse sauber sein, dann könne man ein Christ sein. Mit sauber meine er, man wolle von einer Religion zu einer anderen Religion wechseln. Zuerst müsse man die Sünden wegbekommen, dann sei man ein Christ. Über Befragung, ob er jemals persönlich vom Krieg der Taliban gegen die Schiiten betroffen gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dies sei nicht der Fall, wenn die ihn erwischt hätten, wäre er schon tot. Befragt, woher er sein Wissen über die Sicherheitslage in Afghanistan habe, gab der Beschwerdeführer an, die Lage sei schlimm, man höre es in den Nachrichten. In Afghanistan würden sich noch seine Eltern und seine Geschwister befinden. Diese würden in Mazar-e Sharif leben, weil die meisten Schiiten Kunduz verlassen hätten. Seinen Verwandten ginge es gut, sie seien auch in Sicherheit. Er habe Kontakt und würden sie alle drei bis vier Wochen miteinander sprechen. Befragt, ob es noch andere Gründe zur Stellung dieses Asylantrages gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, die Gründe des ersten Verfahrens seien alle aufrecht, inzwischen sei er aber auch ein Christ. Er sei seit seiner ersten Antragstellung in Österreich in Deutschland gewesen und rücküberstellt worden. Er sei auch in Italien und Frankreich gewesen, dort sei er aber nur durchgereist. Er habe in Europa keine Verwandten oder sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Er habe in Oberösterreich einen Halbbruder, mit diesem habe er aber nur alle zwei bis drei Wochen telefonisch Kontakt. Sie würden sie gegenseitig frage, wie es ihnen gehe. Der Halbbruder lebe seit 2015 in Österreich, sie seien gemeinsam eingereist. Er habe kein Asyl. Die Adresse kenne er nicht. Sie seien gemeinsam nach Deutschland gereist, seit der Beschwerdeführer hier sei, habe er den Halbbruder nicht mehr gesehen. Dieser sei auch rücküberstellt worden, er wisse aber nicht, wo der Halbbruder gerade sei. Er sei arbeitsfähig, er könnte in Österreich als Abwäscher arbeiten oder in einem Hotel, eigentlich könnte er jede Arbeit ausführen. Er befinde sich in Österreich in der Grundversorgung und werde von Staat versorgt. Er verfüge über keine finanzielle Mittel, um selbstständig für seinen Unterhalt hier sorgen zu können. Er habe alles gesagt. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt worden.Er wisse nicht, ob er einen neuen Asylgrund habe. Es gehe um die kritische Sicherheitslage in Afghanistan. Es gehe um religiöse Probleme. Nachgefragt meine er den Krieg zwischen den Sunniten und Schiiten. Das habe es damals gegeben und sei es immer noch so. die Taliban seien alle Sunniten und würden die Schiiten umbringen. Er habe inzwischen die Bibel gelesen. Dort sei nur die Rede von Frieden und Liebe. Das habe ihm sehr gefallen. Er habe die Bibel in römisch 40 gelesen, dort habe er einen iranischen Freund gehabt, der regelmäßig zur Kirche gegangen sei. Dieser habe ihn missioniert und einige Male in die Kirche mitgenommen. Das sei vor ungefähr fünf bis sechs Monaten gewesen. Er sei zwei Mal in der Kirche gewesen und habe dann die Bibel bekommen. Er habe darin gelesen und auch Filme geschaut. Jesus habe verstorbene Menschen wieder lebendig gemacht und eine Ehebrecherin sollte gesteinigt werden. Jesus habe gesagt, dass derjenige ohne Sünde den ersten Stein werfen solle. Die beiden Geschichten haben ihm sehr gut gefallen. Er habe auch mit einem Pfarrer gesprochen, er wollte mehr Informationen über das Christentum. Er interessiere sich für die Konversion der Protestanten. Nachgefragt gebe er an, dies sei deswegen, weil er in römisch 40 nur mit Protestanten in Kontakt gewesen wäre. Sie seien nett gewesen. Das habe ihm sehr gut gefallen. Über die Bibel könne er nicht sehr viel sagen. Er habe es nur durchgeblättert. Befragt, ob andere Menschen insbesondere Moslems von seinem Interesse für das Christentum wissen, gab der Beschwerdeführer an, es gäbe im Lager drei bis vier andere Flüchtlinge, die ebenfalls Interesse hätten, diese wüssten bescheid. Andere moslemische Flüchtlinge würden es nicht wissen, mit denen habe er aber nicht gesprochen. Es sei nicht zur Sprache gekommen. Sie hätten nicht gefragt und er habe nichts gesagt. Über Befragen, warum er das bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, weil er noch nicht getauft sei. Es gäbe keinen Termin für die Taufe. Die Taufe sei wichtig. Man müsse sauber sein, dann könne man ein Christ sein. Mit sauber meine er, man wolle von einer Religion zu einer anderen Religion wechseln. Zuerst müsse man die Sünden wegbekommen, dann sei man ein Christ. Über Befragung, ob er jemals persönlich vom Krieg der Taliban gegen die Schiiten betroffen gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dies sei nicht der Fall, wenn die ihn erwischt hätten, wäre er schon tot. Befragt, woher er sein Wissen über die Sicherheitslage in Afghanistan habe, gab der Beschwerdeführer an, die Lage sei schlimm, man höre es in den Nachrichten. In Afghanistan würden sich noch seine Eltern und seine Geschwister befinden. Diese würden in Mazar-e Sharif leben, weil die meisten Schiiten Kunduz verlassen hätten. Seinen Verwandten ginge es gut, sie seien auch in Sicherheit. Er habe Kontakt und würden sie alle drei bis vier Wochen miteinander sprechen. Befragt, ob es noch andere Gründe zur Stellung dieses Asylantrages gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, die Gründe des ersten Verfahrens seien alle aufrecht, inzwischen sei er aber auch ein Christ. Er sei seit seiner ersten Antragstellung in Österreich in Deutschland gewesen und rücküberstellt worden. Er sei auch in Italien und Frankreich gewesen, dort sei er aber nur durchgereist. Er habe in Europa keine Verwandten oder sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Er habe in Oberösterreich einen Halbbruder, mit diesem habe er aber nur alle zwei bis drei Wochen telefonisch Kontakt. Sie würden sie gegenseitig frage, wie es ihnen gehe. Der Halbbruder lebe seit 2015 in Österreich, sie seien gemeinsam eingereist. Er habe kein Asyl. Die Adresse kenne er nicht. Sie seien gemeinsam nach Deutschland gereist, seit der Beschwerdeführer hier sei, habe er den Halbbruder nicht mehr gesehen. Dieser sei auch rücküberstellt worden, er wisse aber nicht, wo der Halbbruder gerade sei. Er sei arbeitsfähig, er könnte in Österreich als Abwäscher arbeiten oder in einem Hotel, eigentlich könnte er jede Arbeit ausführen. Er befinde sich in Österreich in der Grundversorgung und werde von Staat versorgt. Er verfüge über keine finanzielle Mittel, um selbstständig für seinen Unterhalt hier sorgen zu können. Er habe alles gesagt. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt worden.
- Am 20.01.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem BFA einvernommen und gab an, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Einvernahme nicht geändert. Seine Angaben bei der letzten Niederschrift seien alle richtig. Er halte seine Angaben aufrecht. Er wolle nur gerne einen Punkt über das Christentum sagen. Er habe letztes Mal nicht alle Fragen richtig beantworten können, weil er nicht genug konzentriert gewesen wäre. Ein Punkt in seiner Einvernahme sei falsch gewesen. Er habe gesagt, dass er in XXXX getauft worden wäre, aber er sei noch gar nicht getauft. In der Folge korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass er angab:
- Am 20.01.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem BFA einvernommen und gab an, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Einvernahme nicht geändert. Seine Angaben bei der letzten Niederschrift seien alle richtig. Er halte seine Angaben aufrecht. Er wolle nur gerne einen Punkt über das Christentum sagen. Er habe letztes Mal nicht alle Fragen richtig beantworten können, weil er nicht genug konzentriert gewesen wäre. Ein Punkt in seiner Einvernahme sei falsch gewesen. Er habe gesagt, dass er in römisch 40 getauft worden wäre, aber er sei noch gar nicht getauft. In der Folge korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass er angab: "Sie haben mich gefragt, ob ich getauft wurde. Ich wurde in Deutschland getauft und das habe ich nicht angegeben. In XXXX bin ich nicht getauft.""Sie haben mich gefragt, ob ich getauft wurde. Ich wurde in Deutschland getauft und das habe ich nicht angegeben. In römisch 40 bin ich nicht getauft." Befragt, wann diese Taufe gewesen wäre gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX nicht getauft worden, weil er in Deutschland gewesen wäre.Befragt, wann diese Taufe gewesen wäre gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 nicht getauft worden, weil er in Deutschland gewesen wäre. Befragt ob er noch etwas erwähnen möchte, das nicht zur Sprache gekommen sein, gab er an, er habe alles gesagt. Zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan gab er an, er habe es nur flüchtig gelesen. Er wolle dazu sagen, dass die Lage überall im Land unsicher sei. Er glaube nicht, dass es im Land irgendeine sichere Provinz gebe. Sein Schlusswort sei, dass er auf gar keinen Fall nach Afghanistan zurückkönne, weil er in Österreich sehr oft in der Kirche gewesen wäre. Seine Familie wisse darüber Bescheid. Sie seinen religiös und würde nicht wollen, dass er hier in der Kirche sei. Deswegen werden sie hart reagieren, wenn er wieder dort sei. Er wolle weiterhin in Österreich bleiben und das Land nicht verlassen. Sonst werde alles für ihn sehr problematisch. Seine Einvernahme sei richtig und vollständig protokolliert worden.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.01.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.01.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In diesem Bescheid wird festgestellt, die Identität des Beschwerdeführers könne mangels entsprechender glaubwürdiger Personaldokumente nicht festgestellt werden. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara und dem moslemisch/schiitischen Glauben an. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet habe. Seine Muttersprache sei Dari. Er nehme innerhalb der afghanischen Gesellschaft keine herausragende Stellung ein. Er verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft, sei ledig und kinderlos. Seine Familie stamme aus der Provinz Kunduz, seine Angehörigen würden in Mazar-e Sharif leben. Er habe Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und leide an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die seiner Rückkehr im Wege stehen würde. Er sei strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Asylverfahren keine glaubhaften, asylrelevanten Gründe vorgebracht. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 17.12.2019 erneut in Österreich. Sein Aufenthalt in Österreich sei niemals als sicher anzusehen gewesen. Sein Halbbruder lebe in Österreich, es bestehe jedoch kein schützenswertes Familienleben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine weiteren Angehörige oder Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er habe sich in Österreich in Grundversorgung befunden und ausschließlich von Geldern aus öffentlicher Hand gelebt. Es bestünden keine besonderen sozialen Kontakte zu Österreich. Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsbestrebungen hätten nicht ermittelt werden können. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Vorverfahren angegeben, dem moslemisch/schiitischem Glauben anzugehören. Im gegenständlichen Verfahren habe er vorgebracht, dass er jetzt zum Christentum konvertiert wäre. Er sei ihm nicht gelungen, diese vorgebrachte Konversion glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. So habe er bei der Erstbefragung am 17.12.2019 zur Frage der Religionszugehörigkeit den Islam und Schiit angegeben. Bei der Einvernahme am 03.01.2019 sei er konkret gefragt worden, ob er sehr gläubig wäre, dies wäre vom Beschwerdeführer verneint worden. Bei der Frage zuvor habe dieser jedoch noch angegeben, er sei ein schiitischer Moslem. Wäre seine Konversion ernsthaften Ursprungs, hätte er anders geantwortet. Erst bei Befragen nach dem Grund der gegenständlichen Antragstellung habe der Beschwerdeführer diese angebliche Konversion erstmals angegeben. Es sei wenig glaubhaft, dass ein Asylwerber ein derartiges Vorbringen ohne Begründung zurückhalte. Jeder Mensch würde die Möglichkeit zur Verhinderung einer Abschiebung sofort nutzen. Der Beschwerdeführer habe auch über seine Taufe widersprüchliche Angaben getätigt. Diese widersprüchlichen Angaben würden nur den Schluss zulassen, dass es sich hier um einen missglückten Versuch eines während der Einvernahme konstruierten Vorbringens handle. Aus den Angaben des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser einen erfolgten Glaubenswandel im Sinne einer tiefgreifenden, ernsthaften, innerlich identitätsprägenden Abkehr vom islamischen Glauben verbunden mit einer scharfen Abgrenzung und emotionaler Abwehrhaltung gegenüber den damit verbundenen Glaubensinhalten und religiösen Bräuchen und Sitten und eine gleichzeitige Zuwendung zum Christentum aus einem tatsächlichen inneren Bedürfnis bzw. aus einer tatsächlichen inneren Überzeugung herausvollzogen hätte. Es sei vielmehr als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass es sich bei dieser vorgebrachten Konversion um eine asyltaktische Maßnahme handle, um in Österreich bleiben zu können. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens sei dem Beschwerdeführer dieser Sachverhalt vor dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens bekannt gewesen und stelle dieser keinen neuen Sachverhalt dar. Im Verfahren wurden auch ausführliche Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Stand 13.11.2019) getroffen, welche auch im Entscheidungszeitpunkt des BVwG noch aktuell sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem reiste im Herbst 2015 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 12.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2017
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde. Auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Die Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem reiste im Herbst 2015 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 12.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2017
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde. Auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.10.2019 als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 07.10.2019 in Rechtskraft. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer zwei Mal nach Deutschland und wurde am 14.08.2019 sowie am 17.12.2019 jeweils von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Am 17.12.2019 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag ein. Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrags ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden bzw. kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Konversion zum Christentum kein glaubwürdiger Kern zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glauben wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist und dass er seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. In der Beschwerde wurde kein neuer Sachverhalt vorgetragen. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die allgemeine Situation in Afghanistan hat sich hinsichtlich des im ersten Verfahrensgang herangezogenen Länderberichtsmaterials nicht wesentlich geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Drohungen oder Gewalthandlungen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte und festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der Gerichtsakten zu den Verfahren auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 02.11.2015 und des Folgeantrages vom 17.12.
- Die Feststellung über den rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben im Verfahren und wurden bereits vom BFA festgestellt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister. Wie das Bundesamt im bekämpfen Bescheid aufgezeigt hat, konnte der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorbringen. Eine Konversion zum Christentum konnte er nicht glaubhaft machen. So stellte der Beschwerdeführer nach seiner zweiten Überstellung von Deutschland nach Österreich noch am selben Tag einen neuen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung gab er noch an, seit seinem ersten Asylantrag habe sich nichts an seinen Gründen geändert und verwies auf den in Afghanistan herrschenden Bürgerkrieg, die Taliban und die Tatsache, dass er aus Kunduz komme. In seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.01.2020 gab er an, er sei Hazara, Moslem und Schiite. Er sei nicht sehr gläubig. Er bete nicht. Er wisse nicht, ob er einen neuen Asylgrund habe, es gehe um die kritische Sicherheitslage in Afghanistan, es gehe um religiöse Probleme, damit meine er einen derartigen Krieg zwischen den Sunniten und Schiiten. Er habe inzwischen die Bibel gelesen, dort sei nur die Rede von Friede und Liebe, das habe ihm sehr gefallen. Er sei zwei Mal in der Kirche gewesen und hätten ihm zwei Geschichten in der Bibel sehr gut gefallen. Der Beschwerdeführer gab, wie oben dargestellt, weiters an, er interessiere sich für die Konfession der Protestanten, weil er nur mit Protestanten in Kontakt gewesen wäre, diese wären nett gewesen, das habe ihm sehr gut gefallen. Über die Bibel konnte er keine weiteren Angaben machen und gab an, er habe diese nur durchgeblättert. Er habe das bei der Erstbefragung nicht erwähnt, weil er noch nicht getauft sei. Es habe keinen Termin für die Taufe gegeben. Aus diesen zur Erstbefragung gesteigerten Angaben des Beschwerdeführers kann eine tatsächliche Hinwendung zum christlichen Glauben und eine völlige Abkehr vom Islam nicht herausgelesen werden. Die Tatsache, dass man Christen nett findet, zwei Mal eine Kirche besucht und die Bibel durchblättert, ist kein ausreichender Beweis für einen tatsächlichen Glaubenswechsel. Die nächste Einvernahme des Beschwerdeführers fand bereits 17 Tage später, nämlich am 20.01.2020 statt. Er gab an, ein Punkt bei seiner letzten Aussage sei falsch gewesen, er habe angegeben, dass er in XXXX getauft worden sei, er sei aber noch gar nicht getauft worden. Daraufhin korrigierte sich der Beschwerdeführer und gab an: "Sie haben mich gefragt, ob ich getauft wurde. Ich wurde in Deutschland getauft und das habe ich nicht angegeben. In XXXX bin ich nicht getauft. Ich wurde in XXXX nicht getauft, weil ich in Deutschland war."Die nächste Einvernahme des Beschwerdeführers fand bereits 17 Tage später, nämlich am 20.01.2020 statt. Er gab an, ein Punkt bei seiner letzten Aussage sei falsch gewesen, er habe angegeben, dass er in römisch 40 getauft worden sei, er sei aber noch gar nicht getauft worden. Daraufhin korrigierte sich der Beschwerdeführer und gab an: "Sie haben mich gefragt, ob ich getauft wurde. Ich wurde in Deutschland getauft und das habe ich nicht angegeben. In römisch 40 bin ich nicht getauft. Ich wurde in römisch 40 nicht getauft, weil ich in Deutschland war." In der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.01.2020 findet sich jedoch keine Aussage, wonach der Beschwerdeführer angegeben hätte, er sei in XXXX getauft worden.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.01.2020 findet sich jedoch keine Aussage, wonach der Beschwerdeführer angegeben hätte, er sei in römisch 40 getauft worden. Er tätigte auch keine weiteren Angaben zu seiner angeblichen Taufe in Deutschland und legte auch bis dato keinen Taufschein vor. Dieses noch weiter gesteigerte Vorbringen zu seiner angeblichen Konversion dient ganz offensichtlich nur dazu, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu verlängern, ohne dass dafür tatsächliche Gründe vorliegen würden. Ein gesteigertes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u.v.a.m.). Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der christliche Glauben wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist und, dass er seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA in diesem Verfahrensgang zeigen auf, dass der christliche Glauben nicht bereits tief im Beschwerdeführer verwurzelt und wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist, was gegen eine aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion spricht. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt vielmehr auf, dass dieser nicht bereit ist, die Gesetze zu respektieren und behördliche bzw. gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren. So verließ er wiederrechtlich Österreich noch vor Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend seinen ersten Asylantrag und begab sich nach Deutschland, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Auch die daraufhin erfolgte Rückstellung von Deutschland nach Österreich hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, neuerlich illegal in Deutschland einzureisen. Wie dargestellt, stellte er am Tag seiner Rücküberstellung offenbar aus Furcht vor einer Abschiebung nach Afghanistan einen weiteren Asylantrag in Österreich. Das Bundesamt ist im Ergebnis somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hat bzw. das Vorbringen hinsichtlich der Konversion zum Christentum keinen glaubwürdigen Kern aufweist. Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Situation in Afghanistan hinsichtlich des bereits im ersten Verfahrensgang herangezogenen Länderberichtsmaterials nichts wesentlich geändert hat, beruht auf den im nunmehr angefochtenen Bescheid enthaltenen ausgewogenen und aktuellen Länderberichten zur maßgeblichen Situation in Afghanistan; dem Beschwerdeführer wurden in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch die Länderberichte zur Kenntnis gebracht. Auch dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Länderberichtsmaterial vor, das im Wesentlichen ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeichnen würde. Eine Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen allgemeinen Situation in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete, konnte sohin nicht getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Zur Abweisung der - zulässigen - Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):Zur Abweisung der - zulässigen - Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
§ 68
AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
§ 68Abs.
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
§ 68AVG unzulässig wird.
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer
§ 68Abs.
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 im Wesentlichen damit, dass er Afghanistan wegen des Krieges und der Unsicherheit verlassen habe. Er habe dort kein ruhiges Leben gehabt. Die Taliban seien mächtig und hätten im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers junge Leute rekrutieren wollen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung habe glaubhaft machen können und ihm eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden könne. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 02.10.2019 als unbegründet ab, dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Zur Begründung seines - nunmehr zu beurteilenden - zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 17.12.2019 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass seine im ersten Verfahrensgang dargelegten Ausreisegründe aus Afghanistan nach wie vor bestünden und aufrecht seien. Seit seinem ersten Asylantrag habe sich an seinen Gründen nichts geändert. Im weiteren Verfahren gab er zunächst an, er habe zwei Mal eine Kirche besucht, in der Bibel geblättert und interessiere sich für die protestantische Konfession des Christentums. In einer weiteren Einvernahme gab er dann an, er sei in Österreich sehr oft in der Kirche gewesen, seine Familie wisse darüber Bescheid. Er gab zunächst an, er sei noch nicht getauft worden, korrigierte sich dann dahingehend, er sei in Deutschland getauft worden und habe das nicht angegeben. Einen entsprechenden Nachweis für eine Taufe legte er im Verfahren jedoch nicht vor. Mit dem Verweis auf seine nach wie vor in Afghanistan vorliegenden Gründen für seine Ausreise führte der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt
der oben dargelegten Judikatur ins Treffen, sondern machte lediglich denselben Fluchtgrund abermals geltend. Er behauptete somit bloß das "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) jenes Fluchtgrundes, den er bereits im Zuge seines Antrages auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 vorbrachte.Mit dem Verweis auf seine nach wie vor in Afghanistan vorliegenden Gründen für seine Ausreise führte der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt
der oben dargelegten Judikatur ins Treffen, sondern machte lediglich denselben Fluchtgrund abermals geltend. Er behauptete somit bloß das "Fortbestehen und Weiterwirken" vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) jenes Fluchtgrundes, den er bereits im Zuge seines Antrages auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 vorbrachte. Der vom Beschwerdeführer in diesem Verfahrensgang erstmals behaupteten Konversion zum Christentum käme zwar grundsätzlich Asylrelevanz zu, jedoch wohnt diesem Vorbringen kein "glaubhafter Kern" iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes inne, weil nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wie in der Beweiswürdigung oben dargestellt, nicht von einer aus innerer Überzeugung erfolgten Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben auszugehen ist. Soweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auf die obigen Aussagen zu verweisen, wonach eine neuerliche Sachentscheidung nur bei einer solchen Änderung des Sachverhaltes geboten ist, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.Soweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auf die obigen Aussagen zu verweisen, wonach eine neuerliche Sachentscheidung nur bei einer solchen Änderung des Sachverhaltes geboten ist, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 oder 3 EMRK iSd subsidiären Schutzes mit sich brächte. So ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der realen Gefahr einer Gefährdung
Art. 3leg.cit.
ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis nach Art. 2 und 3 leg.cit. auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert - und vor allem nicht wesentlich verschlechtert - hat.Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 2, oder 3 EMRK iSd subsidiären Schutzes mit sich brächte. So ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der realen Gefahr einer Gefährdung
Artikel 3, leg.cit.
ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis nach Artikel 2 und 3 leg.cit. auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert - und vor allem nicht wesentlich verschlechtert - hat. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Z oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich mit 2 Unterbrechungen durch seinen illegalen Aufenthalt in Deutschland seit November 2015 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich mit 2 Unterbrechungen durch seinen illegalen Aufenthalt in Deutschland seit November 2015 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55leg.cit.
von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Halbbruder, mit welchem er lediglich telefonisch Kontakt hat und dessen Adresse er nicht kennt. Dieser Bruder ist ebenfalls volljährig. Dessen Verfahren wurde in
- Instanz negativ entschieden und in der Folge wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt. Der Beschwerdeführer lebt auch nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, sodass eine Rückkehrentscheidung schon von vornherein keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen kann. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 im Bundesgebiet auf und stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der sich mit dem - rechtskräftigen - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.10.2019, GZ W228 2166542-1/11E, als unberechtigt erwiesen hat. Danach stellte der Beschwerdeführer am 17.12.2019 den hier maßgeblichen Folgeantrag. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, zu denen ein i.S. des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben besteht.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, zu denen ein i.S. des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Familienleben besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
- Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
- Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). All dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht nachgewiesen und nicht einmal behauptet. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen und diesen Umständen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen und diesen Umständen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Der Beschwerdeführer lebt seit November 2015 - mit 2 Unterbrechungen - in Österreich. Er geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach, sondern lebt von der Grundversorgung und verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung, sodass es ihm nicht möglich ist, sich in Österreich selbst zu erhalten, zumal er nicht über eigene, für seinen Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügt. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt auch die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ca. zweieinhalb Monate. Zuvor hielt sich der Beschwerdeführer etwa vier Jahre aufgrund seines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich auf. Im Hinblick auf die Zeitspanne, in der sich der Beschwerdeführer insgesamt bereits in Österreich aufhält (ab August 2015), kann selbst unter Miteinbeziehung ohnehin nur schwach ausgeprägter integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 zu einem siebenjährigen Aufenthalt mit beruflicher und sozialer Verfestigung, was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig zu verneinen ist).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt auch die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ca. zweieinhalb Monate. Zuvor hielt sich der Beschwerdeführer etwa vier Jahre aufgrund seines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich auf. Im Hinblick auf die Zeitspanne, in der sich der Beschwerdeführer insgesamt bereits in Österreich aufhält (ab August 2015), kann selbst unter Miteinbeziehung ohnehin nur schwach ausgeprägter integrativer Merkmale eine von Artikel 8, EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH 20.12.2007, 2007/21/0437, zu Paragraph 66, Absatz eins, FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 zu einem siebenjährigen Aufenthalt mit beruflicher und sozialer Verfestigung, was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig zu verneinen ist). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen der in seinem ersten Asylverfahren ergangenen Rückkehrentscheidung im Schengenraum verblieben ist, ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen und auf Seite des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0102 mwN). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen der in seinem ersten Asylverfahren ergangenen Rückkehrentscheidung im Schengenraum verblieben ist, ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen und auf Seite des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen vergleiche VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0102 mwN). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht auch gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (Hinweis E vom
- April 2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinn das E vom 19.02.2014, 2013/22/0028) (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht auch gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (Hinweis E vom
- April 2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche in diesem Sinn das E vom 19.02.2014, 2013/22/0028) (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Darüber hinaus ist nach der Judikatur des VwGH auch der Gesundheitszustand, die adäquate Behandlung und die Fortsetzung einer Therapie in die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 23.03.2017, Ra 2017/21/0004). Da der Beschwerdeführer in keinem seiner Asylverfahren Krankheiten angab oder ärztliche Befunde vorlegte, bestehen im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls keine unbedingt notwendigen medizinischen Maßnahmen, die zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen könnten.Darüber hinaus ist nach der Judikatur des VwGH auch der Gesundheitszustand, die adäquate Behandlung und die Fortsetzung einer Therapie in die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 23.03.2017, Ra 2017/21/0004). Da der Beschwerdeführer in keinem seiner Asylverfahren Krankheiten angab oder ärztliche Befunde vorlegte, bestehen im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls keine unbedingt notwendigen medizinischen Maßnahmen, die zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen könnten. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahrens angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahrens angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben ist unter Zugrundelegung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, jedenfalls insofern im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben ist unter Zugrundelegung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, jedenfalls insofern im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Es ist nämlich nach dem bisher Gesagten insgesamt davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur vergleichsweise geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, 2007/18/0305), in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.Es ist nämlich nach dem bisher Gesagten insgesamt davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur vergleichsweise geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, 2007/18/0305), in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, erfolgte die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides zu Recht.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, erfolgte die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu Recht. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019, W138 2173407-1/9E, rechtskräftig verneint. Weitere einschlägige Vorbringen wurden mit dem gegenständlichen Folgeantrag nicht erstattet; die aktuellen Länderfeststellungen lassen nicht auf solche Bedrohungen schließen.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019, W138 2173407-1/9E, rechtskräftig verneint. Weitere einschlägige Vorbringen wurden mit dem gegenständlichen Folgeantrag nicht erstattet; die aktuellen Länderfeststellungen lassen nicht auf solche Bedrohungen schließen. Auch den zitierten und dem Beschwerdeführer schon vom BFA vorgehaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan, welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine ihn treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen.Auch den zitierten und dem Beschwerdeführer schon vom BFA vorgehaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan, welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine ihn treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK somit nicht verletzt; auch sonst sind keine Hinweise hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK somit nicht verletzt; auch sonst sind keine Hinweise hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden. Auch lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat allgemein dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Art. 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet.Auch lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat allgemein dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Artikel 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019, W138 2173407-1/9E, rechtskräftig verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich seit dieser Entscheidung weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019, W138 2173407-1/9E, rechtskräftig verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich seit dieser Entscheidung weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der VwGH in seiner zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR ausgesprochen hat, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095-5).In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der VwGH in seiner zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR ausgesprochen hat, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095-5). Zwar kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Auch dies hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend (Hinweis E vom
- November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (Hinweis E vom
- August 2001, 2000/01/0443).Zwar kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn