Obsah (11)
§ 9Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 2§§ 16RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2020 GeschäftszahlW229 2190218-1 SpruchW229 2190218-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer unzulässig ist, und wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchteile römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. wird festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer unzulässig ist, und wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit XXXX , beide afghanische Staatsangehörige, in Österreich ein, wo sie am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit römisch 40 , beide afghanische Staatsangehörige, in Österreich ein, wo sie am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
- Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Frau XXXX habe heiraten wollen. Ihr Vater sei dagegen gewesen. Deshalb haben sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Sie haben auf der Reise in der Türkei geheiratet. Dies sei per Telefon erfolgt. Er habe seinen Bruder angerufen und dieser habe sie mit einem Koran gelehrten Mann verbunden. Dieser habe das Eheversprechen telefonisch abgenommen. Nun seien sie verheiratet. Nach Europa seien sie weiter, da sie in der Türkei kein Asyl bekommen würden und er nicht arbeiten könne.
- Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Frau römisch 40 habe heiraten wollen. Ihr Vater sei dagegen gewesen. Deshalb haben sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Sie haben auf der Reise in der Türkei geheiratet. Dies sei per Telefon erfolgt. Er habe seinen Bruder angerufen und dieser habe sie mit einem Koran gelehrten Mann verbunden. Dieser habe das Eheversprechen telefonisch abgenommen. Nun seien sie verheiratet. Nach Europa seien sie weiter, da sie in der Türkei kein Asyl bekommen würden und er nicht arbeiten könne. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass der Vater seiner Frau ihn umbringen würde. Auch dürfe er nicht mehr dort leben. Bei ihnen sei es streng verboten, eine Frau ohne vorherige Heirat mitzunehmen.
- Im weiteren Verfahren erfolgte am 07.12.2017 die Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Befragt zu seiner Heirat gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Frau in Kabul kennengelernt. Zuvor haben sie eine Freundschaft gehabt, erst ab dem Iran seien sie ein Paar. Auf der Flucht sei in der Türkei ein Scharia-Vertrag über das Telefon durchgeführt worden. Es habe keine Heiratsurkunde gegeben. Sie seien nicht nach dem afghanischen Recht verheiratet. Der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau wissen über die Ehe Bescheid. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er XXXX habe heiraten wollen, ihr Stiefvater habe etwas gegen ihre Hochzeit gehabt. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass der Stiefvater ihn umbringen habe wollen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran sei der Bruder des Beschwerdeführers vom Stiefvater bedroht worden. Den Beschwerdeführer habe der Vater nie bedroht.Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er römisch 40 habe heiraten wollen, ihr Stiefvater habe etwas gegen ihre Hochzeit gehabt. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass der Stiefvater ihn umbringen habe wollen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran sei der Bruder des Beschwerdeführers vom Stiefvater bedroht worden. Den Beschwerdeführer habe der Vater nie bedroht. In Afghanistan gebe es keine Orte, an denen sie fern der Bedrohung des Stiefvaters leben könnten, da man sich als Hazara nicht sicher bewegen könne. Er habe kein Zimmer mieten können, weil sie nicht verheiratet gewesen seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er vom Schwiegervater umgebracht werden. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen sowie medizinische Unterlagen vor.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.02.2018 wies das BFA den Antrag vom 22.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
wurde § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.02.2018 wies das BFA den Antrag vom 22.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
wurde Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakten weitergeleitet wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.08.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, die Lebensgefährtin und Tochter des Beschwerdeführers und ihre Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil und wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen sowie medizinische Unterlagen vor.
- Am 10.10.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Kabul geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Dari.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Kabul geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer lebte von XXXX bis XXXX im Iran, davor und danach lebte er bis zu seiner Flucht nach Europa wieder in Kabul. Im Iran bekam der Beschwerdeführer Farsi-Unterricht in Moscheen. Er kann lesen und schreiben. In Afghanistan ging er in keine Schule. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung im Baubereich.Der Beschwerdeführer lebte von römisch 40 bis römisch 40 im Iran, davor und danach lebte er bis zu seiner Flucht nach Europa wieder in Kabul. Im Iran bekam der Beschwerdeführer Farsi-Unterricht in Moscheen. Er kann lesen und schreiben. In Afghanistan ging er in keine Schule. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung im Baubereich. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Sein Bruder lebt mit dessen Ehefrau und deren Kindern in Teheran, Iran. Zu ihm hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Ein Onkel väterlicherseits lebt ebenfalls im Iran. Zu den Angehörigen seiner Mutter hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Hepatitis B und nimmt deshalb XXXX ein. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer mobil und arbeitsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter.Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Hepatitis B und nimmt deshalb römisch 40 ein. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer mobil und arbeitsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Stiefvater seiner Lebensgefährtin gegen eine Heirat gewesen sei und sie deshalb das Land verlassen haben. Bei einer Rückkehr würde ihm Gewalt von Seiten des Stiefvaters oder des Staates drohen. Das erkennende Gericht hält dazu Folgendes fest: Der Beschwerdeführer reiste Ende XXXX von Afghanistan in den Iran und von dort aus weiter nach Österreich.Der Beschwerdeführer reiste Ende römisch 40 von Afghanistan in den Iran und von dort aus weiter nach Österreich. Der Beschwerdeführer und XXXX geben, an im Schlepperzimmer in der Türkei den Sharia Vertrag durchgeführt zu haben. Dabei haben sie mit dem Bruder des Beschwerdeführers telefoniert, bei dem ein Mullah anwesend gewesen sei.Der Beschwerdeführer und römisch 40 geben, an im Schlepperzimmer in der Türkei den Sharia Vertrag durchgeführt zu haben. Dabei haben sie mit dem Bruder des Beschwerdeführers telefoniert, bei dem ein Mullah anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer persönlich ist in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt durch den Stiefvater von XXXX oder von staatlicher Seite ausgesetzt.Der Beschwerdeführer persönlich ist in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt durch den Stiefvater von römisch 40 oder von staatlicher Seite ausgesetzt. Ebenso wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keiner Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß ausgesetzt ist. Insgesamt ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. 1.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 durchgehend in Österreich auf und lebt seitdem mit seiner Lebensgefährtin XXXX zusammen. Mittlerweile lebt er mit seiner Lebensgefährtin sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX , welche am XXXX geboren wurde, in XXXX . Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zlen. W229 XXXX und W229 XXXX , wurde seiner Lebensgefährtin sowie ihrer Tochter internationaler Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gewährt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine weiteren Verwandten.Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 durchgehend in Österreich auf und lebt seitdem mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 zusammen. Mittlerweile lebt er mit seiner Lebensgefährtin sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 , welche am römisch 40 geboren wurde, in römisch 40 . Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zlen. W229 römisch 40 und W229 römisch 40 , wurde seiner Lebensgefährtin sowie ihrer Tochter internationaler Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gewährt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine weiteren Verwandten. Der Beschwerdeführer absolvierte Deutschkurse auf Niveau A1 und A2 sowie einen Werte- und Orientierungskurs. Seit September 2019 nimmt er am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses teil. Im Jahr 2016 führte der Beschwerdeführer Arbeiten für die Gemeinde XXXX durch, wie die Pflege von Wanderwegen und Grünräumen sowie Malerarbeiten. Der Beschwerdeführer hilft ehrenamtlich im XXXX des Vereins XXXX mit.Der Beschwerdeführer absolvierte Deutschkurse auf Niveau A1 und A2 sowie einen Werte- und Orientierungskurs. Seit September 2019 nimmt er am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses teil. Im Jahr 2016 führte der Beschwerdeführer Arbeiten für die Gemeinde römisch 40 durch, wie die Pflege von Wanderwegen und Grünräumen sowie Malerarbeiten. Der Beschwerdeführer hilft ehrenamtlich im römisch 40 des Vereins römisch 40 mit. Der Beschwerdeführer spielt Fußball in einer Mannschaft und besucht die Feiern, die anschließend an ein Match abgehalten werden. Ebenso nimmt er an Veranstaltungen der Caritas teil. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
- Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 13.11.2019 - LIB 13.11.2019, S. 12). 1.5.1.
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, S. 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, S. 18ff). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (LIB 13.11.2019, S. 18 - 19). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, S. 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, S. 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, S. 25). 1.5.1.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, S. 26). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, S. 26; S. 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, S. 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, S. 27). In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren,wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Die Taliban haben keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (LIB 13.11.2019, S. 261). 1.5.1.
- Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, S. 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, S. 251). 1.5.1.
- Kabul: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner (LIB 13.11.2109, S. 36). Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB 13.11.2109, S. 38). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB 13.11.2109, S. 37; S. 237). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018, eine Zunahme um 2% im Vergleich zum Jahr 2017) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 38ff). Bei Kabul handelt es sich um einen Landesteil, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der/die Antragsteller/in ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte - vorausgesetzt, dass er/sie aufgrund seiner/ihrer persönlichen Verhältnisse von derartigen Risikofaktoren konkret betroffen ist (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 29). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB 13.11.219, S. 41). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB 13.11.2109, S. 335f). Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. (LIB 13.11.2019, S. 335). 1.5.1.
- Mazar-e Sharif: Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Sie hat 469.247 Einwohner (LIB 13.11.2019, S. 61). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen. In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen(LIB 13.11.2019, S. 62f). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89; S. 92f). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, S. 61; S. 336). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB 13.11.2019, S. 347). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). 1.5.1.
- Herat-Stadt: Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Sie hat 556.205 Einwohner. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (LIB 13.11.2029, S. 106). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (LIB 13.11.2019, S. 106). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89, S. 99f). Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den "bessergestellten" und "sichereren Provinzen" Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (LIB 13.11.2019, S. 336). Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (LIB 13.11.2019, S. 336). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). 1.5.1.
- Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Außerdem wurde Afghanistan für den Zeitraum 2018-2020 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen gewählt. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, S. 264). 1.5.1.7.
- Religionsfreiheit: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus; in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (LIB 13.11.2019, S. 277). Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (LIB 13.11.2019, S. 277). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen. Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (LIB 13.11.2019, S. 278). 1.5.1.7.
- Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.
Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB 13.11.2019, S. 279). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (LIB 13.11.2019, S. 279-280). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 280). 1.5.1.7.
- Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul (LIB 13.11.2019, S. 290-291). Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen sie ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht "man kenne seine Nachbarn nicht mehr". Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin (LIB 13.11.2019, S. 290). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten (LIB 13.11.2019, S. 290). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB 13.11.2019, S. 290). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - an (LIB 13.11.2019, S. 291). Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara, forderten im Zeitraum 1.1.2018 bis 30.9.2018 211 Todesopfer. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB 13.11.2019, S. 291). In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB 13.11.2019, S. 291). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (LIB 13.11.2019, S. 291). 1.5.1.
- Medizinische Versorgung Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt (LIB 13.11.2019, S. 343f). Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (IOM 2018).
Daten aus dem Jahr 2014 waren 73% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte "Out-of-pocket"-Zahlungen durch Patienten, nur 5% der Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich wurden vom Staat geleistet (LIB 13.11.2019, S. 344). Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig (AA 2.9.2019). Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB 13.11.2019, S. 345). Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz (BFA 4.2018). Medizinische Versorgung in der Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Kabul: Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District (PD) 8), wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das Rahman Mina-Krankenhaus ist eines von 47 Einrichtungen in Kabul-Stadt, die am Kabul Urban Health Projekt (KUHP) teilnehmen. Im Rahmen des Projektes soll die Gesundheitsversorgung der Kabuler Bevölkerung verbessert werden (LIB 13.11.2019, S. 346). Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen (LIB 13.11.2019, S. 346). Herat: Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass "viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben." Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland (LIB 13.11.2019, S. 346f). Mazar-e Sharif: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind (LIB 13.11.2019, S. 347). Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (LIB 13.11.2019, S. 347).Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (LIB 13.11.2019, S. 347). 1.5.1.
- Armut und Lebensmittelsicherheit Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 337).Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 337). Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%). Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000 (LIB 13.11.2019, S. 337f). 2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen (LIB 13.11.2019, S. 338) 1.5.1.
- Dürre und Überschwemmungen Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (LIB 13.11.2019, S. 337). Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als "angespannt" bis "krisenhaft". Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden (LIB 13.11.2019, S. 337). Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden (LIB 13.11.2019, S. 337). Der Jahresbericht 2018 des Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) nennt eine Zahl von rund 371.000 neuen IDPs aufgrund der Dürre in Afghanistan im Jahr
- Durch die Dürre wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 260.000 Menschen aus den Provinzen Badghis, Daikundi, Herat und Ghor zu IDPs, zahlreiche Menschen verließen auch ihre Heimatprovinzen Jawzjan und Farah. Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis). Die Lager werden täglich mit Wasser und Lebensmitteln beliefert und es werden Zelte, Notunterkünfte, Hygiene-, Gesundheits- und Nahrungsdienste zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2018 sind im Westen Afghanistans aufgrund der Dürre ca. 19 Siedlungen für Binnenvertriebene entstanden, der Großteil davon ca. 20-25 km von Herat-Stadt entfernt. Vertriebene Personen siedelten sich hauptsächlich in Stadtrandgebieten an, um sich in der Stadt Zugang zu Dienstleistungen (die in den Siedlungen, welche grundsätzlich auf leeren Feldern entstanden, nicht vorhanden sind) und dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. In der Stadt kam es zu Demonstrationen von Bewohnern, welche die Binnenvertriebenen bezichtigten, ihnen die Arbeitsplätze wegzunehmen. Das gestiegene Angebot an billigen Arbeitskräften drückte den Tageslohn von 6-8 USD auf 2-3 USD (LIB 13.11.2019, S. 330-331). 1.5.1.
- Wirtschaft und Arbeitsmarkt: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Die Armutsrate in Afghanistan hat sich verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB 13.11.2019, S. 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 334f). Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB 13.11.2019, S. 334). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft (LIB 13.11.2019, S. 334-335). Es existiert ein funktionierendes Band- und Finanzwesen, Geldaustausch ist zudem über ein informelles, aber funktionierendes Hawala-System möglich (LIB 13.11.2019, S. 338-339). 1.5.1.
- Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2018), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein (LIB 13.11.2019, S. 359). Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen um dort eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke vom Januar 2018, Seite 29-31). 1.5.1.
- Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (LIB 13.11.2019, S. 354). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an (LIB 13.11.2019, S. 356-357). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Die zur Verfügung gestellten 150 Euro sollen zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und können, je nach Bedarf für Weiterreise, Unterkunft oder sonstiges verwendet werden. Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hat lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt (LIB 13.11.2019, S. 358). 1.5.
- Auszüge aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018: "Risikoprofile [...] Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören strenge Kleidungsvorschriften sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer, wie etwa Witwen und geschiedene Frauen, sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Lebensgrundlagen, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Bestrafungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia treffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, etwa Inhaftierung aufgrund von "Verstößen gegen die Sittlichkeit" wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung,496 Ablehnung einer Heirat, und "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Einem beträchtlichen Teil der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden "Verstöße gegen die Sittlichkeit" zur Last gelegt. [...] Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. UNHCR ist auf Grundlage der oben dargelegten Begründungen der Ansicht, dass für Personen, die vermeintlich gegen die gesellschaftlichen Sitten verstoßen, - abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles - ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion, ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann. [...] In Blutfehden verwickelte Personen
althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat." 1.5.3.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.01.2019: Herat-Stadt und Masar-e Scharif: Behandelbarkeit von Hepatitis B, Verfügbarkeit von Entecavir, Beclometasondipropionat, Formoterolfumarat-Dihydrat, Salbutamol und Rabeprazol-Natrium [a-10839]: " [...] Bezugnehmend auf mögliche Hindernisse beim Zugang zur Behandlung von Hepatitis B in Afghanistan schreibt das FIS weiter, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung in Afghanistan zumindest theoretisch kostenlos sei, die Behandlung beim Arzt und in Krankenhäusern jedoch sehr teuer sein könne. Der Preis der Medikamente hänge von ihrer Verwendung und ihrer Qualität ab. Laut einer 2014 veröffentlichten Studie von Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF) gebe es in der Praxis Schwierigkeiten bezüglich der kostenlosen Gesundheitsversorgung. In mehr als 50 Prozent der Fälle müsse der/die PatientIn selbst für die Behandlung aufkommen, zumindest die erforderlichen Medikamente müssten selbst bezahlt werden. Die hohen Kosten für die Gesundheitsversorgung würden die größte Hürde beim Zugang zur Behandlung darstellen. Neben den Medikamenten würden Kosten für Labortests, Krankenhauspflege, Anreise, Arztgebühren und Bestechungsgelder anfallen. Laut einer von MedCOI im April 2017 befragten Quelle sei es nicht möglich, eine öffentlich finanzierte Behandlung von Hepatitis B in Afghanistan zu erhalten. Dem MedCOI-Bericht zufolge hätten die Kosten für die Erstbehandlung der Krankheit in einer privaten medizinischen Einrichtung 2017 je nach Ausmaß zwischen 2700 und 6075 AFN (nach aktuellem Wechselkurs rund 31 bis 70 Euro) betragen. Der Folgebesuch würde einmalig 1688 AFN (nach aktuellem Wechselkurs rund 20 Euro) kosten. Den Daten für 2017 zufolge kosten die zur Untersuchung der Leberfunktion erforderlichen Labortests zwischen 1114 und 1397 AFN (nach aktuellem Wechselkurs rund 13 bis 16 Euro) in einer privaten medizinischen Einrichtung. Darüber hinaus verlange eine private Gesundheitseinrichtung eine Kaution in Höhe von 5.000 AFN (nach aktuellem Wechselkurs rund 58 Euro), Behandlungskosten würden hiervon abgezogen und ein etwaiger Überschuss rückerstattet. [...] Zur Beantwortung der Frage der medikamentösen Behandlung von Hepatitis B in Afghanistan nimmt Landinfo in seiner Anfragebeantwortung vom August 2017 auf die 2014 vom afghanischen Gesundheitsministerium (Ministry of Public Health, MoPH) veröffentlichte nationale Liste lebenswichtiger Medikamente ("National Essential Medicines") und die Liste der national zugelassenen Medikamente in Afghanistan ("National Licensed Medicines List of Afghanistan") Bezug. Laut diesen Angaben seien folgende Medikamente zur Behandlung von Hepatitis B in Afghanistan erhältlich: Tenofovir (Hepatitis B), Interferon alpha-2a (Hepatitis B, Hepatitis C) und Interferon alfa-2b (Hepatitis B, Hepatitis C). Die Wirkstoffe Entecavir und Lamivudin, die auch zur Behandlung von Hepatitis B verwendet werden, würden in der National HIV/AIDS Programm-Liste aus dem Jahr 2014 angeführt. Laut Angaben von MedCOI vom September 2016 sei Entecavir nicht in Apotheken erhältlich, sondern nur in Behandlungszentren für HIV/AIDS. Im April 2017 habe eine Packung mit 10 Tabletten Lamivudin (unter dem Markennamen Duovir - N 150mg, 200mg, 300mg) in einer privaten Apotheke zwischen 15 und 30 USD (nach aktuellem Wechselkurs rund 13 bis 26 Euro) gekostet. [...]" 1.5.3.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.03.2016 u.a. zur Behandelbarkeit von chronischer Hepatitis B in Afghanistan (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): "[...] IOM berichtet, dass es in der Stadt/Provinz Kabul kardiologische Zentren gibt, in denen verschiedene kardiologische Untersuchungen durchgeführt werden können. Die Behandlungen in staatlichen Spitälern sind zwar kostenlos aber sehr limitiert. Es gibt aber private Kliniken bei denen weitere kardiologische Behandlungen durchgeführt werden können. Konservative Behandlung von chronischer Hepatitis B mit höhergradiger Fibrose (F3) ist in der Stadt/Provinz Kabul möglich. Komplexere Behandlungen wie eine Lebertransplantation sind in Afghanistan nicht möglich. Hepatologische Behandlungen sind in der Stadt/Provinz Kabul möglich. Für komplexere Behandlungen wird der Patient in private Kliniken/Spitäler verwiesen. Eine Endocarditis-Prophylaxe kann in der Stadt/Provinz Kabul durchgeführt werden. Eine ausgebrochene Endocarditis kann nicht in Afghanistan behandelt werden. Die Medikamente Thrombo ASS 100 mg (Acetylsalicylsäure), Acemin 5 mg (Lisinopril), Concor 2,5 mg (Bisoprolol) und Viread 245 mg (Tenofovirdisoproxil) sind in Kabul und in allen anderen Regionen Afghanistans erhältlich. [...]" 1.5.3.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.11.2014 u.a. zur Behandelbarkeit von chronischer Hepatitis B in Afghanistan (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): "[...]
einer Anfragebeantwortung von IOM vom September 2011 und einem Bericht der WHO aus dem Jahr 2013 sind die Behandlung von Hepatitis bzw. diesbezügliche Tests nicht kostenfrei. [...]
der Anfragebeantwortung von IOM kann Hepatitis B in Kabul behandelt werden, auch entsprechende Medikamente sind erhältlich. Regelmäßige Labortests, darunter Polymerase-Kettenreaktion (PCR) -Tests können in Kabul durchgeführt werden. Die Kosten sind folgende: Medikamente gegen den Hepatitis B Virus für ein Monat - 2500 AFA HBS Antigentest mit Schnelltest - 300 AFA HBS Antigentest mit PCR - 15000 AFA Der Antragsteller muss die Kosten für alle Medikamente tragen. Es gibt in Kabul ein Krankenhaus für ansteckende Krankheiten, das Diagnose, Behandlung, Krankenhausaufenthalt und Nachsorge für Personen bietet, die an ansteckenden oder viralen Erkrankungen leiden. Es gibt keine Gebühr für einen Patienten für die Hospitalisierung und Behandlung. Doch das Krankenhaus bietet keine Medikamente für Hepatitis B. Die hohen Kosten der Medikamente können ein Hindernis für den Antragsteller beim Zugang zu den nötigen Medikamenten in Afghanistan sein (das Mindesteinkommen in Kabul beträgt 3500 AFA pro Monat, die monatlichen Medikamentenkosten betragen 70% des Mindesteinkommens). [...]
dem Bericht von WHO aus dem Jahr 2013 sind Hepatitis B- und Hepatitis C-Tests in Afghanistan nicht kostenlos, ausgenommen für Blutspender und Personen, welche Injektionen benötigen. Hepatitis Bund Hepatitis C-Tests sind für keine Mitglieder einer bestimmten Gruppe obligatorisch. Eine staatlich finanzierte Behandlung von Hepatitis B oder Hepatitis C ist nicht verfügbar. [...]"
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen zu zweifeln. Aus der Erstbefragung sowie der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA ergibt sich, dass der Beschwerdeführer muttersprachlich Dari spricht. Dies bestätigte sich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Geburtsort, den Aufenthalten in Afghanistan und im Iran ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Dies trifft ebenso auf seine Schulbildung und seine Berufserfahrung zu (vgl. Niederschrift BFA S. 4; BVwG VH S. 7 und 9).Die Feststellungen zum Geburtsort, den Aufenthalten in Afghanistan und im Iran ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Dies trifft ebenso auf seine Schulbildung und seine Berufserfahrung zu vergleiche Niederschrift BFA S. 4; BVwG VH S. 7 und 9). Die Feststellungen zu den Verwandten des Beschwerdeführers sowie zum Kontakt mit seinem Bruder beruhen ebenso auf den diesbezüglich im Verfahren gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen diesbezüglichen Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde einerseits von ihm nicht bestritten und kann andererseits aus der ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie seinen sportlichen Aktivitäten auf deren Vorliegen geschlossen werden. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Datum des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich insbesondere aus der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.11.
- Dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan über den Iran nach Europa reiste, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. 2.2.
- Zum behaupteten Fluchtvorbringen betreffend die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seiner Heirat mit XXXX ausgesetzt zu sein, ist zunächst Folgendes auszuführen:2.2.
- Zum behaupteten Fluchtvorbringen betreffend die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seiner Heirat mit römisch 40 ausgesetzt zu sein, ist zunächst Folgendes auszuführen: Die Feststellungen zu den Umständen der vorgebrachten Eheschließung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie der XXXX vor dem BFA (vgl. Niederschrift BFA S. 5).Die Feststellungen zu den Umständen der vorgebrachten Eheschließung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie der römisch 40 vor dem BFA vergleiche Niederschrift BFA S. 5). 2.2.
- Die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aufgrund der außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers (Zina) durch den Stiefvater der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erscheint insgesamt nicht glaubhaft. So bringt der Beschwerdeführer zwar vor, dass sein Bruder beim Stiefvater um die Hand seiner jetzigen Lebensgefährtin anhalten habe wollen und dieser gesagt habe, dass sie seit ihrer Kindheit jemand anderem versprochen sei (vgl. BVwG VH S. 16). Gleichzeitig bringt der Beschwerdeführer auch vor, es habe keine Bedrohung persönlich gegen ihn gegeben (vgl. Niederschrift BFA S. 7). Der Schwiegervater sei nach der Flucht des Beschwerdeführers einmal zu seinem Bruder gekommen und habe ihn geschlagen, danach sei er nochmals bei seinem Bruder gewesen und habe nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt (vgl. Niederschrift BFA S. 7; BVwG VH S. 17). Eine darüberhinausgehende Bedrohung brachte der Beschwerdeführer selbst nicht vor. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus den unter II.1.5.
- getroffenen Länderfeststellungen sowie aus der Beschwerde (vgl. insb. Beschwerde S. 10 f.) ergibt sich, dass im Rahmen einer Blutfehde auch der Bruder des Täters zum Ziel werden kann. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sind jedoch weder vergangene noch aktuelle bzw. nachhaltige Bedrohungen durch den Schwiegervater erkennbar. Gerade dadurch, dass der Stiefvater beim ersten Besuch beim Bruder diesen geschlagen, beim zweiten Besuch jedoch lediglich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt haben soll, ist schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine gezielte nachhaltige Blutrache gegen den Beschwerdeführer (und seinen Bruder) ersichtlich. Zudem blieben die Ausführungen zur angeblichen Gewalt gegen den Bruder äußerst vage und konkretisierte der Beschwerdeführer diese weder vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Flucht seiner Lebensgefährtin aus dem Haus ihres Verlobten im Iran vage und im Vergleich zu den Angaben von XXXX widersprüchlich - so gibt der Beschwerdeführer an, seine Lebensgefährtin sei aus dem Hof des Hauses hinausgegangen, als alle anderen Personen abgelenkt gewesen seien (vgl. BVwG VH S. 17), während XXXX angab, sie sei weggegangen, als die Männer außerhalb des Hauses gewesen seien und die Frauen geschlafen haben (vgl. BVwG VH S. 27). Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass die Lebensgefährtin, die aus einer strenggläubigen Familie stammen und sich aufgrund von Hochzeitsvorbereitungen im Iran aufgehalten haben soll, unbemerkt das Haus ihres Verlobten verlassen und in einer ihr fremden Stadt mit dem Taxi zum Beschwerdeführer fahren konnte.2.2.
- Die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aufgrund der außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers (Zina) durch den Stiefvater der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erscheint insgesamt nicht glaubhaft. So bringt der Beschwerdeführer zwar vor, dass sein Bruder beim Stiefvater um die Hand seiner jetzigen Lebensgefährtin anhalten habe wollen und dieser gesagt habe, dass sie seit ihrer Kindheit jemand anderem versprochen sei vergleiche BVwG VH S. 16). Gleichzeitig bringt der Beschwerdeführer auch vor, es habe keine Bedrohung persönlich gegen ihn gegeben vergleiche Niederschrift BFA S. 7). Der Schwiegervater sei nach der Flucht des Beschwerdeführers einmal zu seinem Bruder gekommen und habe ihn geschlagen, danach sei er nochmals bei seinem Bruder gewesen und habe nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt vergleiche Niederschrift BFA S. 7; BVwG VH S. 17). Eine darüberhinausgehende Bedrohung brachte der Beschwerdeführer selbst nicht vor. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus den unter römisch zwei.1.5.
- getroffenen Länderfeststellungen sowie aus der Beschwerde vergleiche insb. Beschwerde S. 10 f.) ergibt sich, dass im Rahmen einer Blutfehde auch der Bruder des Täters zum Ziel werden kann. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sind jedoch weder vergangene noch aktuelle bzw. nachhaltige Bedrohungen durch den Schwiegervater erkennbar. Gerade dadurch, dass der Stiefvater beim ersten Besuch beim Bruder diesen geschlagen, beim zweiten Besuch jedoch lediglich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt haben soll, ist schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine gezielte nachhaltige Blutrache gegen den Beschwerdeführer (und seinen Bruder) ersichtlich. Zudem blieben die Ausführungen zur angeblichen Gewalt gegen den Bruder äußerst vage und konkretisierte der Beschwerdeführer diese weder vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Flucht seiner Lebensgefährtin aus dem Haus ihres Verlobten im Iran vage und im Vergleich zu den Angaben von römisch 40 widersprüchlich - so gibt der Beschwerdeführer an, seine Lebensgefährtin sei aus dem Hof des Hauses hinausgegangen, als alle anderen Personen abgelenkt gewesen seien vergleiche BVwG VH S. 17), während römisch 40 angab, sie sei weggegangen, als die Männer außerhalb des Hauses gewesen seien und die Frauen geschlafen haben vergleiche BVwG VH S. 27). Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass die Lebensgefährtin, die aus einer strenggläubigen Familie stammen und sich aufgrund von Hochzeitsvorbereitungen im Iran aufgehalten haben soll, unbemerkt das Haus ihres Verlobten verlassen und in einer ihr fremden Stadt mit dem Taxi zum Beschwerdeführer fahren konnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er keinen Kontakt zur Familie seiner Lebensgefährtin habe und er nicht wisse, wo sie sich aufhalten. Als die Familie zu seinem Bruder gegangen sei, sei sie in Afghanistan gewesen (vgl. BVwG VH S. 14). XXXX gab in der Beschwerdeverhandlung an, ihre Familie befinde sich in Kabul und sie habe keinen Kontakt (vgl. BVwG VH S. 21). Somit kam es in den vier Jahren seit der Ausreise des Beschwerdeführers zu keiner weiteren Kontaktaufnahme seitens des Stiefvaters und ist auch nicht erkennbar, dass der Stiefvater von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erfahren würde - gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst über keine Angehörigen in Afghanistan verfügt, mit denen er in Kontakt steht.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er keinen Kontakt zur Familie seiner Lebensgefährtin habe und er nicht wisse, wo sie sich aufhalten. Als die Familie zu seinem Bruder gegangen sei, sei sie in Afghanistan gewesen vergleiche BVwG VH S. 14). römisch 40 gab in der Beschwerdeverhandlung an, ihre Familie befinde sich in Kabul und sie habe keinen Kontakt vergleiche BVwG VH S. 21). Somit kam es in den vier Jahren seit der Ausreise des Beschwerdeführers zu keiner weiteren Kontaktaufnahme seitens des Stiefvaters und ist auch nicht erkennbar, dass der Stiefvater von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erfahren würde - gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst über keine Angehörigen in Afghanistan verfügt, mit denen er in Kontakt steht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich sowohl aus der Beschwerde (insb. Beschwerde S. 10) als auch aus den unter II.1.5.
- getroffenen Länderfeststellungen ergibt, dass Blutfehden ein Phänomen sind, das vor allem unter paschtunischstämmigen Afghanen zu beobachten ist, jedoch auch bei ethnischen Usbeken und Tadschiken vorkommt, allerdings in geringerem Ausmaß. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin gehören beide der Volksgruppe der Hazara an, bei welcher Blutfehden weniger verbreitet sind.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich sowohl aus der Beschwerde (insb. Beschwerde S. 10) als auch aus den unter römisch zwei.1.5.
- getroffenen Länderfeststellungen ergibt, dass Blutfehden ein Phänomen sind, das vor allem unter paschtunischstämmigen Afghanen zu beobachten ist, jedoch auch bei ethnischen Usbeken und Tadschiken vorkommt, allerdings in geringerem Ausmaß. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin gehören beide der Volksgruppe der Hazara an, bei welcher Blutfehden weniger verbreitet sind. Aufgrund des insgesamt vagen und zum Teil widersprüchlichen bzw. aus den genannten Gründen nicht plausiblen Angaben des Beschwerdeführers sowie der XXXX ist eine Verfolgung durch den Schwiegervater nicht glaubhaft.Aufgrund des insgesamt vagen und zum Teil widersprüchlichen bzw. aus den genannten Gründen nicht plausiblen Angaben des Beschwerdeführers sowie der römisch 40 ist eine Verfolgung durch den Schwiegervater nicht glaubhaft. Zur in diesem Zusammenhang weiters vorgebrachten Verfolgungsgefahr aufgrund der außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers (Zina) zu seiner Lebensgefährtin durch den afghanischen Staat ist festzuhalten, dass diese erstmals in der Beschwerde vom 13.03.2018 vorgebracht wurde und die Beschwerdeführer demgegenüber in der Erstbefragung angegeben haben, verheiratet zu sein (Erstbefragung S. 1) bzw. in der Niederschrift vor dem BFA die Umstände betreffend die Eheschließung dargelegt haben (Niederschrift BFA S. 5). Zudem blieben die Angaben zum nunmehr vorgebrachten Verfolgungsrisiko sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung lediglich oberflächlich und beschränkten sich auf den allgemeinen Hinweis, dass ihm eine Bestrafung wegen Zina drohe (BVwG VH S. 17: "R: Inwiefern sehen Sie sich aufgrund dessen in ganz Afghanistan bedroht? BF1: Meine Frau und ich sind nicht traditionell verheiratet. Somit würden wir beide wegen Zina in Afghanistan bestraft werden. Auch unsere Tochter würde als uneheliches Kind angesehen." und BVwG VH S. 27: "R: Inwiefern sind Sie aus Ihrer Sicht deswegen in gesamt Afghanistan bedroht? BF2: Wir haben offiziell nicht geheiratet. Daher würde uns in ganz Afghanistan Zina vorgeworfen werden. Auch unser Kind wird als ein uneheliches Kind betrachtet. Ich habe Angst vor den Konsequenzen. R: Woher sollte irgendwer in ganz Afghanistan wissen, dass Sie nicht offiziell geheiratet haben, wenn Sie als Paar nach Afghanistan kommen? BF2: Es ist nicht unüblich, wenn man Leute kennenlernt, sie auch Fragen zur Vergangenheit und zur Familie stellen. Auch werden Fragen zur Heirat gestellt. Es ist nicht einfach alles ein Leben lang geheim zu halten."). Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass die außereheliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin in Afghanistan nicht allgemein bekannt ist und, dass die Beschwerdeführer selbst zunächst davon ausgegangen sind, mittlerweile traditionell verheiratet zu sein, ebenso der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Frau und somit auch ihr unmittelbares Umfeld (vgl. Erstbefragung S. 1, Niederschrift BFA S. 5). Hinzu kommt, dass sich in den Angaben des Beschwerdeführers, dass er und seine Lebensgefährtin heiraten wollen, wenn sie die entsprechenden Dokumente haben (vgl. BVwG VH S. 17), zeigt, dass der Beschwerdeführer das Institut der Ehe nicht grundsätzlich ablehnt, sondern in Österreich bislang aus praktischen Gründen mit der Eheschließung zugewartet hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner außerehelichen Beziehung zu XXXX durch den afghanischen Staat weder glaubhaft noch maßgeblich wahrscheinlich.Zur in diesem Zusammenhang weiters vorgebrachten Verfolgungsgefahr aufgrund der außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers (Zina) zu seiner Lebensgefährtin durch den afghanischen Staat ist festzuhalten, dass diese erstmals in der Beschwerde vom 13.03.2018 vorgebracht wurde und die Beschwerdeführer demgegenüber in der Erstbefragung angegeben haben, verheiratet zu sein (Erstbefragung S. 1) bzw. in der Niederschrift vor dem BFA die Umstände betreffend die Eheschließung dargelegt haben (Niederschrift BFA S. 5). Zudem blieben die Angaben zum nunmehr vorgebrachten Verfolgungsrisiko sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung lediglich oberflächlich und beschränkten sich auf den allgemeinen Hinweis, dass ihm eine Bestrafung wegen Zina drohe (BVwG VH S. 17: "R: Inwiefern sehen Sie sich aufgrund dessen in ganz Afghanistan bedroht? BF1: Meine Frau und ich sind nicht traditionell verheiratet. Somit würden wir beide wegen Zina in Afghanistan bestraft werden. Auch unsere Tochter würde als uneheliches Kind angesehen." und BVwG VH S. 27: "R: Inwiefern sind Sie aus Ihrer Sicht deswegen in gesamt Afghanistan bedroht? BF2: Wir haben offiziell nicht geheiratet. Daher würde uns in ganz Afghanistan Zina vorgeworfen werden. Auch unser Kind wird als ein uneheliches Kind betrachtet. Ich habe Angst vor den Konsequenzen. R: Woher sollte irgendwer in ganz Afghanistan wissen, dass Sie nicht offiziell geheiratet haben, wenn Sie als Paar nach Afghanistan kommen? BF2: Es ist nicht unüblich, wenn man Leute kennenlernt, sie auch Fragen zur Vergangenheit und zur Familie stellen. Auch werden Fragen zur Heirat gestellt. Es ist nicht einfach alles ein Leben lang geheim zu halten."). Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass die außereheliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin in Afghanistan nicht allgemein bekannt ist und, dass die Beschwerdeführer selbst zunächst davon ausgegangen sind, mittlerweile traditionell verheiratet zu sein, ebenso der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Frau und somit auch ihr unmittelbares Umfeld vergleiche Erstbefragung S. 1, Niederschrift BFA S. 5). Hinzu kommt, dass sich in den Angaben des Beschwerdeführers, dass er und seine Lebensgefährtin heiraten wollen, wenn sie die entsprechenden Dokumente haben vergleiche BVwG VH S. 17), zeigt, dass der Beschwerdeführer das Institut der Ehe nicht grundsätzlich ablehnt, sondern in Österreich bislang aus praktischen Gründen mit der Eheschließung zugewartet hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner außerehelichen Beziehung zu römisch 40 durch den afghanischen Staat weder glaubhaft noch maßgeblich wahrscheinlich. 2.2.
- Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Europa sowie einer "westlicheren Orientierung" konkret gegen ihn gerichtete physische bzw. psychische Gewalt in Afghanistan droht, wurde von ihm weder vorgebracht, noch kam dies im Verfahren hervor. 2.2.
- Dass konkret dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als (schiitischer) Hazara in Afghanistan eine konkret gegen ihn gerichtet physische bzw. psychische Gewalt droht, ergibt sich vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers, deshalb keine Probleme gehabt zu haben (vgl. Niederschrift BFA S. 4; BVwG VH S. 36). Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung der Hazara wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung unter Pkt. II.3.1.
- verwiesen.2.2.
- Dass konkret dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als (schiitischer) Hazara in Afghanistan eine konkret gegen ihn gerichtet physische bzw. psychische Gewalt droht, ergibt sich vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers, deshalb keine Probleme gehabt zu haben vergleiche Niederschrift BFA S. 4; BVwG VH S. 36). Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung der Hazara wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung unter Pkt. römisch zwei.3.1.
- verwiesen. 2.2.
- Insgesamt ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. 2.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie zum Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin und ihrer gemeinsamen Tochter in XXXX ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine weiteren Familienangehörigen hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren.Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie zum Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin und ihrer gemeinsamen Tochter in römisch 40 ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine weiteren Familienangehörigen hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer absolvierten Kurse beruhen insbesondere auf den vorgelegten diesbezüglichen Bestätigungen. Die Bestätigung, dass er seit September 2019 am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses teilnimmt, wurde mit Stellungnahme vom 07.10.2019 vorgelegt. Die Feststellungen zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, welche im Akt einliegen. Die Feststellung zur Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seien diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 11 f.).Die Feststellung zur Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seien diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH S. 11 f.). Dass sich der Beschwerdeführer in der Grundversorgung befindet, ergibt sich aus dem eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 21.08.
- Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die festgestellten Berichte wurden - neben darüber hinausgehendem Berichtsmaterial - dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt; es wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Weder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch in der Stellungnahme vom 07.10.2019 trat der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen substantiiert entgegen. Insgesamt vermochten die Parteien somit die Korrektheit der Erkenntnisquellen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Die herangezogenen aktualisierten EASO-Leitlinien vom Juni 2019 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 haben im Vergleich zu der ins Verfahren eingebrachten Fassungen keine hier relevanten bzw. wesentlichen Neuerungen erfahren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.: Abweisung der zulässigen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch eins.: Abweisung der zulässigen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 11.06.1997, 95/01/0617) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 11.06.1997, 95/01/0617) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. 3.1.1.
§ 34Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
§ 34Abs. 2 Asyl
G 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.3.1.1.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G 2005 gilt u.a. als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gilt u.a. als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX , wurde via Telefon von der Türkei aus geschlossen. Nach dem
§§ 16Abs. 2, 17 Abs. 1 i
Vm § 9 Abs. 11. Satz IPRG anzuwendenden Eherecht Afghanistans - hinsichtlich der Form der Eheschließung wäre das Recht des Ortes der Eheschließung, dh. die Türkei, nur bei etwaigen günstigeren Formvorschriften anzuwenden - ist - wie sich aus der bereits im Bescheid des BFA zitierten Anfragebeantwortung Staatendokumentation: Heirat via Telefon vom 08.04.2010 ergibt, eine Eheschließung via Telefon rechtlich nicht möglich, weshalb keine rechtsgültige bzw. rechtswirksame Form der Eheschließung stattgefunden hat. Beim Beschwerdeführer, dem Lebensgefährten der XXXX , handelt es sich daher nicht um einen Familienangehörigen gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 (vgl. VwGH 24.02.2009, 2008/22/0583 wonach der mit einem Familienverfahren verbundene Schutz des Familienlebens nach Art. 8 MRK nur Familienangehörigen im Sinn des § 2 Z 22 leg. cit. [bzw. § 10 iVm § 1 Z 6 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003] somit u.a. Ehepartnern, nicht jedoch Lebensgefährten zur Verfügung steht, sowie VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 wonach Lebensgefährten nicht als Familienangehörige iSd Art. 2 lit. j Statusrichtlinie zu qualifizieren [sind], weil in Österreich nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleich behandelt werden wie verheiratete Paare [vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 31]).Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 , wurde via Telefon von der Türkei aus geschlossen. Nach dem
Paragraphen 16, Absatz 2, 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 11, Satz IPRG anzuwendenden Eherecht Afghanistans - hinsichtlich der Form der Eheschließung wäre das Recht des Ortes der Eheschließung, dh. die Türkei, nur bei etwaigen günstigeren Formvorschriften anzuwenden - ist - wie sich aus der bereits im Bescheid des BFA zitierten Anfragebeantwortung Staatendokumentation: Heirat via Telefon vom 08.04.2010 ergibt, eine Eheschließung via Telefon rechtlich nicht möglich, weshalb keine rechtsgültige bzw. rechtswirksame Form der Eheschließung stattgefunden hat. Beim Beschwerdeführer, dem Lebensgefährten der römisch 40 , handelt es sich daher nicht um einen Familienangehörigen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 vergleiche VwGH 24.02.2009, 2008/22/0583 wonach der mit einem Familienverfahren verbundene Schutz des Familienlebens nach Artikel 8, MRK nur Familienangehörigen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 22, leg. cit. [bzw. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 101/2003] somit u.a. Ehepartnern, nicht jedoch Lebensgefährten zur Verfügung steht, sowie VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 wonach Lebensgefährten nicht als Familienangehörige iSd Artikel 2, Litera j, Statusrichtlinie zu qualifizieren [sind], weil in Österreich nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleich behandelt werden wie verheiratete Paare [vgl. Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 31]). Zwar ist der Beschwerdeführer als Vater der minderjährigen XXXX , welcher im Rahmen des Verfahrens
§ 34Abs. 2 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis vom he