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{'item': 'W169 1256185-4'}

Obsah (10)§§ 28Art 133§ 130§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2020 GeschäftszahlW169 1256185-4 SpruchW169 1256185-4/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbar

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Gedudelte. Am 05.03.2019 brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde

§ 130Abs. 1 Z 3 B-VG i

Vm § 8 VwGVG ein, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Schritte in Richtung einer Entscheidungsfindung gesetzt hat.Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Gedudelte. Am 05.03.2019 brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG ein, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Schritte in Richtung einer Entscheidungsfindung gesetzt hat. Am 29.07.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnisbeschwerde zur Entscheidung vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019 wurde der Sachwalterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer - laut einer im Akt aufliegenden Ausreisebestätigung von IOM vom 31.10.2019 - am 30.10.2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in sein Herkunftsland (Vietnam) ausgereist ist. Mit Schreiben der Sachwalterin des Beschwerdeführers vom 11.12.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019, wurde mitgeteilt, dass die gegenständliche Säumnisbeschwerde zurückgezogen werde, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und dem Schreiben der Sachwalterin des Beschwerdeführers vom 11.12.2019. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A)

Art 130

Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).

§ 13Abs.

7 AVG, der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff "Anbringen" sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich AB 1167 BlgNR 20. GP 27 und implizit VwGH 25.11.1999, Zl. 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).

Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff "Anbringen" sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 27 und implizit VwGH 25.11.1999, Zl. 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der Beschwerdeführer hat durch seine Sachwalterin seine Säumnisbeschwerde vom 05.03.2019 mit Schreiben vom 11.12.2019 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Säumnisbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde (vgl jüngst VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027). Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob § 16 Abs 7 AVG auch auf Säumnisbeschwerden anwendbar ist, die Rechtslage ist allerdings auf Grund der zitierten Materialien eindeutig bzw. kann die zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung des Devolutionsantrags auf Grund der ähnlichen Ausgestaltung von Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde auf die Zurückziehung der verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerde übertragen werden (siehe dazu auch VwGH 27.5.2015 Ra 2015/19/0075, in der der Verwaltungsgerichtshof die Grundsätze der Gestaltung des Spruches über die Entscheidung über einen Devolutionsantrag auf die verwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerde übertragen hat).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde vergleiche jüngst VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027). Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob Paragraph 16, Absatz 7, AVG auch auf Säumnisbeschwerden anwendbar ist, die Rechtslage ist allerdings auf Grund der zitierten Materialien eindeutig bzw. kann die zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung des Devolutionsantrags auf Grund der ähnlichen Ausgestaltung von Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde auf die Zurückziehung der verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerde übertragen werden (siehe dazu auch VwGH 27.5.2015 Ra 2015/19/0075, in der der Verwaltungsgerichtshof die Grundsätze der Gestaltung des Spruches über die Entscheidung über einen Devolutionsantrag auf die verwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerde übertragen hat). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W169.1256185.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.