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Art. 133§ 93§ 94§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2020 GeschäftszahlW233 1260873-3 SpruchW233 1260873-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. . Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Usbekistan. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2008, Zahl: D5 260873-0/2008/3E, wurde ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Am 11.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX , mit der Gültigkeit bis 10.07.2021 ausgestellt.
- Am 11.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 , mit der Gültigkeit bis 10.07.2021 ausgestellt.
- Am 07.11.2018 hat das Bundesamt ein Verfahren zur Aberkennung des der Beschwerdeführerin gewährten Status einer Asylberechtigten eingeleitet.
- Am 08.05.2019 wurde der Magistrat der Stadt Wien als zuständige Aufenthaltsbehörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz von diesem Sachverhalt verständigt.
- Am 31.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" mit Gültigkeit bis zum 31.07.2024 erteilt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zl. 750267405 - 181062092, wurde der Beschwerdeführerin der ihr zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
- Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht ergriffen, weshalb die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.
- Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 24.01.2020, wurde der Beschwerdeführerin der Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX gem. § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen.
§ 93Abs.
2 FPG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.7. Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 24.01.2020, wurde der Beschwerdeführerin der Konventionsreisepass mit der Nr. römisch 40 gem. Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen.
Paragraph 93, Absatz 2, FPG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Wegfall jener Rechtsgrundlage, die zur Ausstellung des Konventionspasses führte.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht worden ist, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Entziehung ihres Konventionsreisepasses keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zu äußern und sie keine Möglichkeit habe, sich einen usbekischen Reisepass zu besorgen.
- Mit Begleitschreiben vom 21.02.2020 wurde seitens der belangten Behörde die Beschwerde samt Bezugsakten dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt (eingelangt am 26.02.2020). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zl. 750267405 - 181062092, wurde der Beschwerdeführerin der zuerkannte Status einer Asylberechtigten aberkannt. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, wie auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde. Hingegen wurde der Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien als Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltsberichtigung "Daueraufenthalt - EU" mit der Gültigkeit bis 31.07.2024 erteilt. 1.
- Gegen den Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten aberkannt wurde, wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingebracht. 1.
- Die Beschwerdeführerin legte im Zuge ihres Asylverfahrens ihren ihr von Innenministerium der Republik Usbekistan (Ministry of Internal Affaires) am 05.04.2004, unter der Nummer XXXX , mit der Gültigkeit bis 15.09.2024, ausgestellten Reisepass vor.1.
- Die Beschwerdeführerin legte im Zuge ihres Asylverfahrens ihren ihr von Innenministerium der Republik Usbekistan (Ministry of Internal Affaires) am 05.04.2004, unter der Nummer römisch 40 , mit der Gültigkeit bis 15.09.2024, ausgestellten Reisepass vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ihr vom Asylgerichtshof zuerkannter Status einer Asylberechtigten vom Bundesamt mit Bescheid vom 30.10.2019, Zl. 750267405 - 181062092 rechtskräftig aberkannt worden ist, ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien eine Aufenthaltsberechtigung "Daueraufenthalt - EU" mit der Gültigkeit bis 31.07.2024 erteilt worden ist, kann aufgrund der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, getroffen werden. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres vorangegangenen Asylverfahrens einen usbekischen Reisepass vorgelegt hat, stützt sich auf die in ihrem Akt einliegende Passkopie (vgl. AS 113) bzw. auf die bereits vom Asylgerichtshof getroffene Feststellung, dass der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte usbekische Reisepass der Beschwerdeführerin mit der Beurteilung "echt" klassifiziert ist. Daher geht ihr Vorbringen, dass sie im Verfahren zur Entziehung ihres Konventionsreisepasses keine Gelegenheit gehabt hätte, dem Bundesamt mitzuteilen, dass sie keine Möglichkeit habe sich einen usbekischen Reisepass zu besorgen ins Leere. Dass sie ihren Reisepass verloren hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.Dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres vorangegangenen Asylverfahrens einen usbekischen Reisepass vorgelegt hat, stützt sich auf die in ihrem Akt einliegende Passkopie vergleiche AS 113) bzw. auf die bereits vom Asylgerichtshof getroffene Feststellung, dass der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte usbekische Reisepass der Beschwerdeführerin mit der Beurteilung "echt" klassifiziert ist. Daher geht ihr Vorbringen, dass sie im Verfahren zur Entziehung ihres Konventionsreisepasses keine Gelegenheit gehabt hätte, dem Bundesamt mitzuteilen, dass sie keine Möglichkeit habe sich einen usbekischen Reisepass zu besorgen ins Leere. Dass sie ihren Reisepass verloren hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 94Abs.
5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.3.1.
Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
§ 93Abs.
1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
§ 93Abs.
2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
Paragraph 93, Absatz 2, FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar. 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zl. 750267405 - 181062092, wurde der Beschwerdeführerin der zuerkannte Status der Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt. 3.
- Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie keine Möglichkeit hätte sich einen usbekischen Reisepass zu besorgen bzw. sie keine Möglichkeit gehabt hätte, diesen Umstand dem Bundesamt gegenüber geltend zu machen, da ihr kein Parteiengehör gewährt worden sei, kann ihre Beschwerde nicht zum Erfolg führen, da ihr Vorbringen auf aktenwidrigen Fakten beruht. Zudem hätte das Bundesamt auch bei der Gewährung von Parteiengehör vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu keinem anderen Ermittlungsergebnis kommen können, da zum einen die Vorsetzungen der Ausstellung eines Konventionsreisepasses aufgrund der Aberkennung ihres Asylstatus nicht mehr gegeben sind und zum anderen - wie der Aktenlage zu entnehmen ist - die Beschwerdeführerin in Besitz eines gültigen usbekischen Reisepasses ist. Dass sie diesen Reisepass nicht mehr zur Verfügung hätte, da er etwa verloren gegangen sei, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. 3.4.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.3.4.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs.
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegen im Wesentlichen lediglich nur Tatsachenfragen vor; hinsichtlich der Rechtskraftwirkung eines Bescheides ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206) zu verweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W233.1260873.3.00