1A) Der Antrag wird
Paragraph 28, Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.02.2016 wurde der dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008, Zl. 315.471-2/8-V/14/2008, zuerkannten Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
4 FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 3 Z 1, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.02.2016 wurde der dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008, Zl. 315.471-2/8-V/14/2008, zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. - II. des Bescheides
Vm § 6 Abs. 1 Z 2 und 4, § 7 Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und
G 2005 (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Ihnen wird
G 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen. Es wird
Vm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. wurde
4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt IV.), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise
1 und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde
Vm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG abgewiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch zwei. des Bescheides
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei.
Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "Ihnen wird
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist" (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch vier.), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2018, Zl. E 2048/2018-7, abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2018, Zl. Ra 2018/01/0388, zurückgewiesen. 2.1. Am 08.11.2018 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). 2.2. Mit einem im Anschluss an die Einvernahme am 03.12.2018 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz des BF im Verfahren über den Folgeantrag
G 2005 aufgehoben.2.2. Mit einem im Anschluss an die Einvernahme am 03.12.2018 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz des BF im Verfahren über den Folgeantrag
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. W182 1315471-3/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 als rechtmäßig erachtet.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. W182 1315471-3/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als rechtmäßig erachtet. Eine dagegen an den VfGH erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 12.03.2019 abgelehnt und an den VwGH abgetreten. Mit Beschluss vom 09.05.2019 wies der VwGH die dagegen erhobene Revision zurück. 2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019, Zl. 760627802 - 181076549 / BMI-EAST_OST, wurde der Antrag des BF vom 08.11.2018 (Folgeantrag) hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung es BF
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019, Zl. 760627802 - 181076549 / BMI-EAST_OST, wurde der Antrag des BF vom 08.11.2018 (Folgeantrag) hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung es BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Der zurückweisende Bescheid wurde dem BF am 10.05.2019 zugestellt und erwuchs mangels Beschwerde in Rechtskraft. 3. Mit Schreiben vom 17.06.2019 verständigte das Bundesamt den BF von der Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des Aufenthalts nach dem FPG wegen der unverändert vorliegenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit infolge seiner wiederholten Strafhaft und gab ihm Gelegenheit dazu binnen 7 Tagen Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 24.06.2019 brachte der BF vor, dass entgegen der Annahme der Behörde zwischenzeitlich die Gründe für eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot weggefallen seien. Dies wurde infolge argumentativ begründet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019, Zl. 760627802/181076549, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
Vm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 3 Z 6 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019, Zl. 760627802/181076549, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019, Zl. W117 1315471-5/6E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG idgF die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu Spruchteil A): 2.2.
GVG idgF ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder2.2.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG idgF ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
GVG idgF sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG idgF sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet wie folgt: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
G 2005 im Verfahren über den Folgenantrag des BF vom 08.11.2018 - sohin lediglich die verfahrensrechtliche Stellung des BF in diesem Verfahren betroffen. Da das Verfahren über den Folgeantrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019 (seit 25.05.2019) rechtskräftig abgeschlossen wurde, steht bereits die Rechtskraft dieser Entscheidung einer Entscheidung über den gegenständlichen Antrag jedenfalls zwingend entgegen.2.3. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. W182 1315471-3/3E, hat ausschließlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im Verfahren über den Folgenantrag des BF vom 08.11.2018 - sohin lediglich die verfahrensrechtliche Stellung des BF in diesem Verfahren betroffen. Da das Verfahren über den Folgeantrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019 (seit 25.05.2019) rechtskräftig abgeschlossen wurde, steht bereits die Rechtskraft dieser Entscheidung einer Entscheidung über den gegenständlichen Antrag jedenfalls zwingend entgegen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der genannten Entscheidung des Bundesamtes vom 09.05.2019 um keine inhaltliche, sondern eine zurückweisende Entscheidung handelt, sodass je nach Zeitpunkt der Tatsachen, die Gegenstand der neu entstandenen oder neu hervorgekommenen Beweismittel sein sollen, diesbezüglich ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 oder ein neuer Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sein wird (vgl. dazu etwa VwGH 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0198-5, Rz 17; VwGH 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089; VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493).Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der genannten Entscheidung des Bundesamtes vom 09.05.2019 um keine inhaltliche, sondern eine zurückweisende Entscheidung handelt, sodass je nach Zeitpunkt der Tatsachen, die Gegenstand der neu entstandenen oder neu hervorgekommenen Beweismittel sein sollen, diesbezüglich ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 oder ein neuer Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sein wird vergleiche dazu etwa VwGH 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0198-5, Rz 17; VwGH 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089; VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493). 2.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.2.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der Begründung unter Punkt II.2.2. wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der Begründung unter Punkt römisch zwei.2.2. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W182.1315471.7.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.