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{'item': 'W250 2134765-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2020 GeschäftszahlW250 2134765-2 SpruchW250 2134765-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AW als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Österreich habe der AW keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. In Österreich habe der AW keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Die Lage im Herkunftsstaat des AW habe sich seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung nicht entscheidungswesentlich verändert.Begründend wurde nach einer ausführlichen Schilderung des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des AW feststehe und er afghanischer Staatsangehöriger sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Überstellung nach Afghanistan entgegenstünde, habe nicht festgestellt werden können. Das im gegenständlichen Asylantrag geltend gemachte Parteibegehren sei dem AW bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bekannt gewesen. Es sei für das Bundesamt eindeutig ersichtlich, dass der AW bereits im Zuge des Erstverfahrens in der Lage und auch verpflichtet gewesen sei, dem Bundesamt seine vermeintlich neuen Fluchtgründe mitzuteilen. Darüber hinaus sei die Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr als Indiz dafür zu werten, dass der AW keiner tatsächlichen sein Leben bedrohenden Gefahr in Afghanistan ausgesetzt sei. Der AW habe den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz aus den Gründen gestellt, die ihm bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen seien, von ihm jedoch vorsätzlich und wissentlich nicht vorgebracht worden seien. Ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt liege nicht vor. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, die Zurück- oder Abschiebung des AW nach Afghanistan eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AW als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Österreich habe der AW keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. In Österreich habe der AW keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Die Lage im Herkunftsstaat des AW habe sich seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung nicht entscheidungswesentlich verändert. Der Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zu Grunde gelegt. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass im Fall des AW ein Folgeantrag vorliege und das Erstverfahren am 20.08.2020 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und damit auch die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei. Diese Rückkehrentscheidung sei aufrecht, da der AW nicht im Sinne des § 75 Abs. 23 AsylG ausgereist sei. Seine Ausreise nach Deutschland sei keine derartige Ausreise, zu der er auf Grund der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge der AW nicht und sei sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des AW habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei nach wie vor nicht anzuzweifeln.In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass im Fall des AW ein Folgeantrag vorliege und das Erstverfahren am 20.08.2020 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und damit auch die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei. Diese Rückkehrentscheidung sei aufrecht, da der AW nicht im Sinne des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG ausgereist sei. Seine Ausreise nach Deutschland sei keine derartige Ausreise, zu der er auf Grund der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge der AW nicht und sei sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des AW habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei nach wie vor nicht anzuzweifeln. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und in der Niederschrift schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Dies gelte als Beschwerde.In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und in der Niederschrift schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Dies gelte als Beschwerde. 2.

  1. Die Verwaltungsakten langten am 06.03.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag verständigt wurde.2.
  2. Die Verwaltungsakten langten am 06.03.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Für den AW wurde am XXXX ein EU Laissez Passer ausgestellt, wonach er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Gizilbash/Hazara an und bekannte sich im ersten Asylverfahren zum muslimisch-schiitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus Kabul-Stadt, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der AW besuchte zwölf Jahre eine Schule, danach einen zwei Jahre dauernden Vorstudienlehrgang und studierte anschließend für kurze Zeit. Danach war er berufstätig und konnte sich selbst erhalten. Der AW ist für afghanische Verhältnisse weit überdurchschnittlich gebildet und stammt aus einer bürgerlichen Familie, seine Existenz war stets gesichert.Für den AW wurde am römisch 40 ein EU Laissez Passer ausgestellt, wonach er den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Gizilbash/Hazara an und bekannte sich im ersten Asylverfahren zum muslimisch-schiitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus Kabul-Stadt, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der AW besuchte zwölf Jahre eine Schule, danach einen zwei Jahre dauernden Vorstudienlehrgang und studierte anschließend für kurze Zeit. Danach war er berufstätig und konnte sich selbst erhalten. Der AW ist für afghanische Verhältnisse weit überdurchschnittlich gebildet und stammt aus einer bürgerlichen Familie, seine Existenz war stets gesichert. Wo die Kernfamilie des AW aktuell aufhältig ist, kann nicht festgestellt werden, nahe Angehörige des AW halten sich in Afghanistan nicht mehr auf. Der AW hat Afghanistan im Jahr 2015 verlassen und gelangte illegal nach Österreich, wo er am 06.02.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Afghanistan zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2019 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem AW am 19.08.2019 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Der AW hat Afghanistan im Jahr 2015 verlassen und gelangte illegal nach Österreich, wo er am 06.02.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Afghanistan zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2019 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem AW am 19.08.2019 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Nachdem der AW am XXXX aus der Bundesrepublik Deutschland - wo er am 08.01.2020 einen Asylantrag stellte - wieder nach Österreich überstellt wurde, stellte er am 07.02.2020 einen weiteren - den hier beschwerdegegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AW ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben.Nachdem der AW am römisch 40 aus der Bundesrepublik Deutschland - wo er am 08.01.2020 einen Asylantrag stellte - wieder nach Österreich überstellt wurde, stellte er am 07.02.2020 einen weiteren - den hier beschwerdegegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AW ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben. Am 11.02.2020 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, dem vom Bundesamt mit einer Gültigkeitsdauer bis 31.03.2020 zugestimmt wurde. Der AW ist volljährig, ledig und hat keine Kinder, es besteht weder ein hinreichend schützenswertes Privatleben noch ein Familienleben im Bundesgebiet. Der AW wurde nach dem Suchtmittelgesetz im Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Er ist nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und verfügte außer seinem auf das Asylverfahren gegründeten Aufenthaltsrecht über kein weiteres Aufenthaltsrecht. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass beim AW Erkrankungen vorliegen, die ein solches Ausmaß erreichen, dass sie einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des AW ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Bei einer Rückkehr nach Kabul-Stadt sowie seiner Ansiedlung in Herat oder Mazar-e Sharif droht dem AW keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Er läuft dabei nicht real Gefahr, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine Ansiedelung in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ist dem AW zumutbar.Bei einer Rückkehr nach Kabul-Stadt sowie seiner Ansiedlung in Herat oder Mazar-e Sharif droht dem AW keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Er läuft dabei nicht real Gefahr, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine Ansiedelung in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ist dem AW zumutbar.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in die Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des AW im erstbehördlichen Verfahren, insbesondere in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Afghanistan vom 13.11.
  5. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die vom AW im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe lagen bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vor. Dies räumte der AW selbst in seiner Einvernahme am 24.02.2020 ein. So gab er insbesondere an, dass er seit zwei Jahren tätowiert und seit einem Jahr Atheist sei. Dass er - wie von ihm angegeben - durch seine Rechtsberatung dahingehend beraten worden sei, diese Gründe im Erstverfahren nicht geltend zu machen, konnte der BF nicht glaubhaft darlegen. Einerseits gab er an, dass ihm gesagt worden sei, dass er das Beschwerdeverfahren abwarten müsse, andererseits gab er die mangelnde Erreichbarkeit seiner Rechtsberater, deren Namen er nicht nennen konnte, als Grund für die unterlassene Geltendmachung der angeführten Fluchtgründe an. Eine Nachfrage des Bundesamtes bei der zuständigen Rechtsberatung ergab, dass keinerlei Aufzeichnung über das vom AW nunmehr behaupteten Asylvorbringen vorliegen. Dass der AW nunmehr tatsächlich Atheist und damit vom Islam abgefallen ist, konnte er überdies nicht glaubhaft darlegen. Insbesondere gab er an, dass sich sein Leben dadurch nicht verändert habe. Die Feststellungen zum Antrag auf freiwillige Rückkehr beruhen auf dem diesbezüglich im Verwaltungsakt dokumentierten Schriftverkehr. Die Feststellungen zur Identität des AW, seiner Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren. Unter dem festgestellten Name und dem Geburtsdatum wurde für den BF bereits ein EU Laissez Passer ausgestellt. Dass der AW über keinen nahen Angehörigen in Afghanistan verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Vorverfahren. Die Feststellungen zur Einreise, zu den Antragstellungen, seiner Ausreise nach Deutschland und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des AW. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des AW beruhen auf seinen Angaben im Vorverfahren sowie im hier gegenständlichen Verfahren. Insbesondere begründete er seine gesundheitlichen Probleme ausschließlich mit der Anhaltung in Einzelhaft, wobei er ausdrücklich angab, dass dies Probleme verschwinden, wenn die Einzelhaft beendet wird. Dass sich die Lage im Herkunftsstaat des AW zwischenzeitig nicht wesentlich geändert hat ergibt sich aus einer Zusammenschau des dem im Vorverfahren erlassenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2019 zugrunde liegenden damals aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 13.11.
  6. Der AW ist diesen Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, weshalb insbesondere die Feststellung zur Möglichkeit des AW sich in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat anzusiedeln, getroffen werden konnte.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22 Abs. 10 AsylG lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet: "Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AW Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 24.02.2020 und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Auf die diesbezügliche Stellungnahmemöglichkeit verzichtete der AW. Mit Verfahrensanordnungen vom 24.02.2020 wurde dem AW mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG aufzuheben.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AW Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 24.02.2020 und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Auf die diesbezügliche Stellungnahmemöglichkeit verzichtete der AW. Mit Verfahrensanordnungen vom 24.02.2020 wurde dem AW mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG aufzuheben. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  8. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  9. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  10. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  11. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020). Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Wie bereits oben dargestellt hat der AW das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht und insbesondere selbst angegeben, dass die neuen Fluchtgründe bereits vor Abschluss des Erstverfahrens vorlagen. Dass es sich bei den vom AW nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe um kein substantiiertes Vorbringen handelt, steht auch insofern fest, als der AW durch seinen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr selbst angibt, dass es ihm möglich ist, in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die für den AW hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2019 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet. Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH). Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr nach Kabul-Stadt oder einer Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Mazar-e Sharif und Herat nicht real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, und wäre ihm dort eine Ansiedlung auch zumutbar. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den AW im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine

Artikel 2und 3 oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr nach Kabul-Stadt oder einer Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Mazar-e Sharif und Herat nicht real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, und wäre ihm dort eine Ansiedlung auch zumutbar. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den AW im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine

Artikel 2und 3 oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es war daher festzustellen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Gemäß § 22 Abs. 1

  1. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
  2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W250.2134765.2.00

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